Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5754/2014 Urteil vom 28. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Pakistan, zurzeit im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge Pakistan im (...) auf dem Landweg verliess und nach einem längeren Aufenthalt in (...) am (...) in den Transitbereich des Flughafens Zürich gelangte, wo er am 27. September 2014 um Asyl nachsuchte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit gleichentags eröffneter Verfü-gung vom 27. September 2014 die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-weigerte und ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuwies, dass die Flughafenpolizei gestützt auf Art. 10 AsylG (SR 142.31) die vom Beschwerdeführer mitgeführten (...) Identitätspapiere (Reisepass und Identitätskarte respektive Personalausweis, lautend auf die Personalien (...), sicherstellte, dass die Prüfung der Ausweise durch die Kantonspolizei Zürich (Flughafen-Spezialabteilung, Grenze Fachdienst/Dokumentenstelle) ergab, dass es sich um gefälschte Dokumente handelt, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen antwortete, er habe beide Dokumente bei einem Agenten gekauft, es könne sein, dass diese gefälscht seien (vgl. Akten BFM A8/25 S. 10), dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. September 2014, bei der ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit (...) oder (...) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, und der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Oktober 2014 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei pakistanischer Staatsangehöriger aus (...), wo er ein Stück Land, auf dem er Weizen angepflanzt habe, (...) und (...) besitze, dass er daneben Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe, um seine Familie (...) zu ernähren und (...) zu unterstützen, dass auch einige (...) mitgeholfen hätten, für (...) aufzukommen, dass er an (...) und (...) leide, dass er Pakistan im (...) verlassen habe, weil die allgemeine Situation dort sehr schwierig sei und weil er für die geleistete Arbeit nur einen geringen Lohn erhalten habe, zudem sei die Gegend, wo er herkomme, sehr gefährlich, weil das Dorf an der Grenze zu Indien liege, dass er auf die Frage, was denn konkret vorgefallen sei, antwortete, nichts, eigentlich sei nichts vorgefallen, er habe sehr viele finanzielle Probleme, er müsste sehr viele Stunden arbeiten für ganz wenig Geld, um seine Kinder zu unterstützen, brauche er Hilfe (vgl. A16/9 S. 6), dass für die weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit im Anschluss an die Anhörung eröffneter Verfügung vom 7. Oktober 2014 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und ihn aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg wies, dass es anordnete, der Beschwerdeführer müsse den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werde, dass es den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das BFM zur Begründung anführte, die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Gründe, er habe Pakistan wegen finanziellen Problemen und wegen der allgemein schlechten Situation verlassen, er habe (...) Kinder zu ernähren, ausserdem sei seine Wohngegend aufgrund der Nähe zur indischen Grenze gefährlich, es sei aber nichts Konkretes vorgefallen, vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, weil Nachteile, die auf den allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat beruhten, nicht asylbeachtlich seien, dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs die Wegweisung aus der Schweiz (vorliegend: aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich) und deren Vollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit einer auf (...) begründeten, undatierten Formularbeschwerde (gemäss der sich bei den Akten befindlichen Empfangsbestätigung am 8. Oktober 2014 bei der Flughafenpolizei Zürich eingereicht) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, die Beschwerdebegründung sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2014 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte, dass die Flughafenpolizei Zürich die von der Instruktionsrichterin am 20. Oktober 2014 von Amtes wegen in Auftrag gegebene Übersetzung der Beschwerdebegründung am 23. Oktober 2014 (per Telefax und per Post) an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Rechtsbegehren anführte, er möchte gerne ein Asylgesuch stellen und er bitte darum, dass ihm Schutz gewährt werde, dass sein Haus an der Grenze stehe und sein Leben sowie dasjenige seiner Verwandten in Gefahr sei, weil ihnen das Militär respektive "Agency's" grosse Schwierigkeiten bereiten würden, dass er deshalb und weil es sehr schwierig sei, in seiner Heimat eine Arbeit zu finden, nicht nach Kaschmir zurück möchte, dass er grossen Aufwand betrieben habe, um in die Schweiz zu gelangen, einen Teil des erforderlichen Geldes habe er selber finanziert und den Rest bei einem Freund und bei Verwandten aufgetrieben, dass die Situation in (...) sehr schlecht sei, zudem leide er an (...) und an anderen Krankheiten, dass er sich bei einem negativen Ausgang des Beschwerdeverfahrens viele Gedanken machen würde und Sorgen hätte, die für ihn tödlich wären, dass die Flughafenpolizei Zürich dem Gericht am 28. Oktober 2014 per Telefax fremdsprachige Unterlagen und Zeitungsartikel übermittelte, die sie gemäss Begleitblatt ebenfalls per Telefax erhalten habe und in denen laut Aussagen des Beschwerdeführers über die allgemeine Situation in seinem Heimatstaat berichtet werde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Rechtsmittelbegründung nicht in einer der Schweizerischen Amtssprachen verfasst wurde und demzufolge grundsätzlich als verbesserungsbedürftig im Sinne von Art. 52 VwVG zu qualifizieren ist, dass vorliegend praxisgemäss auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, zumal die inzwischen von Amtes wegen übersetzten Beschwerdebegründung genügend klar ist und ohne Weiteres über die Rechtsmitteleingabe befunden werden kann, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und - abgesehen vom vorstehend festgestellten Mangel - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, dass aus den Akten denn auch nicht erkennbar ist, der Beschwerdeführer hätte je Probleme mit Behörden, Organisationen, Gruppierungen oder Privatpersonen aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe zu verzeichnen gehabt, er solches vielmehr ausdrücklich verneint (vgl. A16/9 S. 5 f.), dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lassen und nicht geeignet sind, die Erwägungen des BFM in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer zwar im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem sinngemäss geltend gemacht hatte, die Sicherheitslage an der Grenze zu Indien sei schlecht, dass sich aber seine Vorbringen in der Beschwerdebegründung, sein Leben sowie dasjenige seiner Verwandten sei in Gefahr, weil ihnen das Militär respektive "Agency's" grosse Schwierigkeiten bereiten würden, gegenüber den früheren Aussagen zur Begründung seines Asylgesuchs kaum vereinbaren lassen (vgl. A8/25 S. 13 und A16/9 S. 6), jedenfalls aber stark übersteigert und deshalb unglaubhaft wirken, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Situation in Pakistan zwar angespannt ist, jedoch aktuell keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, und an dieser Einschätzung auch die am 28. Oktober 2014 von der Flughafenpolizei Zürich zu den Akten gereichten fremdsprachigen Dokumente zur allgemeinen Situation in Pakistan nichts zu ändern vermögen, dass vorliegend auch keine individuellen Gründe dafür sprechen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten, dass er mit seinen nach wie vor in seinem Heimatdorf lebenden Verwandten ([...], vgl. A8/25 S. 7 ff.) über ein Beziehungsnetz verfügt und aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten in der Land- und Bauwirtschaft (vgl. A8/25 S. 6 f.) auch berufliche Erfahrung hat, dass zudem blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2), dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (...) in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass die (...)krankheit des Beschwerdeführers bereits vor seiner Ankunft im Flughafen Zürich behandelt worden ist und er später vom behandelnden Arzt entsprechende Medikamente erhalten hat, dass es sich bei (...) und (...) um Erkrankungen handelt, die in Pakistan weit verbreitet sind und in zahlreichen ärztlichen Einrichtungen behandelt werden, dass angesichts dieser Sachlage nicht darauf geschlossen werden kann, beim Beschwerdeführer liege eine medizinische Notlage vor, weil eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde, dass ihm zudem die Möglichkeit offen steht, beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312, sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe), dass, sollte es sich bei der Aussage des Beschwerdeführers, seine Sorgen bei einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens würden tödlich sein, um eine Suiziddrohung handeln, er nichts zu seinen Gunsten zu bewirken vermag, dass gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen ist, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suiziddrohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5780/2011 vom 1. Mai 2012), dass es Sache der Vollzugsbehörden sein wird, der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend Rechnung zu tragen und, falls angezeigt, jegliche zweckdienliche Massnahme zu ergreifen, um einer von ihm ausgehenden Selbst- oder Fremdgefährdung entgegenzuwirken, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand: