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E-592/2021

E-592/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-01 · Deutsch CH

Formlose Abschreibung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) März 2020 in der Schweiz um Asyl. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er sei ethnischer Tamile, stamme aus der Stadt B._______ im gleichnamigen Distrikt in der Ostprovinz, sei aber in jungen Jahren von seiner Mutter nach C._______, Nordprovinz, gebracht worden. Seit 1999 habe er die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt, sei aber nie deren Mitglied gewesen. Nach Abschluss der Schule habe er eine Ausbildung als (...) in einem von den LTTE verwalteten (...) in D._______ in der Nähe von C._______ absolviert. Ab 2003 habe er damit begonnen, (...) Waren von E._______, Westprovinz, in die von den LTTE kontrollierten Gebiete im Norden zu transportieren. (...) sei es bei einem solchen Transport zu einem Zwischenfall mit Polizisten beziehungsweise dem Criminal Investigation Department (CID) gekommen. Er sei dabei angeschossen worden, habe aber fliehen können. Sein Begleiter F._______ sei hingegen verhaftet und vom CID verhört worden, dabei habe er ihn (den Beschwerdeführer) verraten. Deshalb sei er Mitte (...) illegal nach G._______ geflohen und im April 2019 schliesslich nach H._______ gereist, bevor er im März 2020 in die Schweiz gekommen sei. Als Beweismittel legte er Fotos und Internetausdrucke bezüglich seines Aufenthalts in G._______ sowie einen Arztbericht vom 28. Juni 2020 betreffend in der Schweiz behandelte Bauchbeschwerden ins Recht. A.b Mit Verfügung vom 2. November 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Ihren Entscheid begründete sie insbesondere mit der Unglaubhaftigkeit und Tatsachenwidrigkeit der Vorbringen. Die beigebrachten Beweismittel betreffend seinen Aufenthalt in G._______ sowie die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka vermöchten ebenfalls keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Der Vollzug der Wegweisung sei unter anderem zumutbar, weil in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, er gesund und jung sei und über eine gute Ausbildung sowie langjährige Arbeitserfahrung im In- und Ausland verfüge. Aus verschiedenen Gründen sei auch davon auszugehen, dass er in sozialer und ökonomischer Hinsicht über Rückhalt verfüge, allerdings könne das SEM sein Verwandtschaftsnetz, die Wohnsitzmöglichkeiten sowie seine Möglichkeiten zur Deckung des Grundbedarfes nicht abschliessend prüfen, weil er diesbezüglich keine konsistenten Angaben gemacht habe, was ihm aber selbst zuzuschreiben sei. Insgesamt sei aber trotz seiner langen Landesabwesenheit auch nicht von Wegweisungsvollzugshindernissen individueller Art auszugehen. A.c Mangels Leistung eines Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6115/2020 vom 12. Januar 2021 nicht auf die am 2. Dezember 2020 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ein. B. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als "neues Asylgesuch/oder" bezeichnete Eingabe ein. Neben prozessualen Anträgen ersuchte er das SEM hauptsächlich um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung von Asyl. Eventualiter seien weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen, namentlich im Heimatstaat des Beschwerdeführers über die Schweizerische Vertretung, oder eventuell sei der Asylentscheid vom 2. November 2020 in Wiedererwägung zu ziehen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zur Begründung führte er aus, ein neuer Arztbericht des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 25. Dezember 2020 (als Beweismittel beigelegt) belege einerseits seine Vorbringen im ordentlichen Asylverfahren, insbesondere die erlittene Verfolgung, und andererseits gehe aus ihm eine beträchtliche Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit hervor. Aus den Akten werde ersichtlich, dass er politische Aktivitäten ausgeführt und die LTTE unterstützt habe, was er mit ihn betreffenden öffentlich zugänglichen Dokumenten habe belegen können. Er habe damit nachgewiesen, dass er in Sri Lanka verfolgt worden und aufgrund der politischen Ereignisse auch seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Sri Lanka begründet sei. Er zitierte in diesem Zusammenhang zahlreiche Länderberichte betreffend die Situation und Überwachung von (vermeintlichen) LTTE-Mitgliedern und Personen tamilischer Ethnie seit der Präsidentschaftswahl im November 2019. Ausserdem würden im Moment seine Familienangehörigen in Sri Lanka immer wieder entführt und bedroht. Seine Frau und sein Sohn lebten in Angst, im Exil in der eigenen Heimat. Hinzu komme seine exilpolitische Tätigkeit, die ihn ebenfalls gefährde. Aufgrund seiner psychischen und posttraumatischen Probleme, die sich durch (...) äusserten, sei in der Schweiz eine Behandlung in stationärer Rehabilitation oder in einer Therapie vorgesehen. Ohne spezifische medizinische Versorgung würde sich sein psychischer Zustand wahrscheinlich verschlechtern, was zu einem erneuten Auftreten der Symptome sowie zu einem Anstieg des Suizidrisikos führen könne. Eine adäquate Behandlung seiner psychischen Probleme sei in Sri Lanka nicht möglich. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka unmenschlich behandelt zu werden. C. Das SEM nahm die Eingabe vom 20. Januar 2021 als einfaches und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 3. Februar 2021 - eröffnet am 6. Februar 2021 - darauf nicht ein. Es erklärte die Verfügung vom 2. November 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-, lehnte den Verfahrensantrag betreffend weitere Untersuchungsmassnahmen ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E. Am 11. Februar 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme aus.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 4.5 - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit hat, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7).

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.

E. 4.3 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wieder-erwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.); Diesbezüglich richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG.

E. 4.4 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).

E. 4.5 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). Auf den Eventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist deshalb nicht einzutreten.

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung nimmt das SEM zunächst eine Qualifikation der Eingabe vom 20. Januar 2021 vor. Es führt dazu hinsichtlich des Arztberichts vom 25. Dezember 2020 aus, der Beschwerdeführer mache diesbezüglich zwar Gründe in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft geltend, führe aber nicht weiter aus, inwiefern neu - nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung im ordentlichen Verfahren - eine begründete Furcht vor einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bestehen würde. Auch die pauschalen Hinweise auf Kontrollmechanismen bezüglich ehemaligen LTTE-Mitgliedern oder von Tamilen seien nicht geeignet, neue Asylgründe aufzuzeigen. Dasselbe gelte auch in Bezug auf die vage Aussage, wonach seine Familie zurzeit bedroht werde. Das zeitlich kurze Intervall zwischen SEM-Verfügung im ordentlichen Verfahren, seinen angeblichen Schwierigkeiten im Beschwerdeverfahren Kontakt zu seiner Familie aufzubauen und dieser nun in kürzester Zeit eingereichten Eingabe liessen eindeutig nicht auf einen neuen Sachverhalt im Sinne von neuen Asylgründen schliessen. Die Eingabe sei daher nicht als Mehrfachgesuch zu qualifizieren. Sofern der Beschwerdeführer bereits bekannte Asylgründe zitiere und mit neuen Beweismitteln die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der SEM-Verfügung nachzuweisen versuche, seien diese Vorbringen im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs entgegenzunehmen. Mit der geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mache er ferner neue Sachverhaltselemente hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs geltend. Da das ordentliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einem formellen Entscheid abgeschlossen worden sei, sei dieser Aspekt als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen zu nehmen. Sodann führt das SEM zur Begründung seiner Verfügung aus, dem Arztzeugnis vom 25. Dezember 2020 könne zwar ein hochgradiger Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entnommen werden, nicht aber Angaben über eine gegenwärtige oder zukünftige Behandlung. Der Verdacht auf eine PTBS werde nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Das Arztzeugnis besage aber gerade nicht, welche Behandlung in casu notwendig wäre und welche Kosten anfallen würden. Auch äussere er sich nicht zur Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung in Sri Lanka, geschweige denn zur Frage, ob bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine medizinische Notlage bestünde. Solche Angaben würden aber zwingend vorausgesetzt, damit die Behörde sinnvoll prüfen könne, ob ein Vollzug der Wegweisung weiterhin zumutbar sei. Ausserdem könne grundsätzlich von Angeboten im Bereich der Mental Health in Sri Lanka ausgegangen werden. Bezüglich der geltend gemachten Gründe hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs sei ebenfalls auf eine nicht gehörig begründete beziehungsweise wiederholende Eingabe zu schliessen. Zum einen führe der Beschwerdeführer bereits Bekanntes und im ordentlichen Asylverfahren Abgehandeltes aus (Ethnie und Präsidentschaftswahl vom November 2019). Zum anderen führe er keine neuen Gründe an, weshalb heute von einer individuellen begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen wäre. Die grundsätzlichen Ausführungen zu Rechtsnormen oder zur allgemeinen Lage Sri Lanka, welche nicht neu seien, stellten sodann in casu ebenso wenig Tatsachen oder Beweismittel dar, die möglicherweise geeignet sein könnten, zu einem anderen Asylentscheid zu führen. Ein medizinischer Bericht vermöge einzig das Vorhandensein von Symptomen zu belegen, nicht aber die für diese Symptome kausalen Ereignisse nachzuweisen. Insofern sei der medizinische Bericht auch untauglich, zu einer anderen Einschätzung betreffend der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu führen. Es bestehe kein Anlass eine neue Anhörung vorzunehmen. Das Wiedererwägungsgesuch sei folglich nicht gehörig begründet, weshalb nicht darauf einzutreten sei.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Er habe in seinem neuen Asylgesuch präzise begründet, dass der neu beigebrachte, ausführliche und detaillierte Arztbericht seine bisherig erlittene Verfolgung, seine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sowie die Verschlechterung seines Gesundheitszustands belege. Der Arztbericht äussere sich zu allen notwenigen Punkten, ausser zur Behandelbarkeit in Sri Lanka, da das SEM diese Frage von Amtes wegen zu beantworten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein einfacher Sozialwissenschaftler die genannten Fachbegriffe (...) in Frage stellen könne, die er gar nicht verstehe. Das Gericht werde darum ersucht, den Arztbericht zu konsultieren, um die mangelnde Sorgfalt des SEM festzustellen. Das SEM habe auf sein Gesuch einzutreten, da für ihn auch aufgrund der grundlegend veränderten Situation in seinem Heimatland - durch verstärkte staatliche Überwachung und ein intensiviertes Vorgehen gegen zivilgesellschaftliche Organisationen, Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger und Angehörige von im Konflikt verschwundenen Personen - bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ein irreparabler Schaden entstünde. Dies belege insbesondere ein neuer Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Februar 2021. Das SEM hätte alle wesentlichen Elemente berücksichtigen müssen, um ihr Nichteintreten rechtfertigen zu können. Dies habe es nicht gemacht, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zur Neubeurteilung zurück zu weisen sei. Falls nötig, könne er auch noch weitere Beweismittel beschaffen und nachreichen.

E. 6.1 Vorab ist zu erörtern, ob das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2021 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat. Dies ist aus den folgenden Gründen zu bejahen:

E. 6.2 Die Eingabe vom 20. Januar 2021 stützt sich hauptsächlich auf den Arztbericht vom 25. Dezember 2020, ein Beweismittel, das nach dem (mit Urteil des BVGer vom 12. Januar 2021 rechtskräftig gewordenen) Asylentscheid der Vorinstanz vom 2. November 2020 entstanden ist. Soweit aus diesem Arztbericht abgeleitet wird, die in der SEM-Verfügung vom 2. November 2020 als unglaubhaft erachtete Verfolgung sei damit belegt, hat das SEM dieses neue Beweismittel zu Recht als qualifizierten Wiedererwägungsgrund eingestuft und entsprechend geprüft. Gleiches gilt von der Qualifikation her für die vorgebrachte Verfolgung seiner Familie sowie der ihm drohenden Überwachung und Verfolgung aufgrund seiner LTTE-Unterstützung, zumal diese auf seine bereits früher dargelegten Asylgründe zurückzuführen seien. Ebenfalls im Wesentlichen auf den Arztbericht vom 25. Dezember 2020 stützt sich der Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, seine gesundheitliche Situation habe sich seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verändert. Das SEM hat die Eingabe vom 20. Januar 2021 auch diesbezüglich zu Recht als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch qualifiziert.

E. 7.1 Aus den genannten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis das Wiedererwägungsgesuch als nicht gehörig begründet erachtete und unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung des Gesuches auf dieses nicht eintrat. Diese Einschätzung ist zu bestätigen.

E. 7.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5]). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG).

E. 7.3.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit BVGE 2014/39 E. 5.5 und E. 6 festzustellen, dass sich das SEM zu Recht nicht dazu veranlasst sah, dem Beschwerdeführer vor Erlass des Nichteintretensentscheides die Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu gewähren. Es kann sodann darauf hingewiesen werden, dass der Arztbericht vom 25. Dezember 2020, auf den sich das Wiedererwägungsgesuch grundsätzlich stützt, insofern verspätet eingereicht worden ist, als das ordentlichen Asylverfahren damals noch hängig war (vgl. E. 7.2 in fine).

E. 7.3.2 Das SEM wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe seine Vorbringen in seinem Wiedererwägungsgesuch nicht gehörig begründet. Dies hat es, wie erwähnt, zu Recht und mit zutreffender Begründung getan. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Bezeichnenderweise legt der Beschwerdeführer seine Vorbringen auch auf Beschwerdeebene nicht substanziierter dar, sondern begnügt sich wiederum damit, sich in allgemeiner Weise zu anwendbaren Rechtsnormen zu äussern sowie insbesondere die allgemeine Lage in Sri Lanka wiederzugeben. Weitere Beweismittel reicht er keine ein. Mit seinem Hinweis, er könne mehrere Beweismittel beschaffen und nachreichen, verkennt er seine in einem ausserordentlichen Verfahren noch erhöhte Mitwirkungspflicht. Es ist keineswegs ersichtlich, wie dieser gerade nicht ausführliche und detaillierte Arztbericht etwas an der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen im ordentlichen Asylverfahren ändern sollte. Eine hinreichende Begründung kann offensichtlich auch nicht darin gesehen werden, dass er lediglich eins zu eins einen Bericht der SFH betreffend die angelblich veränderte Lage in Sri Lanka in seine Eingabe kopiert, ohne einen Zusammenhang zu ihm selbst herzustellen oder zu erklären, was sich an seiner Situation seit Ergehen des Asylentscheids vom 2. November 2020 geändert haben soll. Seine Behauptung, seine Familie werde seither verfolgt ist dermassen unsubstanziiert, dass sie ebenfalls nicht als "gehörig begründet" bezeichnet werden kann. Dies insbesondere, da er bisher geltend gemacht hatte, keinen Kontakt zu seiner Familie aufbauen zu können. Von einer Ehefrau und einem Sohn war bis anhin auch noch nie die Rede, der Beschwerdeführer hatte im ordentlichen Verfahren vielmehr wiederholt ausdrücklich angegeben ledig zu sein und keine Kinder zu haben (vgl. A106315 A11/8 S. 3 und 22/14 F21). Dort hatte er auch klar dargelegt, nie exilpolitisch tätig gewesen zu sein (vgl. A 1063159-47/23 [nachfolgend A47] F73, 76 und insbes. F88f.). Die entgegengesetzte Behauptung in seinem Wiedererwägungsgesuch erstaunt daher und ist ausserdem mitnichten belegt. Auch unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse hat das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht nicht zur materiellen Prüfung als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch zugelassen. Sowohl die Unzulässigkeit als auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund medizinischer Probleme kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, in denen insbesondere zu befürchten ist, eine Rückkehr der betroffenen Personen in ihren Heimatstaat würde mangels Zugang zu benötigten Behandlungen zu einer raschen medizinischen Notlage respektive einer lebensbedrohlichen Situation führen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; 2011/9 E. 7 sowie 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer hatte seine psychischen Probleme bereits in der ergänzenden Anhörung vom 1. September 2020 angesprochen, aber gleichzeitig dargelegt, dass er im BAZ medizinisch betreut worden sei und danach "positive Gefühle" gehabt habe und nicht mehr auf Medikamente angewiesen gewesen sei (vgl. A47 F91-98). Dem Arztbericht vom 25. Dezember 2020, mit dem er sein Wiedererwägungsgesuch begründet, ist nicht zu entnehmen, inwiefern nun von einer wesentlichen Verschlechterung seines Zustands auszugehen sei. Wie die Vorinstanz korrekt darlegt, handelt es sich zunächst um eine blosse Verdachtsdiagnose. Es geht aus dem Arztbericht vom 25. Dezember 2020 auch nicht hervor, welche Behandlung notwendig wäre, um eine angeblich lebensbedrohliche Situation abzuwenden und es wurde weder eine medikamentöse Behandlung noch eine allfällige notwendige psychiatrische Therapie initiiert. Auch unter diesem Aspekt verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich seine Mitwirkungspflicht. Es lag nicht am SEM, alleine gestützt auf diesen oberflächlichen Bericht weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen. Dies umso weniger als dem Gesuch vom 20. Januar 2021 keinerlei Begründung zu entnehmen ist, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz in der rechtskräftigen Verfügung - es sei ihm Heimatstaat des Beschwerdeführers hinsichtlich Beziehungsnetz und finanziellem Rückhalt von begünstigenden Umständen auszugehen - nicht (mehr) zutreffen sollte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die im besagten Arztzeugnis umschriebenen psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in Sri Lanka adäquat behandelbar sind (vgl. zur Behandelbarkeit psychischer Leiden [insb. PTBS] Urteil des BVGer D-7355/2016 vom 11. Februar 2019 E. 11.5.2 m.w.H.). Nach dem soeben Gesagten konnte es ohne ausdrückliche entsprechende Begründung davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe aufgrund der individuellen Lebensverhältnisse in Sri Lanka auch Unterstützung und Zugang zu einer allenfalls notwendigen Behandlung, weshalb er nicht hinreichend begründe, worin neu eine existenzielle Notlage liegen solle.

E. 7.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vorliegend aus mehreren Gründen nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Ar. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eintrat. Auch unter dem Blickwinkel von EMARK 1995 Nr. 9 und BVGE 2013/22 E. 5.4 drängte sich für das SEM schliesslich kein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch auf. Eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne dieser Rechtsprechung ergab sich weder aus dem Hinweis auf eine allfällige Selbstgefährdung - die sich aus dem Arztbericht vom 25. Dezember 2020 ergebe und seinen pauschalen Ausführungen dazu - noch aus den ebenso pauschalen Ausführungen zu einer seitens der sri-lankischen Behörden drohenden Gefährdung.

E. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG (vgl. E. 2). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. Februar 2021 superprovisorisch verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-592/2021 Urteil vom 1. März 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) März 2020 in der Schweiz um Asyl. Zu seinen Asylgründen führte er aus, er sei ethnischer Tamile, stamme aus der Stadt B._______ im gleichnamigen Distrikt in der Ostprovinz, sei aber in jungen Jahren von seiner Mutter nach C._______, Nordprovinz, gebracht worden. Seit 1999 habe er die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unterstützt, sei aber nie deren Mitglied gewesen. Nach Abschluss der Schule habe er eine Ausbildung als (...) in einem von den LTTE verwalteten (...) in D._______ in der Nähe von C._______ absolviert. Ab 2003 habe er damit begonnen, (...) Waren von E._______, Westprovinz, in die von den LTTE kontrollierten Gebiete im Norden zu transportieren. (...) sei es bei einem solchen Transport zu einem Zwischenfall mit Polizisten beziehungsweise dem Criminal Investigation Department (CID) gekommen. Er sei dabei angeschossen worden, habe aber fliehen können. Sein Begleiter F._______ sei hingegen verhaftet und vom CID verhört worden, dabei habe er ihn (den Beschwerdeführer) verraten. Deshalb sei er Mitte (...) illegal nach G._______ geflohen und im April 2019 schliesslich nach H._______ gereist, bevor er im März 2020 in die Schweiz gekommen sei. Als Beweismittel legte er Fotos und Internetausdrucke bezüglich seines Aufenthalts in G._______ sowie einen Arztbericht vom 28. Juni 2020 betreffend in der Schweiz behandelte Bauchbeschwerden ins Recht. A.b Mit Verfügung vom 2. November 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Ihren Entscheid begründete sie insbesondere mit der Unglaubhaftigkeit und Tatsachenwidrigkeit der Vorbringen. Die beigebrachten Beweismittel betreffend seinen Aufenthalt in G._______ sowie die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka vermöchten ebenfalls keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Der Vollzug der Wegweisung sei unter anderem zumutbar, weil in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, er gesund und jung sei und über eine gute Ausbildung sowie langjährige Arbeitserfahrung im In- und Ausland verfüge. Aus verschiedenen Gründen sei auch davon auszugehen, dass er in sozialer und ökonomischer Hinsicht über Rückhalt verfüge, allerdings könne das SEM sein Verwandtschaftsnetz, die Wohnsitzmöglichkeiten sowie seine Möglichkeiten zur Deckung des Grundbedarfes nicht abschliessend prüfen, weil er diesbezüglich keine konsistenten Angaben gemacht habe, was ihm aber selbst zuzuschreiben sei. Insgesamt sei aber trotz seiner langen Landesabwesenheit auch nicht von Wegweisungsvollzugshindernissen individueller Art auszugehen. A.c Mangels Leistung eines Kostenvorschusses trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6115/2020 vom 12. Januar 2021 nicht auf die am 2. Dezember 2020 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ein. B. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als "neues Asylgesuch/oder" bezeichnete Eingabe ein. Neben prozessualen Anträgen ersuchte er das SEM hauptsächlich um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung von Asyl. Eventualiter seien weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen, namentlich im Heimatstaat des Beschwerdeführers über die Schweizerische Vertretung, oder eventuell sei der Asylentscheid vom 2. November 2020 in Wiedererwägung zu ziehen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zur Begründung führte er aus, ein neuer Arztbericht des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 25. Dezember 2020 (als Beweismittel beigelegt) belege einerseits seine Vorbringen im ordentlichen Asylverfahren, insbesondere die erlittene Verfolgung, und andererseits gehe aus ihm eine beträchtliche Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit hervor. Aus den Akten werde ersichtlich, dass er politische Aktivitäten ausgeführt und die LTTE unterstützt habe, was er mit ihn betreffenden öffentlich zugänglichen Dokumenten habe belegen können. Er habe damit nachgewiesen, dass er in Sri Lanka verfolgt worden und aufgrund der politischen Ereignisse auch seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Sri Lanka begründet sei. Er zitierte in diesem Zusammenhang zahlreiche Länderberichte betreffend die Situation und Überwachung von (vermeintlichen) LTTE-Mitgliedern und Personen tamilischer Ethnie seit der Präsidentschaftswahl im November 2019. Ausserdem würden im Moment seine Familienangehörigen in Sri Lanka immer wieder entführt und bedroht. Seine Frau und sein Sohn lebten in Angst, im Exil in der eigenen Heimat. Hinzu komme seine exilpolitische Tätigkeit, die ihn ebenfalls gefährde. Aufgrund seiner psychischen und posttraumatischen Probleme, die sich durch (...) äusserten, sei in der Schweiz eine Behandlung in stationärer Rehabilitation oder in einer Therapie vorgesehen. Ohne spezifische medizinische Versorgung würde sich sein psychischer Zustand wahrscheinlich verschlechtern, was zu einem erneuten Auftreten der Symptome sowie zu einem Anstieg des Suizidrisikos führen könne. Eine adäquate Behandlung seiner psychischen Probleme sei in Sri Lanka nicht möglich. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka unmenschlich behandelt zu werden. C. Das SEM nahm die Eingabe vom 20. Januar 2021 als einfaches und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 3. Februar 2021 - eröffnet am 6. Februar 2021 - darauf nicht ein. Es erklärte die Verfügung vom 2. November 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-, lehnte den Verfahrensantrag betreffend weitere Untersuchungsmassnahmen ab und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E. Am 11. Februar 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 4.5 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit hat, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 4.3 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wieder-erwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.); Diesbezüglich richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG. 4.4 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 4.5 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). Auf den Eventualantrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist deshalb nicht einzutreten. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung nimmt das SEM zunächst eine Qualifikation der Eingabe vom 20. Januar 2021 vor. Es führt dazu hinsichtlich des Arztberichts vom 25. Dezember 2020 aus, der Beschwerdeführer mache diesbezüglich zwar Gründe in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft geltend, führe aber nicht weiter aus, inwiefern neu - nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung im ordentlichen Verfahren - eine begründete Furcht vor einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bestehen würde. Auch die pauschalen Hinweise auf Kontrollmechanismen bezüglich ehemaligen LTTE-Mitgliedern oder von Tamilen seien nicht geeignet, neue Asylgründe aufzuzeigen. Dasselbe gelte auch in Bezug auf die vage Aussage, wonach seine Familie zurzeit bedroht werde. Das zeitlich kurze Intervall zwischen SEM-Verfügung im ordentlichen Verfahren, seinen angeblichen Schwierigkeiten im Beschwerdeverfahren Kontakt zu seiner Familie aufzubauen und dieser nun in kürzester Zeit eingereichten Eingabe liessen eindeutig nicht auf einen neuen Sachverhalt im Sinne von neuen Asylgründen schliessen. Die Eingabe sei daher nicht als Mehrfachgesuch zu qualifizieren. Sofern der Beschwerdeführer bereits bekannte Asylgründe zitiere und mit neuen Beweismitteln die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der SEM-Verfügung nachzuweisen versuche, seien diese Vorbringen im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs entgegenzunehmen. Mit der geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mache er ferner neue Sachverhaltselemente hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs geltend. Da das ordentliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit einem formellen Entscheid abgeschlossen worden sei, sei dieser Aspekt als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen zu nehmen. Sodann führt das SEM zur Begründung seiner Verfügung aus, dem Arztzeugnis vom 25. Dezember 2020 könne zwar ein hochgradiger Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entnommen werden, nicht aber Angaben über eine gegenwärtige oder zukünftige Behandlung. Der Verdacht auf eine PTBS werde nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Das Arztzeugnis besage aber gerade nicht, welche Behandlung in casu notwendig wäre und welche Kosten anfallen würden. Auch äussere er sich nicht zur Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung in Sri Lanka, geschweige denn zur Frage, ob bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine medizinische Notlage bestünde. Solche Angaben würden aber zwingend vorausgesetzt, damit die Behörde sinnvoll prüfen könne, ob ein Vollzug der Wegweisung weiterhin zumutbar sei. Ausserdem könne grundsätzlich von Angeboten im Bereich der Mental Health in Sri Lanka ausgegangen werden. Bezüglich der geltend gemachten Gründe hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs sei ebenfalls auf eine nicht gehörig begründete beziehungsweise wiederholende Eingabe zu schliessen. Zum einen führe der Beschwerdeführer bereits Bekanntes und im ordentlichen Asylverfahren Abgehandeltes aus (Ethnie und Präsidentschaftswahl vom November 2019). Zum anderen führe er keine neuen Gründe an, weshalb heute von einer individuellen begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung auszugehen wäre. Die grundsätzlichen Ausführungen zu Rechtsnormen oder zur allgemeinen Lage Sri Lanka, welche nicht neu seien, stellten sodann in casu ebenso wenig Tatsachen oder Beweismittel dar, die möglicherweise geeignet sein könnten, zu einem anderen Asylentscheid zu führen. Ein medizinischer Bericht vermöge einzig das Vorhandensein von Symptomen zu belegen, nicht aber die für diese Symptome kausalen Ereignisse nachzuweisen. Insofern sei der medizinische Bericht auch untauglich, zu einer anderen Einschätzung betreffend der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu führen. Es bestehe kein Anlass eine neue Anhörung vorzunehmen. Das Wiedererwägungsgesuch sei folglich nicht gehörig begründet, weshalb nicht darauf einzutreten sei. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Er habe in seinem neuen Asylgesuch präzise begründet, dass der neu beigebrachte, ausführliche und detaillierte Arztbericht seine bisherig erlittene Verfolgung, seine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sowie die Verschlechterung seines Gesundheitszustands belege. Der Arztbericht äussere sich zu allen notwenigen Punkten, ausser zur Behandelbarkeit in Sri Lanka, da das SEM diese Frage von Amtes wegen zu beantworten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie ein einfacher Sozialwissenschaftler die genannten Fachbegriffe (...) in Frage stellen könne, die er gar nicht verstehe. Das Gericht werde darum ersucht, den Arztbericht zu konsultieren, um die mangelnde Sorgfalt des SEM festzustellen. Das SEM habe auf sein Gesuch einzutreten, da für ihn auch aufgrund der grundlegend veränderten Situation in seinem Heimatland - durch verstärkte staatliche Überwachung und ein intensiviertes Vorgehen gegen zivilgesellschaftliche Organisationen, Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger und Angehörige von im Konflikt verschwundenen Personen - bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ein irreparabler Schaden entstünde. Dies belege insbesondere ein neuer Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Februar 2021. Das SEM hätte alle wesentlichen Elemente berücksichtigen müssen, um ihr Nichteintreten rechtfertigen zu können. Dies habe es nicht gemacht, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zur Neubeurteilung zurück zu weisen sei. Falls nötig, könne er auch noch weitere Beweismittel beschaffen und nachreichen. 6. 6.1 Vorab ist zu erörtern, ob das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2021 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat. Dies ist aus den folgenden Gründen zu bejahen: 6.2 Die Eingabe vom 20. Januar 2021 stützt sich hauptsächlich auf den Arztbericht vom 25. Dezember 2020, ein Beweismittel, das nach dem (mit Urteil des BVGer vom 12. Januar 2021 rechtskräftig gewordenen) Asylentscheid der Vorinstanz vom 2. November 2020 entstanden ist. Soweit aus diesem Arztbericht abgeleitet wird, die in der SEM-Verfügung vom 2. November 2020 als unglaubhaft erachtete Verfolgung sei damit belegt, hat das SEM dieses neue Beweismittel zu Recht als qualifizierten Wiedererwägungsgrund eingestuft und entsprechend geprüft. Gleiches gilt von der Qualifikation her für die vorgebrachte Verfolgung seiner Familie sowie der ihm drohenden Überwachung und Verfolgung aufgrund seiner LTTE-Unterstützung, zumal diese auf seine bereits früher dargelegten Asylgründe zurückzuführen seien. Ebenfalls im Wesentlichen auf den Arztbericht vom 25. Dezember 2020 stützt sich der Beschwerdeführer, wenn er geltend macht, seine gesundheitliche Situation habe sich seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens verändert. Das SEM hat die Eingabe vom 20. Januar 2021 auch diesbezüglich zu Recht als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. 7. 7.1 Aus den genannten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis das Wiedererwägungsgesuch als nicht gehörig begründet erachtete und unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung des Gesuches auf dieses nicht eintrat. Diese Einschätzung ist zu bestätigen. 7.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5]). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 7.3 7.3.1 Vorab ist in Übereinstimmung mit BVGE 2014/39 E. 5.5 und E. 6 festzustellen, dass sich das SEM zu Recht nicht dazu veranlasst sah, dem Beschwerdeführer vor Erlass des Nichteintretensentscheides die Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu gewähren. Es kann sodann darauf hingewiesen werden, dass der Arztbericht vom 25. Dezember 2020, auf den sich das Wiedererwägungsgesuch grundsätzlich stützt, insofern verspätet eingereicht worden ist, als das ordentlichen Asylverfahren damals noch hängig war (vgl. E. 7.2 in fine). 7.3.2 Das SEM wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe seine Vorbringen in seinem Wiedererwägungsgesuch nicht gehörig begründet. Dies hat es, wie erwähnt, zu Recht und mit zutreffender Begründung getan. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Bezeichnenderweise legt der Beschwerdeführer seine Vorbringen auch auf Beschwerdeebene nicht substanziierter dar, sondern begnügt sich wiederum damit, sich in allgemeiner Weise zu anwendbaren Rechtsnormen zu äussern sowie insbesondere die allgemeine Lage in Sri Lanka wiederzugeben. Weitere Beweismittel reicht er keine ein. Mit seinem Hinweis, er könne mehrere Beweismittel beschaffen und nachreichen, verkennt er seine in einem ausserordentlichen Verfahren noch erhöhte Mitwirkungspflicht. Es ist keineswegs ersichtlich, wie dieser gerade nicht ausführliche und detaillierte Arztbericht etwas an der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen im ordentlichen Asylverfahren ändern sollte. Eine hinreichende Begründung kann offensichtlich auch nicht darin gesehen werden, dass er lediglich eins zu eins einen Bericht der SFH betreffend die angelblich veränderte Lage in Sri Lanka in seine Eingabe kopiert, ohne einen Zusammenhang zu ihm selbst herzustellen oder zu erklären, was sich an seiner Situation seit Ergehen des Asylentscheids vom 2. November 2020 geändert haben soll. Seine Behauptung, seine Familie werde seither verfolgt ist dermassen unsubstanziiert, dass sie ebenfalls nicht als "gehörig begründet" bezeichnet werden kann. Dies insbesondere, da er bisher geltend gemacht hatte, keinen Kontakt zu seiner Familie aufbauen zu können. Von einer Ehefrau und einem Sohn war bis anhin auch noch nie die Rede, der Beschwerdeführer hatte im ordentlichen Verfahren vielmehr wiederholt ausdrücklich angegeben ledig zu sein und keine Kinder zu haben (vgl. A106315 A11/8 S. 3 und 22/14 F21). Dort hatte er auch klar dargelegt, nie exilpolitisch tätig gewesen zu sein (vgl. A 1063159-47/23 [nachfolgend A47] F73, 76 und insbes. F88f.). Die entgegengesetzte Behauptung in seinem Wiedererwägungsgesuch erstaunt daher und ist ausserdem mitnichten belegt. Auch unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse hat das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht nicht zur materiellen Prüfung als (einfaches) Wiedererwägungsgesuch zugelassen. Sowohl die Unzulässigkeit als auch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund medizinischer Probleme kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, in denen insbesondere zu befürchten ist, eine Rückkehr der betroffenen Personen in ihren Heimatstaat würde mangels Zugang zu benötigten Behandlungen zu einer raschen medizinischen Notlage respektive einer lebensbedrohlichen Situation führen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6; 2011/9 E. 7 sowie 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer hatte seine psychischen Probleme bereits in der ergänzenden Anhörung vom 1. September 2020 angesprochen, aber gleichzeitig dargelegt, dass er im BAZ medizinisch betreut worden sei und danach "positive Gefühle" gehabt habe und nicht mehr auf Medikamente angewiesen gewesen sei (vgl. A47 F91-98). Dem Arztbericht vom 25. Dezember 2020, mit dem er sein Wiedererwägungsgesuch begründet, ist nicht zu entnehmen, inwiefern nun von einer wesentlichen Verschlechterung seines Zustands auszugehen sei. Wie die Vorinstanz korrekt darlegt, handelt es sich zunächst um eine blosse Verdachtsdiagnose. Es geht aus dem Arztbericht vom 25. Dezember 2020 auch nicht hervor, welche Behandlung notwendig wäre, um eine angeblich lebensbedrohliche Situation abzuwenden und es wurde weder eine medikamentöse Behandlung noch eine allfällige notwendige psychiatrische Therapie initiiert. Auch unter diesem Aspekt verkennt der Beschwerdeführer offensichtlich seine Mitwirkungspflicht. Es lag nicht am SEM, alleine gestützt auf diesen oberflächlichen Bericht weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen. Dies umso weniger als dem Gesuch vom 20. Januar 2021 keinerlei Begründung zu entnehmen ist, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz in der rechtskräftigen Verfügung - es sei ihm Heimatstaat des Beschwerdeführers hinsichtlich Beziehungsnetz und finanziellem Rückhalt von begünstigenden Umständen auszugehen - nicht (mehr) zutreffen sollte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die im besagten Arztzeugnis umschriebenen psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in Sri Lanka adäquat behandelbar sind (vgl. zur Behandelbarkeit psychischer Leiden [insb. PTBS] Urteil des BVGer D-7355/2016 vom 11. Februar 2019 E. 11.5.2 m.w.H.). Nach dem soeben Gesagten konnte es ohne ausdrückliche entsprechende Begründung davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe aufgrund der individuellen Lebensverhältnisse in Sri Lanka auch Unterstützung und Zugang zu einer allenfalls notwendigen Behandlung, weshalb er nicht hinreichend begründe, worin neu eine existenzielle Notlage liegen solle. 7.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vorliegend aus mehreren Gründen nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Ar. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eintrat. Auch unter dem Blickwinkel von EMARK 1995 Nr. 9 und BVGE 2013/22 E. 5.4 drängte sich für das SEM schliesslich kein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch auf. Eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne dieser Rechtsprechung ergab sich weder aus dem Hinweis auf eine allfällige Selbstgefährdung - die sich aus dem Arztbericht vom 25. Dezember 2020 ergebe und seinen pauschalen Ausführungen dazu - noch aus den ebenso pauschalen Ausführungen zu einer seitens der sri-lankischen Behörden drohenden Gefährdung. 7.5 Nach dem Gesagten hat das SEM weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG (vgl. E. 2). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

9. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. Februar 2021 superprovisorisch verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll