Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 7. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1225638-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). Am 8. Februar 2023 wurden sie im Rahmen ihrer Anhörung nach Art. 26 Abs. 3 / 29 AsylG (SR 142.31) unter anderem zu ihren Asylgründen befragt (vgl. SEM-act. 24/20 f.). A.b Am 15. Februar 2023 wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführen- den dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. SEM-act. 32/3). A.c Am (…) 2023 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter D._______ (vgl. SEM-act. 40/1). A.d Der Beschwerdeführer wurde am 5. August 2024 ergänzend angehört (vgl. SEM-act. 61/16). A.e An den Anhörungen wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Mak- tumin kurdischer Ethnie und ohne Staatsangehörigkeit. Er sei im Dorf E._______ geboren und in J._______ aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Ehefrau, dem jüngeren Bruder und der Schwester gelebt habe. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und anschliessend auf den elterlichen Lände- reien gearbeitet. Von 2014 bis 2022 habe er für die E._______ gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in J._______ aufgewachsen. Bis zu ihrem fünften Lebensjahr habe sie in F._______ gelebt, danach sei sie in ihr Heimatdorf G._______ zurück- gekehrt, wo sie bis zu ihrer Heirat gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester gelebt habe. Sie habe die Maturität erworben, aufgrund des Krieges jedoch kein Studium beginnen können. Sie habe in ihrer Heimat nicht gearbeitet, ihrer Familie gehe es finanziell sehr gut und ihr Vater habe für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Am (…) 2021 habe sie religiös geheira- tet und am (…) 2023 sei ihre Tochter in der Schweiz zur Welt gekommen. Aufgrund der Zugehörigkeit zu den Maktumin sei es der Familie des Be- schwerdeführers nicht möglich gewesen, Eigentum auf den eigenen Na- men zu registrieren. Auch habe sich seine Familie nicht einbürgern lassen können. Weiter habe er oft Probleme gehabt, wenn sein Erkennungsschein nicht erkannt worden sei. Die Schule habe er zwar besuchen dürfen, aber Belästigungen seitens der Lehrerschaft erfahren. Auch die Beschwerde- führerin sei schon vor dem Ausbruch des Krieges benachteiligt gewesen und habe in der Schule kein Kurdisch sprechen dürfen. Der
E-5905/2024 Seite 3 Beschwerdeführer habe im April 2011 an Demonstrationen teilgenommen, hierfür die Jugendkoordinationsgruppe «H._______» gegründet und sei für die Organisation der Demonstrationen zuständig gewesen. Nachdem per Dekret vom April 2022 nur den Ajanib, nicht aber den Maktumin die Einbür- gerung ermöglicht worden sei, sei er noch aktiver geworden und habe im Rahmen einer Demonstration zum Mikrofon gegriffen und Parolen gegen Bashar Assad gerufen. Danach habe er nicht mehr zu Hause übernachtet. An den Demonstrationen hätten auch Spitzel teilgenommen, welche sich wie Regimegegner verhalten und Fotos von den Teilnehmenden gemacht hätten, welche später dem Regime weitergeleitet worden seien. Ein Agent des syrischen Regimes, I._______, habe fast alle Regimegegner in der Gegend identifiziert und denunziert. Er habe mehrmals mit seinem Vater gesprochen und sich so verhalten, als ob er ihm helfen wolle. Ende April 2022 sei die Militärpolizei bei ihm zu Hause vorbeigekommen, habe nach ihm gefragt und an seiner Stelle seinen Vater festgenommen, welcher nach 20 Tagen nach der Zahlung von Bestechungsgeldern freigelassen worden sei. Er habe nicht über die Zeit bei der Militärpolizei sprechen wollen, den Beschwerdeführer aber aufgefordert, das Land zu verlassen, was dieser aber nicht getan habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer für etwa ein Jahr – bis Ende 2012 – auf den Vorschlag des Vaters hin bei seiner Schwester im Dorf gelebt und sei danach wieder nach Hause zurückge- kehrt. Er habe anfänglich auf den Ländereien seiner Familie gearbeitet und im Jahr 2014 seine Tätigkeit als (…) in J._______ bei den E._______ auf- genommen. Im Jahr 2018 sei er als Sozius auf einem Motorrad in eine Kontrolle geraten. Es seien Identitätsdokumente verlangt worden und er habe dem Soldaten den Erkennungsschein und sein Kollege die Identitäts- karte ausgehändigt. Der Soldat habe zur Überprüfung der Angaben telefo- niert. Aufgrund der früheren Demonstrationsteilnahmen habe der Be- schwerdeführer gewusst, dass man ihn festnehmen würde. Er habe seinen Freund leise aufgefordert, das Motorrad anzumachen, damit sie flüchten könnten, und ihm mitgeteilt, dass ihm die Festnahme drohe und man ihn sowieso umbringen würde. Daraufhin sei er weggefahren und der Soldat habe sie vergeblich aufgefordert, anzuhalten. Die anderen Soldaten hätten daraufhin auf ihn geschossen und er sei von einer Kugel am Bein getroffen worden. Sein Kollege habe ihn ins Spital K._______ in L._______ gefah- ren, wo er drei Tage hospitalisiert gewesen sei. Danach habe er wieder nach Hause gehen können, ohne festgenommen zu werden. Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer weiter für die E._______ gearbeitet. Im Jahr 2020 sei er als Leiter für die Kanalisation und Wasserleitungsarbeiten eingesetzt worden und habe angefangen, für M._______ zu arbeiten. Im Juni 2022 sei sein Vorgesetzter N._______, mit welchem er eng
E-5905/2024 Seite 4 zusammengearbeitet habe, plötzlich verschwunden. Dieser sei zuvor für das Projekt verantwortlich gewesen und somit auch für die Planung der Kanalisation und des Tunnels. Als er weggegangen sei, habe er auch eine Menge Geld mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin von den E._______ festgenommen und nach 15 Tagen freigelassen worden. Da- nach sei er unter Druck gesetzt worden, worauf er beschlossen habe, Sy- rien zu verlassen. Die Beschwerdeführerin habe Syrien wegen ihres Ehe- manns verlassen. Selber habe sie keine Probleme in Syrien gehabt. Ge- meinsam hätten sie J._______ verlassen und seien mit einem Schlauchbot auf die andere Seite eines Flusses gebracht worden. Am Morgen sei ein Schlepper mit einem Fahrzeug gekommen und habe sie in die Türkei ge- bracht. Am 7. Januar 2022 hätten sie in der Schweiz ein Asylgesuch ge- stellt. Nach ihrer Ausreise hätten die E._______ zwei Razzien bei ihnen zu Hause durchgeführt. Zudem seien zwei Vorladungen seitens der E._______ verschickt worden. Man habe verlangt, dass sich der Be- schwerdeführer beim Geheimdienst melde. B. Mit Verfügung vom 16. August 2024 (eröffnet am 19. August 2024) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumut- barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei es den zustän- digen Kanton mit deren Umsetzung beauftragte. Ferner händigte es ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 64/13 f.). C. Mit Eingabe vom 19. September 2024 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern eins bis drei des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter (recte: eventualiter) sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu be- willigen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Fliesstext der Beschwerde (vgl. S. 17) beantragen sie ferner die amtliche Rechtsverbeiständung.
E-5905/2024 Seite 5 Der Beschwerde legten sie die angefochtene Verfügung, eine Vertretungs- vollmacht vom 20. August 2024 und eine Fürsorgebestätigung vom 22. Au- gust 2024 – alles in Kopie – bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2024 wies die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ab und setzte Frist für die Bezahlung eines Kostenvorschusses an. Letzterer wurde durch die Beschwerdeführenden innert Frist bezahlt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
E-5905/2024 Seite 6 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen be- schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ord- nungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BIN- DER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asyl- suchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Un- tersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen
E-5905/2024 Seite 7 einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Be- weise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vor- bringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder an- gebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt wei- terbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen besei- tigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde sinngemäss vor, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe und der Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht vollständig und richtig er- stellt worden sei. So seien ihre unterschiedlichen Darstellungen in den ver- schiedenen Anhörungen auf die komplexe und oft stressige Natur der Be- fragungen zurückzuführen. In solchen Situationen könne es schwierig sein, sich an alle Details konsistent zu erinnern und diese wiederzugeben.
E. 4.4 Dem ist entgegenzuhalten, dass aus den Anhörungsprotokollen keine Hinweise ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden aufgrund einer Stresssituation in ihrer Aussagefähigkeit eingeschränkt gewesen sind. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung kann folglich nicht festgestellt wer- den, weshalb das Kassationsbegehren abzuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-5905/2024 Seite 8 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Demonstrationsteil- nahmen und seiner Identifizierung durch das syrische Regime seien un- substantiiert, vage und widersprüchlich ausgefallen. So habe er insbeson- dere auf Nachfrage zur Häufigkeit der Demonstrationen und seiner Teilnah- men daran unterschiedliche und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht. Auch seine Ausführungen zu seinen Aufenthaltsorten seien widersprüch- lich ausgefallen. Zudem habe er im Widerspruch einerseits ausgeführt, er sei von einem syrischen Agenten namens I._______ denunziert und da- raufhin festgenommen worden, andererseits habe er vorgebracht, er sei aufgrund von Sitzungen betreffend sein Engagement bei der Koordinati- onsgruppe identifiziert worden. Ferner seien auch die Ausführungen über seinen Vater, der von der Militärpolizei an seiner Stelle mitgenommen wor- den sei, widersprüchlich ausgefallen. Auch betreffend seine 15tägige Mit- nahme nach dem Verschwinden seines Vorgesetzten M._______ im Juni 2022 habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt. So habe er an der ersten Anhörung erklärt, es sei ihm vorgeworfen worden, von der Flucht seines Vorgesetzten gewusst zu haben und dessen Aufenthaltsort sowie den Geldbetrag, welchen er mitgenommen haben solle, zu kennen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er neu geltend gemacht, es sei ihm vorgeworfen worden, ein Spitzel des türkischen Geheimdienstes zu sein. Nachdem man keine Beweise gegen ihn gefunden habe, sei er freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage, weshalb er seine Spitzeltätigkeit nicht schon an der ersten Anhörung erwähnt habe, erklärt, müde zu sein. Sein Hirn funktioniere nicht wie ein Computer, er könne sich nicht an alles erinnern und es könne sein, dass er manchmal etwas vergesse. Dem sei zu entgegnen, dass es sich bei der Mitnahme durch die E._______ und die darauf folgenden fast täglichen Mitnahmen um zentrale Vorbringen handle, welche zu seiner Ausreise geführt haben sollten. Ebenfalls im Widerspruch habe er ausgeführt, nach der Freilassung sei jeweils der Geheimdienst bei ihm vorbeigekommen und habe ihm im- mer Handschellen angelegt und ihn mitgenommen. Darauf angesprochen habe er erklärt, beim ersten Mal sei der Geheimdienst gekommen und habe ihm Handschellen angelegt, danach sei er mitgenommen worden. Er sei auch ein paar Mal zum Geheimdienst gegangen. Mit dieser Erklärung sei es ihm aber nicht gelungen, den Widerspruch aufzulösen.
E-5905/2024 Seite 9 Hinsichtlich seines Status als Maktumin in Syrien und somit als nichtre- gistrierter Kurde ohne syrische Staatsangehörigkeit sei festzuhalten, dass gemäss geltender Rechtsprechung jene in Syrien keiner Kollektivverfol- gung unterlägen. Dem Vorbringen, Maktumin zu sein, komme daher keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu. Dies gelte auch für den Wunsch der Beschwerdeführerin, zu studieren. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit weder den Anfor- derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den An- forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand.
E. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen erwidert, es seien nicht alle erheblichen Aspekte dieses Falles durch die Vorinstanz gewürdigt worden. So müssten die Aussagen des Beschwerdeführers in einen Gesamtzusam- menhang gestellt werden. Die Gruppe «H._______» habe eine zentrale Rolle bei der Organisation und Durchführung von Demonstrationen ge- spielt, welche sich gezielt gegen die menschenrechtsverletzenden Mass- nahmen des Regimes gerichtet hätten. Mit der Ergreifung des Mikrofons habe der Beschwerdeführer eine direkte Konfrontation mit dem Regime und eine Gefahr für seine Sicherheit geschaffen. Aufgrund der sich unter die Demonstrationsteilnehmenden gemischten Spitzel habe er auch nicht mehr zu Hause übernachten können. Dies habe das SEM in der angefoch- tenen Verfügung aber nicht berücksichtigt. Zu Beginn der Proteste seien die Demonstrationen manchmal zwei- bis dreimal pro Woche organisiert worden. Der Beschwerdeführer habe insbesondere in der Anfangsphase daran teilgenommen, anschliessend habe er seine Beteiligung daran «ver- stärkt». Betreffend seinen Umzug zur Schwester habe er nicht ausgeführt, er sei unmittelbar nach der Freilassung seines Vaters zu dieser gezogen, vielmehr habe es einige Zeit gedauert. In geografischer Hinsicht sei weiter festzuhalten, dass «J._______» eine Region bezeichne, die sowohl die Stadt aber auch die umliegenden Dörfer bezeichne. Zudem werde auch der Vorfall im April 2011, bei welchem sein Vater von der Militärpolizei fest- genommen worden sei, nicht angemessen gewürdigt. Dieses Ereignis mar- kiere den Beginn einer systematischen Verfolgung der Beschwerdeführen- den durch das Regime und dessen Sicherheitskräfte. Diese habe Haus- durchsuchungen, Folterandrohungen sowie Schikanen naher Verwandter umfasst. Auch sei die Kontrolle und Misshandlung durch die syrische Ar- mee oder den Geheimdienst am N._______ im Jahr 2018 nur unzu- reichend thematisiert worden. Nebst der politischen Opposition des Be- schwerdeführers gegen das syrische Regime stelle auch seine jahrelange Tätigkeit im Bereich des Tunnelbaus bei der kurdischen Selbstverwaltung
E-5905/2024 Seite 10 einen ausreichenden Grund dar, um von diesem Regime verfolgt zu wer- den. Ebenfalls sei die ernsthafte Bedrohung durch die fortgesetzte Verfol- gung durch die E._______ in der angefochtenen Verfügung nicht ausrei- chend berücksichtigt worden. Dies gelte auch für die zwei Razzien bei ihm zu Hause nach seiner Ausreise. Betreffend dem Agenten I._______ sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen zwar an der zweiten An- hörung nicht mehr erwähnt habe, dies aber nicht bedeute, dass es sich dabei um einen Widerspruch handle, sondern dass dieses Thema an der zweiten Anhörung nicht deutlich zur Sprache gekommen sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass es keinen wesentlichen Unterschied mache, ob der Vater des Beschwerdeführers ein Dokument unterschrieben habe, in dem er erklärt, dass sich der Beschwerdeführer dem Regime stelle, oder ob der Vater ihn direkt an das Regime übergeben hätte. In beiden Fällen ergebe sich dasselbe Ergebnis, nämlich, dass das Regime versuche, den Beschwerdeführer zu verhaften. Ferner befänden sich die Maktumin in Sy- rien in einer gefährlichen Lage und würden besonders benachteiligt.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen- den zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat, und auf die zu- treffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann.
E. 7.2 Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass insbesondere die Ausführun- gen zu den Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers und zur Freilassung seines Vaters unsubstantiiert, vage und widersprüchlich aus- gefallen sind. So hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen ausgeführt, er habe im April 2011 eine Jugendkoordinationsgruppe mitbe- gründet, welche Demonstrationen organisiert habe. Nach Erlass des Dekrets im April 2011 sei er noch aktiver geworden und habe sich einer grösseren Koordinationsgruppe angeschlossen, an Demonstrationen teil- genommen, zum Mikrofon gegriffen und Parolen gegen Bashar Assad ge- rufen. Erstmals habe er im April 2011 an Demonstrationen teilgenommen, welche im April 2011 begonnen und einmal wöchentlich stattgefunden hät- ten. Zwischen den Demonstrationen seien zehn bis fünfzehn Tage vergan- gen. Er habe an vielen Demonstrationen teilgenommen, letztmals Ende April 2011. Die Vorinstanz hat diesbezüglich richtig festgestellt, dass, da der Monat April 30 Tage habe und das Dekret am 7. April 2011 erlassen worden sei, der Beschwerdeführer nicht an der von ihm genannten Anzahl an Demonstrationen teilgenommen haben könne. Die unsubstantiierten
E-5905/2024 Seite 11 Ausführungen dazu in der Beschwerde (vgl. supra E. 6.2) sind nicht geeig- net, diese Feststellung in Zweifel zu ziehen. Die Ausführungen zum Vorfall im April 2011, bei dem sein Vater von der Militärpolizei festgenommen wor- den sei, erweisen sich als widersprüchlich und somit unglaubhaft. So führte der Beschwerdeführer in seiner ersten Anhörung aus, die Militärpolizei sei vorbeigekommen, als er nicht zu Hause gewesen sei, und habe seinen Va- ter mitgenommen. Sie, die Beschwerdeführenden, hätten diesen gegen Bestechungsgeld befreien können. Dabei habe der Vater eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er, der Beschwerdeführer, an keiner De- monstration mehr teilnehmen werde (vgl. SEM-act. 24/20 F80). Im Wider- spruch dazu führte er an der ergänzenden Anhörung aus, die Verpflichtung sei gewesen, dass er sich stelle (vgl. SEM-act. 61/16 F43) respektive dass sein Vater ihn an die Militärpolizei übergeben werde (vgl. SEM-act. 61/16 F50). Dieser Widerspruch in einem zentralen Vorbringen zu seinen Asyl- gründen ist nicht nachvollziehbar; das entsprechende Vorbringen konnte somit vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden. Auch hin- sichtlich der vom SEM festgestellten Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Mitnahme res- pektive 15-tägige Festnahme wird auf Beschwerdeebene nichts Klärendes vorgebracht. Diesbezüglich ist ebenfalls auf die Ausführungen der Vo- rinstanz zu verweisen (vgl. supra E. 6.1). Im Übrigen vermögen die Be- schwerdeführenden nicht, mit ihren unsubstantiierten Ausführungen die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen umzu- stossen.
E. 7.3 Wie auch die Vorinstanz festgestellt hat, ist die Bevölkerungskategorie der Maktumin, welche der kurdischen Ethnie angehören, aufgrund des Um- stands, dass ihnen in Syrien die Staatsangehörigkeit und verschiedene da- mit verbundene Rechte verweigert werden, teilweise erheblichen Ein- schränkungen und Diskriminierungen unterworfen. Diese Probleme errei- chen jedoch in der Regel und auch vorliegend nicht die Schwelle ernsthaf- ter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG und sind somit in asylrecht- licher Hinsicht nicht relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4d; aus der darauf gestützten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts insbesondere das Urteil D-3842/2013 vom 28. November 2013 E. 6.3; zuletzt D-7108/2018 vom 6. Dezember 2019 E. 5.3.1).
E. 7.4 Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend.
E-5905/2024 Seite 12
E. 7.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass die Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht ab- gelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2024 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz ange- ordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässig- keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Oktober 2024 in gleicher Höhe geleistete Kos- tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-5905/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5905/2024 Urteil vom 15. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und deren Tochter C._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch Abdelwahab Mohammad, Migrationsberatungsstelle, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. August 2024. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 7. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1225638-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). Am 8. Februar 2023 wurden sie im Rahmen ihrer Anhörung nach Art. 26 Abs. 3 / 29 AsylG (SR 142.31) unter anderem zu ihren Asylgründen befragt (vgl. SEM-act. 24/20 f.). A.b Am 15. Februar 2023 wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. SEM-act. 32/3). A.c Am (...) 2023 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter D._______ (vgl. SEM-act. 40/1). A.d Der Beschwerdeführer wurde am 5. August 2024 ergänzend angehört (vgl. SEM-act. 61/16). A.e An den Anhörungen wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Maktumin kurdischer Ethnie und ohne Staatsangehörigkeit. Er sei im Dorf E._______ geboren und in J._______ aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien gemeinsam mit seinen Eltern, seiner Ehefrau, dem jüngeren Bruder und der Schwester gelebt habe. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und anschliessend auf den elterlichen Ländereien gearbeitet. Von 2014 bis 2022 habe er für die E._______ gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und in J._______ aufgewachsen. Bis zu ihrem fünften Lebensjahr habe sie in F._______ gelebt, danach sei sie in ihr Heimatdorf G._______ zurückgekehrt, wo sie bis zu ihrer Heirat gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer Schwester gelebt habe. Sie habe die Maturität erworben, aufgrund des Krieges jedoch kein Studium beginnen können. Sie habe in ihrer Heimat nicht gearbeitet, ihrer Familie gehe es finanziell sehr gut und ihr Vater habe für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Am (...) 2021 habe sie religiös geheiratet und am (...) 2023 sei ihre Tochter in der Schweiz zur Welt gekommen. Aufgrund der Zugehörigkeit zu den Maktumin sei es der Familie des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, Eigentum auf den eigenen Namen zu registrieren. Auch habe sich seine Familie nicht einbürgern lassen können. Weiter habe er oft Probleme gehabt, wenn sein Erkennungsschein nicht erkannt worden sei. Die Schule habe er zwar besuchen dürfen, aber Belästigungen seitens der Lehrerschaft erfahren. Auch die Beschwerdeführerin sei schon vor dem Ausbruch des Krieges benachteiligt gewesen und habe in der Schule kein Kurdisch sprechen dürfen. Der Beschwerdeführer habe im April 2011 an Demonstrationen teilgenommen, hierfür die Jugendkoordinationsgruppe «H._______» gegründet und sei für die Organisation der Demonstrationen zuständig gewesen. Nachdem per Dekret vom April 2022 nur den Ajanib, nicht aber den Maktumin die Einbürgerung ermöglicht worden sei, sei er noch aktiver geworden und habe im Rahmen einer Demonstration zum Mikrofon gegriffen und Parolen gegen Bashar Assad gerufen. Danach habe er nicht mehr zu Hause übernachtet. An den Demonstrationen hätten auch Spitzel teilgenommen, welche sich wie Regimegegner verhalten und Fotos von den Teilnehmenden gemacht hätten, welche später dem Regime weitergeleitet worden seien. Ein Agent des syrischen Regimes, I._______, habe fast alle Regimegegner in der Gegend identifiziert und denunziert. Er habe mehrmals mit seinem Vater gesprochen und sich so verhalten, als ob er ihm helfen wolle. Ende April 2022 sei die Militärpolizei bei ihm zu Hause vorbeigekommen, habe nach ihm gefragt und an seiner Stelle seinen Vater festgenommen, welcher nach 20 Tagen nach der Zahlung von Bestechungsgeldern freigelassen worden sei. Er habe nicht über die Zeit bei der Militärpolizei sprechen wollen, den Beschwerdeführer aber aufgefordert, das Land zu verlassen, was dieser aber nicht getan habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer für etwa ein Jahr - bis Ende 2012 - auf den Vorschlag des Vaters hin bei seiner Schwester im Dorf gelebt und sei danach wieder nach Hause zurückgekehrt. Er habe anfänglich auf den Ländereien seiner Familie gearbeitet und im Jahr 2014 seine Tätigkeit als (...) in J._______ bei den E._______ aufgenommen. Im Jahr 2018 sei er als Sozius auf einem Motorrad in eine Kontrolle geraten. Es seien Identitätsdokumente verlangt worden und er habe dem Soldaten den Erkennungsschein und sein Kollege die Identitätskarte ausgehändigt. Der Soldat habe zur Überprüfung der Angaben telefoniert. Aufgrund der früheren Demonstrationsteilnahmen habe der Beschwerdeführer gewusst, dass man ihn festnehmen würde. Er habe seinen Freund leise aufgefordert, das Motorrad anzumachen, damit sie flüchten könnten, und ihm mitgeteilt, dass ihm die Festnahme drohe und man ihn sowieso umbringen würde. Daraufhin sei er weggefahren und der Soldat habe sie vergeblich aufgefordert, anzuhalten. Die anderen Soldaten hätten daraufhin auf ihn geschossen und er sei von einer Kugel am Bein getroffen worden. Sein Kollege habe ihn ins Spital K._______ in L._______ gefahren, wo er drei Tage hospitalisiert gewesen sei. Danach habe er wieder nach Hause gehen können, ohne festgenommen zu werden. Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer weiter für die E._______ gearbeitet. Im Jahr 2020 sei er als Leiter für die Kanalisation und Wasserleitungsarbeiten eingesetzt worden und habe angefangen, für M._______ zu arbeiten. Im Juni 2022 sei sein Vorgesetzter N._______, mit welchem er eng zusammengearbeitet habe, plötzlich verschwunden. Dieser sei zuvor für das Projekt verantwortlich gewesen und somit auch für die Planung der Kanalisation und des Tunnels. Als er weggegangen sei, habe er auch eine Menge Geld mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin von den E._______ festgenommen und nach 15 Tagen freigelassen worden. Danach sei er unter Druck gesetzt worden, worauf er beschlossen habe, Syrien zu verlassen. Die Beschwerdeführerin habe Syrien wegen ihres Ehemanns verlassen. Selber habe sie keine Probleme in Syrien gehabt. Gemeinsam hätten sie J._______ verlassen und seien mit einem Schlauchbot auf die andere Seite eines Flusses gebracht worden. Am Morgen sei ein Schlepper mit einem Fahrzeug gekommen und habe sie in die Türkei gebracht. Am 7. Januar 2022 hätten sie in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Nach ihrer Ausreise hätten die E._______ zwei Razzien bei ihnen zu Hause durchgeführt. Zudem seien zwei Vorladungen seitens der E._______ verschickt worden. Man habe verlangt, dass sich der Beschwerdeführer beim Geheimdienst melde. B. Mit Verfügung vom 16. August 2024 (eröffnet am 19. August 2024) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei es den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung beauftragte. Ferner händigte es ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 64/13 f.). C. Mit Eingabe vom 19. September 2024 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern eins bis drei des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter (recte: eventualiter) sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Fliesstext der Beschwerde (vgl. S. 17) beantragen sie ferner die amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde legten sie die angefochtene Verfügung, eine Vertretungsvollmacht vom 20. August 2024 und eine Fürsorgebestätigung vom 22. August 2024 - alles in Kopie - bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ab und setzte Frist für die Bezahlung eines Kostenvorschusses an. Letzterer wurde durch die Beschwerdeführenden innert Frist bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.3 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Beschwerde sinngemäss vor, dass die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe und der Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht vollständig und richtig erstellt worden sei. So seien ihre unterschiedlichen Darstellungen in den verschiedenen Anhörungen auf die komplexe und oft stressige Natur der Befragungen zurückzuführen. In solchen Situationen könne es schwierig sein, sich an alle Details konsistent zu erinnern und diese wiederzugeben. 4.4 Dem ist entgegenzuhalten, dass aus den Anhörungsprotokollen keine Hinweise ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführenden aufgrund einer Stresssituation in ihrer Aussagefähigkeit eingeschränkt gewesen sind. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung kann folglich nicht festgestellt werden, weshalb das Kassationsbegehren abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Demonstrationsteilnahmen und seiner Identifizierung durch das syrische Regime seien unsubstantiiert, vage und widersprüchlich ausgefallen. So habe er insbesondere auf Nachfrage zur Häufigkeit der Demonstrationen und seiner Teilnahmen daran unterschiedliche und nicht nachvollziehbare Angaben gemacht. Auch seine Ausführungen zu seinen Aufenthaltsorten seien widersprüchlich ausgefallen. Zudem habe er im Widerspruch einerseits ausgeführt, er sei von einem syrischen Agenten namens I._______ denunziert und daraufhin festgenommen worden, andererseits habe er vorgebracht, er sei aufgrund von Sitzungen betreffend sein Engagement bei der Koordinationsgruppe identifiziert worden. Ferner seien auch die Ausführungen über seinen Vater, der von der Militärpolizei an seiner Stelle mitgenommen worden sei, widersprüchlich ausgefallen. Auch betreffend seine 15tägige Mitnahme nach dem Verschwinden seines Vorgesetzten M._______ im Juni 2022 habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt. So habe er an der ersten Anhörung erklärt, es sei ihm vorgeworfen worden, von der Flucht seines Vorgesetzten gewusst zu haben und dessen Aufenthaltsort sowie den Geldbetrag, welchen er mitgenommen haben solle, zu kennen. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe er neu geltend gemacht, es sei ihm vorgeworfen worden, ein Spitzel des türkischen Geheimdienstes zu sein. Nachdem man keine Beweise gegen ihn gefunden habe, sei er freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage, weshalb er seine Spitzeltätigkeit nicht schon an der ersten Anhörung erwähnt habe, erklärt, müde zu sein. Sein Hirn funktioniere nicht wie ein Computer, er könne sich nicht an alles erinnern und es könne sein, dass er manchmal etwas vergesse. Dem sei zu entgegnen, dass es sich bei der Mitnahme durch die E._______ und die darauf folgenden fast täglichen Mitnahmen um zentrale Vorbringen handle, welche zu seiner Ausreise geführt haben sollten. Ebenfalls im Widerspruch habe er ausgeführt, nach der Freilassung sei jeweils der Geheimdienst bei ihm vorbeigekommen und habe ihm immer Handschellen angelegt und ihn mitgenommen. Darauf angesprochen habe er erklärt, beim ersten Mal sei der Geheimdienst gekommen und habe ihm Handschellen angelegt, danach sei er mitgenommen worden. Er sei auch ein paar Mal zum Geheimdienst gegangen. Mit dieser Erklärung sei es ihm aber nicht gelungen, den Widerspruch aufzulösen. Hinsichtlich seines Status als Maktumin in Syrien und somit als nichtregistrierter Kurde ohne syrische Staatsangehörigkeit sei festzuhalten, dass gemäss geltender Rechtsprechung jene in Syrien keiner Kollektivverfolgung unterlägen. Dem Vorbringen, Maktumin zu sein, komme daher keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zu. Dies gelte auch für den Wunsch der Beschwerdeführerin, zu studieren. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen erwidert, es seien nicht alle erheblichen Aspekte dieses Falles durch die Vorinstanz gewürdigt worden. So müssten die Aussagen des Beschwerdeführers in einen Gesamtzusammenhang gestellt werden. Die Gruppe «H._______» habe eine zentrale Rolle bei der Organisation und Durchführung von Demonstrationen gespielt, welche sich gezielt gegen die menschenrechtsverletzenden Massnahmen des Regimes gerichtet hätten. Mit der Ergreifung des Mikrofons habe der Beschwerdeführer eine direkte Konfrontation mit dem Regime und eine Gefahr für seine Sicherheit geschaffen. Aufgrund der sich unter die Demonstrationsteilnehmenden gemischten Spitzel habe er auch nicht mehr zu Hause übernachten können. Dies habe das SEM in der angefochtenen Verfügung aber nicht berücksichtigt. Zu Beginn der Proteste seien die Demonstrationen manchmal zwei- bis dreimal pro Woche organisiert worden. Der Beschwerdeführer habe insbesondere in der Anfangsphase daran teilgenommen, anschliessend habe er seine Beteiligung daran «verstärkt». Betreffend seinen Umzug zur Schwester habe er nicht ausgeführt, er sei unmittelbar nach der Freilassung seines Vaters zu dieser gezogen, vielmehr habe es einige Zeit gedauert. In geografischer Hinsicht sei weiter festzuhalten, dass «J._______» eine Region bezeichne, die sowohl die Stadt aber auch die umliegenden Dörfer bezeichne. Zudem werde auch der Vorfall im April 2011, bei welchem sein Vater von der Militärpolizei festgenommen worden sei, nicht angemessen gewürdigt. Dieses Ereignis markiere den Beginn einer systematischen Verfolgung der Beschwerdeführenden durch das Regime und dessen Sicherheitskräfte. Diese habe Hausdurchsuchungen, Folterandrohungen sowie Schikanen naher Verwandter umfasst. Auch sei die Kontrolle und Misshandlung durch die syrische Armee oder den Geheimdienst am N._______ im Jahr 2018 nur unzureichend thematisiert worden. Nebst der politischen Opposition des Beschwerdeführers gegen das syrische Regime stelle auch seine jahrelange Tätigkeit im Bereich des Tunnelbaus bei der kurdischen Selbstverwaltung einen ausreichenden Grund dar, um von diesem Regime verfolgt zu werden. Ebenfalls sei die ernsthafte Bedrohung durch die fortgesetzte Verfolgung durch die E._______ in der angefochtenen Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dies gelte auch für die zwei Razzien bei ihm zu Hause nach seiner Ausreise. Betreffend dem Agenten I._______ sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen zwar an der zweiten Anhörung nicht mehr erwähnt habe, dies aber nicht bedeute, dass es sich dabei um einen Widerspruch handle, sondern dass dieses Thema an der zweiten Anhörung nicht deutlich zur Sprache gekommen sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass es keinen wesentlichen Unterschied mache, ob der Vater des Beschwerdeführers ein Dokument unterschrieben habe, in dem er erklärt, dass sich der Beschwerdeführer dem Regime stelle, oder ob der Vater ihn direkt an das Regime übergeben hätte. In beiden Fällen ergebe sich dasselbe Ergebnis, nämlich, dass das Regime versuche, den Beschwerdeführer zu verhaften. Ferner befänden sich die Maktumin in Syrien in einer gefährlichen Lage und würden besonders benachteiligt. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat, und auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. 7.2 Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, dass insbesondere die Ausführungen zu den Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers und zur Freilassung seines Vaters unsubstantiiert, vage und widersprüchlich ausgefallen sind. So hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen ausgeführt, er habe im April 2011 eine Jugendkoordinationsgruppe mitbegründet, welche Demonstrationen organisiert habe. Nach Erlass des Dekrets im April 2011 sei er noch aktiver geworden und habe sich einer grösseren Koordinationsgruppe angeschlossen, an Demonstrationen teilgenommen, zum Mikrofon gegriffen und Parolen gegen Bashar Assad gerufen. Erstmals habe er im April 2011 an Demonstrationen teilgenommen, welche im April 2011 begonnen und einmal wöchentlich stattgefunden hätten. Zwischen den Demonstrationen seien zehn bis fünfzehn Tage vergangen. Er habe an vielen Demonstrationen teilgenommen, letztmals Ende April 2011. Die Vorinstanz hat diesbezüglich richtig festgestellt, dass, da der Monat April 30 Tage habe und das Dekret am 7. April 2011 erlassen worden sei, der Beschwerdeführer nicht an der von ihm genannten Anzahl an Demonstrationen teilgenommen haben könne. Die unsubstantiierten Ausführungen dazu in der Beschwerde (vgl. supra E. 6.2) sind nicht geeignet, diese Feststellung in Zweifel zu ziehen. Die Ausführungen zum Vorfall im April 2011, bei dem sein Vater von der Militärpolizei festgenommen worden sei, erweisen sich als widersprüchlich und somit unglaubhaft. So führte der Beschwerdeführer in seiner ersten Anhörung aus, die Militärpolizei sei vorbeigekommen, als er nicht zu Hause gewesen sei, und habe seinen Vater mitgenommen. Sie, die Beschwerdeführenden, hätten diesen gegen Bestechungsgeld befreien können. Dabei habe der Vater eine Erklärung unterschreiben müssen, dass er, der Beschwerdeführer, an keiner Demonstration mehr teilnehmen werde (vgl. SEM-act. 24/20 F80). Im Widerspruch dazu führte er an der ergänzenden Anhörung aus, die Verpflichtung sei gewesen, dass er sich stelle (vgl. SEM-act. 61/16 F43) respektive dass sein Vater ihn an die Militärpolizei übergeben werde (vgl. SEM-act. 61/16 F50). Dieser Widerspruch in einem zentralen Vorbringen zu seinen Asylgründen ist nicht nachvollziehbar; das entsprechende Vorbringen konnte somit vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden. Auch hinsichtlich der vom SEM festgestellten Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Mitnahme respektive 15-tägige Festnahme wird auf Beschwerdeebene nichts Klärendes vorgebracht. Diesbezüglich ist ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. supra E. 6.1). Im Übrigen vermögen die Beschwerdeführenden nicht, mit ihren unsubstantiierten Ausführungen die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen umzustossen. 7.3 Wie auch die Vorinstanz festgestellt hat, ist die Bevölkerungskategorie der Maktumin, welche der kurdischen Ethnie angehören, aufgrund des Umstands, dass ihnen in Syrien die Staatsangehörigkeit und verschiedene damit verbundene Rechte verweigert werden, teilweise erheblichen Einschränkungen und Diskriminierungen unterworfen. Diese Probleme erreichen jedoch in der Regel und auch vorliegend nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG und sind somit in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 23 E. 4d; aus der darauf gestützten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere das Urteil D-3842/2013 vom 28. November 2013 E. 6.3; zuletzt D-7108/2018 vom 6. Dezember 2019 E. 5.3.1). 7.4 Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. 7.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. August 2024 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. Oktober 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: