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E-5922/2018

E-5922/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-06 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 21. April 2016. Am 27. Juli 2016 reiste sie in die Schweiz ein und suchte am 28. Juli 2016 um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum fand am 11. August 2016 die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte sie am 24. August 2017 sowie am 9. Oktober 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen an. B. Anlässlich der BzP machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus B._______, Distrikt C._______, (...). Ihre Mutter und ihr Bruder würden ebenfalls in C._______ leben. Ihr Vater sei im Jahre 1993 bei einem Artillerieangriff ums Leben gekommen. Ihre Schwester lebe in C._______ oder D._______. Drei Jahre nach ihrer Geburt sei sie mit ihrer Familie nach C._______ gezogen. Im Jahre 2014 sei sie von C._______ wieder nach B._______ zurückgekehrt. Sie habe dort das (...) besucht und verfüge über einen (...). Von 2009 bis 2012 habe sie in D._______ gelebt, wo sie als (...) tätig gewesen sei. Im Jahre 2012 habe sie in E._______, Distrikt F._______, geheiratet. Ihr Mann habe sich von seiner ersten Frau im Jahre 2008 scheiden lassen. Als Grund für ihre Ausreise machte sie geltend, sie wolle mit ihrem Mann zusammenleben, der sich bereits seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalte. Ihre Familie würde wegen ihrer Heirat nicht mehr mit ihr sprechen. Dies einerseits weil sie (...) und ihr Mann (...) sei, andererseits wegen ihres Altersunterschieds. Ihr Mann habe sie bisher nicht in die Schweiz holen können, weil er gegenüber seinem Sohn aus erster Ehe finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen gehabt habe. Sie habe lange alleine in Sri Lanka gelebt. Ohne ihren Mann habe sie dort keinen Schutz. Mit den sri-lankischen Behörden habe sie nie Probleme gehabt. Da sie jedoch Probleme mit singhalesischen Männern gehabt habe, sei sie von D._______ wieder nach B._______ zurückgekehrt. Jedoch habe es auch dort Probleme mit Männern gegeben. Zu Hause sei an ihre Türe geklopft und auf der Strasse sei sie begrabscht worden. Auch sei sie telefonisch belästigt worden. Weiter habe sie die Drohung erhalten, mit Säure angegriffen zu werden. Sie habe die Vorfälle nicht bei der Polizei gemeldet, jedoch ihrem Onkel erzählt. Auf ihrem Reiseweg habe sie ihren Pass abgeben müssen und die Identitätskarte habe sie verloren. Sie könne nur Kopien der Ausweispapiere vorweisen. C. Am 15. Mai 2017 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn, G._______, zur Welt. D. Anlässlich der ersten Anhörung vom 24. August 2017 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ab dem Jahr 1995 habe sie in H._______, im Vanni-Gebiet, gelebt. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie dort gelebt habe. Jedenfalls sei sie danach mit der Familie wieder nach B._______ gegangen. Ab dem Jahre 2009 habe sie in D._______ gelebt. Im Jahre 2014 sei sie wieder nach B._______ zurückgekehrt. Der Umzug nach D._______ im Jahre 2009 sei deshalb erfolgt, weil es in der Nachbarschaft ein Militärcamp gegeben habe. Die Nachbarn hätten deshalb Probleme gehabt und ihre Mutter habe befürchtet, dass sie ebenfalls Probleme bekommen könnte. Deshalb sei sie von der Mutter nach D._______ geschickt worden. Die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten im Jahre 2006 versucht, ihre Schwester zu rekrutieren, doch diese sei vor ihnen geflüchtet. Sie selbst habe weder Kontakt mit den LTTE noch irgendwelche Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Ihr Ehemann sei aus der Schweiz nach Sri Lanka gekommen und habe sie im Jahre 2012 geheiratet. Danach habe sie in B._______ ein Zimmer gemietet und alleine gelebt. Sie sei von jungen Männer bedrängt worden. Da diese gewusst hätten, dass ihr Mann in der Schweiz lebe, hätten sie auch Geld von ihr verlangt. Sie sei deshalb zweimal zur Polizei gegangen, aber diese habe sich auf die Seite der jungen Männer gestellt, da sie von ihnen Geld erhalten habe. Weil sie von den Männern auf unterschiedlichste Weise belästigt worden sei, sei sie nach D._______ umgezogen, wo sie in der Nähe eines Camps der Marine gewohnt habe. Sie habe dort Probleme mit den Soldaten bekommen, welche ebenfalls mit ihr hätten zusammenleben wollen. Sie sei deshalb im Jahre 2014 wieder nach B._______ zurückgekehrt. Aufgrund ihrer Heirat habe ihre Familie den Kontakt zu ihr abgebrochen. Die Familie sei mit der Heirat nicht einverstanden gewesen, weil ihr Mann in der Schweiz bereits geschieden gewesen sei, sowie aufgrund des Altersunterschieds. Seit ihr Kind auf der Welt sei, habe sie wieder Kontakt zur Familie. Darauf angesprochen, dass sie in der BzP ausgeführt habe, die Belästigungen nicht bei der Polizei gemeldet zu haben und sie auch den Umzug ins Vanni-Gebiet nicht erwähnt habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei damals sehr angespannt gewesen. Sie habe auch im Jahre 2006, für circa drei Monate, mit der Familie im Vanni-Gebiet, in (...) im H._______-Distrikt, gelebt. Bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka würden die Sicherheitskräfte sie am Flughafen anhalten und ins Gefängnis schicken. Sie müsste wieder alleine leben und hätte dann wieder die gleichen Probleme wie früher. Ihr Ehemann habe sie auf legalem Wege in die Schweiz holen wollen. Da sie jedoch im Heimatland diese Probleme gehabt habe, sei sie gezwungen gewesen, als Asylsuchende in die Schweiz einzureisen. E. Anlässlich der zweiten Anhörung am 23. Oktober 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe im Jahre 2012 für vier Monate in E._______ gelebt. Weiter gab sie an, dass die Polizei aufgrund ihrer Anzeige die jungen Männer zwar verbal ermahnt habe, diese jedoch wieder habe gehen lassen. Die Beamten und die jungen Männer hätten sich gut gekannt und die Ermahnung der Polizei sei nur vorgetäuscht gewesen. In B._______ sowie in D._______ hätten sie dieselben Männer belästigt. Gewalt sei ihr nicht angetan worden. Zuletzt hätten sie ihr jedoch mit Entführung gedroht. Sie seien auch an ihrem Arbeitsplatz aufgetaucht. Die Belästigungen hätten im Jahre 2013, um den Monat Mai herum, begonnen. Ihrem Ehemann sei gedroht worden, dass Bilder von ihr im Internet veröffentlicht würden. Sie hege persönlich den Wunsch, dass ihr Kind mit dem Vater aufwachsen könne. Die Probleme im Heimatland würde sie mit einem Kind nicht bewältigen können. F. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, als Ehefrau einer Person mit Aufenthaltsbewilligung B habe sie gemäss Art. 8 EMRK und Art. 44 AuG (SR 142.20) einen potentiellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Zuständigkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie über den Entscheid eines allfälligen Wegweisungsvollzuges liege daher bei den kantonalen Migrationsbehörden. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, bei den kantonalen Behörden innert Frist ein Bewilligungsverfahren einzuleiten und ihm eine Bestätigung der Einleitung zuzustellen. G. Am 8. Dezember 2017 ersuchte das SEM die Beschwerdeführerin erneut, innert Frist bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Bewilligungsverfahren einzuleiten, mit dem Hinweis, dass andernfalls nach Fristablauf das Asylverfahren weitergeführt werde. H. Am 18. Dezember 2017 gingen beim SEM die einverlangten Unterlagen ein. I. Mit Verfügung vom 20. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Weiter stellte die Vorinstanz fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. J. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 (Poststempel: 16. Oktober 2018) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden eine Unterstützungsbestätigung, der Eheschein mit Übersetzung sowie die Geburtsurkunde des Sohnes zu den Akten gereicht.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - mit nachfolgenden Vorbehalten - einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung (vgl. Dispositiv der Verfügung des SEM vom 20. September 2018). Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der Unangemessenheit fällt im Asylbereich nicht in die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 Abs. 1 lit. a AsylG). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

E. 2.3 Soweit um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ersucht wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese eine Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug darstellt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Da die Vorinstanz keine Wegweisung verfügt hat und der diesbezügliche Entscheid im vorliegenden Fall in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt (vgl. nachfolgend E. 8), mithin nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist auf den Antrag nicht einzutreten.

E. 2.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5.2 Die geltend gemachten Belästigungen - darunter einfache Tätlichkeiten und das Stellen von Avancen in der Öffentlichkeit, telefonische Anrufe sowie das Entwenden von Wäschestücken - würden mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Die Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Bedrohung durch Männer sei als unbegründet einzustufen und erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es könne deshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verzichtet werden, obschon anzumerken sei, dass diese generell oberflächlich, vage sowie pauschal ausgefallen seien. Dies treffe insbesondere auf ihre Ausführungen betreffend die angedrohte Entführung sowie ihre Belästiger zu. Zudem erwecke es ein gewisses Erstaunen, dass sie sich trotz der anhaltenden Belästigungen nicht früher zu einer Ausreise entschlossen habe. Die tamilische Ethnie der Beschwerdeführerin sowie ihre Landesabwesenheit könnten gemäss Praxis keine begründete Furcht vor Verhaftung im Heimatland begründen. Gemäss ihren Aussagen habe sie nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der staatlichen Autoritäten geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin sei seit dem (...) 2012 mit einem Landsmann verheiratet, welcher im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sei. Gestützt auf das Ausländergesetz habe sie somit einen potentiellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 3. November 2017 habe sie bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Ein diesbezüglicher Entscheid liege dem SEM nicht vor. Die konkrete Beurteilung des Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden.

E. 6 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zu Grunde. Während des Bürgerkriegs und bis zu ihrer Ausreise habe sie bei Verwandten gelebt. Ihr Vater sei LTTE-Mitglied gewesen und habe einen hohen Rang inne gehabt. Als die indischen Truppen in Sri Lanka gewesen seien, sei er verhaftet und von diesen gefoltert worden. Später sei er vom sri-lankischen Militär gefoltert worden und infolge dieser Misshandlungen im Jahre 1991 gestorben. Sie selber habe nach dem Krieg LTTE-Mitgliedern geholfen unterzutauchen und für sie gesorgt. Die Geheimpolizei habe diese Aktivitäten verfolgt und ihr Freund I._______ sei verhaftet, gefoltert sowie später getötet worden. Im Jahre 2012 sei sie im Zusammenhang mit der Tötung eines LTTE-Aktivisten und ehemaligen Freundes ihres Vaters von der Geheimpolizei mitgenommen und befragt worden. Auch ihr Onkel habe im Fokus der sri-lankischen Behörden gestanden. Sie habe im Jahre 2012 geheiratet, womit ihre Mutter nicht einverstanden gewesen sei. Deshalb sei sie alleine geblieben und habe ein ruhiges Leben führen wollen. Jedoch sei sie von Unbekannten verfolgt und gestört worden, welche in Verbindung mit den Sicherheitskräften stehen würden. Sie habe versucht, in Sri Lanka weiterzuleben, jedoch habe sie die Vergangenheit immer wieder eingeholt, weshalb sie das Land verlassen habe. Sie habe die Störungen und Belästigungen bei der Polizei angezeigt, welche diese jedoch ignoriert habe. Sie habe realisiert, dass sie verhaftet werden könnte, unter Verfolgungswahn gelitten und gesundheitlich sei es ihr immer schlechter gegangen. Deshalb sei sie geflüchtet. Sie habe ihrem Mann nichts über die Ermordung ihres Freundes I._______ erzählt. Deshalb habe sie auch anlässlich der Befragungen ihre politischen Aktivitäten und ihre Zusammenarbeit mit den LTTE nicht erwähnt. Aufgrund ihrer geographischen Herkunft sowie ihres sozialen Beziehungsnetzes in Sri Lanka sei sie mit dem Stigma behaftet, den LTTE angehört oder diese zumindest unterstützt zu haben. Bei einer Rückkehr würden es die Sicherheitskräfte nicht bei einem blossen Background Check belassen, sondern würden vertiefte Abklärungen vornehmen, verbunden mit Festnahme und Inhaftierung. Schon deshalb erweise sich die Rückkehr als unzumutbar. Aus dem Umstand, dass sie in Sri Lanka unbehelligt habe leben können, ergebe sich nicht, dass keine aktuelle Bedrohung oder Verfolgung bestehe, da es den sri-lankischen Behörden bisher aufgrund der Vormachtstellung der LTTE an ihrem Wohn- und Arbeitsort unmöglich gewesen sei, sie aufzugreifen. Als ehemaliges Mitglied bei den LTTE und kritische Berichterstatterin - mithin als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe - habe sie begründete Furcht, in ihrem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Sie möchte weiterhin zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Kind in der Schweiz leben.

E. 7.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unvollkommen festgestellt, ist vorab festzuhalten, dass dieses Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter substantiiert wird. Der Umstand, dass zentrale Punkte der Asylbegründung erst auf Beschwerdeebene vorgebracht werden, kann im Übrigen nicht dazu führen, dass der Vorinstanz eine Verletzung ihrer Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) vorzuwerfen wäre. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 7.2 Es ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und den beiden Anhörungen den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG - insbesondere in Ermangelung einer genügenden Intensität - nicht standhalten (vgl. E. 5.2). Sodann kann der Vorinstanz auch bei ihrer ergänzenden Feststellung beigepflichtet werden, dass - nicht zuletzt aufgrund unzähliger Widersprüche, Auslassungen sowie späterer Nachschübe - Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestehen. Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Vater sei ein ranghohes Mitglied der LTTE gewesen, sie selber habe die LTTE unterstützt und sei nicht zuletzt aufgrund ihrer Verbindung zu einem ehemaligen Freund des Vaters in den Fokus der Behörden gerückt. Darüber hinaus würden diese auch ein Dossier über ihren Onkel führen. Diese neuen Vorbringen wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise erwähnt. Die Beschwerdeführerin erklärt dies damit, dass sie ihrem Ehemann von der Ermordung ihre Freundes I._______ nichts erzählt und deshalb an den Anhörungen ihre politischen Tätigkeiten und die Zusammenarbeit mit den LTTE nicht erwähnt habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 4). Damit ist das späte Vorbringen der Zusammenarbeit mit den LTTE jedoch nicht plausibel dargelegt. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin vor jeder Befragung darauf hingewiesen, ihre Aussagen würden vertraulich behandelt, weshalb allfällige Befürchtungen, sensible Informationen könnten an Dritte - zum Beispiel ihren Ehemann - weitergeleitet werden, nicht nachvollziehbar erscheinen. Bereits aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens sticht heraus, dass die Beschwerdeführerin relevante Informationen oftmals unvollständig und häufig in Form von späteren Ergänzungen - teilweise auch erst auf Nachfrage - vorbrachte. So erwähnte sie ihren Aufenthalt im Vanni-Gebiet ab 1995 erst anlässlich der ersten Anhörung (vgl. SEM-Akten B12/10 F11) und denjenigen im Jahre 2006 erst auf Nachfrage (vgl. SEM-Akten B12/10 F52). Das Gleiche gilt für den angeblichen Versuch der LTTE, ihre Schwester zu rekrutieren (vgl. SEM-Akten B12/10 F23) und den Umstand, ihre Mutter habe sie aus Furcht vor dem Militär nach D._______ geschickt (vgl. SEM-Akten B12/10 F16-F20). Es ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass es sich bei der BzP grundsätzlich um eine summarische Befragung handelt und detaillierte Ausführungen erst anlässlich der Anhörung erfolgen. Weiter ist auch festzuhalten, dass die Hilfswerksvertretung anlässlich der ersten Anhörung anmerkte, dass es nach ihrer Auffassung zu ungenauen, nicht wörtlichen und zusammengefassten Übersetzungen gekommen sei. Weiter sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Anwesenheit ihres Kleinkindes abgelenkt und ihre Aufmerksamkeit womöglich eingeschränkt gewesen (vgl. SEM-Akten B12/10 S. 10). Dennoch lässt sich ein fortgesetztes Aussagemuster erkennen, indem sie in der zweiten Anhörung neu vorbringt, ihre Belästiger hätten ihr auch mit Entführung gedroht (vgl. SEM-Akten B15/11 F39-F44), ihr an ihrem Arbeitsplatz nachgestellt (vgl. SEM-Akten B15/11 F46) und ihrem Ehemann mit der Veröffentlichung von Fotos gedroht (vgl. SEM-Akten B15/F69). Vor diesem Hintergrund erscheinen die nun erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE und Tätigkeiten für diese, die überdies durch nichts substantiiert sind, als konstruiert und nachgeschoben. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin - wie bereits dargelegt - nicht plausibel darlegen kann, weshalb sie diese Umstände erst auf Beschwerdeebene geltend macht und andererseits anlässlich der ersten Anhörung ausführte, sie selber habe nie Probleme mit den LTTE gehabt (vgl. SEM-Akten B12/10 F21). Insofern ist auch nicht davon auszugehen, die von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Belästigungen hätten neuerdings einen Zusammenhang mit einer früheren LTTE-Tätigkeit. Es ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde enthaltenen neuen Asylvorbringen als nachgeschobene Sachverhaltsanpassungen und damit als nicht glaubhaft zu bewerten sind.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss geltend, aufgrund ihrer ethnischen Abstammung sowie ihrer politischen Aktivitäten habe sie bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne vom Art. 3 AsylG zu befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie bei einer Rückkehr ins Heimatland bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Die Beschwerdeführerin konnte keine Tätigkeit beziehungsweise Verbindung zu den LTTE glaubhaft machen. Dasselbe gilt für die angebliche und nicht weiter substantiierte Tätigkeit als "kritische Berichterstatterin". Eine exilpolitische Tätigkeit hat sie nicht erwähnt und es bestehen diesbezüglich keine Anhaltspunkte in den Akten. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in der "Stop"- oder "Watch-List" verzeichnet wäre. Über das Vorhandensein allfälliger Narben ist nichts aktenkundig und wird von ihr auch nicht behauptet. Dass sie weder über das Original ihres Passes noch ihrer Identitätskarte verfügen soll, sich als Tamilin eine Zeit lang im Vanni-Gebiet aufgehalten habe und sich seit rund zweieinhalb Jahren im Exil befindet, führt nicht dazu, dass bei ihrer Rückkehr ins Heimatland von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen wäre.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8 Art. 14 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass während eines hängigen Asylverfahrens kein Verfahren auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden kann. Von dieser Regel ausgenommen ist der Fall, wo ein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung besteht (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG in fine). In einer solchen Konstellation geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4. S. 579 f. m.w.H.). Da die Beschwerdeführerin am 3. November 2017 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim zuständigen kantonalen Migrationsamt stellte und ein potentieller Anspruch aufgrund von Art. 44 AuG sowie Art. 8 EMRK bejaht werden kann, fällt der Entscheid über eine allfällige Wegweisung, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörden.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5922/2018 Urteil vom 6. November 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 20. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 21. April 2016. Am 27. Juli 2016 reiste sie in die Schweiz ein und suchte am 28. Juli 2016 um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum fand am 11. August 2016 die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte sie am 24. August 2017 sowie am 9. Oktober 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen an. B. Anlässlich der BzP machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus B._______, Distrikt C._______, (...). Ihre Mutter und ihr Bruder würden ebenfalls in C._______ leben. Ihr Vater sei im Jahre 1993 bei einem Artillerieangriff ums Leben gekommen. Ihre Schwester lebe in C._______ oder D._______. Drei Jahre nach ihrer Geburt sei sie mit ihrer Familie nach C._______ gezogen. Im Jahre 2014 sei sie von C._______ wieder nach B._______ zurückgekehrt. Sie habe dort das (...) besucht und verfüge über einen (...). Von 2009 bis 2012 habe sie in D._______ gelebt, wo sie als (...) tätig gewesen sei. Im Jahre 2012 habe sie in E._______, Distrikt F._______, geheiratet. Ihr Mann habe sich von seiner ersten Frau im Jahre 2008 scheiden lassen. Als Grund für ihre Ausreise machte sie geltend, sie wolle mit ihrem Mann zusammenleben, der sich bereits seit längerer Zeit in der Schweiz aufhalte. Ihre Familie würde wegen ihrer Heirat nicht mehr mit ihr sprechen. Dies einerseits weil sie (...) und ihr Mann (...) sei, andererseits wegen ihres Altersunterschieds. Ihr Mann habe sie bisher nicht in die Schweiz holen können, weil er gegenüber seinem Sohn aus erster Ehe finanzielle Verpflichtungen zu erfüllen gehabt habe. Sie habe lange alleine in Sri Lanka gelebt. Ohne ihren Mann habe sie dort keinen Schutz. Mit den sri-lankischen Behörden habe sie nie Probleme gehabt. Da sie jedoch Probleme mit singhalesischen Männern gehabt habe, sei sie von D._______ wieder nach B._______ zurückgekehrt. Jedoch habe es auch dort Probleme mit Männern gegeben. Zu Hause sei an ihre Türe geklopft und auf der Strasse sei sie begrabscht worden. Auch sei sie telefonisch belästigt worden. Weiter habe sie die Drohung erhalten, mit Säure angegriffen zu werden. Sie habe die Vorfälle nicht bei der Polizei gemeldet, jedoch ihrem Onkel erzählt. Auf ihrem Reiseweg habe sie ihren Pass abgeben müssen und die Identitätskarte habe sie verloren. Sie könne nur Kopien der Ausweispapiere vorweisen. C. Am 15. Mai 2017 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn, G._______, zur Welt. D. Anlässlich der ersten Anhörung vom 24. August 2017 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ab dem Jahr 1995 habe sie in H._______, im Vanni-Gebiet, gelebt. Sie könne sich nicht erinnern, wie lange sie dort gelebt habe. Jedenfalls sei sie danach mit der Familie wieder nach B._______ gegangen. Ab dem Jahre 2009 habe sie in D._______ gelebt. Im Jahre 2014 sei sie wieder nach B._______ zurückgekehrt. Der Umzug nach D._______ im Jahre 2009 sei deshalb erfolgt, weil es in der Nachbarschaft ein Militärcamp gegeben habe. Die Nachbarn hätten deshalb Probleme gehabt und ihre Mutter habe befürchtet, dass sie ebenfalls Probleme bekommen könnte. Deshalb sei sie von der Mutter nach D._______ geschickt worden. Die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten im Jahre 2006 versucht, ihre Schwester zu rekrutieren, doch diese sei vor ihnen geflüchtet. Sie selbst habe weder Kontakt mit den LTTE noch irgendwelche Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Ihr Ehemann sei aus der Schweiz nach Sri Lanka gekommen und habe sie im Jahre 2012 geheiratet. Danach habe sie in B._______ ein Zimmer gemietet und alleine gelebt. Sie sei von jungen Männer bedrängt worden. Da diese gewusst hätten, dass ihr Mann in der Schweiz lebe, hätten sie auch Geld von ihr verlangt. Sie sei deshalb zweimal zur Polizei gegangen, aber diese habe sich auf die Seite der jungen Männer gestellt, da sie von ihnen Geld erhalten habe. Weil sie von den Männern auf unterschiedlichste Weise belästigt worden sei, sei sie nach D._______ umgezogen, wo sie in der Nähe eines Camps der Marine gewohnt habe. Sie habe dort Probleme mit den Soldaten bekommen, welche ebenfalls mit ihr hätten zusammenleben wollen. Sie sei deshalb im Jahre 2014 wieder nach B._______ zurückgekehrt. Aufgrund ihrer Heirat habe ihre Familie den Kontakt zu ihr abgebrochen. Die Familie sei mit der Heirat nicht einverstanden gewesen, weil ihr Mann in der Schweiz bereits geschieden gewesen sei, sowie aufgrund des Altersunterschieds. Seit ihr Kind auf der Welt sei, habe sie wieder Kontakt zur Familie. Darauf angesprochen, dass sie in der BzP ausgeführt habe, die Belästigungen nicht bei der Polizei gemeldet zu haben und sie auch den Umzug ins Vanni-Gebiet nicht erwähnt habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei damals sehr angespannt gewesen. Sie habe auch im Jahre 2006, für circa drei Monate, mit der Familie im Vanni-Gebiet, in (...) im H._______-Distrikt, gelebt. Bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka würden die Sicherheitskräfte sie am Flughafen anhalten und ins Gefängnis schicken. Sie müsste wieder alleine leben und hätte dann wieder die gleichen Probleme wie früher. Ihr Ehemann habe sie auf legalem Wege in die Schweiz holen wollen. Da sie jedoch im Heimatland diese Probleme gehabt habe, sei sie gezwungen gewesen, als Asylsuchende in die Schweiz einzureisen. E. Anlässlich der zweiten Anhörung am 23. Oktober 2017 ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe im Jahre 2012 für vier Monate in E._______ gelebt. Weiter gab sie an, dass die Polizei aufgrund ihrer Anzeige die jungen Männer zwar verbal ermahnt habe, diese jedoch wieder habe gehen lassen. Die Beamten und die jungen Männer hätten sich gut gekannt und die Ermahnung der Polizei sei nur vorgetäuscht gewesen. In B._______ sowie in D._______ hätten sie dieselben Männer belästigt. Gewalt sei ihr nicht angetan worden. Zuletzt hätten sie ihr jedoch mit Entführung gedroht. Sie seien auch an ihrem Arbeitsplatz aufgetaucht. Die Belästigungen hätten im Jahre 2013, um den Monat Mai herum, begonnen. Ihrem Ehemann sei gedroht worden, dass Bilder von ihr im Internet veröffentlicht würden. Sie hege persönlich den Wunsch, dass ihr Kind mit dem Vater aufwachsen könne. Die Probleme im Heimatland würde sie mit einem Kind nicht bewältigen können. F. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, als Ehefrau einer Person mit Aufenthaltsbewilligung B habe sie gemäss Art. 8 EMRK und Art. 44 AuG (SR 142.20) einen potentiellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Zuständigkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie über den Entscheid eines allfälligen Wegweisungsvollzuges liege daher bei den kantonalen Migrationsbehörden. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, bei den kantonalen Behörden innert Frist ein Bewilligungsverfahren einzuleiten und ihm eine Bestätigung der Einleitung zuzustellen. G. Am 8. Dezember 2017 ersuchte das SEM die Beschwerdeführerin erneut, innert Frist bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Bewilligungsverfahren einzuleiten, mit dem Hinweis, dass andernfalls nach Fristablauf das Asylverfahren weitergeführt werde. H. Am 18. Dezember 2017 gingen beim SEM die einverlangten Unterlagen ein. I. Mit Verfügung vom 20. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Weiter stellte die Vorinstanz fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. J. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 (Poststempel: 16. Oktober 2018) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden eine Unterstützungsbestätigung, der Eheschein mit Übersetzung sowie die Geburtsurkunde des Sohnes zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - mit nachfolgenden Vorbehalten - einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung (vgl. Dispositiv der Verfügung des SEM vom 20. September 2018). Die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der Unangemessenheit fällt im Asylbereich nicht in die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 106 Abs. 1 lit. a AsylG). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2.3 Soweit um Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ersucht wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese eine Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug darstellt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Da die Vorinstanz keine Wegweisung verfügt hat und der diesbezügliche Entscheid im vorliegenden Fall in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt (vgl. nachfolgend E. 8), mithin nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist auf den Antrag nicht einzutreten. 2.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf den in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 Die geltend gemachten Belästigungen - darunter einfache Tätlichkeiten und das Stellen von Avancen in der Öffentlichkeit, telefonische Anrufe sowie das Entwenden von Wäschestücken - würden mangels hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Die Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Bedrohung durch Männer sei als unbegründet einzustufen und erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es könne deshalb auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verzichtet werden, obschon anzumerken sei, dass diese generell oberflächlich, vage sowie pauschal ausgefallen seien. Dies treffe insbesondere auf ihre Ausführungen betreffend die angedrohte Entführung sowie ihre Belästiger zu. Zudem erwecke es ein gewisses Erstaunen, dass sie sich trotz der anhaltenden Belästigungen nicht früher zu einer Ausreise entschlossen habe. Die tamilische Ethnie der Beschwerdeführerin sowie ihre Landesabwesenheit könnten gemäss Praxis keine begründete Furcht vor Verhaftung im Heimatland begründen. Gemäss ihren Aussagen habe sie nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der staatlichen Autoritäten geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 5.3 Die Beschwerdeführerin sei seit dem (...) 2012 mit einem Landsmann verheiratet, welcher im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sei. Gestützt auf das Ausländergesetz habe sie somit einen potentiellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 3. November 2017 habe sie bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Ein diesbezüglicher Entscheid liege dem SEM nicht vor. Die konkrete Beurteilung des Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. 6. In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der angefochtenen Verfügung liege ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zu Grunde. Während des Bürgerkriegs und bis zu ihrer Ausreise habe sie bei Verwandten gelebt. Ihr Vater sei LTTE-Mitglied gewesen und habe einen hohen Rang inne gehabt. Als die indischen Truppen in Sri Lanka gewesen seien, sei er verhaftet und von diesen gefoltert worden. Später sei er vom sri-lankischen Militär gefoltert worden und infolge dieser Misshandlungen im Jahre 1991 gestorben. Sie selber habe nach dem Krieg LTTE-Mitgliedern geholfen unterzutauchen und für sie gesorgt. Die Geheimpolizei habe diese Aktivitäten verfolgt und ihr Freund I._______ sei verhaftet, gefoltert sowie später getötet worden. Im Jahre 2012 sei sie im Zusammenhang mit der Tötung eines LTTE-Aktivisten und ehemaligen Freundes ihres Vaters von der Geheimpolizei mitgenommen und befragt worden. Auch ihr Onkel habe im Fokus der sri-lankischen Behörden gestanden. Sie habe im Jahre 2012 geheiratet, womit ihre Mutter nicht einverstanden gewesen sei. Deshalb sei sie alleine geblieben und habe ein ruhiges Leben führen wollen. Jedoch sei sie von Unbekannten verfolgt und gestört worden, welche in Verbindung mit den Sicherheitskräften stehen würden. Sie habe versucht, in Sri Lanka weiterzuleben, jedoch habe sie die Vergangenheit immer wieder eingeholt, weshalb sie das Land verlassen habe. Sie habe die Störungen und Belästigungen bei der Polizei angezeigt, welche diese jedoch ignoriert habe. Sie habe realisiert, dass sie verhaftet werden könnte, unter Verfolgungswahn gelitten und gesundheitlich sei es ihr immer schlechter gegangen. Deshalb sei sie geflüchtet. Sie habe ihrem Mann nichts über die Ermordung ihres Freundes I._______ erzählt. Deshalb habe sie auch anlässlich der Befragungen ihre politischen Aktivitäten und ihre Zusammenarbeit mit den LTTE nicht erwähnt. Aufgrund ihrer geographischen Herkunft sowie ihres sozialen Beziehungsnetzes in Sri Lanka sei sie mit dem Stigma behaftet, den LTTE angehört oder diese zumindest unterstützt zu haben. Bei einer Rückkehr würden es die Sicherheitskräfte nicht bei einem blossen Background Check belassen, sondern würden vertiefte Abklärungen vornehmen, verbunden mit Festnahme und Inhaftierung. Schon deshalb erweise sich die Rückkehr als unzumutbar. Aus dem Umstand, dass sie in Sri Lanka unbehelligt habe leben können, ergebe sich nicht, dass keine aktuelle Bedrohung oder Verfolgung bestehe, da es den sri-lankischen Behörden bisher aufgrund der Vormachtstellung der LTTE an ihrem Wohn- und Arbeitsort unmöglich gewesen sei, sie aufzugreifen. Als ehemaliges Mitglied bei den LTTE und kritische Berichterstatterin - mithin als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe - habe sie begründete Furcht, in ihrem Heimatland ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Sie möchte weiterhin zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Kind in der Schweiz leben. 7. 7.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und unvollkommen festgestellt, ist vorab festzuhalten, dass dieses Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter substantiiert wird. Der Umstand, dass zentrale Punkte der Asylbegründung erst auf Beschwerdeebene vorgebracht werden, kann im Übrigen nicht dazu führen, dass der Vorinstanz eine Verletzung ihrer Untersuchungspflicht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) vorzuwerfen wäre. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 7.2 Es ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und den beiden Anhörungen den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG - insbesondere in Ermangelung einer genügenden Intensität - nicht standhalten (vgl. E. 5.2). Sodann kann der Vorinstanz auch bei ihrer ergänzenden Feststellung beigepflichtet werden, dass - nicht zuletzt aufgrund unzähliger Widersprüche, Auslassungen sowie späterer Nachschübe - Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen bestehen. Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Vater sei ein ranghohes Mitglied der LTTE gewesen, sie selber habe die LTTE unterstützt und sei nicht zuletzt aufgrund ihrer Verbindung zu einem ehemaligen Freund des Vaters in den Fokus der Behörden gerückt. Darüber hinaus würden diese auch ein Dossier über ihren Onkel führen. Diese neuen Vorbringen wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise erwähnt. Die Beschwerdeführerin erklärt dies damit, dass sie ihrem Ehemann von der Ermordung ihre Freundes I._______ nichts erzählt und deshalb an den Anhörungen ihre politischen Tätigkeiten und die Zusammenarbeit mit den LTTE nicht erwähnt habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 4). Damit ist das späte Vorbringen der Zusammenarbeit mit den LTTE jedoch nicht plausibel dargelegt. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin vor jeder Befragung darauf hingewiesen, ihre Aussagen würden vertraulich behandelt, weshalb allfällige Befürchtungen, sensible Informationen könnten an Dritte - zum Beispiel ihren Ehemann - weitergeleitet werden, nicht nachvollziehbar erscheinen. Bereits aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens sticht heraus, dass die Beschwerdeführerin relevante Informationen oftmals unvollständig und häufig in Form von späteren Ergänzungen - teilweise auch erst auf Nachfrage - vorbrachte. So erwähnte sie ihren Aufenthalt im Vanni-Gebiet ab 1995 erst anlässlich der ersten Anhörung (vgl. SEM-Akten B12/10 F11) und denjenigen im Jahre 2006 erst auf Nachfrage (vgl. SEM-Akten B12/10 F52). Das Gleiche gilt für den angeblichen Versuch der LTTE, ihre Schwester zu rekrutieren (vgl. SEM-Akten B12/10 F23) und den Umstand, ihre Mutter habe sie aus Furcht vor dem Militär nach D._______ geschickt (vgl. SEM-Akten B12/10 F16-F20). Es ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass es sich bei der BzP grundsätzlich um eine summarische Befragung handelt und detaillierte Ausführungen erst anlässlich der Anhörung erfolgen. Weiter ist auch festzuhalten, dass die Hilfswerksvertretung anlässlich der ersten Anhörung anmerkte, dass es nach ihrer Auffassung zu ungenauen, nicht wörtlichen und zusammengefassten Übersetzungen gekommen sei. Weiter sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Anwesenheit ihres Kleinkindes abgelenkt und ihre Aufmerksamkeit womöglich eingeschränkt gewesen (vgl. SEM-Akten B12/10 S. 10). Dennoch lässt sich ein fortgesetztes Aussagemuster erkennen, indem sie in der zweiten Anhörung neu vorbringt, ihre Belästiger hätten ihr auch mit Entführung gedroht (vgl. SEM-Akten B15/11 F39-F44), ihr an ihrem Arbeitsplatz nachgestellt (vgl. SEM-Akten B15/11 F46) und ihrem Ehemann mit der Veröffentlichung von Fotos gedroht (vgl. SEM-Akten B15/F69). Vor diesem Hintergrund erscheinen die nun erst auf Beschwerdestufe geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE und Tätigkeiten für diese, die überdies durch nichts substantiiert sind, als konstruiert und nachgeschoben. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin - wie bereits dargelegt - nicht plausibel darlegen kann, weshalb sie diese Umstände erst auf Beschwerdeebene geltend macht und andererseits anlässlich der ersten Anhörung ausführte, sie selber habe nie Probleme mit den LTTE gehabt (vgl. SEM-Akten B12/10 F21). Insofern ist auch nicht davon auszugehen, die von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Belästigungen hätten neuerdings einen Zusammenhang mit einer früheren LTTE-Tätigkeit. Es ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde enthaltenen neuen Asylvorbringen als nachgeschobene Sachverhaltsanpassungen und damit als nicht glaubhaft zu bewerten sind. 7.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss geltend, aufgrund ihrer ethnischen Abstammung sowie ihrer politischen Aktivitäten habe sie bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne vom Art. 3 AsylG zu befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie bei einer Rückkehr ins Heimatland bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Die Beschwerdeführerin konnte keine Tätigkeit beziehungsweise Verbindung zu den LTTE glaubhaft machen. Dasselbe gilt für die angebliche und nicht weiter substantiierte Tätigkeit als "kritische Berichterstatterin". Eine exilpolitische Tätigkeit hat sie nicht erwähnt und es bestehen diesbezüglich keine Anhaltspunkte in den Akten. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in der "Stop"- oder "Watch-List" verzeichnet wäre. Über das Vorhandensein allfälliger Narben ist nichts aktenkundig und wird von ihr auch nicht behauptet. Dass sie weder über das Original ihres Passes noch ihrer Identitätskarte verfügen soll, sich als Tamilin eine Zeit lang im Vanni-Gebiet aufgehalten habe und sich seit rund zweieinhalb Jahren im Exil befindet, führt nicht dazu, dass bei ihrer Rückkehr ins Heimatland von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen wäre. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 8. Art. 14 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass während eines hängigen Asylverfahrens kein Verfahren auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden kann. Von dieser Regel ausgenommen ist der Fall, wo ein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung besteht (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG in fine). In einer solchen Konstellation geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4. S. 579 f. m.w.H.). Da die Beschwerdeführerin am 3. November 2017 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim zuständigen kantonalen Migrationsamt stellte und ein potentieller Anspruch aufgrund von Art. 44 AuG sowie Art. 8 EMRK bejaht werden kann, fällt der Entscheid über eine allfällige Wegweisung, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, in die Kompetenz der kantonalen Migrationsbehörden.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: