Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 26. Februar 2013 wurde er zur Person befragt und am 3. Mai 2013 zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe am 8. August 2008 in Grosny, Tschetschenien, zusammen mit seinem Bruder einen Autounfall gehabt. Dabei sei es auf einer Kreuzung zu einem Zusammenstoss mit einem Mercedes gekommen. Der Besitzer des Mercedes habe nicht gewollt, dass sie die Polizei riefen, sondern habe über ein Funkgerät Hilfe angefordert. Daraufhin seien drei Fahrzeuge zum Unfallort gekommen, in denen sich Leibwächter des Fahrers befunden hätten. Die Leibwächter hätten sie bedroht, geschlagen und ihnen gesagt, sie müssten dem Fahrer 8 Millionen Rubel für den Schaden am Auto bezahlen. Ihm sei der Arm gebrochen worden und er habe eine Gehirnerschütterung gehabt. Beim Besitzer des Mercedes habe es sich um einen gewissen "B._______ C._______" gehandelt, eine sehr einflussreiche Person. Er sei Leiter der Abteilung (...) im Stadtbezirk D._______ in Grosny gewesen. Heute habe er eine höhere Funktion und viel Einfluss. Der Anführer der Leibwächter, identifiziert als E._______, habe seither seinem Bruder das Leben schwer gemacht. Als dieser im April 2011 schliesslich ausgereist sei, habe E._______ begonnen, ihn zu verfolgen. Er habe von ihm verlangt, die 8 Millionen Rubel zu bezahlen. Ende 2011 habe E._______ ihm als Warnung sein Auto weggenommen, später habe er ihn gezwungen, seinen Anteil seines Geschäftes weit unter dem Wert zu verkaufen. Schliesslich habe er ihn am 29. Juli 2012 entführt, während fünf Tagen gefangen gehalten und geschlagen. Dabei habe er eine zweite Gehirnerschütterung erlitten, und sein Kiefer und einige Rippen seien gebrochen worden. Ein Freund habe ihn zum Arzt gebracht. Dieser habe gegen seinen Willen eine Meldung an die Polizei gemacht. Daraufhin sei die Militärpolizei ins Spital gekommen und habe ihn verhört. Am 12. August 2012 sei er aus dem Spital entlassen worden. Zwei oder drei Tage später habe E._______ ihn mit fünf bis sechs weiteren Personen aufgesucht. Er sei gezwungen worden, sein Haus unter Wert zu verkaufen. Zudem habe E._______ ihm mitgeteilt, er habe ein Dossier über ihn angelegt, das aufzeige, dass er über seine Firma Freischärler finanziell unterstützt habe. Daraufhin habe er sich entschlossen, Tschetschenien zu verlassen. A.b Mit Verfügung vom 16. September 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Das Bundesamt stützt sich in seiner Begründung massgeblich auf ein sog. "Consulting" seiner Sektion Länderanalysen. B. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ersuchte er um Gewährung der Akteneinsicht in die BFM-Akte A13 (sog. Consulting der Sektion Analysen des BFM) und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. C. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das BFM an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in die Akte A13 zu gewähren und räumte ihm Gelegenheit ein, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Gleichzeitig hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. D. Am 19. November 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Entlassungsbericht einer Poliklinik in Grosny ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Am 18. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Akte A13 nach. Diese wurde dem BFM am 20. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht. Am 7. Januar 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung ohne sich inhaltlich dazu zu äussern. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 unf Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er habe Probleme mit einem gewissen "B._______ C._______", der Leiter der Abteilung (...) im Stadtbezirk D._______ in Grosny gewesen sei. Nach den Abklärungen des Bundesamtes existiere in Grosny aber kein Stadtbezirk mit diesem oder einem ähnlichen Namen. Da der Beschwerdeführer seit 2005 in Grosny gelebt haben wolle, könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er die Bezeichnungen der Rayons korrekt benennen könne. Zudem existiere den Abklärungen zufolge kein B._______ C._______, der für den (...) in Grosny arbeite. Vom Beschwerdeführer könne jedoch erwartet werden, dass er detaillierte Angaben bezüglich seines angeblichen jahrelangen Verfolgers machen könne, vor allem, da es sich bei der besagten Person angeblich um eine sehr bekannte Persönlichkeit handle. Der Name "B._______" komme zudem in Tschetschenien als Zusatzname sehr häufig vor und der Ausdruck "C._______" werde in Tschetschenien für führende Kämpfer der Rebellen verwendet, weshalb es erstaunlich erscheine, dass eine Person, die für den (...) arbeite, diesen Übernahmen trage. Aus diesen Gründen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich "B._______ C._______" als unglaubhaft einzustufen. Das BFM führt zudem an, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel bestätigten, dass dieser zwischen Oktober 2012 und Februar 2013 sowohl auf den Polizeiposten als auch zu einem Verhör vorgeladen worden sei. Jedoch sei aus den Dokumenten nicht ersichtlich, wieso er vorgeladen worden sei, weshalb sie die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu belegen vermöchten.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, es finde in der angefochtenen Verfügung keine Auseinandersetzung mit seinen Aussagen statt und das BFM stütze sich einseitig auf eine (interne) Abklärung. In Tschetschenien würden oft nur Übernahmen verwendet. C._______ sei eine Bezeichnung für Chef und werde häufig von Widerstandskämpfern und anderen, die gerne Chef seien, verwendet. Der bürgerliche Name von B._______ C._______ sei F._______; er sei zwar nicht mehr Leiter, habe aber immer noch einen grossen Einfluss. Seine Aussagen seien detailliert. Als Beweismittel reichte er einen Entlassungsbericht der Poliklinik (...) (in Kopie) mit Übersetzung ein.
E. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen, und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.).
E. 5 Entgegen der vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretenen Meinung erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe glaubhaft.
E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sowohl in der Befragung zur Person (Protokoll: BFM-Akte A3/11) als auch in der Anhörung zu seinen Asylgründen (Protokoll BFM-Akte A9/20) sehr ausführlich und substantiiert ausgefallen sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erhalten zudem verschiedene weitere Realkennzeichen, welche ihre Glaubhaftigkeit verstärken: Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Erzählung nebensächliche Details, die seiner Beschreibung Substanz verleihen (z.B. bezüglich des Unfalls, A9 F31), er folgt nicht immer einem chronologischen Erzählstrang, sondern zeichnet sich durch assoziative Bezüge und Ausschmückungen aus, er ist in der Lage, über seine Gefühle Auskunft zu geben (A9 F31 ff.), seine Geschichte hat deutliche Konturen und er kann, auf Nachfragen der Befragerin, stets eine weitere Detaillierungsstufe wahrnehmen. Alle diese Elemente sprechen dafür, dass der Gesuchsteller die von ihm vorgebrachten Ereignisse tatsächlich erlebt hat. Diese Feststellung bezieht sich auf alle Elemente der Vorbringen des Beschwerdeführers: den Autounfall (A9 F31), die Drohungen und Verfolgungshandlungen durch E._______ (A9 F32 und F35) sowie die Entführung (F50 ff. und F83 ff.) sowie deren gesundheitliche Folgen (A9 F33 f.). Dass sich der Beschwerdeführer nur zurückhaltend äussert zu dem, was er während der Gefangenschaft erlebt und an Misshandlungen erlitten hat, tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch, im Gegenteil. Es ist schon mal ohne Weiteres nachvollziehbar, dass es schwerfällt, über erlebte Misshandlungen zu berichten. Dies wird auch durch den ärztlichen Kurzbericht vom 3. Juli 2013 belegt, der dem Beschwerdeführer eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung attestiert (A12). Zudem kann dem Protokoll der Anhörung entnommen werden, dass ihm bewusst ist, wie wichtig es für sein Asylgesuch ist, dass er auch dazu Aussagen macht, und wie er deshalb versucht, seine Zurückhaltung zu überwinden (A9 F46-48 und F53-59). Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers, die er dann doch macht, insgesamt genügend, um feststellen zu können, dass der Beschwerdeführer während seiner fünftägigen Gefangenschaft massiv körperlich und psychisch misshandelt worden ist (namentlich A9 F47 und F89 ff.). Den Aussagen des Beschwerdeführers ist auch zu entnehmen, dass er Angst um seine im Zeitpunkt der Befragungen noch im Heimatland verbliebene Familie hatte (A9 F8 f.). Zur Glaubhaftigkeit der Furcht um seine Familie trägt auch bei, dass seine diesbezüglichen Aussagen nicht übertrieben wirken, zumal der Beschwerdeführer im Gegenteil auch relativierende Elemente vorbringt, so zum Beispiel, dass seine Frau beim letzten Telefonat nichts Aussergewöhnliches berichtet habe (A9 F25). Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht auch, dass sein Bruder gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten "Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung" vom 3. Oktober 2013 des österreichischen Asylgerichtshofs in seinem Asylverfahren in Österreich den Autounfall ebenfalls erwähnte (mit dem gleichen Datum). Der Beschwerdeführer belegt zudem seinen Aufenthalt im Spital im August 2012 mit einem Entlassungsbericht einer Poliklinik in Grosny. Dieser Bericht belegt zwar nicht, dass der Beschwerdeführer Opfer von Verfolgungshandlungen wurde, er vermag aber immerhin zu belegen, dass dieser am 5. August 2012 mit Gehirnprellungen sowie zahlreichen Schürfungen und Prellungen in die Poliklinik eingeliefert wurde.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, die mächtige Person, die den Autounfall zu verantworten habe und die ihn anschliessend verfolgen liess, heisse "B._______" und sei in Tschetschenien unter dem Namen "C._______" bekannt. Er sei Vorsitzender der (...) (A3 S. 7). In der Anhörung sprach der Beschwerdeführer von "B._______ C._______". Er sei eine wichtige Person, obwohl er nicht in der Politik sei. Er sei Leiter der Abteilung (...) im "Stadtbezirk D._______ in Grosny" gewesen (A9 F31 und F37). In der Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer zudem an, sein bürgerlicher Name sei "F._______". Der Länderexperte des BFM stellte in seinem "Consulting" (A13) fest, (...). In Grosny gebe es keinen Rayon namens "D._______". Es gebe jedoch im Südosten von Tschetschenien einen Rayon "G._______" (russisch: (...), D._______). Der Leiter des (...) dieses Rayons heisse B._______ H._______ F._______, wobei die Abklärungen offen lassen, ob er immer noch auf diesem Posten ist. F._______ werde nicht als C._______ bezeichnet, diese Bezeichnung werde "eher" für Rebellen verwendet. Der Vorname B._______ sei zudem im Nordkaukasus sehr häufig. Es gebe Hinweise darauf, dass F._______ auch ausserhalb von G._______ tätig sei, einflussreich sei und wohl auch Beziehungen zur Familie des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow unterhalte. Das BFM begründet die seiner Meinung nach fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich mit den dargelegten Abklärungen. Es ist jedoch festzustellen, dass der einzige Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den Abklärungen des BFM darin liegt, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Rayon nicht ein Stadtbezirk von Grosny ist (A9 F38), sondern ein Rayon, der etwa eine Autostunde von Grosnys entfernt liegt, was nicht besonders gewichtig erscheint, zumal dem Gericht (und wohl auch der seinerzeitigen BFM-Befragerin) unbekannt ist, welches russische Wort vom Beschwerdeführer verwendet und von der Dolmetscherin mit "Stadtbezirk" übersetzt worden ist. Im Übrigen lassen die Abklärungen des BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft erscheinen. Dass der Beschwerdeführer den vollständigen Namen der ihn verfolgenden Person - nämlich den Vatersnamen H._______ -, nicht kennt, spricht nicht entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, ebenso wenig wie der Umstand, dass gemäss Abklärungen des BFM der Titel C._______ "eher" für Rebellen verwendet werde und dass der Vorname B._______ häufig sei. Diese Elemente vermögen die sehr glaubhaft ausgefallenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft erscheinen zu lassen.
E. 5.3 Zusammen mit den oben ausgeführten, eindeutig für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elementen erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb vom Sachverhalt aus, wie ihn der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person, der Anhörung und seinen Eingaben auf Beschwerdeebene schildert.
E. 6 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen sind als asylrelevante Verfolgung zu werten.
E. 6.1 Neben den Drohungen gegen ihn und seine Familie erreichen insbesondere die Behandlung durch die Leibwächter direkt nach dem Autounfall und die Entführung sowie die dabei durchlebten Misshandlungen, die beide zu Spitalaufenthalten des Beschwerdeführers führten, eine asylrelevante Intensität. Die Drohungen nach der Entführung und ebenfalls nach seiner Ausreise aus Russland zeigen, dass der Beschwerdeführer auch heute bei einer Rückkehr vor weiteren Verfolgungshandlungen nicht sicher wäre.
E. 6.2 Die Verfolgung durch B._______ H._______ F._______ ist als staatliche Verfolgung zu werten, da dieser einen hohen Posten in der tschetschenischen Polizei inne hatte (und eventuell heute noch inne hat) und über gute Beziehungen zu hohen tschetschenischen Behörden verfügt. Die glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen auf, dass er von den russischen und tschetschenischen Behörden keine Hilfe und keinen Schutz erwarten kann. Die Person, die hinter seinen Verfolgungen steht, ist (oder war zumindest) eine hochgestellte Persönlichkeit in der tschetschenischen Polizei und verfügt über grosse Macht und gute Beziehungen zu den Behörden und wohl auch zum tschetschenischen Präsidenten. Dies zeigt der Umstand, dass die Meldung des Arztes des Beschwerdeführers bei der Polizei nicht dazu führte, dass diese Ermittlungen in seinem Fall aufnahmen, sondern zur Folge hatte, dass der Beschwerdeführer Tage danach Besuch von E._______ bekam, der ihn erneut massiv bedrohte (A9 F41).
E. 6.3 Weniger klar ist, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale des Beschwerdeführers, die untrennbar mit seiner Person oder Persönlichkeit verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. E. 4.1). Eigentlich steht am Anfang der Geschichte ein gewöhnlicher Autounfall, an welchem der Bruder des Beschwerdeführers schuld hatte und der die Beschädigung des Autos von B._______ C._______ F._______, eines teuren Mercedes, zur Folge hatte. Auch die am Unfallort entstandene Schlägerei zwischen den Männern dieses B._______, elf an der Zahl, und den beiden Passagieren des unfallverursachenden Wagens, die zu einem regelrechten Zusammenschlagen des Beschwerdeführers und seines Bruders eskalierte, stellt noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung dar, da ihr offensichtlich kein diskriminatorisches Motiv zugrunde lag. Auch dass dem Beschwerdeführer in der Folge von B._______s Leuten sein Haus und sein Auto weggenommen und er zur Abtretung seines Anteils an der Firma gezwungen wurde, seine Entführung, das erneute Geschlagenwerden sowie die Todesdrohungen sind an sich reine kriminelle Akte, denen kein Motiv auf Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, der politischen Anschauungen oder anderen der Person des Beschwerdeführers anhaftenden Eigenschaften zugrunde liegt. Erst durch die Eröffnung von E._______ anlässlich der besagten Entführung und bei seinem Spitalbesuch, er habe eine Mappe angelegt und ein Dossier über den Beschwerdeführer eröffnet, und seine Drohung, er könne ihm den Vorwurf der Finanzierung von Freischärlern über die Firma anhängen (A9 F32-34), bekommen dieses Verfolgungshandlungen und Drohungen eine politische Konnotation. Da vom Verfolgungsbegriff von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht nur die Personen umfasst sind, denen die vom Verfolger avisierten Merkmale tatsächlich eigen sind, sondern auch vermutete oder gar böswillig und wider besseres Wissen unterstellte Eigenschaften die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung bewirken, kann diese glaubhaft gemachte und ernsthafte Drohung als politische Verfolgung im Sinne des Gesetzes erkannt werden, zumal es dem Verfolger angesichts seiner politischen Machtposition und seiner bereits demonstrierten Bereitschaft zum Machtmissbrauch offenbar ohne weiteres möglich gewesen wäre und wohl weiterhin möglich sein dürfte, seine Drohung wahrzumachen.
E. 6.4 Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8 Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten, da nicht davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das BFM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5929/2013 Urteil vom 21. August 2014 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), Russland, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 26. Februar 2013 wurde er zur Person befragt und am 3. Mai 2013 zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe am 8. August 2008 in Grosny, Tschetschenien, zusammen mit seinem Bruder einen Autounfall gehabt. Dabei sei es auf einer Kreuzung zu einem Zusammenstoss mit einem Mercedes gekommen. Der Besitzer des Mercedes habe nicht gewollt, dass sie die Polizei riefen, sondern habe über ein Funkgerät Hilfe angefordert. Daraufhin seien drei Fahrzeuge zum Unfallort gekommen, in denen sich Leibwächter des Fahrers befunden hätten. Die Leibwächter hätten sie bedroht, geschlagen und ihnen gesagt, sie müssten dem Fahrer 8 Millionen Rubel für den Schaden am Auto bezahlen. Ihm sei der Arm gebrochen worden und er habe eine Gehirnerschütterung gehabt. Beim Besitzer des Mercedes habe es sich um einen gewissen "B._______ C._______" gehandelt, eine sehr einflussreiche Person. Er sei Leiter der Abteilung (...) im Stadtbezirk D._______ in Grosny gewesen. Heute habe er eine höhere Funktion und viel Einfluss. Der Anführer der Leibwächter, identifiziert als E._______, habe seither seinem Bruder das Leben schwer gemacht. Als dieser im April 2011 schliesslich ausgereist sei, habe E._______ begonnen, ihn zu verfolgen. Er habe von ihm verlangt, die 8 Millionen Rubel zu bezahlen. Ende 2011 habe E._______ ihm als Warnung sein Auto weggenommen, später habe er ihn gezwungen, seinen Anteil seines Geschäftes weit unter dem Wert zu verkaufen. Schliesslich habe er ihn am 29. Juli 2012 entführt, während fünf Tagen gefangen gehalten und geschlagen. Dabei habe er eine zweite Gehirnerschütterung erlitten, und sein Kiefer und einige Rippen seien gebrochen worden. Ein Freund habe ihn zum Arzt gebracht. Dieser habe gegen seinen Willen eine Meldung an die Polizei gemacht. Daraufhin sei die Militärpolizei ins Spital gekommen und habe ihn verhört. Am 12. August 2012 sei er aus dem Spital entlassen worden. Zwei oder drei Tage später habe E._______ ihn mit fünf bis sechs weiteren Personen aufgesucht. Er sei gezwungen worden, sein Haus unter Wert zu verkaufen. Zudem habe E._______ ihm mitgeteilt, er habe ein Dossier über ihn angelegt, das aufzeige, dass er über seine Firma Freischärler finanziell unterstützt habe. Daraufhin habe er sich entschlossen, Tschetschenien zu verlassen. A.b Mit Verfügung vom 16. September 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zur Begründung führte das BFM an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Das Bundesamt stützt sich in seiner Begründung massgeblich auf ein sog. "Consulting" seiner Sektion Länderanalysen. B. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ersuchte er um Gewährung der Akteneinsicht in die BFM-Akte A13 (sog. Consulting der Sektion Analysen des BFM) und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. C. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht das BFM an, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in die Akte A13 zu gewähren und räumte ihm Gelegenheit ein, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Gleichzeitig hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. D. Am 19. November 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Entlassungsbericht einer Poliklinik in Grosny ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2013 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Am 18. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Akte A13 nach. Diese wurde dem BFM am 20. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht. Am 7. Januar 2014 nahm das BFM zur Beschwerde Stellung ohne sich inhaltlich dazu zu äussern. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 unf Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er habe Probleme mit einem gewissen "B._______ C._______", der Leiter der Abteilung (...) im Stadtbezirk D._______ in Grosny gewesen sei. Nach den Abklärungen des Bundesamtes existiere in Grosny aber kein Stadtbezirk mit diesem oder einem ähnlichen Namen. Da der Beschwerdeführer seit 2005 in Grosny gelebt haben wolle, könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er die Bezeichnungen der Rayons korrekt benennen könne. Zudem existiere den Abklärungen zufolge kein B._______ C._______, der für den (...) in Grosny arbeite. Vom Beschwerdeführer könne jedoch erwartet werden, dass er detaillierte Angaben bezüglich seines angeblichen jahrelangen Verfolgers machen könne, vor allem, da es sich bei der besagten Person angeblich um eine sehr bekannte Persönlichkeit handle. Der Name "B._______" komme zudem in Tschetschenien als Zusatzname sehr häufig vor und der Ausdruck "C._______" werde in Tschetschenien für führende Kämpfer der Rebellen verwendet, weshalb es erstaunlich erscheine, dass eine Person, die für den (...) arbeite, diesen Übernahmen trage. Aus diesen Gründen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich "B._______ C._______" als unglaubhaft einzustufen. Das BFM führt zudem an, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel bestätigten, dass dieser zwischen Oktober 2012 und Februar 2013 sowohl auf den Polizeiposten als auch zu einem Verhör vorgeladen worden sei. Jedoch sei aus den Dokumenten nicht ersichtlich, wieso er vorgeladen worden sei, weshalb sie die Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu belegen vermöchten. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, es finde in der angefochtenen Verfügung keine Auseinandersetzung mit seinen Aussagen statt und das BFM stütze sich einseitig auf eine (interne) Abklärung. In Tschetschenien würden oft nur Übernahmen verwendet. C._______ sei eine Bezeichnung für Chef und werde häufig von Widerstandskämpfern und anderen, die gerne Chef seien, verwendet. Der bürgerliche Name von B._______ C._______ sei F._______; er sei zwar nicht mehr Leiter, habe aber immer noch einen grossen Einfluss. Seine Aussagen seien detailliert. Als Beweismittel reichte er einen Entlassungsbericht der Poliklinik (...) (in Kopie) mit Übersetzung ein. 4. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides über deren Bestehen - nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise -, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen, und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). 5. Entgegen der vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretenen Meinung erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe glaubhaft. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sowohl in der Befragung zur Person (Protokoll: BFM-Akte A3/11) als auch in der Anhörung zu seinen Asylgründen (Protokoll BFM-Akte A9/20) sehr ausführlich und substantiiert ausgefallen sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erhalten zudem verschiedene weitere Realkennzeichen, welche ihre Glaubhaftigkeit verstärken: Der Beschwerdeführer erwähnt in seiner Erzählung nebensächliche Details, die seiner Beschreibung Substanz verleihen (z.B. bezüglich des Unfalls, A9 F31), er folgt nicht immer einem chronologischen Erzählstrang, sondern zeichnet sich durch assoziative Bezüge und Ausschmückungen aus, er ist in der Lage, über seine Gefühle Auskunft zu geben (A9 F31 ff.), seine Geschichte hat deutliche Konturen und er kann, auf Nachfragen der Befragerin, stets eine weitere Detaillierungsstufe wahrnehmen. Alle diese Elemente sprechen dafür, dass der Gesuchsteller die von ihm vorgebrachten Ereignisse tatsächlich erlebt hat. Diese Feststellung bezieht sich auf alle Elemente der Vorbringen des Beschwerdeführers: den Autounfall (A9 F31), die Drohungen und Verfolgungshandlungen durch E._______ (A9 F32 und F35) sowie die Entführung (F50 ff. und F83 ff.) sowie deren gesundheitliche Folgen (A9 F33 f.). Dass sich der Beschwerdeführer nur zurückhaltend äussert zu dem, was er während der Gefangenschaft erlebt und an Misshandlungen erlitten hat, tut der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen keinen Abbruch, im Gegenteil. Es ist schon mal ohne Weiteres nachvollziehbar, dass es schwerfällt, über erlebte Misshandlungen zu berichten. Dies wird auch durch den ärztlichen Kurzbericht vom 3. Juli 2013 belegt, der dem Beschwerdeführer eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung attestiert (A12). Zudem kann dem Protokoll der Anhörung entnommen werden, dass ihm bewusst ist, wie wichtig es für sein Asylgesuch ist, dass er auch dazu Aussagen macht, und wie er deshalb versucht, seine Zurückhaltung zu überwinden (A9 F46-48 und F53-59). Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers, die er dann doch macht, insgesamt genügend, um feststellen zu können, dass der Beschwerdeführer während seiner fünftägigen Gefangenschaft massiv körperlich und psychisch misshandelt worden ist (namentlich A9 F47 und F89 ff.). Den Aussagen des Beschwerdeführers ist auch zu entnehmen, dass er Angst um seine im Zeitpunkt der Befragungen noch im Heimatland verbliebene Familie hatte (A9 F8 f.). Zur Glaubhaftigkeit der Furcht um seine Familie trägt auch bei, dass seine diesbezüglichen Aussagen nicht übertrieben wirken, zumal der Beschwerdeführer im Gegenteil auch relativierende Elemente vorbringt, so zum Beispiel, dass seine Frau beim letzten Telefonat nichts Aussergewöhnliches berichtet habe (A9 F25). Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht auch, dass sein Bruder gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten "Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung" vom 3. Oktober 2013 des österreichischen Asylgerichtshofs in seinem Asylverfahren in Österreich den Autounfall ebenfalls erwähnte (mit dem gleichen Datum). Der Beschwerdeführer belegt zudem seinen Aufenthalt im Spital im August 2012 mit einem Entlassungsbericht einer Poliklinik in Grosny. Dieser Bericht belegt zwar nicht, dass der Beschwerdeführer Opfer von Verfolgungshandlungen wurde, er vermag aber immerhin zu belegen, dass dieser am 5. August 2012 mit Gehirnprellungen sowie zahlreichen Schürfungen und Prellungen in die Poliklinik eingeliefert wurde. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, die mächtige Person, die den Autounfall zu verantworten habe und die ihn anschliessend verfolgen liess, heisse "B._______" und sei in Tschetschenien unter dem Namen "C._______" bekannt. Er sei Vorsitzender der (...) (A3 S. 7). In der Anhörung sprach der Beschwerdeführer von "B._______ C._______". Er sei eine wichtige Person, obwohl er nicht in der Politik sei. Er sei Leiter der Abteilung (...) im "Stadtbezirk D._______ in Grosny" gewesen (A9 F31 und F37). In der Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer zudem an, sein bürgerlicher Name sei "F._______". Der Länderexperte des BFM stellte in seinem "Consulting" (A13) fest, (...). In Grosny gebe es keinen Rayon namens "D._______". Es gebe jedoch im Südosten von Tschetschenien einen Rayon "G._______" (russisch: (...), D._______). Der Leiter des (...) dieses Rayons heisse B._______ H._______ F._______, wobei die Abklärungen offen lassen, ob er immer noch auf diesem Posten ist. F._______ werde nicht als C._______ bezeichnet, diese Bezeichnung werde "eher" für Rebellen verwendet. Der Vorname B._______ sei zudem im Nordkaukasus sehr häufig. Es gebe Hinweise darauf, dass F._______ auch ausserhalb von G._______ tätig sei, einflussreich sei und wohl auch Beziehungen zur Familie des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow unterhalte. Das BFM begründet die seiner Meinung nach fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausschliesslich mit den dargelegten Abklärungen. Es ist jedoch festzustellen, dass der einzige Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den Abklärungen des BFM darin liegt, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Rayon nicht ein Stadtbezirk von Grosny ist (A9 F38), sondern ein Rayon, der etwa eine Autostunde von Grosnys entfernt liegt, was nicht besonders gewichtig erscheint, zumal dem Gericht (und wohl auch der seinerzeitigen BFM-Befragerin) unbekannt ist, welches russische Wort vom Beschwerdeführer verwendet und von der Dolmetscherin mit "Stadtbezirk" übersetzt worden ist. Im Übrigen lassen die Abklärungen des BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft erscheinen. Dass der Beschwerdeführer den vollständigen Namen der ihn verfolgenden Person - nämlich den Vatersnamen H._______ -, nicht kennt, spricht nicht entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, ebenso wenig wie der Umstand, dass gemäss Abklärungen des BFM der Titel C._______ "eher" für Rebellen verwendet werde und dass der Vorname B._______ häufig sei. Diese Elemente vermögen die sehr glaubhaft ausgefallenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als unglaubhaft erscheinen zu lassen. 5.3 Zusammen mit den oben ausgeführten, eindeutig für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elementen erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt als glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb vom Sachverhalt aus, wie ihn der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person, der Anhörung und seinen Eingaben auf Beschwerdeebene schildert. 6. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen sind als asylrelevante Verfolgung zu werten. 6.1 Neben den Drohungen gegen ihn und seine Familie erreichen insbesondere die Behandlung durch die Leibwächter direkt nach dem Autounfall und die Entführung sowie die dabei durchlebten Misshandlungen, die beide zu Spitalaufenthalten des Beschwerdeführers führten, eine asylrelevante Intensität. Die Drohungen nach der Entführung und ebenfalls nach seiner Ausreise aus Russland zeigen, dass der Beschwerdeführer auch heute bei einer Rückkehr vor weiteren Verfolgungshandlungen nicht sicher wäre. 6.2 Die Verfolgung durch B._______ H._______ F._______ ist als staatliche Verfolgung zu werten, da dieser einen hohen Posten in der tschetschenischen Polizei inne hatte (und eventuell heute noch inne hat) und über gute Beziehungen zu hohen tschetschenischen Behörden verfügt. Die glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers zeigen auf, dass er von den russischen und tschetschenischen Behörden keine Hilfe und keinen Schutz erwarten kann. Die Person, die hinter seinen Verfolgungen steht, ist (oder war zumindest) eine hochgestellte Persönlichkeit in der tschetschenischen Polizei und verfügt über grosse Macht und gute Beziehungen zu den Behörden und wohl auch zum tschetschenischen Präsidenten. Dies zeigt der Umstand, dass die Meldung des Arztes des Beschwerdeführers bei der Polizei nicht dazu führte, dass diese Ermittlungen in seinem Fall aufnahmen, sondern zur Folge hatte, dass der Beschwerdeführer Tage danach Besuch von E._______ bekam, der ihn erneut massiv bedrohte (A9 F41). 6.3 Weniger klar ist, ob die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale des Beschwerdeführers, die untrennbar mit seiner Person oder Persönlichkeit verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. E. 4.1). Eigentlich steht am Anfang der Geschichte ein gewöhnlicher Autounfall, an welchem der Bruder des Beschwerdeführers schuld hatte und der die Beschädigung des Autos von B._______ C._______ F._______, eines teuren Mercedes, zur Folge hatte. Auch die am Unfallort entstandene Schlägerei zwischen den Männern dieses B._______, elf an der Zahl, und den beiden Passagieren des unfallverursachenden Wagens, die zu einem regelrechten Zusammenschlagen des Beschwerdeführers und seines Bruders eskalierte, stellt noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung dar, da ihr offensichtlich kein diskriminatorisches Motiv zugrunde lag. Auch dass dem Beschwerdeführer in der Folge von B._______s Leuten sein Haus und sein Auto weggenommen und er zur Abtretung seines Anteils an der Firma gezwungen wurde, seine Entführung, das erneute Geschlagenwerden sowie die Todesdrohungen sind an sich reine kriminelle Akte, denen kein Motiv auf Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, der politischen Anschauungen oder anderen der Person des Beschwerdeführers anhaftenden Eigenschaften zugrunde liegt. Erst durch die Eröffnung von E._______ anlässlich der besagten Entführung und bei seinem Spitalbesuch, er habe eine Mappe angelegt und ein Dossier über den Beschwerdeführer eröffnet, und seine Drohung, er könne ihm den Vorwurf der Finanzierung von Freischärlern über die Firma anhängen (A9 F32-34), bekommen dieses Verfolgungshandlungen und Drohungen eine politische Konnotation. Da vom Verfolgungsbegriff von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht nur die Personen umfasst sind, denen die vom Verfolger avisierten Merkmale tatsächlich eigen sind, sondern auch vermutete oder gar böswillig und wider besseres Wissen unterstellte Eigenschaften die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung bewirken, kann diese glaubhaft gemachte und ernsthafte Drohung als politische Verfolgung im Sinne des Gesetzes erkannt werden, zumal es dem Verfolger angesichts seiner politischen Machtposition und seiner bereits demonstrierten Bereitschaft zum Machtmissbrauch offenbar ohne weiteres möglich gewesen wäre und wohl weiterhin möglich sein dürfte, seine Drohung wahrzumachen. 6.4 Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten, da nicht davon auszugehen ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das BFM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: