Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Der muslimische Beschwerdeführer stellte am 18. September 2014 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch, welches am 12. November 2014 infolge dessen Verschwindens als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Nachdem der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz eingereist war und am 15. Mai 2016 um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ersucht hatte, nahm die Vorinstanz das Verfahren am 26. Mai 2016 wieder auf und lehnte das Asylgesuch am 15. Juni 2016 unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs ab, wobei es die geltend gemachten Verfolgungs- und Gefährdungsvorbringen als unglaubhaft erkannte. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin als verschwunden gemeldet. Am 11. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch. Die- ses begründete er im Wesentlichen mit einer zwischenzeitlichen Ver- schlechterung seiner Lage, weil das Kommando des Islamischen Staates (IS) ihn als Deserteur bezeichne und er bei einer Rückkehr nach Mazedonien deshalb in Lebensgefahr wäre. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 lehnte das SEM dieses Asylgesuch ab, unter gleichzeitiger Anord- nung der Wegweisung und deren Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung am 8. August 2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil E-4835/2016 vom 13. September 2016 als offensichtlich unbegründet ab. Das Gericht bestätigte dabei die vorinstanzliche Erkennt- nis der Unglaubhaftigkeit der neuen Verfolgungs- und Gefährdungsvorbrin- gen und die vom Beschwerdeführer für seine Person nicht umgestossene Regelvermutung, wonach Mazedonien seit dem bundesrätlichen Be- schluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicher im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) gelte (sog. «safe country»). Am (…) 2018 wurde der Beschwerdeführer zwangsweise in den Heimatstaat zurückge- führt. B. Der zwischenzeitlich unter Missachtung einer Einreisesperre erneut in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer gelangte am 11. August 2022 an das Bundesasylzentrum (BAZ) B._______. Da er tags darauf bereits wie- der als verschwunden gemeldet wurde, konnte kein Asylverfahren eröffnet werden. Am (…) November 2022 wurde er von der Polizei wegen rechts- widrigen Aufenthalts festgenommen. Anlässlich seiner Vernehmung vom 4. November 2022 zur ausländerrechtlichen Ausschaffungshaft stellte er abermals ein Asylgesuch. Am 1. Dezember 2022 wurde er hierzu vom SEM
E-5813/2022 Seite 3 angehört. Dabei machte unter Bekräftigung auch seiner früheren Asyl- gründe im Wesentlichen Folgendes geltend: Kurz nach seiner Rückführung im Jahre 2018 nach Nordmazedonien, wo er Mitbesitzer eines (…) gewesen sei, habe er das Land wieder verlassen und sich in der Folge in Deutschland, der Türkei und Kroatien aufgehalten. Bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien befürchte er zum einen, zwangsweise nach Syrien gebracht zu werden, um für den Islamischen Staat zu kämpfen, und zum andern, Opfer einer seit Jahrzehnten andau- ernden Blutfehde zwischen seiner und einer anderen, einflussreichen und kriminellen Familie zu werden. Sein Bruder sei dieser Fehde bereits zum Opfer gefallen. Weiter machte er medizinische Probleme in Form von (…) im Zusammenhang mit einer (…)verletzung und (…) geltend; er konsu- miere (…) sowie (…)tabletten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Identi- tätskarte einen vom SEM eingeforderten ärztlichen Bericht vom (…) De- zember 2022 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit dem Entscheid erhielt er die editionspflichtigen Akten und in der Rechts- mittelbelehrung die Information über die verkürzte Rechtsmittelfrist nach Art. 108 Abs. 3 AsylG. D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin be- antragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hin- sicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizier- ten Rechtsvertreterin als unentgeltliche amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 stellte die Instruktionsrichterin den
E-5813/2022 Seite 4 einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht einen- teils am 16. Dezember 2022 in elektronischer Form und andernteils am
21. Dezember 2022 in physischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Akten enthalten keinen Eröffnungsbeleg betreffend die angefoch- tene Verfügung, weshalb auf die Angaben in der Beschwerde abzustellen ist (Eröffnung am 7. Dezember 2022). Die Beschwerde ist somit frist- und zudem formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
E-5813/2022 Seite 5 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
E-5813/2022 Seite 6 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin- gen (Furcht vor zwangsweiser Deportation nach Syrien zwecks Kampfein- satz für den IS und Furcht vor Blutrache an ihm) als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügend. Bereits der Um- stand, dass er nach seiner Rückkehr nach Nordmazedonien im Jahre 2018 das Land kurze Zeit später wieder verlassen und sich in der Folge in Deutschland, der Türkei, Kroatien und in der Schweiz aufgehalten habe, ohne ein Asylgesuch einzureichen, deute nicht auf das Bestehen flücht- lingsrechtlich bedeutsamer Gründe hin. Die Einreichung eines Asylge- suchs aus der Haft deute vielmehr auf die absichtliche Erschwerung einer möglichen Wegweisung in den Heimatstaat hin. Die Einschätzung werde bestärkt durch die Tatsache, dass er kurz nach der im August 2022 im BAZ beabsichtigten Gesuchseinreichung schon wieder unbekannten Aufenthal- tes gewesen sei. Nachgefragt, wer ihn für den Kampf in Syrien habe zwangsrekrutieren wollen, habe er sodann lediglich von «Bärtigen» ge- sprochen. Auf Grund seiner körperlichen Gebrechen sei auch nicht nach- vollziehbar, warum diese «Bärtigen» ihn hätten rekrutieren sollen, zumal er auch selbst erklärt habe, zu Kampfeinsätzen gar nicht fähig zu sein. Tat- sächliche Anstrengungen im Hinblick auf seine Rekrutierung seien den Ak- ten denn auch keine zu entnehmen. Auch betreffend die behauptungsge- mässe Blutfehde fehlten konkrete Hinweise auf eine diesbezügliche Bedro- hungslage, zumal er sowohl zum Schicksal seines Bruders (verletzt bzw.
E-5813/2022 Seite 7 getötet) als auch zur Täterschaft und zum Tatmotiv ungenaue und wider- sprüchliche Angaben gemacht habe. Angesichts der sich ergebenden Un- glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen erübrige sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Weg- weisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlich- keit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Be- handlung völkerrechtlich zulässig. Der Vollzug erweise sich ebenso als zu- mutbar. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom (…) Dezember 2022 leide er an beiden (…) an einem (…) bei chronischer (…) und ferner an einer (…) bei chronischer (…), wobei die gegenwärtige medizinische Behandlung auf eine auch in Nordmazedonien adäquat gewährleistete regelmässige (…)versorgung der (…) ausgerichtet sei. Somit sprächen weder die im Hei- matstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Auffassung des SEM seien durchaus Gründe denkbar, die ihn abgehalten haben könnten, in anderen Ländern Asylgesuche zu stel- len. Womöglich sei er davon ausgegangen, seine Furcht vor Blutrache werde ihm auch in diesen anderen Ländern nicht geglaubt oder als unbe- achtlich eingestuft. Blutfehde unter mazedonischen Familien sei im Weite- ren ein auch im 21. Jahrhundert immer noch aktuelles Phänomen, das Aus- wirkungen bis nach Westeuropa zeigen könne. Betroffene könnten keine staatliche Hilfe erwarten und seien daher an Leib und Leben gefährdet. Das SEM sei in der angefochtenen Verfügung mit seinen Vorbringen höchst oberflächlich umgegangen, womit die Begründungspflicht und da- mit das rechtliche Gehör verletzt seien und der Entscheid aufgehoben wer- den müsse. Betreffend den Vollzug der Wegweisung verweist der Be- schwerdeführer auf ein Papier der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 20. März 2013, wonach die mazedonischen Behörden Personen, die nach einem erfolglosen Asylantrag im Ausland zwangsweise rückgeführt würden, am Flughafen den Reisepass abnähmen. Diese verlören so ihren Anspruch auf Sozialhilfe und würden mit einer Sperre belegt, deren Aufhe- bung durch die lokalen Behörden erschwert werde. Die Betroffenen hätten damit langfristig auch keinen Zugang zur Gesundheitsfürsorge. Aus den
E-5813/2022 Seite 8 aktenkundigen Krankheits- und Arztberichten ergebe sich, dass der Be- schwerdeführer als schwer krank bezeichnet werden müsse. Er sei auf lü- ckenlose Pflege angewiesen. Ohne Zugang zu staatlicher Sozialhilfe und Gesundheitsfürsorge sei er in seiner Existenz bedroht und müsse schlimmstenfalls gar auf «palliative care» verzichten. Die zwangsweise Rückführung käme in der Konsequenz einer gemäss Art. 3 EMRK verbo- tenen Behandlung gleich. Der Vollzug der Wegweisung sei somit unzuläs- sig und unzumutbar. Er habe Anspruch auf Gewährung zumindest einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.
E. 6.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie umfassender Aktenabstützung mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die zusam- menfassende Wiedergabe oben (E. 5.1, 1. Abschnitt) verwiesen werden. Die Beschwerde führt diesbezüglich zu keiner anderen Betrachtungsweise: Auf die einzelnen vom SEM erkannten Unglaubhaftigkeitselemente wird dort nur in einem einzigen Punkt konkret Bezug genommen; die anderen bleiben substanziell unbestritten. Schon angesichts dieses Umstandes er- weckt die formelle Rüge, wonach das SEM in der angefochtenen Verfü- gung mit den Asylvorbringen höchst oberflächlich umgegangen sei und da- mit die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt habe, nicht geringes Erstaunen. Auch diese Rüge bleibt zudem weitgehend substanz- los und entbehrt eines verwertbaren Mindestmasses an Konkretisierung. Dass Gründe denkbar sind, die den Beschwerdeführer abgehalten haben könnten, in anderen Ländern Asylgesuche zu stellen, mag zwar nicht gänz- lich von der Hand zu weisen sein, indessen nennt er keine solchen, son- dern verweist auf die – von seiner Vertreterin bei ihm offensichtlich nicht verifizierte – Möglichkeit, man hätte seinen Vorbringen in diesen Ländern keinen Glauben schenken können. Aus der damit scheinbar einhergehen- den Implizierung einer gewissen Leichtgläubigkeit der hiesigen Asylbehör- den vermag er indessen auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies gilt ebenso für den pauschalen Hinweis, dass Blutfehde unter mazedoni- schen Familien auch im 21. Jahrhundert noch existiere. Gar gänzlich halt-
E-5813/2022 Seite 9 los ist die (ebenso pauschal bleibende) Behauptung, wonach von Blutra- che Betroffene keine Hilfe der mazedonischen Behörden beanspruchen könnten. Sie verträgt sich nicht mit der Tatsache, dass Nordmazedonien seit vielen Jahren auf der periodisch überprüften bundesrätlichen Liste ver- folgungssicherer Staaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG figuriert. Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regel- vermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfol- gung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Ver- folgung gewährleistet ist. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Be- schwerdeführers und mithin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft und Gewährung des Asyls unter Wahrung der diesem zu- stehenden Verfahrensrechte und insbesondere nach rechtsgenüglicher Abklärung und Feststellung des Sachverhalts zu Recht verneint.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Aus- führungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (E. 5.1, 2. Abschnitt) verwiesen wer- den. Auch diesbezüglich öffnet die Beschwerde keinen anderen Blickwin- kel: Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat insbesondere über ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Nordmazedonien hat sodann ein funktionierendes Gesundheitswesen, weshalb von adäquaten Behandlungsmöglichkeiten betreffend seine ausgewiesenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen auszugehen ist (vgl. auch die Urteile des BVGer E-2518/2020 vom 30. April 2021 E. 6.2.4.3 f. und E-7115/2018 vom 29. Juli 2020 E. 8.4.2.2). Die sich einzig auf einen bald zehnjährigen SFH-Bericht stützende pauschale Behauptung einer eigentlichen Existenzgefährdung aufgrund eines bei Zwangsrückführungen drohenden Passeinzuges und des dadurch verwehrten Zugangs zum Gesundheits- und Sozialhilfewesen kann in dieser Form und eigenwilligen Interpretation nicht gestützt werden. Einen Pass hat er gar nicht vorgelegt und einer Zwangsrückführung kann
E-5813/2022 Seite 10 er sich ohne Weiteres durch eine freiwillige Rückkehr entziehen. Der be- treffende SFH-Bericht (mit besonderem Fokus auf ethnische Roma) bestä- tigt ferner (auf S. 5) selber, dass der Zugang zur kostenfreien Gesundheits- fürsorge auch für rückkehrende abgeschobene Asylsuchende gewährleis- tet ist. Es bleibt auch im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges darauf hinweisen, dass der Bundesrat Nordmaze- donien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet hat, in welchen der Voll- zug der Wegweisung in der Regel zumutbar ist, da dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von aus- ländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie deren Anhang 2). Diese Regelvermutung widerlegende ernsthafte und substantiierte gegenteilige Hinweise auf eine konkrete Gefährdung oder existenzielle Notlage sind den Akten nicht zu entnehmen. Dabei ist der Beschwerdeführer nicht zu- letzt darauf aufmerksam zu machen, dass es ihm in den vergangenen Mo- naten und Jahren trotz der bereits vorhandenen gesundheitlichen Be- schwerden und geltend gemachten konstanten Behandlungsbedürftigkeit möglich war, zahlreiche Reisen in Europa zu unternehmen und in verschie- denen Ländern ohne Aufenthaltsrecht zu verweilen; dies spricht gegen die behauptete Schwere des Krankheitszustandes. Schliesslich ist auf die Schlussbemerkung im (dem Arztbericht vom […] Dezember 2022 ange- hängten) Bericht des (…)ambulatoriums hinzuweisen, wonach sich der Be- schwerdeführer wahrscheinlich mittels Unterbindung des Heilungsprozes- ses selbstgefährde, um eine stationäre Aufnahme zu erwirken und mittel- bar seine Ausschaffung zu verhindern. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumut- bar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
E-5813/2022 Seite 11 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung unbe- sehen der bloss behaupteten, nicht aber belegten Mittellosigkeit des Be- schwerdeführers abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingen- den Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorlie- genden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache ohnehin hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5813/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5813/2022 Urteil vom 22. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Nordmazedonien, vertreten durch Sonja Nabholz, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der muslimische Beschwerdeführer stellte am 18. September 2014 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch, welches am 12. November 2014 infolge dessen Verschwindens als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. Nachdem der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz eingereist war und am 15. Mai 2016 um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ersucht hatte, nahm die Vorinstanz das Verfahren am 26. Mai 2016 wieder auf und lehnte das Asylgesuch am 15. Juni 2016 unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs ab, wobei es die geltend gemachten Verfolgungs- und Gefährdungsvorbringen als unglaubhaft erkannte. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin als verschwunden gemeldet. Am 11. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen mit einer zwischenzeitlichen Verschlechterung seiner Lage, weil das Kommando des Islamischen Staates (IS) ihn als Deserteur bezeichne und er bei einer Rückkehr nach Mazedonien deshalb in Lebensgefahr wäre. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 lehnte das SEM dieses Asylgesuch ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung am 8. August 2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4835/2016 vom 13. September 2016 als offensichtlich unbegründet ab. Das Gericht bestätigte dabei die vorinstanzliche Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der neuen Verfolgungs- und Gefährdungsvorbringen und die vom Beschwerdeführer für seine Person nicht umgestossene Regelvermutung, wonach Mazedonien seit dem bundesrätlichen Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicher im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) gelte (sog. «safe country»). Am (...) 2018 wurde der Beschwerdeführer zwangsweise in den Heimatstaat zurückgeführt. B. Der zwischenzeitlich unter Missachtung einer Einreisesperre erneut in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer gelangte am 11. August 2022 an das Bundesasylzentrum (BAZ) B._______. Da er tags darauf bereits wieder als verschwunden gemeldet wurde, konnte kein Asylverfahren eröffnet werden. Am (...) November 2022 wurde er von der Polizei wegen rechtswidrigen Aufenthalts festgenommen. Anlässlich seiner Vernehmung vom 4. November 2022 zur ausländerrechtlichen Ausschaffungshaft stellte er abermals ein Asylgesuch. Am 1. Dezember 2022 wurde er hierzu vom SEM angehört. Dabei machte unter Bekräftigung auch seiner früheren Asylgründe im Wesentlichen Folgendes geltend: Kurz nach seiner Rückführung im Jahre 2018 nach Nordmazedonien, wo er Mitbesitzer eines (...) gewesen sei, habe er das Land wieder verlassen und sich in der Folge in Deutschland, der Türkei und Kroatien aufgehalten. Bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien befürchte er zum einen, zwangsweise nach Syrien gebracht zu werden, um für den Islamischen Staat zu kämpfen, und zum andern, Opfer einer seit Jahrzehnten andauernden Blutfehde zwischen seiner und einer anderen, einflussreichen und kriminellen Familie zu werden. Sein Bruder sei dieser Fehde bereits zum Opfer gefallen. Weiter machte er medizinische Probleme in Form von (...) im Zusammenhang mit einer (...)verletzung und (...) geltend; er konsumiere (...) sowie (...)tabletten. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Identitätskarte einen vom SEM eingeforderten ärztlichen Bericht vom (...) Dezember 2022 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit dem Entscheid erhielt er die editionspflichtigen Akten und in der Rechtsmittelbelehrung die Information über die verkürzte Rechtsmittelfrist nach Art. 108 Abs. 3 AsylG. D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 stellte die Instruktionsrichterin den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht einenteils am 16. Dezember 2022 in elektronischer Form und andernteils am 21. Dezember 2022 in physischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Akten enthalten keinen Eröffnungsbeleg betreffend die angefochtene Verfügung, weshalb auf die Angaben in der Beschwerde abzustellen ist (Eröffnung am 7. Dezember 2022). Die Beschwerde ist somit frist- und zudem formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen (Furcht vor zwangsweiser Deportation nach Syrien zwecks Kampfeinsatz für den IS und Furcht vor Blutrache an ihm) als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügend. Bereits der Umstand, dass er nach seiner Rückkehr nach Nordmazedonien im Jahre 2018 das Land kurze Zeit später wieder verlassen und sich in der Folge in Deutschland, der Türkei, Kroatien und in der Schweiz aufgehalten habe, ohne ein Asylgesuch einzureichen, deute nicht auf das Bestehen flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Gründe hin. Die Einreichung eines Asylgesuchs aus der Haft deute vielmehr auf die absichtliche Erschwerung einer möglichen Wegweisung in den Heimatstaat hin. Die Einschätzung werde bestärkt durch die Tatsache, dass er kurz nach der im August 2022 im BAZ beabsichtigten Gesuchseinreichung schon wieder unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Nachgefragt, wer ihn für den Kampf in Syrien habe zwangsrekrutieren wollen, habe er sodann lediglich von «Bärtigen» gesprochen. Auf Grund seiner körperlichen Gebrechen sei auch nicht nachvollziehbar, warum diese «Bärtigen» ihn hätten rekrutieren sollen, zumal er auch selbst erklärt habe, zu Kampfeinsätzen gar nicht fähig zu sein. Tatsächliche Anstrengungen im Hinblick auf seine Rekrutierung seien den Akten denn auch keine zu entnehmen. Auch betreffend die behauptungsgemässe Blutfehde fehlten konkrete Hinweise auf eine diesbezügliche Bedrohungslage, zumal er sowohl zum Schicksal seines Bruders (verletzt bzw. getötet) als auch zur Täterschaft und zum Tatmotiv ungenaue und widersprüchliche Angaben gemacht habe. Angesichts der sich ergebenden Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen erübrige sich die Prüfung ihrer Asylrelevanz. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Der Vollzug erweise sich ebenso als zumutbar. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom (...) Dezember 2022 leide er an beiden (...) an einem (...) bei chronischer (...) und ferner an einer (...) bei chronischer (...), wobei die gegenwärtige medizinische Behandlung auf eine auch in Nordmazedonien adäquat gewährleistete regelmässige (...)versorgung der (...) ausgerichtet sei. Somit sprächen weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Auffassung des SEM seien durchaus Gründe denkbar, die ihn abgehalten haben könnten, in anderen Ländern Asylgesuche zu stellen. Womöglich sei er davon ausgegangen, seine Furcht vor Blutrache werde ihm auch in diesen anderen Ländern nicht geglaubt oder als unbeachtlich eingestuft. Blutfehde unter mazedonischen Familien sei im Weiteren ein auch im 21. Jahrhundert immer noch aktuelles Phänomen, das Auswirkungen bis nach Westeuropa zeigen könne. Betroffene könnten keine staatliche Hilfe erwarten und seien daher an Leib und Leben gefährdet. Das SEM sei in der angefochtenen Verfügung mit seinen Vorbringen höchst oberflächlich umgegangen, womit die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt seien und der Entscheid aufgehoben werden müsse. Betreffend den Vollzug der Wegweisung verweist der Beschwerdeführer auf ein Papier der SFH (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom 20. März 2013, wonach die mazedonischen Behörden Personen, die nach einem erfolglosen Asylantrag im Ausland zwangsweise rückgeführt würden, am Flughafen den Reisepass abnähmen. Diese verlören so ihren Anspruch auf Sozialhilfe und würden mit einer Sperre belegt, deren Aufhebung durch die lokalen Behörden erschwert werde. Die Betroffenen hätten damit langfristig auch keinen Zugang zur Gesundheitsfürsorge. Aus den aktenkundigen Krankheits- und Arztberichten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer als schwer krank bezeichnet werden müsse. Er sei auf lückenlose Pflege angewiesen. Ohne Zugang zu staatlicher Sozialhilfe und Gesundheitsfürsorge sei er in seiner Existenz bedroht und müsse schlimmstenfalls gar auf «palliative care» verzichten. Die zwangsweise Rückführung käme in der Konsequenz einer gemäss Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung gleich. Der Vollzug der Wegweisung sei somit unzulässig und unzumutbar. Er habe Anspruch auf Gewährung zumindest einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. 6. 6.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung sowie umfassender Aktenabstützung mit überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1, 1. Abschnitt) verwiesen werden. Die Beschwerde führt diesbezüglich zu keiner anderen Betrachtungsweise: Auf die einzelnen vom SEM erkannten Unglaubhaftigkeitselemente wird dort nur in einem einzigen Punkt konkret Bezug genommen; die anderen bleiben substanziell unbestritten. Schon angesichts dieses Umstandes erweckt die formelle Rüge, wonach das SEM in der angefochtenen Verfügung mit den Asylvorbringen höchst oberflächlich umgegangen sei und damit die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt habe, nicht geringes Erstaunen. Auch diese Rüge bleibt zudem weitgehend substanzlos und entbehrt eines verwertbaren Mindestmasses an Konkretisierung. Dass Gründe denkbar sind, die den Beschwerdeführer abgehalten haben könnten, in anderen Ländern Asylgesuche zu stellen, mag zwar nicht gänzlich von der Hand zu weisen sein, indessen nennt er keine solchen, sondern verweist auf die - von seiner Vertreterin bei ihm offensichtlich nicht verifizierte - Möglichkeit, man hätte seinen Vorbringen in diesen Ländern keinen Glauben schenken können. Aus der damit scheinbar einhergehenden Implizierung einer gewissen Leichtgläubigkeit der hiesigen Asylbehörden vermag er indessen auch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies gilt ebenso für den pauschalen Hinweis, dass Blutfehde unter mazedonischen Familien auch im 21. Jahrhundert noch existiere. Gar gänzlich haltlos ist die (ebenso pauschal bleibende) Behauptung, wonach von Blutrache Betroffene keine Hilfe der mazedonischen Behörden beanspruchen könnten. Sie verträgt sich nicht mit der Tatsache, dass Nordmazedonien seit vielen Jahren auf der periodisch überprüften bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG figuriert. Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls unter Wahrung der diesem zustehenden Verfahrensrechte und insbesondere nach rechtsgenüglicher Abklärung und Feststellung des Sachverhalts zu Recht verneint. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (E. 5.1, 2. Abschnitt) verwiesen werden. Auch diesbezüglich öffnet die Beschwerde keinen anderen Blickwinkel: Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat insbesondere über ein familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Nordmazedonien hat sodann ein funktionierendes Gesundheitswesen, weshalb von adäquaten Behandlungsmöglichkeiten betreffend seine ausgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen ist (vgl. auch die Urteile des BVGer E-2518/2020 vom 30. April 2021 E. 6.2.4.3 f. und E-7115/2018 vom 29. Juli 2020 E. 8.4.2.2). Die sich einzig auf einen bald zehnjährigen SFH-Bericht stützende pauschale Behauptung einer eigentlichen Existenzgefährdung aufgrund eines bei Zwangsrückführungen drohenden Passeinzuges und des dadurch verwehrten Zugangs zum Gesundheits- und Sozialhilfewesen kann in dieser Form und eigenwilligen Interpretation nicht gestützt werden. Einen Pass hat er gar nicht vorgelegt und einer Zwangsrückführung kann er sich ohne Weiteres durch eine freiwillige Rückkehr entziehen. Der betreffende SFH-Bericht (mit besonderem Fokus auf ethnische Roma) bestätigt ferner (auf S. 5) selber, dass der Zugang zur kostenfreien Gesundheitsfürsorge auch für rückkehrende abgeschobene Asylsuchende gewährleistet ist. Es bleibt auch im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges darauf hinweisen, dass der Bundesrat Nordmazedonien als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet hat, in welchen der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar ist, da dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie deren Anhang 2). Diese Regelvermutung widerlegende ernsthafte und substantiierte gegenteilige Hinweise auf eine konkrete Gefährdung oder existenzielle Notlage sind den Akten nicht zu entnehmen. Dabei ist der Beschwerdeführer nicht zuletzt darauf aufmerksam zu machen, dass es ihm in den vergangenen Monaten und Jahren trotz der bereits vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden und geltend gemachten konstanten Behandlungsbedürftigkeit möglich war, zahlreiche Reisen in Europa zu unternehmen und in verschiedenen Ländern ohne Aufenthaltsrecht zu verweilen; dies spricht gegen die behauptete Schwere des Krankheitszustandes. Schliesslich ist auf die Schlussbemerkung im (dem Arztbericht vom [...] Dezember 2022 angehängten) Bericht des (...)ambulatoriums hinzuweisen, wonach sich der Beschwerdeführer wahrscheinlich mittels Unterbindung des Heilungsprozesses selbstgefährde, um eine stationäre Aufnahme zu erwirken und mittelbar seine Ausschaffung zu verhindern. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung unbesehen der bloss behaupteten, nicht aber belegten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden, instruktionslos ergehenden Direktentscheid in der Sache ohnehin hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um unentgeltliche amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: