Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. November 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-5828/2022
U r t e i l v o m 4 . J a n u a r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (…), Vereinigte Staaten von Amerika (USA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. November 2022 / N (…).
E-5828/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein amerikanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bundesstaat C._______), reiste am (…) 2022 le- gal in die Schweiz ein und suchte hier am 6. August 2022 um Asyl nach. Am 12. August 2022 bevollmächtigte er die zugewiesene Rechtsvertre- tung. Am selben Tag fand die Personalienaufnahme (PA) statt (Protokoll in den SEM-Akten 1188044 [nachfolgend: A10]). Am 7. November 2022 wurde er in Anwesenheit seines Rechtsvertreters zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A15). Am gleichen Ort erklärte der Beschwerdeführer, dass er seit 2015 gesundheitliche Prob- leme habe und deswegen in den USA eine Teil-Rente erhalte. Er sei auch psychiatrisch behandelt worden in seinem Heimatstaat, gehe aber nicht davon aus, dass er tatsächlich an einer psychischen Krankheit leide; viel- mehr hätten seine gesundheitlichen Probleme mit seinen Asylgründen zu tun. Gegenüber den schweizerischen Asylbehörden wies er sich mit einem bis am (…) gültigen amerikanischen Reisepass, ausgestellt (…) aus. Zudem reichte er acht selbstverfasste und nicht paginierte Dokumente in engli- scher Sprache (Dokumente A bis G) und einen USB-Stick mit über hundert Audio- und Videodateien sowie eine schriftliche Erklärung dazu (Dokument H) ein. B. Gemäss einem Rapport des Sicherheitsdienstes im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ musste am (…) nachts ein Notfallpsychiater wegen des psychischen Zustands des Beschwerdeführers aufgeboten werden. C. Am 15. November 2022 reichte die Rechtsvertretung ihre Stellungnahme zu dem auf den 14. November 2022 datierten Entwurf des Asylentscheids ein. D. Mit Verfügung vom 16. November 2022 (gleichentags eröffnet) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an.
E-5828/2022 Seite 3 E. Ebenfalls am 16. November 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Der Eingabe lagen ein Antwortschreiben des FBI (Federal Bureau of Inves- tigation) vom 23. November 2022 auf ein Ersuchen des Beschwerdefüh- rers bei, inklusive Kopie eines Berichtes über eine den Beschwerdeführer betreffende Untersuchung im Jahr (…), eine CD des Vista Medical Center East betreffend den Beschwerdeführer, datiert auf den 16. Februar 2020 sowie ein USB-Stick, der einen Auszug einer Videokonferenz enthalte, in welcher sich Dr. (…) äussere.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Mass- nahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Corona- virus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-5828/2022 Seite 4 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Anhörung zu seinen Asylgründen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei muslimischen Glaubens. In beruflicher Hinsicht habe an der Universität E._______ einen Bachelor-Abschluss in "(…)" er- worben, jedoch nie in diesem Beruf gearbeitet, sondern eine Reihe von Gelegenheitsarbeiten wahrgenommen. Zuletzt sei er als (…)händler tätig gewesen. Seit Februar (…) habe er Symptome, die jenen des sogenannten
E-5828/2022 Seite 5 Havanna-Syndroms ähnlich seien. Er erhalte verbale Botschaften von ei- ner auswärtigen, wahrscheinlich technologischen Quelle und eine fernge- steuerte Energie wirke auf ihn ein; auch sexuelle Wahrnehmungen würden ihm zugefügt, damit er die Kontrolle verliere. Stimmen bedrängten ihn und versuchten, ihn zu überzeugen, dass er ein berühmter Rockstar werden könnte, wäre er homosexuell. Weil er wegen seines Glaubens niemals ho- mosexuell werden könne, seien diese Angriffe gegen seinen Glauben ge- richtet. All dies habe bei ihm körperliche Beschwerden bereitet, habe Schnitte und Verbrennungen bewirkt und zu mehreren Suizidversuchen geführt. Der Beschwerdeführer gibt weiter an, er vermute, diese Verfolgung gehe auf Ereignisse Mitte der 2000-er Jahre zurück. Damals habe er Auseinan- dersetzungen mit der Polizei gehabt, die unter anderem zu Anklagen we- gen Besitzes von LSD- und Cannabis geführt hätten. (…), nachdem der Irak-Krieg begonnen habe, habe er sich in einem Auto befunden, um Can- nabis zu kaufen. Als das Auto angehalten und er von der Polizei aufgefor- dert worden sei, seinen Namen niederzuschreiben, habe er statt des eige- nen den Namen eines irakischen Terroristen niedergeschrieben. Er sei ent- scheidend gegen den Irak-Krieg gewesen und habe die damalige amerika- nische Regierung nicht anerkannt. In der Folge sei er im Jahr (…) vom FBI interviewt worden. Heute sei er moderater geworden und nicht mehr so stark gegen das Establishment und den Krieg eingestellt. Er vermute aber, er habe durch sein früheres Verhalten jemanden verärgert und nehme, dass ihn die private "biohacking community" im Auftrag des "National Security and Defense Establishment" verfolge. Ungefähr im Juni (…) sei er wegen seiner gesundheitlichen Schwierigkei- ten nach F._______, G._______ und H._______ gereist. Doch habe sich sein Zustand dort nicht verbessert. Deshalb sei er rund einen Monat später wieder in die USA zurückgekehrt, um sich um seine kranke Mutter zu küm- mern. In den folgenden Jahren habe er wegen seiner gesundheitlichen Lei- den über hundert Mal den Polizei-Notruf gewählt und sei auch ebensoviele Male im Spital gewesen. Seine Probleme seien als psychische Krankheit behandelt worden. Zwar stimmten seine Symptome – wie das Hören von Stimmen und der Verfolgungswahn – mit jenen der paranoiden Schizo- phrenie übereinstimmen. Er gehe aber davon aus, dass er nicht an dieser Krankheit leide, weswegen die entsprechenden Behandlungen auch nicht erfolgreich gewesen seien. Er sei vielmehr überzeugt, dass die Regierung seine Symptome als eine mentale Krankheit darstelle, um nicht als Verfol- gerin dazustehen. Bei einem CT-Scans seines Kopfes sei zudem ein heller
E-5828/2022 Seite 6 Punkt festgestellt worden und er vermute, dass es sich dabei nicht, wie ihm gesagt worden sei, um eine nicht unübliche Verkalkung handle, sondern, dass ihm ein Gerät implantiert worden sei. Nach dem Tod seiner Mutter sei er im Januar 2021 nach I._______ gereist und habe dort um Asyl nachgesucht, sei aber umgehend in die USA zu- rückgeschafft worden. Anschliessend sei er im (…) in die J._______ ge- reist, wo sich aber seine Symptome noch verschlimmert hätten. Auch sei dort ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, weil er (…) auf sich getragen habe. Schliesslich sei er am (…) 2022 nach K._______ gereist und habe die acht zu den Akten gereichten Berichte verfasst, die die Be- gründung seines Asylgesuches enthielten, bevor er dann sein Gesuch ein- gereicht habe. Auch hier in der Schweiz habe er wegen der Verfolgung Verbrennungen erlitten und Juckreiz an den Armen und Beinen gehabt. Ein Arzt sei der Meinung gewesen, dass er vielleicht an einer Übersensibilität auf elektro- magnetische Felder leide. 5.2 Die Vorinstanz begründet die ablehnende Verfügung im Wesentlichen mit der mangelnden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Er habe sich auf keinen der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe berufen und seine Aussagen hauptsächlich auf Vermutungen ge- stützt. Für sein Asylgesuch sei unwesentlich, ob hinter seiner Verfolgung wichtige Personen mit Beziehungen zu Regierungskreisen – wie er dies in seiner Stellungnahme einwende – oder direkt die amerikanischen Behör- den stünden. Anhand der zu den Akten gereichten Audio- und Videoauf- nahmen lasse sich darüber hinaus nicht belegen, dass es sich dabei um technisch erzeugte verbale Botschaften handle. Selbst wenn er aufgrund seiner Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Heterosexuelle) verfolgt sein sollte, sei es ihm nicht gelungen, dies glaub- haft zu machen. 5.3 In der Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbrin- gen und deren Asylrelevanz fest. Er präzisiert seine Beziehung zur Religion und erläutert, weshalb die Bezeichnung des SEM, er sei muslimischen Glaubens, "aber nicht strenggläubig" falsch sei. Entgegen der Auffassung des SEM sei das Motiv der Religion sehr wohl gegeben, zumal er aufgrund seiner radikalen Auffassungen im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg und nach dem Interview mit dem FBI überwacht worden sei. Dies habe zu- nächst keinen Einfluss auf sein alltägliches Leben gehabt, bis er begonnen
E-5828/2022 Seite 7 habe, an neurologischen und physischen Symptomen zu leiden, eventuell aufgrund der neuen technologischen Kapazitäten, die das Ziel der Deradi- kalisierung verfolgten. Er bestreitet, dass seine Aussagen nur auf Vermu- tungen basieren würden, zumal er sie belegen könne, etwa mit einem Aus- zug einer Videokonferenz eines diesbezüglichen Experten. Er moniert fer- ner gewisse Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. So sei die Aussage, wonach ihm die Stimmen gesagt hätten, als Homosexueller könnte er ein Rockstar werden, ohne Kontext gemacht worden. Er bestrei- tet ferner, dass die im Sachverhalt der Verfügung geschilderte Notfallsitua- tion im BAZ D._______ vom 23. Oktober 2022 wegen eine depressiven Episode erfolgt sie. Vielmehr habe sie sich zugetragen, nachdem er von einer externen Energiequelle heftig angegriffen worden sei. Für die detaillierte Begründung des Asylgesuchs, der angefochtenen Ver- fügung und der Beschwerdeeingabe wird auf die Akten verwiesen. 6. 6.1 Das SEM legt ausführlich und mit zutreffender Begründung dar, wes- halb der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Auf die in allen Punkten zutreffenden Argu- mente der Vorinstanz kann zunächst verwiesen werden. 6.2 Weder die Einwände in der Beschwerde noch die eingereichten Be- weismittel vermögen zu einer anderen Einschätzung zu führen. Inwiefern die Schilderung einer Karriere als Rockstar, wenn er homosexuell wäre, vom SEM aus dem Kontext gerissen worden sei, erhellt nicht. Genauso hatte er ausgesagt (A15 F55) und aus den diesbezüglichen Erläuterungen in der Beschwerde zu den technischen Mitteln, die angewandt würden, ergibt sich nichts anderes (ebd. Ziff. 7). Sodann sprach der Beschwerde- führer selbst durchgehend von Vermutungen hinsichtlich der geltend ge- machten Massnahmen gegen ihn respektive der Identität der vermuteten Verfolger (u.a. A15 F43: "Es ist nicht klar…dass ich nicht die amerikanische Regierung dahinter vermute…"; F44: "Wahrscheinlich im Auftrag…"; F45: "Ich nehme an…"). Zahlreiche der von ihm genannten Beweismittel sind sodann von ihm selbst verfasst worden (vgl. Sachverhalt Bst. A). Auch mit den auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismitteln, vermag er nicht darzutun, dass die amerikanischen Behörden, respektive private Organi- sationen in deren Auftrag, ihn unter zu Hilfenahme neurotechnologischer Mittel verfolgten.
E-5828/2022 Seite 8 Anzumerken ist, dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwer- deführer im Zusammenhang mit seinen Protesten gegen den Irak-Krieg so- wie aufgrund von Drogendelikten mit den amerikanischen Behörden in Kontakt respektive Untersuchungen und Verfahren gegen ihn eingeleitet worden waren. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ist aber nicht er- sichtlich, zumal er angegeben hatte, er habe den Namen eines Terroristen niedergeschrieben anlässlich einer polizeilichen Kontrolle, als er Cannabis konsumiert habe. Auch habe der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom (…) erklärt, er werde Amerika verlassen und nach L._______ ziehen, bevor er ein amerikanischer Terrorist werde (vgl. auf Beschwerdeebene einge- reichte Dokumentation FBI in Kopie). Diese Ereignisse liegen sodann rund zwanzig Jahre zurück. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Dokument B, während seines Aufenthalts in H._______ im Jahr 2014 die amerikanische Botschaft in M._______ auf- gesucht und um Hilfe gebeten. Mit deren Unterstützung habe er anschlies- send psychiatrische Hilfe erhalten und in die USA zurückreisen können, wo er seither jahrelang gelebt hat. Inzwischen wurde ihm (…) ein neuer Rei- sepass ausgestellt mit einer zehnjährigen Gültigkeitsdauer, damit hat er seinen Heimatstaat legal verlassen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine be- gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ma- chen kann. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E-5828/2022 Seite 9 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlings- rechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refou- lementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn die Beschwerde- führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaub- haft machen können, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Ita- lien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot vorliegend keine Anwendung. We- der lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in den USA den Wegwei- sungsvollzug als unzulässig erscheinen noch vermag der Beschwerdefüh- rer darzutun, dass er im Falle der Ausschaffung in die USA mit der notwen- digen Wahrscheinlichkeit einer im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch hinsichtlich sei- ner gesundheitlichen Probleme ist die hohe Schwelle einer ernsthaften Ge- fahr im Sinne von Art. 3 EMRK offensichtlich nicht erfüllt (vgl. nachfolgend E. 8.3).
E-5828/2022 Seite 10 Entsprechend ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der flücht- lingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zuläs- sig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei- ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AIG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein- lichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustan- des, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird dieje- nige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant er- achtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und hat bis 2015 in N._______ (Bundesstaat O._______) und danach bis zu seiner Ausreise in B._______ (Bundesstaat C._______) gelebt. Dort habe er zuletzt als (…)händler gearbeitet und hauptsächlich mit (…) und (…) gehandelt. So- dann steht er gemäss seinen Aussagen noch immer in telefonischem Kon- takt mit seiner in Kalifornien lebenden Tante (A15 F25) sowie einem Cousin und einer Cousine. Letztere half ihm Mitte (…), als er in der J._______ in Schwierigkeiten geraten sei und habe ihm Geld für den Flug in die Schweiz geliehen (vgl. Dokument B). Aktenkundig hat er zudem aufgrund seiner ge- sundheitlichen Beschwerden in den USA eine Rente erhalten, die ihm zum Leben ausgereicht habe (A15 F17).
E-5828/2022 Seite 11 Aktenkundig leidet der Beschwerdeführer an gesundheitlichen bezie- hungsweise psychischen Problemen. Diese sind aber offensichtlich nicht geeignet, eine existenzielle Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen, zumal aus seinen Angaben hervorgeht, dass er in den USA in medizinischer Behandlung war. Es gibt keinen Grund anzunehmen, diese stehe ihm nicht auch nach seiner Rückkehr wieder zur Verfügung. Demzu- folge hat das SEM auch zu Recht festgestellt, dass eine abschliessende Diagnose seines Gesundheitszustandes angesichts der guten medizini- schen Versorgung in seinem Heimatstaat nicht erforderlich ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt über gültige Reisepapiere. Im Übrigen obliegt es ohnehin ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat- staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5828/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Ulrike Raemy