Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 7. April 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. A.b Mit Urteil vom 26. Januar 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 11. Januar 2011 ab (Verfahren E-229/2011). B. B.a Mit Schreiben vom 1. September 2011 überwies das BFM gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eine als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe vom 23. August 2011 des Rechtsvertreters des Gesuchstellers an das Bundesverwaltungsgericht, welche das Gericht als Revisionsgesuch entgegennahm und mit Zwischenverfügung vom 7. September 2011 einen Kostenvorschuss erhob. B.b Mit Entscheid vom 23. September 2011 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab (Verfahren E-4792/2011). C. C.a Am 14. August 2013 reicht der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Gesuchstellers beim BFM eine weitere als "Gesuch um Wiedererwägung" betitelte Eingabe ein; der Eingabe wurde eine äthiopische Aufenthaltsbewilligung des Gesuchstellers, gültig ab (...) 2000 (allenfalls ab [...] 2008), beigelegt (inklusive Übersetzung). C.b Mit Verfügung vom 16. September 2013 (eröffnet am 17. September 2013) wies das BFM die als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe ab und hielt fest, die Verfügung vom 13. Dezember 2010 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar, die Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- sei durch den geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C.c Am 11. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers beim Bundesverwaltungsgericht eine als "Beschwerde" betitelte Eingabe ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, auf das eingereichte Wiedererwägungsgesuch einzutreten; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen Behörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. D. Mit Telefax vom 14. Oktober 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. E. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das Gericht nehme die Eingaben des Gesuchstellers vom 14. August 2013 sowie 11. Oktober 2013 als Gesuch um Revision des Urteils vom 26. Januar 2011 entgegen und räume ihm Gelegenheit ein, innert Frist eine ergänzende Stellungnahme im revisionsrechtlichen Lichte einzureichen. Ferner stellte es fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt (Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), der Gesuchsteller könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung werde mangels Benennung eines Anwalts oder einer Anwältin abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers eine ergänzende revisionsrechtliche Stellungnahme zu den Akten und beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 sei aufzuheben, der Gesuchsteller sei im neuen Beschwerdeentscheid als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei der Gesuchsteller zumindest infolge Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289).
E. 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht, sondern es muss zumindest einer der im Gesetzt abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 121 N 7).
E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Im Revisionsgesuch ist deshalb insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 3.2 Der Gesuchsteller hat am vorgängigen ordentlichen Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
E. 3.3 Vorliegend wird unter Anrufung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG der Revisionsgrund nachträglich aufgefundener Beweismittel, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht datieren und sich auf vorbestehende Tatsachen beziehen, geltend gemacht. Sodann wird die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens - der Gesuchsteller habe das entscheidende Beweismittel gegen Ende Juli 2013 erhalten, weshalb die Revisionsfrist mit der als "Gesuch um Wiedererwägung" betitelten Eingabe vom 14. August 2013 gewahrt sei - aufgezeigt. Auf das im Übrigen form- und fristgerechte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Die unkorrekte Bezeichnung des Gesuchs steht der Qualifikation des Antrags als Revisionsgesuch dabei nicht entgegen.
E. 4 Zur Begründung seines Revisionsgesuchs führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, dass der mit Eingabe vom 14. August 2013 eingereichte äthiopische Aufenthaltsausweis zwar bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 ausgestellt worden sei, dass er das Beweismittel jedoch erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens erhalten habe. Der äthiopische Aufenthaltsausweis habe sich im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens in den Händen der äthiopischen Behörden befunden, weshalb er keinen Zugang zum Dokument gehabt habe. Dem Gesuchsteller sei es erst durch eine glückliche Fügung gelungen, den Ausweis mit Hilfe eines Freundes, der ihn bei den äthiopischen Behörden habe beschaffen können, zu erhalten. Der eingereichte äthiopische Aufenthaltsausweis sei das entscheidende Beweismittel für den Beleg der bereits im ordentlichen Verfahren vorgebrachten eritreischen Staatsbürgerschaft des Gesuchstellers, welche damals zu seinem Nachteil unbewiesen geblieben sei. Somit sei auch seine dargelegte Verfolgung, an welcher im erstinstanzlichen Verfahren noch gezweifelt worden sei, belegt. In Äthiopien wäre er insbesondere der Gefahr ausgesetzt, nach Eritrea deportiert zu werden, wo ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Folglich sei er als asylberechtigter Flüchtling anzuerkennen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei auszuschliessen.
E. 5 Es ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Vorbringen des Gesuchstellers den revisionsrechtlichen Anforderungen zu genügen vermögen und der angerufene Revisionsgrund vorliegend gegeben ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren ordentlichen Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. in Bezug auf nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel BVGE 2013/22). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48 S. 250).
E. 5.2 Der ins Recht gelegte äthiopische Aufenthaltsausweis trägt das Datum "gültig ab (...)/2000". Die Tatsache, dass im selben Ausweis das Geburtsdatum des Gesuchstellers (B._______ gemäss europäischer Zeitrechnung) mit dem Datum "C._______" aufgeführt wird, was dem B._______ im äthiopischen Kalender entspricht, legt die Annahme nahe, beim "(...)/2000" handle es sich ebenfalls um ein Datum nach äthiopischen Kalender; in der europäischen Zeitrechnung entspricht dies dem (...) 2008. Jedenfalls ist der Ausweis vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 ausgestellt worden und bezieht sich auf Tatsachen - nämlich die bereits im ordentlichen Verfahren vorgebrachte angebliche eritreische Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers -, welche damals zu seinem Nachteil unbewiesen geblieben sind. Das eigereichte Beweismittel enthält jedoch mehrere von blossem Auge erkennbare Ungereimtheiten: [Fälschungmerkmale]. Weiter ist den protokollierten Aussagen des Gesuchstellers nicht zu entnehmen, dass er im Rahmen des ordentlichen Verfahrens den ins Recht gelegten äthiopischen Aufenthaltsausweis jemals erwähnt hat (vgl. A 1/10 S. 4 f., A15/17 S. 3 f.). Somit ist auch vor dem Hintergrund der Angaben im ordentlichen Verfahren nicht einleuchtend, dass nunmehr ein solcher Ausweis auftauchen sollte. Ausgehend von der Annahme, der Ausweis enthalte Datenangaben nach äthiopischem Kalender und sei, umgerechnet in europäische Zeitangaben, "gültig ab dem (...) 2008", ergeben sich sodann weitere Widersprüche zu den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers, der angeblich seit dem Jahr 2007 bis zu seiner Ausreise am 19. März 2008 in Äthiopien flüchtig und von der Polizei gesucht gewesen sein soll (vgl. A1/10 S. 5, A15/17 S. 11; Eingabe vom 11. Oktober 2013 S. 4, Eingabe vom 31. Oktober 2013 S. 4), was mit der angeblichen Ausstellung des nun vorgelegten Ausweises schwer vereinbar scheint. Im Übrigen ist sowohl den protokollierten Aussagen des Gesuchstellers (vgl. A4/10 S. 1, A15/17 S. 4) als auch dem eingereichten Dokument zu entnehmen, dass er in D._______ geboren worden sei. In den Eingaben vom 11. Oktober 2013 sowie 31. Oktober 2013 wird jedoch behauptet, dass es sich beim Geburtsort des Gesuchstellers nicht um D._______ handle (vgl. hierzu schon die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 7. September 2011 S. 4 des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren E-4792/2011). Ferner wird namentlich in der Eingabe vom 11. Oktober 2013 festgehalten, dass der Erhalt einer äthiopischen Staatsbürgerschaft oder nur bereits die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für den Gesuchsteller ausgeschlossen sei. Im Lichte dieser Argumentation ist es freilich keineswegs nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller zum Beleg seiner angeblichen eritreischen Staatsangehörigkeit gerade eine äthiopische Aufenthaltsbewilligung einreicht. Schliesslich wurde dem ins Recht gelegten Beweismittel kein dazugehöriges Zustellcouvert beigelegt.
E. 5.3 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen geben die aufgeführten Ungereimtheiten zwar begründeten Anlass, an der Echtheit des äthiopischen Aufenthaltsausweises zu zweifeln. Allerdings kann es vorliegend letztlich offen bleiben, ob es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung handelt, da es nach dem Gesagten jedenfalls kein revisionsrechtlich erhebliches neues Beweismittel darstellt, welches geeignet ist, von der Richtigkeit der Tatsachenvorbringen zu überzeugen. Das Dokument ist demnach nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren getroffenen Einschätzungen umzustossen bzw. die tatbestandlichen Grundlagen des Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen. Somit ist ihm die in revisionsrechtlicher Hinsicht erforderliche Erheblichkeit abzusprechen.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E 229/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 ist demnach abzuweisen. Das Dispositiv dieses Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig. Entsprechend prüft das Bundesverwaltungsgericht auch die Anordnung des Wegweisungsvollzugs nicht erneut. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs bleibt bestehen, und der Gesuchsteller hat die Schweiz zu verlassen.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Verfügung des BFM vom 16. September 2013 mangels Zuständigkeit zu Unrecht ergangen und folglich als nichtig zu erklären (als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht; vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N. 955 ff.). Die in dieser für nichtig erklärten Verfügung des BFM erhobene Gebühr von Fr. 600.- (vgl. Dispositivziffer 3) hat das BFM dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das in der Revisionseingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Oktober 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Die Revisionsbegehren sind vor dem Hintergrund obiger Erwägungen im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten in der Höhe von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die Verfügung des BFM vom 16. September 2013 wird für nichtig erklärt. Die mit der vorinstanzlichen Verfügung erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- ist durch das BFM zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5721/2013 Urteil vom 28. Januar 2014 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien (eigenen Angaben zufolge Eritrea), vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...) , Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs); Verfügung des BFM vom 16. September 2013; bzw. Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-229/2011 vom 26. Januar 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 7. April 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. A.b Mit Urteil vom 26. Januar 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 11. Januar 2011 ab (Verfahren E-229/2011). B. B.a Mit Schreiben vom 1. September 2011 überwies das BFM gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) eine als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe vom 23. August 2011 des Rechtsvertreters des Gesuchstellers an das Bundesverwaltungsgericht, welche das Gericht als Revisionsgesuch entgegennahm und mit Zwischenverfügung vom 7. September 2011 einen Kostenvorschuss erhob. B.b Mit Entscheid vom 23. September 2011 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab (Verfahren E-4792/2011). C. C.a Am 14. August 2013 reicht der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Gesuchstellers beim BFM eine weitere als "Gesuch um Wiedererwägung" betitelte Eingabe ein; der Eingabe wurde eine äthiopische Aufenthaltsbewilligung des Gesuchstellers, gültig ab (...) 2000 (allenfalls ab [...] 2008), beigelegt (inklusive Übersetzung). C.b Mit Verfügung vom 16. September 2013 (eröffnet am 17. September 2013) wies das BFM die als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe ab und hielt fest, die Verfügung vom 13. Dezember 2010 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar, die Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- sei durch den geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C.c Am 11. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers beim Bundesverwaltungsgericht eine als "Beschwerde" betitelte Eingabe ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, auf das eingereichte Wiedererwägungsgesuch einzutreten; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen Behörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. D. Mit Telefax vom 14. Oktober 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. E. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das Gericht nehme die Eingaben des Gesuchstellers vom 14. August 2013 sowie 11. Oktober 2013 als Gesuch um Revision des Urteils vom 26. Januar 2011 entgegen und räume ihm Gelegenheit ein, innert Frist eine ergänzende Stellungnahme im revisionsrechtlichen Lichte einzureichen. Ferner stellte es fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt (Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), der Gesuchsteller könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung werde mangels Benennung eines Anwalts oder einer Anwältin abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers eine ergänzende revisionsrechtliche Stellungnahme zu den Akten und beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 sei aufzuheben, der Gesuchsteller sei im neuen Beschwerdeentscheid als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei der Gesuchsteller zumindest infolge Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). Dabei entscheidet es in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht, sondern es muss zumindest einer der im Gesetzt abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, und die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 121 N 7). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Im Revisionsgesuch ist deshalb insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 3.2 Der Gesuchsteller hat am vorgängigen ordentlichen Beschwerdeverfahren teilgenommen, ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 3.3 Vorliegend wird unter Anrufung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG der Revisionsgrund nachträglich aufgefundener Beweismittel, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht datieren und sich auf vorbestehende Tatsachen beziehen, geltend gemacht. Sodann wird die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens - der Gesuchsteller habe das entscheidende Beweismittel gegen Ende Juli 2013 erhalten, weshalb die Revisionsfrist mit der als "Gesuch um Wiedererwägung" betitelten Eingabe vom 14. August 2013 gewahrt sei - aufgezeigt. Auf das im Übrigen form- und fristgerechte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). Die unkorrekte Bezeichnung des Gesuchs steht der Qualifikation des Antrags als Revisionsgesuch dabei nicht entgegen.
4. Zur Begründung seines Revisionsgesuchs führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, dass der mit Eingabe vom 14. August 2013 eingereichte äthiopische Aufenthaltsausweis zwar bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 ausgestellt worden sei, dass er das Beweismittel jedoch erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens erhalten habe. Der äthiopische Aufenthaltsausweis habe sich im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens in den Händen der äthiopischen Behörden befunden, weshalb er keinen Zugang zum Dokument gehabt habe. Dem Gesuchsteller sei es erst durch eine glückliche Fügung gelungen, den Ausweis mit Hilfe eines Freundes, der ihn bei den äthiopischen Behörden habe beschaffen können, zu erhalten. Der eingereichte äthiopische Aufenthaltsausweis sei das entscheidende Beweismittel für den Beleg der bereits im ordentlichen Verfahren vorgebrachten eritreischen Staatsbürgerschaft des Gesuchstellers, welche damals zu seinem Nachteil unbewiesen geblieben sei. Somit sei auch seine dargelegte Verfolgung, an welcher im erstinstanzlichen Verfahren noch gezweifelt worden sei, belegt. In Äthiopien wäre er insbesondere der Gefahr ausgesetzt, nach Eritrea deportiert zu werden, wo ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Folglich sei er als asylberechtigter Flüchtling anzuerkennen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei auszuschliessen.
5. Es ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Vorbringen des Gesuchstellers den revisionsrechtlichen Anforderungen zu genügen vermögen und der angerufene Revisionsgrund vorliegend gegeben ist. 5.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren ordentlichen Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. in Bezug auf nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Beweismittel BVGE 2013/22). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48 S. 250). 5.2 Der ins Recht gelegte äthiopische Aufenthaltsausweis trägt das Datum "gültig ab (...)/2000". Die Tatsache, dass im selben Ausweis das Geburtsdatum des Gesuchstellers (B._______ gemäss europäischer Zeitrechnung) mit dem Datum "C._______" aufgeführt wird, was dem B._______ im äthiopischen Kalender entspricht, legt die Annahme nahe, beim "(...)/2000" handle es sich ebenfalls um ein Datum nach äthiopischen Kalender; in der europäischen Zeitrechnung entspricht dies dem (...) 2008. Jedenfalls ist der Ausweis vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 ausgestellt worden und bezieht sich auf Tatsachen - nämlich die bereits im ordentlichen Verfahren vorgebrachte angebliche eritreische Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers -, welche damals zu seinem Nachteil unbewiesen geblieben sind. Das eigereichte Beweismittel enthält jedoch mehrere von blossem Auge erkennbare Ungereimtheiten: [Fälschungmerkmale]. Weiter ist den protokollierten Aussagen des Gesuchstellers nicht zu entnehmen, dass er im Rahmen des ordentlichen Verfahrens den ins Recht gelegten äthiopischen Aufenthaltsausweis jemals erwähnt hat (vgl. A 1/10 S. 4 f., A15/17 S. 3 f.). Somit ist auch vor dem Hintergrund der Angaben im ordentlichen Verfahren nicht einleuchtend, dass nunmehr ein solcher Ausweis auftauchen sollte. Ausgehend von der Annahme, der Ausweis enthalte Datenangaben nach äthiopischem Kalender und sei, umgerechnet in europäische Zeitangaben, "gültig ab dem (...) 2008", ergeben sich sodann weitere Widersprüche zu den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers, der angeblich seit dem Jahr 2007 bis zu seiner Ausreise am 19. März 2008 in Äthiopien flüchtig und von der Polizei gesucht gewesen sein soll (vgl. A1/10 S. 5, A15/17 S. 11; Eingabe vom 11. Oktober 2013 S. 4, Eingabe vom 31. Oktober 2013 S. 4), was mit der angeblichen Ausstellung des nun vorgelegten Ausweises schwer vereinbar scheint. Im Übrigen ist sowohl den protokollierten Aussagen des Gesuchstellers (vgl. A4/10 S. 1, A15/17 S. 4) als auch dem eingereichten Dokument zu entnehmen, dass er in D._______ geboren worden sei. In den Eingaben vom 11. Oktober 2013 sowie 31. Oktober 2013 wird jedoch behauptet, dass es sich beim Geburtsort des Gesuchstellers nicht um D._______ handle (vgl. hierzu schon die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 7. September 2011 S. 4 des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren E-4792/2011). Ferner wird namentlich in der Eingabe vom 11. Oktober 2013 festgehalten, dass der Erhalt einer äthiopischen Staatsbürgerschaft oder nur bereits die Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für den Gesuchsteller ausgeschlossen sei. Im Lichte dieser Argumentation ist es freilich keineswegs nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller zum Beleg seiner angeblichen eritreischen Staatsangehörigkeit gerade eine äthiopische Aufenthaltsbewilligung einreicht. Schliesslich wurde dem ins Recht gelegten Beweismittel kein dazugehöriges Zustellcouvert beigelegt. 5.3 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen geben die aufgeführten Ungereimtheiten zwar begründeten Anlass, an der Echtheit des äthiopischen Aufenthaltsausweises zu zweifeln. Allerdings kann es vorliegend letztlich offen bleiben, ob es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung handelt, da es nach dem Gesagten jedenfalls kein revisionsrechtlich erhebliches neues Beweismittel darstellt, welches geeignet ist, von der Richtigkeit der Tatsachenvorbringen zu überzeugen. Das Dokument ist demnach nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren getroffenen Einschätzungen umzustossen bzw. die tatbestandlichen Grundlagen des Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen. Somit ist ihm die in revisionsrechtlicher Hinsicht erforderliche Erheblichkeit abzusprechen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E 229/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 ist demnach abzuweisen. Das Dispositiv dieses Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig. Entsprechend prüft das Bundesverwaltungsgericht auch die Anordnung des Wegweisungsvollzugs nicht erneut. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs bleibt bestehen, und der Gesuchsteller hat die Schweiz zu verlassen.
7. Nach dem Gesagten ist die Verfügung des BFM vom 16. September 2013 mangels Zuständigkeit zu Unrecht ergangen und folglich als nichtig zu erklären (als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht; vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N. 955 ff.). Die in dieser für nichtig erklärten Verfügung des BFM erhobene Gebühr von Fr. 600.- (vgl. Dispositivziffer 3) hat das BFM dem Gesuchsteller zurückzuerstatten.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das in der Revisionseingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Oktober 2013 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Die Revisionsbegehren sind vor dem Hintergrund obiger Erwägungen im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten in der Höhe von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Die Verfügung des BFM vom 16. September 2013 wird für nichtig erklärt. Die mit der vorinstanzlichen Verfügung erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- ist durch das BFM zurückzuerstatten.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: