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E-5793/2010

E-5793/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. April 2000 in der Schweiz erstmals um Asyl. Mit Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) vom 18. April 2000 wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Diese Verfügung er­wuchs unangefochten in Rechtskraft. Gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörden galt der Beschwerdeführer seit dem 22. Mai 2000 als verschwunden. B. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 5. Juni 2000 in die Niederlande, wo er ein Asylgesuch stellte. Nach dessen Ablehnung wurde er in Ausschaffungshaft gesetzt und am 7. Januar 2010 wieder entlassen. In der Folge sei er in die Türkei gereist und zirka am 19. Januar 2010 angekommen. Am 25. Juni 2010 habe er die Türkei erneut verlassen und sei über ihm unbekannte Länder und Deutschland am 30. Juni 2010 in die Schweiz gereist, wo er am glei­chen Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. Juli 2010 wurde er im Empfangs- und Ver­fahrenszentrum Basel summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt. Der Beschwerdeführer machte dabei gel­tend, er werde in der Türkei gesucht, da Gerichtsverfahren gegen ihn hängig seien. Er sei darin beschuldigt worden, die Guerilla unter­stützt zu haben und deren Mitglied zu sein. Er sei von 1991 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2000 Mitglied der PKK gewesen. Sein Asyl­gesuch in den Niederlanden sei deshalb abgelehnt worden. Er habe nach seiner Rückkehr in die Türkei keine Probleme und keine Kontakte mit den Behörden gehabt. Er rechne bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer lebenslangen Haft. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Unterlagen das Verfahren in den Niederlanden betreffend sowie zahlreiche fremdsprachige Akten ein. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, diese chro­nologisch geordnet und mit einer kurzen, in einer Amtssprache abge­fassten In­haltsangabe einzureichen.Anlässlich der Befragung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung in die Nieder­lande oder nach Deutschland. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, sein Leben wäre in den Niederlanden in Gefahr, da er von den dortigen Behörden in die Türkei abgeschoben würde. In Deutschland sei er nie registriert worden. C. Am 9. Juli 2010 wies das BFM den Beschwerde­führer für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz dem Kanton C._______ zu. D. Am 16. Juli 2010 stellte das BFM ein Ersuchen an die nieder­ländischen Behörden ge­stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der "Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra­tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite­rien und Ver­fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö­rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan­trags zuständig ist" (nachfolgend Dublin-II-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers, welchem die Nie­derlande am 21. Juli 2010 nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (hängiges Asylverfahren) ausdrücklich entsprachen. E. Das BFM trat mit Verfügung vom 5. August 2010, eröffnet am 9. Au­gust 2010, unter Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be­schwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegwei­sung in die Nie­derlande und deren Vollzug an, wobei es den Beschwerde­führer auf­forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be­schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer all­fälligen Be­schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 16. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Ver­fügung, wobei das Bundesamt anzuweisen sei, seine Zuständigkeit gemäss Dublin-II-VO festzustellen und auf das Asylgesuch einzu­treten, eventualiter sei das Bundesamt anzuweisen, vom Selbstein­trittsrecht Gebrauch zu machen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er­suchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wobei die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum diesbezüg­lichen Ent­scheid von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung ist, soweit entscheidre­levant, in den Erwägungen einzugehen. Gleichzeitig wurden unter anderem die fol­genden Beweismittel eingereicht:

- Unterlagen aus dem niederländischen Asylverfahren,

- Fahrkarten für Schiffspassagen vom 20. Januar 2010 (Istan­bul-Bandirma), 1. März 2010 (Istanbul-Bandirma) und 15. Juni 2010 (Bandirma-Istanbul),

- verschiedene türkische Gerichtsunterlagen für die Zeit vom 21. November 2002 bis 22. Mai 2010

- (ergänzende) Beschwerdeschrift vom 29. September 2009 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und Ent­scheid des EGMR vom (...). G. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefax vom 17. August 2010 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung aus. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 18. August 2010 beim Bundes­verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). I. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 wurde angeordnet, dass der Vollzug der Wegweisung weiterhin vorläufig ausgesetzt blei­be. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorge­bestätigung sowie unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2010 die Abweisung der Beschwerde. K. Am 13. September 2010 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. L. In seiner Replik vom 28. September 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Gleichzeitig reichte er ein Urteil des niederländischen Appellationsgerichts Den Haag vom (...) und ein Schrei­ben der niederländischen Anwaltskanzlei D._______ vom (...) ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be­reich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be­ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu­treten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), ausser die Souveränitäts­klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylver­ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) käme zur Anwendung.

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be­schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be­schwerdeinstanz ent­hält sich - sofern sie den Nichtein­tretensentscheid als unrechtmässig er­achtet - einer selbständigen materiellen Prü­fung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu­rück. Über die in Anknüpfung an ein Nichteintreten auf das Asylgesuch ver­fügte Wegweisung befindet das Bundesverwaltungs­gericht dem­ge­gen­über uneingeschränkt (vgl. Urteil E-4115/2006 vom 18. September 2009 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen [teilweise publiziert in BVGE 2009/50]).

E. 4 Die in der Rechtsmitteleingabe beantragte vorsorgliche Mass­nahme, es sei der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG die auf­schiebende Wirkung zu erteilen, ist mit dem vorliegenden Endent­scheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden.

E. 5.1 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, die Niederlande seien für die Durch­führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Anwendung des Ab­kommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und der Europäischen Gemein­schaft über die Krite­rien und Verfahren zur Bestimmung des zu­ständigen Staates für die Prü­fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ge­stellten Asyl­antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.6), des Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossen­schaft, der Republik Is­land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent­wicklung des Schengen-Besitz­standes und über die Kriterien und Ver­fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) und von Art. 19 Dublin-II-VO zuständig, und hätten am 21. Juli 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt. Weiter erachtete das BFM die anlässlich des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Einwände, wonach der Be­schwerdeführer ausgeführt habe, sein Leben in den Niederlanden sei in Gefahr, da er in die Türkei abgeschoben würde, als nicht geeignet, die Zuständigkeit der Niederlande zu verneinen. Zudem sei auch die angebliche Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat we­der nachvollziehbar oder substanziiert dargelegt noch mit Dokumenten belegt, so dass sie als unglaubhaft eingestuft werden müsse.Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Be­schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Niederlande. Weder die in den Niederlanden herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zu­mutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Voll­zug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung der Niederlande liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe darauf, er sei am 19. Januar 2010 in die Türkei zurückgekehrt und habe sich die meiste Zeit bis zu seiner erneuten Ausreise Ende Juni 2010 in Bandirma aufgehalten. Damit habe er den Dublin-Raum für eine Zeitdauer von über drei Monaten verlassen und eine allfällige Zuständigkeit der Niederlande bestehe gemäss Art. 16 Abs. 3 Dub­lin-II-VO nicht mehr. Mit seiner Einreise in die Schweiz sei somit die Schweiz zuständig für die materielle Prüfung seines Asylgesuchs. Er habe in der Türkei abklären wollen, ob er von den dortigen Behörden weiterhin gesucht werde. Er könne seinen Aufenthalt in der Türkei sowie die Reise dorthin mit den eingereichten Dokumenten, u.a. den Fahrscheinen für die Schiffspassagen beweisen respektive glaubhaft machen.

E. 5.3 In der Vernehmlassung vertritt die Vorinstanz die Ansicht, der Be­schwerdeführer habe seine Rückkehr in den Heimatstaat nicht subs­tanziiert darlegen können. Er habe keinerlei Details angegeben, das Datum seiner Rückkehr nicht genau gekannt und auch nicht gewusst, durch welche Länder er von den Niederlanden aus in den Heimatstaat gereist sei, obwohl es mehrere Halte an Raststätten gegeben habe. Zudem habe er nicht gewusst, von welcher Firma der TIR gewesen sein soll, in dem er eine Woche lang unterwegs gewesen sei. Seine Unkenntnis habe er nicht begründen können. Aus dem Umstand, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Fahrscheine von Schiffspas­sagen von Istanbul offenbar ohne Identitätskarte ausgestellt worden seien - der Beschwerdeführer gab an, er besitze keine solche - lasse sich ableiten, dass jede Person auf den Namen einer anderen Per­son eine Schiffspassage buchen könne. Es sei zudem erstaunlich, dass der Beschwerdeführer diese Schiffspassage mit Tickets, welche auf seinen eigenen Namen gelautet hätten, gemacht haben solle, habe er doch angegeben, ständig gesucht worden zu sein und deshalb in grosser Angst gelebt zu haben. Weiter habe er angegeben, der Dorfvor­steher habe sich geweigert, für ihn eine neue Wohnsitzbe­scheinigung abzustempeln, die sein Bruder für ihn habe besorgen wollen. Sein Bruder habe daraufhin den Stempel aus seinem Doku­ment auf die Wohnsitzbestätigung gedrückt. Dieses Vorgehen grenze an Dokumen­ten(ver)fälschung. Aus diesem Vorgehen liege der Schluss nahe, dass auch die Schiffspassagen von Dritten gelöst wor­den seien. Der Be­schwerdeführer habe auch nicht plausibel erklären können, warum er in die Türkei zurückgekehrt sei, nur um seine Situa­tion abzuklären. Er hätte dies problemlos von den Niederlanden aus über seinen Anwalt tun können, zumal er eine lebenslange Haft und schwere Folter be­fürchtet habe. Dieses Verhalten des Beschwerde­führers entspreche nicht demjenigen einer Person, welche sich vor solch beängstigenden Möglichkeiten fürchte.

E. 5.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer dazu fest, er habe den Dublin-Raum für eine Zeitdauer von über drei Monaten verlassen, weshalb eine allfällige Zuständigkeit der Niederlande gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO nicht mehr bestehe. Mit seiner Einreise in die Schweiz sei die Schweiz für die materielle Prüfung seines Asyl­gesuchs zuständig. Seine Angaben zur Rückkehr in einem TIR über ihm unbekannte Länder seien glaubhaft ausgefallen. Die Halte an Rast­stätten seien meist nachts gewesen und er habe keine Kontakte zu anderen Personen gehabt, da er von öffentlichen Einrichtungen fern­gehalten worden sei. Die Fahrer hätten nur minimalen Kontakt zu ihm gehabt und keine Informationen gegeben. Er habe keine Frage stellen dürfen. Die Tickets für die Schiffspassage habe er auf seinen eigenen Namen besorgt, da Personenkontrollen möglich gewesen seien und er im Besitz der auf seinen Namen ausgestellten Wohnsitzbescheinigung und seines Nüfusregisterauszugs gewesen sei. Daher wäre bei einer Kontrolle das Risiko von Nachforschungen zu gross gewesen, wenn er das Ticket auf einen anderen Namen hätte ausstellen lassen. Hinge­gen sei das Risiko, die Schiffspassage auf seinen echten Namen an­zutreten, gering gewesen, da die Namen nicht zentral registriert seien. Im Übrigen habe sein Bruder den Stempel auf seine Wohnsitzbescheini­gung angebracht, was dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden dürfe. Er sei in die Türkei zurückgekehrt, da er gehofft habe, dass sich seine Situation in der Türkei seit seiner Flucht vor zehn Jah­ren verbessert habe. Er habe dies getan, da ihm die niederländischen Anwälte erklärt hätten, dass ein zweites Asylgesuch keine Chance hätte. Es bestehe damit bei einer Überweisung in die Niederlande das erhebliche Risiko, dass er in seinen Heimatstaat überstellt würde.

E. 6.1 Gemäss seinen eigenen Angaben steht fest, dass sich der Be­schwerdeführer von Juni 2000 bis Januar 2010 in den Niederlanden aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen hat. Ausserdem stimmten die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 26. Juli 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zu. Er kann somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Niederlande) ausreisen, der für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist.

E. 6.2 Den Akten kann weiter entnommen werden, dass die Vorinstanz in ihrer Rückübernahme-Anfrage an die Niederlande vom 16. Juli 2010 darauf hinwies, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Tür­kei und damit das Verlassen des Dublin-Raums nicht geglaubt werden könne. Die Niederlande waren somit über den angeblichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei informiert, ohne sich deshalb auf Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO zu berufen.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur gleichen Einschätzung wie die Vorinstanz, wonach die vorge­brachte Rückreise des Beschwerdeführers in die Türkei nicht ge­glaubt werden kann. Einerseits vermochte der Beschwerdeführer keinerlei Details zu den Umständen der mehrere Tage dauernden Reise zu nennen (vgl. Akte B1 S. 7 f.). Die Erklärungsversuche in der Be­schwerdeschrift vermögen nichts zur Glaubhaftigkeit beizutragen. So kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer hätte während dieser Fahrt nie die Möglichkeit gehabt, Genaueres zur Reiseroute oder zur Firma, mit deren TIR er gereist sei, zu erfahren. Was die ein­gereichten Fahrscheine von drei Schiffspassagen betrifft, welche auf seinen Namen ausgestellt worden sind, vermögen diese die damit geltend gemachten Reisen per Schiff weder zu beweisen noch glaub­haft erscheinen zu lassen. Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehm­lassung zutreffend dargelegt und vom Beschwerdeführer in seiner Replik nicht in Frage gestellt, sind die eingereichten Fahrscheine ohne Identitätspapiere ausgestellt worden, zumal der Beschwerdeführer über keine solchen Papiere verfügt hat (vgl. a.a.O., S. 4). Dies lässt den Schluss zu, dass die Fahrscheine auch von einer Drittperson ge­bucht werden konnten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit Fahrscheinen, die auf seinen Namen lauten, gereist sein will, hat er doch anlässlich der Befragung angegeben, er werde in der Türkei ständig gesucht und müsste dort mit einer lebens­langen Haft und schwerer Folter rechnen (S. 5f. und 8). Ferner kann dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach nur ein kleines Risiko bestanden habe, mit Fahrscheinen, die auf seinen Namen gelöst sind, zu reisen, nicht gefolgt werden, musste er doch davon ausgehen, dass diese zentral abgespeichert sind. Es besteht daher der dringende Verdacht, dass er sich diese Fahrscheine von einer Drittperson hat ausstellen lassen. Diese Vermutung wird dadurch erhärtet, dass sich der Beschwerdeführer durch seinen Bruder eine Wohnsitzbescheini­gung anfertigen liess, nachdem sich der angefragte Dorfvorsteher of­fenbar geweigert hatte, die Wohnsitzbescheinigung des Beschwerde­führers abzustempeln, jedoch diejenige des Bruders abgestempelt hat. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, der Beschwerdeführer sei zur Abklärung seiner Situation in die Türkei gereist, wenn er damit ge­rechnet hätte, dass er dort weiterhin gesucht werde. Dieses Verhalten widerspricht demjenigen einer Person, die sich vor Verfolgungsmass­nahmen fürchtet. Vielmehr hätte er die eingereichten Gerichtsunterla­gen über seine niederländischen Anwälte oder den von seinem Bruder mandatierten türkischen Anwalt (vgl. a.a.O., S. 8) beschaffen können, zumal er diesen Bruder bereits mit der Beschaffung der Wohnsitzbe­scheinigung beauftragt hatte.

E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass Art. 16 Abs. 3 Dub­lin-II-VO im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, und die nie­derländischen Behörden einer Übernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zu Recht zustimmten. Damit steht die Zuständigkeit der Niederlande entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung mit hinreichender Sicherheit fest.

E. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die eingereichten niederländischen Unterlagen und die Aussagen seines nieder­ländischen Rechtsvertreters geltend macht, das erste Asylverfahren in den Niederlanden sei abgeschlossen und ein zweites würde zu keiner an­deren Beurteilung führen, spricht dies nicht gegen eine Rückführung in die Niederlande. So steht die Tatsache eines bereits ab­geschlossenen beziehungsweise wie vorliegend - gemäss nieder­ländischer Zustim­mung - eines noch hängigen Asylverfahrens im Mit­gliedstaat (Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) dessen Wiederauf­nahmepflicht grundsätzlich nicht entgegen, zumal er verpflichtet ist, seinen Ent­scheid tatsächlich umzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO). Weiter ist festzustellen, dass die Niederlande unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Ab­kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschli­che oder er­niedrigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sind. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich die Niederlande nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrecht­lichen Be­stimmungen, ins­besondere an das Rück­schiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würden. Aufgrund der Akten­lage ist jedenfalls nicht davon auszu­gehen, die Niederlande würden den Be­schwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtli­chen Ab­kommen in die Türkei zurück­schaffen. Zwar brachte der Be­schwerdeführer vor, er befürchte, im Falle einer Rückschaffung in die Niederlande von dort in die Türkei ausgeschafft zu werden, mithin in­folge dieser Kettenabschiebung wegen seiner Mitgliedschaft und seinen Aktivitäten für die PKK sowie seiner Verweigerung des Militärdienstes einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Indessen ist vorliegend einerseits in den Niederlanden noch ein Asylverfahren hängig und hat anderseits der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die an ihn ge­richtete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2009 mit Entscheid vom 24. November 2009 als unzuläs­sig (mithin als offen­sichtlich unbegründet) erachtet (vgl. Beilagen 2 und 3 zur vorliegenden Rechtsmitteleingabe). Überdies wies der Be­schwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 7. Juli 2010 darauf hin, er sei am 7. Januar 2010 aus der niederländischen Ausschaffungshaft entlassen worden mit dem Hinweis, er sei "ein freier Mann" (vgl. B1, S. 7). Im Weiteren hat er mit dem von Juni 2000 bis Ja­nuar 2010 in den Niederlanden verbrachten Aufenthalt selbst ge­zeigt, dass er ein Leben in diesem Staat nicht als unzumutbar er­achtet. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande in Berücksichtigung der entscheidre­levanten Aspekte unter dem Blickwinkel der völkerrechtlichen Non-Re­foulement-Bestimmungen als zu­lässig, und es werden vorliegend auch keine Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 aufgezeigt, weshalb kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.

E. 7 Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Be­schwerdeführers nicht ein­getreten ist.

E. 8 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg­weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. zur Pu­blikation vorgesehenes Urteil E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 8.2.3 und 10.2). So sind all­fällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. 29a AsylV1) zu prüfen. Vorliegend bestehen keine Gründe, welche zu einem Selbst­eintritt führen müss­ten. Das BFM hat die Überstellung des Beschwer­deführers in die Nie­derlande in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Überstellungs­frist von sechs Monaten gewahrt bleibt, da mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil E-6525/2009 vom 29. Juni 2010, E. 7.2.1).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden ist und der Beschwerdeführer aufgrund der Akten nach wie vor bedürftig ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5793/2010 Urteil vom 15. Dezember 2010 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung in die Niederlande (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 5. August 2010 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. April 2000 in der Schweiz erstmals um Asyl. Mit Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) vom 18. April 2000 wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Diese Verfügung er­wuchs unangefochten in Rechtskraft. Gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörden galt der Beschwerdeführer seit dem 22. Mai 2000 als verschwunden. B. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 5. Juni 2000 in die Niederlande, wo er ein Asylgesuch stellte. Nach dessen Ablehnung wurde er in Ausschaffungshaft gesetzt und am 7. Januar 2010 wieder entlassen. In der Folge sei er in die Türkei gereist und zirka am 19. Januar 2010 angekommen. Am 25. Juni 2010 habe er die Türkei erneut verlassen und sei über ihm unbekannte Länder und Deutschland am 30. Juni 2010 in die Schweiz gereist, wo er am glei­chen Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. Juli 2010 wurde er im Empfangs- und Ver­fahrenszentrum Basel summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt. Der Beschwerdeführer machte dabei gel­tend, er werde in der Türkei gesucht, da Gerichtsverfahren gegen ihn hängig seien. Er sei darin beschuldigt worden, die Guerilla unter­stützt zu haben und deren Mitglied zu sein. Er sei von 1991 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2000 Mitglied der PKK gewesen. Sein Asyl­gesuch in den Niederlanden sei deshalb abgelehnt worden. Er habe nach seiner Rückkehr in die Türkei keine Probleme und keine Kontakte mit den Behörden gehabt. Er rechne bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer lebenslangen Haft. Der Beschwerdeführer reichte mehrere Unterlagen das Verfahren in den Niederlanden betreffend sowie zahlreiche fremdsprachige Akten ein. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, diese chro­nologisch geordnet und mit einer kurzen, in einer Amtssprache abge­fassten In­haltsangabe einzureichen.Anlässlich der Befragung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung in die Nieder­lande oder nach Deutschland. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, sein Leben wäre in den Niederlanden in Gefahr, da er von den dortigen Behörden in die Türkei abgeschoben würde. In Deutschland sei er nie registriert worden. C. Am 9. Juli 2010 wies das BFM den Beschwerde­führer für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz dem Kanton C._______ zu. D. Am 16. Juli 2010 stellte das BFM ein Ersuchen an die nieder­ländischen Behörden ge­stützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der "Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra­tes vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite­rien und Ver­fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö­rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan­trags zuständig ist" (nachfolgend Dublin-II-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers, welchem die Nie­derlande am 21. Juli 2010 nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO (hängiges Asylverfahren) ausdrücklich entsprachen. E. Das BFM trat mit Verfügung vom 5. August 2010, eröffnet am 9. Au­gust 2010, unter Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be­schwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegwei­sung in die Nie­derlande und deren Vollzug an, wobei es den Beschwerde­führer auf­forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be­schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer all­fälligen Be­schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 16. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Ver­fügung, wobei das Bundesamt anzuweisen sei, seine Zuständigkeit gemäss Dublin-II-VO festzustellen und auf das Asylgesuch einzu­treten, eventualiter sei das Bundesamt anzuweisen, vom Selbstein­trittsrecht Gebrauch zu machen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er­suchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wobei die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, bis zum diesbezüg­lichen Ent­scheid von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung ist, soweit entscheidre­levant, in den Erwägungen einzugehen. Gleichzeitig wurden unter anderem die fol­genden Beweismittel eingereicht:

- Unterlagen aus dem niederländischen Asylverfahren,

- Fahrkarten für Schiffspassagen vom 20. Januar 2010 (Istan­bul-Bandirma), 1. März 2010 (Istanbul-Bandirma) und 15. Juni 2010 (Bandirma-Istanbul),

- verschiedene türkische Gerichtsunterlagen für die Zeit vom 21. November 2002 bis 22. Mai 2010

- (ergänzende) Beschwerdeschrift vom 29. September 2009 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und Ent­scheid des EGMR vom (...). G. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Telefax vom 17. August 2010 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung aus. H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 18. August 2010 beim Bundes­verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG). I. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 wurde angeordnet, dass der Vollzug der Wegweisung weiterhin vorläufig ausgesetzt blei­be. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde - unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorge­bestätigung sowie unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2010 die Abweisung der Beschwerde. K. Am 13. September 2010 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. L. In seiner Replik vom 28. September 2010 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Gleichzeitig reichte er ein Urteil des niederländischen Appellationsgerichts Den Haag vom (...) und ein Schrei­ben der niederländischen Anwaltskanzlei D._______ vom (...) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Be­reich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be­ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu­treten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl­suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), ausser die Souveränitäts­klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylver­ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) käme zur Anwendung. 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü­fen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be­schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be­schwerdeinstanz ent­hält sich - sofern sie den Nichtein­tretensentscheid als unrechtmässig er­achtet - einer selbständigen materiellen Prü­fung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu­rück. Über die in Anknüpfung an ein Nichteintreten auf das Asylgesuch ver­fügte Wegweisung befindet das Bundesverwaltungs­gericht dem­ge­gen­über uneingeschränkt (vgl. Urteil E-4115/2006 vom 18. September 2009 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen [teilweise publiziert in BVGE 2009/50]).

4. Die in der Rechtsmitteleingabe beantragte vorsorgliche Mass­nahme, es sei der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG die auf­schiebende Wirkung zu erteilen, ist mit dem vorliegenden Endent­scheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. 5. 5.1. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, die Niederlande seien für die Durch­führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Anwendung des Ab­kommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und der Europäischen Gemein­schaft über die Krite­rien und Verfahren zur Bestimmung des zu­ständigen Staates für die Prü­fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz ge­stellten Asyl­antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.6), des Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossen­schaft, der Republik Is­land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent­wicklung des Schengen-Besitz­standes und über die Kriterien und Ver­fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) und von Art. 19 Dublin-II-VO zuständig, und hätten am 21. Juli 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt. Weiter erachtete das BFM die anlässlich des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Einwände, wonach der Be­schwerdeführer ausgeführt habe, sein Leben in den Niederlanden sei in Gefahr, da er in die Türkei abgeschoben würde, als nicht geeignet, die Zuständigkeit der Niederlande zu verneinen. Zudem sei auch die angebliche Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat we­der nachvollziehbar oder substanziiert dargelegt noch mit Dokumenten belegt, so dass sie als unglaubhaft eingestuft werden müsse.Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Be­schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Niederlande. Weder die in den Niederlanden herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zu­mutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Voll­zug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung der Niederlande liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.2. Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe darauf, er sei am 19. Januar 2010 in die Türkei zurückgekehrt und habe sich die meiste Zeit bis zu seiner erneuten Ausreise Ende Juni 2010 in Bandirma aufgehalten. Damit habe er den Dublin-Raum für eine Zeitdauer von über drei Monaten verlassen und eine allfällige Zuständigkeit der Niederlande bestehe gemäss Art. 16 Abs. 3 Dub­lin-II-VO nicht mehr. Mit seiner Einreise in die Schweiz sei somit die Schweiz zuständig für die materielle Prüfung seines Asylgesuchs. Er habe in der Türkei abklären wollen, ob er von den dortigen Behörden weiterhin gesucht werde. Er könne seinen Aufenthalt in der Türkei sowie die Reise dorthin mit den eingereichten Dokumenten, u.a. den Fahrscheinen für die Schiffspassagen beweisen respektive glaubhaft machen. 5.3. In der Vernehmlassung vertritt die Vorinstanz die Ansicht, der Be­schwerdeführer habe seine Rückkehr in den Heimatstaat nicht subs­tanziiert darlegen können. Er habe keinerlei Details angegeben, das Datum seiner Rückkehr nicht genau gekannt und auch nicht gewusst, durch welche Länder er von den Niederlanden aus in den Heimatstaat gereist sei, obwohl es mehrere Halte an Raststätten gegeben habe. Zudem habe er nicht gewusst, von welcher Firma der TIR gewesen sein soll, in dem er eine Woche lang unterwegs gewesen sei. Seine Unkenntnis habe er nicht begründen können. Aus dem Umstand, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Fahrscheine von Schiffspas­sagen von Istanbul offenbar ohne Identitätskarte ausgestellt worden seien - der Beschwerdeführer gab an, er besitze keine solche - lasse sich ableiten, dass jede Person auf den Namen einer anderen Per­son eine Schiffspassage buchen könne. Es sei zudem erstaunlich, dass der Beschwerdeführer diese Schiffspassage mit Tickets, welche auf seinen eigenen Namen gelautet hätten, gemacht haben solle, habe er doch angegeben, ständig gesucht worden zu sein und deshalb in grosser Angst gelebt zu haben. Weiter habe er angegeben, der Dorfvor­steher habe sich geweigert, für ihn eine neue Wohnsitzbe­scheinigung abzustempeln, die sein Bruder für ihn habe besorgen wollen. Sein Bruder habe daraufhin den Stempel aus seinem Doku­ment auf die Wohnsitzbestätigung gedrückt. Dieses Vorgehen grenze an Dokumen­ten(ver)fälschung. Aus diesem Vorgehen liege der Schluss nahe, dass auch die Schiffspassagen von Dritten gelöst wor­den seien. Der Be­schwerdeführer habe auch nicht plausibel erklären können, warum er in die Türkei zurückgekehrt sei, nur um seine Situa­tion abzuklären. Er hätte dies problemlos von den Niederlanden aus über seinen Anwalt tun können, zumal er eine lebenslange Haft und schwere Folter be­fürchtet habe. Dieses Verhalten des Beschwerde­führers entspreche nicht demjenigen einer Person, welche sich vor solch beängstigenden Möglichkeiten fürchte. 5.4. In seiner Replik hält der Beschwerdeführer dazu fest, er habe den Dublin-Raum für eine Zeitdauer von über drei Monaten verlassen, weshalb eine allfällige Zuständigkeit der Niederlande gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO nicht mehr bestehe. Mit seiner Einreise in die Schweiz sei die Schweiz für die materielle Prüfung seines Asyl­gesuchs zuständig. Seine Angaben zur Rückkehr in einem TIR über ihm unbekannte Länder seien glaubhaft ausgefallen. Die Halte an Rast­stätten seien meist nachts gewesen und er habe keine Kontakte zu anderen Personen gehabt, da er von öffentlichen Einrichtungen fern­gehalten worden sei. Die Fahrer hätten nur minimalen Kontakt zu ihm gehabt und keine Informationen gegeben. Er habe keine Frage stellen dürfen. Die Tickets für die Schiffspassage habe er auf seinen eigenen Namen besorgt, da Personenkontrollen möglich gewesen seien und er im Besitz der auf seinen Namen ausgestellten Wohnsitzbescheinigung und seines Nüfusregisterauszugs gewesen sei. Daher wäre bei einer Kontrolle das Risiko von Nachforschungen zu gross gewesen, wenn er das Ticket auf einen anderen Namen hätte ausstellen lassen. Hinge­gen sei das Risiko, die Schiffspassage auf seinen echten Namen an­zutreten, gering gewesen, da die Namen nicht zentral registriert seien. Im Übrigen habe sein Bruder den Stempel auf seine Wohnsitzbescheini­gung angebracht, was dem Beschwerdeführer nicht zur Last gelegt werden dürfe. Er sei in die Türkei zurückgekehrt, da er gehofft habe, dass sich seine Situation in der Türkei seit seiner Flucht vor zehn Jah­ren verbessert habe. Er habe dies getan, da ihm die niederländischen Anwälte erklärt hätten, dass ein zweites Asylgesuch keine Chance hätte. Es bestehe damit bei einer Überweisung in die Niederlande das erhebliche Risiko, dass er in seinen Heimatstaat überstellt würde. 6. 6.1. Gemäss seinen eigenen Angaben steht fest, dass sich der Be­schwerdeführer von Juni 2000 bis Januar 2010 in den Niederlanden aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlaufen hat. Ausserdem stimmten die niederländischen Behörden mit Schreiben vom 26. Juli 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zu. Er kann somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Niederlande) ausreisen, der für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist. 6.2. Den Akten kann weiter entnommen werden, dass die Vorinstanz in ihrer Rückübernahme-Anfrage an die Niederlande vom 16. Juli 2010 darauf hinwies, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Tür­kei und damit das Verlassen des Dublin-Raums nicht geglaubt werden könne. Die Niederlande waren somit über den angeblichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Türkei informiert, ohne sich deshalb auf Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO zu berufen. 6.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur gleichen Einschätzung wie die Vorinstanz, wonach die vorge­brachte Rückreise des Beschwerdeführers in die Türkei nicht ge­glaubt werden kann. Einerseits vermochte der Beschwerdeführer keinerlei Details zu den Umständen der mehrere Tage dauernden Reise zu nennen (vgl. Akte B1 S. 7 f.). Die Erklärungsversuche in der Be­schwerdeschrift vermögen nichts zur Glaubhaftigkeit beizutragen. So kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer hätte während dieser Fahrt nie die Möglichkeit gehabt, Genaueres zur Reiseroute oder zur Firma, mit deren TIR er gereist sei, zu erfahren. Was die ein­gereichten Fahrscheine von drei Schiffspassagen betrifft, welche auf seinen Namen ausgestellt worden sind, vermögen diese die damit geltend gemachten Reisen per Schiff weder zu beweisen noch glaub­haft erscheinen zu lassen. Wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehm­lassung zutreffend dargelegt und vom Beschwerdeführer in seiner Replik nicht in Frage gestellt, sind die eingereichten Fahrscheine ohne Identitätspapiere ausgestellt worden, zumal der Beschwerdeführer über keine solchen Papiere verfügt hat (vgl. a.a.O., S. 4). Dies lässt den Schluss zu, dass die Fahrscheine auch von einer Drittperson ge­bucht werden konnten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit Fahrscheinen, die auf seinen Namen lauten, gereist sein will, hat er doch anlässlich der Befragung angegeben, er werde in der Türkei ständig gesucht und müsste dort mit einer lebens­langen Haft und schwerer Folter rechnen (S. 5f. und 8). Ferner kann dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach nur ein kleines Risiko bestanden habe, mit Fahrscheinen, die auf seinen Namen gelöst sind, zu reisen, nicht gefolgt werden, musste er doch davon ausgehen, dass diese zentral abgespeichert sind. Es besteht daher der dringende Verdacht, dass er sich diese Fahrscheine von einer Drittperson hat ausstellen lassen. Diese Vermutung wird dadurch erhärtet, dass sich der Beschwerdeführer durch seinen Bruder eine Wohnsitzbescheini­gung anfertigen liess, nachdem sich der angefragte Dorfvorsteher of­fenbar geweigert hatte, die Wohnsitzbescheinigung des Beschwerde­führers abzustempeln, jedoch diejenige des Bruders abgestempelt hat. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, der Beschwerdeführer sei zur Abklärung seiner Situation in die Türkei gereist, wenn er damit ge­rechnet hätte, dass er dort weiterhin gesucht werde. Dieses Verhalten widerspricht demjenigen einer Person, die sich vor Verfolgungsmass­nahmen fürchtet. Vielmehr hätte er die eingereichten Gerichtsunterla­gen über seine niederländischen Anwälte oder den von seinem Bruder mandatierten türkischen Anwalt (vgl. a.a.O., S. 8) beschaffen können, zumal er diesen Bruder bereits mit der Beschaffung der Wohnsitzbe­scheinigung beauftragt hatte. 6.4. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass Art. 16 Abs. 3 Dub­lin-II-VO im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, und die nie­derländischen Behörden einer Übernahme gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zu Recht zustimmten. Damit steht die Zuständigkeit der Niederlande entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung mit hinreichender Sicherheit fest. 6.5. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die eingereichten niederländischen Unterlagen und die Aussagen seines nieder­ländischen Rechtsvertreters geltend macht, das erste Asylverfahren in den Niederlanden sei abgeschlossen und ein zweites würde zu keiner an­deren Beurteilung führen, spricht dies nicht gegen eine Rückführung in die Niederlande. So steht die Tatsache eines bereits ab­geschlossenen beziehungsweise wie vorliegend - gemäss nieder­ländischer Zustim­mung - eines noch hängigen Asylverfahrens im Mit­gliedstaat (Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) dessen Wiederauf­nahmepflicht grundsätzlich nicht entgegen, zumal er verpflichtet ist, seinen Ent­scheid tatsächlich umzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO). Weiter ist festzustellen, dass die Niederlande unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Ab­kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschli­che oder er­niedrigende Be­handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sind. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass sich die Niederlande nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrecht­lichen Be­stimmungen, ins­besondere an das Rück­schiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würden. Aufgrund der Akten­lage ist jedenfalls nicht davon auszu­gehen, die Niederlande würden den Be­schwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtli­chen Ab­kommen in die Türkei zurück­schaffen. Zwar brachte der Be­schwerdeführer vor, er befürchte, im Falle einer Rückschaffung in die Niederlande von dort in die Türkei ausgeschafft zu werden, mithin in­folge dieser Kettenabschiebung wegen seiner Mitgliedschaft und seinen Aktivitäten für die PKK sowie seiner Verweigerung des Militärdienstes einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Indessen ist vorliegend einerseits in den Niederlanden noch ein Asylverfahren hängig und hat anderseits der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die an ihn ge­richtete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2009 mit Entscheid vom 24. November 2009 als unzuläs­sig (mithin als offen­sichtlich unbegründet) erachtet (vgl. Beilagen 2 und 3 zur vorliegenden Rechtsmitteleingabe). Überdies wies der Be­schwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 7. Juli 2010 darauf hin, er sei am 7. Januar 2010 aus der niederländischen Ausschaffungshaft entlassen worden mit dem Hinweis, er sei "ein freier Mann" (vgl. B1, S. 7). Im Weiteren hat er mit dem von Juni 2000 bis Ja­nuar 2010 in den Niederlanden verbrachten Aufenthalt selbst ge­zeigt, dass er ein Leben in diesem Staat nicht als unzumutbar er­achtet. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande in Berücksichtigung der entscheidre­levanten Aspekte unter dem Blickwinkel der völkerrechtlichen Non-Re­foulement-Bestimmungen als zu­lässig, und es werden vorliegend auch keine Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 aufgezeigt, weshalb kein Anlass zum Selbsteintritt besteht.

7. Nach dem Gesagten steht fest, dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Be­schwerdeführers nicht ein­getreten ist. 8. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg­weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. zur Pu­blikation vorgesehenes Urteil E-5644/2009 vom 31. August 2010, E. 8.2.3 und 10.2). So sind all­fällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. 29a AsylV1) zu prüfen. Vorliegend bestehen keine Gründe, welche zu einem Selbst­eintritt führen müss­ten. Das BFM hat die Überstellung des Beschwer­deführers in die Nie­derlande in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die Überstellungs­frist von sechs Monaten gewahrt bleibt, da mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil E-6525/2009 vom 29. Juni 2010, E. 7.2.1). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh­rung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden ist und der Beschwerdeführer aufgrund der Akten nach wie vor bedürftig ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: