Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. März 2015 anerkannte die Vorinstanz ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. B.a Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 24. Juni 2015 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, seinen vier Kindern und seinem Pflegekind (B._______), welches zugleich seine Nichte sei. B.b Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar 2016 mit, dass das Abstammungsverhältnis nicht als festgestellt erachtet werden könne, und dass ihm vorgeschlagen werde, sich einem DNA-Test zu unterziehen. B.c Der DNA-Test ergab, dass bezüglich drei Kindern die geltend gemachte Vaterschaft erwiesen sei und beim vierten Kind (C._______) sowohl die Vaterschaft als auch die Mutterschaft ausgeschlossen werden könne. B.d Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz in einem Schreiben vom 15. April 2016 mit, dass C._______ das Kind einer Affäre sei und er bis zum DNA-Test davon ausgegangen sei, dessen Vater zu sein. B.e Der Beschwerdeführer führte in der Eingabe vom 8. Juni 2016 aus, sowohl C._______, als auch das Pflegekind B._______ hätten seit der Geburt in der familiären Gemeinschaft von ihm und seiner Ehefrau gelebt und er gehe somit davon aus, dass die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung erfüllt seien. B.f Die Vorinstanz erteilte mit Verfügung vom 23. August 2016 der Ehefrau und den drei leiblichen Kindern des Beschwerdeführers die Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung. C. Die Vorinstanz bewilligte in einer separaten Verfügung vom 23. August 2016 - eröffnet am 26. August 2016 - die Einreise für C._______ und B._______ nicht und lehnte die Gesuche um Familienzusammenführung ab. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. September 2016 gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Einreise von C._______ und B._______ sei zu bewilligen und die Gesuche um Familienzusammenführung seien gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie hält dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
E. 3.2 Unter den Begriff der minderjährigen Kinder fallen nicht nur gemeinsame minderjährige Kinder eines Ehepaars, sondern auch Kinder jedes einzelnen Ehegatten wie etwa Stiefkinder oder Adoptivkinder (Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 69). Minderjährig ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB). Die Minderjährigkeit beurteilt sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht (Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; Botschaft, a.a.O., BBl 1996 II 69).
E. 3.3 In BVGE 2015/29 wurde festgehalten, dass sich Art. 51 AsylG und im Besonderen die Absätze 1 und 4 einer extensiven Auslegung entziehen würde (E. 4.2.1) und der Kreis der Begünstigten abschliessend definiert worden sei (E. 4.2.2). Mit der Aufhebung von Absatz 2 habe der Gesetzgeber den Kreis der Begünstigten des Familienasyls auf die ausdrücklich in Absatz 1 genannten Personen, nämlich die Kernfamilie, beschränken wollen (E. 4.2.3).
E. 3.4 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft, a.a.O., BBl 1996 II 70).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, das Gesuch um Familienzusammenführung sei abzuweisen. Das Kind C._______ sei nicht das Kind des Beschwerdeführers, weshalb die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht gegeben seien. Beim Kind B._______ handle es sich um ein Pflegekind. Es sei nicht vom Beschwerdeführer adoptiert worden und es liege keine Urkunde vor, welche das Pflegeverhältnis regeln würde, weshalb auch hier die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht gegeben seien.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es stimme, dass die beiden Kinder nicht von ihm abstammen würden. Sie hätten jedoch das ganze Leben mit ihm und seiner Ehefrau verbracht und seien somit ihre Pflegekinder. Würde den Kindern eine Einreise verweigert werden, käme dies einer unzumutbaren Härte und Gefährdung ihres Lebens gleich, da sie alleine in Äthiopien zurückbleiben müssten.
E. 4.3 Der vorinstanzlichen Argumentation ist zu folgen. Aus den Akten geht hervor, dass es sich bei C._______ und B._______ nicht um die leiblichen Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau handelt. Dies wird von ihm auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. Indessen macht er implizit geltend, bei den beiden Kindern handle es sich um Pflegekinder, welche gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG unter den Begriff der minderjährigen Kinder fallen würden und damit anspruchsberechtigt seien. Unter Verweisung auf BVGE 2015/29 ist eine solche Auslegung des Begriffs der minderjährigen Kinder indes abzulehnen, da der Kreis der Begünstigten in Art. 51 Abs. 1 AsylG abschliessend definiert wurde und einer extensiven Auslegung nicht zugänglich ist (vgl. E. 3.3). Das Gericht kommt deshalb mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung vorliegend nicht erfüllt sind.
E. 5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 29. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5849/2016 Urteil vom 25. Oktober 2016 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 23. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. März 2015 anerkannte die Vorinstanz ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. B.a Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 24. Juni 2015 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau, seinen vier Kindern und seinem Pflegekind (B._______), welches zugleich seine Nichte sei. B.b Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar 2016 mit, dass das Abstammungsverhältnis nicht als festgestellt erachtet werden könne, und dass ihm vorgeschlagen werde, sich einem DNA-Test zu unterziehen. B.c Der DNA-Test ergab, dass bezüglich drei Kindern die geltend gemachte Vaterschaft erwiesen sei und beim vierten Kind (C._______) sowohl die Vaterschaft als auch die Mutterschaft ausgeschlossen werden könne. B.d Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz in einem Schreiben vom 15. April 2016 mit, dass C._______ das Kind einer Affäre sei und er bis zum DNA-Test davon ausgegangen sei, dessen Vater zu sein. B.e Der Beschwerdeführer führte in der Eingabe vom 8. Juni 2016 aus, sowohl C._______, als auch das Pflegekind B._______ hätten seit der Geburt in der familiären Gemeinschaft von ihm und seiner Ehefrau gelebt und er gehe somit davon aus, dass die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung erfüllt seien. B.f Die Vorinstanz erteilte mit Verfügung vom 23. August 2016 der Ehefrau und den drei leiblichen Kindern des Beschwerdeführers die Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung. C. Die Vorinstanz bewilligte in einer separaten Verfügung vom 23. August 2016 - eröffnet am 26. August 2016 - die Einreise für C._______ und B._______ nicht und lehnte die Gesuche um Familienzusammenführung ab. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 23. September 2016 gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Einreise von C._______ und B._______ sei zu bewilligen und die Gesuche um Familienzusammenführung seien gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. Sie hält dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). 3.2 Unter den Begriff der minderjährigen Kinder fallen nicht nur gemeinsame minderjährige Kinder eines Ehepaars, sondern auch Kinder jedes einzelnen Ehegatten wie etwa Stiefkinder oder Adoptivkinder (Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 69). Minderjährig ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB). Die Minderjährigkeit beurteilt sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht (Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; Botschaft, a.a.O., BBl 1996 II 69). 3.3 In BVGE 2015/29 wurde festgehalten, dass sich Art. 51 AsylG und im Besonderen die Absätze 1 und 4 einer extensiven Auslegung entziehen würde (E. 4.2.1) und der Kreis der Begünstigten abschliessend definiert worden sei (E. 4.2.2). Mit der Aufhebung von Absatz 2 habe der Gesetzgeber den Kreis der Begünstigten des Familienasyls auf die ausdrücklich in Absatz 1 genannten Personen, nämlich die Kernfamilie, beschränken wollen (E. 4.2.3). 3.4 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft, a.a.O., BBl 1996 II 70). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, das Gesuch um Familienzusammenführung sei abzuweisen. Das Kind C._______ sei nicht das Kind des Beschwerdeführers, weshalb die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht gegeben seien. Beim Kind B._______ handle es sich um ein Pflegekind. Es sei nicht vom Beschwerdeführer adoptiert worden und es liege keine Urkunde vor, welche das Pflegeverhältnis regeln würde, weshalb auch hier die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht gegeben seien. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es stimme, dass die beiden Kinder nicht von ihm abstammen würden. Sie hätten jedoch das ganze Leben mit ihm und seiner Ehefrau verbracht und seien somit ihre Pflegekinder. Würde den Kindern eine Einreise verweigert werden, käme dies einer unzumutbaren Härte und Gefährdung ihres Lebens gleich, da sie alleine in Äthiopien zurückbleiben müssten. 4.3 Der vorinstanzlichen Argumentation ist zu folgen. Aus den Akten geht hervor, dass es sich bei C._______ und B._______ nicht um die leiblichen Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau handelt. Dies wird von ihm auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. Indessen macht er implizit geltend, bei den beiden Kindern handle es sich um Pflegekinder, welche gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG unter den Begriff der minderjährigen Kinder fallen würden und damit anspruchsberechtigt seien. Unter Verweisung auf BVGE 2015/29 ist eine solche Auslegung des Begriffs der minderjährigen Kinder indes abzulehnen, da der Kreis der Begünstigten in Art. 51 Abs. 1 AsylG abschliessend definiert wurde und einer extensiven Auslegung nicht zugänglich ist (vgl. E. 3.3). Das Gericht kommt deshalb mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung vorliegend nicht erfüllt sind.
5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 29. September 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Pascal Waldvogel Versand: