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E-5869/2015

E-5869/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-02-23 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

I. Mit Schreiben vom 9. November 2009 beantragte die (ehemalige) Rechtsvertretung, es sei dem sich derzeit im Libanon aufhaltenden Beschwerdeführer so rasch wie möglich eine Einreisebewilligung für die Schweiz auszustellen und sein Asylgesuch entgegenzunehmen. Mit Verfügung vom 24. November 2010 verweigerte das damalige BFM (Bundesamt für Migration) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und lehnte sein Asylgesuch ab. Mit Urteil E 8839/2010 vom 12. April 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde gut und hob die Verfügung des BFM vom 24. November 2010 auf. Zudem wies es die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen (bzgl. der ausführlichen Prozessgeschichte wird auf die Akten verwiesen). II. A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland im Jahr 1995 und hielt sich während mehreren Jahren im Nordirak sowie teilweise auch im Iran auf. Im Jahr 2009 verliess er den Nordirak und reiste über Syrien und den Libanon am 2. Juli 2011 mit einem Laissez-passer in die Schweiz ein, wo er am 12. Juli 2011 ein Asylgesuch einreichte. Am 26. Juli 2011 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) die Befragung zur Person (BzP) statt; am 27. November 2013 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Ausreise- und Asylgründen einlässlich angehört. Aus seinen Aussagen und aus den Akten des vorangehenden Ausland-Asylverfahrens geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe aber seit seiner Kindheit in C._______ gelebt, wo er als [Tätigkeit] tätig gewesen sei. Seine Familie sei in der Türkei politisch aktiv gewesen. Die Mutter (N [...], welche mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung verfüge) und einer seiner Brüder (N .[...]) seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden und es sei ihnen Asyl gewährt worden. Er habe an Protestkundgebungen teilgenommen und sei zusammen mit seinem Bruder im Jahr [90er Jahre] von der Polizei verhaftet sowie vier Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Im Übrigen seien sie ständig unter polizeilicher Aufsicht gestanden und es seien bei ihnen zu Hause Razzien durchgeführt worden. Im Jahr 1995 habe er sich der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) angeschlossen und sei für die Organisation meistens im Nordirak, gelegentlich auch im Iran, tätig gewesen. Er sei für die Versorgung der Mitglieder mit Nahrungsmitteln zuständig gewesen und habe Lebensmittel für den Winter sowie den Alltag besorgt. Im Jahr 2009 habe er die PKK heimlich verlassen, um ein normales Leben zu führen; er sei müde gewesen und habe zu seiner Familie zurückkehren wollen. Er sei zuerst zur PDK (Partiya Demokrata Kurdistane) gegangen und dann über Syrien in den Libanon geflohen, wo er inhaftiert und mit Hilfe des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) schliesslich aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Den türkischen Behörden seien seine Aktivitäten für die PKK bekannt, weshalb er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine Gefängnisstrafe zu befürchten habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Fotografien, auf denen er als PKK-Anhänger zu sehen sei, sowie zwei Arztzeugnisse vom (...) Januar sowie (...) Februar 2012 zu den Akten. B. B.a Am 7. März 2014 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Ankara (nachfolgend: Botschaft) darum, Abklärung bezüglich einer allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei zu tätigen. Mit Antwort vom 3. Juni 2014 hielt die Botschaft fest, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation seit längerem eine Ermittlung hängig sei. Zudem bestehe ein Eintrag im Datenblatt vom (...) 2014 bezüglich eines Festnahmebefehls; dieser Eintrag sei im Rahmen einer Ermittlung wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation von der Staatsanwaltschaft in D._______ veranlasst worden. Sollte der Beschwerdeführer deswegen verurteilt werden, würde ihm eine Haftstrafe von höchstens sieben Jahren und sechs Monaten drohen. In Anbetracht dessen, dass er an keinen Zusammenstössen teilgenommen und die Kämpfer lediglich mit Nahrungsmitteln versorgt habe, könnte er von einem im Jahr 2013 in Kraft getreten Gesetz profitieren und zu einer Haftstrafe von mindestens zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt werden. Sollte das Gericht im Übrigen zum Schluss kommen, dass er Propaganda für die Organisation betrieben habe, würde es die Strafe aussetzen. Schliesslich sei im Datenblatt verzeichnet, dass er von der Rekrutierungsstelle in B._______ wegen des nicht geleisteten Militärdienstes gesucht werde. B.b Zum Abklärungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 2015 das rechtliche Gehör gewährt. Mit Stellungnahme vom 17. April 2015 erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass keine weiteren Bemerkungen zur Botschaftsabklärung anzubringen seien. C. Mit Verfügung vom 18. August 2015 - eröffnet am 20. August 2015 - stellte das SEM zwar fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte jedoch sein Asylgesuch gestützt auf Art. 53 AsylG (SR 142.31) ab (Dispositiv-Ziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv-Ziffer 3) und nahm ihn infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf (Dispositiv-Ziffer 4-7). Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, dass die Wehrpflicht in der türkischen Armee rechtsstaatlich nicht zu beanstanden sei. Ausserdem lasse sich in der türkischen Armee ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und ethnischer Zugehörigkeit nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Deshalb und gestützt auf die Asylakten sei betreffend dieses Vorbringen kein Politmalus festzustellen. Die vom Beschwerdeführer nicht befolgte Dienstpflicht in der Türkei entfalte folglich keine Asylrelevanz. Weiter lasse sich gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK nicht rechtfertigen. Indes habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung erklärt, dass jeder, der bei der PKK sei, eine Waffe trage; es sei ein Krieg im Gange; auch er selber sei bewaffnet gewesen. Dieser Darstellung sei zu entnehmen, dass er mit seinem jahrelangen und selbst gewählten Engagement für die PKK deren gewaltbereiten Flügel unterstützt habe. Damit habe er einen individuellen Tatbeitrag zum angeführten verwerflichen Vorgehen geleistet und diesbezüglich eine individuelle Verantwortlichkeit übernommen. In Berücksichtigung der Fallumstände rechtfertige es sich, von einem individuellen Tatbeitrag auszugehen, der die Schwelle zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG erreiche. Aufgrund einer Abwägung aller Umstände im vorliegenden Einzelfall sei ferner nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben könne. D. Mit Eingabe vom 21. September 2015 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei "im Wegweisungspunkt" (recte: betreffend Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung) aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Asylgesuch zur erneuten Prüfung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wurde insbesondere entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer zwar eine Waffe während des Dienstes getragen, jedoch an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen habe. Er habe die Waffe ausschliesslich während der Ausbildungszeit sowie lediglich zu Übungszwecken benutzt. Er habe die Ideen der PKK als Organisation zur Befreiung der Kurden unterstützt, den bewaffneten Kampf jedoch immer abgelehnt und sich nie daran beteiligt. Ferner würden sich trotz der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E 8839/2010 vom 12. April 2012 angeregten vertieften Abklärungen der im Rahmen der PKK allenfalls begangenen Straftaten in den Protokollen keine Fragen hierzu finden. Der Beschwerdeführer sei in der Anhörung lediglich gefragt worden, wie er sich zu den Ideen der PKK und zum bewaffneten Kampf stelle, worauf er erklärt habe, die Ideen der PKK für richtig zu halten, den bewaffneten Kampf jedoch immer abgelehnt und sich daran auch nie beteiligt zu haben. Zur Frage, ob er Waffengewalt kennengelernt habe, habe er geantwortet, dass jeder bei der PKK - somit auch er - eine Waffe getragen habe, schon um sich in der Natur zu schützen. Weitergehende Fragen seien nicht gestellt worden. Das SEM habe ihn während der Befragungen lediglich über seine allgemeinen Ansichten zur Organisation befragt. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer während 14 Jahren Mitglied der PKK und in der Logistik - er sei dafür verantwortlich gewesen, eingebrachte Lebensmittel zu verwahren und unter den Mitgliedern zu verteilen - tätig gewesen sei. Die Waffe, welche er während des Dienstes auf sich getragen habe, habe er nie benutzt, ausgenommen während der anfänglichen Ausbildungszeit zu Übungszwecken. Er habe sich von jeder Gewaltanwendung distanziert und auch selbst nie Gewalt angewendet. Er sei ein einfaches Mitglied gewesen, habe keine Befehlsgewalt und auch aus sonstigen Gründen keine Kaderposition in der PKK innegehabt. Somit würden keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, die im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dafür sprechen würden, dass er im Rahmen seiner PKK-Tätigkeit eine verwerfliche Handlung begangen habe, die den Asylausschluss rechtfertige. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer verfüge gestützt auf seine Anerkennung als Flüchtling und die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz. Zudem hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und schob den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bis zur Stellungnahme des vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreters zu den vom Gericht festgesetzten Bedingungen betreffend Einsetzung als unentgeltlichen Rechtsbeistand auf. Im Übrigen wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass er unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe. F. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 erklärte sich der Rechtsvertreter einverstanden - unter gleichzeitiger Erbringung des Nachweises, den Titel "Advokat" zu führen -, unter den vom Gericht genannten Konditionen als amtlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren beigeordnet zu werden. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dem Beschwerdeführer werde in der Person von Dr. iur. Oliver Brunetti, Advokat, ein amtlicher Rechtsbeistand beigestellt. Im Übrigen lud es das SEM ein, sich vernehmen zu lassen. H. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2015, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnte. I. Der Beschwerdeführer war im Asylverfahren ursprünglich dem Kanton E._______ zugeteilt worden (vgl. A40/6). Mit Verfügung vom 12. November 2015 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer den Wechsel in den Kanton F._______.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 (Verweigerung des Asyls, Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Vorliegend ist daher der Ausschluss vom Asyl im Sinne von Art. 53 AsylG zu überprüfen. Die vorinstanzliche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist hingegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 Flüchtlingen wird in Anwendung von Art. 53 AsylG unter anderem dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind. Ist das Vorliegen einer verwerflichen Handlung zu bejahen, muss sodann geprüft werden, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (BVGE 2011/10 E. 6, m.w.H.). Im Folgenden ist prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten für die PKK als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG zu gelten hat. Im Falle einer Asylunwürdigkeit ist trotz Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft kein Asyl zu gewähren.

E. 4.2 Gemäss der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/10 E. 6, mit Hinweis [u.a.] auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7c) stellen in Bezug auf die Beurteilung der Asylunwürdigkeit im Kontext der PKK weder die Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten, wie namentlich die Teilnahme an einer Demonstration, verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Zur Charakterisierung der PKK wurde ausgeführt, diese Partei vereinige in sich sowohl Gesichtspunkte einer terroristischen Organisation als auch einer Bürgerkriegspartei mit politischer Motivation. Eine ausschliessliche Konzentration auf nur einen dieser Aspekte werde der Realität nicht gerecht. Auch das gewaltlose Mitglied habe innerhalb der PKK seinen Platz. Weder sei eine pauschale Definition aller Taten der PKK als Kriegshandlungen sachgerecht noch rechtfertige sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK, zumal diese bisher nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet worden sei (vgl. hierzu auch den Entscheid des schweizerischen Bundesstrafgerichts RR.2010.92 + RP. 2010.25 vom 19. Januar 2011 E. 4.5). Vielmehr sei der individuelle Tatbeitrag - dies setze bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus; es müssten jedoch hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell verantwortlich sei -, gemessen an der Schwere der Tat, am Anteil am Tatentscheid, am Motiv und an allfälligen Rechtfertigungs- sowie Schuldminderungsgründen differenziert zu beurteilen und als massgeblich zu betrachten. Für die Beurteilung des individuellen Tatbeitrags seien zudem neben der unmittelbaren Täterschaft auch andere Formen der Täterschaft respektive der Tatteilnahme, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben könnten, relevant. Dabei fallen sodann unter den Begriff der verwerflichen Handlungen auch Delikte, welche nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafgesetzes entsprechen (gemäss Art. 9 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung stellte ein Verbrechen jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat dar). Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Auch die bundesgerichtliche auslieferungsrechtliche Rechtsprechung (BGE 133 IV 76) steht keineswegs in Widerspruch zur schweizerischen asylrechtlichen Praxis, sondern nimmt vielmehr ebenfalls klaren Bezug auf den konkreten individuellen Tatbeitrag an strafbaren Handlungen.

E. 4.3 Folglich ist eine generelle Ahndung wegen Mitgliedschaft in der PKK aus schweizerischer Sicht im Kern nicht rechtsstaatlich legitim, sondern die von den Betroffenen zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen knüpfen an ihre politische Haltung, mithin ein flüchtlingsrechtliches Merkmal, an und erweisen sich demnach als relevant im Sinn des Asylgesetzes. Ebenso kann aus der Mitgliedschaft bei der PKK nicht bereits per se ein Tatbeitrag abgeleitet werden, der die Annahme einer Asylunwürdigkeit beziehungsweise eines öffentlichen Interesses an Fernhaltung rechtfertigen würde.

E. 5.1 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass die Sachvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt angemessen und hinreichend ausführlich sind, um seinen konkreten individuellen Tatbeitrag festzustellen und über die Frage der Asylunwürdigkeit zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hat seine Vorbringen glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht freilich durchaus auch Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen. Die Argumentation der Behörden darf sich allerdings nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Entscheidend ist, ob - wie vorliegend - anhand einer Gesamtwürdigung festgestellt werden kann, die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5, m.w.H). Demgegenüber obliegt die Begründungspflicht und die Beweislast dafür, dass eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG bestehe, dem SEM (vgl. Constantin Hruschka, Kommentierung AsylG, in Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., 2015, Art. 53 AsylG N 4 f.; Cesla Amarelle, in Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. IV: Loi sur l'asile [LAsi], Art. 53 AsylG N 14; BVGE 2013/23 E. 3.3). Was das anzuwendende Beweismass betrifft, muss vom SEM nicht ein formeller Beweis erbracht werden, sondern es genügt, wenn ernsthafte Gründe und substanziell verdichtete Verdachtsmomente dargelegt werden, die für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes sprechen; blosse Mutmassungen vermögen nicht zu genügen (BVGE 2013/23 E. 3.3; Amarelle, a.a.O., Art. 53 AsylG N 14).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben in seiner Zeit bei der PKK meistens im Nordirak, gelegentlich auch im Iran, tätig und für die Logistik beziehungsweise Versorgung der PKK-Anhänger mit Nahrungsmitteln zuständig gewesen. Er habe Lebensmittel für den Winter sowie den Alltag besorgt und die vom Volk gebrachten Lebensmittel in Empfang genommen, für den Winter aufbewahrt und an die Mitglieder verteilt (A46/9 S. 3). In Bezug auf den bewaffneten Kampf gab er an, dass Waffenbenutzung nicht der richtige Weg und er selber gegen die Waffengewalt beziehungsweise den bewaffneten Kampf sei. Es habe zwar jeder in der PKK ein Gewehr getragen, schon nur, um sich in der Natur zu schützen. Im Übrigen habe er aber die Ideologie der PKK nie in Frage gestellt (A46/9 S. 5).

E. 5.3 Vorab ist hinsichtlich des bewaffneten Kampfes der PKK festzuhalten, dass am 16. Februar 1998 der türkische Geheimdienst den Führer der PKK, Abdullah Öcalan, in Kenia gefangen nahm und ihn in die Türkei brachte. Daraufhin erklärte die PKK einen einseitigen Waffenstillstand. Ungefähr 5'000 PKK-Kämpfer zogen sich in der Folge in den Nordirak zurück; die Zahl der bewaffneten Zusammenstösse in der Türkei nahm stark ab. Ab 2004, nach Aufhebung der Waffenruhe durch die PKK, nahmen Anschläge und punktuelle Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen Sicherheitsorganen und den bewaffneten Einheiten der PKK, auch Hêzên Parastina Gel (Volksverteidigungskräfte, HPG) genannt, wieder zu (BVGE 2013/2 E. 9.3.1 und 9.3.2).

E. 5.4 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der angefochtenen Verfügung - die im Übrigen in der Vernehmlassung nicht ergänzt worden sind - dem oben skizzierten erforderlichen Beweismass (vgl. E. 5.1), um einen Asylausschlussgrund aufzuzeigen, nicht genügen. Die Vorinstanz stützt ihre Einschätzung der Asylunwürdigkeit im Wesentlichen einzig auf die Überlegung, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass jeder, der bei der PKK sei, und so auch er selber, eine Waffe auf sich trage; hieraus lasse sich ableiten, dass er mit seinem jahrelangen und selbst gewählten Engagement für die PKK deren gewaltbereiten Flügel unterstützt habe und damit einen individuellen Tatbeitrag zum verwerflichen Vorgehen, wie es der PKK generell bescheinigt werden müsse, geleistet beziehungsweise diesbezüglich eine individuelle Verantwortlichkeit übernommen habe. Diese Begründung greift zu kurz und mündet letztlich in der nicht haltbaren Verallgemeinerung, wonach die Mitgliedschaft bei der PKK bereits per se eine Asylunwürdigkeit beinhalten würde. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer an bewaffneten Kämpfen teilgenommen hätte. Soweit er in diesem Zusammenhang konkret befragt worden ist, hat er jeweils in übereinstimmender und widerspruchsfreier Weise bereits während den Befragungen im seinerzeitigen Auslandverfahren (vgl. die Akten A11/22 und A12/4) wie auch in den Anhörungen im jetzigen Asylverfahren (A32/9 und A46/9) seine Tätigkeiten im logistischen Bereich geschildert und eine Ausübung von Waffengewalt verneint. Dass diese Darstellung im Übrigen nicht von vornherein als unplausibel gelten müsste, erhellt auch daraus, dass die Schweizer Botschaft im Rahmen der vorinstanzlichen Botschaftsabklärungen explizit auf diese Sachverhaltsschilderungen - der Beschwerdeführer habe seinen Angaben gemäss an keinen Zusammenstössen teilgenommen, sondern sich mit der Versorgung der Kämpfer befasst - Bezug genommen hat und auf die Justizreformen der Türkei verwies, die solchen Konstellationen Rechnung tragen würden (A50/2 S. 2). In Berücksichtigung der vorliegenden Fallumstände ist nicht ersichtlich, inwiefern aus dem individuellen Tatbeitrag des Beschwerdeführers - die im PKK-Kontext ausgeübten Aktivitäten des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der logistischen Unterstützung der Organisation - ein Asylausschlussgrund gegeben ist. Die vom Beschwerdeführer für die PKK durchgeführten Tätigkeiten bewegen sich im Rahmen von in einem Rechtsstaat zulässigen politischen Mitteln. Aus seinen Aussagen gehen keine Hinweise darauf hervor, dass er sich an Gewalttaten beteiligt und verwerfliche Handlungen begangen hätte. Aus dem Umstand, dass er eine Waffe auf sich trug, liegt jedenfalls kein hinlänglich konkreter Hinweis dafür vor, dass er verwerfliche Handlungen begangen hat beziehungsweise für militante Operationen der PKK individuell verantwortlich ist. Zudem ist der Beschwerdeführer nicht bereits aufgrund seiner langjährigen Mitgliedschaft in der PKK für deren Taten beziehungsweise Gewaltakte mitverantwortlich, zumal aus seinen Ausführungen nicht hervorgeht, dass er eine exponierte Stellung innerhalb der Organisation gehabt hat. Im Übrigen darf sich - wie bereits erwähnt - die Begründung der Asylbehörden nicht in allgemeinen Vermutungen erschöpfen, sondern muss auf einem begründeten Verdacht beruhen. Des Weiteren lässt sich auch aus der Botschaftsabklärung lediglich entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen "Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation" ermittelt wird. Dass ihm in diesem Zusammenhang weitere Delikte zur Last gelegt werden, welche eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 darstellen, erhellt sich nicht. Somit wird ihm einzig die Mitgliedschaft (wohl) in der PKK vorgeworfen.

E. 5.5 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich vorliegend weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus der Botschaftsabklärung genügend konkrete Hinweise ergeben, welche auf eine Gewaltbereitschaft seitens des Beschwerdeführers hindeuten. Angesichts dieser Sachlage kann nicht der Schluss gezogen werden, er habe sich an Kämpfen oder Gewalttaten der PKK beteiligt. Verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG sind mithin keine zu erkennen, die zu einer Asylunwürdigkeit und einem Ausschluss von der Asylgewährung führen würden.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz hat vorliegend die Gewährung von Asyl zu Unrecht, und jedenfalls mit ungenügender Begründung, verneint. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 sowie folgerichtig auch die Dispositiv-Ziffern 4-7 der Verfügung des SEM vom 18. August 2015 sind aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) lässt sich der Vertretungsaufwand aber aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 VGKE), und ist auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. Der Rechtsvertreter wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ernannt. Durch die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten des SEM ist sein entsprechendes Honorar abgegolten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 sowie folgerichtig auch die Dispositiv-Ziffern 4-7 der Verfügung des SEM vom 18. August 2015 werden aufgehoben. Das Staatssekretariat wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5869/2015 Urteil vom 23. Februar 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. August 2015 / (...). Sachverhalt: I. Mit Schreiben vom 9. November 2009 beantragte die (ehemalige) Rechtsvertretung, es sei dem sich derzeit im Libanon aufhaltenden Beschwerdeführer so rasch wie möglich eine Einreisebewilligung für die Schweiz auszustellen und sein Asylgesuch entgegenzunehmen. Mit Verfügung vom 24. November 2010 verweigerte das damalige BFM (Bundesamt für Migration) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und lehnte sein Asylgesuch ab. Mit Urteil E 8839/2010 vom 12. April 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde gut und hob die Verfügung des BFM vom 24. November 2010 auf. Zudem wies es die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen (bzgl. der ausführlichen Prozessgeschichte wird auf die Akten verwiesen). II. A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland im Jahr 1995 und hielt sich während mehreren Jahren im Nordirak sowie teilweise auch im Iran auf. Im Jahr 2009 verliess er den Nordirak und reiste über Syrien und den Libanon am 2. Juli 2011 mit einem Laissez-passer in die Schweiz ein, wo er am 12. Juli 2011 ein Asylgesuch einreichte. Am 26. Juli 2011 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) die Befragung zur Person (BzP) statt; am 27. November 2013 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Ausreise- und Asylgründen einlässlich angehört. Aus seinen Aussagen und aus den Akten des vorangehenden Ausland-Asylverfahrens geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. Er habe aber seit seiner Kindheit in C._______ gelebt, wo er als [Tätigkeit] tätig gewesen sei. Seine Familie sei in der Türkei politisch aktiv gewesen. Die Mutter (N [...], welche mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung verfüge) und einer seiner Brüder (N .[...]) seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden und es sei ihnen Asyl gewährt worden. Er habe an Protestkundgebungen teilgenommen und sei zusammen mit seinem Bruder im Jahr [90er Jahre] von der Polizei verhaftet sowie vier Tage lang festgehalten und geschlagen worden. Im Übrigen seien sie ständig unter polizeilicher Aufsicht gestanden und es seien bei ihnen zu Hause Razzien durchgeführt worden. Im Jahr 1995 habe er sich der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) angeschlossen und sei für die Organisation meistens im Nordirak, gelegentlich auch im Iran, tätig gewesen. Er sei für die Versorgung der Mitglieder mit Nahrungsmitteln zuständig gewesen und habe Lebensmittel für den Winter sowie den Alltag besorgt. Im Jahr 2009 habe er die PKK heimlich verlassen, um ein normales Leben zu führen; er sei müde gewesen und habe zu seiner Familie zurückkehren wollen. Er sei zuerst zur PDK (Partiya Demokrata Kurdistane) gegangen und dann über Syrien in den Libanon geflohen, wo er inhaftiert und mit Hilfe des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) schliesslich aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Den türkischen Behörden seien seine Aktivitäten für die PKK bekannt, weshalb er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine Gefängnisstrafe zu befürchten habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er zwei Fotografien, auf denen er als PKK-Anhänger zu sehen sei, sowie zwei Arztzeugnisse vom (...) Januar sowie (...) Februar 2012 zu den Akten. B. B.a Am 7. März 2014 ersuchte die Vorinstanz die Schweizer Botschaft in Ankara (nachfolgend: Botschaft) darum, Abklärung bezüglich einer allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei zu tätigen. Mit Antwort vom 3. Juni 2014 hielt die Botschaft fest, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation seit längerem eine Ermittlung hängig sei. Zudem bestehe ein Eintrag im Datenblatt vom (...) 2014 bezüglich eines Festnahmebefehls; dieser Eintrag sei im Rahmen einer Ermittlung wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation von der Staatsanwaltschaft in D._______ veranlasst worden. Sollte der Beschwerdeführer deswegen verurteilt werden, würde ihm eine Haftstrafe von höchstens sieben Jahren und sechs Monaten drohen. In Anbetracht dessen, dass er an keinen Zusammenstössen teilgenommen und die Kämpfer lediglich mit Nahrungsmitteln versorgt habe, könnte er von einem im Jahr 2013 in Kraft getreten Gesetz profitieren und zu einer Haftstrafe von mindestens zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt werden. Sollte das Gericht im Übrigen zum Schluss kommen, dass er Propaganda für die Organisation betrieben habe, würde es die Strafe aussetzen. Schliesslich sei im Datenblatt verzeichnet, dass er von der Rekrutierungsstelle in B._______ wegen des nicht geleisteten Militärdienstes gesucht werde. B.b Zum Abklärungsergebnis wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 2015 das rechtliche Gehör gewährt. Mit Stellungnahme vom 17. April 2015 erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass keine weiteren Bemerkungen zur Botschaftsabklärung anzubringen seien. C. Mit Verfügung vom 18. August 2015 - eröffnet am 20. August 2015 - stellte das SEM zwar fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte jedoch sein Asylgesuch gestützt auf Art. 53 AsylG (SR 142.31) ab (Dispositiv-Ziffer 2). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositiv-Ziffer 3) und nahm ihn infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf (Dispositiv-Ziffer 4-7). Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, dass die Wehrpflicht in der türkischen Armee rechtsstaatlich nicht zu beanstanden sei. Ausserdem lasse sich in der türkischen Armee ein Zusammenhang zwischen Stationierungsort und ethnischer Zugehörigkeit nicht herstellen, zumal die Einteilung in eine Truppeneinheit nach dem Zufallsprinzip vorgenommen werde. Deshalb und gestützt auf die Asylakten sei betreffend dieses Vorbringen kein Politmalus festzustellen. Die vom Beschwerdeführer nicht befolgte Dienstpflicht in der Türkei entfalte folglich keine Asylrelevanz. Weiter lasse sich gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK nicht rechtfertigen. Indes habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung erklärt, dass jeder, der bei der PKK sei, eine Waffe trage; es sei ein Krieg im Gange; auch er selber sei bewaffnet gewesen. Dieser Darstellung sei zu entnehmen, dass er mit seinem jahrelangen und selbst gewählten Engagement für die PKK deren gewaltbereiten Flügel unterstützt habe. Damit habe er einen individuellen Tatbeitrag zum angeführten verwerflichen Vorgehen geleistet und diesbezüglich eine individuelle Verantwortlichkeit übernommen. In Berücksichtigung der Fallumstände rechtfertige es sich, von einem individuellen Tatbeitrag auszugehen, der die Schwelle zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG erreiche. Aufgrund einer Abwägung aller Umstände im vorliegenden Einzelfall sei ferner nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling in der Schweiz bleiben könne. D. Mit Eingabe vom 21. September 2015 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei "im Wegweisungspunkt" (recte: betreffend Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung) aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Asylgesuch zur erneuten Prüfung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wurde insbesondere entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer zwar eine Waffe während des Dienstes getragen, jedoch an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen habe. Er habe die Waffe ausschliesslich während der Ausbildungszeit sowie lediglich zu Übungszwecken benutzt. Er habe die Ideen der PKK als Organisation zur Befreiung der Kurden unterstützt, den bewaffneten Kampf jedoch immer abgelehnt und sich nie daran beteiligt. Ferner würden sich trotz der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E 8839/2010 vom 12. April 2012 angeregten vertieften Abklärungen der im Rahmen der PKK allenfalls begangenen Straftaten in den Protokollen keine Fragen hierzu finden. Der Beschwerdeführer sei in der Anhörung lediglich gefragt worden, wie er sich zu den Ideen der PKK und zum bewaffneten Kampf stelle, worauf er erklärt habe, die Ideen der PKK für richtig zu halten, den bewaffneten Kampf jedoch immer abgelehnt und sich daran auch nie beteiligt zu haben. Zur Frage, ob er Waffengewalt kennengelernt habe, habe er geantwortet, dass jeder bei der PKK - somit auch er - eine Waffe getragen habe, schon um sich in der Natur zu schützen. Weitergehende Fragen seien nicht gestellt worden. Das SEM habe ihn während der Befragungen lediglich über seine allgemeinen Ansichten zur Organisation befragt. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer während 14 Jahren Mitglied der PKK und in der Logistik - er sei dafür verantwortlich gewesen, eingebrachte Lebensmittel zu verwahren und unter den Mitgliedern zu verteilen - tätig gewesen sei. Die Waffe, welche er während des Dienstes auf sich getragen habe, habe er nie benutzt, ausgenommen während der anfänglichen Ausbildungszeit zu Übungszwecken. Er habe sich von jeder Gewaltanwendung distanziert und auch selbst nie Gewalt angewendet. Er sei ein einfaches Mitglied gewesen, habe keine Befehlsgewalt und auch aus sonstigen Gründen keine Kaderposition in der PKK innegehabt. Somit würden keine schwerwiegenden Gründe vorliegen, die im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts dafür sprechen würden, dass er im Rahmen seiner PKK-Tätigkeit eine verwerfliche Handlung begangen habe, die den Asylausschluss rechtfertige. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer verfüge gestützt auf seine Anerkennung als Flüchtling und die vom SEM angeordnete vorläufige Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz. Zudem hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und schob den Entscheid betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bis zur Stellungnahme des vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreters zu den vom Gericht festgesetzten Bedingungen betreffend Einsetzung als unentgeltlichen Rechtsbeistand auf. Im Übrigen wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass er unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe. F. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 erklärte sich der Rechtsvertreter einverstanden - unter gleichzeitiger Erbringung des Nachweises, den Titel "Advokat" zu führen -, unter den vom Gericht genannten Konditionen als amtlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren beigeordnet zu werden. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dem Beschwerdeführer werde in der Person von Dr. iur. Oliver Brunetti, Advokat, ein amtlicher Rechtsbeistand beigestellt. Im Übrigen lud es das SEM ein, sich vernehmen zu lassen. H. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2015, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnte. I. Der Beschwerdeführer war im Asylverfahren ursprünglich dem Kanton E._______ zugeteilt worden (vgl. A40/6). Mit Verfügung vom 12. November 2015 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer den Wechsel in den Kanton F._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 (Verweigerung des Asyls, Anordnung der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Vorliegend ist daher der Ausschluss vom Asyl im Sinne von Art. 53 AsylG zu überprüfen. Die vorinstanzliche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist hingegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Flüchtlingen wird in Anwendung von Art. 53 AsylG unter anderem dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind. Ist das Vorliegen einer verwerflichen Handlung zu bejahen, muss sodann geprüft werden, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (BVGE 2011/10 E. 6, m.w.H.). Im Folgenden ist prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten für die PKK als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG zu gelten hat. Im Falle einer Asylunwürdigkeit ist trotz Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft kein Asyl zu gewähren. 4.2 Gemäss der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/10 E. 6, mit Hinweis [u.a.] auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7c) stellen in Bezug auf die Beurteilung der Asylunwürdigkeit im Kontext der PKK weder die Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten, wie namentlich die Teilnahme an einer Demonstration, verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Zur Charakterisierung der PKK wurde ausgeführt, diese Partei vereinige in sich sowohl Gesichtspunkte einer terroristischen Organisation als auch einer Bürgerkriegspartei mit politischer Motivation. Eine ausschliessliche Konzentration auf nur einen dieser Aspekte werde der Realität nicht gerecht. Auch das gewaltlose Mitglied habe innerhalb der PKK seinen Platz. Weder sei eine pauschale Definition aller Taten der PKK als Kriegshandlungen sachgerecht noch rechtfertige sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK, zumal diese bisher nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet worden sei (vgl. hierzu auch den Entscheid des schweizerischen Bundesstrafgerichts RR.2010.92 + RP. 2010.25 vom 19. Januar 2011 E. 4.5). Vielmehr sei der individuelle Tatbeitrag - dies setze bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus; es müssten jedoch hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell verantwortlich sei -, gemessen an der Schwere der Tat, am Anteil am Tatentscheid, am Motiv und an allfälligen Rechtfertigungs- sowie Schuldminderungsgründen differenziert zu beurteilen und als massgeblich zu betrachten. Für die Beurteilung des individuellen Tatbeitrags seien zudem neben der unmittelbaren Täterschaft auch andere Formen der Täterschaft respektive der Tatteilnahme, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben könnten, relevant. Dabei fallen sodann unter den Begriff der verwerflichen Handlungen auch Delikte, welche nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff des Strafgesetzes entsprechen (gemäss Art. 9 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung stellte ein Verbrechen jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat dar). Im heute geltenden StGB definiert Art. 10 Abs. 2 Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Auch die bundesgerichtliche auslieferungsrechtliche Rechtsprechung (BGE 133 IV 76) steht keineswegs in Widerspruch zur schweizerischen asylrechtlichen Praxis, sondern nimmt vielmehr ebenfalls klaren Bezug auf den konkreten individuellen Tatbeitrag an strafbaren Handlungen. 4.3 Folglich ist eine generelle Ahndung wegen Mitgliedschaft in der PKK aus schweizerischer Sicht im Kern nicht rechtsstaatlich legitim, sondern die von den Betroffenen zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen knüpfen an ihre politische Haltung, mithin ein flüchtlingsrechtliches Merkmal, an und erweisen sich demnach als relevant im Sinn des Asylgesetzes. Ebenso kann aus der Mitgliedschaft bei der PKK nicht bereits per se ein Tatbeitrag abgeleitet werden, der die Annahme einer Asylunwürdigkeit beziehungsweise eines öffentlichen Interesses an Fernhaltung rechtfertigen würde. 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass die Sachvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt angemessen und hinreichend ausführlich sind, um seinen konkreten individuellen Tatbeitrag festzustellen und über die Frage der Asylunwürdigkeit zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hat seine Vorbringen glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht freilich durchaus auch Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen. Die Argumentation der Behörden darf sich allerdings nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Entscheidend ist, ob - wie vorliegend - anhand einer Gesamtwürdigung festgestellt werden kann, die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5, m.w.H). Demgegenüber obliegt die Begründungspflicht und die Beweislast dafür, dass eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG bestehe, dem SEM (vgl. Constantin Hruschka, Kommentierung AsylG, in Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., 2015, Art. 53 AsylG N 4 f.; Cesla Amarelle, in Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. IV: Loi sur l'asile [LAsi], Art. 53 AsylG N 14; BVGE 2013/23 E. 3.3). Was das anzuwendende Beweismass betrifft, muss vom SEM nicht ein formeller Beweis erbracht werden, sondern es genügt, wenn ernsthafte Gründe und substanziell verdichtete Verdachtsmomente dargelegt werden, die für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes sprechen; blosse Mutmassungen vermögen nicht zu genügen (BVGE 2013/23 E. 3.3; Amarelle, a.a.O., Art. 53 AsylG N 14). 5.2 Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben in seiner Zeit bei der PKK meistens im Nordirak, gelegentlich auch im Iran, tätig und für die Logistik beziehungsweise Versorgung der PKK-Anhänger mit Nahrungsmitteln zuständig gewesen. Er habe Lebensmittel für den Winter sowie den Alltag besorgt und die vom Volk gebrachten Lebensmittel in Empfang genommen, für den Winter aufbewahrt und an die Mitglieder verteilt (A46/9 S. 3). In Bezug auf den bewaffneten Kampf gab er an, dass Waffenbenutzung nicht der richtige Weg und er selber gegen die Waffengewalt beziehungsweise den bewaffneten Kampf sei. Es habe zwar jeder in der PKK ein Gewehr getragen, schon nur, um sich in der Natur zu schützen. Im Übrigen habe er aber die Ideologie der PKK nie in Frage gestellt (A46/9 S. 5). 5.3 Vorab ist hinsichtlich des bewaffneten Kampfes der PKK festzuhalten, dass am 16. Februar 1998 der türkische Geheimdienst den Führer der PKK, Abdullah Öcalan, in Kenia gefangen nahm und ihn in die Türkei brachte. Daraufhin erklärte die PKK einen einseitigen Waffenstillstand. Ungefähr 5'000 PKK-Kämpfer zogen sich in der Folge in den Nordirak zurück; die Zahl der bewaffneten Zusammenstösse in der Türkei nahm stark ab. Ab 2004, nach Aufhebung der Waffenruhe durch die PKK, nahmen Anschläge und punktuelle Auseinandersetzungen zwischen den staatlichen Sicherheitsorganen und den bewaffneten Einheiten der PKK, auch Hêzên Parastina Gel (Volksverteidigungskräfte, HPG) genannt, wieder zu (BVGE 2013/2 E. 9.3.1 und 9.3.2). 5.4 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der angefochtenen Verfügung - die im Übrigen in der Vernehmlassung nicht ergänzt worden sind - dem oben skizzierten erforderlichen Beweismass (vgl. E. 5.1), um einen Asylausschlussgrund aufzuzeigen, nicht genügen. Die Vorinstanz stützt ihre Einschätzung der Asylunwürdigkeit im Wesentlichen einzig auf die Überlegung, der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass jeder, der bei der PKK sei, und so auch er selber, eine Waffe auf sich trage; hieraus lasse sich ableiten, dass er mit seinem jahrelangen und selbst gewählten Engagement für die PKK deren gewaltbereiten Flügel unterstützt habe und damit einen individuellen Tatbeitrag zum verwerflichen Vorgehen, wie es der PKK generell bescheinigt werden müsse, geleistet beziehungsweise diesbezüglich eine individuelle Verantwortlichkeit übernommen habe. Diese Begründung greift zu kurz und mündet letztlich in der nicht haltbaren Verallgemeinerung, wonach die Mitgliedschaft bei der PKK bereits per se eine Asylunwürdigkeit beinhalten würde. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer an bewaffneten Kämpfen teilgenommen hätte. Soweit er in diesem Zusammenhang konkret befragt worden ist, hat er jeweils in übereinstimmender und widerspruchsfreier Weise bereits während den Befragungen im seinerzeitigen Auslandverfahren (vgl. die Akten A11/22 und A12/4) wie auch in den Anhörungen im jetzigen Asylverfahren (A32/9 und A46/9) seine Tätigkeiten im logistischen Bereich geschildert und eine Ausübung von Waffengewalt verneint. Dass diese Darstellung im Übrigen nicht von vornherein als unplausibel gelten müsste, erhellt auch daraus, dass die Schweizer Botschaft im Rahmen der vorinstanzlichen Botschaftsabklärungen explizit auf diese Sachverhaltsschilderungen - der Beschwerdeführer habe seinen Angaben gemäss an keinen Zusammenstössen teilgenommen, sondern sich mit der Versorgung der Kämpfer befasst - Bezug genommen hat und auf die Justizreformen der Türkei verwies, die solchen Konstellationen Rechnung tragen würden (A50/2 S. 2). In Berücksichtigung der vorliegenden Fallumstände ist nicht ersichtlich, inwiefern aus dem individuellen Tatbeitrag des Beschwerdeführers - die im PKK-Kontext ausgeübten Aktivitäten des Beschwerdeführers erschöpfen sich in der logistischen Unterstützung der Organisation - ein Asylausschlussgrund gegeben ist. Die vom Beschwerdeführer für die PKK durchgeführten Tätigkeiten bewegen sich im Rahmen von in einem Rechtsstaat zulässigen politischen Mitteln. Aus seinen Aussagen gehen keine Hinweise darauf hervor, dass er sich an Gewalttaten beteiligt und verwerfliche Handlungen begangen hätte. Aus dem Umstand, dass er eine Waffe auf sich trug, liegt jedenfalls kein hinlänglich konkreter Hinweis dafür vor, dass er verwerfliche Handlungen begangen hat beziehungsweise für militante Operationen der PKK individuell verantwortlich ist. Zudem ist der Beschwerdeführer nicht bereits aufgrund seiner langjährigen Mitgliedschaft in der PKK für deren Taten beziehungsweise Gewaltakte mitverantwortlich, zumal aus seinen Ausführungen nicht hervorgeht, dass er eine exponierte Stellung innerhalb der Organisation gehabt hat. Im Übrigen darf sich - wie bereits erwähnt - die Begründung der Asylbehörden nicht in allgemeinen Vermutungen erschöpfen, sondern muss auf einem begründeten Verdacht beruhen. Des Weiteren lässt sich auch aus der Botschaftsabklärung lediglich entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen "Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation" ermittelt wird. Dass ihm in diesem Zusammenhang weitere Delikte zur Last gelegt werden, welche eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 darstellen, erhellt sich nicht. Somit wird ihm einzig die Mitgliedschaft (wohl) in der PKK vorgeworfen. 5.5 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass sich vorliegend weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus der Botschaftsabklärung genügend konkrete Hinweise ergeben, welche auf eine Gewaltbereitschaft seitens des Beschwerdeführers hindeuten. Angesichts dieser Sachlage kann nicht der Schluss gezogen werden, er habe sich an Kämpfen oder Gewalttaten der PKK beteiligt. Verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG sind mithin keine zu erkennen, die zu einer Asylunwürdigkeit und einem Ausschluss von der Asylgewährung führen würden.

6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz hat vorliegend die Gewährung von Asyl zu Unrecht, und jedenfalls mit ungenügender Begründung, verneint. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 sowie folgerichtig auch die Dispositiv-Ziffern 4-7 der Verfügung des SEM vom 18. August 2015 sind aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Im vorliegenden Fall ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) lässt sich der Vertretungsaufwand aber aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 VGKE), und ist auf insgesamt Fr. 800.- (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. Der Rechtsvertreter wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ernannt. Durch die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten des SEM ist sein entsprechendes Honorar abgegolten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 sowie folgerichtig auch die Dispositiv-Ziffern 4-7 der Verfügung des SEM vom 18. August 2015 werden aufgehoben. Das Staatssekretariat wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: