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E-5991/2007

E-5991/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2007-09-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (vorab per Telefax durch Vermittlung _______, Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (N_______; vorab per Telefax) - Y._______per Telefax Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5991/2007/bec {T 0/2} Urteil vom 14. September 2007 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien X._______, geboren _______, Nigeria, _______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 3. September 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Juni 2007 verliess, auf dem Seeweg an einen ihm unbekannten Ort gelangte und am 22. Juli 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 2. August 2007 sowie der direkten Anhörung vom 13. August 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, am Abschlusstag des Erntefestes, dem Cultural Day vom 22. Juni 2006, sei es in der Frage, ob gewisse Leute eine Auszeichnung für gute Leistungen für die Kommunalpolitik erhalten sollten, zu heftigen Meinungsverschiedenheiten unter der Bevölkerung der beteiligten fünf Dörfer gekommen, die zu Gewalttaten ausgeartet seien, wobei auch die Polizei, die sich auf die Seite der Auszeichnungsgegner geschlagen habe, involviert gewesen sei, dass dabei in seinem Heimatdorf _______ 15 Leute umgekommen seien, dass im weiteren Verlauf der gewaltätigen Auseinandersetzungen auch sein Vater als Auszeichnungsbefürworter zu Tode geschlagen und sein Hof - wie auch andere Häuser - niedergebrannt worden seien, dass er in der Nacht auf den 23. Juni 2006 aus seinem Dorf nach Meiduguru, Bornu State, geflohen sei und sich dort acht bis neun Monate aufgehalten habe, dass im Umfeld des dort stattgefundenen Wahlkampfes viele Leute umgekommen seien, weshalb er nach Port Harcourt gezogen sei und sich ein bis zwei Monate dort aufgehalten habe, dass er sich aus Angst, dort von Dorfbewohnern entdeckt zu werden, an einen Pastor gewandt habe, der ihm bei der Ausreise aus seinem Heimatland behilflich gewesen sei, dass bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen schweizerischen Behörden keine Reise- oder Identitätspapiere abgab, da er nie solche besessen habe und sein Geburtsschein zu Hause in den Flammen verbrannt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2007 - eröffnet am gleichen Tag - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen, dass das Vorbringen, er habe ausser einer Geburtsurkunde nie irgendwelche Papiere in Nigeria gehabt und sei ohne Reisedokumente in die Schweiz gelangt, als stereotypes Aussageverhalten von Personen zu werten sei, die nicht bereit seien, ihre Identität mittels Dokumenten zu belegen, dass er sich zudem widersprüchlich zum Verbleib seiner Geburtsurkunde geäussert habe, wenn er in der Befragung _______ angebe, das Dokument habe er im Dorf zurückgelassen und in der weiteren Anhörung erklärt habe, dieses sei verbrannt, dass es nicht nachvollziehbar sei, unter den gegebenen Umständen ohne Reisepapiere von Nigeria in die Schweiz zu gelangen, dass es auch wenig nachvollziehbar erscheine, dass er keine Angaben zum Zielhafen oder zum europäischen Land, in das ihn ein Schiff gebracht habe, machen könne, dass im Rahmen der weiteren Prüfung festzustellen sei, dass es gemäss Amtskenntnissen der Vorinstanz in _______ zwar tatsächlich Auseinandersetzungen gegeben habe, diese aber nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht im Juni 2006 und aus anderen Gründen als vom Beschwerdeführer geschildert stattgefunden hätten, dass der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt anlässlich der Anhörung keine plausible Erklärung hiezu habe vorbringen können, dass er sich auch zum Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatdorfes widersprochen habe, indem er einerseits das Dorf Ende Juli 2006 und andererseits in der Nacht auf den 23. Juni 2006 verlassen haben will, dass er auf Vorhalt diesen Sachverhalt abgestritten habe, dass er zudem unterschiedliche Angaben über die Umstände des Todes seines Vaters gemacht habe, indem er anlässlich der Erstbefragung geschildert habe, am 22. Juni 2006 hätten zwei grosse Auseinandersetzungen stattgefunden, wobei sein Vater bei der zweiten getötet worden sei, und anlässlich der direkten Anhörung hingegen lediglich einen Zusammenstoss, in dessen Verlauf sein Vater ums Leben gekommen sei, erwähnt habe, dass aufgrund dieser Erwägungen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten, dass der Beschwerdeführer nach summarischer Prüfung seiner Vorbringen gemäss Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass demnach auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei, dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und vorliegend keine Hinweise bestünden, wonach der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich wäre, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, wonach dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, dass in seinem Heimatland keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerische Ereignisse herrschen würden und keine individuellen Gründe ersichtlich seien, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Heimatland sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, seine Flüchtlingseigenschaft pflichtgemäss zu prüfen und eine neue Verfügung zu erlassen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, die Gründe für die von der Vorinstanz angeführten Missverständnisse und Widersprüche lägen nicht in seiner Person, sondern vielmehr bei der Vorinstanz, weil sie sich als Beweismittel gänzlich auf die Presseberichte der nigerianischen Zeitungen gestützt habe, dass er zur Klärung des Sachverhaltes anzuführen habe, dass bei den gewaltsamen Zusammenstössen 15 Personen umgekommen seien und die Zeitungen fälschlicherweise nur von sechs Personen geschrieben hätten, und zudem der Vorfall in seinem Dorf - wie er bei der Anhörung angegeben habe - tatsächlich am 22. Juni 2006 stattgefunden habe und die Zeitungsberichte unglücklicherweise die Ereignisse falsch datiert hätten, dass er aufgrund dieser Umstände eine erneute Prüfung seines Falles beantrage, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrengesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet das Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer Sprache verfassten Beschwerdeschrift genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung ergeben und ohne weiteres darüber befunden werden kann (vgl. Beschluss der Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2007), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D 688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) in voller Kognition zur Sache zu äussern hatte, dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage eingehend im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 äusserte und darin unter anderem festhielt, der Gesetzgeber habe mit Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen oder das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell entschieden werde, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich sei (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5), dass weiter festgehalten wurde, auf das Asylgesuch sei nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.4 und 5.6.5), dass das BFM in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eine nicht zu beanstandende summarische materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen hat und keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das BFM hätte zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen, und sich die sinngemässe entsprechende Rüge deshalb als unbegründet erweist (vgl. hierzu zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.6.6), dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Schilderungen insgesamt zu Recht als unglaubhaft qualifizierte, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), zumal der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe lediglich daran festhält, der von ihm geschilderte Sachverhalt entspreche der Wahrheit, dass aufgrund der mangelnden Substanziierung der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht selbst erlebt, sondern aus Wahrnehmungen von dritter Seite nacherzählt und die Ereignisse zu angeblich selbst Erlebtem gemacht, dass er auf entsprechende konkrete Vorhalte anlässlich der Anhörung, wonach gemäss übereinstimmenden Presseberichten vom 12. und 13. Juli 2006 die Auseinandersetzungen in _______ am 8. Juli 2006 begonnen und mehrere Tage gedauert hätten, ausweichend antwortete, indem er lediglich darauf verwies, die Zeitungen hätten möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt darüber berichtet, dass er überdies keine überzeugende Antwort geben konnte, weshalb die in den Presseberichten genannte Anzahl Todesopfer von sechs Personen nicht mit seinen Angaben übereinstimmt, sonder lediglich erklärt, die Pressemeldungen seien falsch, dass die Vorbringen in der Beschwerde keine Änderung der vorinstanzlichen Erwägungen bewirken können, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass zudem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in den acht bis neun Monaten Aufenthalt in Meiduguru keine Probleme gehabt habe und der Verweis, es seien im Umfeld des Wahlkampfes zahlreiche Leute ums Leben gekommen, nicht auf eine konkrete persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (vorab per Telefax durch Vermittlung _______, Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- die Vorinstanz (N_______; vorab per Telefax)

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