Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 29. September 2015. Am 7. Oktober 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 11. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum sein Asylgesuch. Am 18. Oktober 2016 wurde er zu seiner Person befragt (BzP). A.b Mit Verfügung vom 16. November 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und hielt fest, der Beschwerdeführer werde aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat weggewiesen (B._______). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7319/2016 vom 16. Juni 2017 gutgeheissen, die Verfügung vom 16. November 2016 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. A.c Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 5. April 2018 eröffnet, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.d Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 19. September 2018 zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, er stamme aus C._______, Distrikt D._______, Nordprovinz, wo auch seine Eltern und seine Schwester leben würden. Er habe (...) die Schule besucht und insbesondere Berufserfahrung als (...) und (...) sammeln können. Die Schule habe er nicht abschliessen können, weil er im Jahre (...) von den Liberation Tigers of Tamil Elam (LTTE) zwangsrekrutiert worden sei. Er sei von August (...) bis Dezember (...) für die Organisation tätig gewesen. Auf sein Gesuch hin sei er dem (...) zugeteilt worden und habe deshalb keine Kampfeinsätze leisten müssen. Als sein Camp Ende (...) angegriffen worden sei, sei er zu seinen Eltern geflohen. Im Februar (...) habe er sich zusammen mit seiner Familie der sri-lankischen Armee ergeben. Anlässlich des durchgeführten Screenings habe er seine Tätigkeit für die LTTE verschwiegen und deshalb auch keine Probleme mit den Behörden bekommen, auch nicht während des anschliessenden (...) Aufenthaltes im Flüchtlingscamp. Während der Screenings seien jedoch andere LTTE-Kollegen von ihren Familien getrennt und danach nie mehr gesehen worden. Er selber sei Ende des Jahres (...), als er das Flüchtlingscamp bereits verlassen hatte, vom Criminal Investigation Department (CID) verhört worden. Er habe seine Tätigkeit für die LTTE weiterhin bestritten, worauf man ihn wieder habe gehen lassen. Zwanzig Tage später sei er wieder verhört worden, wobei ihm die Beamten des CID vorgehalten hätten, dass er seine Tätigkeit für die LTTE verschwiegen habe. Bei diesem Verhör sei er auch geschlagen worden. Da sein Vater die Beamten gekannt habe, sei er wieder freigelassen worden. Circa sechs Monate nach diesem Vorfall sei er nach E._______ geflüchtet, wo er von Juni (...) bis Dezember (...) gelebt und als (...) gearbeitet habe. Als seine Mutter ihm mitgeteilt habe, dass nicht mehr nach ihm gesucht werde und da sein Visum ohnehin nicht mehr gültig gewesen sei, sei er Ende (...) wieder in sein Heimatland zurückgekehrt. Nachdem er den sri-lankischen Flughafenbehörden gegenüber erklärt habe, dass er sich aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten habe, hätten sie ihn nach nur kurzer Befragung einreisen lassen. Im März (...) sei er jedoch wiederum von den Behörden zu seiner LTTE-Tätigkeit verhört worden, wobei man ihn mit einer Holzlatte geschlagen habe. Dank der Vermittlung eines Parlamentsmitgliedes der Tamil National Alliance (TNA) hätten seine Eltern mittels einer (...) seine Freilassung erwirken können. Danach sei er während fünf Monaten bei Bekannten untergetaucht und habe das Land anschliessend am 29. September 2015 verlassen. Seit seiner Flucht hätten sich die Behörden mehrere Male bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt und seinen Angehörigen unter Vorzeigung eines Haftbefehls mitgeteilt, dass nach ihm gesucht werde. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer zwei Identitätsdokumente, eine Polizeianzeige seiner Eltern mit Fotos, den Ausweis seines Bruders, die Todesurkunde seines Grossvaters und einen Attest seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung einer korrekten Befragung und umfassender Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und der unterzeichnende Anwalt sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von dreissig Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen. Als Beilagen reichte er unter anderem ein Schreiben eines sri-lanksichen Parlamentsmitgliedes, ein Foto einer Kundgebung in Genf sowie einen Reisehinweis des eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Fürsorgebestätigung des Beschwerdeführers ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt eine Nachfrist von 30 Tagen zur Nachreichung weiterer Beweismittel. Angebotene Beweismittel sind abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen, wobei eine Frist von 30 Tagen einzuräumen ist, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss (Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110 Abs. 2 AsylG). Soweit der Beschwerdeführer "etliche Briefe aus der Heimat", "weitere Beweisschreiben" sowie "Schreiben aus der Heimat, welche die Verfolgung näher belegen können" (vgl. Beschwerdeschrift S. 2 und 5) anerbietet, ist die Tauglichkeit dieser Beweismittel aufgrund der vagen und unpräzisen Angaben zu verneinen. Unter anderem wird weder dargelegt vom wem die Schreiben stammen noch was sie genau beweisen sollen. Aufgrund der nachfolgenden Ausführung zum Parlamentsschreiben (vgl. E. 8.2.2) wäre auch dem Originaldokument (vgl. Beschwerdeschrift S. 6) die Beweistauglichkeit abzusprechen. Im Zusammenhang mit dem noch einzureichenden Schreiben des Vaters eines ehemaligen LTTE-Kollegen (vgl. Beschwerdeschrift S. 6) ist festzuhalten, dass gemäss Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe dieses vorab nur wiedergeben würde, was der Beschwerdeführer den Angehörigen erzählte. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass die Angehörigen des ehemaligen Kollegen die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers tatsächlich beurteilen können. Schliesslich wäre selbst bei tatsächlichen Beobachtungen von Festnahmen und Abführungen nicht ohne Weiteres auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen. Insgesamt ist deshalb auch dem in Aussicht gestellten Schreiben des Angehörigen die Beweistauglichkeit abzusprechen. Aufgrund des Ausgeführten ist in Ermangelung der Tauglichkeit der angebotenen Beweise der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist abzuweisen. Verspätete Eingaben können im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand.
E. 6.2 Bereits die Schilderung der Zwangsrekrutierung im Jahre (...) durch den Beschwerdeführer sei unsubstantiiert, oberflächlich und vage ausgefallen. Dieses Erzählverhalten setze sich bei den Ausführungen zu seiner Stationierung und Tätigkeit für die LTTE, seinem (...) Training, seiner Umteilung vom Waffendienst in (...) sowie seiner Flucht aus dem LTTE-Camp, fort. Aufgrund seiner oberflächlichen Erzählweise sei nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich von den LTTE zwangsrekrutiert und für diese tätig gewesen sei. In Bezug auf die Einvernahmen im Jahre (...) würden sich seine Aussagen wiederum auf knappe Abhandlungsfolgen beschränken, ohne vertieft auf die Einzelheiten seiner angeblichen Erlebnisse einzugehen, weshalb seine Schilderungen diesbezüglich als unglaubhaft zu taxieren seien. Darüber hinaus sei er zweimal infolge mangelnder Beweise entlassen worden, weshalb selbst bei Wahrunterstellung eine tatsächliche Verfolgungsabsicht nicht ohne Weiteres ersichtlich sei. Weiter habe er trotz mehrmaligen Nachfragens nicht plausibel darlegen können, welches die konkreten Gründe für seine Furcht gewesen seien, welche ihn dazu veranlasst haben soll, nach E._______ auszureisen. Insgesamt vermöge der Beschwerdeführer auch seine Schwierigkeiten mit dem CID nach seiner Rückkehr aus E._______ nicht überzeugend darzustellen. Auch auf Aufforderung hin, er möge seine Erlebnisse detailliert erzählen, seien seine Ausführungen erneut oberflächlich und erlebnisarm geblieben. Weiter habe er auch nicht erklären können, weshalb er nach seiner Rückkehr aus E._______ ohne Weiteres habe einreisen können, obwohl er angeblich bei den Behörden bekannt gewesen sei. Auch sei nicht verständlich, wieso die Behörden ihn im Jahre (...) - obschon man über seine LTTE-Tätigkeiten im Bilde gewesen sei - wieder entlassen haben, wo man ihn doch bereits (...) Jahre zuvor freigelassen habe und er danach nach E._______ ausgereist sei. Sodann habe er an der BzP erklärt, seine Mutter habe die Freilassung mittels der TNA in die Wege geleitet, wogegen er anlässlich der Anhörung erklärt habe, sein Vater beziehungsweise seine Eltern hätten dies veranlasst. Auch nachdem der Beschwerdeführer mehrmals auf seine Angst vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen angesprochen worden sei, sei er nicht in der Lage gewesen, seine Furcht konkret und substantiiert zu begründen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in Sri Lanka eine gesuchte Person sei, woran auch die Behauptung des angeblichen Vorliegens eines Haftbefehls sowie die eingereichten Beweismittel, welche teilweise auch keine Sicherheitsmerkmale aufweisen würden, nichts ändern könnten. Im Ergebnis seien die behauptete Zwangsrekrutierung beziehungsweise die Tätigkeit für den LTTE, die behaupteten Probleme mit dem CID sowie die Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen, nicht glaubhaft.
E. 6.3 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass aufgrund dieses Ergebnisses auch keine Risikofaktoren vorliegen, welche einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen würden. Da - mit Ausnahme seines Bruders, welcher sich in E._______ aufhalte - die Familienangehörigen nach wie vor unbescholten in Sri Lanka leben könnten, sei auch nicht von einem Reflexverfolgungsrisiko auszugehen.
E. 7 In der Rechtsmitteleingabe vom 3. Januar 2019 wird vorab geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei den Einvernahmen immer wieder darauf hingewiesen worden, dass er sich kurz halten solle und sei bei seinen Ausführungen durch den Sachbearbeiter unterbrochen worden. So sei er unterbrochen worden, als er die gegen ihn verübten Misshandlungen habe schildern wollen sowie bei seinen Ausführungen zum Verschwinden früherer LTTE-Kollegen und seiner damit begründeten Angst. Zudem habe der Dolmetscher lange Antworten relativ kurz zusammengefasst, wodurch viel "Blumiges" der Aussagen verloren gegangen sei. Sodann sei die Verfasserin des Entscheids bei der Befragung gar nicht dabei gewesen und könne deshalb nicht aus erster Hand beurteilen, wie authentisch der Explorand anlässlich des Interviews gewirkt habe. Im Zusammenhang mit der Rückkehr des Beschwerdeführers aus E._______ verkenne die Vorinstanz, dass nicht alle Verfolgungen des CID nationale Dimensionen annehmen und diese somit auch nicht immer zu Ausschreibungen am Flughafen führen würden. Weiter sei der Beschwerdeführer jeweils nicht aus Mangel an Beweisen, sondern durch Intervention und (...) freigelassen worden. Weiter verkenne die Vorinstanz das kreisförmige Vorgehen des CID, welcher befrage, frei lasse, nach Informationen suche und dann erneut befrage. Dabei verwende der CID seine Machtstellung auch dazu, um (...) und Leute (...) freizulassen, um sie später mit zusätzlichen Informationen wieder festzunehmen. Damit erstaune auch nicht, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr aus E._______ den Flughafen habe passieren können. Der Hilfswerksvertreter habe die Befragung am Schluss des Protokolls als oberflächlich und die Abklärungen durch den Befrager als ungenügend bezeichnet. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz die Untersuchungspflicht verletzt. Anderseits nehme sie eine völlig unsachliche Beweiswürdigung vor, indem sie die Aussagen unüberprüft als unglaubhaft bezeichne und jegliche Abklärung der zentralen Frage, ob der Beschwerdeführer bei den LTTE gewesen sei, unterlassen habe. Damit verletze sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Sache sei deshalb zur sorgfältigen Abklärung der LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers und seiner Verfolgung im Frühjahr (...) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter habe die Vorinstanz die anlässlich der Befragung abgegebenen Beweismittel in ihren Erwägungen nicht berücksichtigt und verletze dadurch abermals die Untersuchungspflicht und das rechtliche Gehör. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen Kriegsende (...) aktiv bei den LTTE tätig gewesen sei, begründe heute noch eine massive Gefährdung. Ehemalige LTTE-Leute würden immer noch verfolgt und in Rehabilitationslager gesteckt. Diese würden nicht menschenrechtskonform geführt und zahlreiche Insassen würden die Lager mit grossen gesundheitlichen Problemen verlassen. Die Angst, in ein solches Lager gesteckt zu werden, stelle einen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Weiter sei der Beschwerdeführer im Februar (...) Augenzeuge geworden, wie drei ehemalige LTTE-Kameraden beim Eintritt in ein Flüchtlingslager weggeführt worden seien. Diese Personen seien nie mehr aufgetaucht und von den Eltern als vermisst gemeldet worden. Als Augenzeuge bestehe das Risiko einer Verfolgung durch den CID. Wenn dabei herauskommen würde, dass er ebenfalls für die LTTE tätig gewesen sei, wäre es für den CID einfacher, ihn mundtot zu machen. Auch darin sei eine Gefährdung zu erblicken, welche zum Schutz nach Art. 3 AsylG berechtige. Die Tatsache, dass mit Hilfe eines Parlamentsmitgliedes (...) die Freilassung habe erwirkt werden können, schliesse eine künftige Gefährdung nicht aus, zumal auch noch im Jahre 2018 nach ihm gesucht worden sei. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe.
E. 8.1 In der Rechtsmitteleingabe wird die Art und Weise der Durchführung der Anhörung gerügt. Insbesondere moniert der Beschwerdeführer (teilweise sinngemäss) in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den Untersuchungsgrundsatz missachtet und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 8.1.1 Der Beschwerdeführer erklärt, er sei anlässlich der Anhörung vom Sachbearbeiter verschiedentlich unterbrochen worden. Insbesondere habe er seine Schilderungen im Zusammenhang mit dem Verschwinden seiner Kollegen und den Misshandlungen anlässlich des ersten Verhörs nicht zu Ende führen können. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer an den von ihm genannten Stellen unterbrochen wurde (vgl. SEM-Akten A 30/17 F45 und F49). Es ist jedoch drauf hinzuweisen, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Sachverhalt dadurch nicht korrekt erstellt worden wäre beziehungsweise der Beschwerdeführer zentrale Vorbringen nicht hätte geltend machen können. Insofern kann keine Verletzung des Gehörsanspruchs bzw. eine unvollständige Sachverhaltsabklärung festgestellt werden. Der Sachbearbeiter darf zur beförderlichen Verfahrensführung den Gesuchsteller unterbrechen beziehungsweise ihn zu kurzen Ausführungen anhalten, was jedoch bei der späteren Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu berücksichtigen ist.
E. 8.1.2 Soweit der Beschwerdeführer pauschal vorbringt, der Dolmetscher habe längere Antworten teilweise relativ kurz übersetzt, ist festzuhalten, dass den Akten diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Auf das Vorbringen ist nicht weiter einzugehen.
E. 8.1.3 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach, die Vorinstanz habe ihr obliegende Abklärungshandlungen nicht vorgenommen und damit den Sachverhalt nicht richtig erstellt. So habe sie nicht abgeklärt, ob gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Es ist festzuhalten, dass die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12 Abs. 1 VwVG) nicht so zu verstehen ist, dass die Behörden nach der Existenz sämtlicher vom Gesuchsteller behaupteten Tatsachen zu forschen hätten. Weiter wird die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) des Beschwerdeführers relativiert, was ihm insbesondere bezüglich seiner pauschalen Forderung, die Vorinstanz müsse seine Tätigkeit für die LTTE abklären, entgegenzuhalten ist. Auch scheint der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Sachverhaltserstellung und deren Würdigung zu vermengen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann nicht festgestellt werden. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe darauf hingewiesen, der Hilfswerkvertreter habe Einwendungen zum Protokoll angebracht. Gemäss Unterschriftenblatt wird von Seiten der Hilfswerkvertretung im Wesentlichen moniert, dass wenige bis gar keine Fragen zur Inhaftierung gestellt worden seien. Der Einwand wäre zu berücksichtigen, falls sich die Verhaftungsvorgänge im vorliegenden Fall als entscheidrelevant erweisen würden, was - unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen unter E. 8.2. - nicht der Fall ist. Aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage kann nicht festgestellt werden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt erhoben hat.
E. 8.1.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die abgegebenen Beweismittel - insbesondere die ID-Karte, die Anzeige der Eltern bei der Polizeistation sowie die beigelegten Fotos - seien in den Erwägungen des SEM nicht berücksichtigt worden. Betreffend die Anzeige und die beigelegten Fotos ist festzustellen, dass diese Beweismittel auf S. 7 der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz speziell gewürdigt wurden. Weiter hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich fest, die übrigen Beweismittel seien nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.
E. 8.1.5 Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Verfasserin der angefochtenen Verfügung habe an der Anhörung nicht selber teilgenommen. Sie könne somit nicht aus erster Hand beurteilen, wie authentisch der Beschwerdeführer anlässlich des Interwies gewirkt habe. Das Asylgesuch wird insbesondere auf der Grundlage der Konsistenz, Schlüssigkeit sowie Plausibilität der Vorbringen des Gesuchstellers beurteilt (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Somit bildet ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich genügende Grundlage für einen Asylentscheid. Dass die Erhebung des Sachverhalts beziehungsweise der Beweise (Anhörungen etc.) und die spätere Würdigung derselben (Entscheidfällung) von der selben Person vorgenommen werden müsste, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden.
E. 8.1.6 Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.2.1 Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Verschwinden seiner ehemaligen Kollegen sowie zu seinem ersten Verhör im Jahre (...) vom Sachbearbeiter unterbrochen wurde und dass in der angefochtenen Verfügung die Schilderungen zum Verhör als knapp, detailarm und deshalb unglaubhaft qualifizierte wurden. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer ohne Unterbrechung diesbezüglich ausführlicher geäussert hätte. Jedoch ist festzuhalten, dass er die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls - nachdem ihm dieses vorgelesen wurde - mit seiner Unterschrift bestätigte. Die aus dem Verschwinden der ehemaligen Kollegen resultierende Furcht vor Verfolgung konnte der Beschwerdeführer auch nach der Unterbrechung durch den Sachbearbeiter mehrfach schildern (vgl. SEM-Akten A30/17 F61, F77, F84). Weiter legte die Vorinstanz eingehend dar, dass die Ausführungen zur Zwangsrekrutierung durch die LTTE, zum (...) Training, dem (...) Einsatz sowie zur Flucht, vage, oberflächlich und substanzarm ausfielen. Zu diesem - dem Screening/Flüchtlingslager sowie dem Verhör vorgelagerten - Zeitraum konnte sich der Beschwerdeführer uneingeschränkt äussern. In der Rechtsmitteleingabe bringt er gegen die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanz vor, diese sei unsachlich, dass auch ein Schweizer Bürger über seine Zeit in der Rekrutenschule keinen detaillierten Bericht liefern könnte und dass die Verfasserin des Entscheides nicht an der Anhörung teilgenommen habe und deshalb nicht beurteilen könne, wie der Beschwerdeführer gewirkt habe (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. E. 8.1.5). Damit legt er jedoch nicht in substantiierter Weise dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Tätigkeit für den LTTE schloss. Dadurch sind seine nachgelagerten Schilderungen zu seinem ersten Verhör etc. jedoch bereits unabhängig von deren Ausführlichkeit in Frage gestellt. Im Ergebnis wird in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Vorinstanz die geschilderten Ereignisse vor der ersten Ausreise im Jahre (...) zu Unrecht als unglaubhaft qualifizierte.
E. 8.2.2 Des Weiteren ist auch auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus E._______ im Jahre (...) zunächst ohne Probleme einreisen konnte, nachdem er im Jahre (...) angeblich aufgrund der Verhöre durch den CID das Land verlassen habe. In diesem Zusammenhang sticht heraus, dass dies in der Rechtsmitteleingabe zunächst damit begründet wird, nicht sämtliche Verfolgungen durch den CID würden nationale Dimensionen annehmen, an anderer Stelle dagegen das "kreisförmigen Vorgehen" des CID als Grund angegeben wird (vgl. Beschwerdeschrift S. 4). Jedoch lassen sich die unbehelligte Einreise sowie die im Jahre (...) und (...) - nach kurzer Haftdauer - erfolgten Freilassungen nur schwer mit der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Befürchtung vereinbaren, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die LTTE sowie als Augenzeuge von Beseitigungsaktionen zum Ziel der heimatlichen Behörden geworden. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene geäusserte Befürchtung, in ein Rehabilitationscamp eingezogen zu werden. Würden die Behörden bei dem Beschwerdeführer von einer erheblichen Gefahr ausgehen, hätte man ihn kaum wiederholt - auch nicht aufgrund von Drittinterventionen und behaupteten (...) - nach kurzer Festnahme wieder auf freien Fuss gesetzt. Das in diesem Zusammenhang eingereichte Schreiben der Parlamentsperson ist als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und vermag den geltend gemachten Sachverhalt im Übrigen auch nicht zu untermauern. Weiter ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass aufgrund mangelnder Aussagekraft und nicht vorhandener Sicherheitsmerkmale auch die eingereichten Fotos sowie die Kopie der Polizeianzeige durch die Eltern keine Rückschlüsse auf eine tatsächliche Verfolgung erlauben. Gleiches gilt für die durch nichts belegte Behauptung, gegen den Beschwerdeführer sei ein Haftbefehl ausgestellt worden. Insgesamt sind auch die geschilderten Ereignisse ab dem Zeitpunkt der Wiederreinreise bis zur Ausreise im Jahre 2015 als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 8.3 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer gehöre aufgrund seiner Herkunft sowie seiner Verfolgung zur Gruppe besonders gefährdeter Personen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Die bisherige Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit mehrfach bestätigt (vgl. Urteile des BVGer D-3777/2018 vom 13. September 2018 E. 9.5, E-5132/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 13.1 und E-6550/2018 vom 18. Januar 2019 E. 12.2.2). Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer in der Stop-List aufgeführt wäre. Weiter wurde bereits dargelegt, dass der Schluss der Vorinstanz, die Tätigkeit für die LTTE sei unglaubhaft, zu stützen ist. Zudem ist ergänzend festzuhalten, dass aufgrund der Art und Dauer des behaupteten Einsatzes selbst bei Wahrheitsunterstellung eine Verfolgungsgefahr nicht ohne Weiteres ersichtlich wäre. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Demonstrationsteilnahme ist nicht anzunehmen, dass dadurch ein starker Risikofaktor begründet wurde, da die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Akten als niederschwellig zu qualifizieren ist.
E. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es besteht kein Grund zur Annahme, die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich konkret auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6550/2018 vom 18. Januar 2019 E 14.3). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht nun auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar, sofern die betroffene Person dort über ein Beziehungsnetz sowie eine Unterkunft verfügt und die elementaren Lebensbedürfnisse gedeckt sind (Urteil E. 9.5.9). Mit dem Hinweis auf aktuelle sicherheitspolitische Entwicklungen in Sri Lanka, ohne einen konkreten Bezug herzustellen, vermag der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit nicht darzulegen. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in C._______, Distrikt D._______, Nordprovinz (vgl. SEM-Akten A8/12 N 2.02 sowie A30/F6), wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Er verfügt dort über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann (vgl. SEM-Akten A8/12 N 3.01). Er hat (...) die Schule besucht und verfügt über Berufserfahrung als (...) sowie in der (...) (vgl. SEM-Akten A8/12 N 1.17.04 f. sowie A30/17 F62). Sein Vater führt ein eigenes (...) (vgl. SEM-Akten A30/17 F13). Mithin ist ihm zuzumuten, sich um eine neue Anstellung zu bemühen und es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist.
E. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit abzuweisen sind.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-56/2019 Urteil vom 6. Februar 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 29. September 2015. Am 7. Oktober 2016 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 11. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum sein Asylgesuch. Am 18. Oktober 2016 wurde er zu seiner Person befragt (BzP). A.b Mit Verfügung vom 16. November 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und hielt fest, der Beschwerdeführer werde aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat weggewiesen (B._______). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7319/2016 vom 16. Juni 2017 gutgeheissen, die Verfügung vom 16. November 2016 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. A.c Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 5. April 2018 eröffnet, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.d Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 19. September 2018 zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er aus, er stamme aus C._______, Distrikt D._______, Nordprovinz, wo auch seine Eltern und seine Schwester leben würden. Er habe (...) die Schule besucht und insbesondere Berufserfahrung als (...) und (...) sammeln können. Die Schule habe er nicht abschliessen können, weil er im Jahre (...) von den Liberation Tigers of Tamil Elam (LTTE) zwangsrekrutiert worden sei. Er sei von August (...) bis Dezember (...) für die Organisation tätig gewesen. Auf sein Gesuch hin sei er dem (...) zugeteilt worden und habe deshalb keine Kampfeinsätze leisten müssen. Als sein Camp Ende (...) angegriffen worden sei, sei er zu seinen Eltern geflohen. Im Februar (...) habe er sich zusammen mit seiner Familie der sri-lankischen Armee ergeben. Anlässlich des durchgeführten Screenings habe er seine Tätigkeit für die LTTE verschwiegen und deshalb auch keine Probleme mit den Behörden bekommen, auch nicht während des anschliessenden (...) Aufenthaltes im Flüchtlingscamp. Während der Screenings seien jedoch andere LTTE-Kollegen von ihren Familien getrennt und danach nie mehr gesehen worden. Er selber sei Ende des Jahres (...), als er das Flüchtlingscamp bereits verlassen hatte, vom Criminal Investigation Department (CID) verhört worden. Er habe seine Tätigkeit für die LTTE weiterhin bestritten, worauf man ihn wieder habe gehen lassen. Zwanzig Tage später sei er wieder verhört worden, wobei ihm die Beamten des CID vorgehalten hätten, dass er seine Tätigkeit für die LTTE verschwiegen habe. Bei diesem Verhör sei er auch geschlagen worden. Da sein Vater die Beamten gekannt habe, sei er wieder freigelassen worden. Circa sechs Monate nach diesem Vorfall sei er nach E._______ geflüchtet, wo er von Juni (...) bis Dezember (...) gelebt und als (...) gearbeitet habe. Als seine Mutter ihm mitgeteilt habe, dass nicht mehr nach ihm gesucht werde und da sein Visum ohnehin nicht mehr gültig gewesen sei, sei er Ende (...) wieder in sein Heimatland zurückgekehrt. Nachdem er den sri-lankischen Flughafenbehörden gegenüber erklärt habe, dass er sich aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten habe, hätten sie ihn nach nur kurzer Befragung einreisen lassen. Im März (...) sei er jedoch wiederum von den Behörden zu seiner LTTE-Tätigkeit verhört worden, wobei man ihn mit einer Holzlatte geschlagen habe. Dank der Vermittlung eines Parlamentsmitgliedes der Tamil National Alliance (TNA) hätten seine Eltern mittels einer (...) seine Freilassung erwirken können. Danach sei er während fünf Monaten bei Bekannten untergetaucht und habe das Land anschliessend am 29. September 2015 verlassen. Seit seiner Flucht hätten sich die Behörden mehrere Male bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt und seinen Angehörigen unter Vorzeigung eines Haftbefehls mitgeteilt, dass nach ihm gesucht werde. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer zwei Identitätsdokumente, eine Polizeianzeige seiner Eltern mit Fotos, den Ausweis seines Bruders, die Todesurkunde seines Grossvaters und einen Attest seiner Mutter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung einer korrekten Befragung und umfassender Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, und der unterzeichnende Anwalt sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von dreissig Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen. Als Beilagen reichte er unter anderem ein Schreiben eines sri-lanksichen Parlamentsmitgliedes, ein Foto einer Kundgebung in Genf sowie einen Reisehinweis des eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Fürsorgebestätigung des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Der Beschwerdeführer beantragt eine Nachfrist von 30 Tagen zur Nachreichung weiterer Beweismittel. Angebotene Beweismittel sind abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen, wobei eine Frist von 30 Tagen einzuräumen ist, wenn der Beweis im Ausland beschafft werden muss (Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110 Abs. 2 AsylG). Soweit der Beschwerdeführer "etliche Briefe aus der Heimat", "weitere Beweisschreiben" sowie "Schreiben aus der Heimat, welche die Verfolgung näher belegen können" (vgl. Beschwerdeschrift S. 2 und 5) anerbietet, ist die Tauglichkeit dieser Beweismittel aufgrund der vagen und unpräzisen Angaben zu verneinen. Unter anderem wird weder dargelegt vom wem die Schreiben stammen noch was sie genau beweisen sollen. Aufgrund der nachfolgenden Ausführung zum Parlamentsschreiben (vgl. E. 8.2.2) wäre auch dem Originaldokument (vgl. Beschwerdeschrift S. 6) die Beweistauglichkeit abzusprechen. Im Zusammenhang mit dem noch einzureichenden Schreiben des Vaters eines ehemaligen LTTE-Kollegen (vgl. Beschwerdeschrift S. 6) ist festzuhalten, dass gemäss Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe dieses vorab nur wiedergeben würde, was der Beschwerdeführer den Angehörigen erzählte. Weiter ist nicht davon auszugehen, dass die Angehörigen des ehemaligen Kollegen die angebliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers tatsächlich beurteilen können. Schliesslich wäre selbst bei tatsächlichen Beobachtungen von Festnahmen und Abführungen nicht ohne Weiteres auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen. Insgesamt ist deshalb auch dem in Aussicht gestellten Schreiben des Angehörigen die Beweistauglichkeit abzusprechen. Aufgrund des Ausgeführten ist in Ermangelung der Tauglichkeit der angebotenen Beweise der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist abzuweisen. Verspätete Eingaben können im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. 6.2 Bereits die Schilderung der Zwangsrekrutierung im Jahre (...) durch den Beschwerdeführer sei unsubstantiiert, oberflächlich und vage ausgefallen. Dieses Erzählverhalten setze sich bei den Ausführungen zu seiner Stationierung und Tätigkeit für die LTTE, seinem (...) Training, seiner Umteilung vom Waffendienst in (...) sowie seiner Flucht aus dem LTTE-Camp, fort. Aufgrund seiner oberflächlichen Erzählweise sei nicht davon auszugehen, dass er tatsächlich von den LTTE zwangsrekrutiert und für diese tätig gewesen sei. In Bezug auf die Einvernahmen im Jahre (...) würden sich seine Aussagen wiederum auf knappe Abhandlungsfolgen beschränken, ohne vertieft auf die Einzelheiten seiner angeblichen Erlebnisse einzugehen, weshalb seine Schilderungen diesbezüglich als unglaubhaft zu taxieren seien. Darüber hinaus sei er zweimal infolge mangelnder Beweise entlassen worden, weshalb selbst bei Wahrunterstellung eine tatsächliche Verfolgungsabsicht nicht ohne Weiteres ersichtlich sei. Weiter habe er trotz mehrmaligen Nachfragens nicht plausibel darlegen können, welches die konkreten Gründe für seine Furcht gewesen seien, welche ihn dazu veranlasst haben soll, nach E._______ auszureisen. Insgesamt vermöge der Beschwerdeführer auch seine Schwierigkeiten mit dem CID nach seiner Rückkehr aus E._______ nicht überzeugend darzustellen. Auch auf Aufforderung hin, er möge seine Erlebnisse detailliert erzählen, seien seine Ausführungen erneut oberflächlich und erlebnisarm geblieben. Weiter habe er auch nicht erklären können, weshalb er nach seiner Rückkehr aus E._______ ohne Weiteres habe einreisen können, obwohl er angeblich bei den Behörden bekannt gewesen sei. Auch sei nicht verständlich, wieso die Behörden ihn im Jahre (...) - obschon man über seine LTTE-Tätigkeiten im Bilde gewesen sei - wieder entlassen haben, wo man ihn doch bereits (...) Jahre zuvor freigelassen habe und er danach nach E._______ ausgereist sei. Sodann habe er an der BzP erklärt, seine Mutter habe die Freilassung mittels der TNA in die Wege geleitet, wogegen er anlässlich der Anhörung erklärt habe, sein Vater beziehungsweise seine Eltern hätten dies veranlasst. Auch nachdem der Beschwerdeführer mehrmals auf seine Angst vor allfälligen Verfolgungsmassnahmen angesprochen worden sei, sei er nicht in der Lage gewesen, seine Furcht konkret und substantiiert zu begründen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in Sri Lanka eine gesuchte Person sei, woran auch die Behauptung des angeblichen Vorliegens eines Haftbefehls sowie die eingereichten Beweismittel, welche teilweise auch keine Sicherheitsmerkmale aufweisen würden, nichts ändern könnten. Im Ergebnis seien die behauptete Zwangsrekrutierung beziehungsweise die Tätigkeit für den LTTE, die behaupteten Probleme mit dem CID sowie die Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen, nicht glaubhaft. 6.3 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass aufgrund dieses Ergebnisses auch keine Risikofaktoren vorliegen, welche einer Rückkehr in den Heimatstaat entgegenstehen würden. Da - mit Ausnahme seines Bruders, welcher sich in E._______ aufhalte - die Familienangehörigen nach wie vor unbescholten in Sri Lanka leben könnten, sei auch nicht von einem Reflexverfolgungsrisiko auszugehen.
7. In der Rechtsmitteleingabe vom 3. Januar 2019 wird vorab geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei den Einvernahmen immer wieder darauf hingewiesen worden, dass er sich kurz halten solle und sei bei seinen Ausführungen durch den Sachbearbeiter unterbrochen worden. So sei er unterbrochen worden, als er die gegen ihn verübten Misshandlungen habe schildern wollen sowie bei seinen Ausführungen zum Verschwinden früherer LTTE-Kollegen und seiner damit begründeten Angst. Zudem habe der Dolmetscher lange Antworten relativ kurz zusammengefasst, wodurch viel "Blumiges" der Aussagen verloren gegangen sei. Sodann sei die Verfasserin des Entscheids bei der Befragung gar nicht dabei gewesen und könne deshalb nicht aus erster Hand beurteilen, wie authentisch der Explorand anlässlich des Interviews gewirkt habe. Im Zusammenhang mit der Rückkehr des Beschwerdeführers aus E._______ verkenne die Vorinstanz, dass nicht alle Verfolgungen des CID nationale Dimensionen annehmen und diese somit auch nicht immer zu Ausschreibungen am Flughafen führen würden. Weiter sei der Beschwerdeführer jeweils nicht aus Mangel an Beweisen, sondern durch Intervention und (...) freigelassen worden. Weiter verkenne die Vorinstanz das kreisförmige Vorgehen des CID, welcher befrage, frei lasse, nach Informationen suche und dann erneut befrage. Dabei verwende der CID seine Machtstellung auch dazu, um (...) und Leute (...) freizulassen, um sie später mit zusätzlichen Informationen wieder festzunehmen. Damit erstaune auch nicht, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr aus E._______ den Flughafen habe passieren können. Der Hilfswerksvertreter habe die Befragung am Schluss des Protokolls als oberflächlich und die Abklärungen durch den Befrager als ungenügend bezeichnet. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz die Untersuchungspflicht verletzt. Anderseits nehme sie eine völlig unsachliche Beweiswürdigung vor, indem sie die Aussagen unüberprüft als unglaubhaft bezeichne und jegliche Abklärung der zentralen Frage, ob der Beschwerdeführer bei den LTTE gewesen sei, unterlassen habe. Damit verletze sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die Sache sei deshalb zur sorgfältigen Abklärung der LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers und seiner Verfolgung im Frühjahr (...) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter habe die Vorinstanz die anlässlich der Befragung abgegebenen Beweismittel in ihren Erwägungen nicht berücksichtigt und verletze dadurch abermals die Untersuchungspflicht und das rechtliche Gehör. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen Kriegsende (...) aktiv bei den LTTE tätig gewesen sei, begründe heute noch eine massive Gefährdung. Ehemalige LTTE-Leute würden immer noch verfolgt und in Rehabilitationslager gesteckt. Diese würden nicht menschenrechtskonform geführt und zahlreiche Insassen würden die Lager mit grossen gesundheitlichen Problemen verlassen. Die Angst, in ein solches Lager gesteckt zu werden, stelle einen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Weiter sei der Beschwerdeführer im Februar (...) Augenzeuge geworden, wie drei ehemalige LTTE-Kameraden beim Eintritt in ein Flüchtlingslager weggeführt worden seien. Diese Personen seien nie mehr aufgetaucht und von den Eltern als vermisst gemeldet worden. Als Augenzeuge bestehe das Risiko einer Verfolgung durch den CID. Wenn dabei herauskommen würde, dass er ebenfalls für die LTTE tätig gewesen sei, wäre es für den CID einfacher, ihn mundtot zu machen. Auch darin sei eine Gefährdung zu erblicken, welche zum Schutz nach Art. 3 AsylG berechtige. Die Tatsache, dass mit Hilfe eines Parlamentsmitgliedes (...) die Freilassung habe erwirkt werden können, schliesse eine künftige Gefährdung nicht aus, zumal auch noch im Jahre 2018 nach ihm gesucht worden sei. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe. 8. 8.1 In der Rechtsmitteleingabe wird die Art und Weise der Durchführung der Anhörung gerügt. Insbesondere moniert der Beschwerdeführer (teilweise sinngemäss) in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den Untersuchungsgrundsatz missachtet und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 8.1.1 Der Beschwerdeführer erklärt, er sei anlässlich der Anhörung vom Sachbearbeiter verschiedentlich unterbrochen worden. Insbesondere habe er seine Schilderungen im Zusammenhang mit dem Verschwinden seiner Kollegen und den Misshandlungen anlässlich des ersten Verhörs nicht zu Ende führen können. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer an den von ihm genannten Stellen unterbrochen wurde (vgl. SEM-Akten A 30/17 F45 und F49). Es ist jedoch drauf hinzuweisen, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Sachverhalt dadurch nicht korrekt erstellt worden wäre beziehungsweise der Beschwerdeführer zentrale Vorbringen nicht hätte geltend machen können. Insofern kann keine Verletzung des Gehörsanspruchs bzw. eine unvollständige Sachverhaltsabklärung festgestellt werden. Der Sachbearbeiter darf zur beförderlichen Verfahrensführung den Gesuchsteller unterbrechen beziehungsweise ihn zu kurzen Ausführungen anhalten, was jedoch bei der späteren Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu berücksichtigen ist. 8.1.2 Soweit der Beschwerdeführer pauschal vorbringt, der Dolmetscher habe längere Antworten teilweise relativ kurz übersetzt, ist festzuhalten, dass den Akten diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Auf das Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. 8.1.3 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach, die Vorinstanz habe ihr obliegende Abklärungshandlungen nicht vorgenommen und damit den Sachverhalt nicht richtig erstellt. So habe sie nicht abgeklärt, ob gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei. Es ist festzuhalten, dass die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12 Abs. 1 VwVG) nicht so zu verstehen ist, dass die Behörden nach der Existenz sämtlicher vom Gesuchsteller behaupteten Tatsachen zu forschen hätten. Weiter wird die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) des Beschwerdeführers relativiert, was ihm insbesondere bezüglich seiner pauschalen Forderung, die Vorinstanz müsse seine Tätigkeit für die LTTE abklären, entgegenzuhalten ist. Auch scheint der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Sachverhaltserstellung und deren Würdigung zu vermengen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann nicht festgestellt werden. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe darauf hingewiesen, der Hilfswerkvertreter habe Einwendungen zum Protokoll angebracht. Gemäss Unterschriftenblatt wird von Seiten der Hilfswerkvertretung im Wesentlichen moniert, dass wenige bis gar keine Fragen zur Inhaftierung gestellt worden seien. Der Einwand wäre zu berücksichtigen, falls sich die Verhaftungsvorgänge im vorliegenden Fall als entscheidrelevant erweisen würden, was - unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen unter E. 8.2. - nicht der Fall ist. Aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage kann nicht festgestellt werden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht korrekt erhoben hat. 8.1.4 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die abgegebenen Beweismittel - insbesondere die ID-Karte, die Anzeige der Eltern bei der Polizeistation sowie die beigelegten Fotos - seien in den Erwägungen des SEM nicht berücksichtigt worden. Betreffend die Anzeige und die beigelegten Fotos ist festzustellen, dass diese Beweismittel auf S. 7 der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz speziell gewürdigt wurden. Weiter hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich fest, die übrigen Beweismittel seien nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. 8.1.5 Schliesslich wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Verfasserin der angefochtenen Verfügung habe an der Anhörung nicht selber teilgenommen. Sie könne somit nicht aus erster Hand beurteilen, wie authentisch der Beschwerdeführer anlässlich des Interwies gewirkt habe. Das Asylgesuch wird insbesondere auf der Grundlage der Konsistenz, Schlüssigkeit sowie Plausibilität der Vorbringen des Gesuchstellers beurteilt (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Somit bildet ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich genügende Grundlage für einen Asylentscheid. Dass die Erhebung des Sachverhalts beziehungsweise der Beweise (Anhörungen etc.) und die spätere Würdigung derselben (Entscheidfällung) von der selben Person vorgenommen werden müsste, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstanden. 8.1.6 Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.2 8.2.1 Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Verschwinden seiner ehemaligen Kollegen sowie zu seinem ersten Verhör im Jahre (...) vom Sachbearbeiter unterbrochen wurde und dass in der angefochtenen Verfügung die Schilderungen zum Verhör als knapp, detailarm und deshalb unglaubhaft qualifizierte wurden. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer ohne Unterbrechung diesbezüglich ausführlicher geäussert hätte. Jedoch ist festzuhalten, dass er die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolls - nachdem ihm dieses vorgelesen wurde - mit seiner Unterschrift bestätigte. Die aus dem Verschwinden der ehemaligen Kollegen resultierende Furcht vor Verfolgung konnte der Beschwerdeführer auch nach der Unterbrechung durch den Sachbearbeiter mehrfach schildern (vgl. SEM-Akten A30/17 F61, F77, F84). Weiter legte die Vorinstanz eingehend dar, dass die Ausführungen zur Zwangsrekrutierung durch die LTTE, zum (...) Training, dem (...) Einsatz sowie zur Flucht, vage, oberflächlich und substanzarm ausfielen. Zu diesem - dem Screening/Flüchtlingslager sowie dem Verhör vorgelagerten - Zeitraum konnte sich der Beschwerdeführer uneingeschränkt äussern. In der Rechtsmitteleingabe bringt er gegen die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanz vor, diese sei unsachlich, dass auch ein Schweizer Bürger über seine Zeit in der Rekrutenschule keinen detaillierten Bericht liefern könnte und dass die Verfasserin des Entscheides nicht an der Anhörung teilgenommen habe und deshalb nicht beurteilen könne, wie der Beschwerdeführer gewirkt habe (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. E. 8.1.5). Damit legt er jedoch nicht in substantiierter Weise dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Tätigkeit für den LTTE schloss. Dadurch sind seine nachgelagerten Schilderungen zu seinem ersten Verhör etc. jedoch bereits unabhängig von deren Ausführlichkeit in Frage gestellt. Im Ergebnis wird in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Vorinstanz die geschilderten Ereignisse vor der ersten Ausreise im Jahre (...) zu Unrecht als unglaubhaft qualifizierte. 8.2.2 Des Weiteren ist auch auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus E._______ im Jahre (...) zunächst ohne Probleme einreisen konnte, nachdem er im Jahre (...) angeblich aufgrund der Verhöre durch den CID das Land verlassen habe. In diesem Zusammenhang sticht heraus, dass dies in der Rechtsmitteleingabe zunächst damit begründet wird, nicht sämtliche Verfolgungen durch den CID würden nationale Dimensionen annehmen, an anderer Stelle dagegen das "kreisförmigen Vorgehen" des CID als Grund angegeben wird (vgl. Beschwerdeschrift S. 4). Jedoch lassen sich die unbehelligte Einreise sowie die im Jahre (...) und (...) - nach kurzer Haftdauer - erfolgten Freilassungen nur schwer mit der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Befürchtung vereinbaren, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die LTTE sowie als Augenzeuge von Beseitigungsaktionen zum Ziel der heimatlichen Behörden geworden. Dasselbe gilt für die auf Beschwerdeebene geäusserte Befürchtung, in ein Rehabilitationscamp eingezogen zu werden. Würden die Behörden bei dem Beschwerdeführer von einer erheblichen Gefahr ausgehen, hätte man ihn kaum wiederholt - auch nicht aufgrund von Drittinterventionen und behaupteten (...) - nach kurzer Festnahme wieder auf freien Fuss gesetzt. Das in diesem Zusammenhang eingereichte Schreiben der Parlamentsperson ist als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und vermag den geltend gemachten Sachverhalt im Übrigen auch nicht zu untermauern. Weiter ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass aufgrund mangelnder Aussagekraft und nicht vorhandener Sicherheitsmerkmale auch die eingereichten Fotos sowie die Kopie der Polizeianzeige durch die Eltern keine Rückschlüsse auf eine tatsächliche Verfolgung erlauben. Gleiches gilt für die durch nichts belegte Behauptung, gegen den Beschwerdeführer sei ein Haftbefehl ausgestellt worden. Insgesamt sind auch die geschilderten Ereignisse ab dem Zeitpunkt der Wiederreinreise bis zur Ausreise im Jahre 2015 als unglaubhaft zu qualifizieren. 8.3 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer gehöre aufgrund seiner Herkunft sowie seiner Verfolgung zur Gruppe besonders gefährdeter Personen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Die bisherige Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen wurde vom Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit mehrfach bestätigt (vgl. Urteile des BVGer D-3777/2018 vom 13. September 2018 E. 9.5, E-5132/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 13.1 und E-6550/2018 vom 18. Januar 2019 E. 12.2.2). Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer in der Stop-List aufgeführt wäre. Weiter wurde bereits dargelegt, dass der Schluss der Vorinstanz, die Tätigkeit für die LTTE sei unglaubhaft, zu stützen ist. Zudem ist ergänzend festzuhalten, dass aufgrund der Art und Dauer des behaupteten Einsatzes selbst bei Wahrheitsunterstellung eine Verfolgungsgefahr nicht ohne Weiteres ersichtlich wäre. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Demonstrationsteilnahme ist nicht anzunehmen, dass dadurch ein starker Risikofaktor begründet wurde, da die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Akten als niederschwellig zu qualifizieren ist. 8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es besteht kein Grund zur Annahme, die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich konkret auf den Beschwerdeführer auswirken (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6550/2018 vom 18. Januar 2019 E 14.3). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht nun auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar, sofern die betroffene Person dort über ein Beziehungsnetz sowie eine Unterkunft verfügt und die elementaren Lebensbedürfnisse gedeckt sind (Urteil E. 9.5.9). Mit dem Hinweis auf aktuelle sicherheitspolitische Entwicklungen in Sri Lanka, ohne einen konkreten Bezug herzustellen, vermag der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit nicht darzulegen. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in C._______, Distrikt D._______, Nordprovinz (vgl. SEM-Akten A8/12 N 2.02 sowie A30/F6), wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Er verfügt dort über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann (vgl. SEM-Akten A8/12 N 3.01). Er hat (...) die Schule besucht und verfügt über Berufserfahrung als (...) sowie in der (...) (vgl. SEM-Akten A8/12 N 1.17.04 f. sowie A30/17 F62). Sein Vater führt ein eigenes (...) (vgl. SEM-Akten A30/17 F13). Mithin ist ihm zuzumuten, sich um eine neue Anstellung zu bemühen und es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit abzuweisen sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Olivier Gloor Versand: