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E-5903/2015

E-5903/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Mai 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 11. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt. Dabei gab er an, er habe Äthiopien im Oktober 2014 verlassen und sei via den Sudan nach Libyen und von dort auf dem Seeweg Richtung Italien gereist; dabei seien er und die anderen Passagiere auf See aufgegriffen, registriert und nach Italien gebracht worden. Aufgrund dieser Aussagen wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er wendete ein, die äthiopischen Behörden hätten in vielen Ländern Spione, auch in Italien, deswegen wolle er nicht dorthin zurück. B. Am 2. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 4. September 2015 - eröffnet am 15. September 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 22. September 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Asylverfahren fortzusetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).

E. 4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

E. 4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher am 3. September 2015 an Italien übergegangen. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da die Bestimmung des zuständigen Staates allein den beteiligten Dublin-Staaten obliege. Weiter sei Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Italien verfüge zudem über eine funktionierende Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Bei Furcht vor Übergriffen durch Drittpersonen könne sich der Beschwerdeführer an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Sodann liege aufgrund der Akten kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz vor. Die Überstellung nach Italien habe bis spätestens am 3. März 2016 zu erfolgen.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht in die Zentralstelle EURODAC eingetragen worden und die italienischen Behörden hätten bis heute ihre Zustimmung zu seiner Übernahme nicht mitgeteilt. Dies sei ein Anhaltspunkt dafür, dass sich diese nicht als für ihn zuständig erachten würden oder aufgrund fehlender Kapazität nicht fähig seien, ihn ordnungsgemäss aufzunehmen. Mit Verweis auf die der Beschwerde beigelegten Medienberichte sei festzuhalten, dass die Situation in Italien unmenschlich und katastrophal sei und es an allem mangle, so an Unterkünften, hygienischen und medizinischen Massnahmen und Möglichkeiten. Die Zuständigkeit der Schweiz sei aufgrund des Selbsteintrittsrechts von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu bejahen. Obwohl er von (...) und (...) spreche, habe er im Durchgangsheim nur (...) erhalten. Seine Gesundheit sei abzuklären. Auch sei erstaunlich, dass das Asylverfahren seines Freundes, der mit ihm in die Schweiz gereist sei, hier durchgeführt werde. In Italien habe er - der Beschwerdeführer - keine Bezugsperson.

E. 6.1 Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht, dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal. Von Italien aus reiste er in die Schweiz ein. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig; diese Bestimmung setzt keine daktyloskopische Erfassung voraus. In entscheidrelevanter Hinsicht bleibt festzuhalten, dass Italien das Ersuchen des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet und damit seine Zuständigkeit aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO). Der Hinweis auf das Asylverfahren des - nicht namentlich genannten - Freundes des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Mangels Aktenkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend jenes Asylverfahren steht keineswegs fest, dass es sich um einen zum vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt handelt.

E. 6.2 Italien ist Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht nach wie vor die grundsätzliche Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren. Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die italienischen Behörden in seinem Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, mithin in seinem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Solches macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht geltend und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist somit von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Bei einer Überstellung ist weiter davon auszugehen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, Wien/ Graz 2014, Art. 17 K5 S. 159). Aus blossen Problemen im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende lässt sich noch nicht auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie schliessen. Es ist auch davon auszugehen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von asylsuchenden Personen verfügt (vgl. Urteile D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 E.6.4 m.w.H.). Überdies sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung für die vorgebrachten Leiden verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zur Einholung ärztlicher Zeugnisse. Der Beschwerdeführer vermag demnach aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich abzuleiten.

E. 6.3 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Ein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz ist nicht ersichtlich.

E. 7.1 Der Nichteintretensentscheid des SEM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. Damit sind die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Fürsorgebestätigung der Asylhilfe Bern vom 16. September 2015 nicht erfüllt sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5903/2015 Urteil vom 24. September 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Mai 2015 um Asyl in der Schweiz nach. Am 11. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person befragt. Dabei gab er an, er habe Äthiopien im Oktober 2014 verlassen und sei via den Sudan nach Libyen und von dort auf dem Seeweg Richtung Italien gereist; dabei seien er und die anderen Passagiere auf See aufgegriffen, registriert und nach Italien gebracht worden. Aufgrund dieser Aussagen wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er wendete ein, die äthiopischen Behörden hätten in vielen Ländern Spione, auch in Italien, deswegen wolle er nicht dorthin zurück. B. Am 2. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen. C. Mit Verfügung vom 4. September 2015 - eröffnet am 15. September 2015 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt werden könne. Weiter verpflichtete sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 22. September 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Asylverfahren fortzusetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 4.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, einschliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zu ihrem Übernahmeersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher am 3. September 2015 an Italien übergegangen. Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da die Bestimmung des zuständigen Staates allein den beteiligten Dublin-Staaten obliege. Weiter sei Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Italien verfüge zudem über eine funktionierende Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Bei Furcht vor Übergriffen durch Drittpersonen könne sich der Beschwerdeführer an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Sodann liege aufgrund der Akten kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz vor. Die Überstellung nach Italien habe bis spätestens am 3. März 2016 zu erfolgen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht in die Zentralstelle EURODAC eingetragen worden und die italienischen Behörden hätten bis heute ihre Zustimmung zu seiner Übernahme nicht mitgeteilt. Dies sei ein Anhaltspunkt dafür, dass sich diese nicht als für ihn zuständig erachten würden oder aufgrund fehlender Kapazität nicht fähig seien, ihn ordnungsgemäss aufzunehmen. Mit Verweis auf die der Beschwerde beigelegten Medienberichte sei festzuhalten, dass die Situation in Italien unmenschlich und katastrophal sei und es an allem mangle, so an Unterkünften, hygienischen und medizinischen Massnahmen und Möglichkeiten. Die Zuständigkeit der Schweiz sei aufgrund des Selbsteintrittsrechts von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu bejahen. Obwohl er von (...) und (...) spreche, habe er im Durchgangsheim nur (...) erhalten. Seine Gesundheit sei abzuklären. Auch sei erstaunlich, dass das Asylverfahren seines Freundes, der mit ihm in die Schweiz gereist sei, hier durchgeführt werde. In Italien habe er - der Beschwerdeführer - keine Bezugsperson. 6. 6.1 Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht, dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal. Von Italien aus reiste er in die Schweiz ein. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig; diese Bestimmung setzt keine daktyloskopische Erfassung voraus. In entscheidrelevanter Hinsicht bleibt festzuhalten, dass Italien das Ersuchen des SEM um Aufnahme des Beschwerdeführers innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet und damit seine Zuständigkeit aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO). Der Hinweis auf das Asylverfahren des - nicht namentlich genannten - Freundes des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Mangels Aktenkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend jenes Asylverfahren steht keineswegs fest, dass es sich um einen zum vorliegenden vergleichbaren Sachverhalt handelt. 6.2 Italien ist Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht nach wie vor die grundsätzliche Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren. Es obliegt dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die italienischen Behörden in seinem Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, mithin in seinem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung verletzt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Solches macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht geltend und ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. In Fortführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist somit von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. Bei einer Überstellung ist weiter davon auszugehen, Italien komme kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2). Eine allfällige Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat in der Vergangenheit begründet kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts, sondern es bedarf hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, Wien/ Graz 2014, Art. 17 K5 S. 159). Aus blossen Problemen im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende lässt sich noch nicht auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie schliessen. Es ist auch davon auszugehen, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von asylsuchenden Personen verfügt (vgl. Urteile D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 E.6.4 m.w.H.). Überdies sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung für die vorgebrachten Leiden verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten seiner Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zur Einholung ärztlicher Zeugnisse. Der Beschwerdeführer vermag demnach aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich abzuleiten. 6.3 Zusammenfassend liegen somit keine Gründe vor, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als unzulässig oder unzumutbar erscheinen liessen. Ein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz ist nicht ersichtlich. 7. 7.1 Der Nichteintretensentscheid des SEM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).

8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. Damit sind die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Fürsorgebestätigung der Asylhilfe Bern vom 16. September 2015 nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: