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E-5970/2020

E-5970/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Februar 2016 und der Anhörung vom 31. Juli 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt C._______. Im (...) 2008 sei er bei einem Round-up festgenommen und ins Camp gebracht worden. Dort habe man ihn - insbesondere auch auf die Fusssohlen - geschlagen und seinen Ellenbogen gebrochen. Bis heute habe er deshalb Schmerzen beim Gehen. Nach seiner Freilassung sei er einen Monat lang in medizinischer Behandlung gewesen. Er habe damals Unterschrift leisten müssen, jedoch Angst davor gehabt. Um allfällige Probleme zu vermeiden, sei er danach nach D._______ gegangen. Im (...) 2010 sei er nach B._______ zurückgekehrt und erneut bei einem Round-up festgenommen worden. Dies, weil er (...) an ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vermietet habe. Er selber sei aber kein Anhänger der Bewegung gewesen und habe keine Verbindung zu den LTTE gehabt. Er habe die (...) auch an sri-lankische Soldaten vermietet. Bis 2015 habe er keine Schwierigkeiten in seinem Dorf gehabt. Am (...) 2015 hätten ein Kunde namens E._______ sowie zwei beziehungsweise drei seiner Kollegen mit seinem Tuck-Tuck an diverse Orte gefahren werden wollen. Unterwegs habe er auch anhalten müssen. Am (...) 2015 seien frühmorgens Soldaten in Zivil beziehungsweise Armeeleute und zwei Personen in Zivil beziehungsweise die Behörden zu ihm gekommen und hätten ihn zu einer Befragung ins Camp bestellt. Er sei in Begleitung seiner Ehefrau und seines Kindes zum Camp gegangen. Dies, weil er Angst gehabt habe, alleine dorthin zu gehen. Die Beamten hätten ihn beschuldigt, Sympathisant der LTTE zu sein. Sie hätten Flugblätter in seinem Tuck-Tuck gefunden, von denen er nichts gewusst habe. Er sei auch über seine Fahrgäste befragt worden. Nach seiner Freilassung habe er Unterschrift leisten müssen, was er auch einige Male getan habe. Fortan hätten jeden Abend Armee-Leute auf der Strasse auf ihn gewartet respektive sein Haus beobachtet, was ihm Angst gemacht habe. Seit seiner Entlassung bis zu seiner Ausreise habe er nachts Motorradgeräusche gehört und einige Male sei er unterwegs verfolgt worden. Am (...) 2015 sei er nach C._______ beziehungsweise nach Colombo gegangen. Während seiner Abwesenheit hätten Leute zuhause nach ihm gesucht. Daraufhin habe ihn seine Frau informiert. Er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich nach Colombo begeben, wo er in der Folge die Ausreise organisiert habe. Am (...) 2015 sei er unter Verwendung seines echten Reisepasses von Colombo via F._______ in die Türkei geflogen. Dort habe er sich einen Monat lang aufgehalten und sei dann über Serbien in die Schweiz weitergereist. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka habe ihm seine Frau am 27. Januar 2016 telefonisch mitgeteilt, dass er einige Male gesucht und das Haus durchsucht worden sei. Die sri-lankischen Behörden hätten ihr überdies am (...) 2018 einen Haftbefehl respektive ein Befragungsaufgebot für ihn ausgehändigt. A.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (als Kopie, sofern nicht anders spezifiziert):

- Seine Geburtsurkunde sowie diejenige seiner Ehefrau und seines Kindes,

- einen Eheschein,

- Todesurkunden der Schwiegermutter und des Onkels,

- Arztunterlagen Ehefrau,

- einen Zeitungsartikel,

- einen gefälschten Reisepass,

- eine Vermisstenanzeige

- einen Haftbefehl («Warrant of Arrest»),

- eine Identitätskarte (in Kopie und im Original). B. Die Vorinstanz führte eine Echtheitsüberprüfung des eingereichten Haftbefehls durch. Aufgrund der dabei festgestellten inhaltlichen und formellen Fehler des Dokuments wurde der eingereichte Haftbefehl als Fälschung erkannt. Zu diesem Überprüfungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2020 das rechtliche Gehör gewährt. Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 nahm er dieses wahr. C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und / oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Verfügung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Auf die Begründung wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte unter anderem eine Sprachkursbestätigung sowie Arbeitszeugnisse ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweiligen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In seiner Beschwerdeeingabe erhebt der Beschwerdeführer diverse formelle Rügen. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 12 VwVG aufgrund unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Das SEM habe sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt und es unterlassen, die vorhandenen Beweismittel korrekt zu würdigen. Bei der Prüfung der Gefährdungslage habe es zudem nicht alle Risikofaktoren berücksichtigt. Es sei sodann rechtswidrig, dem eingereichten «Warrant of Arrest» jeglichen Beweiswert abzusprechen. Ausserdem habe das SEM auch hinsichtlich der Asylrelevanz der Vorbringen den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Auch gehe aus der Begründung nicht hervor, inwiefern im konkreten Fall eine Wegweisung zulässig und zumutbar sei; es fehle eine konkrete Beurteilung des Falles anhand der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Risikofaktoren unter Einbezug der aktuellen sicherheitspolitischen Entwicklung. Eine eingehende individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fehle ebenso; das SEM habe lediglich eine pauschale Einschätzung vorgenommen. Damit sei das rechtliche Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt worden.

E. 4.3 Es ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Insgesamt hat die Vorinstanz ihren Entscheid so begründet, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und diesen entsprechend sachgerecht anfechten konnte, wie dies mit der vorliegend ausführlichen Beschwerde manifestiert wird. Seine Behauptung, das SEM habe im Vollzugspunkt weder eine konkrete Prüfung der Zulässigkeit respektive Risikofaktorenprüfung noch eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit vorgenommen, ist klar aktenwidrig. So geht aus der angefochtenen Verfügung offensichtlich hervor, dass das SEM die bemängelten Punkte ausführlich und unter Bezugnahme auf die vorliegenden Akten geprüft hat (vgl. angefochtene Verfügung E. II Ziff. 3 und E. III Ziff. 4). Die Prüfung der Risikofaktoren erfolgt dabei generell im Asylpunkt, zumal diese Asylrelevanz entfalten könnten. Vorliegend wurden die Vorbringen vom SEM für unglaubhaft befunden, weshalb es zu Recht nur noch die unbestrittenen Risikofaktoren prüfte. Bei der individuellen Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigte das SEM die persönliche Situation des Beschwerdeführers (inkl. seinen Gesundheitszustand). Es handelt sich dabei mitnichten - wie in der Beschwerde behauptet - um eine lediglich pauschale Einschätzung. Insofern er rügt, das SEM habe die Beweismittel nicht korrekt gewürdigt und die Gefährdungslage nicht korrekt geprüft, verwechselt er hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid eine ausführliche Risikofaktorenprüfung unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel und der (für unglaubhaft befundenen) Asylvorbringen vorgenommen. Dabei handelt es sich aber um eine materielle - und nicht um eine formelle - Frage. Ob die Würdigung des SEM rechtskonform ausgefallen ist, wird nachfolgend materiell zu prüfen sein. Wie überdies nachfolgend ebenfalls auszuführen sein wird, ist die Schlussfolgerung des SEM, dass es sich beim eingereichten «Warrant of Arrest» nicht um ein echtes Dokument handelt, nicht zu beanstanden.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu bejahen. Eine Rückweisung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt und das Gericht hat materiell zu urteilen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Nach Ansicht der Vorinstanz genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen.

E. 6.1.1 Die Vorbringen seien teilweise widersprüchlich ausgefallen. So habe er an der BzP zu Protokoll gegeben, E._______ sei ein Stammkunde gewesen. Diese Aussage habe er an der Anhörung jedoch relativiert und angegeben, E._______ nicht so gut zu kennen und lediglich drei Aufträge von ihm bekommen zu haben. An der BzP habe er überdies angegeben, dass E._______ am (...) 2015 mit zwei Kollegen in seinem Tuck-Tuck mitgefahren sei - insgesamt seien es drei Männer gewesen. An der Anhörung habe er hingegen davon gesprochen, dass E._______ mit drei weiteren Personen erschienen sei. Ferner stimmten die angegebenen Ortschaften, wo die Personen ein- und ausgestiegen seien und hätten hingefahren werden wollen, nicht überein. Auch diesen Widerspruch habe er nicht zu entkräften vermocht. Weiter habe er an der BzP angegeben, dass am (...) 2015 Armee-Leute in Zivil zu ihm gekommen seien und ihn für den gleichen Tag ins (...)-Camp bestellt hätten. An der Anhörung habe er demgegenüber geltend gemacht, die Armee, Leute vom Criminal Investigation Department (CID) und zwei Leute in Zivil, welche draussen gewartet hätten, seien zu ihm gekommen. Insgesamt seien zehn bis zwölf Personen gekommen und hätten im Hof gewartet. Lediglich ein Armeesoldat habe mit ihm gesprochen und sein Fahrzeug kontrolliert. Ferner habe er sich auch bezüglich des Zeitpunktes der Befragung im Camp widersprochen (BzP: 16 Uhr; Anhörung: 10 Uhr). Weiter sei es zu zusätzlichen Ungereimtheiten gekommen. Ferner sei erstellt, dass der eingereichte Haftbefehl nicht echt sei. Es müsse deshalb ausgeschlossen werden, dass er damit gesucht worden sein könnte, was die bereits bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen weiter erhärte. In seiner Stellungnahme hierzu habe er keine stichhaltigen und überzeugenden Argumente präsentieren können. Er habe sich lediglich darauf beschränkt, gewisse Dinge zu wiederholen und habe angegeben, nicht zu wissen, wer dieses Dokument seiner Frau zugestellt habe. Es sei somit auszuschliessen, dass er seine Vorbringen im vorgebrachten Kontext und Umfang erlebt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze und aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen Sri Lanka verlassen habe.

E. 6.1.2 Beim Beschwerdeführer lägen weiter keine Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 f.) vor, welche ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährden könnten. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesenheit reichten gemäss der herrschenden Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Eine allfällige Befragung alleine und das mögliche Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Auch Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Er habe zudem angegeben, mit seinem eigenen Reisepass Sri Lanka verlassen zu haben. Sodann habe er keine effektive Beziehungen zu den LTTE gehabt. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Aspekte seien nicht relevant. So habe er angegeben, seiner Familie und seinem Bruder geholfen zu haben, der Bewegung (...) zu vermieten, während des Waffenstillstandes auf einem von den LTTE kontrollierten Markt gearbeitet zu haben und in diesem Kontext einmal anlässlich einer Razzia festgenommen worden zu sein. Diese Aspekte müssten als nicht relevant angesehen werden und stellten auch keinen persönlichen Kontakt dar, der befürchten lassen könnte, dass er deswegen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei oder noch geraten könnte. Er sei auch nie Mitglied der LTTE gewesen und habe angegeben, ab 2010 keine Probleme erfahren zu haben. Schliesslich habe er auch keine exilpolitischen Aktivitäten geltend gemacht und weise kein politisches Profil auf. Auch die aktuelle politische Lage in Sri Lanka stelle kein solches Risiko dar.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerdeschrift wie folgt zu den (materiellen) Argumenten der Vorinstanz:

E. 6.2.1 Hinsichtlich seiner Aussagen, ob E._______ ein Stammkunde gewesen sei respektive er diesen nicht gut gekannt habe, sei kein Widerspruch zu erkennen. Es sei eine relative Frage, ob man einen Kunden nach dreimaligem Transport als «Stammkunde» bezeichnen könne. Der Widerspruch betreffend die Anzahl Freunde von E._______ könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil es anlässlich der BzP vermutlich bloss zu einer fehlerhaften Übersetzung oder Protokollierung gekommen sei. Ausserdem handle es sich dabei um ein irrelevantes Sachverhaltselement; es könnte auch zu einer unabsichtlichen Falschangabe gekommen sein. Betreffend die Frage, wer tags darauf zu ihm gekommen sei und ihn ins Camp bestellt habe, bestehe ebenfalls kein Widerspruch. Bei beiden Befragungen habe er von «Armee-Soldaten» gesprochen, wobei er an der Anhörung zusätzlich konkretisierte, dass es sich vermutlicherweise um CID-Beamte gehandelt habe. Es sei für die Bevölkerung zumeist nicht ersichtlich, um welche konkrete Behörde es sich nun handle. Auch das Datum der Aufsuchung der Behörden habe er beide Male identisch angegeben. Bezüglich den weiteren Ausführungen zur Anzahl Personen und der Behelligungen durch die Behörde handle es sich um zusätzliche Informationen, die er anlässlich der BzP wegen Zeitknappheit nicht habe schildern können. Ferner sei die Ansicht des SEM betreffend seine Aussagen zur Unterschriftenleistung nicht haltbar und abzuweisen. Er habe erklärt, zwischen dem (...) 2015 seien keine Soldaten vorbeigekommen. Die entsprechende Nachfrage des SEM an der BzP habe sich somit allein auf Behelligungen der sri-lankischen Armee während dieser Zeitspanne, nicht jedoch auf die Leistung von Unterschriften, zu denen er selbständig gegangen sei, bezogen. Zur Unterschriftenleistung in dieser Zeit habe er separat im Detail an der Anhörung berichtet.

E. 6.2.2 Betreffend die Beweismittel habe er lediglich die von seiner Ehefrau geschickten Dokumente eingereicht - ihm sei mithin kein Verschulden beziehungsweise Mitwirkung an einer Fälschung von Beweismitteln anzulasten. Der Haftbefehl dürfe daher nicht bereits aufgrund der Feststellung der angeblichen Unechtheit «weggewiesen» werden. Auch wenn es sich dabei nicht um ein durch offizielle Stellen erlassenes Dokument handle, dürfe die Bedrohung, die aus dem Dokument hervorgehe, nicht ausser Acht gelassen werden. Die CID und die Armee in Sri Lanka bedienten sich vieler Mittel, um Zielpersonen einzuschüchtern. Es sei für einen Laien beziehungsweise einen normalen Bürger unmöglich, die Unechtheit des Dokuments zu erkennen. Es gebe in Sri Lanka zahlreiche Fälle, in denen Mitglieder des Staatsapparates solche Dokumente exponierten Personen zustellten, um anschliessend Lösegelder zu erpressen. Ein solches Vorgehen sei im vorliegenden Fall möglich; dies würde auch die Nichtauthentizität des Dokuments erklären. In Betracht zu ziehen sei überdies, dass seine Angaben zum Haftbefehl anlässlich der Anhörung mit den Angaben im Haftbefehl selbst übereinstimmten.

E. 6.2.3 Sodann habe das SEM gewisse Glaubhaftigkeitselemente ausser Acht gelassen. Insbesondere habe es die LTTE-Verwandtschaft des Beschwerdeführers nicht erwähnt. Die anlässlich der beiden Befragungen identisch widergegebenen Sachverhaltsschilderungen zementierten die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Mithin habe das SEM keine Reflexverfolgung geprüft.

E. 6.2.4 Hinsichtlich der Asylrelevanz seiner Vorbringen äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt: Aufgrund der Vermietung von (...) und dem Transport von LTTE-Mitgliedern im Tuck-Tuck sei er wohl ins Visier des Staatsapparates gelangt. Deshalb könnte er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sein. Bei einer Rückreise würde er bereits am Flughafen als verdächtige Person verhört und gefoltert, da er das Risikoprofil ohne weiteres erfülle. Damit sei nachgewiesen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe Er sei zudem bereits einmal inhaftiert worden. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Schliesslich gehöre er zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vermutlich systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE verhaftet sowie unter Anwendung von Folter auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden.

E. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, gefälschte Beweismittel einreicht oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz zu stützen ist. Sie hat darin mit im Wesentlichen überzeugenden und breit auf die Akten und die geltende Rechtsprechung abgestützten Argumenten dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft respektive asylirrelevant sind. Mit seiner Beschwerdeeingabe vermag er der vorinstanzlichen Argumentation nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal sich diese über weite Teile in einfacher Spekulation erschöpft und gar aktenwidrige Behauptungen aufstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die im Übrigen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) verwiesen werden.

E. 7.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das zentrale Beweismittel («Warrant of Arrest» resp. Haftbefehl vom [...] 2018) sei aufgrund der anlässlich der Dokumentprüfung festgestellten inhaltlichen Fehler nicht echt, ist nicht zu beanstanden. Weder im rechtlichen Gehör hierzu vom 16. Oktober 2020, in welchem der Beschwerdeführer sich auf die Wiederholung von bereits Vorgebrachtem beschränkte, noch in der Beschwerdeeingabe, in welcher die Unechtheit des Beweismittels gar nicht erst bestritten wird (sondern lediglich behauptet wird, der Beschwerdeführer oder seine Familie werde vermutlich von korrupten Beamten mittels gefälschten Haftbefehlen erpresst), gelingt es ihm, den konkreten vorinstanzlichen Argumenten etwas Überzeugendes zu entgegnen. Für eine etwaige Erpressung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte aus den Akten, womit es sich um reine Spekulation respektive um eine Schutzbehauptung handelt. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden am (...) 2018 nun einen «Warrant of Arrest» aushändigen sollten, nachdem er seit dem (...) 2016 nicht mehr gesucht worden sei (vgl. A13 F40). Bezeichnenderweise scheint sich der Beschwerdeführer selber nicht sicher zu sein, ob es sich bei diesem Dokument nun um eine einfache Vorladung oder um einen Haftbefehl handelt (vgl. A13 F16, F112 f. sowie Anmerkungen betreffend Rückübersetzung auf S. 20). Dieses zu Recht als überwiegend wahrscheinliche Fälschung erkannte Beweismittel ist jedenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu stützen, sondern spricht im Gegenteil gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit.

E. 7.4 Sodann bestehen - wie vom SEM zu Recht festgestellt - einige Widersprüche in zentralen Punkten. Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere hinsichtlich der Anzahl Personen, welche E._______ begleitet hätten, den Ort, von wo er E._______ abgeholt und die Tour gestartet habe sowie der Personen, welche ihn im Nachgang an diese Tuck-Tuck-Fahrt aufgesucht hätten, widersprochen. An der BzP gab er an, dass E._______ mit zwei weiteren Männern in seinem Tuck-Tuck gefahren sei; insgesamt seien es drei Männer gewesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3, Ziff. 7.01 f.). Demgegenüber gab er an der Anhörung an, er habe E._______ und drei seiner Freunde - somit vier Personen - gefahren (vgl. A13, F54, F58 f.). Angesichts der geringen Anzahl an Personen wäre zu erwarten gewesen, dass er diesbezüglich übereinstimmende Angaben hätte machen können. Es gibt keinen Anlass zur Annahme einer fehlerhaften Übersetzung oder Protokollierung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Das Protokoll der BzP wurde ihm rückübersetzt und er hat die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben anlässlich der BzP unterschriftlich bestätigt und sich damit darauf behaften zu lassen. Weiter gab er unterschiedliche Startpunkte seiner Tuck-Tuck-Fahrt mit E._______ und dessen Kollegen an (BzP: mit E._______ nach G._______, wo zwei weitere Personen eingestiegen seien; Anhörung: E._______ sei mit drei weiteren Personen in B._______ eingestiegen). Mit dieser Unstimmigkeit an der Anhörung konfrontiert, hielt er entgegen dem Befragungsprotokoll lediglich daran fest, er habe bereits an der BzP gesagt, diese Personen in B._______ abgeholt zu haben (vgl. A13, F122). Es ist zwar festzustellen, dass es sich bei G._______ seinen Wohnortsangaben zufolge um ein Quartier in B._______ handelt (vgl. A3, Ziff. 2.01). Die Widersprüche betreffend welche Personen wann und wo zugestiegen seien, können damit jedoch nicht erklärt werden. Im Weiteren überzeugt auch seine Erklärung in der Beschwerde hinsichtlich des Widerspruchs nicht, wer respektive welche Beamten ihn am nächsten Tag aufgesucht hätten. An der BzP gab er diesbezüglich an, Armee-Leute in Zivil seien gekommen und hätten ihm gesagt, dass er am nächsten Tag für eine Befragung ins Camp kommen müsse (vgl. A3 Ziff. 7.01). Es trifft zwar zu, dass er an der Anhörung hierzu detaillierter und ausführlicher berichtete und unter anderem auch erwähnte, dass Soldaten, Leute vom CID sowie zwei Leute in Zivil - welche jedoch draussen gewartet hätten - gekommen seien. Persönlichen Kontakt habe er jedoch einzig mit einem uniformierten Soldaten der sri-lankischen Armee gehabt, welcher auch sein Tuck-Tuck kontrolliert habe (vgl. A13 F61 ff.). Dass er vor diesem Hintergrund an der BzP lediglich erwähnte, es seien Armee-Leute in Zivil gekommen und hätten mit ihm gesprochen, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass er weder an der BzP noch in der freien Schilderung seiner Asylgründe erwähnte, zwischen der ersten Befragung am (...) 2015 und der Flucht nach Colombo dreimal Unterschrift leisten gegangen und dabei befragt worden zu sein - dies erwähnte er erst im späteren Verlauf der Anhörung (vgl. A13 F92 f.). Beim letzten Mal sei ihm gar massiv gedroht worden (u.A. damit, dass man ihn und seine Frau erschiessen würde) und die Beamten hätten bedrohlich Holzlatten in den Händen gehalten (vgl. A13 F98). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen - für seine Flucht zentralen - Sachverhalt bereits früher erwähnt hätte. Sein Beschwerdeeinwand, dies an der BzP aus Zeitgründen nicht getan zu haben, überzeugt nicht. Überdies sind seine Schilderungen der Befragungen ausgesprochen substanzarm ausgefallen (vgl. A13 F72 ff. und F94 ff.). Letztlich sind gewisse Sachverhaltsaspekte auch nur schwer nachzuvollziehen, so beispielsweise das angebliche erhebliche Interesse der Behörden an seiner Person trotz vorgängig kaum nennenswerten Vorkommnissen ([...]vermietung) und einer ereignislosen Zeit seit 2010, die lange Zeitspanne zwischen dem letzten Hausbesuch im (...) 2016 und der Aushändigung des Haftbefehls im (...) 2018 oder das geschilderte Verhalten der Behörden, ab dem (...) respektive (...) bis zum (...) jeden Abend vor seinem Haus zu warten und ihm nachzustellen, obwohl er zu dieser Zeit jeden Tag Unterschrift leisten gegangen sei, um dann zufälligerweise erst dann im Haus nach ihm zu suchen, als er gerade nicht anwesend gewesen sei (vgl. A13 F105f.). Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass ohne Schwierigkeiten legal über den Flughafen Colombo ausgereist ist (vgl. A3, Ziff. 5.02; A13 F16, F108), klar gegen das Vorhandensein sowohl einer subjektiven Verfolgungsfurcht als auch eines objektiven Verfolgungsinteresses der Behörden. Im Übrigen existiert vorliegend kein Anlass zur Annahme einer Reflexverfolgung. Weder der Umstand, dass zwei seiner Onkel, welche bei den LTTE gewesen seien, seit den 90er-Jahren verstorben beziehungsweise verschollen seien noch die ehemalige LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders und dessen Ehefrau sind in dieser Hinsicht relevant, zumal weder die Familie des Beschwerdeführers - und insbesondere auch nicht der Bruder - von Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden betroffen sind (vgl. A13 F34 f.).

E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (frühere Verhaftungen, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, ein effektives Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person glaubhaft zu machen. Er weist auch keine direkten Verbindungen zur LTTE auf und machte keine regimekritischen exilpolitischen Aktivitäten geltend. Damit erfüllt er keine der stark risikobegründenden Faktoren. Er verfügt zwar in der Person seines Bruders über einen Verwandten, der angeblich früher Mitglied bei den LTTE gewesen sei, selber jedoch keine Probleme mit den Behörden habe (vgl. A13 F34 f.). Seine angeblichen und bis dato unbelegt gebliebenen früheren Verhaftungen anlässlich von Round-Ups in den Jahren 2008 und 2010 zeitigten keine weiteren Folgen für ihn respektive vermochten damals kein weitergehendes Verfolgungsinteresse zu begründen. Da es ihm nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen, ist nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise deswegen Nachteile erlitten hatte. Allenfalls zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits vorhandene Risikofaktoren begründeten somit keine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers sowie die längere Landesabwesenheit stellen bloss schwach risikobegründende Faktoren dar. Gesamthaft betrachtet ist kaum davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen würde und somit gefährdet wäre. Eine allfällige Strafe und Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspapiere stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar.

E. 7.6 Das SEM hat folglich das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls zu Recht verneint.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Es sprächen weder völker- noch landesrechtliche Bestimmungen gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Gemäss der Rechtsprechung sei der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Dies sei vorliegend der Fall: Es könne zusammengefasst davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf die Unterstützung seiner Familie werde zählen können. Ebenso sei davon auszugehen, dass er auch wirtschaftlich wieder Fuss fassen und seinen Lebensunterhalt werde verdienen können. So gehe aus seinen Schilderungen hervor, dass seine Ehefrau in der (...) arbeite und vier Arbeiter beschäftige. Es sei daher davon auszugehen, dass ihn seine Ehefrau in der Anfangszeit finanziell und materiell unterstützen können werde. Es könne davon ausgegangen werden, dass er wieder im (...) werde arbeiten können, so dass ausgeschlossen werden könne, dass er bei einer Rückkehr in eine materielle Notlage gerate. Die von ihm genannten gesundheitlichen Beschwerden seien sodann nicht geeignet, einem allfälligen Wegweisungsvollzug entgegen zu stehen. Insbesondere sei auch die Depression in Sri Lanka behandelbar.

E. 9.4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar. Er befürchte, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte sowie durch seinen Aufenthalt im Ausland seines Erachtens in diese bestimmte Gruppe falle, sei auch bei ihm von einer solchen Gefahr auszugehen. In Sri Lanka könne er auch keinen Schutz von den Behörden erwarten. Aufgrund des dort derzeit herrschenden Notstandes habe der Staatsapparat nun freie Hand jede verdächtige Person auch ohne gerichtlichen Entscheid zu inhaftieren oder gar verschwinden zu lassen. Er verfüge über keinerlei richtige berufliche Ausbildung, müsse aber eine Familie ernähren. Auch sein mentaler Zustand sei zu berücksichtigen. Angesichts seiner bisher erfolgreichen Integration in der Schweiz sowie den traumatischen Erlebnissen in Sri Lanka habe er sich von seinem Heimatstaat entfremdet. Es sei ihm daher kaum zuzumuten, sich im Falle einer Wegweisung erfolgreich in das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Leben in Sri Lanka einzugliedern. Die Unzumutbarkeit sei zudem auch aufgrund der aktuellen sicherheitspolitischen Lage gegeben.

E. 9.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1781/2020 vom 2. August 2021 E. 11.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.6.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

E. 9.6.2 Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 4). Mit seinen wenig konkreten und in nur wenigen Sätzen vorgetragenen Gegenbehauptungen in materieller Hinsicht vermag der Beschwerdeführer diesen Argumenten nichts Überzeugendes entgegenzuhalten. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Grad der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt. Auf die diesbezüglichen Vorbringen und die eingereichten Unterlagen ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 9.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5970/2020 Urteil vom 19. November 2021 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Februar 2016 und der Anhörung vom 31. Juli 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt C._______. Im (...) 2008 sei er bei einem Round-up festgenommen und ins Camp gebracht worden. Dort habe man ihn - insbesondere auch auf die Fusssohlen - geschlagen und seinen Ellenbogen gebrochen. Bis heute habe er deshalb Schmerzen beim Gehen. Nach seiner Freilassung sei er einen Monat lang in medizinischer Behandlung gewesen. Er habe damals Unterschrift leisten müssen, jedoch Angst davor gehabt. Um allfällige Probleme zu vermeiden, sei er danach nach D._______ gegangen. Im (...) 2010 sei er nach B._______ zurückgekehrt und erneut bei einem Round-up festgenommen worden. Dies, weil er (...) an ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vermietet habe. Er selber sei aber kein Anhänger der Bewegung gewesen und habe keine Verbindung zu den LTTE gehabt. Er habe die (...) auch an sri-lankische Soldaten vermietet. Bis 2015 habe er keine Schwierigkeiten in seinem Dorf gehabt. Am (...) 2015 hätten ein Kunde namens E._______ sowie zwei beziehungsweise drei seiner Kollegen mit seinem Tuck-Tuck an diverse Orte gefahren werden wollen. Unterwegs habe er auch anhalten müssen. Am (...) 2015 seien frühmorgens Soldaten in Zivil beziehungsweise Armeeleute und zwei Personen in Zivil beziehungsweise die Behörden zu ihm gekommen und hätten ihn zu einer Befragung ins Camp bestellt. Er sei in Begleitung seiner Ehefrau und seines Kindes zum Camp gegangen. Dies, weil er Angst gehabt habe, alleine dorthin zu gehen. Die Beamten hätten ihn beschuldigt, Sympathisant der LTTE zu sein. Sie hätten Flugblätter in seinem Tuck-Tuck gefunden, von denen er nichts gewusst habe. Er sei auch über seine Fahrgäste befragt worden. Nach seiner Freilassung habe er Unterschrift leisten müssen, was er auch einige Male getan habe. Fortan hätten jeden Abend Armee-Leute auf der Strasse auf ihn gewartet respektive sein Haus beobachtet, was ihm Angst gemacht habe. Seit seiner Entlassung bis zu seiner Ausreise habe er nachts Motorradgeräusche gehört und einige Male sei er unterwegs verfolgt worden. Am (...) 2015 sei er nach C._______ beziehungsweise nach Colombo gegangen. Während seiner Abwesenheit hätten Leute zuhause nach ihm gesucht. Daraufhin habe ihn seine Frau informiert. Er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich nach Colombo begeben, wo er in der Folge die Ausreise organisiert habe. Am (...) 2015 sei er unter Verwendung seines echten Reisepasses von Colombo via F._______ in die Türkei geflogen. Dort habe er sich einen Monat lang aufgehalten und sei dann über Serbien in die Schweiz weitergereist. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka habe ihm seine Frau am 27. Januar 2016 telefonisch mitgeteilt, dass er einige Male gesucht und das Haus durchsucht worden sei. Die sri-lankischen Behörden hätten ihr überdies am (...) 2018 einen Haftbefehl respektive ein Befragungsaufgebot für ihn ausgehändigt. A.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel ein (als Kopie, sofern nicht anders spezifiziert):

- Seine Geburtsurkunde sowie diejenige seiner Ehefrau und seines Kindes,

- einen Eheschein,

- Todesurkunden der Schwiegermutter und des Onkels,

- Arztunterlagen Ehefrau,

- einen Zeitungsartikel,

- einen gefälschten Reisepass,

- eine Vermisstenanzeige

- einen Haftbefehl («Warrant of Arrest»),

- eine Identitätskarte (in Kopie und im Original). B. Die Vorinstanz führte eine Echtheitsüberprüfung des eingereichten Haftbefehls durch. Aufgrund der dabei festgestellten inhaltlichen und formellen Fehler des Dokuments wurde der eingereichte Haftbefehl als Fälschung erkannt. Zu diesem Überprüfungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2020 das rechtliche Gehör gewährt. Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 nahm er dieses wahr. C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf die Begründung wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und / oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Verfügung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Auf die Begründung wird - soweit relevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte unter anderem eine Sprachkursbestätigung sowie Arbeitszeugnisse ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht den einstweiligen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde in der Folge vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In seiner Beschwerdeeingabe erhebt der Beschwerdeführer diverse formelle Rügen. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Art. 12 VwVG aufgrund unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Das SEM habe sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt und es unterlassen, die vorhandenen Beweismittel korrekt zu würdigen. Bei der Prüfung der Gefährdungslage habe es zudem nicht alle Risikofaktoren berücksichtigt. Es sei sodann rechtswidrig, dem eingereichten «Warrant of Arrest» jeglichen Beweiswert abzusprechen. Ausserdem habe das SEM auch hinsichtlich der Asylrelevanz der Vorbringen den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Auch gehe aus der Begründung nicht hervor, inwiefern im konkreten Fall eine Wegweisung zulässig und zumutbar sei; es fehle eine konkrete Beurteilung des Falles anhand der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Risikofaktoren unter Einbezug der aktuellen sicherheitspolitischen Entwicklung. Eine eingehende individuelle Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fehle ebenso; das SEM habe lediglich eine pauschale Einschätzung vorgenommen. Damit sei das rechtliche Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt worden. 4.3 Es ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Insgesamt hat die Vorinstanz ihren Entscheid so begründet, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und diesen entsprechend sachgerecht anfechten konnte, wie dies mit der vorliegend ausführlichen Beschwerde manifestiert wird. Seine Behauptung, das SEM habe im Vollzugspunkt weder eine konkrete Prüfung der Zulässigkeit respektive Risikofaktorenprüfung noch eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit vorgenommen, ist klar aktenwidrig. So geht aus der angefochtenen Verfügung offensichtlich hervor, dass das SEM die bemängelten Punkte ausführlich und unter Bezugnahme auf die vorliegenden Akten geprüft hat (vgl. angefochtene Verfügung E. II Ziff. 3 und E. III Ziff. 4). Die Prüfung der Risikofaktoren erfolgt dabei generell im Asylpunkt, zumal diese Asylrelevanz entfalten könnten. Vorliegend wurden die Vorbringen vom SEM für unglaubhaft befunden, weshalb es zu Recht nur noch die unbestrittenen Risikofaktoren prüfte. Bei der individuellen Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigte das SEM die persönliche Situation des Beschwerdeführers (inkl. seinen Gesundheitszustand). Es handelt sich dabei mitnichten - wie in der Beschwerde behauptet - um eine lediglich pauschale Einschätzung. Insofern er rügt, das SEM habe die Beweismittel nicht korrekt gewürdigt und die Gefährdungslage nicht korrekt geprüft, verwechselt er hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid eine ausführliche Risikofaktorenprüfung unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel und der (für unglaubhaft befundenen) Asylvorbringen vorgenommen. Dabei handelt es sich aber um eine materielle - und nicht um eine formelle - Frage. Ob die Würdigung des SEM rechtskonform ausgefallen ist, wird nachfolgend materiell zu prüfen sein. Wie überdies nachfolgend ebenfalls auszuführen sein wird, ist die Schlussfolgerung des SEM, dass es sich beim eingereichten «Warrant of Arrest» nicht um ein echtes Dokument handelt, nicht zu beanstanden. 4.4 Nach dem Gesagten ist weder eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu bejahen. Eine Rückweisung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz ist daher nicht angezeigt und das Gericht hat materiell zu urteilen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Ansicht der Vorinstanz genügten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen. 6.1.1 Die Vorbringen seien teilweise widersprüchlich ausgefallen. So habe er an der BzP zu Protokoll gegeben, E._______ sei ein Stammkunde gewesen. Diese Aussage habe er an der Anhörung jedoch relativiert und angegeben, E._______ nicht so gut zu kennen und lediglich drei Aufträge von ihm bekommen zu haben. An der BzP habe er überdies angegeben, dass E._______ am (...) 2015 mit zwei Kollegen in seinem Tuck-Tuck mitgefahren sei - insgesamt seien es drei Männer gewesen. An der Anhörung habe er hingegen davon gesprochen, dass E._______ mit drei weiteren Personen erschienen sei. Ferner stimmten die angegebenen Ortschaften, wo die Personen ein- und ausgestiegen seien und hätten hingefahren werden wollen, nicht überein. Auch diesen Widerspruch habe er nicht zu entkräften vermocht. Weiter habe er an der BzP angegeben, dass am (...) 2015 Armee-Leute in Zivil zu ihm gekommen seien und ihn für den gleichen Tag ins (...)-Camp bestellt hätten. An der Anhörung habe er demgegenüber geltend gemacht, die Armee, Leute vom Criminal Investigation Department (CID) und zwei Leute in Zivil, welche draussen gewartet hätten, seien zu ihm gekommen. Insgesamt seien zehn bis zwölf Personen gekommen und hätten im Hof gewartet. Lediglich ein Armeesoldat habe mit ihm gesprochen und sein Fahrzeug kontrolliert. Ferner habe er sich auch bezüglich des Zeitpunktes der Befragung im Camp widersprochen (BzP: 16 Uhr; Anhörung: 10 Uhr). Weiter sei es zu zusätzlichen Ungereimtheiten gekommen. Ferner sei erstellt, dass der eingereichte Haftbefehl nicht echt sei. Es müsse deshalb ausgeschlossen werden, dass er damit gesucht worden sein könnte, was die bereits bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen weiter erhärte. In seiner Stellungnahme hierzu habe er keine stichhaltigen und überzeugenden Argumente präsentieren können. Er habe sich lediglich darauf beschränkt, gewisse Dinge zu wiederholen und habe angegeben, nicht zu wissen, wer dieses Dokument seiner Frau zugestellt habe. Es sei somit auszuschliessen, dass er seine Vorbringen im vorgebrachten Kontext und Umfang erlebt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze und aus einem anderen als den geltend gemachten Gründen Sri Lanka verlassen habe. 6.1.2 Beim Beschwerdeführer lägen weiter keine Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 f.) vor, welche ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährden könnten. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesenheit reichten gemäss der herrschenden Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Eine allfällige Befragung alleine und das mögliche Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Auch Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Er habe zudem angegeben, mit seinem eigenen Reisepass Sri Lanka verlassen zu haben. Sodann habe er keine effektive Beziehungen zu den LTTE gehabt. Die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Aspekte seien nicht relevant. So habe er angegeben, seiner Familie und seinem Bruder geholfen zu haben, der Bewegung (...) zu vermieten, während des Waffenstillstandes auf einem von den LTTE kontrollierten Markt gearbeitet zu haben und in diesem Kontext einmal anlässlich einer Razzia festgenommen worden zu sein. Diese Aspekte müssten als nicht relevant angesehen werden und stellten auch keinen persönlichen Kontakt dar, der befürchten lassen könnte, dass er deswegen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei oder noch geraten könnte. Er sei auch nie Mitglied der LTTE gewesen und habe angegeben, ab 2010 keine Probleme erfahren zu haben. Schliesslich habe er auch keine exilpolitischen Aktivitäten geltend gemacht und weise kein politisches Profil auf. Auch die aktuelle politische Lage in Sri Lanka stelle kein solches Risiko dar. 6.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerdeschrift wie folgt zu den (materiellen) Argumenten der Vorinstanz: 6.2.1 Hinsichtlich seiner Aussagen, ob E._______ ein Stammkunde gewesen sei respektive er diesen nicht gut gekannt habe, sei kein Widerspruch zu erkennen. Es sei eine relative Frage, ob man einen Kunden nach dreimaligem Transport als «Stammkunde» bezeichnen könne. Der Widerspruch betreffend die Anzahl Freunde von E._______ könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil es anlässlich der BzP vermutlich bloss zu einer fehlerhaften Übersetzung oder Protokollierung gekommen sei. Ausserdem handle es sich dabei um ein irrelevantes Sachverhaltselement; es könnte auch zu einer unabsichtlichen Falschangabe gekommen sein. Betreffend die Frage, wer tags darauf zu ihm gekommen sei und ihn ins Camp bestellt habe, bestehe ebenfalls kein Widerspruch. Bei beiden Befragungen habe er von «Armee-Soldaten» gesprochen, wobei er an der Anhörung zusätzlich konkretisierte, dass es sich vermutlicherweise um CID-Beamte gehandelt habe. Es sei für die Bevölkerung zumeist nicht ersichtlich, um welche konkrete Behörde es sich nun handle. Auch das Datum der Aufsuchung der Behörden habe er beide Male identisch angegeben. Bezüglich den weiteren Ausführungen zur Anzahl Personen und der Behelligungen durch die Behörde handle es sich um zusätzliche Informationen, die er anlässlich der BzP wegen Zeitknappheit nicht habe schildern können. Ferner sei die Ansicht des SEM betreffend seine Aussagen zur Unterschriftenleistung nicht haltbar und abzuweisen. Er habe erklärt, zwischen dem (...) 2015 seien keine Soldaten vorbeigekommen. Die entsprechende Nachfrage des SEM an der BzP habe sich somit allein auf Behelligungen der sri-lankischen Armee während dieser Zeitspanne, nicht jedoch auf die Leistung von Unterschriften, zu denen er selbständig gegangen sei, bezogen. Zur Unterschriftenleistung in dieser Zeit habe er separat im Detail an der Anhörung berichtet. 6.2.2 Betreffend die Beweismittel habe er lediglich die von seiner Ehefrau geschickten Dokumente eingereicht - ihm sei mithin kein Verschulden beziehungsweise Mitwirkung an einer Fälschung von Beweismitteln anzulasten. Der Haftbefehl dürfe daher nicht bereits aufgrund der Feststellung der angeblichen Unechtheit «weggewiesen» werden. Auch wenn es sich dabei nicht um ein durch offizielle Stellen erlassenes Dokument handle, dürfe die Bedrohung, die aus dem Dokument hervorgehe, nicht ausser Acht gelassen werden. Die CID und die Armee in Sri Lanka bedienten sich vieler Mittel, um Zielpersonen einzuschüchtern. Es sei für einen Laien beziehungsweise einen normalen Bürger unmöglich, die Unechtheit des Dokuments zu erkennen. Es gebe in Sri Lanka zahlreiche Fälle, in denen Mitglieder des Staatsapparates solche Dokumente exponierten Personen zustellten, um anschliessend Lösegelder zu erpressen. Ein solches Vorgehen sei im vorliegenden Fall möglich; dies würde auch die Nichtauthentizität des Dokuments erklären. In Betracht zu ziehen sei überdies, dass seine Angaben zum Haftbefehl anlässlich der Anhörung mit den Angaben im Haftbefehl selbst übereinstimmten. 6.2.3 Sodann habe das SEM gewisse Glaubhaftigkeitselemente ausser Acht gelassen. Insbesondere habe es die LTTE-Verwandtschaft des Beschwerdeführers nicht erwähnt. Die anlässlich der beiden Befragungen identisch widergegebenen Sachverhaltsschilderungen zementierten die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Mithin habe das SEM keine Reflexverfolgung geprüft. 6.2.4 Hinsichtlich der Asylrelevanz seiner Vorbringen äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt: Aufgrund der Vermietung von (...) und dem Transport von LTTE-Mitgliedern im Tuck-Tuck sei er wohl ins Visier des Staatsapparates gelangt. Deshalb könnte er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sein. Bei einer Rückreise würde er bereits am Flughafen als verdächtige Person verhört und gefoltert, da er das Risikoprofil ohne weiteres erfülle. Damit sei nachgewiesen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe Er sei zudem bereits einmal inhaftiert worden. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Schliesslich gehöre er zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka vermutlich systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung der LTTE verhaftet sowie unter Anwendung von Folter auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden. 7. 7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, gefälschte Beweismittel einreicht oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 7.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz zu stützen ist. Sie hat darin mit im Wesentlichen überzeugenden und breit auf die Akten und die geltende Rechtsprechung abgestützten Argumenten dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft respektive asylirrelevant sind. Mit seiner Beschwerdeeingabe vermag er der vorinstanzlichen Argumentation nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal sich diese über weite Teile in einfacher Spekulation erschöpft und gar aktenwidrige Behauptungen aufstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die im Übrigen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) verwiesen werden. 7.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das zentrale Beweismittel («Warrant of Arrest» resp. Haftbefehl vom [...] 2018) sei aufgrund der anlässlich der Dokumentprüfung festgestellten inhaltlichen Fehler nicht echt, ist nicht zu beanstanden. Weder im rechtlichen Gehör hierzu vom 16. Oktober 2020, in welchem der Beschwerdeführer sich auf die Wiederholung von bereits Vorgebrachtem beschränkte, noch in der Beschwerdeeingabe, in welcher die Unechtheit des Beweismittels gar nicht erst bestritten wird (sondern lediglich behauptet wird, der Beschwerdeführer oder seine Familie werde vermutlich von korrupten Beamten mittels gefälschten Haftbefehlen erpresst), gelingt es ihm, den konkreten vorinstanzlichen Argumenten etwas Überzeugendes zu entgegnen. Für eine etwaige Erpressung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte aus den Akten, womit es sich um reine Spekulation respektive um eine Schutzbehauptung handelt. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden am (...) 2018 nun einen «Warrant of Arrest» aushändigen sollten, nachdem er seit dem (...) 2016 nicht mehr gesucht worden sei (vgl. A13 F40). Bezeichnenderweise scheint sich der Beschwerdeführer selber nicht sicher zu sein, ob es sich bei diesem Dokument nun um eine einfache Vorladung oder um einen Haftbefehl handelt (vgl. A13 F16, F112 f. sowie Anmerkungen betreffend Rückübersetzung auf S. 20). Dieses zu Recht als überwiegend wahrscheinliche Fälschung erkannte Beweismittel ist jedenfalls nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu stützen, sondern spricht im Gegenteil gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit. 7.4 Sodann bestehen - wie vom SEM zu Recht festgestellt - einige Widersprüche in zentralen Punkten. Der Beschwerdeführer hat sich insbesondere hinsichtlich der Anzahl Personen, welche E._______ begleitet hätten, den Ort, von wo er E._______ abgeholt und die Tour gestartet habe sowie der Personen, welche ihn im Nachgang an diese Tuck-Tuck-Fahrt aufgesucht hätten, widersprochen. An der BzP gab er an, dass E._______ mit zwei weiteren Männern in seinem Tuck-Tuck gefahren sei; insgesamt seien es drei Männer gewesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3, Ziff. 7.01 f.). Demgegenüber gab er an der Anhörung an, er habe E._______ und drei seiner Freunde - somit vier Personen - gefahren (vgl. A13, F54, F58 f.). Angesichts der geringen Anzahl an Personen wäre zu erwarten gewesen, dass er diesbezüglich übereinstimmende Angaben hätte machen können. Es gibt keinen Anlass zur Annahme einer fehlerhaften Übersetzung oder Protokollierung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Das Protokoll der BzP wurde ihm rückübersetzt und er hat die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben anlässlich der BzP unterschriftlich bestätigt und sich damit darauf behaften zu lassen. Weiter gab er unterschiedliche Startpunkte seiner Tuck-Tuck-Fahrt mit E._______ und dessen Kollegen an (BzP: mit E._______ nach G._______, wo zwei weitere Personen eingestiegen seien; Anhörung: E._______ sei mit drei weiteren Personen in B._______ eingestiegen). Mit dieser Unstimmigkeit an der Anhörung konfrontiert, hielt er entgegen dem Befragungsprotokoll lediglich daran fest, er habe bereits an der BzP gesagt, diese Personen in B._______ abgeholt zu haben (vgl. A13, F122). Es ist zwar festzustellen, dass es sich bei G._______ seinen Wohnortsangaben zufolge um ein Quartier in B._______ handelt (vgl. A3, Ziff. 2.01). Die Widersprüche betreffend welche Personen wann und wo zugestiegen seien, können damit jedoch nicht erklärt werden. Im Weiteren überzeugt auch seine Erklärung in der Beschwerde hinsichtlich des Widerspruchs nicht, wer respektive welche Beamten ihn am nächsten Tag aufgesucht hätten. An der BzP gab er diesbezüglich an, Armee-Leute in Zivil seien gekommen und hätten ihm gesagt, dass er am nächsten Tag für eine Befragung ins Camp kommen müsse (vgl. A3 Ziff. 7.01). Es trifft zwar zu, dass er an der Anhörung hierzu detaillierter und ausführlicher berichtete und unter anderem auch erwähnte, dass Soldaten, Leute vom CID sowie zwei Leute in Zivil - welche jedoch draussen gewartet hätten - gekommen seien. Persönlichen Kontakt habe er jedoch einzig mit einem uniformierten Soldaten der sri-lankischen Armee gehabt, welcher auch sein Tuck-Tuck kontrolliert habe (vgl. A13 F61 ff.). Dass er vor diesem Hintergrund an der BzP lediglich erwähnte, es seien Armee-Leute in Zivil gekommen und hätten mit ihm gesprochen, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass er weder an der BzP noch in der freien Schilderung seiner Asylgründe erwähnte, zwischen der ersten Befragung am (...) 2015 und der Flucht nach Colombo dreimal Unterschrift leisten gegangen und dabei befragt worden zu sein - dies erwähnte er erst im späteren Verlauf der Anhörung (vgl. A13 F92 f.). Beim letzten Mal sei ihm gar massiv gedroht worden (u.A. damit, dass man ihn und seine Frau erschiessen würde) und die Beamten hätten bedrohlich Holzlatten in den Händen gehalten (vgl. A13 F98). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen - für seine Flucht zentralen - Sachverhalt bereits früher erwähnt hätte. Sein Beschwerdeeinwand, dies an der BzP aus Zeitgründen nicht getan zu haben, überzeugt nicht. Überdies sind seine Schilderungen der Befragungen ausgesprochen substanzarm ausgefallen (vgl. A13 F72 ff. und F94 ff.). Letztlich sind gewisse Sachverhaltsaspekte auch nur schwer nachzuvollziehen, so beispielsweise das angebliche erhebliche Interesse der Behörden an seiner Person trotz vorgängig kaum nennenswerten Vorkommnissen ([...]vermietung) und einer ereignislosen Zeit seit 2010, die lange Zeitspanne zwischen dem letzten Hausbesuch im (...) 2016 und der Aushändigung des Haftbefehls im (...) 2018 oder das geschilderte Verhalten der Behörden, ab dem (...) respektive (...) bis zum (...) jeden Abend vor seinem Haus zu warten und ihm nachzustellen, obwohl er zu dieser Zeit jeden Tag Unterschrift leisten gegangen sei, um dann zufälligerweise erst dann im Haus nach ihm zu suchen, als er gerade nicht anwesend gewesen sei (vgl. A13 F105f.). Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass ohne Schwierigkeiten legal über den Flughafen Colombo ausgereist ist (vgl. A3, Ziff. 5.02; A13 F16, F108), klar gegen das Vorhandensein sowohl einer subjektiven Verfolgungsfurcht als auch eines objektiven Verfolgungsinteresses der Behörden. Im Übrigen existiert vorliegend kein Anlass zur Annahme einer Reflexverfolgung. Weder der Umstand, dass zwei seiner Onkel, welche bei den LTTE gewesen seien, seit den 90er-Jahren verstorben beziehungsweise verschollen seien noch die ehemalige LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders und dessen Ehefrau sind in dieser Hinsicht relevant, zumal weder die Familie des Beschwerdeführers - und insbesondere auch nicht der Bruder - von Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden betroffen sind (vgl. A13 F34 f.). 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (frühere Verhaftungen, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, ein effektives Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person glaubhaft zu machen. Er weist auch keine direkten Verbindungen zur LTTE auf und machte keine regimekritischen exilpolitischen Aktivitäten geltend. Damit erfüllt er keine der stark risikobegründenden Faktoren. Er verfügt zwar in der Person seines Bruders über einen Verwandten, der angeblich früher Mitglied bei den LTTE gewesen sei, selber jedoch keine Probleme mit den Behörden habe (vgl. A13 F34 f.). Seine angeblichen und bis dato unbelegt gebliebenen früheren Verhaftungen anlässlich von Round-Ups in den Jahren 2008 und 2010 zeitigten keine weiteren Folgen für ihn respektive vermochten damals kein weitergehendes Verfolgungsinteresse zu begründen. Da es ihm nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen, ist nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise deswegen Nachteile erlitten hatte. Allenfalls zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits vorhandene Risikofaktoren begründeten somit keine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers sowie die längere Landesabwesenheit stellen bloss schwach risikobegründende Faktoren dar. Gesamthaft betrachtet ist kaum davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen würde und somit gefährdet wäre. Eine allfällige Strafe und Überprüfung respektive Befragung aufgrund der Einreise ohne ordentliche Identitätspapiere stellt keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. 7.6 Das SEM hat folglich das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls zu Recht verneint. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das SEM befand den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich. Es sprächen weder völker- noch landesrechtliche Bestimmungen gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Gemäss der Rechtsprechung sei der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden könne. Dies sei vorliegend der Fall: Es könne zusammengefasst davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf die Unterstützung seiner Familie werde zählen können. Ebenso sei davon auszugehen, dass er auch wirtschaftlich wieder Fuss fassen und seinen Lebensunterhalt werde verdienen können. So gehe aus seinen Schilderungen hervor, dass seine Ehefrau in der (...) arbeite und vier Arbeiter beschäftige. Es sei daher davon auszugehen, dass ihn seine Ehefrau in der Anfangszeit finanziell und materiell unterstützen können werde. Es könne davon ausgegangen werden, dass er wieder im (...) werde arbeiten können, so dass ausgeschlossen werden könne, dass er bei einer Rückkehr in eine materielle Notlage gerate. Die von ihm genannten gesundheitlichen Beschwerden seien sodann nicht geeignet, einem allfälligen Wegweisungsvollzug entgegen zu stehen. Insbesondere sei auch die Depression in Sri Lanka behandelbar. 9.4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar. Er befürchte, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte sowie durch seinen Aufenthalt im Ausland seines Erachtens in diese bestimmte Gruppe falle, sei auch bei ihm von einer solchen Gefahr auszugehen. In Sri Lanka könne er auch keinen Schutz von den Behörden erwarten. Aufgrund des dort derzeit herrschenden Notstandes habe der Staatsapparat nun freie Hand jede verdächtige Person auch ohne gerichtlichen Entscheid zu inhaftieren oder gar verschwinden zu lassen. Er verfüge über keinerlei richtige berufliche Ausbildung, müsse aber eine Familie ernähren. Auch sein mentaler Zustand sei zu berücksichtigen. Angesichts seiner bisher erfolgreichen Integration in der Schweiz sowie den traumatischen Erlebnissen in Sri Lanka habe er sich von seinem Heimatstaat entfremdet. Es sei ihm daher kaum zuzumuten, sich im Falle einer Wegweisung erfolgreich in das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Leben in Sri Lanka einzugliedern. Die Unzumutbarkeit sei zudem auch aufgrund der aktuellen sicherheitspolitischen Lage gegeben. 9.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1781/2020 vom 2. August 2021 E. 11.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.6.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 9.6.2 Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 4). Mit seinen wenig konkreten und in nur wenigen Sätzen vorgetragenen Gegenbehauptungen in materieller Hinsicht vermag der Beschwerdeführer diesen Argumenten nichts Überzeugendes entgegenzuhalten. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Grad der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt. Auf die diesbezüglichen Vorbringen und die eingereichten Unterlagen ist daher nicht weiter einzugehen. 9.6.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori