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E-5709/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Revision gegen das Urteil E-5477/2022 vom 1. Dezember 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-5709/2022

U r t e i l v o m 1 7 . J a n u a r 2 0 2 3 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am _______, Türkei, vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, Verein Rechtsbüro, (…), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Revision gegen das Urteil E-5477/2022 vom 1. Dezember 2022 (Nichteintretensentscheid) / N (…).

E-5709/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 25. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. Mit ebenfalls vom 24. Oktober 2022 datiertem Schreiben beantwortete das SEM ein Akteneinsichtsgesuch der damaligen Rechtsvertretung des Ge- suchstellers. C. Mit Eingabe vom 28. November 2022 (Postaufgabe) liess der Gesuchstel- ler durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter gegen den Asylent- scheid des SEM vom 24. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen. D. Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren E-5477/2022 auf die gegen die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2022 erhobene Beschwerde vom 28. November 2022 zu- folge Verspätung nicht ein. E. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 richtete sich der Rechtsvertreter des Gesuchstellers an die für den Nichteintretensentscheid des Bundesverwal- tungsgerichts E-5477/2022 vom 1. November 2022 zuständige Einzel- res- pektive Instruktionsrichterin. Er führte aus, er habe mit seiner Rechtsmitte- leingabe vom 28. November 2022 fristgerecht gegen die SEM-Verfügung vom 24. Oktober 2022 Beschwerde erhoben. Das SEM habe dem Gesuch- steller zwei separate Postsendungen vom 24. Oktober 2022 zukommen lassen – den eigentlichen Asylentscheid sowie das Schreiben betreffend Zusendung der editionspflichtigen Verfahrensakten –, deren Sendungsver- folgungsnachweise offensichtlich miteinander verwechselt worden seien. Der Asylentscheid sei am 27. Oktober 2022 zugestellt worden. Die Frist für die Einreichung der Beschwerde (im ordentlichen Verfahren E-5477/2022) habe am Montag, 28. November 2022, geendet, womit die an diesem Tag aufgegebene Beschwerdeschrift fristgerecht eingereicht worden sei.

E-5709/2022 Seite 3 Er ersuche deshalb um Aufhebung des Nichteintretensentscheides vom

1. Dezember 2022. Der Eingabe wurden folgende Beweismittel beigelegt: - erste Seite der Postsendung des SEM an die frühere Rechtsvertretung des Gesuch- stellers (B._______, (…) Beratungsstelle für Asylsuchende) bezüglich Akteneinsichts- gesuch, welche mit einem Eingangsstempel vom 26. Oktober 2022 versehen ist; - erste Seite der Postsendung des SEM an die frühere Rechtsvertretung des Gesuch- stellers bezüglich Asylentscheid, welche mit einem Eingangsstempel vom 27. Oktober 2022 versehen ist; - E-Mail von B._______, Stellenleiterin (…) Beratungsstelle für Asylsuchende, an den aktuellen Rechtsvertreter des Gesuchstellers, datiert 5. Dezember 2022; - Bildschirmfotos, die von der (…) Beratungsstelle für Asylsuchende zur Verfügung ge- stellt worden seien; - Fürsorgebestätigung des Erstaufnahmezentrums C._______ vom 31. Oktober 2022. F. Aufgrund der Eingabe des Gesuchstellers wurde unter der Verfahrensnum- mer E-5709/2022 ein Revisionsverfahren eröffnet. G. Am 12. Dezember 2022 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin ge- stützt auf Art. 126 BGG die sofortige Aussetzung des Vollzugs der Wegwei- sung an. H. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2022 beim SEM haben ergeben, dass die Rückscheine für die beiden Sendun- gen des SEM vom 24. Oktober 2022 (Asylentscheid respektive Schreiben betreffend Gewährung von Akteneinsicht/Zustellung der editionspflichten Verfahrensakten) nicht in den Verfahrensakten abgelegt wurden und nicht auffindbar sind.

E-5709/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller hat in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2022 sinn- gemäss um Aufhebung des Nichteintretensentscheides E-5477/2022 vom

1. Dezember 2022 ersucht. Er macht keine eigene Fristversäumnis aus entschuldbaren Gründen geltend, sondern bringt vor, dass im Urteil E-5477/2022 fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, die ange- fochtene SEM-Verfügung (Asylentscheid) vom 24. Oktober 2022 sei ihm am 26. Oktober 2022 zugestellt und eröffnet worden. Korrekt sei indessen, dass der Asylentscheid erst am 27. Oktober 2022 bei der damaligen Rechtsvertretung eingegangen sei. Seine Beschwerdeeingabe vom

28. November 2022 sei deshalb fristgerecht erfolgt. 1.3 Die Eingabe ist daher als Revisionsgesuch anhand zu nehmen, da sinngemäss ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG geltend gemacht wird und die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens bean- tragt wird (Art. 45 und 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 1.4 Über Revisionsgesuche, die nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden. 1.5 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5477/2022 vom 1. Dezember 2022 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist da- her zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).

E-5709/2022 Seite 5 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 3. 3.1 Vorliegend macht der Gesuchsteller sinngemäss geltend, dass das Ge- richt in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht be- rücksichtigt habe (vgl. Art. 121 Bst. d BGG), und deshalb zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Das Beschwerdeverfahren sei wie- der anhand zu nehmen. Es sei offensichtlich zu einer Verwechslung von Postsendungen durch das SEM gekommen. Das SEM habe zwei separate Postsendungen vom glei- chen Tag, dem 24. Oktober 2022, dem Gesuchsteller zukommen lassen; die eine betreffe den Asylentscheid, die andere das Schreiben des SEM betreffend Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise Zusendung der editionspflichtigen Verfahrensakten. Der Asylentscheid vom 24. Oktober 2022 sei dem Gesuchsteller am 27. Oktober 2022 über seine Rechtsver- tretung mit Einschreiben und Rückschein eröffnet worden. Das Schreiben des SEM betreffend Akteneinsicht/editionspflichtige Verfahrensakten sei ihm am 26. Oktober 2022 mit Einschreiben (recte: gemäss den Angaben des SEM: ebenfalls mit Rückschein) zugestellt worden. Die Situation werde bei einer Überprüfung der Verfolgungsnummer der als Einschreiben mit Rückschein verschickten Sendung klar. Die Frist für die Einreichung der Beschwerde (im ordentlichen Verfahren E-5477/2022) sei am 26. November 2022 abgelaufen; da dieser Tag auf einen Samstag gefallen sei, habe die Frist am Montag, 28. November 2022, geendet. Das Gericht habe bei seinem Prozessurteil vom 1. Dezember 2022 auf ein falsches Eröffnungsdatum des Asylentscheids vom 24. Oktober 2022 ab- gestellt. Aus den der Eingabe vom 8. Dezember 2022 beigelegten Unterla- gen sei ersichtlich, dass das SEM die Sendungsverfolgungsbelege ver- wechselt habe. Seine Beschwerde vom 28. November 2022 sei deshalb unter Einhaltung der 30-tägigen Beschwerdefrist der schweizerischen Post übergeben worden. 3.2 Die Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts beim SEM haben er- geben, dass das SEM tatsächlich am 24. Oktober 2022 zwei separate Sen- dungen zuhanden des Gesuchstellers der Post übergeben hat. Nachdem

E-5709/2022 Seite 6 das SEM dem Gericht bestätigt hat, dass die Rückscheine der beiden Sen- dungen vom 24. Oktober 2022 beim Staatssekretariat in Verstoss geraten sind, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, welche der beiden Einschrei- besendungen zu welchem Zeitpunkt dem Gesuchsteller eröffnet worden ist. 3.3 Die der Eingabe vom 8. Dezember 2022 beiliegenden Akten bestätigen die Vorbringen des Gesuchstellers. So bestätigt die Rechtsvertreterin der Beratungsstelle, die den Gesuchsteller im erstinstanzlichen Verfahren ver- treten hat, dass es bei der Zustellung der editionspflichtigen Verfahrensak- ten Probleme gegeben habe. Gemäss einer Mitarbeiterin des SEM seien die editionspflichtigen Unterlagen erst am 28.11 (recte: 28.10) bei der Rechtsvertretung eingegangen. Sie habe zunächst Akten erhalten, ohne Asylentscheid, dann sei der Entscheid zugestellt worden und nochmals da- rauf weitere Unterlagen, die ebenfalls zum Entscheid gehört hätten. Die Mitarbeiterin des SEM habe sich auf den Standpunkt gestellt, es müsse als Eröffnungsdatum für den Asylentscheid «die letzte Frist» gelten. Es sei da- von auszugehen, dass der Inhalt des Couverts, welches am 26. Oktober 2022 bei der damaligen Rechtsvertretung eingegangen sei, vom SEM falsch vermerkt worden sei (vgl. zum Ganzen Beschwerdebeilage 3). Die der Revisionseingabe beigelegten «screen shots» von Einträgen in der Da- tenbank der Rechtsberatungsstelle und die Kommentare der damaligen Rechtsvertretung stützen diese Vorbringen. 3.4 Das SEM hat dem Gericht gegenüber am 12. respektive 13. Dezember 2022 bestätigt, dass es beim Versand der editionspflichtigen Akten zu un- gewöhnlichen Schwierigkeiten gekommen sei. Es könne im heutigen Zeit- punkt nicht nachweisbar belegt werden, welche Postsendung den SEM- Asylentscheid vom 24. Oktober 2022 enthalten habe. 3.5 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Darstellung des Gesuchstellers zutrifft. Bei Urteilsfällung im Verfahren E-5477/2022 hat das Bundesverwaltungsgericht für die Berechnung der Rechtsmittelfrist fälsch- licherweise auf ein nicht korrektes respektive heute nicht eruierbares Eröff- nungsdatum der SEM-Verfügung (Asylentscheid) abgestellt und nicht be- rücksichtigt, dass am 24. Oktober 2022 zwei Sendungen des SEM der Post übergeben worden waren. Das SEM ist mangels aktenkundiger Ablage der Rückscheine dieser beiden Sendungen nicht in der Lage, den Beweis zu erbringen, an welchem Datum der SEM-Entscheid vom 24. Oktober 2022 dem Gesuchsteller zugestellt und eröffnet wurde.

E-5709/2022 Seite 7 3.6 Nach dem Gesagten liegt der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG vor. 3.7 Das Revisionsbegehren ist gutzuheissen, das Urteil E-5477/2022 vom

1. Dezember 2022 ist in den Dispositivziffern 1 (Nichteintreten) und 2 (Kos- tenfolge) aufzuheben. Das Beschwerdeverfahren ist unter neuer Verfah- rensnummer wiederaufzunehmen. 4. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des wiederaufgenommenen Be- schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.1 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 5.2 Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die not- wendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren dem- nach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 300.– festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5709/2022 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil E-5477/2022 vom 1. Dezember 2022 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren wird unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenommen. 3. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Par- teienentschädigung von insgesamt Fr. 300.– zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sandra Bodenmann

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