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E-5693/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-5693/2021

U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2021 / N (…).

E-5693/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü- gung vom 12. November 2019 abgelehnt und das Bundesverwaltungsge- richt seine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-6685/2019 vom

29. Juni 2021 abgewiesen hat, womit der Asylentscheid in Rechtskraft er- wachsen ist, dass der Beschwerdeführer am 18. September 2021 ein Mehrfachgesuch einreichte, welches vom SEM mit Verfügung vom 29. September 2021 ab- gelehnt wurde, dass er dieses Mehrfachgesuch im Wesentlichen damit begründete, in der Schweiz exilpolitisch aktiv zu sein und deshalb von den sri-lankischen Be- hörden gesucht zu werden; es sei ein auf den (…) 2021 datierter Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden, dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Be- schwerde vom 4. November 2021 mit Urteil E-4861/2021 vom 30. Novem- ber 2021 nicht eintrat, da der Beschwerdeführer den aufgrund der Aus- sichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren einverlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 – eröffnet am

27. Dezember 2021 – auf eine als «Demande d’asile multiple – Réexa- men» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2021 (Datum Poststempel) nicht eintrat und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2021 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und darin die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Rückweisung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zur ma- teriellen Prüfung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit superprovi- sorischer Massnahme vom 31. Dezember 2021 per sofort einstweilen aus- setzte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

E-5693/2021 Seite 3 Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsor- gebestätigung guthiess und ihn aufforderte, innert Frist entweder eine Für- sorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezah- len, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer fristgerecht den einverlangten Kostenvor- schuss bezahlte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

31. Dezember 2021 in elektronischer Form und am 4. Januar 2022 schliesslich auch die vorinstanzlichen Akten N (…) in physischer Form vor- lagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver- fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht ein- getreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),

E-5693/2021 Seite 4 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre- tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi- ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner vom SEM als Wiedererwägungsge- such anhand genommenen Eingabe vom 10. Dezember 2021 im Wesent- lichen geltend machte, das SEM habe in seiner Verfügung vom 17. Sep- tember 2021 (recte: 29. September 2021) fälschlicherweise festgestellt, dass sein Name auf dem – mittlerweile als Original vorliegenden – einge- reichten Haftbefehl nicht ersichtlich sei, weshalb sein Mehrfachgesuch er- neut geprüft werden müsse, dass das SEM seinen Nichteintretensentscheid damit begründete, zur Be- handlung der Eingabe vom 10. Dezember 2021 funktional nicht zuständig zu sein und es sich dabei um ein Revisionsgesuch handle, welches durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln sei, dass nämlich das Bundesverwaltungsgericht auf seine Beschwerde vom

4. November 2021 wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses mit Ur- teil vom 30. November 2021 nicht eingetreten sei, wobei es in der Zwi- schenverfügung vom 8. November 2021 im Rahmen der Begründung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde unter anderem eine summarische Prü- fung des vorliegend in Frage stehenden Haftbefehls vorgenommen habe, weshalb sich seine Eingabe vom 10. Dezember 2021 nicht gegen die Ver- fügung des SEM vom 29. September 2021, sondern gegen diese summa- rische Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts richte, dass gemäss Einschätzung des SEM ein Revisionsgesuch vorliege, wenn nach Erlass eines Nichteintretensurteils des Bundesverwaltungsgerichts Gründe geltend gemacht würden, die sich auf die Nichteintretens-Tatbe- stände dieses Urteils bezögen,

E-5693/2021 Seite 5 dass die voranstehende Auffassung des SEM hinsichtlich der funktionalen Zuständigkeit jedoch unzutreffend ist, dass für die Beurteilung der Zuständigkeit des SEM oder des Bundesver- waltungsgerichts in Verfahren wie dem vorliegenden (namentlich hinsicht- lich der behaupteten ursprünglichen Fehlerhaftigkeit eines Entscheids durch Übersehen von Tatsachen, vgl. Art. 111b AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG;) entscheidend ist, welche Institution zuletzt materiell über die Sache entschieden hat (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 mit Verweis auf EMARK 1998 Nr. 8), dass das Verfahren E-4861/2021 betreffend das Mehrfachgesuch vom

18. September 2021 vom Bundesverwaltungsgericht mit einem Nichtein- tretensentscheid aufgrund der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses ab- geschlossen wurde, womit es sich um ein Prozess- und nicht um ein Sa- churteil handelt, dass dabei unbeachtlich ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 8. November 2021 eine rein summarische Prü- fung des Haftbefehls vorgenommen hat, zumal sich der Nichteintretensent- scheid formell alleine auf die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses stützt und darin keine weiteren (abschliessenden) Überlegungen zur Vali- dität der Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Haftbefehls ange- stellt wurden, dass das SEM – mit der Begründung der fehlenden Zuständigkeit – zu Un- recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2021 nicht eingetreten ist, dass rein ergänzend anzufügen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung wohl zu Recht angeführt haben dürfte, die Behauptungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Haftbefehl und dessen Würdigung durch das SEM seien unzutreffend, dass das SEM diesfalls aber gehalten gewesen wäre, materiell zu ent- scheiden, anstatt sich fälschlicherweise auf seine Unzuständigkeit zu be- rufen und einen Nichteintretensentscheid zu erlassen, dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

E-5693/2021 Seite 6 dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebe- stätigung mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 gutgeheissen wor- den ist, der Beschwerdeführer aber stattdessen den subsidiär erhobenen Kostenvorschuss bezahlte, dass damit nicht von seiner Prozessbedürftigkeit auszugehen und somit auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- zuweisen gewesen wäre, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG aber keine Kosten aufzuerlegen sind, womit das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung ohnehin gegenstandslos ge- worden ist, dass der vom Beschwerdeführer bereits geleistete Kostenvorschuss daher zurückzuerstatten ist, dass die notwendigen Parteikosten mangels eingereichter Kostennote auf- grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 200.– geschätzt wird, dass mit dem vorliegenden Urteil auch der Antrag auf Herstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5693/2021 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– wird ihm zurückerstattet. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

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