Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein in (...) geborener, verheirateter Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo mit letztem Wohnsitz in Kinshasa, (...), verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. Mai 2008 und reiste per Piroge sowie Flugzeug über den Kongo, die Elfenbeinküste und Frankreich am 17. Mai 2008 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) vom 28. Mai 2008 und der einlässlichen Anhörung vom 4. Juni 2008 zu seinen Ausreise- und Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: [Mord in politisch brisantem Kontext beobachtet]. In der Folge hätten Mitarbeitende einer NGO (...), Informationen zum Vorfall gesammelt; er habe ihnen geschildert, was er gesehen habe. Daraufhin habe ihn die Polizei (...) zu Hause aufgesucht, ihn auf den Polizeiposten mitgenommen und befragt. Etwa einen Monat später habe das Militär ihn sodann festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht. Aufgrund gesundheitlicher Probleme sei er ein paar Tage später aber ins Militärkrankenhaus (...) gebracht worden, von wo aus er mit Hilfe eines Soldaten der gleichen Ethnie die Flucht habe ergreifen können. Anschliessend habe er den Entschluss zur Ausreise getroffen und hierzu die Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen, welcher für ihn einen gefälschten Reisepass besorgt habe, mit welchem er habe ausreisen können. Im Übrigen leide er auch weiterhin an gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Rheuma (...), Bluthochdruck, Magen- und Rückenschmerzen). Zur Erklärung, weshalb er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente beigebracht habe und einer schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen sei, machte er insbesondere geltend, er habe nie einen Reisepass besessen, jedoch habe er eine zairische Identitätskarte gehabt, welche allerdings durch eine "carte d`électeur" ersetzt worden sei; diese sei ihm aber, als er damals festgenommen worden sei, abgenommen worden (A4/10 S. 4 sowie Beschwerdeschrift). Zudem habe er seinen Führerschein zu Hause gelassen; er versuche jedoch, diesen zu beschaffen; dies sei allerdings nicht einfach, weil seine Familie sich verteilt habe und vermutlich überwacht werde. In seinem Heimatstaat habe er auch Kopien von seinen Identitätspapieren angefertigt. Eine Kopie seiner "attestation de naissance" reichte er anlässlich der EVZ-Befragung zu den Akten (vgl. A4/10 S. 4). B. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton B._______ zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 2. September 2008 - Versand der Verfügung am darauffolgenden Tag; frühestens eröffnet am 4. September 2008; ein Rückschein befindet sich nicht in den Akten - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist ("am Tag nach Eintritt der Rechtskraft") an, wobei es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte. D. Mit Eingabe vom 10. September 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei sinngemäss, die Beschwerde sei als zulässig zu erachten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Zudem sei der Wegweisungsvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen. Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen kongolesischen Führerschein sowie zwei Arztberichte von Dr. C._______, AA Urologie, (...), beide datierend vom 2. September 2008, zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 16. September 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Im Übrigen wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Das BFM liess sich am 30. September 2008 vernehmen und beantragte dabei die Abweisung der Beschwerde, zumal die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine Stellungnahme in Bezug auf seine aktuelle Verfolgungssituation im Heimatstaat sowie einen aktuellen Arztbericht, seinen Gesundheitszustand betreffend, nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 8. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht zeigte der vom Beschwerdeführer neu zugezogene Rechtsvertreter seine Mandatierung an. Gleichzeitig wurden zwei Vorladungen des kongolesischen nationalen Geheimdienstes vom (...) Mai 2008 und (...) Juni 2008 (in Kopie) und ein ärztliches Zeugnis sowie ein Austrittsbericht von Dr. med. D._______, Oberarzt Urologie, (...), beide datierend vom 20. Juli 2011, als Beweismittel zu den Akten gereicht. I. Mit Verfügung vom 7. September 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen weiteren Arztbericht einzureichen, welchem eine Prognose über den wahrscheinlichen Verlauf seiner Krankheit sowie Angaben zu den künftig absehbaren erforderlichen Therapien zu entnehmen seien, sowie die Originalvorladungen des kongolesischen nationalen Geheimdienstes vom (...). Mai 2008 und (...). Juni 2008 nachzureichen. J. Mit Eingabe vom 22. September 2011 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter einen Arztbericht des behandelnden Arztes Dr. med. E._______, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 14. September 2011 zu den Akten. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass die in Kopie eingereichten Vorladungen nach der Ausreise des Beschwerdeführers erlassen worden seien. Ein Bekannter habe sich anstelle des Beschwerdeführers beim Sicherheitsdienst vorgestellt und bei dieser Gelegenheit seien die Originale eingezogen worden. Seither werde das Umfeld des Beschwerdeführers vom Sicherheitsdienst schikaniert.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.4 Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung massgebend, weshalb der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5, insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.). Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erwies sich demnach von Anfang an als gegenstandslos und obsolet.
E. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende geltend machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
E. 4.2 Das BFM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und habe hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht. Sodann habe er ohne hinreichende Erklärung keine der besagten Kopien - er habe zu Hause von all seinen Identitätspapieren, darunter auch von seiner Geburtsurkunde, Doppel angefertigt - eingereicht. Zudem sei seine Schilderung, er sei mit einem gefälschten Reisepass von der Elfenbeinküste nach Paris geflogen, realitätsfremd und somit unglaubhaft. Des Weiteren genügten die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Sachverhalts nicht, zumal sich die geltend gemachten Vorbringen zufolge Widersprüchlichkeiten in der Verfolgungsgeschichte als offensichtlich unglaubhaft erweisen würden. Der Beschwerdeführer habe namentlich in der EVZ-Kurzbefragung ausgeführt, am 21. März 2008 festgenommen worden zu sein (vgl. A4/10 S. 6), wogegen er an der Anhörung auf dem 21. Februar 2008 beharrt habe (vgl. A8/23 S. 9 f.). Ferner habe er zuerst angegeben, die Angehörigen des [Polizei] seien zwei Wochen nach dem Besuch der Mitarbeitenden der NGO zu ihm nach Hause gekommen (vgl. A4/10 S. 5); danach habe er jedoch ausgesagt, jene hätten ihn nach Ablauf von weiteren drei Wochen zu Hause aufgesucht (vgl. A8/23 S. 18). Im Übrigen habe er keine hinreichenden Angaben zu den Personen, welche ihn angeblich aufgesucht hätten, sowie zu deren vorgebrachten Bewaffnung machen können (vgl. A8/23 S. 14 ff.). Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass ein Militärangehöriger seine Dienstpflicht verletze, nur um einer derselben Ethnie angehörenden Person, vorliegend dem Beschwerdeführer, zur Flucht zu verhelfen. Eine solche Handlungsweise müsse für den betreffenden Militär als zu riskant qualifiziert werden. Schliesslich seien auch die Umstände, unter welchen der Beschwerdeführer aus dem Militärkrankenhaus geflohen sei, nicht glaubhaft, zumal seine Darstellung, der besagte Soldat habe ihm Militärkleider verschafft, mit welchen er aus dem Camp geflohen sei, die er aber erst draussen angezogen habe, ohne dass die Wachen ihn dabei bemerkt hätten, unverständlich und nicht nachvollziehbar erscheine. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft infolge offensichtlicher Haltlosigkeit seiner Vorbringen nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien mithin nicht erforderlich.
E. 4.3 In der Rechtsmitteingabe entgegnete der Beschwerdeführer, seine "attestation d`électeur" sei ihm nach seiner Verhaftung am 21. März 2008 abgenommen worden. Sodann sei es ihm nicht gelungen, die Kopien seiner Dokumente einzuholen, zumal sich auch seine Familienangehörigen im Heimatland verteilt hätten. Hingegen könne er nun seinen kongolesischen Führerschein zu den Akten reichen (er habe sich nicht vorstellen können, dass ein Führerschein tatsächlich ein rechtsgenügliches Identitätsdokument im Sinne des Gesetzes darstelle). Im Übrigen habe er den hiesigen Behörden nicht mutwillig keine Identitätsdokumente eingereicht. Des Weiteren sei den Ausführungen des BFM, seine Verfolgungsvorbringen würden die Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Sachverhalts nicht erfüllen, entgegenzuhalten, dass er als Normalbürger, welcher nie mit Waffen zu tun gehabt habe, die unterschiedlichen Waffentypen nicht kenne. Sodann habe sein [Kind] ihn im Militärkrankenhaus für die Summe von 1'500 US-Dollars freigekauft. Dass sein Befreier das Geld genommen habe, erstaune nicht, da man als Soldat wenig verdiene; zudem würden sie beide aus derselben Region stammen, dies verbinde. Aus den zu den Akten gereichten zwei Arztberichten von Dr. C._______, AA Urologie, (...), beide datierend vom 2. September 2008, geht hervor, dass der Beschwerdeführer an [Blasen- bzw. Prostataproblemen] leide. Er sei vom 26. August bis zum 2. September 2008 (...) hospitalisiert worden.
E. 4.4 In der Eingabe vom 8. August 2011 führte der Rechtsvertreter aus, der Geheimdienst der Demokratischen Republik Kongo fahnde noch immer nach dem Beschwerdeführer, da [Mord in politisch brisantem Kontext]. Der Geheimdienst habe den Beschwerdeführer bereits zwei Mal vorgeladen, was auch die beiden zu den Akten gereichten Vorladungen bestätigen würden. Aus Sicherheitsgründen habe er die Dokumente allerdings nicht vorher beschaffen können; ein Bekannter habe die Vorladungen aber nun aus dem Heimatland des Beschwerdeführers in die Schweiz bringen können. Ausserdem habe er den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Familie weiterhin bedroht werde. Im Übrigen lasse sich dem beigebrachten Arztbericht respektive Austrittsbericht entnehmen, dass er an Prostatabeschwerden leide, weshalb er bereits einige Male habe operiert werden müssen. Derzeit habe er regelmässig Kontrollen und benötige Medikamente. Zwar würden in Kinshasa medizinische Zentren existieren, auch wenn von einer geringeren Qualität der medizinischen Versorgung als hierzulande ausgegangen werden müsse, jedoch habe eine Mehrheit der Kongolesen - vorwiegend wegen der zumeist fehlenden finanziellen Mittel - keinen Zugang zu den medizinischen Behandlungen. Der angeschlagene gesundheitliche Zustand, das Alter sowie die sozio-ökonomische Umgebung würden es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht erlauben, eine anständige Anstellung im Heimatland zu finden; auch seine Arbeitserfahrung ändere an dieser Einschätzung nichts. Den Akten seien überdies keine Hinweise zu entnehmen, dass sein Umfeld die Finanzierung übernehmen könne. Im Übrigen könne sich nur die reiche kongolesische Bevölkerung eine Krankenversicherung leisten. Aus diesen Gründen sei es nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland die erforderliche medizinische Behandlung erhalte. Ferner führe ein möglicher Verlust der aktuell erlangten Stabilität zu einer noch höheren Gefährdung seiner bereits angeschlagenen Gesundheit.
E. 5.1 Vorliegend hat der Beschwerdeführer innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente (Art. 1a Bst. a und b und Art. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) eingereicht und offensichtlich auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen. Weder die in der EVZ-Befragung eingereichte Kopie seiner "attestation de naissance" - dabei wurde vom BFM zu Unrecht behauptet, diese sei nicht zu den Akten gereicht worden - noch der im Beschwerdeverfahren eingereichte kongolesische Führerschein stellen dabei rechtsgenügliche Dokumente im Sinne der AsylV 1 dar (vgl. BVGE 2007/7). Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu seinen fehlenden Identitätspapieren, die in diesem Zusammenhang geschilderten Umstände sowie die vom BFM zu Recht als realitätsfremd gewürdigten angeblichen Reiseumstände lassen den Schluss zu, er verweigere die Abgabe rechtsgenüglicher Ausweispapiere in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht bewusst. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass er nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG).
E. 5.2 Die soeben festgestellte Missachtung der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht ist seiner persönlichen Glaubwürdigkeit insofern abträglich, als sie die Annahme einer allfälligen Verfolgungssituation bereits in den Hintergrund rücken lässt. Gleichwohl ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach den Befragungen darbot, vom BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung zu Recht der Schluss gezogen wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6).
E. 5.2.1 Insgesamt ist die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungsgeschichte geprägt von einer Häufung von Zufällen, was als höchst unwahrscheinlich bezeichnet werden kann und auf einen konstruierten Sachverhalt hindeutet. So fällt insbesondere eine Zunahme der Ereignisse und Probleme auf: [Ereignisse in Bezug auf den politisch brisanten Mord]; bei der besagten NGO habe es sich um den Sicherheitsdienst oder um eine Organisation, welche mit diesem zusammenarbeite, gehandelt; obwohl das Militär ihn festgenommen habe, sei er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in ein Militärkrankenhaus gebracht worden, wo ihm ein Soldat derselben Ethnie Militärkleider verschafft habe, welche er auf der Toilette - und nicht wie von der Vorinstanz behauptet erst draussen - angezogen habe, und mit denen er aus dem Krankenhaus geflohen sei, ohne dass die Wachen ihn dabei bemerkt hätten. Des Weiteren lassen die im Verlauf des Verfahrens entstandenen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der geltend gemachten Vorbringen zu. Wie das BFM richtig feststellte, gab der Beschwerdeführer in der EVZ-Befragung zuerst an, am 21. März 2008 verhaftet worden zu sein (vgl. A4/10 S. 6), hingegen äusserte er anlässlich der Anhörung, am 21. Februar 2008 festgenommen worden zu sein (vgl. A8/23 S. 9). Auf diesen Umstand angesprochen, führte er lediglich an, er sei am 21. März 2008 verhaftet worden (vgl. A 8/23 S. 10). Ferner schilderte er in der EVZ-Befragung, die Polizei habe ihn zwei Wochen nach dem Besuch der Mitarbeitenden der NGO zu Hause aufgesucht (vgl. A4/10 S. 5), während er in der Anhörung angab, jene seien nach Ablauf von drei Wochen zu ihm nach Hause gekommen (vgl. A8/23 S. 19). Die Erklärung, weshalb er sich vor der NGO als Zeuge zu erkennen gab - er habe Mitleid gehabt, weil (...) -, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal er zu Protokoll gab, er habe, bereits als er den Mord beobachtet habe, sehr grosse Angst gehabt (vgl. A4/10 S. 5). Folglich erscheint es nicht nachvollziehbar, weswegen er der NGO den politisch brisanten Mord von sich aus schilderte. Unplausibel ist ferner die Darlegung der zeitlichen Ereignisse während der Gefangenschaft: Der Beschwerdeführer erörterte die Tage in Gefangenschaft - beginnend vom Freitag, den 21. März 2008 - zwar vergleichsweise detailliert, in seiner chronologischen Aufzählung fehlen allerdings die Ereignisse vom Montag sowie Dienstag gänzlich. Falls an diesen beiden Tagen keine Befragung erfolgte, ist es nicht einleuchtend, dass der Mittwoch wiederum ausdrücklich als derjenige Tag genannt wird, an welchem keine Befragung stattgefunden habe (vgl. zum Ganzen A8/23 S. 10 f.). Äusserst unwahrscheinlich erscheint sodann der Umstand, dass sein [Kind] ihn im Militärkrankenhaus - trotz angeblicher Hilfe des besagten Soldaten - habe besuchen können (vgl. A8/23 S. 11 f.), denn schliesslich war der Beschwerdeführer zu jener Zeit immer noch inhaftiert. Im Übrigen gab er anlässlich der Anhörung an, sein [Kind] F._______ habe den Soldaten im Krankenhaus bestochen, damit der Beschwerdeführer mittels dessen Hilfe fliehen könne (vgl. A8/23 S. 12). In der EVZ-Befragung führte er demgegenüber aus, F._______ habe ihm lediglich geholfen, die Grenze zu überschreiten und nach Brazzaville zu gelangen (vgl. A4/10 S. 5); dass er ihm auch bei der Flucht aus dem Krankenhaus behilflich gewesen sei, erwähnte er dabei nicht (vgl. A4/10 S. 6). Aufgrund dieser divergierenden Sachverhaltsdarstellung geht das Gericht von einem im Laufe des Verfahrens unbegründet nachgeschobenen Vorbringen aus. An diesen Feststellungen vermögen auch die nachträglich eingereichten Vorladungen, datierend vom (...). Mai 2008 sowie (...). Juni 2008, nichts zu ändern. Einerseits liegen sie nur in Form von Kopien vor, welche grundsätzlich keinen Beweis für das Bestehen von Originaldokumenten liefern und denen infolge der leichten Manipulierbarkeit bloss ein äusserst geringer Beweiswert beigemessen werden kann; andererseits erscheint das Vorgehen des Geheimdienstes - der Beschwerdeführer sei mittels zweimaliger Vorladung aufgefordert worden, sich zu melden, obwohl er aus dem Militärkrankenhaus respektive aus der Haft geflohen sei - realitätsfremd. Ausserdem erscheint es nicht einleuchtend, dass er bereits Ende März 2008 entkommen sei und erst etwa anderthalb Monate später vorgeladen werde. Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, dass die Vorladungen - obwohl den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sein Bekannter jene seit 2008 gehabt haben solle - zuvor nicht eingereicht wurden. Schliesslich fehlt das Zustellcouvert aus Kinshasa; insofern ist unklar, wie er die Vorladungen erhalten hat.
E. 5.2.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund einer summarischen Prüfung überwiegende Umstände gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darlegung sprechen, zumal seine Vorbringen angesichts der aufgetretenen Tatsachenwidrigkeiten und -defizite insbesondere einer plausiblen Grundlage entbehren. Nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelten dabei nur Hinweise, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs auswirken können, nicht aber solche, welche die Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzugs betreffen, als "Wegweisungshindernisse" im Sinne der Norm (vgl. BVGE 2009/50). Da im Falle des Beschwerdeführers - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzuges ergibt - keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegt und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht.
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in das Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Demokratischen Republik Kongo, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers erfolgen soll, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.3.1 Dem aktuellsten Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 14. September 2011 zufolge leidet der (...)-jährige Beschwerdeführer an [Blasen-bzw. Prostataproblemen]. Die Lebensqualität sei dadurch deutlich eingeschränkt und eine Besserung im Krankheitsverlauf sei sehr unwahrscheinlich. Medikamentöse Therapien und auch ein operativer Eingriff hätten die Lage nicht verbessert. Einzig [eine Injektionstherapie] würden helfen, denn die Situation beruhige sich nach der Einspritzung für einige Wochen. Die Injektionstherapie sei in mehrmonatlichen Abständen notwendig. Im Nachfolgenden ist deshalb zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Beschwerden zugemutet werden kann, in sein Heimatland zurückzukehren.
E. 7.3.2 Wie in der Eingabe vom 8. August 2011 vom Rechtsvertreter richtig ausgeführt wurde, ist nach der Praxis der ARK (vgl. EMARK 2004 Nr. 33) und der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 1356/2008 vom 1. Februar 2011 sowie E 790/2009 vom 20. Dezember 2010) die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo unter bestimmten Umständen zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person insbesondere die Hauptstadt Kinshasa war, oder wenn die Person dort über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt; trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person sich namentlich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet, da die medizinische Versorgung in der Demokratischen Republik Kongo Lücken aufweist. Auch in den vergangenen Jahren haben sich weder die medizinische Versorgung noch die sozio-ökonomische Lage wesentlich verbessert. Mehrere UN-Organisationen, die Weltbank und andere internationale Geldgeber finanzieren zwar einen Grossteil des kongolesischen Gesundheitssektors, und mehr als 50 internationale NGOs sind im dortigen Gesundheitsbereich tätig. Projekte von internationalen NGOs haben allerdings oft eine Laufzeit von nur wenigen Jahren. Eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit ist deshalb abhängig von der jeweiligen Projektdauer. Des Weiteren ist der Zustand der meisten öffentlichen Krankenhäuser des Landes desolat und selbst in Kinshasa fehlen in öffentlichen Spitälern wichtige technische Geräte. Auf eine Bevölkerung von 60 Millionen Menschen kommen lediglich 5800 Ärzte. Zwar ist die Situation in privaten Kliniken vergleichsweise besser als in öffentlichen, dennoch sind auch hier die Möglichkeiten beschränkt. Der Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen gestaltet sich jedoch schwierig angesichts der generell im Land herrschenden Armut. Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht, weshalb Patienten für die Behandlungskosten stark auf familiäre Unterstützung angewiesen sind. Für den Grossteil der Bevölkerung Kongos, inklusive Kinshasa, bedeutet eine medizinische Behandlung aber eine hohe finanzielle Last (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 790/2009 a.a.O., E. 4.6.4, mit weiteren Hinweisen, sowie das Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Demokratische Republik Kongo: Aktuelle Entwicklungen, Bern, vom 6. Oktober 2011 S. 21 f.).
E. 7.3.3 Diesen Erwägungen entsprechend ist zu schliessen, dass die medizinische Versorgung in der Demokratischen Republik Kongo nicht lückenlos gewährleistet ist und auch die Qualität der Behandlung nicht derjenigen in europäischen Ländern entspricht. Der Vollzug der Wegweisung ist allerdings nicht deshalb bereits unzumutbar, wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland vergleichsweise weniger gut sein mögen; immerhin ist dann auf einen Vollzug zu verzichten, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d). Dem Arztbericht vom 14. September 2011 ist zu entnehmen, dass die Lebensqualität des Beschwerdeführers durch seine gesundheitliche Beeinträchtigung deutlich eingeschränkt und eine Besserung im Krankheitsverlauf sehr unwahrscheinlich sei; einzig die Injektion beruhige die Situation für einige Wochen. Nach dem Gesagten kann zwar nicht zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine unbeschränkt auf ihn zugeschnitte Behandlung erhält; immerhin kann eine konkrete (Lebens-)Gefährdung, falls er dort im Bedarfsfall die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte, beziehungsweise die Gefahr einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgeliefert zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e, EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff.), ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten, dass er - freilich für die Behandlung seiner damaligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Rheuma, Magenschmerzen sowie Bluthochdruck) - in seinem Heimatland bereits Zugang zu Medikamenten hatte (vgl. A8/23 S. 19). Sodann kann aufgrund der Akten zwar nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer selber finanziell für seine benötigte Behandlung wird aufkommen können, zumal in seinem Alter auch die Chancen auf dem ohnehin von hoher Arbeitslosigkeit gezeichneten Arbeitsmarkt praktisch aussichtslos wären; allerdings ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Kinshasa wieder Kontakt zu seiner Familie - auch wenn geltend gemacht wurde, seine Angehörigen hätten sich im Land verteilt - aufnehmen kann und insofern über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, welches pekuniäre Unterstützung bieten und für seine medizinischen Belange aufkommen kann. Schliesslich steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, wenn auch festzuhalten ist, dass diese gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) auf maximal sechs Monate befristet ist.
E. 7.3.4 In einer Gesamtwürdigung aller Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7.6 Hinsichtlich der angemessenen Ausreisefrist setzt das Gericht die diesbezügliche Praxis der damaligen ARK fort (vgl. EMARK 2004 Nr. 27); es übt Zurückhaltung bei der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist, hält aber das Faktum fest, falls eine Ausreisefrist offensichtlich unangemessen ist. Angesichts des Zeitablaufs seit dem 2. September 2008 - dem Zeitpunkt der Verfügung des BFM - ist die damals angesetzte kurze Ausreisefrist ("am Tag nach Eintritt der Rechtskraft") nicht mehr angemessen. Die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
E. 8 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Nachdem indessen das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 16. September 2008 gutgeheissen hat und aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auch heute weiterhin als bedürftig gelten muss, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die mit Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung angesetzte Ausreisefrist wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5776/2008 Urteil vom 28. Oktober 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. September 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein in (...) geborener, verheirateter Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo mit letztem Wohnsitz in Kinshasa, (...), verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 15. Mai 2008 und reiste per Piroge sowie Flugzeug über den Kongo, die Elfenbeinküste und Frankreich am 17. Mai 2008 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) vom 28. Mai 2008 und der einlässlichen Anhörung vom 4. Juni 2008 zu seinen Ausreise- und Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: [Mord in politisch brisantem Kontext beobachtet]. In der Folge hätten Mitarbeitende einer NGO (...), Informationen zum Vorfall gesammelt; er habe ihnen geschildert, was er gesehen habe. Daraufhin habe ihn die Polizei (...) zu Hause aufgesucht, ihn auf den Polizeiposten mitgenommen und befragt. Etwa einen Monat später habe das Militär ihn sodann festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht. Aufgrund gesundheitlicher Probleme sei er ein paar Tage später aber ins Militärkrankenhaus (...) gebracht worden, von wo aus er mit Hilfe eines Soldaten der gleichen Ethnie die Flucht habe ergreifen können. Anschliessend habe er den Entschluss zur Ausreise getroffen und hierzu die Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen, welcher für ihn einen gefälschten Reisepass besorgt habe, mit welchem er habe ausreisen können. Im Übrigen leide er auch weiterhin an gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Rheuma (...), Bluthochdruck, Magen- und Rückenschmerzen). Zur Erklärung, weshalb er keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente beigebracht habe und einer schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen sei, machte er insbesondere geltend, er habe nie einen Reisepass besessen, jedoch habe er eine zairische Identitätskarte gehabt, welche allerdings durch eine "carte d`électeur" ersetzt worden sei; diese sei ihm aber, als er damals festgenommen worden sei, abgenommen worden (A4/10 S. 4 sowie Beschwerdeschrift). Zudem habe er seinen Führerschein zu Hause gelassen; er versuche jedoch, diesen zu beschaffen; dies sei allerdings nicht einfach, weil seine Familie sich verteilt habe und vermutlich überwacht werde. In seinem Heimatstaat habe er auch Kopien von seinen Identitätspapieren angefertigt. Eine Kopie seiner "attestation de naissance" reichte er anlässlich der EVZ-Befragung zu den Akten (vgl. A4/10 S. 4). B. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton B._______ zugeteilt. C. Mit Verfügung vom 2. September 2008 - Versand der Verfügung am darauffolgenden Tag; frühestens eröffnet am 4. September 2008; ein Rückschein befindet sich nicht in den Akten - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist ("am Tag nach Eintritt der Rechtskraft") an, wobei es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte. D. Mit Eingabe vom 10. September 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei sinngemäss, die Beschwerde sei als zulässig zu erachten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Zudem sei der Wegweisungsvollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen. Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen kongolesischen Führerschein sowie zwei Arztberichte von Dr. C._______, AA Urologie, (...), beide datierend vom 2. September 2008, zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 16. September 2008 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Im Übrigen wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Das BFM liess sich am 30. September 2008 vernehmen und beantragte dabei die Abweisung der Beschwerde, zumal die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine Stellungnahme in Bezug auf seine aktuelle Verfolgungssituation im Heimatstaat sowie einen aktuellen Arztbericht, seinen Gesundheitszustand betreffend, nachzureichen. H. Mit Eingabe vom 8. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht zeigte der vom Beschwerdeführer neu zugezogene Rechtsvertreter seine Mandatierung an. Gleichzeitig wurden zwei Vorladungen des kongolesischen nationalen Geheimdienstes vom (...) Mai 2008 und (...) Juni 2008 (in Kopie) und ein ärztliches Zeugnis sowie ein Austrittsbericht von Dr. med. D._______, Oberarzt Urologie, (...), beide datierend vom 20. Juli 2011, als Beweismittel zu den Akten gereicht. I. Mit Verfügung vom 7. September 2011 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen weiteren Arztbericht einzureichen, welchem eine Prognose über den wahrscheinlichen Verlauf seiner Krankheit sowie Angaben zu den künftig absehbaren erforderlichen Therapien zu entnehmen seien, sowie die Originalvorladungen des kongolesischen nationalen Geheimdienstes vom (...). Mai 2008 und (...). Juni 2008 nachzureichen. J. Mit Eingabe vom 22. September 2011 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Rechtsvertreter einen Arztbericht des behandelnden Arztes Dr. med. E._______, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 14. September 2011 zu den Akten. Im Übrigen wurde ausgeführt, dass die in Kopie eingereichten Vorladungen nach der Ausreise des Beschwerdeführers erlassen worden seien. Ein Bekannter habe sich anstelle des Beschwerdeführers beim Sicherheitsdienst vorgestellt und bei dieser Gelegenheit seien die Originale eingezogen worden. Seither werde das Umfeld des Beschwerdeführers vom Sicherheitsdienst schikaniert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend letztinstanzlich zuständig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.4. Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung massgebend, weshalb der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5, insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.). Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erwies sich demnach von Anfang an als gegenstandslos und obsolet. 4. 4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende geltend machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.2. Das BFM führte zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und habe hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht. Sodann habe er ohne hinreichende Erklärung keine der besagten Kopien - er habe zu Hause von all seinen Identitätspapieren, darunter auch von seiner Geburtsurkunde, Doppel angefertigt - eingereicht. Zudem sei seine Schilderung, er sei mit einem gefälschten Reisepass von der Elfenbeinküste nach Paris geflogen, realitätsfremd und somit unglaubhaft. Des Weiteren genügten die Verfolgungsvorbringen den Anforderungen gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Sachverhalts nicht, zumal sich die geltend gemachten Vorbringen zufolge Widersprüchlichkeiten in der Verfolgungsgeschichte als offensichtlich unglaubhaft erweisen würden. Der Beschwerdeführer habe namentlich in der EVZ-Kurzbefragung ausgeführt, am 21. März 2008 festgenommen worden zu sein (vgl. A4/10 S. 6), wogegen er an der Anhörung auf dem 21. Februar 2008 beharrt habe (vgl. A8/23 S. 9 f.). Ferner habe er zuerst angegeben, die Angehörigen des [Polizei] seien zwei Wochen nach dem Besuch der Mitarbeitenden der NGO zu ihm nach Hause gekommen (vgl. A4/10 S. 5); danach habe er jedoch ausgesagt, jene hätten ihn nach Ablauf von weiteren drei Wochen zu Hause aufgesucht (vgl. A8/23 S. 18). Im Übrigen habe er keine hinreichenden Angaben zu den Personen, welche ihn angeblich aufgesucht hätten, sowie zu deren vorgebrachten Bewaffnung machen können (vgl. A8/23 S. 14 ff.). Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass ein Militärangehöriger seine Dienstpflicht verletze, nur um einer derselben Ethnie angehörenden Person, vorliegend dem Beschwerdeführer, zur Flucht zu verhelfen. Eine solche Handlungsweise müsse für den betreffenden Militär als zu riskant qualifiziert werden. Schliesslich seien auch die Umstände, unter welchen der Beschwerdeführer aus dem Militärkrankenhaus geflohen sei, nicht glaubhaft, zumal seine Darstellung, der besagte Soldat habe ihm Militärkleider verschafft, mit welchen er aus dem Camp geflohen sei, die er aber erst draussen angezogen habe, ohne dass die Wachen ihn dabei bemerkt hätten, unverständlich und nicht nachvollziehbar erscheine. Der Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft infolge offensichtlicher Haltlosigkeit seiner Vorbringen nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien mithin nicht erforderlich. 4.3. In der Rechtsmitteingabe entgegnete der Beschwerdeführer, seine "attestation d`électeur" sei ihm nach seiner Verhaftung am 21. März 2008 abgenommen worden. Sodann sei es ihm nicht gelungen, die Kopien seiner Dokumente einzuholen, zumal sich auch seine Familienangehörigen im Heimatland verteilt hätten. Hingegen könne er nun seinen kongolesischen Führerschein zu den Akten reichen (er habe sich nicht vorstellen können, dass ein Führerschein tatsächlich ein rechtsgenügliches Identitätsdokument im Sinne des Gesetzes darstelle). Im Übrigen habe er den hiesigen Behörden nicht mutwillig keine Identitätsdokumente eingereicht. Des Weiteren sei den Ausführungen des BFM, seine Verfolgungsvorbringen würden die Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Sachverhalts nicht erfüllen, entgegenzuhalten, dass er als Normalbürger, welcher nie mit Waffen zu tun gehabt habe, die unterschiedlichen Waffentypen nicht kenne. Sodann habe sein [Kind] ihn im Militärkrankenhaus für die Summe von 1'500 US-Dollars freigekauft. Dass sein Befreier das Geld genommen habe, erstaune nicht, da man als Soldat wenig verdiene; zudem würden sie beide aus derselben Region stammen, dies verbinde. Aus den zu den Akten gereichten zwei Arztberichten von Dr. C._______, AA Urologie, (...), beide datierend vom 2. September 2008, geht hervor, dass der Beschwerdeführer an [Blasen- bzw. Prostataproblemen] leide. Er sei vom 26. August bis zum 2. September 2008 (...) hospitalisiert worden. 4.4. In der Eingabe vom 8. August 2011 führte der Rechtsvertreter aus, der Geheimdienst der Demokratischen Republik Kongo fahnde noch immer nach dem Beschwerdeführer, da [Mord in politisch brisantem Kontext]. Der Geheimdienst habe den Beschwerdeführer bereits zwei Mal vorgeladen, was auch die beiden zu den Akten gereichten Vorladungen bestätigen würden. Aus Sicherheitsgründen habe er die Dokumente allerdings nicht vorher beschaffen können; ein Bekannter habe die Vorladungen aber nun aus dem Heimatland des Beschwerdeführers in die Schweiz bringen können. Ausserdem habe er den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Familie weiterhin bedroht werde. Im Übrigen lasse sich dem beigebrachten Arztbericht respektive Austrittsbericht entnehmen, dass er an Prostatabeschwerden leide, weshalb er bereits einige Male habe operiert werden müssen. Derzeit habe er regelmässig Kontrollen und benötige Medikamente. Zwar würden in Kinshasa medizinische Zentren existieren, auch wenn von einer geringeren Qualität der medizinischen Versorgung als hierzulande ausgegangen werden müsse, jedoch habe eine Mehrheit der Kongolesen - vorwiegend wegen der zumeist fehlenden finanziellen Mittel - keinen Zugang zu den medizinischen Behandlungen. Der angeschlagene gesundheitliche Zustand, das Alter sowie die sozio-ökonomische Umgebung würden es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht erlauben, eine anständige Anstellung im Heimatland zu finden; auch seine Arbeitserfahrung ändere an dieser Einschätzung nichts. Den Akten seien überdies keine Hinweise zu entnehmen, dass sein Umfeld die Finanzierung übernehmen könne. Im Übrigen könne sich nur die reiche kongolesische Bevölkerung eine Krankenversicherung leisten. Aus diesen Gründen sei es nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland die erforderliche medizinische Behandlung erhalte. Ferner führe ein möglicher Verlust der aktuell erlangten Stabilität zu einer noch höheren Gefährdung seiner bereits angeschlagenen Gesundheit. 5. 5.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente (Art. 1a Bst. a und b und Art. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) eingereicht und offensichtlich auch keine entsprechenden Bemühungen unternommen. Weder die in der EVZ-Befragung eingereichte Kopie seiner "attestation de naissance" - dabei wurde vom BFM zu Unrecht behauptet, diese sei nicht zu den Akten gereicht worden - noch der im Beschwerdeverfahren eingereichte kongolesische Führerschein stellen dabei rechtsgenügliche Dokumente im Sinne der AsylV 1 dar (vgl. BVGE 2007/7). Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu seinen fehlenden Identitätspapieren, die in diesem Zusammenhang geschilderten Umstände sowie die vom BFM zu Recht als realitätsfremd gewürdigten angeblichen Reiseumstände lassen den Schluss zu, er verweigere die Abgabe rechtsgenüglicher Ausweispapiere in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht bewusst. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass er nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG). 5.2. Die soeben festgestellte Missachtung der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht ist seiner persönlichen Glaubwürdigkeit insofern abträglich, als sie die Annahme einer allfälligen Verfolgungssituation bereits in den Hintergrund rücken lässt. Gleichwohl ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach den Befragungen darbot, vom BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung zu Recht der Schluss gezogen wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6). 5.2.1. Insgesamt ist die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgungsgeschichte geprägt von einer Häufung von Zufällen, was als höchst unwahrscheinlich bezeichnet werden kann und auf einen konstruierten Sachverhalt hindeutet. So fällt insbesondere eine Zunahme der Ereignisse und Probleme auf: [Ereignisse in Bezug auf den politisch brisanten Mord]; bei der besagten NGO habe es sich um den Sicherheitsdienst oder um eine Organisation, welche mit diesem zusammenarbeite, gehandelt; obwohl das Militär ihn festgenommen habe, sei er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in ein Militärkrankenhaus gebracht worden, wo ihm ein Soldat derselben Ethnie Militärkleider verschafft habe, welche er auf der Toilette - und nicht wie von der Vorinstanz behauptet erst draussen - angezogen habe, und mit denen er aus dem Krankenhaus geflohen sei, ohne dass die Wachen ihn dabei bemerkt hätten. Des Weiteren lassen die im Verlauf des Verfahrens entstandenen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der geltend gemachten Vorbringen zu. Wie das BFM richtig feststellte, gab der Beschwerdeführer in der EVZ-Befragung zuerst an, am 21. März 2008 verhaftet worden zu sein (vgl. A4/10 S. 6), hingegen äusserte er anlässlich der Anhörung, am 21. Februar 2008 festgenommen worden zu sein (vgl. A8/23 S. 9). Auf diesen Umstand angesprochen, führte er lediglich an, er sei am 21. März 2008 verhaftet worden (vgl. A 8/23 S. 10). Ferner schilderte er in der EVZ-Befragung, die Polizei habe ihn zwei Wochen nach dem Besuch der Mitarbeitenden der NGO zu Hause aufgesucht (vgl. A4/10 S. 5), während er in der Anhörung angab, jene seien nach Ablauf von drei Wochen zu ihm nach Hause gekommen (vgl. A8/23 S. 19). Die Erklärung, weshalb er sich vor der NGO als Zeuge zu erkennen gab - er habe Mitleid gehabt, weil (...) -, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal er zu Protokoll gab, er habe, bereits als er den Mord beobachtet habe, sehr grosse Angst gehabt (vgl. A4/10 S. 5). Folglich erscheint es nicht nachvollziehbar, weswegen er der NGO den politisch brisanten Mord von sich aus schilderte. Unplausibel ist ferner die Darlegung der zeitlichen Ereignisse während der Gefangenschaft: Der Beschwerdeführer erörterte die Tage in Gefangenschaft - beginnend vom Freitag, den 21. März 2008 - zwar vergleichsweise detailliert, in seiner chronologischen Aufzählung fehlen allerdings die Ereignisse vom Montag sowie Dienstag gänzlich. Falls an diesen beiden Tagen keine Befragung erfolgte, ist es nicht einleuchtend, dass der Mittwoch wiederum ausdrücklich als derjenige Tag genannt wird, an welchem keine Befragung stattgefunden habe (vgl. zum Ganzen A8/23 S. 10 f.). Äusserst unwahrscheinlich erscheint sodann der Umstand, dass sein [Kind] ihn im Militärkrankenhaus - trotz angeblicher Hilfe des besagten Soldaten - habe besuchen können (vgl. A8/23 S. 11 f.), denn schliesslich war der Beschwerdeführer zu jener Zeit immer noch inhaftiert. Im Übrigen gab er anlässlich der Anhörung an, sein [Kind] F._______ habe den Soldaten im Krankenhaus bestochen, damit der Beschwerdeführer mittels dessen Hilfe fliehen könne (vgl. A8/23 S. 12). In der EVZ-Befragung führte er demgegenüber aus, F._______ habe ihm lediglich geholfen, die Grenze zu überschreiten und nach Brazzaville zu gelangen (vgl. A4/10 S. 5); dass er ihm auch bei der Flucht aus dem Krankenhaus behilflich gewesen sei, erwähnte er dabei nicht (vgl. A4/10 S. 6). Aufgrund dieser divergierenden Sachverhaltsdarstellung geht das Gericht von einem im Laufe des Verfahrens unbegründet nachgeschobenen Vorbringen aus. An diesen Feststellungen vermögen auch die nachträglich eingereichten Vorladungen, datierend vom (...). Mai 2008 sowie (...). Juni 2008, nichts zu ändern. Einerseits liegen sie nur in Form von Kopien vor, welche grundsätzlich keinen Beweis für das Bestehen von Originaldokumenten liefern und denen infolge der leichten Manipulierbarkeit bloss ein äusserst geringer Beweiswert beigemessen werden kann; andererseits erscheint das Vorgehen des Geheimdienstes - der Beschwerdeführer sei mittels zweimaliger Vorladung aufgefordert worden, sich zu melden, obwohl er aus dem Militärkrankenhaus respektive aus der Haft geflohen sei - realitätsfremd. Ausserdem erscheint es nicht einleuchtend, dass er bereits Ende März 2008 entkommen sei und erst etwa anderthalb Monate später vorgeladen werde. Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, dass die Vorladungen - obwohl den Angaben des Beschwerdeführers zufolge sein Bekannter jene seit 2008 gehabt haben solle - zuvor nicht eingereicht wurden. Schliesslich fehlt das Zustellcouvert aus Kinshasa; insofern ist unklar, wie er die Vorladungen erhalten hat. 5.2.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund einer summarischen Prüfung überwiegende Umstände gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darlegung sprechen, zumal seine Vorbringen angesichts der aufgetretenen Tatsachenwidrigkeiten und -defizite insbesondere einer plausiblen Grundlage entbehren. Nach Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelten dabei nur Hinweise, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs auswirken können, nicht aber solche, welche die Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzugs betreffen, als "Wegweisungshindernisse" im Sinne der Norm (vgl. BVGE 2009/50). Da im Falle des Beschwerdeführers - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzuges ergibt - keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegt und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch, weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht. 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in das Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Demokratischen Republik Kongo, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers erfolgen soll, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1. Dem aktuellsten Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 14. September 2011 zufolge leidet der (...)-jährige Beschwerdeführer an [Blasen-bzw. Prostataproblemen]. Die Lebensqualität sei dadurch deutlich eingeschränkt und eine Besserung im Krankheitsverlauf sei sehr unwahrscheinlich. Medikamentöse Therapien und auch ein operativer Eingriff hätten die Lage nicht verbessert. Einzig [eine Injektionstherapie] würden helfen, denn die Situation beruhige sich nach der Einspritzung für einige Wochen. Die Injektionstherapie sei in mehrmonatlichen Abständen notwendig. Im Nachfolgenden ist deshalb zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer trotz der gesundheitlichen Beschwerden zugemutet werden kann, in sein Heimatland zurückzukehren. 7.3.2. Wie in der Eingabe vom 8. August 2011 vom Rechtsvertreter richtig ausgeführt wurde, ist nach der Praxis der ARK (vgl. EMARK 2004 Nr. 33) und der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D 1356/2008 vom 1. Februar 2011 sowie E 790/2009 vom 20. Dezember 2010) die Rückkehr von Personen aus der Demokratischen Republik Kongo unter bestimmten Umständen zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person insbesondere die Hauptstadt Kinshasa war, oder wenn die Person dort über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt; trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände - in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person sich namentlich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet, da die medizinische Versorgung in der Demokratischen Republik Kongo Lücken aufweist. Auch in den vergangenen Jahren haben sich weder die medizinische Versorgung noch die sozio-ökonomische Lage wesentlich verbessert. Mehrere UN-Organisationen, die Weltbank und andere internationale Geldgeber finanzieren zwar einen Grossteil des kongolesischen Gesundheitssektors, und mehr als 50 internationale NGOs sind im dortigen Gesundheitsbereich tätig. Projekte von internationalen NGOs haben allerdings oft eine Laufzeit von nur wenigen Jahren. Eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit ist deshalb abhängig von der jeweiligen Projektdauer. Des Weiteren ist der Zustand der meisten öffentlichen Krankenhäuser des Landes desolat und selbst in Kinshasa fehlen in öffentlichen Spitälern wichtige technische Geräte. Auf eine Bevölkerung von 60 Millionen Menschen kommen lediglich 5800 Ärzte. Zwar ist die Situation in privaten Kliniken vergleichsweise besser als in öffentlichen, dennoch sind auch hier die Möglichkeiten beschränkt. Der Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen gestaltet sich jedoch schwierig angesichts der generell im Land herrschenden Armut. Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht, weshalb Patienten für die Behandlungskosten stark auf familiäre Unterstützung angewiesen sind. Für den Grossteil der Bevölkerung Kongos, inklusive Kinshasa, bedeutet eine medizinische Behandlung aber eine hohe finanzielle Last (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 790/2009 a.a.O., E. 4.6.4, mit weiteren Hinweisen, sowie das Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Demokratische Republik Kongo: Aktuelle Entwicklungen, Bern, vom 6. Oktober 2011 S. 21 f.). 7.3.3. Diesen Erwägungen entsprechend ist zu schliessen, dass die medizinische Versorgung in der Demokratischen Republik Kongo nicht lückenlos gewährleistet ist und auch die Qualität der Behandlung nicht derjenigen in europäischen Ländern entspricht. Der Vollzug der Wegweisung ist allerdings nicht deshalb bereits unzumutbar, wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland vergleichsweise weniger gut sein mögen; immerhin ist dann auf einen Vollzug zu verzichten, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d). Dem Arztbericht vom 14. September 2011 ist zu entnehmen, dass die Lebensqualität des Beschwerdeführers durch seine gesundheitliche Beeinträchtigung deutlich eingeschränkt und eine Besserung im Krankheitsverlauf sehr unwahrscheinlich sei; einzig die Injektion beruhige die Situation für einige Wochen. Nach dem Gesagten kann zwar nicht zweifelsohne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine unbeschränkt auf ihn zugeschnitte Behandlung erhält; immerhin kann eine konkrete (Lebens-)Gefährdung, falls er dort im Bedarfsfall die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte, beziehungsweise die Gefahr einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgeliefert zu sein (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e, EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff.), ausgeschlossen werden. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten, dass er - freilich für die Behandlung seiner damaligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Rheuma, Magenschmerzen sowie Bluthochdruck) - in seinem Heimatland bereits Zugang zu Medikamenten hatte (vgl. A8/23 S. 19). Sodann kann aufgrund der Akten zwar nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer selber finanziell für seine benötigte Behandlung wird aufkommen können, zumal in seinem Alter auch die Chancen auf dem ohnehin von hoher Arbeitslosigkeit gezeichneten Arbeitsmarkt praktisch aussichtslos wären; allerdings ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Kinshasa wieder Kontakt zu seiner Familie - auch wenn geltend gemacht wurde, seine Angehörigen hätten sich im Land verteilt - aufnehmen kann und insofern über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, welches pekuniäre Unterstützung bieten und für seine medizinischen Belange aufkommen kann. Schliesslich steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, wenn auch festzuhalten ist, dass diese gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) auf maximal sechs Monate befristet ist. 7.3.4. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich als zumutbar. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 7.6. Hinsichtlich der angemessenen Ausreisefrist setzt das Gericht die diesbezügliche Praxis der damaligen ARK fort (vgl. EMARK 2004 Nr. 27); es übt Zurückhaltung bei der Bestimmung der angemessenen Ausreisefrist, hält aber das Faktum fest, falls eine Ausreisefrist offensichtlich unangemessen ist. Angesichts des Zeitablaufs seit dem 2. September 2008 - dem Zeitpunkt der Verfügung des BFM - ist die damals angesetzte kurze Ausreisefrist ("am Tag nach Eintritt der Rechtskraft") nicht mehr angemessen. Die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist daher aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
8. Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2. Nachdem indessen das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 16. September 2008 gutgeheissen hat und aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auch heute weiterhin als bedürftig gelten muss, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die mit Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung angesetzte Ausreisefrist wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: