Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, sri-lankische Staatsangehörige singhalesischer Ethnie, gelangten mit Brief vom 2. März 2011 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang: 10. März 2011) und ersuchten sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Auf Aufforderung ergänzten sie ihr Gesuch mit Eingabe vom 7. April 2011. Zur Begründung machten sie geltend, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) habe während sechzehn Jahren in der sri-lankischen Navy gedient. Am (...) sei er nach E._______ versetzt worden. Gleichentags hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) den dortigen Sicherheitsposten der Navy angegriffen. Die Armee habe sich aus dem Gebiet zurückziehen müssen. Der Beschwerdeführer seinerseits sei in den Dschungel geflohen und habe sich nicht bei seinem Camp gemeldet. Darauf sei er verdächtigt worden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, und man habe ihm Taten vorgeworfen, welche er nicht begangen habe. Er sei für zwei bis drei Monate ins Gefängnis gekommen, habe zu niemandem Kontakt haben dürfen und sei brutal behandelt worden. Nach seiner Freilassung sei er in seinem Rang zurückgestuft und schliesslich aus der Navy entlassen worden. Danach sei er beobachtet worden und habe anonyme Anrufe erhalten, weshalb er mit seiner Familie an einen anderen Ort gezogen sei. Die bei verschiedenen Stellen von Regierung und Armee eingereichten Beschwerden seien ohne konkrete Resultate geblieben. Er habe keine Anstellung bei der Navy mehr finden können, was die Familie in finanzielle Schwierigkeiten gebracht habe. Sie reichten einen Geburtsregisterauszug des Beschwerdeführers, einen Heiratsregisterauszug, diverse Dokumente in Kopie (undatiertes Schreiben des Navy Kommandanten zu Erkundigungen der Beschwerdeführerin nach ihrem Mann, Schreiben des Navy Headquarters Colombo vom [...], Bericht desselben vom [...] [nur Übersetzung], Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom [...], drei Schreiben des Presidential Secretariat vom [...], [...] und [...], Schreiben des Public Petitions Committee Office vom [...], Schreiben des Parlamentspräsidenten vom [...]) sowie ein Bild des Beschwerdeführers und seiner vier Kinder ein. A.b Mit Brief vom 22. September 2011 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich weiterhin in einer Notsituation befinde und seinen Aufenthaltsort aus Sicherheitsgründen von Zeit zu Zeit wechseln müsse. A.c Die Botschaft teilte den Beschwerdeführenden am 18. Oktober 2013 mit, es sei vorgesehen, sie im Lauf des nächsten Jahres zu einer Befragung vorzuladen. Am 20. Januar 2014 reichten sie weitere Beweismittel (Übersetzungen eines Schreibens des Presidential Secretariat vom [...], zweier Schreiben des Public Petitions Committee Office vom [...] und [...], einer Anzahlungsquittung zum Grundstückverkauf vom [...] und einer Verpfändungsbestätigung vom [...]) ein und ersuchten mit Schreiben vom 19. Juli 2014 um einen baldigen Befragungstermin. A.d Die Botschaft teilte ihnen mit Schreiben vom 30. Januar (recte vermutlich Juli) 2014 mit, die Befragungen fänden in den nächsten Monaten statt. A.e Am 23. April 2015 wurde B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zu ihren Asylgründen befragt, am 11. Juni 2015 erfolgten die Befragungen des Beschwerdeführers und der beiden volljährigen Kinder. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in der Navy gewesen und (...) nach E._______ verlegt worden. Nach einem Angriff der LTTE habe er sich im Wald versteckt und sei daraufhin verdächtigt worden, gegen die Regierung zu arbeiten. Er sei drei Monate in Haft gewesen und gefoltert worden, danach sei er ein Jahr in einem offenen Gefängnis gewesen. Im (...) sei er von der Navy suspendiert worden. Danach habe der Geheimdienst nach ihm gesucht, letztmals - soweit er wisse - Ende 2009. Deshalb lebe er nicht mehr im Herkunftsdorf, sondern in Colombo und an anderen Orten. Seine Frau und die Kinder seien besorgt um ihn und würden unter der Situation leiden. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe viele Schwierigkeiten gehabt, nachdem der Beschwerdeführer seine Anstellung verloren habe, und sie habe alle ihre Grundstücke verkaufen müssen, um für die Kinder sorgen zu können. Der Beschwerdeführer werde bis heute vom Geheimdienst gesucht, und sie habe befürchtet, ihre Tochter könnte entführt werden. Der Sohn und die Tochter machten keine eigenen Asylgründe geltend. Die Beschwerdeführenden reichten ein Schreiben an die Schweizer Botschaft vom 23. April 2015 und weitere Beweismittel (ein Lobesschreiben eines Vice-Admirals vom [...], Übersetzungen eines Schreibens des Navy Kommandanten vom [...], eines Antrags des Beschwerdeführers an den Navy Kommandanten vom [...], einer Anordnung der Harbour Defence Unit vom [...], einer Eingangsbestätigung des Presidential Secretariat vom [...], eines Schreibens desselben vom [...], eines Schreibens des Office of the Leader of the Opposition vom [...]) sowie eine ärztliche Bestätigung und ein Rezept bezüglich einer Angstdepression des Sohnes aus dem Jahr 2010 zu den Akten. A.f Das SEM lehnte die Gesuche der Beschwerdeführenden um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylgewährung mit Verfügung vom 29. Juli 2015 ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. September 2015 (Eingang bei der Botschaft am 15. September 2015) Beschwerde. Zur Stützung ihrer Begehren reichten sie die Kopie einer Nachricht vom (...), ein Referenzschreiben des Minister of Technical Education and Vocational Training vom (...), die Übersetzung eines Schreibens des Navy Headquarters von (...), ein Affidavit der Beschwerdeführerin vom 5. September 2015 (inkl. Übersetzung), ein Schreiben der Salaries and Pensions Division der Sri Lanka Navy vom (...) (inkl. Übersetzung), ein Schreiben des Ministry of Defence vom (...) (inkl. Übersetzung) sowie Kopien ihres Schreibens vom 23. April 2015 an die Botschaft und mehrerer bereits eingereichter Unterlagen ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführenden gemäss Rückschein am 20. August 2015 eröffnet. Die Beschwerde ging am 15. September 2015 bei der Schweizer Vertretung in Colombo ein und erfolgte damit rechtzeitig.
E. 1.3 Die Eingabe der Beschwerdeführenden ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Das Urteil erfolgt in deutscher Sprache, zumal die englische Sprache in der Schweiz zwar verstanden wird, aber keine Amtssprache darstellt (Art. 33a VwVG, Art. 70 Abs. 1 VBV).
E. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit denen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der alten Fassung anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
E. 5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG wird Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zu anderweitiger Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ist und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung erwog das SEM, die Ereignisse rund um die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Navy seien zu glauben, auch wenn die Angaben hinsichtlich der Daten und Zeitabstände nicht immer kongruent gewesen seien. Die Entlassung aus der Navy sei per se jedoch nicht asylrelevant, obwohl sie verständlicherweise sehr einschneidend gewesen sein müsse. Sie stelle keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die Entlassung aus der Navy im heutigen Zeitpunkt einreiserelevant wäre, da seither fünfzehn Jahre vergangen seien. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer die Besuche der Sicherheitskräfte nicht bereits im ursprünglichen Asylgesuch erwähnt habe. Er sei von der Botschaft mit Schreiben vom 18. März 2011 explizit aufgefordert worden, vor allem seine Probleme in den vorangegangenen zwei Jahren zu schildern, habe die Behördensuche in seiner Antwort vom 7. April 2011 aber mit keinem Wort erwähnt, sondern nur deponiert, er habe anonyme Telefonanrufe aus der Zivilgesellschaft erhalten, seine Bewegungen würden beobachtet und Leute würden Informationen über ihn sammeln. Er habe angegeben, deshalb mit seiner Familie an einen anderen Ort gezogen zu sein. In der Befragung durch die Botschaft habe er dagegen geltend gemacht, er sei im (...) von den Sicherheitsbehörden gesucht worden und lebe seither in Colombo. Dass er die Behördenbesuche erst in der Befragung erwähnt habe, sei nicht verständlich. Zudem falle auf, dass er über die Behördensuche selbst sehr wenig wisse. Er könne keine Zeitangaben machen, es bleibe unklar, weshalb man ihn gesucht habe, und er wisse nicht, wie regelmässig er nach seiner Flucht gesucht worden sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er darüber genauer Auskunft hätte geben können. Es vermöge daher nicht zu überzeugen, dass er nach seiner Entlassung aus der Navy noch Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei auch nicht glaubhaft, dass seine Familie seinetwegen Reflexverfolgung erlebt habe. Es könne darauf verzichtet werden, auf die teilweise frappanten Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin und der Kinder näher einzugehen. Die Beschwerdeführerin habe erst nach mehrmaligem Nachfragen von Reflexverfolgung gesprochen, habe sie indes nicht substantiiert. Vor allem ihre Schilderungen zum Entführungsversuch der Tochter vermöchten nicht zu überzeugen. So habe sie beispielsweise widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Entführungsversuchs sowie zum Grund und zum Zeitpunkt des Wegzugs der Tochter gemacht. Schliesslich handle es sich bei den geltend gemachten Problemen um Nachteile, welche nur lokal aufgetreten seien. Die Beschwerdeführenden hätten nicht plausibel erklären können, weshalb sie sich den Problemen nicht durch einen Wegzug nach Colombo hätten entziehen können, und insgesamt nicht glaubhaft dargelegt, dass für sie momentan eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestünde, welche eine Einreisebewilligung rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe geltend, er habe seine Verhaftung durch die Navy detailliert geschildert und die Schikane durch die Behörden hinreichend belegt. Nach einigen Tagen Abwesenheit im Camp sei er des Verrats angeklagt worden. Dies sei offensichtlich durch einen Kommandanten erfolgt, welcher mit ihm persönlich nicht gut ausgekommen sei. Er sei verhört, tätlich angegriffen und belästigt worden, und habe keinen Kontakt mit seiner Familie aufnehmen dürfen. Danach sei er in offenem Arrest gewesen, und schliesslich auf Gesuch hin entlassen worden. Später habe er erfahren, dass der Geheimdienst der Navy begonnen habe, ihn wegen Verrats zu verfolgen. Dies habe ihn davon abgehalten, sich wieder der Navy anzuschliessen. In jener Zeit habe er von einem Ort zum anderen ziehen und Gelegenheitsarbeiten annehmen müssen, um zu überleben. Die Beschwerdeführerin habe sich (...) mehrmals beim Verteidigungsminister und der Präsidentin beschwert, jedoch ohne Erfolg. Auch spätere Beschwerden seien erfolglos geblieben. Im Dezember 2009 seien Navy Offiziere in einem weissen Lieferwagen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Er habe daher seine Familie verlassen. Ein Nachbar habe von einem weiteren weissen Lieferwagen erzählt, welcher mitten in der Nacht verdächtig nahe an seinem Haus parkiert habe. Einmal, als er die Familie besucht habe, sei ein weisser Lieferwagen der Navy ins Dorf gekommen, um ihn zu suchen. Der Beschwerdeführerin sei gedroht worden, es werde eine ihrer Töchter in Gewahrsam genommen, wenn sie ihren Ehemann nicht ausliefere. Sie hätten daher beschlossen, die älteste Tochter zu einer Tante zu schicken. Aufgrund seiner schwierigen Situation sei die Familie des Beschwerdeführers in Not geraten, und die Kinder hätten die Schule unterbrechen müssen. Im Zeitpunkt der Befragung durch die Botschaft seien sie sehr deprimiert gewesen und hätten die exakte Lage nicht erörtern können. Die Familie besitze kein Land mehr und lebe vorübergehend im Haus eines jüngeren Bruders. Nachdem in Sri Lanka eine neue Regierung gewählt worden sei, habe er erneut ein Gesuch um Rentenzahlung eingereicht. Dieses sei jedoch abgelehnt worden. Freunde, welche immer noch in der Navy seien, hätten ihm geraten, sich weiterhin zu verstecken, da sein Festnahmebefehl nach wie vor gültig sei. Seit fünfzehn Jahren lebe die ganze Familie in Angst und ohne richtiges Einkommen. Ihr Leben sei in Gefahr.
E. 7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG im heutigen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche vollumfänglich zu stützen sind. In der Beschwerde werden hauptsächlich bekannte Vorbringen wiederholt. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfolgt dagegen nicht. Die Ausführungen zur angeblich fortdauernden Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Navy aufgrund eines Vorfalls, welcher nunmehr fünfzehn Jahre zurückliegt, blieben auch auf Beschwerdeebene unsubstantiiert und vage. Mit den eingereichten Beweismitteln, deren Echtheit nicht bezweifelt wird, will eine im heutigen Zeitpunkt bestehende Bedrohung bewiesen oder glaubhaft gemacht werden; sie datieren zu einem grossen Teil aus den Jahren (...). Im Affidavit vom 5. September 2015 nennt die Beschwerdeführerin disziplinarische Massnahmen der Navy im (...) und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Probleme und führt aus, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die Todesdrohungen gegen den Ehemann hätten sie psychologisch belastet. Bei einem Affidavit handelt es sich um eine freiwillige Erklärung, in der eine Person unter Eid oder an Eides Statt ihre Aussagen schriftlich festhält und deren Richtigkeit bestätigt. Eine dazu berechtigte öffentliche Urkundsperson bestätigt, dass die betreffende Person diese Aussagen gemacht hat, ohne sich indes zur inhaltlichen Richtigkeit der Aussagen zu äussern. Das Affidavit kann demnach nicht ohne Weiteres als Beleg für die Richtigkeit der darin enthaltenen Aussagen dienen. Vorliegend kann dem Affidavit zudem nicht entnommen werden, ob die Todesdrohungen in jüngerer Vergangenheit erfolgt seien oder bereits mehrere Jahre zurückliegen würden. Die zwei weiteren Beweismittel aus dem Jahr 2015 beziehen sich auf einen Rentenantrag und vermögen eine aktuelle Verfolgung ebenfalls nicht zu belegen. Dass das erneute Gesuch des Beschwerdeführers um eine Rente abgewiesen wurde, ist zwar bedauerlich, jedoch nicht asylrelevant. Sodann ist aus den Befragungsprotokollen der beiden volljährigen Kinder nicht ersichtlich, dass diese aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wären, die Fragen adäquat und nach bestem Wissen zu beantworten. Es besteht kein Grund zur Annahme, sie hätten die exakte Lage nicht erörtern können. Schliesslich wird die erst in der Beschwerde geltend gemachte Behauptung, es liege bis heute ein Festnahmebefehl der Navy gegen den Beschwerdeführer vor, durch nichts belegt. Dass ihm dies seine immer noch in der Navy tätigen Freunde mitgeteilt hätten, widerspricht zudem seiner eigenen Aussage, wonach sein Freund, der ihn über Massnahmen des Geheimdienstes gegen seine Person informiert habe, nun im Ruhestand sei und keine Informationen mehr erhalte (vgl. A17/9 S. 5). Die schwierige wirtschaftliche Situation ist für die Beschwerdeführenden zweifellos nicht einfach, und die Umstände, welche letztlich zum Austritt des Beschwerdeführers aus der Navy geführt haben, waren bestimmt schwer zu ertragen. Daraus ergibt sich indessen keine aktuelle asylrelevante Verfolgung. Dass die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt Repressalien - und erst recht Verfolgungsmassnahmen von einer Intensität, die im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind - zu befürchten hätten, kann nach Prüfung der Akten nicht geglaubt werden.
E. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Schutzgewährung durch die Schweiz nicht erforderlich ist. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Botschaft in Colombo. Der EInzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5945/2015 Urteil vom 19. November 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), und seine Ehefrau B._______, geboren (...), sowie ihre Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 29. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, sri-lankische Staatsangehörige singhalesischer Ethnie, gelangten mit Brief vom 2. März 2011 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang: 10. März 2011) und ersuchten sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Auf Aufforderung ergänzten sie ihr Gesuch mit Eingabe vom 7. April 2011. Zur Begründung machten sie geltend, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) habe während sechzehn Jahren in der sri-lankischen Navy gedient. Am (...) sei er nach E._______ versetzt worden. Gleichentags hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) den dortigen Sicherheitsposten der Navy angegriffen. Die Armee habe sich aus dem Gebiet zurückziehen müssen. Der Beschwerdeführer seinerseits sei in den Dschungel geflohen und habe sich nicht bei seinem Camp gemeldet. Darauf sei er verdächtigt worden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, und man habe ihm Taten vorgeworfen, welche er nicht begangen habe. Er sei für zwei bis drei Monate ins Gefängnis gekommen, habe zu niemandem Kontakt haben dürfen und sei brutal behandelt worden. Nach seiner Freilassung sei er in seinem Rang zurückgestuft und schliesslich aus der Navy entlassen worden. Danach sei er beobachtet worden und habe anonyme Anrufe erhalten, weshalb er mit seiner Familie an einen anderen Ort gezogen sei. Die bei verschiedenen Stellen von Regierung und Armee eingereichten Beschwerden seien ohne konkrete Resultate geblieben. Er habe keine Anstellung bei der Navy mehr finden können, was die Familie in finanzielle Schwierigkeiten gebracht habe. Sie reichten einen Geburtsregisterauszug des Beschwerdeführers, einen Heiratsregisterauszug, diverse Dokumente in Kopie (undatiertes Schreiben des Navy Kommandanten zu Erkundigungen der Beschwerdeführerin nach ihrem Mann, Schreiben des Navy Headquarters Colombo vom [...], Bericht desselben vom [...] [nur Übersetzung], Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom [...], drei Schreiben des Presidential Secretariat vom [...], [...] und [...], Schreiben des Public Petitions Committee Office vom [...], Schreiben des Parlamentspräsidenten vom [...]) sowie ein Bild des Beschwerdeführers und seiner vier Kinder ein. A.b Mit Brief vom 22. September 2011 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich weiterhin in einer Notsituation befinde und seinen Aufenthaltsort aus Sicherheitsgründen von Zeit zu Zeit wechseln müsse. A.c Die Botschaft teilte den Beschwerdeführenden am 18. Oktober 2013 mit, es sei vorgesehen, sie im Lauf des nächsten Jahres zu einer Befragung vorzuladen. Am 20. Januar 2014 reichten sie weitere Beweismittel (Übersetzungen eines Schreibens des Presidential Secretariat vom [...], zweier Schreiben des Public Petitions Committee Office vom [...] und [...], einer Anzahlungsquittung zum Grundstückverkauf vom [...] und einer Verpfändungsbestätigung vom [...]) ein und ersuchten mit Schreiben vom 19. Juli 2014 um einen baldigen Befragungstermin. A.d Die Botschaft teilte ihnen mit Schreiben vom 30. Januar (recte vermutlich Juli) 2014 mit, die Befragungen fänden in den nächsten Monaten statt. A.e Am 23. April 2015 wurde B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zu ihren Asylgründen befragt, am 11. Juni 2015 erfolgten die Befragungen des Beschwerdeführers und der beiden volljährigen Kinder. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in der Navy gewesen und (...) nach E._______ verlegt worden. Nach einem Angriff der LTTE habe er sich im Wald versteckt und sei daraufhin verdächtigt worden, gegen die Regierung zu arbeiten. Er sei drei Monate in Haft gewesen und gefoltert worden, danach sei er ein Jahr in einem offenen Gefängnis gewesen. Im (...) sei er von der Navy suspendiert worden. Danach habe der Geheimdienst nach ihm gesucht, letztmals - soweit er wisse - Ende 2009. Deshalb lebe er nicht mehr im Herkunftsdorf, sondern in Colombo und an anderen Orten. Seine Frau und die Kinder seien besorgt um ihn und würden unter der Situation leiden. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe viele Schwierigkeiten gehabt, nachdem der Beschwerdeführer seine Anstellung verloren habe, und sie habe alle ihre Grundstücke verkaufen müssen, um für die Kinder sorgen zu können. Der Beschwerdeführer werde bis heute vom Geheimdienst gesucht, und sie habe befürchtet, ihre Tochter könnte entführt werden. Der Sohn und die Tochter machten keine eigenen Asylgründe geltend. Die Beschwerdeführenden reichten ein Schreiben an die Schweizer Botschaft vom 23. April 2015 und weitere Beweismittel (ein Lobesschreiben eines Vice-Admirals vom [...], Übersetzungen eines Schreibens des Navy Kommandanten vom [...], eines Antrags des Beschwerdeführers an den Navy Kommandanten vom [...], einer Anordnung der Harbour Defence Unit vom [...], einer Eingangsbestätigung des Presidential Secretariat vom [...], eines Schreibens desselben vom [...], eines Schreibens des Office of the Leader of the Opposition vom [...]) sowie eine ärztliche Bestätigung und ein Rezept bezüglich einer Angstdepression des Sohnes aus dem Jahr 2010 zu den Akten. A.f Das SEM lehnte die Gesuche der Beschwerdeführenden um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Asylgewährung mit Verfügung vom 29. Juli 2015 ab. B. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. September 2015 (Eingang bei der Botschaft am 15. September 2015) Beschwerde. Zur Stützung ihrer Begehren reichten sie die Kopie einer Nachricht vom (...), ein Referenzschreiben des Minister of Technical Education and Vocational Training vom (...), die Übersetzung eines Schreibens des Navy Headquarters von (...), ein Affidavit der Beschwerdeführerin vom 5. September 2015 (inkl. Übersetzung), ein Schreiben der Salaries and Pensions Division der Sri Lanka Navy vom (...) (inkl. Übersetzung), ein Schreiben des Ministry of Defence vom (...) (inkl. Übersetzung) sowie Kopien ihres Schreibens vom 23. April 2015 an die Botschaft und mehrerer bereits eingereichter Unterlagen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die angefochtene Verfügung wurde den Beschwerdeführenden gemäss Rückschein am 20. August 2015 eröffnet. Die Beschwerde ging am 15. September 2015 bei der Schweizer Vertretung in Colombo ein und erfolgte damit rechtzeitig. 1.3 Die Eingabe der Beschwerdeführenden ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Das Urteil erfolgt in deutscher Sprache, zumal die englische Sprache in der Schweiz zwar verstanden wird, aber keine Amtssprache darstellt (Art. 33a VwVG, Art. 70 Abs. 1 VBV). 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der dringlichen Änderung vom 28. September 2012, mit denen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung. In diesen Fällen sind weiterhin die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der alten Fassung anwendbar. Die Beschwerde ist somit vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. 5. 5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG wird Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zu anderweitiger Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ist und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung erwog das SEM, die Ereignisse rund um die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Navy seien zu glauben, auch wenn die Angaben hinsichtlich der Daten und Zeitabstände nicht immer kongruent gewesen seien. Die Entlassung aus der Navy sei per se jedoch nicht asylrelevant, obwohl sie verständlicherweise sehr einschneidend gewesen sein müsse. Sie stelle keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die Entlassung aus der Navy im heutigen Zeitpunkt einreiserelevant wäre, da seither fünfzehn Jahre vergangen seien. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer die Besuche der Sicherheitskräfte nicht bereits im ursprünglichen Asylgesuch erwähnt habe. Er sei von der Botschaft mit Schreiben vom 18. März 2011 explizit aufgefordert worden, vor allem seine Probleme in den vorangegangenen zwei Jahren zu schildern, habe die Behördensuche in seiner Antwort vom 7. April 2011 aber mit keinem Wort erwähnt, sondern nur deponiert, er habe anonyme Telefonanrufe aus der Zivilgesellschaft erhalten, seine Bewegungen würden beobachtet und Leute würden Informationen über ihn sammeln. Er habe angegeben, deshalb mit seiner Familie an einen anderen Ort gezogen zu sein. In der Befragung durch die Botschaft habe er dagegen geltend gemacht, er sei im (...) von den Sicherheitsbehörden gesucht worden und lebe seither in Colombo. Dass er die Behördenbesuche erst in der Befragung erwähnt habe, sei nicht verständlich. Zudem falle auf, dass er über die Behördensuche selbst sehr wenig wisse. Er könne keine Zeitangaben machen, es bleibe unklar, weshalb man ihn gesucht habe, und er wisse nicht, wie regelmässig er nach seiner Flucht gesucht worden sei. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er darüber genauer Auskunft hätte geben können. Es vermöge daher nicht zu überzeugen, dass er nach seiner Entlassung aus der Navy noch Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt habe. In diesem Zusammenhang sei auch nicht glaubhaft, dass seine Familie seinetwegen Reflexverfolgung erlebt habe. Es könne darauf verzichtet werden, auf die teilweise frappanten Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers, der Beschwerdeführerin und der Kinder näher einzugehen. Die Beschwerdeführerin habe erst nach mehrmaligem Nachfragen von Reflexverfolgung gesprochen, habe sie indes nicht substantiiert. Vor allem ihre Schilderungen zum Entführungsversuch der Tochter vermöchten nicht zu überzeugen. So habe sie beispielsweise widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt des Entführungsversuchs sowie zum Grund und zum Zeitpunkt des Wegzugs der Tochter gemacht. Schliesslich handle es sich bei den geltend gemachten Problemen um Nachteile, welche nur lokal aufgetreten seien. Die Beschwerdeführenden hätten nicht plausibel erklären können, weshalb sie sich den Problemen nicht durch einen Wegzug nach Colombo hätten entziehen können, und insgesamt nicht glaubhaft dargelegt, dass für sie momentan eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestünde, welche eine Einreisebewilligung rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 6.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe geltend, er habe seine Verhaftung durch die Navy detailliert geschildert und die Schikane durch die Behörden hinreichend belegt. Nach einigen Tagen Abwesenheit im Camp sei er des Verrats angeklagt worden. Dies sei offensichtlich durch einen Kommandanten erfolgt, welcher mit ihm persönlich nicht gut ausgekommen sei. Er sei verhört, tätlich angegriffen und belästigt worden, und habe keinen Kontakt mit seiner Familie aufnehmen dürfen. Danach sei er in offenem Arrest gewesen, und schliesslich auf Gesuch hin entlassen worden. Später habe er erfahren, dass der Geheimdienst der Navy begonnen habe, ihn wegen Verrats zu verfolgen. Dies habe ihn davon abgehalten, sich wieder der Navy anzuschliessen. In jener Zeit habe er von einem Ort zum anderen ziehen und Gelegenheitsarbeiten annehmen müssen, um zu überleben. Die Beschwerdeführerin habe sich (...) mehrmals beim Verteidigungsminister und der Präsidentin beschwert, jedoch ohne Erfolg. Auch spätere Beschwerden seien erfolglos geblieben. Im Dezember 2009 seien Navy Offiziere in einem weissen Lieferwagen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Er habe daher seine Familie verlassen. Ein Nachbar habe von einem weiteren weissen Lieferwagen erzählt, welcher mitten in der Nacht verdächtig nahe an seinem Haus parkiert habe. Einmal, als er die Familie besucht habe, sei ein weisser Lieferwagen der Navy ins Dorf gekommen, um ihn zu suchen. Der Beschwerdeführerin sei gedroht worden, es werde eine ihrer Töchter in Gewahrsam genommen, wenn sie ihren Ehemann nicht ausliefere. Sie hätten daher beschlossen, die älteste Tochter zu einer Tante zu schicken. Aufgrund seiner schwierigen Situation sei die Familie des Beschwerdeführers in Not geraten, und die Kinder hätten die Schule unterbrechen müssen. Im Zeitpunkt der Befragung durch die Botschaft seien sie sehr deprimiert gewesen und hätten die exakte Lage nicht erörtern können. Die Familie besitze kein Land mehr und lebe vorübergehend im Haus eines jüngeren Bruders. Nachdem in Sri Lanka eine neue Regierung gewählt worden sei, habe er erneut ein Gesuch um Rentenzahlung eingereicht. Dieses sei jedoch abgelehnt worden. Freunde, welche immer noch in der Navy seien, hätten ihm geraten, sich weiterhin zu verstecken, da sein Festnahmebefehl nach wie vor gültig sei. Seit fünfzehn Jahren lebe die ganze Familie in Angst und ohne richtiges Einkommen. Ihr Leben sei in Gefahr. 7. 7.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG im heutigen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche vollumfänglich zu stützen sind. In der Beschwerde werden hauptsächlich bekannte Vorbringen wiederholt. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfolgt dagegen nicht. Die Ausführungen zur angeblich fortdauernden Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Navy aufgrund eines Vorfalls, welcher nunmehr fünfzehn Jahre zurückliegt, blieben auch auf Beschwerdeebene unsubstantiiert und vage. Mit den eingereichten Beweismitteln, deren Echtheit nicht bezweifelt wird, will eine im heutigen Zeitpunkt bestehende Bedrohung bewiesen oder glaubhaft gemacht werden; sie datieren zu einem grossen Teil aus den Jahren (...). Im Affidavit vom 5. September 2015 nennt die Beschwerdeführerin disziplinarische Massnahmen der Navy im (...) und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Probleme und führt aus, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die Todesdrohungen gegen den Ehemann hätten sie psychologisch belastet. Bei einem Affidavit handelt es sich um eine freiwillige Erklärung, in der eine Person unter Eid oder an Eides Statt ihre Aussagen schriftlich festhält und deren Richtigkeit bestätigt. Eine dazu berechtigte öffentliche Urkundsperson bestätigt, dass die betreffende Person diese Aussagen gemacht hat, ohne sich indes zur inhaltlichen Richtigkeit der Aussagen zu äussern. Das Affidavit kann demnach nicht ohne Weiteres als Beleg für die Richtigkeit der darin enthaltenen Aussagen dienen. Vorliegend kann dem Affidavit zudem nicht entnommen werden, ob die Todesdrohungen in jüngerer Vergangenheit erfolgt seien oder bereits mehrere Jahre zurückliegen würden. Die zwei weiteren Beweismittel aus dem Jahr 2015 beziehen sich auf einen Rentenantrag und vermögen eine aktuelle Verfolgung ebenfalls nicht zu belegen. Dass das erneute Gesuch des Beschwerdeführers um eine Rente abgewiesen wurde, ist zwar bedauerlich, jedoch nicht asylrelevant. Sodann ist aus den Befragungsprotokollen der beiden volljährigen Kinder nicht ersichtlich, dass diese aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wären, die Fragen adäquat und nach bestem Wissen zu beantworten. Es besteht kein Grund zur Annahme, sie hätten die exakte Lage nicht erörtern können. Schliesslich wird die erst in der Beschwerde geltend gemachte Behauptung, es liege bis heute ein Festnahmebefehl der Navy gegen den Beschwerdeführer vor, durch nichts belegt. Dass ihm dies seine immer noch in der Navy tätigen Freunde mitgeteilt hätten, widerspricht zudem seiner eigenen Aussage, wonach sein Freund, der ihn über Massnahmen des Geheimdienstes gegen seine Person informiert habe, nun im Ruhestand sei und keine Informationen mehr erhalte (vgl. A17/9 S. 5). Die schwierige wirtschaftliche Situation ist für die Beschwerdeführenden zweifellos nicht einfach, und die Umstände, welche letztlich zum Austritt des Beschwerdeführers aus der Navy geführt haben, waren bestimmt schwer zu ertragen. Daraus ergibt sich indessen keine aktuelle asylrelevante Verfolgung. Dass die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt Repressalien - und erst recht Verfolgungsmassnahmen von einer Intensität, die im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevant sind - zu befürchten hätten, kann nach Prüfung der Akten nicht geglaubt werden. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Schutzgewährung durch die Schweiz nicht erforderlich ist. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Botschaft in Colombo. Der EInzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub