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E-5780/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-5780/2022

U r t e i l v o m 4 . J a n u a r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am 9. Dezember 1970, Kanada, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. November 2022 / N (…).

E-5780/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zu- gewiesen. Am 26. September 2022 wurden seine Personalien aufgenom- men; am 12. Oktober 2022 und am 8. November 2022 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund führte der Beschwerdeführer aus, ka- nadischer Staatsangehöriger aus B._______, C._______, zu sein, und vor- wiegend in der Provinz D._______ gelebt zu haben, wo er auch die Schu- len besucht und am D._______ (…) in E._______ (…) mit Schwerpunkt (…) studiert habe. Ende 1995 oder anfangs 1996 sei er nach F._______, G._______, gezogen, wo er bei einer Firma gearbeitet habe, die in der (…) tätig gewesen sei. 1996 habe er Kanada verlassen und sich in den USA niedergelassen, wobei er zweimal (2014 und Ende 2018 wegen seiner […]) nach Kanada zurückgekehrt sei. Im Jahre 2018 habe er sich ausserdem eine Yacht gekauft und sei nach Mexiko gezogen. Später sei er von Mexiko aus nach H._______ gereist, wobei er seine Yacht unweit der dortigen amerikanischen Militärbasis geankert habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, in den letzten zwei Jahren immer wieder durch den kanadischen Geheim- dienst belästigt worden zu sein. Insbesondere sei er im Juni 2020 von sei- ner Yacht durch fünf mutmassliche Agenten der amerikanischen Central Intelligence Agency (CIA) verschleppt worden, da er im Verdacht gestan- den habe, als Spion für den russischen Nachrichtendienst zu arbeiten. Er sei auf ein amerikanisches U-Boot verbracht, unter Drogen (Wahrheits- droge) gesetzt und befragt worden. Zunächst sei geplant gewesen, ihn nach Saudi-Arabien zu deportieren, was angesichts einer Auseinanderset- zung im Jahre (…) in I._______ mit dem heutigen Kronprinzen Mohammed bin Salman in einem Club seinen Tod bedeutet hätte. An Bord des U-Boots sei jedoch eine Person, offenbar ein ehemaliger Agent des russischen Mi- litärgeheimdienstes, der Ansicht gewesen, dass er, der Beschwerdeführer, nicht schuldig sei und nach H._______ zurückgebracht werden solle. Ein paar Tage später sei es an Bord eines amerikanischen Kriegsschiffes zu einer Gerichtsverhandlung gegen ihn gekommen, in Anwesenheit der da- maligen CIA-Direktorin Gina Haspel, Mike Pompeo, dem damaligen Pre- mierminister der kanadischen Provinz G._______, Jason Kenne, und wei- teren Persönlichkeiten der CIA, der amerikanischen National Security

E-5780/2022 Seite 3 Agency (NSA) und des Militärs. Im Rahmen dieser Gerichtsverhandlung sei er freigesprochen worden. Da er aber zugleich die New York Times mit wichtigen Informationen über die Beziehung der Familie von Elaine Chao zum ehemaligen chinesischen Staats- und Parteichef Jiang Zemin versorgt habe, welche dann zu einem am 3. Juni 2019 in der New York Times er- schienenen Artikel mit dem Titel: «For the Chao family, deep ties to the World’s 2 largest economies» geführt haben soll, der zum Ergebnis beige- tragen habe, dass Trump anlässlich der Präsidentschaftswahlen 2020 ent- scheidende Stimmen an seinen Widersacher Joe Biden verloren habe, würden «Trump-Extremisten» wie Gina Haspel weiterhin nach seinem Le- ben trachten. Da Kanada als G7-Land immer das tue, was die USA Kanada auftrage, würden die kanadischen Geheimdienste ihm seither nachstellen. Seit dem Vorfall sei er immer wieder von Personen mit kanadischem Ak- zent attackiert und geschlagen worden. Ausserdem befürchte er, dass der kanadische Geheimdienst ihn für den Tod seiner (…) verantwortlich ma- chen würde; er sei jedoch bislang noch nicht dafür belangt worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht: - Social Security Statement des Beschwerdeführers; - Antwortschreiben der NSA an den Beschwerdeführer vom 24. März 2022; - E-Mail des Beschwerdeführers an die NSA vom 26. März 2022; - Schreiben des Canadian Security Intelligence Service an den Be- schwerdeführer, undatiert und mit Anhängen, vom 15. März 2022; - Privater Linkedin-Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und J._______ von der amerikanischen Spionageabwehr gegen China; - Referenzschreiben von Sicherheitsfirmen; - Fotografie der Yacht des Beschwerdeführers; - Lageplan vom Ankerplatz dieser Yacht in der Nähe der (…) H._______, - Wikipedia-Artikel über K._______, Artikel über L._______, eine Ex- Freundin des Beschwerdeführers, Artikel über eine Ex-Freundin des Beschwerdeführers, die in Kanada ermordet worden sei; - Artikel der New York Times vom 3. Juni 2019 «For the Chao family, deep ties to the World’s 2 largest economies»; - ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2022 über seine Asylgründe; - seinen kanadischen Pass.

E-5780/2022 Seite 4 B. Der Entscheidentwurf vom SEM wurde dem Beschwerdeführer am 16. No- vember 2022 zugestellt. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm mit Schreiben vom 17. Novem- ber 2022 Stellung zum Entscheidentwurf und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. November 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung. E. Medizinische Untersuchungen vom 7. und 12. Dezember 2022 ergaben, dass im Schädel des Beschwerdeführers keine Hinweise auf metallische Fremdkörper bestünden. F. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und be- antragte, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuhe- ben und das SEM sei anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft anzuerken- nen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechts- genüglichen Begründung sowie zur vollständigen und richtigen Sachver- haltserstellung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei das vom zuständigen Kanton angedrohte Schengen-Einreiseverbot von drei Jahren zu untersagen. In formeller Hinsicht beantragte er, dass im Sinne einer superprovisori- schen vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden unverzüglich an- zuweisen seien, von seiner Überstellung nach Kanada abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

15. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

E-5780/2022 Seite 5 H. Der Eingang der Beschwerde wurde am 16. Dezember 2022 bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf den Subeventualantrag, es sei das vom zu- ständigen Kanton angedrohte Schengen-Einreiseverbot von drei Jahren zu untersagen, ist nicht einzutreten, da sich die Beschwerde nur gegen das Dispositiv der angefochtenen Verfügung richten kann. Auf den Antrag auf aufschiebende Wirkung ist ebenfalls nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

E-5780/2022 Seite 6 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entschei- den dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. Vorab ist festzustellen, dass für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz kein Anlass besteht. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde geltend macht, die Vorinstanz habe in der Verfügung fast alle Schlüsselelemente seiner Vorbringen weggelassen oder abgeändert, kann dem nicht gefolgt werden. Das SEM hat sich eingehend mit den Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers befasst und damit seiner Begründungspflicht genüge getan. Dass die Vorinstanz die

E-5780/2022 Seite 7 Vorbringen des Beschwerdeführers anders würdigt, als von diesem erwar- tet, ist hingegen eine Frage materieller Natur. Auch hinsichtlich der Rügen, der Sachbearbeiter des SEM sei bei den Anhörungen dem Beschwerde- führer gegenüber feindselig eingestellt, der Dolmetscher sei unqualifiziert und die Zeit an den Anhörungen zu knapp gewesen, lässt sich den Anhö- rungsprotokollen nichts Entsprechendes entnehmen. Im Gegenteil ist fest- zustellen, dass der Beschwerdeführer nach seiner einlässlichen Anhörung am 12. Oktober 2022 ein 31-Seiten langes Schriftstück mit einer weiteren Begründung seines Asylgesuchs zu den Akten reichte; das SEM hat da- raufhin am 8. November 2022 eine ergänzende Anhörung durchgeführt und dem Beschwerdeführer dabei auch das rechtliche Gehör zu allfälligen Ungereimtheiten gewährt. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Begründung und zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsdarstellung ist mithin abzuweisen. 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM zunächst fest, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle Verfolgung seitens der kanadischen Behörden zu entnehmen sei. Einerseits sei er eigenen Anga- ben gemäss bei dem von ihm geschilderten Gerichtsverfahren im Juni 2020 an Bord des US-amerikanischen Kriegsschiffes freigesprochen wor- den; falls es mithin stimme, dass die kanadischen Behörden den US-ame- rikanischen Behörden völlig hörig seien, so würde spätestens seit dem voll- ständigen Freispruch für die kanadischen Behörden kein Anlass mehr be- stehen, dem Beschwerdeführer nach wie vor irgendwelche Probleme zu bereiten. Wenn er somit gemäss eigenen Angaben noch unter den vom ehemaligen US-Präsidenten Donald Trump eingesetzten staatlichen Be- hörden vollständig von den gegen ihn erhobenen Vorwürfe der Spionage und der Beteiligung an einem Tötungsdelikt freigesprochen worden sein solle, so bestehe seit dem Amtsantritt von US-Präsident Joe Biden am

20. Januar 2021 und der von ihm anschliessend völlig neu eingesetzten Administration (auch die CIA-Direktorin Gina Haspel sei nicht mehr im Amt, da sie ihr Amt am 19. März 2021 an William J. Burns habe abgeben müs- sen) erst recht kein Grund, gegen ihn staatliche Verfolgungsmassnahmen einzuleiten. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben durch die Informationen über die Beziehung der Chao- Familie zum ehemaligen chinesischen Staats- und Parteichef Jiang Zemin dazu beigetragen haben wolle, dass der vormalige US-Präsident Trump entscheidende Stimmen an seinen Widersacher Joe Biden anlässlich der Präsidentschafts-Wahlen vom November 2020 verloren habe. Des Weite-

E-5780/2022 Seite 8 ren sei im Zusammenhang mit den lange zurückliegenden Todesfällen sei- ner (…) in seinem Heimatland bislang kein Strafverfahren gegen ihn ein- geleitet worden, respektive sei er vom Vorwurf anlässlich der Verhandlung auf dem US-amerikanischen Schiff von jedem Verdacht freigesprochen worden. Sofern gegen ihn ein Verfahren eingeleitet werden sollte, würde dies ohnehin einer legitimen strafrechtlichen Verfolgung durch den kanadi- schen Staat entsprechen. Des Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft: Insbesondere die geltend gemachte Verschleppung auf ein amerikani- sches U-Boot im Juni 2020 und die daraufhin stattgefundene Gerichtsver- handlung seien unrealistisch und insgesamt zu wenig konkret und detail- liert geschildert worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keine be- weistauglichen Belege eingereicht, die seine Vorbringen untermauern wür- den. Sodann sei auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Entwurf nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere seine surrealen Schilderungen seien unbelegt geblieben und könnten sich so wie von ihm ausgeführt, nicht zugetragen haben. Selbst wenn die CIA- Mitarbeitenden mit der neuen Regierung Bidens nicht vollständig ersetzt worden seien, sei dennoch ein neuer, an die Entscheidungen Bidens ge- bundener CIA-Direktor eingesetzt worden und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ohnehin am Gerichtsverfahren von der ehemaligen CIA- Direktorin Gina Haspel persönlich freigesprochen worden. Eine Verfolgung durch die CIA sei mithin unplausibel. Aus dem Vorbringen, er gelte in Ka- nada als «politische Peinlichkeit», weshalb man ihn aus dem Weg räumen wolle, lasse ebenfalls nicht auf asylrelevante Verfolgungshandlungen sei- tens der kanadischen Behörden schliessen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er in eigenen Äusserun- gen, welche Kanada als Land und die kanadischen Machtträger als Perso- nen der Lächerlichkeit preisgegeben habe, in Kanada unbeliebt gemacht haben sollte, so sei es grundsätzlich undenkbar, dass er deswegen von den kanadischen Behörden aus dem Weg geräumt würde. Es würde den gefestigten demokratischen und rechtstaatlichen Traditionen Kanadas völ- lig widersprechen und vielmehr zu einer strafrechtlichen Verfolgung derje- nigen Personen führen, die ein solches Verbrechen anzuordnen versuchen würden. Der Beschwerdeführer habe diese Behauptungen im Übrigen auch nicht belegt. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern seine Asylge- suchstellung in der Schweiz seine Lage verschlechtert hätte.

E-5780/2022 Seite 9 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bereits aktenkundigen Sachverhalt und bekräftigt unter anderem, Opfer schwerer krimineller Handlungen und ein potenzieller Zeuge der Ermittlungen des US-Justizministeriums gegen die Trump-Ad- ministration, die kanadische und die saudische Regierung zu sein. Er be- sitze einzigartige analytische Fähigkeiten aufgrund des (…). Neu brachte er unter anderem vor, sich am 17. November 2022 ausserdem mit (…) in M._______ in Verbindung gesetzt zu haben, wobei eine Mitarbeiterin des Nachrichtendienstes gewusst habe, wer er sei und diese ihm habe ausrich- ten lassen, das FBI werde sich bei ihm melden, was bis anhin nicht ge- schehen sei. Überdies wird von ihm geltend gemacht, dass er auch wegen eines libyschen Geheimagenten im Fokus der kanadischen Behörden stehe (vgl. Beschwerde S. 12) und dass er am 21. November 2022 auf einem Polizeiposten in N._______, vorgesprochen habe, um Anzeige zu erstatten gegen L._______, welche aIs französische Geheimdienstagentin in der Schweiz tätig sei sowie gegen einen weiteren wahrscheinlichen Agenten, der für das (…) in Lausanne arbeite, sowie gegen ein Unterneh- men für (…), für welches er drei Jahre lang per «Fernarbeit» gearbeitet habe. Insgesamt sei der Entscheid des SEM falsch und irreführend. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. So konnte der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Heimatstaat Kanada keine asylrelevanten Verfolgungs- gründe glaubhaft geltend machen. Sein Vorbringen wirkt konstruiert, ist in sich weder schlüssig noch plausibel und blieb unbelegt. Um Wiederholun- gen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden und eingehen- den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Verfügung S. 5 ff.). 7.2 Die Ausführungen auf Rechtsmittelebene vermögen an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer, abgesehen von seinen formellen Rügen, welche sich insbesondere auf die Anhörungssitu- ation beziehen (vgl. Beschwerde S. 7), über weite Strecken den bereits bekannten Sachverhalt wiederholt. Soweit er überdies geltend macht, dass er auch wegen eines libyschen Geheimagenten im Fokus der kanadischen Behörden stehe und wegen weiterer Geheimagenten Anzeige in der Schweiz eingereicht habe (vgl. E. 6.2), gelingt es ihm auch mit diesem Vor- bringen von vornherein nicht, eine durch die heimatlichen Behörden dro- hende Verfolgung nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen und die vorinstanzliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Insgesamt entsteht der

E-5780/2022 Seite 10 Eindruck, dass der Beschwerdeführer ein Verschwörungskonstrukt vor- bringt, für dessen Existenz keine vernünftigen Anhaltpunkte bestehen. Weitere Ausführungen erübrigen sich daher. 7.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 9.3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz er- kannte in der angefochtenen Verfügung zutreffend, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der

E-5780/2022 Seite 11 Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. 9.4 Ebenso zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass weder die herr- schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat sprechen. Die medizinischen Untersu- chungen vom 7. und 12. Dezember 2022 ergaben, dass im Schädel des Beschwerdeführers keine Hinweise auf metallische Fremdkörper bestün- den. In physischer Hinsicht ist der Beschwerdeführer, nachdem er eigenen Angaben zufolge im Jahre 2017 eine (…) erfolgreich überstanden hat (vgl. act. 15/12 F5 f.), soweit aus den Akten ersichtlich, in guter Verfassung. Ausserdem verfügt er über eine gute Ausbildung und langjährige Arbeits- erfahrung. Es ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kanada in eine existenzielle Notlage geraten würde. Sofern der Beschwerdeführer auf psychiatrische Hilfe angewiesen sein sollte, ist auf das medizinische Know- how des Heimatstaates zu verweisen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig und zumutbar. 9.5 Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum 14. Januar 2032 gül- tigen Pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63

E-5780/2022 Seite 12 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5780/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

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