Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5815/2015 Urteil vom 24. September 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch B._______, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. September 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2015 - mit dem Zug von Italien kommend - in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er vom SEM am 28. Mai 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger von Eritrea und habe seine Heimat verlassen, weil er das Leid dort nicht mehr ertragen habe, dass er von März bis August 2010 in (...) Dienst verrichtet habe und dann in den Sudan geflohen sei, wo er sich ein Jahr aufgehalten habe, dass er in der Folge beim Versuch, nach Israel zu gelangen, auf der Sinai Insel festgenommen und inhaftiert worden sei, dass er nach seiner Freilassung auf seinem weiteren Weg nach Israel von den Ägyptern festgenommen, einen Monat inhaftiert und nach Eritrea deportiert worden sei, wo er zwei Jahre inhaftiert worden sei, dass er bei der Haftentlassung unterschriftlich habe bestätigen müssen, dass nur noch der Tod auf ihn warte, sollte er bei einem erneuten Fluchtversuch erwischt werden, dass er von April 2014 bis Januar 2015 Dienst in C._______ verrichtet habe, dass er während eines Urlaubs infolge seiner Heirat am (...) 2015 zurück nach C._______ gebracht worden sei, dass er dort bei der Ankunft erfahren habe, dass er zurück ins Gefängnis gebracht werde, dass er daraufhin noch am gleichen Abend geflohen sei, dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei im Januar 2015 illegal von Eritrea nach Äthiopien ausgereist, von wo aus er in den Sudan und weiter nach Libyen gelangt und von dort nach einem zweiwöchigen Aufenthalt über den Seeweg am 2. Mai 2015 in Italien angekommen sei, dass er in Italien mit dem Auto irgendwohin gebracht worden und von dort mit dem Zug nach D._______ gereist sei, dass er in Italien von den Behörden weder registriert noch daktyloskopiert worden sei und er in Italien auch kein Asylgesuch gestellt habe, dass sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin gegen eine Rückkehr nach Italien aussprach und diesbezüglich geltend machte, er wolle nicht dorthin zurück gehen, die Leute in Italien hätten weder Schutz noch Unterkunft, dass ausserdem (...) in der Schweiz lebe, der für ihn wie ein Vater und eine Mutter sei, dass das SEM am 1. Juli 2015 - gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) - ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches von Italien innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde, dass das SEM im Nachgang dazu mit Verfügung vom 4. September 2015 (eröffnet am 15. September 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid am 18. September 2015 (Datum Poststempel) Beschwerde erhob, dass er in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM zu verpflichten, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, dass er in seiner Beschwerde vorbringt, er sei in Italien am 2. Mai 2015 am späten Abend angekommen und habe das Land am kommenden Tag um 21 Uhr verlassen, dass (...) und Rechtsvertreter bei der Vorinstanz bereits früher zwei Gesuche um Familienasyl eingereicht habe, dass somit die Schweiz das erste Land sei, wo er einen Asylantrag eingereicht habe, und demnach zuständig sei für die Bearbeitung des aktuellen Gesuchs, dass sich (...) und gleichzeitiger Rechtsvertreter in der Schweiz um ihn kümmern würde, da er - der Beschwerdeführer - im Gefängnis gefoltert und an (...) und (...) leide und deswegen Medikamente einnehme, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg von Libyen kommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreicht hat, dies ohne gültigen Einreisetitel und somit illegal, und er von Italien kommend in die Schweiz eingereist ist, dass bei dieser Sachlage - gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO - Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist, dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgängige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, dass ausserdem dem der Beschwerde beigelegten Schreiben der Vor-instanz (damals Bundesamt für Migration, BFM) vom 14. März 2014 zu entnehmen ist, dass dieses das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Einreisebewilligung und um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Familienasyl vom 27. Februar 2014 zurückgeschickt hat, mithin im Zeitpunkt seiner illegalen Einreise in Italien kein Asylverfahren in der Schweiz hängig gewesen ist, dass in entscheidrelevanter Hinsicht festzuhalten bleibt, dass von Italien das Ersuchen des SEM um eine Aufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet worden ist, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss der Dubliner-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass weiter festzuhalten ist, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und Italien seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, dass davon auszugehen ist, dass Italien auch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung von psychischen und physischen Beschwerden von asylsuchenden Personen verfügt (vgl. Urteile D-1328/2015 vom 3. Juni 2015 E.6.4 m.w.H.), dass überdies die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine Hinweise vorliegen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung für die vorgebrachten - jedoch nicht durch Arztzeugnisse belegten - Leiden verweigern würde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO) werden, dass demnach der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im Wesentlichen einwendet, er habe dort niemanden, wogegen sich in der Schweiz (...) um ihn kümmern könnte, dass jedoch im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Akten weder eine schwere Krankheit noch ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und (...) ersichtlich ist, dass in diesem Zusammenhang zwar anzunehmen ist, dass die affektive Verbundenheit (...) dem Beschwerdeführer bei der Bewältigung des Alltags in verschiedener Hinsicht nützlich sein dürfte, dass jedoch von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer zur Bewältigung seiner gesundheitlichen Probleme oder seines Alltags notwendigerweise und dauernd auf die persönliche Pflege und Betreuung durch seinen in der Schweiz lebenden (...) angewiesen wäre, aufgrund der Akten nicht auszugehen ist, dass die Schweiz demnach nicht gehalten ist, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, wobei der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: