Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Juli 2014 im Alter von (...) Jahren und gelangte über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien am 24. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Juni 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt und am 13. Juli 2016 im Beisein einer Vertrauensperson vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus dem Dorf B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______), wo sie geboren sei und bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Im Jahre 2012 sei ihr Vater nach einem einmonatigen Urlaub aus dem Nationaldienst nicht mehr in seine Einheit zurückgekehrt und werde seither von den eritreischen Behörden gesucht. Auch die Familie wisse nicht, wo er sich aufhalte. Weil er nicht mehr aufgetaucht sei, hätten die Behörden kurze Zeit später an seiner Stelle den (...) der Beschwerdeführerin mitgenommen. Diesem sei es nach einer Woche gelungen, zu fliehen. Hier in der Schweiz habe sie ihn über soziale Medien kontaktieren und erfahren können, dass er sich im Flüchtlingscamp E._______ in F._______ befinde. Während zwei Jahren seien wiederholt Leute von der Verwaltung zu Hause aufgetaucht und hätten sich nach dem Verbleib des Vaters sowie des (...) erkundigt. Aus Angst, eines Tages als Vergeltung für das Verschwinden ihrer Familienangehörigen mitgenommen zu werden, habe sie beschlossen, ihren Heimatstaat zu verlassen. Bis zu ihrer Flucht habe sie persönlich keine Probleme mit den Behörden gehabt. Die Beschwerdeführerin reichte ein Schulzeugnis, eine Prüfungszulassung für die Generalprüfung nach der 8. Klasse sowie ihren Schülerausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. August 2016 (Eröffnungsdatum unklar, da kein Rückschein vorhanden) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an (Dispositivziffer 3 bis 5). C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2016 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, sie sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, und sie sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG [SR 142.31]). D. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG fest. Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und auf amtliche Rechtsverbeiständung hiess sie gut und bestellte der Beschwerdeführerin ihre damalige Rechtsvertreterin MLaw Ania Sitek als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016 wurde MLaw Ania Sitek aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin entlassen und der Beschwerdeführerin MLaw Ana Lucia Gallmann als Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde MLaw Ania Sitek für ihre Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar von Fr. 750.- ausgerichtet. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 wurde MLaw Ana Lucia Gallmann aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin entlassen und der Beschwerdeführerin der rubrizierte Rechtsvertreter, MLaw Ruedy Bollack, als Rechtsbeistand beigeordnet. G. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 erkundigte sich der aktuelle Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch zwischenzeitlich ausgefällte Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle. Aus den Akten würden sich keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass die Behörden an ihr persönlich ein konkretes Verfolgungsinteresse hätten. Sie habe anlässlich der Anhörung selbst angegeben, direkt mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben. Darüber hinaus habe sie nach der mutmasslichen Desertion ihres Vaters und der kurz danach erfolgten Festnahme ihres (...) noch zwei Jahre unbehelligt in ihrem Heimatstaat gelebt. Schliesslich sei sie im Rahmen der behördlichen Hausdurchsuchungen nie persönlich belangt worden und diese seien nicht gezielt gegen sie gerichtet gewesen. Zur illegalen Ausreise und der Befürchtung, deswegen bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei festzuhalten, dass die Behandlung der Rückkehrenden nach den aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus die zurückkehrende Person vor ihrer Ausreise innegehabt habe. Bei einer freiwilligen Rückkehr würden die eritreischen Straftatbestände nicht zur Anwendung gelangen. Interne Richtlinien sähen für freiwillige Rückkehrer dann Straffreiheit vor, wenn sie zuvor gewisse behördliche Forderungen (Bezahlung der Diasporasteuer, Unterzeichnung des Reueformulars bei dienstpflichtigen Personen) erfüllt hätten. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten oder aus dem Nationaldienst entlassen worden seien. Zwangsweise zurückgeführte Personen könnten ihren Status bei den eritreischen Behörden nicht regeln. Die wenigen vorhandenen Informationen würden darauf hindeuten, dass ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (beispielsweise bei einer Giffa) oder an der Grenze vorgegangen werde. Dabei werde der Nationaldienststatus geprüft. Dieser sei somit das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie daraus desertiert, zumal sie als Minderjährige im noch nicht dienstpflichtigen Alter ausgereist sei. Sie habe somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, weshalb die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht erfüllt seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen auf Beschwerdeebene ein, dass sie sich infolge der regelmässigen, behördlichen Fahndungen nach ihren Angehörigen in einem Zustand permanenter Angst vor Repressalien beziehungsweise vor einer Inhaftierung befunden habe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne auch die Angst vor einer Reflexverfolgung die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllen. Die Tatsache, dass der (...) an Stelle des Vaters mitgenommen worden sei, zeige, dass die Angst der Beschwerdeführerin einer objektivierten Sichtweise standhalte. Dass sie nicht umgehend nach den einschlägigen Ereignissen geflohen sei, sei als Resultat ihrer Loyalität zu ihrer kranken Mutter zu werten. So habe sie ihrer Rechtsvertreterin anlässlich der Instruktion erklärt, sie habe als ältestes der nunmehr zu Hause verbliebenen Geschwister zuerst gezögert, das Land zu verlassen, sei jedoch aufgrund der grossen Furcht vor den eritreischen Behörden dennoch geflüchtet. Die Vor-aussetzungen von Art. 3 AsylG seien somit im Zeitpunkt der Flucht erfüllt gewesen, weshalb der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren sei. Für den Fall, dass das Gericht der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkenne, macht sie geltend, eine glaubhaft dargelegte illegale Ausreise müsse im Kontext von Eritrea weiterhin zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft führen. Die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin sei nicht als subjektiver Nachfluchtgrund anerkannt worden und die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea an sich bereits einen Akt politischer Opposition darstelle und deshalb zur Flüchtlingseigenschaft führe, weder erwähnt noch berücksichtigt worden. Die Vorin-stanz habe die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für eine Praxisänderung missachtet, indem sie ihre Praxisänderung nicht nur auf einzelne Asylverfahren, sondern generell angewendet habe. Sodann habe sie es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich dabei um ein Pilotverfahren handle, mit welchem bewusst von der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen werde.
E. 6 Im Folgenden ist zunächst die verfahrensrechtliche Rüge der Beschwerdeführerin, wonach das SEM in Bezug auf seine Praxisanpassung zur illegalen Ausreise aus Eritrea nicht das in BVGE 2010/54 vorgesehene korrekte Vorgehen befolgt habe, zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 6.1 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Das Gericht befasste sich im genannten Grundsatzurteil mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung der Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1). Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, für das SEM aus mehreren Gründen nicht massgebend. So ist festzuhalten, dass die vom SEM vorgenommene Praxisanpassung nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), sondern diejenige der Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG beschlägt. Hinzu kommt, dass die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM die asylsuchenden Personen begünstigte und deshalb in den letzten Jahren vom Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert wurde (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK). Dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Schliesslich hat die Vorinstanz die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert, was eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte. Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff., D-5197/2016 vom 14. März 2018 E. 5.6). Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu beanstanden ist.
E. 6.2 Aus diesen Ausführungen wie auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Neubeurteilung, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
E. 7 In materieller Hinsicht ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten Vorfluchtgründe - der Desertion ihres Vaters und der kurz danach erfolgten Festnahme ihres (...) - die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihr mithin Asyl zu gewähren wäre.
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangte, die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien asylrechtlich unbeachtlich, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Dem SEM ist insbesondere darin beizupflichten, die Beschwerdeführerin habe - wie in ihren Anhörungen selbst angeführt - mit den Behörden direkt keine Probleme gehabt und sei auch nie persönlich belangt worden. Der Umstand, dass die behördlichen Hausdurchsuchungen selbst nach der gelungenen Flucht des (...) sich nicht gegen die Beschwerdeführerin zu richten begannen, sondern in derselben Art und Intensität ihren Fortgang nahmen, bekräftigt die Einschätzung der Vorin-stanz, wonach die Behörden an der Beschwerdeführerin kein konkretes Verfolgungsinteresse gehabt haben. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die Leute von der Verwaltung seien zwar weiterhin stets abends bei ihnen aufgetaucht seien, hätten ihr jedoch lediglich Fragen zum Verbleib des Vaters beziehungsweise des (...) gestellt (vgl. A14/22 S. 8 ff.). Nachdem sie im Weiteren vorgebracht hat, ihr (...) sei bereits kurze Zeit nach der Desertion des Vaters an dessen Stelle mitgenommen worden, sie dagegen lange Zeit nach der Flucht des (...) unbehelligt blieb, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie im Zeitpunkt ihrer Flucht noch damit gerechnet hat, von den Behörden abgeholt zu werden. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe mit der Ausreise zugewartet, weil sie sich als ältestes der noch zu Hause verbliebenen Kinder um die kranke Mutter habe kümmern müssen, vermag insofern nicht zu überzeugen, als eine ernsthafte Befürchtung einer Inhaftierung keine Verzögerung der Flucht geduldet hätte. Zudem hat die Beschwerdeführerin Eritrea später dennoch verlassen und die hilfsbedürftige Mutter zurückgelassen, ohne dass sich - abgesehen von den genannten Hausdurchsuchungen - ein besonderer Anlass ereignet hätte (vgl. A14/22 S.10). Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr aufgrund des Verschwindens ihrer Familienangehörigen einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, erweist sich in objektiver Hinsicht als unbegründet.
E. 7.2 Zusammenfassend genügen die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Schilderungen kann bei dieser Sachlage verzichtet werden.
E. 8 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, mithin subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen.
E. 8.1 Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin vor, eine illegale Ausreise alleine genüge im Kontext von Eritrea, um von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Gemäss früherer Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5).
E. 8.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde zwar noch vor dem Referenzurteil D-7898/2015, das inzwischen einerseits die Praxisänderung des SEM bestätigt und andererseits festgehalten hat, es bedürfte zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur illegalen Ausreise hinzutretende Faktoren, erhoben worden ist. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ist das Vorliegen von zusätzlichen risikobegründenden Faktoren im Sinne des zitierten Referenzurteils jedoch zu verneinen. Aus ihren Ausführungen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass sie aufgrund der Probleme des Vaters und des (...) mit den eritreischen Behörden von diesen als regimekritische Person registriert worden wäre oder sich daraus weitergehende Konsequenzen für sie ergeben hätten (vgl. oben 7.1). Andere Anknüpfungspunkte, die sie im Falle einer Rückkehr in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind gemäss Aktenlage nicht ersichtlich. Ob die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht wurde, kann - aufgrund der mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis - letztlich offen bleiben.
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin vermag somit auch keine Flüchtlingseigenschaft infolge der illegalen Ausreise aus Eritrea, mithin keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat.
E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 11.2 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie nach ihrer Rückkehr zum Nationaldienst aufgeboten werden könnte (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 - 13.4).
E. 11.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 11.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für eine Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
E. 11.3.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
E. 11.3.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 11.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 11.4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine heute (...)-jährige junge Frau, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl. A3/12 S. 9). Mit ihren Grosseltern, Onkeln und Tanten sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits verfügt sie über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen kann. Sie ist acht Jahre zur Schule gegangen. Ihre Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt mit Arbeit in der Landwirtschaft, und auch sie habe vor ihrer Ausreise auf dem familieneigenen Land gearbeitet (vgl. A14/22 S.7). Spezielle individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind indes nicht ersichtlich, auch wenn die Landwirtschaft einzig den Eigenbedarf decken würde.
E. 11.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 14.2 Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016 wurde der damaligen amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Ania Sitek für ihre Aufwendungen ein amtliches Honorar von Fr. 750.- ausgerichtet. Den nachfolgenden amtlichen Rechtsvertretenden ist aufgrund der Akten kein entschädigungsrelevanter Aufwand mehr erwachsen und eine Honorarnote ist nicht eingereicht worden. Der durch die Verfahrensstandsanfrage vom 2. Oktober 2018 erwachsene Vertretungsaufwand ist als lediglich gering zu beurteilen. Zusammenfassend gilt mit der erfolgten Ausrichtung eines Honorars an die ursprüngliche Rechtsvertreterin die amtliche Verbeiständung als abgegolten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die amtliche Rechtsverbeitständung gilt als abgegolten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Makbule Dügünyurdu Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5690/2016 Urteil vom 18. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Makbule Dügünyurdu. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Juli 2014 im Alter von (...) Jahren und gelangte über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien am 24. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Juni 2015 wurde sie summarisch zu ihrer Person befragt und am 13. Juli 2016 im Beisein einer Vertrauensperson vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie aus dem Dorf B._______ (Zoba C._______, Subzoba D._______), wo sie geboren sei und bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Im Jahre 2012 sei ihr Vater nach einem einmonatigen Urlaub aus dem Nationaldienst nicht mehr in seine Einheit zurückgekehrt und werde seither von den eritreischen Behörden gesucht. Auch die Familie wisse nicht, wo er sich aufhalte. Weil er nicht mehr aufgetaucht sei, hätten die Behörden kurze Zeit später an seiner Stelle den (...) der Beschwerdeführerin mitgenommen. Diesem sei es nach einer Woche gelungen, zu fliehen. Hier in der Schweiz habe sie ihn über soziale Medien kontaktieren und erfahren können, dass er sich im Flüchtlingscamp E._______ in F._______ befinde. Während zwei Jahren seien wiederholt Leute von der Verwaltung zu Hause aufgetaucht und hätten sich nach dem Verbleib des Vaters sowie des (...) erkundigt. Aus Angst, eines Tages als Vergeltung für das Verschwinden ihrer Familienangehörigen mitgenommen zu werden, habe sie beschlossen, ihren Heimatstaat zu verlassen. Bis zu ihrer Flucht habe sie persönlich keine Probleme mit den Behörden gehabt. Die Beschwerdeführerin reichte ein Schulzeugnis, eine Prüfungszulassung für die Generalprüfung nach der 8. Klasse sowie ihren Schülerausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. August 2016 (Eröffnungsdatum unklar, da kein Rückschein vorhanden) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an (Dispositivziffer 3 bis 5). C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2016 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, sie sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, und sie sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG [SR 142.31]). D. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 stellte die Instruktionsrichterin das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG fest. Die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und auf amtliche Rechtsverbeiständung hiess sie gut und bestellte der Beschwerdeführerin ihre damalige Rechtsvertreterin MLaw Ania Sitek als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016 wurde MLaw Ania Sitek aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin entlassen und der Beschwerdeführerin MLaw Ana Lucia Gallmann als Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde MLaw Ania Sitek für ihre Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar von Fr. 750.- ausgerichtet. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 wurde MLaw Ana Lucia Gallmann aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin entlassen und der Beschwerdeführerin der rubrizierte Rechtsvertreter, MLaw Ruedy Bollack, als Rechtsbeistand beigeordnet. G. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 erkundigte sich der aktuelle Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch zwischenzeitlich ausgefällte Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle. Aus den Akten würden sich keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass die Behörden an ihr persönlich ein konkretes Verfolgungsinteresse hätten. Sie habe anlässlich der Anhörung selbst angegeben, direkt mit den Behörden keine Probleme gehabt zu haben. Darüber hinaus habe sie nach der mutmasslichen Desertion ihres Vaters und der kurz danach erfolgten Festnahme ihres (...) noch zwei Jahre unbehelligt in ihrem Heimatstaat gelebt. Schliesslich sei sie im Rahmen der behördlichen Hausdurchsuchungen nie persönlich belangt worden und diese seien nicht gezielt gegen sie gerichtet gewesen. Zur illegalen Ausreise und der Befürchtung, deswegen bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei festzuhalten, dass die Behandlung der Rückkehrenden nach den aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus die zurückkehrende Person vor ihrer Ausreise innegehabt habe. Bei einer freiwilligen Rückkehr würden die eritreischen Straftatbestände nicht zur Anwendung gelangen. Interne Richtlinien sähen für freiwillige Rückkehrer dann Straffreiheit vor, wenn sie zuvor gewisse behördliche Forderungen (Bezahlung der Diasporasteuer, Unterzeichnung des Reueformulars bei dienstpflichtigen Personen) erfüllt hätten. Davon befreit seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten oder aus dem Nationaldienst entlassen worden seien. Zwangsweise zurückgeführte Personen könnten ihren Status bei den eritreischen Behörden nicht regeln. Die wenigen vorhandenen Informationen würden darauf hindeuten, dass ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (beispielsweise bei einer Giffa) oder an der Grenze vorgegangen werde. Dabei werde der Nationaldienststatus geprüft. Dieser sei somit das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie daraus desertiert, zumal sie als Minderjährige im noch nicht dienstpflichtigen Alter ausgereist sei. Sie habe somit nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, weshalb die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht erfüllt seien. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen auf Beschwerdeebene ein, dass sie sich infolge der regelmässigen, behördlichen Fahndungen nach ihren Angehörigen in einem Zustand permanenter Angst vor Repressalien beziehungsweise vor einer Inhaftierung befunden habe. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne auch die Angst vor einer Reflexverfolgung die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllen. Die Tatsache, dass der (...) an Stelle des Vaters mitgenommen worden sei, zeige, dass die Angst der Beschwerdeführerin einer objektivierten Sichtweise standhalte. Dass sie nicht umgehend nach den einschlägigen Ereignissen geflohen sei, sei als Resultat ihrer Loyalität zu ihrer kranken Mutter zu werten. So habe sie ihrer Rechtsvertreterin anlässlich der Instruktion erklärt, sie habe als ältestes der nunmehr zu Hause verbliebenen Geschwister zuerst gezögert, das Land zu verlassen, sei jedoch aufgrund der grossen Furcht vor den eritreischen Behörden dennoch geflüchtet. Die Vor-aussetzungen von Art. 3 AsylG seien somit im Zeitpunkt der Flucht erfüllt gewesen, weshalb der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren sei. Für den Fall, dass das Gericht der Beschwerdeführerin aufgrund der vorgebrachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft nicht anerkenne, macht sie geltend, eine glaubhaft dargelegte illegale Ausreise müsse im Kontext von Eritrea weiterhin zur Annahme der Flüchtlingseigenschaft führen. Die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin sei nicht als subjektiver Nachfluchtgrund anerkannt worden und die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea an sich bereits einen Akt politischer Opposition darstelle und deshalb zur Flüchtlingseigenschaft führe, weder erwähnt noch berücksichtigt worden. Die Vorin-stanz habe die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für eine Praxisänderung missachtet, indem sie ihre Praxisänderung nicht nur auf einzelne Asylverfahren, sondern generell angewendet habe. Sodann habe sie es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich dabei um ein Pilotverfahren handle, mit welchem bewusst von der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen werde.
6. Im Folgenden ist zunächst die verfahrensrechtliche Rüge der Beschwerdeführerin, wonach das SEM in Bezug auf seine Praxisanpassung zur illegalen Ausreise aus Eritrea nicht das in BVGE 2010/54 vorgesehene korrekte Vorgehen befolgt habe, zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.1 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Das Gericht befasste sich im genannten Grundsatzurteil mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung der Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1). Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, für das SEM aus mehreren Gründen nicht massgebend. So ist festzuhalten, dass die vom SEM vorgenommene Praxisanpassung nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20), sondern diejenige der Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG beschlägt. Hinzu kommt, dass die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM die asylsuchenden Personen begünstigte und deshalb in den letzten Jahren vom Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert wurde (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK). Dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Schliesslich hat die Vorinstanz die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert, was eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte. Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff., D-5197/2016 vom 14. März 2018 E. 5.6). Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu beanstanden ist. 6.2 Aus diesen Ausführungen wie auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Neubeurteilung, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 7. In materieller Hinsicht ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten Vorfluchtgründe - der Desertion ihres Vaters und der kurz danach erfolgten Festnahme ihres (...) - die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihr mithin Asyl zu gewähren wäre. 7.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangte, die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien asylrechtlich unbeachtlich, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Dem SEM ist insbesondere darin beizupflichten, die Beschwerdeführerin habe - wie in ihren Anhörungen selbst angeführt - mit den Behörden direkt keine Probleme gehabt und sei auch nie persönlich belangt worden. Der Umstand, dass die behördlichen Hausdurchsuchungen selbst nach der gelungenen Flucht des (...) sich nicht gegen die Beschwerdeführerin zu richten begannen, sondern in derselben Art und Intensität ihren Fortgang nahmen, bekräftigt die Einschätzung der Vorin-stanz, wonach die Behörden an der Beschwerdeführerin kein konkretes Verfolgungsinteresse gehabt haben. So gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, die Leute von der Verwaltung seien zwar weiterhin stets abends bei ihnen aufgetaucht seien, hätten ihr jedoch lediglich Fragen zum Verbleib des Vaters beziehungsweise des (...) gestellt (vgl. A14/22 S. 8 ff.). Nachdem sie im Weiteren vorgebracht hat, ihr (...) sei bereits kurze Zeit nach der Desertion des Vaters an dessen Stelle mitgenommen worden, sie dagegen lange Zeit nach der Flucht des (...) unbehelligt blieb, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie im Zeitpunkt ihrer Flucht noch damit gerechnet hat, von den Behörden abgeholt zu werden. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie habe mit der Ausreise zugewartet, weil sie sich als ältestes der noch zu Hause verbliebenen Kinder um die kranke Mutter habe kümmern müssen, vermag insofern nicht zu überzeugen, als eine ernsthafte Befürchtung einer Inhaftierung keine Verzögerung der Flucht geduldet hätte. Zudem hat die Beschwerdeführerin Eritrea später dennoch verlassen und die hilfsbedürftige Mutter zurückgelassen, ohne dass sich - abgesehen von den genannten Hausdurchsuchungen - ein besonderer Anlass ereignet hätte (vgl. A14/22 S.10). Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr aufgrund des Verschwindens ihrer Familienangehörigen einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, erweist sich in objektiver Hinsicht als unbegründet. 7.2 Zusammenfassend genügen die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Schilderungen kann bei dieser Sachlage verzichtet werden. 8. Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin infolge illegaler Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, mithin subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen. 8.1 Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin vor, eine illegale Ausreise alleine genüge im Kontext von Eritrea, um von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Gemäss früherer Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich aufgegeben. Im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5). 8.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde zwar noch vor dem Referenzurteil D-7898/2015, das inzwischen einerseits die Praxisänderung des SEM bestätigt und andererseits festgehalten hat, es bedürfte zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur illegalen Ausreise hinzutretende Faktoren, erhoben worden ist. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ist das Vorliegen von zusätzlichen risikobegründenden Faktoren im Sinne des zitierten Referenzurteils jedoch zu verneinen. Aus ihren Ausführungen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass sie aufgrund der Probleme des Vaters und des (...) mit den eritreischen Behörden von diesen als regimekritische Person registriert worden wäre oder sich daraus weitergehende Konsequenzen für sie ergeben hätten (vgl. oben 7.1). Andere Anknüpfungspunkte, die sie im Falle einer Rückkehr in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind gemäss Aktenlage nicht ersichtlich. Ob die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht wurde, kann - aufgrund der mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis - letztlich offen bleiben. 8.2 Die Beschwerdeführerin vermag somit auch keine Flüchtlingseigenschaft infolge der illegalen Ausreise aus Eritrea, mithin keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe sowie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat. 10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 11.2 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie nach ihrer Rückkehr zum Nationaldienst aufgeboten werden könnte (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 - 13.4). 11.3 11.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 11.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für eine Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 11.3.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 11.3.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 11.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 11.4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine heute (...)-jährige junge Frau, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl. A3/12 S. 9). Mit ihren Grosseltern, Onkeln und Tanten sowohl mütterlicher- als auch väterlicherseits verfügt sie über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, das sie bei ihrer Rückkehr unterstützen kann. Sie ist acht Jahre zur Schule gegangen. Ihre Familie bestreitet ihren Lebensunterhalt mit Arbeit in der Landwirtschaft, und auch sie habe vor ihrer Ausreise auf dem familieneigenen Land gearbeitet (vgl. A14/22 S.7). Spezielle individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind indes nicht ersichtlich, auch wenn die Landwirtschaft einzig den Eigenbedarf decken würde. 11.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 14.2 Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2016 wurde der damaligen amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Ania Sitek für ihre Aufwendungen ein amtliches Honorar von Fr. 750.- ausgerichtet. Den nachfolgenden amtlichen Rechtsvertretenden ist aufgrund der Akten kein entschädigungsrelevanter Aufwand mehr erwachsen und eine Honorarnote ist nicht eingereicht worden. Der durch die Verfahrensstandsanfrage vom 2. Oktober 2018 erwachsene Vertretungsaufwand ist als lediglich gering zu beurteilen. Zusammenfassend gilt mit der erfolgten Ausrichtung eines Honorars an die ursprüngliche Rechtsvertreterin die amtliche Verbeiständung als abgegolten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die amtliche Rechtsverbeitständung gilt als abgegolten.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Makbule Dügünyurdu Versand: