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E-5724/2018

E-5724/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-14 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 12. November 2001 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Januar 2002 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob diese jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.b Am 31. Oktober 2009 reiste der Beschwerdeführer unkontrolliert aus. Anlässlich eines Grenzübertritts von Frankreich in die Schweiz am 4. September 2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in B._______ als Flüchtling anerkannt ist. Aufgrund des Flüchtlingsstatus in B._______ hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Februar 2013 die vorläufige Aufnahme auf. B. Am 8. August 2018 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 20. August 2018 gab er an, in B._______ als Flüchtling anerkannt worden zu sein und über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Seine Ehefrau und die (...) gemeinsamen Kinder würden in der Schweiz leben. Letztere verfügten über die Schweizerische Staatsbürgerschaft und seine Ehefrau über eine Aufenthaltsbewilligung. Er habe die Schweiz im Jahr 2009 aufgrund familiärer Probleme in Richtung B._______ verlassen. Gegen eine Überstellung nach B._______ erhob der Beschwerdeführer anlässlich des im Rahmen der BzP gewährten rechtlichen Gehörs keine Einwände. C. Abklärungen der Vorinstanz bei den (...) Behörden bestätigten, dass der Beschwerdeführer in B._______ am 30. September 2009 als Flüchtling anerkannt wurde. Am 13. September 2018 stimmten die (...) Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 12. September 2018 zu. D. Mit Verfügung vom 17. September 2018 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach B._______ zurückgeführt werden könne. Sodann beauftragte sie den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Die Vollzugsbehörden des Kantons C._______ seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde abzusehen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, Einsicht in die Aktenstücke C11/1, C13/14, C17/1 sowie C20/2 zu gewähren und es sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 13. November 2018 beim zuständigen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen und dem Gericht eine Kopie desselben einzureichen beziehungsweise schriftlich mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände davon abgesehen werde. Gleichzeitig wies sie sowohl das Akteneinsichtsgesuch als auch den Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 19. Oktober 2018 und eine Kostennote des Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2018 zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 hiess das Migrationsamt des Kantons C._______ das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gut.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Aktenführungspflicht. Die eingereichten Beweismittel, insbesondere die Kopien der Identitätskarten seiner Kinder und die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau seien im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt, obwohl die Abgabe dieser Beweismittel im Protokoll der BzP schriftlich festgehalten worden sei.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht in einem Beweismittelumschlag, sondern in einem "normalen" Couvert abgelegt und im Aktenverzeichnis als "weitere Unterlagen" bezeichnet. Die Vorinstanz hat über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Identitätspapiere und weitere Beweismittel in einem "normalen" Couvert abzulegen und im Aktenverzeichnis als "weitere Unterlagen" zu bezeichnen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Im vorliegenden Fall wurden die Identitätskarten anlässlich der BzP vom 20. August 2018 als Ausweispapiere aufgenommen (C8/17 S. 13). Eine Verletzung der Aktenführungspflicht ist daher zu verneinen. Nichtsdestotrotz ist die Vorinstanz an die im Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 gemachten Erwägungen zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen zu folgen (vgl. Urteil des BVGer D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.3.2).

E. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 5.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe B._______ als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er in B._______ als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, wonach einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach B._______ zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten.

E. 6.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass B._______, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen aufhielt, ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist. Der Beschwerdeführer kann zudem nach B._______ zurückkehren, zumal er dort als Flüchtling anerkannt wurde und die (...) Behörden sich am 13. September 2018 bereit erklärt haben, ihn zurückzunehmen. Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 7 Der Beschwerdeführer hat am 20. Dezember 2018 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die Beschwerde ist deshalb in Bezug auf die verfügte Wegweisung und den Wegweisungsvollzug gegenstandslos geworden.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufgrund des Unterliegens in Bezug auf das Nichteintreten auf das Asylgesuch Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

E. 9.2 Bei teilweise gegenstandslos gewordenen Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (vgl. Art. 5 VGKE).

E. 9.3.1 Aufgrund der Anwesenheitsberechtigung seiner Ehefrau hat die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist mithin ohne Zutun der Partei eingetreten.

E. 9.3.2 Es ist folglich eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Die Erfolgsaussichten betreffend die Wegweisung und deren Vollzug sind auch vor Eintritt des Erledigungsgrundes als gering zu betrachten, zumal auch der Kanton zunächst beabsichtigte, das Gesuch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzulehnen. Dem Beschwerdeführer sind somit weitere Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375. - aufzuerlegen. Bei dieser Sachlage ist auch keine Grundlage für eine Parteientschädigung gegeben (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5724/2018 Urteil vom 14. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 12. November 2001 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Januar 2002 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob diese jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. A.b Am 31. Oktober 2009 reiste der Beschwerdeführer unkontrolliert aus. Anlässlich eines Grenzübertritts von Frankreich in die Schweiz am 4. September 2012 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in B._______ als Flüchtling anerkannt ist. Aufgrund des Flüchtlingsstatus in B._______ hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Februar 2013 die vorläufige Aufnahme auf. B. Am 8. August 2018 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 20. August 2018 gab er an, in B._______ als Flüchtling anerkannt worden zu sein und über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Seine Ehefrau und die (...) gemeinsamen Kinder würden in der Schweiz leben. Letztere verfügten über die Schweizerische Staatsbürgerschaft und seine Ehefrau über eine Aufenthaltsbewilligung. Er habe die Schweiz im Jahr 2009 aufgrund familiärer Probleme in Richtung B._______ verlassen. Gegen eine Überstellung nach B._______ erhob der Beschwerdeführer anlässlich des im Rahmen der BzP gewährten rechtlichen Gehörs keine Einwände. C. Abklärungen der Vorinstanz bei den (...) Behörden bestätigten, dass der Beschwerdeführer in B._______ am 30. September 2009 als Flüchtling anerkannt wurde. Am 13. September 2018 stimmten die (...) Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 12. September 2018 zu. D. Mit Verfügung vom 17. September 2018 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach B._______ zurückgeführt werden könne. Sodann beauftragte sie den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Die Vollzugsbehörden des Kantons C._______ seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde abzusehen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, Einsicht in die Aktenstücke C11/1, C13/14, C17/1 sowie C20/2 zu gewähren und es sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 13. November 2018 beim zuständigen Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen und dem Gericht eine Kopie desselben einzureichen beziehungsweise schriftlich mitzuteilen, aufgrund welcher Umstände davon abgesehen werde. Gleichzeitig wies sie sowohl das Akteneinsichtsgesuch als auch den Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 19. Oktober 2018 und eine Kostennote des Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2018 zu den Akten. H. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 hiess das Migrationsamt des Kantons C._______ das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Aktenführungspflicht. Die eingereichten Beweismittel, insbesondere die Kopien der Identitätskarten seiner Kinder und die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau seien im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt, obwohl die Abgabe dieser Beweismittel im Protokoll der BzP schriftlich festgehalten worden sei. 4.2 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht in einem Beweismittelumschlag, sondern in einem "normalen" Couvert abgelegt und im Aktenverzeichnis als "weitere Unterlagen" bezeichnet. Die Vorinstanz hat über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Identitätspapiere und weitere Beweismittel in einem "normalen" Couvert abzulegen und im Aktenverzeichnis als "weitere Unterlagen" zu bezeichnen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Im vorliegenden Fall wurden die Identitätskarten anlässlich der BzP vom 20. August 2018 als Ausweispapiere aufgenommen (C8/17 S. 13). Eine Verletzung der Aktenführungspflicht ist daher zu verneinen. Nichtsdestotrotz ist die Vorinstanz an die im Urteil des BVGer E-4122/2016 vom 16. August 2016 gemachten Erwägungen zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen zu folgen (vgl. Urteil des BVGer D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.3.2). 5. 5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, auf das Asylgesuch sei gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Der Bundesrat habe B._______ als sicheren Drittstaat bezeichnet. Im vorliegenden Fall würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er in B._______ als Flüchtling anerkannt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, wonach einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne dem Beschwerdeführer nicht gelingen, weil bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und ihm Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach B._______ zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. 6.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass B._______, wo sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen aufhielt, ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG ist. Der Beschwerdeführer kann zudem nach B._______ zurückkehren, zumal er dort als Flüchtling anerkannt wurde und die (...) Behörden sich am 13. September 2018 bereit erklärt haben, ihn zurückzunehmen. Damit sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

7. Der Beschwerdeführer hat am 20. Dezember 2018 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Die Beschwerde ist deshalb in Bezug auf die verfügte Wegweisung und den Wegweisungsvollzug gegenstandslos geworden.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufgrund des Unterliegens in Bezug auf das Nichteintreten auf das Asylgesuch Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 9.2 Bei teilweise gegenstandslos gewordenen Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (vgl. Art. 5 VGKE). 9.3 9.3.1 Aufgrund der Anwesenheitsberechtigung seiner Ehefrau hat die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist mithin ohne Zutun der Partei eingetreten. 9.3.2 Es ist folglich eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Die Erfolgsaussichten betreffend die Wegweisung und deren Vollzug sind auch vor Eintritt des Erledigungsgrundes als gering zu betrachten, zumal auch der Kanton zunächst beabsichtigte, das Gesuch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzulehnen. Dem Beschwerdeführer sind somit weitere Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 375. - aufzuerlegen. Bei dieser Sachlage ist auch keine Grundlage für eine Parteientschädigung gegeben (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin