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E-5833/2018

E-5833/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 3. November 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 26. November 2015 beendet. Sodann folgte am 24. November 2017 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an der BzP geltend, er sei Kurde und stamme aus B._______, Syrien, wo er mit seiner Familie bis zur Ausreise im August 2015 gelebt habe. Er habe im Jahr (...) die Matura gemacht. Danach habe er aufgrund des Krieges jedoch keine Universität besuchen können. Überall sei es gefährlich gewesen und habe es Checkpoints gegeben. Nach dem Schulabschluss beziehungsweise im Jahr (...) habe er eine Aufforderung des Militärs bekommen und ein Militärbüchlein erhalten respektive er sei der Aufforderung, sich für die Ausstellung eines Militärbüchleins innerhalb eines Monats in C._______ zu melden, nicht nachgekommen und habe vor seiner Ausreise kein Büchlein erhalten. Diese Aufforderung sei der einzige Kontakt zu den Militärbehörden gewesen. Sonst habe er mit niemandem Probleme gehabt. B.b An der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe die (...) Schulklasse abgeschlossen. Für die (...) Klasse sei er (...) in D._______ gegangen. Daraufhin habe er während zweier Jahre private Kurse für die (...) Klasse sowie für (...) auf (...) in B._______ besucht. Wie viele junge kurdische Männer habe er seit dem Jahr 2011 regelmässig an friedlichen Demonstrationen in B._______ gegen das syrische Regime teilgenommen. Mit seinen Schulkollegen sei er Anfang 2012 an eine Demonstration in D._______ gegangen. Dort seien sie von der Regierung festgenommen und für eine Nacht festgehalten sowie geschlagen worden. Die Schüler hätten eine Erklärung unterzeichnen müssen, nicht mehr an Demonstrationen zu gehen. Er habe trotzdem weiterhin an Demonstrationen in B._______ teilgenommen und währenddessen gelegentlich Slogans ausgesprochen sowie Flaggen getragen. Eines Abends im (...)oder (...) 2012 habe er vor seinem Haus das Auto des Geheimdienstmitarbeiters A. gesehen, woraufhin er erst später nach Hause gegangen sei. Sein Vater habe ihm berichtet, er, der Beschwerdeführer, sei gewarnt worden, nicht mehr an Demonstrationen zu gehen. Daraufhin habe er heimlich und (vorerst) ohne weitere Probleme an Kundgebungen teilgenommen. Nach einer Explosion im Jahr (...) auf (...) in B._______ sei er nicht mehr zu den Vorbereitungskursen gegangen und habe (...) in der Folge nicht abschliessen können. Daher habe er begonnen, wieder mit Slogans und Plakaten an den Demonstrationen teilzunehmen. Ebenfalls habe er heimlich für die Hilfsorganisation E._______ gearbeitet. Eines Tages seien die zwei Besitzer eines (...) zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gebeten, für sie Fotos während der Demonstrationen zu machen, damit sie diese veröffentlichen könnten. Dies habe er getan, bis er von einem der Besitzer ungefähr im (...) respektive im (...) telefonisch über die Verhaftung des anderen Besitzers informiert worden sei. Daraufhin habe er sich bei seiner Tante versteckt. Der Mann seiner Tante habe ihm erzählt, dass bei seinen Eltern eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden sei. Die Behörden hätten nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht und dabei seine Familienmitglieder geschlagen. Nach rund zwanzig Tagen sei der Ehemann seiner Tante wieder nach B._______ gelangt und habe erfahren, dass erneut eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe und dass der verhaftete Besitzer des (...) getötet worden sei. Bei der zweiten Hausdurchsuchung hätten die Behörden seiner Mutter ein Schreiben vom (...) 2015 übergeben, wonach er sich für den Militärdienst melden müsse. Zuvor, im (...) 2015, habe er bereits telefonisch eine Vorladung für die Ausstellung des Militärbüchleins erhalten. Nachdem seine Mutter das Schreiben entgegengenommen und er vom Tod seines Kollegen erfahren habe, habe er Syrien rund drei Tage später Richtung Türkei verlassen. Nach seiner Ausreise habe sein Vater für dessen (...) keine Bewilligung mehr erhalten, vermutlich, weil er, der Beschwerdeführer, ausgereist sei. Daraufhin habe der Vater (...) eröffnet. Seit er in der Schweiz sei, habe er ab und zu an Demonstrationen gegen die syrische Regierung sowie an Sitzungen diesbezüglich teilgenommen. Bei den Demonstrationen habe er Fotografien und ein Video gemacht. Ein paar Aufnahmen habe er an einen (...) in Syrien geschickt, wo diese veröffentlicht worden seien. Das Handy, mit dem er diese Aufnahmen gemacht habe, sei unterdessen kaputtgegangen. B.c Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, ein Schulzeugnis, einen Rekrutierungsbefehl im Original sowie mehrere Fotografien respektive Fotoausdrucke aus Syrien (betreffend Demonstrationen sowie Tätigkeit von E._______) und der Schweiz (von Kundgebungen) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 7. September 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 11. September 2018 sowie weitere Fotoausdrucke von Demonstrationen in Syrien, Screenshots eines Films einer Demonstrationsteilnahme in F._______, die Kopie des E._______-Ausweises des Beschwerdeführers, ein Screenshot eines Films sowie Fotoausdrucke betreffend Aktivitäten von E._______, ein Ausdruck des Facebook-Profils der Organisation E._______ sowie je ein Ausdruck eines Emails, der Wikipedia-Seite und von Fotoaufnahmen betreffend den Journalisten F._______ (M.H.) beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2018 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und festgehalten, über die Gewährung um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Ferner wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Mit Schreiben vom 1. November 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben von M.H. sowie das Original des Ausweises von E._______, jeweils mit Übersetzung, zu den Akten. Aus dem Bestätigungsschreiben gehe hervor, dass er, der Beschwerdeführer, mit M.H. zusammengearbeitet und diesem Informationen und Videoclips geschickt habe. G. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2018 hielt die Vorinstanz unter weiteren Ausführungen an ihren Erwägungen fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. November 2018. I. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 wies der Rechtsvertreter auf die Entwicklungen in Nordsyrien hin und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Aktualisierung des Dossiers, sobald sich die Lage vor Ort stabilisiert habe. J. Mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 27. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» und allfällige Beweismittel einzureichen. K. Mit Eingabe vom 23.März 2020 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 5. März 2020 in Kopie einreichen.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als nicht asylrelevant respektive als unglaubhaft zu qualifizieren (Art. 3 und Art. 7 AsylG), weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 5.1.1 Die Darlegungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen politischen Engagement und den daraus resultierenden Problemen in Syrien ab Juli 2011 seien weitestgehend als oberflächlich, allgemein und wenig detailliert zu bewerten. Auf Nachfrage habe er keine genauen Angaben zu den Demonstrationen machen können und erklärt, er sei wie alle anderen jungen kurdischen Männer an die Demonstrationen gegangen (SEM-Akte A13 F61, 71). Auch die Ausführungen zur mutmasslichen Festnahme in D._______ seien undifferenziert, vage und wenig erlebnisgeprägt geblieben. Weitere Zweifel seien aufgekommen, da der Beschwerdeführer angegeben habe, in der Folge weiterhin Kurse für die (...) auf (...) in B._______ besucht zu haben. Dieses Verhalten lasse sich schwerlich mit dem eines mutmasslich behördlich Gesuchten vereinbaren. Dass er trotz Verhaftung und darauffolgendem Hausbesuch eines Geheimdienstmitglieds bis kurz vor der Ausreise im August 2015 weiterhin an Demonstrationen teilgenommen habe, sei zweifelhaft. Es sei schleierhaft, weshalb die Regierung ihn als Regimekritiker ins Visier genommen habe, ihn jedoch weiterhin ungehindert als solchen habe agieren lassen. Zum Geheimdienstmitglied habe er nur sagen können, dieser sei allgemein bekannt gewesen. Auch die Herleitungen, wie er von den Behörden an den Demonstrationen identifiziert worden sei, hätten nicht überzeugt (SEM-Akte A13 F85 ff., F92 f.). Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer erklärt, ausser bei der mutmasslichen Festnahme nie persönlich in Kontakt mit den syrischen Behörden gestanden zu haben. Sodann habe er an der BzP sein politisches Engagement und die daraus resultierenden Probleme gänzlich unerwähnt gelassen (SEM-Akte A3 S. 6). Vielmehr habe er die Aufforderung zur Ausstellung des Militärbüchleins und die allgemeine schlechte Lage als Ausreisegründe genannt. Auf Nachfrage, ob er Probleme gehabt habe, habe er dies mit Hinweis auf die schlechten Umstände in Syrien verneint (SEM-Akte A3 S. 6 f.). Demgegenüber sei an der Anhörung der Eindruck entstanden, er sei hauptsächlich aufgrund der Demonstrationsteilnahmen ausgereist. Die späte Nennung des politischen Engagements sei ein weiteres Indiz dafür, dass dieses vom Beschwerdeführer stark überzeichnet respektive nachgeschoben worden und somit zweifelbehaftet sei. Er habe keine konkreten Hinweise anführen können, die darauf hindeuten würden, er sei von den syrischen Behörden als politischer Gegner identifiziert worden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die mutmassliche Verbindung zu den Besitzern eines (...) und die damit einhergehende Gefährdung nicht plausibel sowie nur oberflächlich darlegen und die zeitlichen Ereignisse nicht schlüssig einordnen können (SEM-Akte A13 F 103 ff.). So habe er erklärt, einen Monat vor Erhalt des Schreibens der Militärbehörden von einem der Besitzer telefonisch gewarnt worden zu sein, während er das Telefonat später auf (...) 2014 verortet habe. Das Militärdokument sei ihm jedoch im (...) 2015 ausgestellt worden (SEM-Akte A13 F 106 f., 123, 125). Weiter sei bezüglich der Tätigkeit für die Hilfsorganisation E._______ festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, er sei aufgrund des Engagements von asylrelevanten Nachteilen seitens der Behörden betroffen gewesen (SEM-Akte A13 F95 f., 101). Bezeichnenderweise sei er auf den hierzu eingereichten Fotografien nicht persönlich erkennbar. Insgesamt habe der Beschwerdeführer kein ausreichendes politisches Profil für die geltend gemachte Verfolgung zu plausibilisieren vermocht.

E. 5.1.2 Zur exilpolitischen Tätigkeit sei zu bemerken, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausübten und als potentielle Bedrohung für das syrische Regime wahrgenommen werden könnten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten, die Teilnahme und Fotoaufnahmen bei Demonstrationen für einen (...) seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu begründen.

E. 5.1.3 Weiter habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, von der syrischen Armee in den Militärdienst einberufen worden zu sein. Seine Darlegungen zum Kontakt mit den syrischen Militärbehörden seien ohne Einzelheiten und persönliche Wahrnehmung ausgefallen. Trotz Nachfrage habe er sich vage und gehaltlos geäussert (SEM-Akte A13 F128 ff.). Ferner sei die Authentizität des eingereichten Rekrutierungsbefehls zu bezweifeln. Das in B._______ respektive G._______ ausgestellte Dokument weise keine fälschungssicheren Merkmale auf. Ferner könnten in Syrien jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden. Entsprechend gering sei die Beweiskraft. Hinzu komme, dass sich die syrische Regierung im Jahr 2012 aus Nordsyrien grösstenteils zurückgezogen habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass in B._______ oder G._______ noch ein Rekrutierungsbüro bestehe. Die syrische Regierung dürfte Einberufungen kurdischstämmiger Personen zum Militärdienst nach der Kontrollübernahme durch die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) eingestellt haben. Folglich und mangels gegenteiliger überzeugender Argumente sei die Glaubhaftigkeit der behaupteten Rekrutierung fraglich. Die Befürchtung, rekrutiert werden zu können, reiche sodann für die Annahme einer begründeten Furcht nicht aus.

E. 5.1.4 Schliesslich stellten die geltend gemachten allgemeinen Nachteile - die schlechte Sicherheitslage und die Präsenz bewaffneter Milizen - keine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.

E. 5.2.1 In der Beschwerde wurde zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Begründungspflicht verletzt.

E. 5.2.1.1 Das SEM habe eine neue Praxis, wonach Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, welche illegal ausgereist seien und wegen ihres spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten, weshalb es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass diesen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Durch seine Weigerung, den Militärdienst anzutreten, und die illegale Ausreise verfüge der Beschwerdeführer über ein solches Profil. Im Falle einer Rückkehr würde er Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden. Das SEM habe diese Praxis vorliegend nicht angewendet und deshalb seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht schwerwiegend verletzt. Unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 2 VwVG sei die Beschwerde dem SEM zukommen zu lassen.

E. 5.2.1.2 Weitere Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör würden vorliegen, da das SEM nicht vollständig erwähnt und gewürdigt habe, dass seine Familie vom syrischen Regime aufgesucht und bei einer Hausdurchsuchung misshandelt worden sei (SEM-Akte A13 F48). Ferner habe das SEM bei der Schilderung des Sachverhalts nicht angeführt, dass er bei der Festnahme geschlagen worden sei und man ihn unter der Bedingung, nicht mehr politisch aktiv zu sein, freigelassen habe. Auch dass er bei der Veröffentlichung von Fotos von Demonstrationen mitgewirkt habe und sein Kollege verhaftet worden sei, habe das SEM nicht erwähnt (SEM-Akte A13 F62, 108).

E. 5.2.1.3 Sodann habe das SEM die eingereichten Beweismittel unvollständig gewürdigt und ungenügende Abklärungen, insbesondere keine Dokumentenanalyse, durchgeführt (SEM-Akte A13 F18 f. und 129 ff.), womit das rechtliche Gehör und die Abklärungspflicht willkürlich verletzt worden seien.

E. 5.2.1.4 Verletzungen der Abklärungspflicht seien zudem darin zu erblicken, dass das SEM seit Einreichung des Asylgesuchs bis zur Anhörung mehr als zwei Jahre, und bis zum Asylentscheid ein weiteres Jahr habe verstreichen lassen. Es spreche gegen ein faires Verfahren, die Anhörung zu verschleppen, dann jedoch die mangelnde Detailliertheit seiner Angaben zu behaupten. Sodann habe die Anhörung offensichtlich zu lange gedauert und sei ohne ausreichend Pausen durchgeführt worden. Eine weitere Verletzung liege vor, da das SEM eine verkürzte BzP mit rudimentärer und beschränkter Erfassung der Asylgründe vorgenommen habe.

E. 5.2.2 In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, er habe glaubhaft dargelegt, sich jahrelang aktiv politisch betätigt zu haben, als Regimegegner identifiziert und deswegen gesucht worden zu sein. Er habe beim Veröffentlichen von Fotografien betreffend Demonstrationen mitgewirkt (SEM-Akte A13 F155), sein Name sei von seinem Kollegen verraten worden (SEM-Akte A13 F108) und er habe mit dem Journalisten M.H. zusammengearbeitet (vgl. Beilagen zur Beschwerde). Er habe hierzu - entgegen der Ansicht des SEM - ausführliche Schilderungen gemacht (SEM-Akte A13 F62, 71). Auch seine Angaben zur Festnahme seien detailliert ausgefallen. Er sei unter der Bedingung freigelassen worden, nicht mehr politisch aktiv zu sein. An der BzP, bei der er nicht ausreichend Zeit zur Schilderung seiner Vorbringen gehabt habe, habe er das politische Engagement zwar nicht erwähnt, er sei aber auch nicht danach gefragt worden. Sodann habe er glaubhaft dargelegt, für die Organisation E._______ politisch tätig gewesen zu sein, womit er die obgenannte Bedingung missachtet habe. Weiter habe er den vermeintlichen Widerspruch betreffend Erhalt des Militärbüchleins und Anruf seines Kollegen erklären können (SEM-Akte A13 F125). Ferner habe er mit dem eingereichten Rekrutierungsbefehl den Beweis dafür erbracht, dass er Militärdienst hätte leisten müssen und deshalb gesucht worden sei. Dass in G._______ kein Rekrutierungsbüro mehr bestehe, sei eine pauschale, unbelegte Behauptung des SEM. Die syrische Regierung sei weiterhin in den kurdischen Gebieten, insbesondere in den Städten C._______ und H._______, tätig und kooperiere mit der PYD. Eine Rekrutierung in diesen Städten sei daher nicht auszuschliessen (mit Verweis auf Internetberichte hierzu). Folglich werde er auch wegen des Nichtantretens des Militärdienstes als Oppositioneller betrachtet und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft. Hinzu komme, dass er kurdischer Ethnie sei, einer oppositionellen Familie entstamme und die Aufmerksamkeit der Behörden bereits auf sich gezogen habe (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer D-5552/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.2 f.). Bei einer Rückkehr nach Syrien drohten ihm daher asylrelevante Verfolgungsmassnahmen. Zudem deute die aktuelle Lage in Syrien darauf hin, dass das syrische Regime an der Macht bleibe und die gezielte Verfolgung von Regimegegnern weitergehe oder zunehme.

E. 5.2.3 Weiter sei er auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv und es sei davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden auch hier identifiziert worden sei und deshalb gesucht werde. Daher sei zumindest die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen.

E. 5.3 Anlässlich der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die Angaben an der BzP bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen herangezogen worden seien, stelle keine Unrechtmässigkeit dar. Sodann sei die in der Beschwerde dargelegte mutmassliche Verbindung des Beschwerdeführers zum Journalisten M.H. im Verlauf des Asylverfahrens gänzlich unterwähnt geblieben. Genauere Angaben zur behaupteten Verbindung würden sich sodann erst in der Ergänzung zur Beschwerde finden lassen. Angesichts des Profils des Genannten und dessen angeblichen Einflusses auf das behördliche Interesse am Beschwerdeführer würden hinsichtlich der späten Nennung erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen aufkommen.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer wendete hiergegen in der Replik ein, das SEM habe die Eingabe vom 1. November 2018, mit welcher er die Zusammenarbeit mit M.H. belegt habe, in der Vernehmlassung wohl noch nicht berücksichtigen können. Aus dem Bestätigungsschreiben von M.H. gehe hervor, dass er diesem regelmässig Informationen über die Region und über Demonstrationen gegen das Regime geschickt habe. Entsprechend sei davon auszugehen, dass ihn die syrischen Behörden deswegen verfolgt hätten. Schliesslich seien die Mängel an der BzP bei der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Vorbringen zu berücksichtigen.

E. 6 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzugehen, wonach die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und die Begründungspflicht verletzt habe.

E. 6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre eigene Praxis zur illegalen Ausreise aus Syrien nicht angewendet und damit das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 7. September 2018 mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass seine Vorbringen nicht glaubhaft sowie nicht asylrelevant seien. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. Die obgenannten Rügen gehen somit fehl. Auch eine Neubeurteilung oder Verfahrenswiederaufnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VwVG durch die Vorinstanz fallen ausser Betracht.

E. 6.3 Weiter habe sich das SEM nicht mit all seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Zudem seien die eingereichten Beweismittel unzureichend gewürdigt und insbesondere keine Dokumentenanalyse veranlasst worden. Demzufolge habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Abklärungspflicht und damit das Willkürverbot verletzt. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, sich mit jedem einzelnen Vorbringen einlässlich auseinanderzusetzen. Vielmehr muss die Entscheidbegründung insgesamt die Überlegungen der Vorinstanz in einer Art und Weise aufzeigen, die eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglichen. Dies ist vorliegend zweifellos der Fall (vgl. 26-seitige Beschwerdeschrift). Die Vorinstanz hat sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zur geltend gemachten Festnahme, zum politischen Engagement und den Folgen daraus sowie zur Verbindung mit den Besitzern des (...) geäussert und diese Vorbringen insgesamt gewürdigt. Weiter hat die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel in ihre Entscheidfindung einfliessen lassen, soweit diese für das vorliegende Verfahren von Relevanz waren. Die geltend gemachten Probleme mit den syrischen Behörden aufgrund der politischen Aktivitäten und der Tätigkeit für E._______ sowie die dargelegte Einberufung in den Militärdienst wurden - unter Berücksichtigung der Beweismittel hierzu - als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant eingestuft. Inwiefern das SEM weitere Abklärungen oder eine Dokumentenanalyse bezüglich der eingereichten Beweismittel hätte vornehmen sollen wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Mithin gehen die obgenannten Rügen fehl. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, da das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG überprüfen kann.

E. 6.4 Verletzungen der Abklärungspflicht lägen zudem vor, da die Anhörung des Beschwerdeführers zu lange gedauert, erst zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden habe und die BzP in verkürzter Form durchgeführt worden sei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anhörung sechs Stunden und dreissig Minuten (zzgl. zwei Pausen) gedauert hat und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich jederzeit zu melden, sollte er weitere Pausen benötigen (SEM-Akte A13 F60, S. 10, 17). Die Dauer der Anhörung ist nicht zu beanstanden. Sodann wurde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine verkürzte BzP durchgeführt. Insbesondere wurde er zu seinen Gesuchsgründen befragt (SEM-Akte A3 S. 6. f.). Ferner ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die obgenannten Umstände in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll. Mithin sind keine Verletzungen der Abklärungspflicht zu erblicken.

E. 6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 7 In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügen. Daran vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern.

E. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an der BzP andere Ausreisegründe genannt hat als an der Anhörung. Sein politisches Engagement ab Juli 2011 bis ins Jahr 2015 und die geltend gemachten Probleme deswegen (Festnahme im Jahr (...), mehrere behördliche Suchen nach ihm) hat er an der BzP mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr hat er ausdrücklich verneint, bis auf den Kontakt zu den Militärbehörden Probleme gehabt zu haben (SEM-Akte A3 S. 6 f.). Auch wenn es sich bei der BzP um eine summarische Befragung handelt, ist zu erwarten, dass ein Beschwerdeführer die wichtigsten Asylvorbringen zumindest kurz aufzeigt. Entsprechend ist an den an der Anhörung nachgeschobenen Angaben zu zweifeln. Dafür spricht auch, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen angeblich rund vier Jahre andauernden politischen Aktivitäten - er sei an eine Vielzahl von Demonstrationen gegangen und habe gelegentlich Slogans gerufen oder Flaggen/Plakate getragen, ferner sei er einmal als Schüler in D._______ für eine Nacht festgehalten worden - oberflächlich und allgemein gehalten ausgefallen sind (SEM-Akte A13 F61 f., F68 ff., 75, 79 f.). Daran vermögen die eingereichten Fotoaufnahmen von Kundgebungen nichts zu ändern, zumal diesen weder Aufnahmeort oder Anlass zu entnehmen sind. Zwar ist der Beschwerdeführer teilweise auf den privaten Fotografien mit weiteren Personen erkennbar. Dies reicht aber noch nicht aus, um davon ausgehen zu können, er sei als einer von vielen Demonstrationsteilnehmern von der syrischen Regierung identifiziert worden. Entsprechend erklärte der Beschwerdeführer, das ganze kurdische Volk sei an diese Demonstrationen gegangen, und vermochte nicht überzeugend darzulegen, wie genau er hätte identifiziert werden sollen (SEM-Akte A13 F89, 92). Auch seine Angaben zur behördlichen Suche nach ihm ab dem Jahr 2012, unter anderem durch den Geheimdienstmitarbeiter A., sind vage und oberflächlich ausgefallen (SEM-Akte A13 F62, 85, 93, 111, F117 f.). Auch wenn er bei den zwei genannten Hausdurchsuchungen nicht dabei gewesen sei, so wäre zu erwarten, dass er darüber von seiner Familie genauere Angaben eingeholt hätte und in der Folge hätte nennen können. Mit der Vorinstanz ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Behörden als Regimekritiker bekannt gewesen und als solcher gesucht worden sei, er aber dennoch mehrere Jahre lang an monatlich einigen Demonstrationen teilgenommen habe, ohne entdeckt und aufgehalten worden zu sein (SEM-Akte A13 F87, 89, 94 f.). Die beschriebene Zusammenarbeit mit zwei (...), die er nicht persönlich gekannt habe, denen er aber Fotografien und Filme von Demonstrationen habe zukommen lassen, ist sodann äusserst fraglich. Einerseits vermochte der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit, die zwei Besitzer sowie seinen geltend gemachten Auftrag nicht detailliert und erlebnisnah zu beschreiben. Andererseits ist nicht verständlich, weshalb er ohne weitere Abklärungen eine derart risikoreiche Kooperation mit zwei ihm nicht persönlich bekannten Personen hätte eingehen sollen (SEM-Akte A13 F62, 102-104). Auch die unterschiedlichen Angaben bezüglich Verhaftung des einen Kollegen im (...) 2014 respektive (...) 2015 vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären (SEM-Akte A13 F106 f., 124 ff.). Sodann legte er nicht überzeugend dar, weshalb die Behörden einen Zusammenhang zwischen ihm und dem verhafteten Besitzer hätten herstellen sollen. Er gibt lediglich die Vermutung an, dieser habe den Behörden seinen Namen genannt (SEM-Akte A13 F108). Weiter kann die auf Beschwerdeebene erstmals genannte Zusammenarbeit mit dem Journalisten M.H., zu der der Beschwerdeführer jedoch kaum Ausführungen macht, nicht geglaubt werden. Entgegen den Angaben im Bestätigungsschreiben hat der Beschwerdeführer selbst nie erklärt, als Journalist oder mit M.H. agiert zu haben. Das eingereichte Bestätigungsschreiben ist als Gefälligkeitsschreiben zu werten und ist nicht dazu geeignet, regimekritische Aktivitäten des Beschwerdeführers respektive eine Verfolgung deswegen zu belegen. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen hat. Dass er dabei von den Behörden als Regimegegner identifiziert und dies ernsthafte Konsequenzen nach sich gezogen hätte, ist nach dem Gesagten aber nicht glaubhaft, zumal die von ihm geschilderten Aktivitäten auch nicht von einer derartigen Intensität zeugen würden, um ein jahrelanges Interesse der Behörden an ihm und seiner Familie zu rechtfertigen. So seien, bis auf die Bewilligung, die seinem Vater nicht mehr erteilt worden sei, keine weiteren, auf ihn bezogenen Konsequenzen für seine Familie nach seiner Ausreise eingetreten (SEM-Akte A13 F119 f.). Schliesslich sei den Behörden auch die Tätigkeit für die Hilfsorganisation E._______ nicht bekannt gewesen (SEM-Akte A13 F97, 101). Die hierzu eingereichten Fotoaufnahmen vermögen nichts Anderes darzulegen, zumal der Beschwerdeführer nicht darauf erkennbar ist. Dem Beschwerdeführer ist es mithin nicht gelungen, ein politisches Profil und eine behördliche Verfolgung deswegen darzulegen, wodurch eine ernsthafte Gefährdung seiner Person seitens der syrischen Behörden angenommen werden könnte.

E. 7.2 Weiter vermochte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst nicht glaubhaft zu machen. Schon an der BzP im November 2015 machte er widersprüchliche Angaben, indem er zuerst erklärte, er habe im Jahr 2015 ein Militärbüchlein erhalten, danach jedoch sagte, er habe kein Büchlein erhalten, da er ausgereist sei. Er habe erst einen Befehl erhalten, sich innerhalb eines Monats für die Ausstellung des Büchleins zu melden. Dies sei der einzige Kontakt zu den Behörden gewesen (SEM-Akte A3 S. 6 f.). Wann genau er den Befehl erhalten habe und sich hätte melden müssen, konnte er nicht angeben, obwohl dies noch im selben Jahr wie die BzP gewesen sei und angenommen werden darf, dass er über ein solches Ereignis, das ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sei, genauere Angaben hätte machen können. Sodann erklärte der Beschwerdeführer an der Anhörung, entgegen dem an der BzP angegebenen einmaligen Kontakt mit den Militärbehörden, die Vorladung für die Ausstellung eines Militärbüchleins habe er (...) 2015 telefonisch erhalten. Im (...) 2015 sei ihm respektive seiner Mutter sodann eine schriftliche Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes übergeben worden. Seine Angaben hierzu sowie die Ausführungen zur Abklärung seiner Diensttauglichkeit sind äusserst oberflächlich, vage und ohne persönliche Merkmale ausgefallen (SEM-Akte A13 F123, 128 ff.). Fraglich ist sodann, weshalb der Beschwerdeführer erklärte, nach dem Schulabbruch seien die Militärbehörden auf ihn aufmerksam geworden. Gemäss seinen Angaben hat er die Schule im Jahr (...) verlassen und danach Kurse besucht, ohne jedoch im Jahr (...) (...) abzuschliessen. Entsprechend wäre anzunehmen, dass er nicht erst Mitte 2015 ein Aufgebot erhalten hätte. Das eingereichte Beweismittel in Form des Rekrutierungsbefehls vermag die Zweifel am geltend gemachten Kontakt zu den Militärbehörden nicht auszuräumen. Wie von der Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt, ist dem angeblich im (...) 2015 in G._______ ausgestellten Beweismittel im syrischen Kontext kaum Beweiskraft zuzumessen. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer die behauptete Einberufung und die durch seine Ausreise eingetretene Wehrdienstverweigerung somit nicht geglaubt werden. Ergänzend ist anzumerken, dass, selbst wenn die Wehrdienstverweigerung als glaubhaft eingestuft würde, alleine darin praxisgemäss kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil zu erblicken wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; u.a. Urteil des BVGer E-2359/2019 vom 5. September 2019 E. 7.1.2, m.w.H.).

E. 7.3 Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer erstmals an der Anhörung, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen. Er nehme gelegentlich an Demonstrationen und Sitzungen teil. Ferner habe er für (...) in Syrien Fotoaufnahmen gemacht (SEM-Akte A13 F138 ff., 154 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Oppositionellen liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich nur, wenn sie sich in einem besonderen Mass exponiert und den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6). Die Darlegungen des Beschwerdeführers und die dazu eingereichten Beweismittel zeugen nicht von einem profiliert exilpolitischen Engagement, von dem anzunehmen wäre, die syrischen Behörden hätten Kenntnis davon erhalten und ihn identifizieren können. Dies auch unter Berücksichtigung obiger Ausführungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Behörden vor Verlassen der Heimat als politischer Opponent bekannt gewesen und als solcher gesucht worden sei. Inwiefern eine Verbindung zwischen ihm und den bei (...) angeblich veröffentlichten Fotoaufnahmen herzustellen sei, vermochte der Beschwerdeführer sodann nicht verständlich zu machen. Dies auch, da er mittlerweile nicht mehr im Besitz des Mobiltelefons sei, mit dem er die Aufnahmen gemacht habe (SEM-Akte A13 F154 ff.). Seinen niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten mass die Vorinstanz zu Recht keine flüchtlingsrechtliche Bedeutung zu.

E. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. E. 3). Entsprechend erübrigt es sich, eine Frist zur Aktualisierung des Dossiers (vgl. oben, Sachverhalt Bst. I) anzusetzen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten und der mit Eingabe vom 23. März 2020 eingereichten Fürsorgebestätigung vom 5. März 2020 ist zudem von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5833/2018 Urteil vom 8. April 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. September 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 3. November 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 26. November 2015 beendet. Sodann folgte am 24. November 2017 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an der BzP geltend, er sei Kurde und stamme aus B._______, Syrien, wo er mit seiner Familie bis zur Ausreise im August 2015 gelebt habe. Er habe im Jahr (...) die Matura gemacht. Danach habe er aufgrund des Krieges jedoch keine Universität besuchen können. Überall sei es gefährlich gewesen und habe es Checkpoints gegeben. Nach dem Schulabschluss beziehungsweise im Jahr (...) habe er eine Aufforderung des Militärs bekommen und ein Militärbüchlein erhalten respektive er sei der Aufforderung, sich für die Ausstellung eines Militärbüchleins innerhalb eines Monats in C._______ zu melden, nicht nachgekommen und habe vor seiner Ausreise kein Büchlein erhalten. Diese Aufforderung sei der einzige Kontakt zu den Militärbehörden gewesen. Sonst habe er mit niemandem Probleme gehabt. B.b An der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, er habe die (...) Schulklasse abgeschlossen. Für die (...) Klasse sei er (...) in D._______ gegangen. Daraufhin habe er während zweier Jahre private Kurse für die (...) Klasse sowie für (...) auf (...) in B._______ besucht. Wie viele junge kurdische Männer habe er seit dem Jahr 2011 regelmässig an friedlichen Demonstrationen in B._______ gegen das syrische Regime teilgenommen. Mit seinen Schulkollegen sei er Anfang 2012 an eine Demonstration in D._______ gegangen. Dort seien sie von der Regierung festgenommen und für eine Nacht festgehalten sowie geschlagen worden. Die Schüler hätten eine Erklärung unterzeichnen müssen, nicht mehr an Demonstrationen zu gehen. Er habe trotzdem weiterhin an Demonstrationen in B._______ teilgenommen und währenddessen gelegentlich Slogans ausgesprochen sowie Flaggen getragen. Eines Abends im (...)oder (...) 2012 habe er vor seinem Haus das Auto des Geheimdienstmitarbeiters A. gesehen, woraufhin er erst später nach Hause gegangen sei. Sein Vater habe ihm berichtet, er, der Beschwerdeführer, sei gewarnt worden, nicht mehr an Demonstrationen zu gehen. Daraufhin habe er heimlich und (vorerst) ohne weitere Probleme an Kundgebungen teilgenommen. Nach einer Explosion im Jahr (...) auf (...) in B._______ sei er nicht mehr zu den Vorbereitungskursen gegangen und habe (...) in der Folge nicht abschliessen können. Daher habe er begonnen, wieder mit Slogans und Plakaten an den Demonstrationen teilzunehmen. Ebenfalls habe er heimlich für die Hilfsorganisation E._______ gearbeitet. Eines Tages seien die zwei Besitzer eines (...) zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gebeten, für sie Fotos während der Demonstrationen zu machen, damit sie diese veröffentlichen könnten. Dies habe er getan, bis er von einem der Besitzer ungefähr im (...) respektive im (...) telefonisch über die Verhaftung des anderen Besitzers informiert worden sei. Daraufhin habe er sich bei seiner Tante versteckt. Der Mann seiner Tante habe ihm erzählt, dass bei seinen Eltern eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden sei. Die Behörden hätten nach ihm, dem Beschwerdeführer, gesucht und dabei seine Familienmitglieder geschlagen. Nach rund zwanzig Tagen sei der Ehemann seiner Tante wieder nach B._______ gelangt und habe erfahren, dass erneut eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe und dass der verhaftete Besitzer des (...) getötet worden sei. Bei der zweiten Hausdurchsuchung hätten die Behörden seiner Mutter ein Schreiben vom (...) 2015 übergeben, wonach er sich für den Militärdienst melden müsse. Zuvor, im (...) 2015, habe er bereits telefonisch eine Vorladung für die Ausstellung des Militärbüchleins erhalten. Nachdem seine Mutter das Schreiben entgegengenommen und er vom Tod seines Kollegen erfahren habe, habe er Syrien rund drei Tage später Richtung Türkei verlassen. Nach seiner Ausreise habe sein Vater für dessen (...) keine Bewilligung mehr erhalten, vermutlich, weil er, der Beschwerdeführer, ausgereist sei. Daraufhin habe der Vater (...) eröffnet. Seit er in der Schweiz sei, habe er ab und zu an Demonstrationen gegen die syrische Regierung sowie an Sitzungen diesbezüglich teilgenommen. Bei den Demonstrationen habe er Fotografien und ein Video gemacht. Ein paar Aufnahmen habe er an einen (...) in Syrien geschickt, wo diese veröffentlicht worden seien. Das Handy, mit dem er diese Aufnahmen gemacht habe, sei unterdessen kaputtgegangen. B.c Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, ein Schulzeugnis, einen Rekrutierungsbefehl im Original sowie mehrere Fotografien respektive Fotoausdrucke aus Syrien (betreffend Demonstrationen sowie Tätigkeit von E._______) und der Schweiz (von Kundgebungen) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 7. September 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 11. September 2018 sowie weitere Fotoausdrucke von Demonstrationen in Syrien, Screenshots eines Films einer Demonstrationsteilnahme in F._______, die Kopie des E._______-Ausweises des Beschwerdeführers, ein Screenshot eines Films sowie Fotoausdrucke betreffend Aktivitäten von E._______, ein Ausdruck des Facebook-Profils der Organisation E._______ sowie je ein Ausdruck eines Emails, der Wikipedia-Seite und von Fotoaufnahmen betreffend den Journalisten F._______ (M.H.) beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2018 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und festgehalten, über die Gewährung um unentgeltliche Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Ferner wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Mit Schreiben vom 1. November 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben von M.H. sowie das Original des Ausweises von E._______, jeweils mit Übersetzung, zu den Akten. Aus dem Bestätigungsschreiben gehe hervor, dass er, der Beschwerdeführer, mit M.H. zusammengearbeitet und diesem Informationen und Videoclips geschickt habe. G. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2018 hielt die Vorinstanz unter weiteren Ausführungen an ihren Erwägungen fest. H. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 19. November 2018. I. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 wies der Rechtsvertreter auf die Entwicklungen in Nordsyrien hin und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Aktualisierung des Dossiers, sobald sich die Lage vor Ort stabilisiert habe. J. Mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 27. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» und allfällige Beweismittel einzureichen. K. Mit Eingabe vom 23.März 2020 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 5. März 2020 in Kopie einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als nicht asylrelevant respektive als unglaubhaft zu qualifizieren (Art. 3 und Art. 7 AsylG), weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.1.1 Die Darlegungen des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen politischen Engagement und den daraus resultierenden Problemen in Syrien ab Juli 2011 seien weitestgehend als oberflächlich, allgemein und wenig detailliert zu bewerten. Auf Nachfrage habe er keine genauen Angaben zu den Demonstrationen machen können und erklärt, er sei wie alle anderen jungen kurdischen Männer an die Demonstrationen gegangen (SEM-Akte A13 F61, 71). Auch die Ausführungen zur mutmasslichen Festnahme in D._______ seien undifferenziert, vage und wenig erlebnisgeprägt geblieben. Weitere Zweifel seien aufgekommen, da der Beschwerdeführer angegeben habe, in der Folge weiterhin Kurse für die (...) auf (...) in B._______ besucht zu haben. Dieses Verhalten lasse sich schwerlich mit dem eines mutmasslich behördlich Gesuchten vereinbaren. Dass er trotz Verhaftung und darauffolgendem Hausbesuch eines Geheimdienstmitglieds bis kurz vor der Ausreise im August 2015 weiterhin an Demonstrationen teilgenommen habe, sei zweifelhaft. Es sei schleierhaft, weshalb die Regierung ihn als Regimekritiker ins Visier genommen habe, ihn jedoch weiterhin ungehindert als solchen habe agieren lassen. Zum Geheimdienstmitglied habe er nur sagen können, dieser sei allgemein bekannt gewesen. Auch die Herleitungen, wie er von den Behörden an den Demonstrationen identifiziert worden sei, hätten nicht überzeugt (SEM-Akte A13 F85 ff., F92 f.). Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer erklärt, ausser bei der mutmasslichen Festnahme nie persönlich in Kontakt mit den syrischen Behörden gestanden zu haben. Sodann habe er an der BzP sein politisches Engagement und die daraus resultierenden Probleme gänzlich unerwähnt gelassen (SEM-Akte A3 S. 6). Vielmehr habe er die Aufforderung zur Ausstellung des Militärbüchleins und die allgemeine schlechte Lage als Ausreisegründe genannt. Auf Nachfrage, ob er Probleme gehabt habe, habe er dies mit Hinweis auf die schlechten Umstände in Syrien verneint (SEM-Akte A3 S. 6 f.). Demgegenüber sei an der Anhörung der Eindruck entstanden, er sei hauptsächlich aufgrund der Demonstrationsteilnahmen ausgereist. Die späte Nennung des politischen Engagements sei ein weiteres Indiz dafür, dass dieses vom Beschwerdeführer stark überzeichnet respektive nachgeschoben worden und somit zweifelbehaftet sei. Er habe keine konkreten Hinweise anführen können, die darauf hindeuten würden, er sei von den syrischen Behörden als politischer Gegner identifiziert worden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die mutmassliche Verbindung zu den Besitzern eines (...) und die damit einhergehende Gefährdung nicht plausibel sowie nur oberflächlich darlegen und die zeitlichen Ereignisse nicht schlüssig einordnen können (SEM-Akte A13 F 103 ff.). So habe er erklärt, einen Monat vor Erhalt des Schreibens der Militärbehörden von einem der Besitzer telefonisch gewarnt worden zu sein, während er das Telefonat später auf (...) 2014 verortet habe. Das Militärdokument sei ihm jedoch im (...) 2015 ausgestellt worden (SEM-Akte A13 F 106 f., 123, 125). Weiter sei bezüglich der Tätigkeit für die Hilfsorganisation E._______ festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, er sei aufgrund des Engagements von asylrelevanten Nachteilen seitens der Behörden betroffen gewesen (SEM-Akte A13 F95 f., 101). Bezeichnenderweise sei er auf den hierzu eingereichten Fotografien nicht persönlich erkennbar. Insgesamt habe der Beschwerdeführer kein ausreichendes politisches Profil für die geltend gemachte Verfolgung zu plausibilisieren vermocht. 5.1.2 Zur exilpolitischen Tätigkeit sei zu bemerken, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausübten und als potentielle Bedrohung für das syrische Regime wahrgenommen werden könnten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten, die Teilnahme und Fotoaufnahmen bei Demonstrationen für einen (...) seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu begründen. 5.1.3 Weiter habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, von der syrischen Armee in den Militärdienst einberufen worden zu sein. Seine Darlegungen zum Kontakt mit den syrischen Militärbehörden seien ohne Einzelheiten und persönliche Wahrnehmung ausgefallen. Trotz Nachfrage habe er sich vage und gehaltlos geäussert (SEM-Akte A13 F128 ff.). Ferner sei die Authentizität des eingereichten Rekrutierungsbefehls zu bezweifeln. Das in B._______ respektive G._______ ausgestellte Dokument weise keine fälschungssicheren Merkmale auf. Ferner könnten in Syrien jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden. Entsprechend gering sei die Beweiskraft. Hinzu komme, dass sich die syrische Regierung im Jahr 2012 aus Nordsyrien grösstenteils zurückgezogen habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass in B._______ oder G._______ noch ein Rekrutierungsbüro bestehe. Die syrische Regierung dürfte Einberufungen kurdischstämmiger Personen zum Militärdienst nach der Kontrollübernahme durch die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) eingestellt haben. Folglich und mangels gegenteiliger überzeugender Argumente sei die Glaubhaftigkeit der behaupteten Rekrutierung fraglich. Die Befürchtung, rekrutiert werden zu können, reiche sodann für die Annahme einer begründeten Furcht nicht aus. 5.1.4 Schliesslich stellten die geltend gemachten allgemeinen Nachteile - die schlechte Sicherheitslage und die Präsenz bewaffneter Milizen - keine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wurde zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Begründungspflicht verletzt. 5.2.1.1 Das SEM habe eine neue Praxis, wonach Personen aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllten, welche illegal ausgereist seien und wegen ihres spezifischen Profils gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten, weshalb es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass diesen Personen eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde. Durch seine Weigerung, den Militärdienst anzutreten, und die illegale Ausreise verfüge der Beschwerdeführer über ein solches Profil. Im Falle einer Rückkehr würde er Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden. Das SEM habe diese Praxis vorliegend nicht angewendet und deshalb seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht schwerwiegend verletzt. Unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 2 VwVG sei die Beschwerde dem SEM zukommen zu lassen. 5.2.1.2 Weitere Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör würden vorliegen, da das SEM nicht vollständig erwähnt und gewürdigt habe, dass seine Familie vom syrischen Regime aufgesucht und bei einer Hausdurchsuchung misshandelt worden sei (SEM-Akte A13 F48). Ferner habe das SEM bei der Schilderung des Sachverhalts nicht angeführt, dass er bei der Festnahme geschlagen worden sei und man ihn unter der Bedingung, nicht mehr politisch aktiv zu sein, freigelassen habe. Auch dass er bei der Veröffentlichung von Fotos von Demonstrationen mitgewirkt habe und sein Kollege verhaftet worden sei, habe das SEM nicht erwähnt (SEM-Akte A13 F62, 108). 5.2.1.3 Sodann habe das SEM die eingereichten Beweismittel unvollständig gewürdigt und ungenügende Abklärungen, insbesondere keine Dokumentenanalyse, durchgeführt (SEM-Akte A13 F18 f. und 129 ff.), womit das rechtliche Gehör und die Abklärungspflicht willkürlich verletzt worden seien. 5.2.1.4 Verletzungen der Abklärungspflicht seien zudem darin zu erblicken, dass das SEM seit Einreichung des Asylgesuchs bis zur Anhörung mehr als zwei Jahre, und bis zum Asylentscheid ein weiteres Jahr habe verstreichen lassen. Es spreche gegen ein faires Verfahren, die Anhörung zu verschleppen, dann jedoch die mangelnde Detailliertheit seiner Angaben zu behaupten. Sodann habe die Anhörung offensichtlich zu lange gedauert und sei ohne ausreichend Pausen durchgeführt worden. Eine weitere Verletzung liege vor, da das SEM eine verkürzte BzP mit rudimentärer und beschränkter Erfassung der Asylgründe vorgenommen habe. 5.2.2 In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, er habe glaubhaft dargelegt, sich jahrelang aktiv politisch betätigt zu haben, als Regimegegner identifiziert und deswegen gesucht worden zu sein. Er habe beim Veröffentlichen von Fotografien betreffend Demonstrationen mitgewirkt (SEM-Akte A13 F155), sein Name sei von seinem Kollegen verraten worden (SEM-Akte A13 F108) und er habe mit dem Journalisten M.H. zusammengearbeitet (vgl. Beilagen zur Beschwerde). Er habe hierzu - entgegen der Ansicht des SEM - ausführliche Schilderungen gemacht (SEM-Akte A13 F62, 71). Auch seine Angaben zur Festnahme seien detailliert ausgefallen. Er sei unter der Bedingung freigelassen worden, nicht mehr politisch aktiv zu sein. An der BzP, bei der er nicht ausreichend Zeit zur Schilderung seiner Vorbringen gehabt habe, habe er das politische Engagement zwar nicht erwähnt, er sei aber auch nicht danach gefragt worden. Sodann habe er glaubhaft dargelegt, für die Organisation E._______ politisch tätig gewesen zu sein, womit er die obgenannte Bedingung missachtet habe. Weiter habe er den vermeintlichen Widerspruch betreffend Erhalt des Militärbüchleins und Anruf seines Kollegen erklären können (SEM-Akte A13 F125). Ferner habe er mit dem eingereichten Rekrutierungsbefehl den Beweis dafür erbracht, dass er Militärdienst hätte leisten müssen und deshalb gesucht worden sei. Dass in G._______ kein Rekrutierungsbüro mehr bestehe, sei eine pauschale, unbelegte Behauptung des SEM. Die syrische Regierung sei weiterhin in den kurdischen Gebieten, insbesondere in den Städten C._______ und H._______, tätig und kooperiere mit der PYD. Eine Rekrutierung in diesen Städten sei daher nicht auszuschliessen (mit Verweis auf Internetberichte hierzu). Folglich werde er auch wegen des Nichtantretens des Militärdienstes als Oppositioneller betrachtet und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft. Hinzu komme, dass er kurdischer Ethnie sei, einer oppositionellen Familie entstamme und die Aufmerksamkeit der Behörden bereits auf sich gezogen habe (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer D-5552/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.7.2 f.). Bei einer Rückkehr nach Syrien drohten ihm daher asylrelevante Verfolgungsmassnahmen. Zudem deute die aktuelle Lage in Syrien darauf hin, dass das syrische Regime an der Macht bleibe und die gezielte Verfolgung von Regimegegnern weitergehe oder zunehme. 5.2.3 Weiter sei er auch in der Schweiz exilpolitisch aktiv und es sei davon auszugehen, dass er von den syrischen Behörden auch hier identifiziert worden sei und deshalb gesucht werde. Daher sei zumindest die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. 5.3 Anlässlich der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die Angaben an der BzP bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen herangezogen worden seien, stelle keine Unrechtmässigkeit dar. Sodann sei die in der Beschwerde dargelegte mutmassliche Verbindung des Beschwerdeführers zum Journalisten M.H. im Verlauf des Asylverfahrens gänzlich unterwähnt geblieben. Genauere Angaben zur behaupteten Verbindung würden sich sodann erst in der Ergänzung zur Beschwerde finden lassen. Angesichts des Profils des Genannten und dessen angeblichen Einflusses auf das behördliche Interesse am Beschwerdeführer würden hinsichtlich der späten Nennung erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen aufkommen. 5.4 Der Beschwerdeführer wendete hiergegen in der Replik ein, das SEM habe die Eingabe vom 1. November 2018, mit welcher er die Zusammenarbeit mit M.H. belegt habe, in der Vernehmlassung wohl noch nicht berücksichtigen können. Aus dem Bestätigungsschreiben von M.H. gehe hervor, dass er diesem regelmässig Informationen über die Region und über Demonstrationen gegen das Regime geschickt habe. Entsprechend sei davon auszugehen, dass ihn die syrischen Behörden deswegen verfolgt hätten. Schliesslich seien die Mängel an der BzP bei der Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Vorbringen zu berücksichtigen. 6. Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen einzugehen, wonach die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts und die Begründungspflicht verletzt habe. 6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre eigene Praxis zur illegalen Ausreise aus Syrien nicht angewendet und damit das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der Verfügung vom 7. September 2018 mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie zum Schluss, dass seine Vorbringen nicht glaubhaft sowie nicht asylrelevant seien. Es erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die illegale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt, vorliegend nicht ersichtlich. Die obgenannten Rügen gehen somit fehl. Auch eine Neubeurteilung oder Verfahrenswiederaufnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 VwVG durch die Vorinstanz fallen ausser Betracht. 6.3 Weiter habe sich das SEM nicht mit all seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Zudem seien die eingereichten Beweismittel unzureichend gewürdigt und insbesondere keine Dokumentenanalyse veranlasst worden. Demzufolge habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Abklärungspflicht und damit das Willkürverbot verletzt. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet ist, sich mit jedem einzelnen Vorbringen einlässlich auseinanderzusetzen. Vielmehr muss die Entscheidbegründung insgesamt die Überlegungen der Vorinstanz in einer Art und Weise aufzeigen, die eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglichen. Dies ist vorliegend zweifellos der Fall (vgl. 26-seitige Beschwerdeschrift). Die Vorinstanz hat sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - zur geltend gemachten Festnahme, zum politischen Engagement und den Folgen daraus sowie zur Verbindung mit den Besitzern des (...) geäussert und diese Vorbringen insgesamt gewürdigt. Weiter hat die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel in ihre Entscheidfindung einfliessen lassen, soweit diese für das vorliegende Verfahren von Relevanz waren. Die geltend gemachten Probleme mit den syrischen Behörden aufgrund der politischen Aktivitäten und der Tätigkeit für E._______ sowie die dargelegte Einberufung in den Militärdienst wurden - unter Berücksichtigung der Beweismittel hierzu - als unglaubhaft respektive nicht asylrelevant eingestuft. Inwiefern das SEM weitere Abklärungen oder eine Dokumentenanalyse bezüglich der eingereichten Beweismittel hätte vornehmen sollen wird in der Beschwerde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Mithin gehen die obgenannten Rügen fehl. Im Übrigen hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, da das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG überprüfen kann. 6.4 Verletzungen der Abklärungspflicht lägen zudem vor, da die Anhörung des Beschwerdeführers zu lange gedauert, erst zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden habe und die BzP in verkürzter Form durchgeführt worden sei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anhörung sechs Stunden und dreissig Minuten (zzgl. zwei Pausen) gedauert hat und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, sich jederzeit zu melden, sollte er weitere Pausen benötigen (SEM-Akte A13 F60, S. 10, 17). Die Dauer der Anhörung ist nicht zu beanstanden. Sodann wurde - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine verkürzte BzP durchgeführt. Insbesondere wurde er zu seinen Gesuchsgründen befragt (SEM-Akte A3 S. 6. f.). Ferner ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die obgenannten Umstände in Bezug auf das Asylverfahren ein Nachteil widerfahren sein soll. Mithin sind keine Verletzungen der Abklärungspflicht zu erblicken. 6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

7. In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügen. Daran vermögen die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer an der BzP andere Ausreisegründe genannt hat als an der Anhörung. Sein politisches Engagement ab Juli 2011 bis ins Jahr 2015 und die geltend gemachten Probleme deswegen (Festnahme im Jahr (...), mehrere behördliche Suchen nach ihm) hat er an der BzP mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr hat er ausdrücklich verneint, bis auf den Kontakt zu den Militärbehörden Probleme gehabt zu haben (SEM-Akte A3 S. 6 f.). Auch wenn es sich bei der BzP um eine summarische Befragung handelt, ist zu erwarten, dass ein Beschwerdeführer die wichtigsten Asylvorbringen zumindest kurz aufzeigt. Entsprechend ist an den an der Anhörung nachgeschobenen Angaben zu zweifeln. Dafür spricht auch, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen angeblich rund vier Jahre andauernden politischen Aktivitäten - er sei an eine Vielzahl von Demonstrationen gegangen und habe gelegentlich Slogans gerufen oder Flaggen/Plakate getragen, ferner sei er einmal als Schüler in D._______ für eine Nacht festgehalten worden - oberflächlich und allgemein gehalten ausgefallen sind (SEM-Akte A13 F61 f., F68 ff., 75, 79 f.). Daran vermögen die eingereichten Fotoaufnahmen von Kundgebungen nichts zu ändern, zumal diesen weder Aufnahmeort oder Anlass zu entnehmen sind. Zwar ist der Beschwerdeführer teilweise auf den privaten Fotografien mit weiteren Personen erkennbar. Dies reicht aber noch nicht aus, um davon ausgehen zu können, er sei als einer von vielen Demonstrationsteilnehmern von der syrischen Regierung identifiziert worden. Entsprechend erklärte der Beschwerdeführer, das ganze kurdische Volk sei an diese Demonstrationen gegangen, und vermochte nicht überzeugend darzulegen, wie genau er hätte identifiziert werden sollen (SEM-Akte A13 F89, 92). Auch seine Angaben zur behördlichen Suche nach ihm ab dem Jahr 2012, unter anderem durch den Geheimdienstmitarbeiter A., sind vage und oberflächlich ausgefallen (SEM-Akte A13 F62, 85, 93, 111, F117 f.). Auch wenn er bei den zwei genannten Hausdurchsuchungen nicht dabei gewesen sei, so wäre zu erwarten, dass er darüber von seiner Familie genauere Angaben eingeholt hätte und in der Folge hätte nennen können. Mit der Vorinstanz ist zudem nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Behörden als Regimekritiker bekannt gewesen und als solcher gesucht worden sei, er aber dennoch mehrere Jahre lang an monatlich einigen Demonstrationen teilgenommen habe, ohne entdeckt und aufgehalten worden zu sein (SEM-Akte A13 F87, 89, 94 f.). Die beschriebene Zusammenarbeit mit zwei (...), die er nicht persönlich gekannt habe, denen er aber Fotografien und Filme von Demonstrationen habe zukommen lassen, ist sodann äusserst fraglich. Einerseits vermochte der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit, die zwei Besitzer sowie seinen geltend gemachten Auftrag nicht detailliert und erlebnisnah zu beschreiben. Andererseits ist nicht verständlich, weshalb er ohne weitere Abklärungen eine derart risikoreiche Kooperation mit zwei ihm nicht persönlich bekannten Personen hätte eingehen sollen (SEM-Akte A13 F62, 102-104). Auch die unterschiedlichen Angaben bezüglich Verhaftung des einen Kollegen im (...) 2014 respektive (...) 2015 vermochte der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären (SEM-Akte A13 F106 f., 124 ff.). Sodann legte er nicht überzeugend dar, weshalb die Behörden einen Zusammenhang zwischen ihm und dem verhafteten Besitzer hätten herstellen sollen. Er gibt lediglich die Vermutung an, dieser habe den Behörden seinen Namen genannt (SEM-Akte A13 F108). Weiter kann die auf Beschwerdeebene erstmals genannte Zusammenarbeit mit dem Journalisten M.H., zu der der Beschwerdeführer jedoch kaum Ausführungen macht, nicht geglaubt werden. Entgegen den Angaben im Bestätigungsschreiben hat der Beschwerdeführer selbst nie erklärt, als Journalist oder mit M.H. agiert zu haben. Das eingereichte Bestätigungsschreiben ist als Gefälligkeitsschreiben zu werten und ist nicht dazu geeignet, regimekritische Aktivitäten des Beschwerdeführers respektive eine Verfolgung deswegen zu belegen. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen hat. Dass er dabei von den Behörden als Regimegegner identifiziert und dies ernsthafte Konsequenzen nach sich gezogen hätte, ist nach dem Gesagten aber nicht glaubhaft, zumal die von ihm geschilderten Aktivitäten auch nicht von einer derartigen Intensität zeugen würden, um ein jahrelanges Interesse der Behörden an ihm und seiner Familie zu rechtfertigen. So seien, bis auf die Bewilligung, die seinem Vater nicht mehr erteilt worden sei, keine weiteren, auf ihn bezogenen Konsequenzen für seine Familie nach seiner Ausreise eingetreten (SEM-Akte A13 F119 f.). Schliesslich sei den Behörden auch die Tätigkeit für die Hilfsorganisation E._______ nicht bekannt gewesen (SEM-Akte A13 F97, 101). Die hierzu eingereichten Fotoaufnahmen vermögen nichts Anderes darzulegen, zumal der Beschwerdeführer nicht darauf erkennbar ist. Dem Beschwerdeführer ist es mithin nicht gelungen, ein politisches Profil und eine behördliche Verfolgung deswegen darzulegen, wodurch eine ernsthafte Gefährdung seiner Person seitens der syrischen Behörden angenommen werden könnte. 7.2 Weiter vermochte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Einberufung in den Militärdienst nicht glaubhaft zu machen. Schon an der BzP im November 2015 machte er widersprüchliche Angaben, indem er zuerst erklärte, er habe im Jahr 2015 ein Militärbüchlein erhalten, danach jedoch sagte, er habe kein Büchlein erhalten, da er ausgereist sei. Er habe erst einen Befehl erhalten, sich innerhalb eines Monats für die Ausstellung des Büchleins zu melden. Dies sei der einzige Kontakt zu den Behörden gewesen (SEM-Akte A3 S. 6 f.). Wann genau er den Befehl erhalten habe und sich hätte melden müssen, konnte er nicht angeben, obwohl dies noch im selben Jahr wie die BzP gewesen sei und angenommen werden darf, dass er über ein solches Ereignis, das ausschlaggebend für seine Ausreise gewesen sei, genauere Angaben hätte machen können. Sodann erklärte der Beschwerdeführer an der Anhörung, entgegen dem an der BzP angegebenen einmaligen Kontakt mit den Militärbehörden, die Vorladung für die Ausstellung eines Militärbüchleins habe er (...) 2015 telefonisch erhalten. Im (...) 2015 sei ihm respektive seiner Mutter sodann eine schriftliche Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes übergeben worden. Seine Angaben hierzu sowie die Ausführungen zur Abklärung seiner Diensttauglichkeit sind äusserst oberflächlich, vage und ohne persönliche Merkmale ausgefallen (SEM-Akte A13 F123, 128 ff.). Fraglich ist sodann, weshalb der Beschwerdeführer erklärte, nach dem Schulabbruch seien die Militärbehörden auf ihn aufmerksam geworden. Gemäss seinen Angaben hat er die Schule im Jahr (...) verlassen und danach Kurse besucht, ohne jedoch im Jahr (...) (...) abzuschliessen. Entsprechend wäre anzunehmen, dass er nicht erst Mitte 2015 ein Aufgebot erhalten hätte. Das eingereichte Beweismittel in Form des Rekrutierungsbefehls vermag die Zweifel am geltend gemachten Kontakt zu den Militärbehörden nicht auszuräumen. Wie von der Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt, ist dem angeblich im (...) 2015 in G._______ ausgestellten Beweismittel im syrischen Kontext kaum Beweiskraft zuzumessen. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer die behauptete Einberufung und die durch seine Ausreise eingetretene Wehrdienstverweigerung somit nicht geglaubt werden. Ergänzend ist anzumerken, dass, selbst wenn die Wehrdienstverweigerung als glaubhaft eingestuft würde, alleine darin praxisgemäss kein flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteil zu erblicken wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; u.a. Urteil des BVGer E-2359/2019 vom 5. September 2019 E. 7.1.2, m.w.H.). 7.3 Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer erstmals an der Anhörung, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen. Er nehme gelegentlich an Demonstrationen und Sitzungen teil. Ferner habe er für (...) in Syrien Fotoaufnahmen gemacht (SEM-Akte A13 F138 ff., 154 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Oppositionellen liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich nur, wenn sie sich in einem besonderen Mass exponiert und den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6). Die Darlegungen des Beschwerdeführers und die dazu eingereichten Beweismittel zeugen nicht von einem profiliert exilpolitischen Engagement, von dem anzunehmen wäre, die syrischen Behörden hätten Kenntnis davon erhalten und ihn identifizieren können. Dies auch unter Berücksichtigung obiger Ausführungen, wonach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Behörden vor Verlassen der Heimat als politischer Opponent bekannt gewesen und als solcher gesucht worden sei. Inwiefern eine Verbindung zwischen ihm und den bei (...) angeblich veröffentlichten Fotoaufnahmen herzustellen sei, vermochte der Beschwerdeführer sodann nicht verständlich zu machen. Dies auch, da er mittlerweile nicht mehr im Besitz des Mobiltelefons sei, mit dem er die Aufnahmen gemacht habe (SEM-Akte A13 F154 ff.). Seinen niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten mass die Vorinstanz zu Recht keine flüchtlingsrechtliche Bedeutung zu. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen (vgl. E. 3). Entsprechend erübrigt es sich, eine Frist zur Aktualisierung des Dossiers (vgl. oben, Sachverhalt Bst. I) anzusetzen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten und der mit Eingabe vom 23. März 2020 eingereichten Fürsorgebestätigung vom 5. März 2020 ist zudem von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: