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E-5963/2022

E-5963/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 15. August 2022 im Rahmen der Erstbefragung UMA (nachfolgend: EB UMA) unter anderem zu seiner Identität, zu seinen Auf- enthalten, zum Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1128565-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 19/10). A.b Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ ver- fasste am (…) Oktober 2022 ein Altersgutachten (vgl. SEM-act. 25/7). A.c Mit Vorladung vom 14. Oktober 2022, deren Erhalt der Beschwerde- führer am 20. Oktober 2022 unterschriftlich bestätigt hat, wurde er für den

27. Oktober 2022 zur Anhörung zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) eingeladen. Dieser Anhörung ist er unentschuldigt ferngeblie- ben (vgl. SEM-act. 27/2 und 28/1). A.d Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 gewährte das SEM dem Be- schwerdeführer gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG das rechtliche Gehör unter anderem zur vermuteten schuldhaften und groben Mitwirkungs- pflichtverletzung (vgl. SEM-act. 29/3). A.e Am 1. November 2022 reichte seine Rechtsvertretung fristgemäss eine Stellungnahme ein, in welcher sie unter anderem das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für sein Fernbleiben von der Anhörung geltend machte (vgl. SEM-act. 30/9). A.f Mit selbstständig anfechtbarer Verfügung vom 18. November 2022 än- derte das SEM die Personendaten des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wie folgt: A._______, ZEMIS- Nr. (…). geb. (…), Algerien (vgl. SEM-act. 33/4). A.g Am 21. November 2022 wurde der Entwurf der angefochtenen Verfü- gung zusammen mit den entscheidrelevanten Akten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme ausgehändigt, welche am

22. November 2022 beim SEM eingegangen ist. Im Wesentlichen wurde darin festgehalten, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig er- stellt respektive die Verfügung des SEM sei unzureichend begründet (vgl. SEM-act. 31/6 und 34/4).

E-5963/2022 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 23. November 2022 – eröffnet am gleichen Tag – ver- neinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (vgl. SEM-act. 35/10). C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

23. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einrei- chen und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kos- tenvorschusses ersucht. D. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2022 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

E-5963/2022 Seite 4 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde lediglich die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung zwecks Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen. Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft, Asylgewährung, Nichtanordnung der Wegweisung oder Feststel- lung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (mit der Folge der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme) wurden hingegen nicht gestellt.

E. 4.2 Die Rechtsbegehren und die Beschwerdebegründung des vertretenen Beschwerdeführers beschränken sich sowohl formell als auch inhaltlich da- rauf, die verfahrensrechtlichen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör) zu rügen. Demnach ist das vorliegende Be- schwerdeverfahren auf die Frage der formellen Korrektheit des erstinstanz- lichen Asyl- und Wegweisungsverfahrens beschränkt (vgl. Urteil des BVGer E-5894/2020 vom 30. März 2020 E. 3 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass es den Beschwerdeführer zwar ordnungsgemäss zur Anhörung zu den Asylgründen vorgeladen habe, die- ser aber der Anhörung unentschuldigt ferngeblieben sei. Indem er mit sei- nem Verhalten eine konkrete vorgesehene Verfahrenshandlung verhindert

E-5963/2022 Seite 5 habe, sei von einer groben Verletzung seiner Mitwirkungspflichten auszu- gehen. In der Stellungnahme vom 1. November 2022 habe der Beschwer- deführer diesbezüglich ausgeführt, er habe den Anhörungstermin vom

27. Oktober 2022 nicht wahrnehmen können, da er körperlich nicht in der Lage gewesen sei, aufzustehen. Er habe aufgrund seiner psychischen Ver- fassung an schweren Schlafstörungen gelitten und könne meist erst in den frühen Morgenstunden einschlafen. Mithin sei er der Anhörung aus ent- schuldbaren Gründen ferngeblieben. Das SEM teile diese Sichtweise nicht. Selbstverständlich anerkenne es, dass fehlender Schlaf und psychische Probleme erhebliche Auswirkungen haben könnten. Indessen erstaune es, dass seine psychischen Probleme während des vier Monate andauernden Verfahrens mit keinem Zeugnis belegt worden sei. Auch lasse sich das un- entschuldigte Fernbleiben von einer Verfahrenshandlung im Rahmen des Asylverfahrens auf diese Weise nicht erklären. Dabei sei herauszustrei- chen, dass seine Unterkunft in unmittelbarer Nähe, sprich einer Gehdistanz von wenigen Minuten zu den Anhörungsräumen des SEM liege. Selbst eine schlaflose Nacht lasse den Umstand, dass zum vereinbaren Zeitpunkt weder er noch seine Rechtsvertretung erschienen seien, nicht als ent- schuldbar erscheinen. Insgesamt sei festzustellen, dass ihm die Einhaltung der Mitwirkungspflicht zumutbar und möglich gewesen wäre. Es liege damit kein triftiger Grund für die Mitwirkungspflichtverletzung vor. Im Ergebnis sein kein Grund ersichtlich, weshalb ihm die Teilnahme an der Anhörung zu den Asylgründen nicht zumutbar oder nicht möglich gewesen sei. Ent- sprechend habe er seine Mitwirkungspflichten schuldhaft und grob verletzt, weshalb auf eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario zu verzichten sei. Der Vollständigkeit halber sei festzustellen, dass seine Asylgründe offen- sichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würde. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme zum Entwurf der an- gefochtenen Verfügung von 22. November 2022 unter anderem ausge- führt, die Gefährdungsmeldung an die KESB vom 24. August 2022 sei un- berücksichtigt geblieben. Das Sozialzentrum C._______ sei mit der Abklä- rung allfälliger Massnahmen betraut, deren Ergebnisse zwingend abzuwar- ten seien, da essentielle Informationen mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu erwarten seien. Diesbezüglich werde auf die E- Mail der Planung SEM vom 9. November 2022 verwiesen, welcher darüber hinaus zu entnehmen sei, dass das Verfahren abgeschrieben werde. Das Verhalten des SEM erscheine widersprüchlich und irreführend. Zudem sei hervorzuheben, dass er zum Anhörungstermin erschienen sei und somit

E-5963/2022 Seite 6 seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Schliesslich bestünden seit der Erstbefragung Hinweise auf Menschenhandel. Diese hätten sich durch die Abklärungen der FIZ erhärtet. Ebenfalls seien deutliche Hinweise auf eine psychische Erkrankung aktenkundig. Diese seien derart offensichtlich, dass die KESB darüber habe informiert werden müssen. Mit dem geplan- ten Entscheid sei der Sachverhalt zum jetzigen Zeitpunkt unvollständig er- stellt und das SEM verletze in grober Weise seine Abklärungspflicht. Aus dieser Stellungnahme erschliesse sich nicht, so das SEM, und werde auch nicht dargelegt, inwieweit sich der ausstehende Bericht des sozialzentrums C._______ respektive die Abklärungen der KESB auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auswirken sollten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es Sache der gesuchstellenden Partei sei, Voll- zugshindernisse darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln zu unter- mauern. Es treffe zu, dass infolge eines Planungsfehlers zunächst eine An- hörung für den 15. November 2022 disponiert worden sei. Wie dem als Be- weismittel eingereichten E-Mail des Disposekretariats vom 9. November 2022 entnommen werden könne, sei die Anhörung rechtzeitig abgesagt worden. Dass dabei der unzutreffende Titel einer ausstehenden Abschrei- bung verwendet worden sei, ändere daran nichts. Schliesslich vermöge er es nicht, mit dem Erscheinen am Tag der bereits abgesagten Anhörung die vorherige Verletzung der Mitwirkungspflicht zu heilen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, sein Fernblei- ben an der Anhörung vom 27.Oktober 2022 sei mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit auf seine psychische und gesundheitliche Situation, verbun- den mit erheblichen Schlafstörungen, zurückzuführen und somit entschuld- bar. Als bekannt geworden sei, dass er nicht in der Lage gewesen sei, sein Bett zu verlassen, habe sich die Rechtsvertretung umgehend in die Unter- kunft begeben. Vor Ort habe sich herausgestellt, dass er nicht zu wecken sei, da er derart tief geschlafen habe. Nach mehreren vergeblichen Weck- versuchen sei klargeworden, dass er in diesem körperlichen Zustand nicht an der Anhörung teilnehmen könne. Bereits an der Erstbefragung UMA vom 15. August 2022 sei festgehalten worden, dass er an Schlafproblemen leide. In der Gefährdungsmeldung an die KESB vom 24. August 2022 seien Hinweise auf körperliche und psychischen Erkrankungen des Be- schwerdeführers geltend gemacht worden. Im Bericht der FIZ vom 25. Ok- tober 2022 sei seine psychische Verfassung und insbesondere auch seine erheblichen Schlafstörungen anschaulich beschrieben worden. Sein Fern- bleiben sei nicht Ausdruck davon, dass er nicht am Verfahren mitwirken wolle, er sei dazu am besagten Morgen schlicht körperlich nicht in der Lage gewesen. Aufgrund seiner psychischen Verfassung sei er oft nicht vollends

E-5963/2022 Seite 7 in der Lage, sein Verhalten zu steuern. Es lägen somit entschuldbare me- dizinische Gründe für die Nichtteilnahme anlässlich der Anhörung vom

27. Oktober 2022 vor, weshalb es angezeigt gewesen wäre, ihn erneut zu einer Anhörung vorzuladen. Im Weiteren bleibe in der angefochtenen Verfügung grossmehrheitlich un- berücksichtigt, dass die Fachstelle FIZ zum Schluss gekommen sei, er sei in D._______ Opfer von Menschenhandel geworden und es dürfe ein Zu- sammenhang zwischen der Ausreise und der Ausbeutung in D._______ bestehen. Diesbezüglich wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Sach- lage vertiefter abzuklären. Ein weiterer Verstoss gegen die Abklärungs- pflicht sei die Unterlassung weiterer Schritte, um den medizinischen Sach- verhalt abzuklären, obwohl Hinweise auf eine allenfalls schwere psychi- sche Beeinträchtigung bestünden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass er nicht in der Lage sei, sich selbstständig um Hilfe zu kümmern. Damit sei unter anderem auch die Gefährdungsmeldung an die KESB vom 24. August 2022 begründet. Ferner seien auch die Abklärungen zu seinem Alter nicht ausreichend gewesen und es liege der Verdacht nahe, dass diese Altersaufstufung dann habe erfolgen müssen, da die Ab- klärungspflichten hinsichtlich allfälliger Wegweisungshindernisse bei einer volljährigen Person weniger weitreichend seien. In Bezug auf das Alter wäre er ebenfalls weiter zu befragen gewesen.

E. 6.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG (und Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario) wird anstelle einer Anhörung unter anderem das rechtliche Gehör gewährt, wenn die asylsuchende Person die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstli- chen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Bst. a), sie ihr Ge- such massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Bst. b) oder wenn sie ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt (Bst. c).

E. 6.2 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist gemäss konstanter Praxis dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. be- reits Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, m.H.). Das Nicht- erscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist, gilt nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22

E-5963/2022 Seite 8 E. 4a, 2000 Nr. 8 E. 7a, je m.H.). Unter einer schuldhaften Mitwirkungs- pflichtverletzung – im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie – ist eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a).

E. 6.3 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einvernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Anhörung ab, bei der die Einvernahmefähigkeit zwei- felhaft erschien, so wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt. Bestehen Zweifel an der Einvernahmefähigkeit, so hat die Vorinstanz diese abzuklären (vgl. Urteil des BVGer E-2780/2020 vom 23. November 2020 E. 3.2 m.H. auf EMARK 1993 Nr. 15 E. 7). Demgegenüber müssen Asylsuchende nach Art. 26a Abs. 1 AsylG für das Asyl- und Wegweisungs- verfahren ihnen bekannte, massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigun- gen unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 36 Abs. 2 oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 Abs. 1, geltend machen. Später vor- gebrachte Beeinträchtigungen werden berücksichtigt, wenn sie nachge- wiesen werden; ausnahmsweise reicht Glaubhaftmachen aus, wenn ent- schuldbare Gründe für die Verspätung vorliegen (Art. 26a Abs. 3 AsylG).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er sei am be- sagten Tag körperlich nicht in der Lage gewesen, an der Anhörung teilzu- nehmen und aufgrund seiner psychischen Verfassung oft nicht in der Lage, sein Verhalten zu steuern. Er untermauert dies einerseits mit einem Ein- schätzungsbericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 25. Oktober 2022, der er der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 1. November 2022 beilegte und der – gemäss erwähnter Stellung- nahme – konkrete Angaben zu seiner psychischen Verfassung mache und unter anderem auf seine Schlafstörungen verweise (vgl. SEM-act. 30/9). Im besagten Bericht werden jedoch zu den Schlafstörungen unter Punkt 4 einerseits lediglich die Ausführungen des Beschwerdeführers wiedergege- ben («Er erzählte, dass er nur tagsüber schlafen könne, weil er sich in der Unterkunft sicherer fühlen würde, wenn tagsüber die Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiterinnen im Haus seien.»). Andererseits wird durch die «Be- raterin Opferschutz Menschenhandel» die nicht weiter begründete Fest-

E-5963/2022 Seite 9 stellung gemacht «Der Schlafmangel ist sehr auffällig.». Der Bericht ver- mag es offensichtlich nicht, eine krankhafte Schlafstörung nachzuweisen. Dies trifft ebenfalls auf die Gefährdungsmeldung an die KESB vom 24. Au- gust 2022 zu, welche die ehemalige Rechtsvertretung des Beschwerdefüh- rers verfasst hat und somit lediglich eine einseitige Sichtweise wiedergibt. Im Weiteren ist anzumerken, dass seit der Einreichung der Gefährdungs- meldung, das heisst seit mehr als vier Monaten, keine weitere diesbezüg- liche Korrespondenz zu den Akten gegeben wurde. Weiter erstaunt, dass der Beschwerdeführer an der EB UMA zum rechtlichen Gehör zum medi- zinischen Sachverhalt (vgl. SEM-act. 19/10 Ziff. 8.02) ausführte, er habe in 20 Tagen einen Arzttermin betreffend eine (…). Um einen Arzttermin hin- sichtlich seiner geltend gemachten psychischen Probleme oder Schlaf- probleme hat er sich jedoch nicht bemüht respektive sind solche nicht ak- tenkundig. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Schlafprob- leme von einer solchen Schwere sind, um an einer auf den Vormittag an- gesetzten Anhörung nicht teilnehmen zu können. Im Übrigen wird auf die korrekte Würdigung in der angefochtenen Verfügung verwiesen.

E. 7.2 Zusammenfassend wäre es für den Beschwerdeführer folglich durch- aus zumutbar gewesen, sich im Hinblick auf den Anhörungstermin vom

27. Oktober 2022 betreffend seine angeblichen Schlafprobleme an den Gesundheitsdienst («Medic Help») des BAZ Zürich zu wenden oder zumin- dest seine Rechtsvertretung vorzeitig darüber zu informieren. Das Fern- bleiben von der Anhörung am 27. Oktober 2022 erfolgte demnach schuld- haft unentschuldigt, womit der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt hat, nachdem die Befragung deswegen nicht durchgeführt werden konnte.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhaltes sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Eng mit dem Untersuchungsgrundsatz zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs.

E-5963/2022 Seite 10 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Ge- hörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen er- möglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs- dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah- rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie- genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen

– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes und führt dazu aus, in der angefochtenen Verfügung bleibe gross- mehrheitlich unberücksichtigt, dass er Opfer von Menschenhandel gewor- den sei und ein Zusammenhang zwischen seiner Ausreise und der Aus- beutung in D._______ bestehen dürfte. Diese Hinweise hätten sich mit dem Bericht der FIZ konkretisiert. Dem ist zu widersprechen. Die Vo- rinstanz äussert sich in der angefochtenen Verfügung zum eingereichten Bericht der FIZ und führte (zutreffend) aus, dass dieser mit den Angaben im Rahmen der Erstbefragung nicht zu vereinbaren ist. Im Weiteren ist fest- zustellen, dass anlässlich der EB UMA die (damalige) Rechtsvertretung zu Protokoll gab (vgl. SEM-act. 19/10 Ziff. 9.1): «Aus meiner Sicht bestehen Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller auf dem Reiseweg in die Schweiz in Menschenhandel verstrickt wurde. Angesichts des zeitlichen Rahmens der Befragung würde ich dies mit dem Gesuchsteller im Zwiegespräch ab- klären und, sollte sich der Verdacht erhärten, eine Eingabe machen.». Eine solche Eingabe wurde, ausser dem Einschätzungsbericht der FIZ vom

25. Oktober 2022 und die kurze Erwähnung in der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf vom 22. November 2022, nicht zu den Akten gegeben.

E. 8.3 Ferner führt der Beschwerdeführer aus, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt, da keine weiteren Schritte unternommen worden seien, um den medizinischen Sachverhalt abzuklären, obwohl Hinweise auf eine allenfalls schwere psychische Beeinträchtigung vorlägen. Es sei darauf hinzuwei- sen, dass er nicht in der Lage sei, sich selbstständig um Hilfe zu kümmern. Diesbezüglich ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich selbstständig bei einem Arzt betreffend seine (…) gemeldet hat. Eine Vor- sprache bei einem Arzt (Medic Help) betreffend seine angeblichen psychi- schen Beeinträchtigungen sind ihm, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, durchaus zuzumuten. Der Untersuchungsgrundsatz als solches ist daher

E-5963/2022 Seite 11 nicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer mit der materiellen Würdigung der Vorbringen nicht einverstanden ist, betrifft dies nicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung entneh- men.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es gebe Hinweise, dass er in Algerien verfolgt worden sei, die knappe Begründung in der Verfügung aber nicht ausreiche, das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol- gung oder allfällige Wegweisungshindernisse auszuschliessen. Dem ist nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der EB UMA aus, der Grund für seine Ausreise seien die Armut und die Schulden seines Vaters (vgl. SEM-act. 19/10 Ziff. 7.01). Die Würdigung unter II. Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung zeigt hinreichend diejenigen Überlegungen auf, weshalb das SEM zum Schluss gekommen ist, dass die vorgebrachten Asylgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind.

E. 9 Nach dem Gesagten ist das verfahrensrechtliche Vorgehen des SEM an- gesichts der gesamten Verfahrensumstände nicht zu beanstanden. Die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweisen sich demnach als un- begründet, und die entsprechenden Rechtsbegehren des Beschwerdefüh- rers um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Verfahrensgang besteht vorliegend keine Veranlassung für eine inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung von Amtes we- gen (vgl. oben E. 4).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

E-5963/2022 Seite 12 SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rechtsbe- gehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid ge- genstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-5963/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5963/2022 Urteil vom 16. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, vertreten durch Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 15. August 2022 im Rahmen der Erstbefragung UMA (nachfolgend: EB UMA) unter anderem zu seiner Identität, zu seinen Aufenthalten, zum Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt (vgl. Akten der Vorinstanz 1128565-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2 und 19/10). A.b Das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals B._______ verfasste am (...) Oktober 2022 ein Altersgutachten (vgl. SEM-act. 25/7). A.c Mit Vorladung vom 14. Oktober 2022, deren Erhalt der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 unterschriftlich bestätigt hat, wurde er für den 27. Oktober 2022 zur Anhörung zu seinen Asylgründen nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) eingeladen. Dieser Anhörung ist er unentschuldigt ferngeblieben (vgl. SEM-act. 27/2 und 28/1). A.d Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG das rechtliche Gehör unter anderem zur vermuteten schuldhaften und groben Mitwirkungspflichtverletzung (vgl. SEM-act. 29/3). A.e Am 1. November 2022 reichte seine Rechtsvertretung fristgemäss eine Stellungnahme ein, in welcher sie unter anderem das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für sein Fernbleiben von der Anhörung geltend machte (vgl. SEM-act. 30/9). A.f Mit selbstständig anfechtbarer Verfügung vom 18. November 2022 änderte das SEM die Personendaten des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wie folgt: A._______, ZEMIS-Nr. (...). geb. (...), Algerien (vgl. SEM-act. 33/4). A.g Am 21. November 2022 wurde der Entwurf der angefochtenen Verfügung zusammen mit den entscheidrelevanten Akten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme ausgehändigt, welche am 22. November 2022 beim SEM eingegangen ist. Im Wesentlichen wurde darin festgehalten, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erstellt respektive die Verfügung des SEM sei unzureichend begründet (vgl. SEM-act. 31/6 und 34/4). B. Mit Verfügung vom 23. November 2022 - eröffnet am gleichen Tag - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Im Weiteren wurden ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt (vgl. SEM-act. 35/10). C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2022 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer liess in seiner Beschwerde lediglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen. Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung, Nichtanordnung der Wegweisung oder Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (mit der Folge der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme) wurden hingegen nicht gestellt. 4.2 Die Rechtsbegehren und die Beschwerdebegründung des vertretenen Beschwerdeführers beschränken sich sowohl formell als auch inhaltlich darauf, die verfahrensrechtlichen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens (unvollständige Feststellung des Sachverhalts und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) zu rügen. Demnach ist das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage der formellen Korrektheit des erstinstanzlichen Asyl- und Wegweisungsverfahrens beschränkt (vgl. Urteil des BVGer E-5894/2020 vom 30. März 2020 E. 3 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass es den Beschwerdeführer zwar ordnungsgemäss zur Anhörung zu den Asylgründen vorgeladen habe, dieser aber der Anhörung unentschuldigt ferngeblieben sei. Indem er mit seinem Verhalten eine konkrete vorgesehene Verfahrenshandlung verhindert habe, sei von einer groben Verletzung seiner Mitwirkungspflichten auszugehen. In der Stellungnahme vom 1. November 2022 habe der Beschwerdeführer diesbezüglich ausgeführt, er habe den Anhörungstermin vom 27. Oktober 2022 nicht wahrnehmen können, da er körperlich nicht in der Lage gewesen sei, aufzustehen. Er habe aufgrund seiner psychischen Verfassung an schweren Schlafstörungen gelitten und könne meist erst in den frühen Morgenstunden einschlafen. Mithin sei er der Anhörung aus entschuldbaren Gründen ferngeblieben. Das SEM teile diese Sichtweise nicht. Selbstverständlich anerkenne es, dass fehlender Schlaf und psychische Probleme erhebliche Auswirkungen haben könnten. Indessen erstaune es, dass seine psychischen Probleme während des vier Monate andauernden Verfahrens mit keinem Zeugnis belegt worden sei. Auch lasse sich das unentschuldigte Fernbleiben von einer Verfahrenshandlung im Rahmen des Asylverfahrens auf diese Weise nicht erklären. Dabei sei herauszustreichen, dass seine Unterkunft in unmittelbarer Nähe, sprich einer Gehdistanz von wenigen Minuten zu den Anhörungsräumen des SEM liege. Selbst eine schlaflose Nacht lasse den Umstand, dass zum vereinbaren Zeitpunkt weder er noch seine Rechtsvertretung erschienen seien, nicht als entschuldbar erscheinen. Insgesamt sei festzustellen, dass ihm die Einhaltung der Mitwirkungspflicht zumutbar und möglich gewesen wäre. Es liege damit kein triftiger Grund für die Mitwirkungspflichtverletzung vor. Im Ergebnis sein kein Grund ersichtlich, weshalb ihm die Teilnahme an der Anhörung zu den Asylgründen nicht zumutbar oder nicht möglich gewesen sei. Entsprechend habe er seine Mitwirkungspflichten schuldhaft und grob verletzt, weshalb auf eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario zu verzichten sei. Der Vollständigkeit halber sei festzustellen, dass seine Asylgründe offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würde. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme zum Entwurf der angefochtenen Verfügung von 22. November 2022 unter anderem ausgeführt, die Gefährdungsmeldung an die KESB vom 24. August 2022 sei unberücksichtigt geblieben. Das Sozialzentrum C._______ sei mit der Abklärung allfälliger Massnahmen betraut, deren Ergebnisse zwingend abzuwarten seien, da essentielle Informationen mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu erwarten seien. Diesbezüglich werde auf die E-Mail der Planung SEM vom 9. November 2022 verwiesen, welcher darüber hinaus zu entnehmen sei, dass das Verfahren abgeschrieben werde. Das Verhalten des SEM erscheine widersprüchlich und irreführend. Zudem sei hervorzuheben, dass er zum Anhörungstermin erschienen sei und somit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Schliesslich bestünden seit der Erstbefragung Hinweise auf Menschenhandel. Diese hätten sich durch die Abklärungen der FIZ erhärtet. Ebenfalls seien deutliche Hinweise auf eine psychische Erkrankung aktenkundig. Diese seien derart offensichtlich, dass die KESB darüber habe informiert werden müssen. Mit dem geplanten Entscheid sei der Sachverhalt zum jetzigen Zeitpunkt unvollständig erstellt und das SEM verletze in grober Weise seine Abklärungspflicht. Aus dieser Stellungnahme erschliesse sich nicht, so das SEM, und werde auch nicht dargelegt, inwieweit sich der ausstehende Bericht des sozialzentrums C._______ respektive die Abklärungen der KESB auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auswirken sollten. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass es Sache der gesuchstellenden Partei sei, Vollzugshindernisse darzulegen und mit geeigneten Beweismitteln zu untermauern. Es treffe zu, dass infolge eines Planungsfehlers zunächst eine Anhörung für den 15. November 2022 disponiert worden sei. Wie dem als Beweismittel eingereichten E-Mail des Disposekretariats vom 9. November 2022 entnommen werden könne, sei die Anhörung rechtzeitig abgesagt worden. Dass dabei der unzutreffende Titel einer ausstehenden Abschreibung verwendet worden sei, ändere daran nichts. Schliesslich vermöge er es nicht, mit dem Erscheinen am Tag der bereits abgesagten Anhörung die vorherige Verletzung der Mitwirkungspflicht zu heilen. 5.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, sein Fernbleiben an der Anhörung vom 27.Oktober 2022 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf seine psychische und gesundheitliche Situation, verbunden mit erheblichen Schlafstörungen, zurückzuführen und somit entschuldbar. Als bekannt geworden sei, dass er nicht in der Lage gewesen sei, sein Bett zu verlassen, habe sich die Rechtsvertretung umgehend in die Unterkunft begeben. Vor Ort habe sich herausgestellt, dass er nicht zu wecken sei, da er derart tief geschlafen habe. Nach mehreren vergeblichen Weckversuchen sei klargeworden, dass er in diesem körperlichen Zustand nicht an der Anhörung teilnehmen könne. Bereits an der Erstbefragung UMA vom 15. August 2022 sei festgehalten worden, dass er an Schlafproblemen leide. In der Gefährdungsmeldung an die KESB vom 24. August 2022 seien Hinweise auf körperliche und psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers geltend gemacht worden. Im Bericht der FIZ vom 25. Oktober 2022 sei seine psychische Verfassung und insbesondere auch seine erheblichen Schlafstörungen anschaulich beschrieben worden. Sein Fernbleiben sei nicht Ausdruck davon, dass er nicht am Verfahren mitwirken wolle, er sei dazu am besagten Morgen schlicht körperlich nicht in der Lage gewesen. Aufgrund seiner psychischen Verfassung sei er oft nicht vollends in der Lage, sein Verhalten zu steuern. Es lägen somit entschuldbare medizinische Gründe für die Nichtteilnahme anlässlich der Anhörung vom 27. Oktober 2022 vor, weshalb es angezeigt gewesen wäre, ihn erneut zu einer Anhörung vorzuladen. Im Weiteren bleibe in der angefochtenen Verfügung grossmehrheitlich unberücksichtigt, dass die Fachstelle FIZ zum Schluss gekommen sei, er sei in D._______ Opfer von Menschenhandel geworden und es dürfe ein Zusammenhang zwischen der Ausreise und der Ausbeutung in D._______ bestehen. Diesbezüglich wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Sachlage vertiefter abzuklären. Ein weiterer Verstoss gegen die Abklärungspflicht sei die Unterlassung weiterer Schritte, um den medizinischen Sachverhalt abzuklären, obwohl Hinweise auf eine allenfalls schwere psychische Beeinträchtigung bestünden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass er nicht in der Lage sei, sich selbstständig um Hilfe zu kümmern. Damit sei unter anderem auch die Gefährdungsmeldung an die KESB vom 24. August 2022 begründet. Ferner seien auch die Abklärungen zu seinem Alter nicht ausreichend gewesen und es liege der Verdacht nahe, dass diese Altersaufstufung dann habe erfolgen müssen, da die Abklärungspflichten hinsichtlich allfälliger Wegweisungshindernisse bei einer volljährigen Person weniger weitreichend seien. In Bezug auf das Alter wäre er ebenfalls weiter zu befragen gewesen. 6. 6.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG (und Art. 36 Abs. 2 AsylG e contrario) wird anstelle einer Anhörung unter anderem das rechtliche Gehör gewährt, wenn die asylsuchende Person die Behörden über ihre Identität täuscht und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Bst. a), sie ihr Gesuch massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Bst. b) oder wenn sie ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzt (Bst. c). 6.2 Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist gemäss konstanter Praxis dann als grob zu bezeichnen, wenn sie sich auf die Verhinderung einer bestimmten, konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung bezieht (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 21 E. 3d, m.H.). Das Nicht-erscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender ordnungsgemäss eingeladen worden ist, gilt nach Lehre und Praxis als Verhinderung einer konkret vorgesehenen Verfahrenshandlung (vgl. EMARK 2003 Nr. 22 E. 4a, 2000 Nr. 8 E. 7a, je m.H.). Unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung - im Gegensatz zur strafrechtlichen Terminologie - ist eine solche zu verstehen, bei welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr in der konkreten Situation vernünftigerweise zugemutet werden kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 5.a). 6.3 Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem einvernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Anhörung ab, bei der die Einvernahmefähigkeit zweifelhaft erschien, so wird dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bestehen Zweifel an der Einvernahmefähigkeit, so hat die Vorinstanz diese abzuklären (vgl. Urteil des BVGer E-2780/2020 vom 23. November 2020 E. 3.2 m.H. auf EMARK 1993 Nr. 15 E. 7). Demgegenüber müssen Asylsuchende nach Art. 26a Abs. 1 AsylG für das Asyl- und Wegweisungsverfahren ihnen bekannte, massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 36 Abs. 2 oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 Abs. 1, geltend machen. Später vorgebrachte Beeinträchtigungen werden berücksichtigt, wenn sie nachgewiesen werden; ausnahmsweise reicht Glaubhaftmachen aus, wenn entschuldbare Gründe für die Verspätung vorliegen (Art. 26a Abs. 3 AsylG). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er sei am besagten Tag körperlich nicht in der Lage gewesen, an der Anhörung teilzunehmen und aufgrund seiner psychischen Verfassung oft nicht in der Lage, sein Verhalten zu steuern. Er untermauert dies einerseits mit einem Einschätzungsbericht der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) vom 25. Oktober 2022, der er der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 1. November 2022 beilegte und der - gemäss erwähnter Stellungnahme - konkrete Angaben zu seiner psychischen Verfassung mache und unter anderem auf seine Schlafstörungen verweise (vgl. SEM-act. 30/9). Im besagten Bericht werden jedoch zu den Schlafstörungen unter Punkt 4 einerseits lediglich die Ausführungen des Beschwerdeführers wiedergegeben («Er erzählte, dass er nur tagsüber schlafen könne, weil er sich in der Unterkunft sicherer fühlen würde, wenn tagsüber die Sozialpädagoginnen und Sozialarbeiterinnen im Haus seien.»). Andererseits wird durch die «Beraterin Opferschutz Menschenhandel» die nicht weiter begründete Feststellung gemacht «Der Schlafmangel ist sehr auffällig.». Der Bericht vermag es offensichtlich nicht, eine krankhafte Schlafstörung nachzuweisen. Dies trifft ebenfalls auf die Gefährdungsmeldung an die KESB vom 24. August 2022 zu, welche die ehemalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verfasst hat und somit lediglich eine einseitige Sichtweise wiedergibt. Im Weiteren ist anzumerken, dass seit der Einreichung der Gefährdungsmeldung, das heisst seit mehr als vier Monaten, keine weitere diesbezügliche Korrespondenz zu den Akten gegeben wurde. Weiter erstaunt, dass der Beschwerdeführer an der EB UMA zum rechtlichen Gehör zum medizinischen Sachverhalt (vgl. SEM-act. 19/10 Ziff. 8.02) ausführte, er habe in 20 Tagen einen Arzttermin betreffend eine (...). Um einen Arzttermin hinsichtlich seiner geltend gemachten psychischen Probleme oder Schlafprobleme hat er sich jedoch nicht bemüht respektive sind solche nicht aktenkundig. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass die Schlafprobleme von einer solchen Schwere sind, um an einer auf den Vormittag angesetzten Anhörung nicht teilnehmen zu können. Im Übrigen wird auf die korrekte Würdigung in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 7.2 Zusammenfassend wäre es für den Beschwerdeführer folglich durchaus zumutbar gewesen, sich im Hinblick auf den Anhörungstermin vom 27. Oktober 2022 betreffend seine angeblichen Schlafprobleme an den Gesundheitsdienst («Medic Help») des BAZ Zürich zu wenden oder zumindest seine Rechtsvertretung vorzeitig darüber zu informieren. Das Fernbleiben von der Anhörung am 27. Oktober 2022 erfolgte demnach schuldhaft unentschuldigt, womit der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt hat, nachdem die Befragung deswegen nicht durchgeführt werden konnte. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Eng mit dem Untersuchungsgrundsatz zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 8.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und führt dazu aus, in der angefochtenen Verfügung bleibe grossmehrheitlich unberücksichtigt, dass er Opfer von Menschenhandel geworden sei und ein Zusammenhang zwischen seiner Ausreise und der Ausbeutung in D._______ bestehen dürfte. Diese Hinweise hätten sich mit dem Bericht der FIZ konkretisiert. Dem ist zu widersprechen. Die Vorinstanz äussert sich in der angefochtenen Verfügung zum eingereichten Bericht der FIZ und führte (zutreffend) aus, dass dieser mit den Angaben im Rahmen der Erstbefragung nicht zu vereinbaren ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass anlässlich der EB UMA die (damalige) Rechtsvertretung zu Protokoll gab (vgl. SEM-act. 19/10 Ziff. 9.1): «Aus meiner Sicht bestehen Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller auf dem Reiseweg in die Schweiz in Menschenhandel verstrickt wurde. Angesichts des zeitlichen Rahmens der Befragung würde ich dies mit dem Gesuchsteller im Zwiegespräch abklären und, sollte sich der Verdacht erhärten, eine Eingabe machen.». Eine solche Eingabe wurde, ausser dem Einschätzungsbericht der FIZ vom 25. Oktober 2022 und die kurze Erwähnung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 22. November 2022, nicht zu den Akten gegeben. 8.3 Ferner führt der Beschwerdeführer aus, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt, da keine weiteren Schritte unternommen worden seien, um den medizinischen Sachverhalt abzuklären, obwohl Hinweise auf eine allenfalls schwere psychische Beeinträchtigung vorlägen. Es sei darauf hinzuweisen, dass er nicht in der Lage sei, sich selbstständig um Hilfe zu kümmern. Diesbezüglich ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich selbstständig bei einem Arzt betreffend seine (...) gemeldet hat. Eine Vorsprache bei einem Arzt (Medic Help) betreffend seine angeblichen psychischen Beeinträchtigungen sind ihm, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, durchaus zuzumuten. Der Untersuchungsgrundsatz als solches ist daher nicht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer mit der materiellen Würdigung der Vorbringen nicht einverstanden ist, betrifft dies nicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung entnehmen. 8.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es gebe Hinweise, dass er in Algerien verfolgt worden sei, die knappe Begründung in der Verfügung aber nicht ausreiche, das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder allfällige Wegweisungshindernisse auszuschliessen. Dem ist nicht zuzustimmen. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der EB UMA aus, der Grund für seine Ausreise seien die Armut und die Schulden seines Vaters (vgl. SEM-act. 19/10 Ziff. 7.01). Die Würdigung unter II. Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung zeigt hinreichend diejenigen Überlegungen auf, weshalb das SEM zum Schluss gekommen ist, dass die vorgebrachten Asylgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind.

9. Nach dem Gesagten ist das verfahrensrechtliche Vorgehen des SEM angesichts der gesamten Verfahrensumstände nicht zu beanstanden. Die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweisen sich demnach als unbegründet, und die entsprechenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind abzuweisen.

10. Bei diesem Verfahrensgang besteht vorliegend keine Veranlassung für eine inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung von Amtes wegen (vgl. oben E. 4).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren sich als aussichtslos erwiesen haben. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: