Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein der Ethnie der Amhara angehörender äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. Juni 2005 und gelangte am 19. Juli 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. August 2005 wurde er im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) (...) befragt. Am 10. November 2005 folgte die Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit September 2004 einfaches Mitglied der "Äthiopischen Freiheitsorganisation" EDHP. Er habe für die Partei anlässlich der Wahlen von Mai 2005 Flugblätter verteilt. Zudem habe er zusammen mit seinem Stiefbruder, der ebenfalls Mitglied der EDHP sei, an einer Kundgebung gegen die amtierende Regierung teilgenommen, bei der Tausende von Menschen anwesend gewesen seien. Dabei sei es zu einer Auseinandersetzung mit Soldaten und Polizisten gekommen, wobei sein Bruder erschossen worden sei. Wenige Tage später sei der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen und inhaftiert worden. Während der Festnahme sei er täglich mit Schlägen auf die Fusssohlen gefoltert worden, bis ihm nach rund zehn Tagen die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei. Er habe Äthiopien sogleich verlassen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass sein Vater seinetwegen verhaftet worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 20. August 2007 - eröffnet am 22. August 2007 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 24. August 2007 (Poststempel: 25. August 2007) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung des Asylgesuchs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beilage wurden unter anderem folgende Beweismittel eingereicht: eine amerikanische Identitätskarte des Bruders des Beschwerdeführers in Kopie, Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Protestaktion im Sommer 2006 (...), Weisung der äthiopischen Regierung vom 31. Juli 2006 (inkl. Übersetzung) in Kopie, Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. September 2006 zur Authentizität des vorgenannten Dokumentes in Kopie, Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Protestaktion gegen die äthiopische Regierung vom (...), Fotos einer Parteiversammlung der KINJIT (CUDP) vom (...), ein Bestätigungsschreiben der KINJIT (CUDP) vom (...), undatierter Text des bayerischen Flüchtlingsrates zur Abschiebung nach Äthiopien. D. Mit Verfügung vom 31. August 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Am 7. November 2007 und 19. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und reichte weitere Beweismittel (Internetausdruck betreffend Äthiopien und ein vom Beschwerdeführer im Internet veröffentlichter Artikel) ein. G. Am 4. März 2009 (Faxeingabe) reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2007/8 insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1 S. 73). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Seine diesbezüglichen Angaben seien unglaubhaft ausgefallen. Insbesondere hielt sie fest, dass es auch andere Möglichkeiten als diejenige der telefonischen Kontaktaufnahme gebe, um im Ausland lebende Personen zu kontaktieren. So hätte der Beschwerdeführer seine Angehörigen im Äthiopien schriftlich um die Zusendung der benötigten Dokumente bitten können. Weiter wurde festgehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft würden insgesamt stereotyp und wenig plausibel erscheinen und bezüglich der Datierung zentraler Ereignisse (Festnahme, Flucht, Ausreise aus Äthiopien) zahlreiche Widersprüche aufweisen. Zudem seien seine Ausführungen zu den Umständen der angeblichen Festnahme sowie zur angeblichen Flucht aus dem Gefängnis als realitätsfremd und damit unglaubhaft zu bezeichnen. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält der Argumentation der Vorinstanz entgegen, er habe eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Heimatland hinter sich. Er habe seine Identitätskarte in Äthiopien weggeworfen, da diese seine Flucht gefährdet hätte. Er versuche seit einiger Zeit seine Identität belegende Dokumente erhältlich zu machen, was jedoch schwierig und - insbesondere auch der Postweg - gefährlich sei. Es sei ihm immerhin gelungen, eine Kopie der amerikanischen Identitätskarte seines Bruders beizubringen. Daraus liesse sich auch die Identität des Beschwerdeführers feststellen. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz sei nicht einzusehen, inwiefern die Gesamtheit seiner Vorbringen unglaubhaft sein sollte, auch wenn es anlässlich der Anhörungen zu gewissen Missverständnissen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die ihm gestellten Fragen genau und ausführlich beantwortet, wobei der Druck einer solchen Befragung zu berücksichtigen sei. Schliesslich habe er als politischer Mensch in der Schweiz seine Tätigkeit fortgesetzt. Er habe sich der KINJIT (CUDP) angeschlossen und nehme an sämtlichen in der Schweiz stattfindenden Parteiversammlungen teil. Diese würden von äthiopischen Spitzeln überwacht. Weiter habe er sich seit längerer Zeit an verschiedenen Protestaktionen gegen die äthiopische Regierung beteiligt. Die anlässlich dieser Veranstaltungen entstandenen Fotos seien im Internet abrufbar. Aus diesen Aktivitäten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer über ein aussergewöhnliches politisches Profil verfüge, zumal er als Mitglied der Oppositionsbewegung und Aktivist weiterhin und nachweislich gegen die Diktatur in Äthiopien kämpfe. Im Weiteren habe das äthiopische Aussenministerium am 31. Juli 2006 eine Weisung erlassen, indem es sämtliche äthiopische Auslandvertretungen aufgefordert habe, Informationen von sogenannten extremen Elementen im Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Den betroffenen Personen drohe ein Prozess wegen Landesverrats. Es werde davon ausgegangen, dass der Name des Beschwerdeführers auf diesen Listen vermerkt sei. Zudem sei einem im Internet veröffentlichten Artikel zu entnehmen, dass die äthiopische Regierung Exiläthiopier scharf beobachte. Insgesamt müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit politischer Verfolgung rechnen, weshalb die geltend gemachten Verfolgungshandlungen des Beschwerdeführers materiell zu prüfen seien.
E. 4.3 Die Vorinstanz hält dazu in ihrer ausführlichen Vernehmlassung fest, die in Kopie eingereichte amerikanische Identitätskarte des Bruders des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zu belegen, da es sich dabei nicht um das Original eines persönlichen Reise- oder Identitätspapiers des Beschwerdeführers selbst handle. Ausweise naher Angehöriger seien nicht geeignet, die Identität einer Person zu stützen, so lange deren Identität nicht aufgrund rechtsgenüglicher Papiere belegt sei. Die Identitätskarte von B._______ belege nicht, dass er der Bruder des Beschwerdeführers sei. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz weiter fest, dieser habe keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können und sei damit nicht als regimefeindliche Person aufgefallen oder als solche registriert worden. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in die Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden hätte. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der geltend gemachten Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der KINJIT Kenntnis genommen oder deshalb Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Aufgrund der eingereichten Beweisunterlagen und Berichte von exilpolitischen Anlässen mit zum Teil gestellten Gruppenaufnahmen mit nicht selten Hunderten von Teilnehmern erscheine unwahrscheinlich, die äthiopischen Behörden könnten deren Gesichtern konkrete Namen zuordnen. Zudem könnten die äthiopischen Behörden angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Den äthiopischen Behörden dürfte auch bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, auf diese Weise in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Im Übrigen sei das eingereichte, dem BFM bekannte Schreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" auf einschlägigen Seiten im Internet auffindbar. Dieses Rundschreiben bezwecke offensichtlich, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen. Die Auslandsvertretungen würden angewiesen, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden. Es werde darin jedoch nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. In den diesbezüglichen Richtlinien werde nämlich differenziert zwischen einer Gruppe von Personen, die ohne Toleranz eine Hasspolitik betreiben würden, und einer solchen von gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Der Beschwerdeführer gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessieren würden.
E. 4.4 In seiner Replik wendet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf zwei im Internet erschienene Berichte - davon ein vom Beschwerdeführer abgefasster Artikel - ein, die Identitätskarte seines Bruders sei geeignet, seine eigene Identität zu belegen. Er und sein Bruder könnten sich einer DNA-Probe unterziehen, um ihre Verwandtschaft zu belegen. Zudem ignoriere die Vorinstanz, dass unabhängig von der Stellung eines Regimekritikers jede Handlung gegen das Regime in der Wahrnehmung der äthiopischen Regierung als extremistisch gelte. Die Praktiken der äthiopischen Regierung seien in einer Vielzahl von Berichten von Menschenrechtsorganisationen festgehalten. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei über die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe noch nicht abschliessend geurteilt worden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz weiterhin politisch aktiv geblieben sei, würde belegen, dass der Beschwerdeführer ein politischer Mensch sei, zumal im Zeitpunkt der Nachfluchtaktivitäten noch kein Asylentscheid vorgelegen habe. Es werde vermutet, dass die dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten von den äthiopischen Behörden zur Kenntnis genommen worden seien. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem strengen Verhör unterzogen würde. Dazu würden alleine der lange Auslandaufenthalt und das Stellen eines Asylgesuches genügen, um das Misstrauen der Behörden zu wecken. Dabei würden die äthiopischen Behörden auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers stossen. Zudem unterscheide die äthiopische Regierung nicht zwischen echten und falschen Exilaktivisten, da diese der Regierung gleichermassen Schaden zufügen würden. Schliesslich würden die täglichen Berichte über massive Menschenrechtsverletzungen, von denen insbesondere Oppositionelle, Andersdenkende und Journalisten betroffen seien, gegen ein Vertrauen gegenüber den äthiopischen Behörden sprechen.
E. 5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Dabei ist festzuhalten, dass entgegen der Meinung des Rechtsvertreters nicht lediglich Hinweise auf "Verfolgung" vorliegen müssen, sondern Hinweise, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne von Art. 3 AsylG) zu begründen. Diese unterliegen nicht einem tiefen Beweismass, sondern sind im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, soweit dies aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann (BVGE 2007/8 E.5.6.4 und 5.6.5., S. 90 f.).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 ausführlich mit der Auslegung des neu formulierten Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG befasst. Dabei hat es festgehalten, dass gestützt auf Abs. 3 dann auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten ist, wenn aufgrund einer summarischen materiellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder nicht. Unter "zusätzlichen Abklärungen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG sind Abklärungen jeglicher Art, also etwa auch amtsinterne Recherchen und Überprüfungen, zu verstehen, die sich auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen beziehen können und im Übrigen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden müssen; im Zweifelsfall ist auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E.5.6.4 - 5.6.6, S. 89 ff.).
E. 6.1 Wie den Akten entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität keinerlei Papiere beigebracht. Die Vorinstanz hat dazu in ihrer Verfügung zu Recht festgestellt, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. So sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Ausweispapiere wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, widersprüchlich ausgefallen. Abgesehen davon wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund der zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten ohnehin möglich und zumutbar gewesen, Angehörige oder Bekannte in Äthiopien schriftlich zu kontaktieren und diese mit der Beschaffung von Identitätspapieren zu beauftragen. Schliesslich hat die Vorinstanz geprüft, ob aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist oder allenfalls zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c AsylG). Dabei kam sie zu Recht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt stereotyp und wenig plausibel ausgefallen sind. Insbesondere weisen dessen Angaben betreffend zentraler Ereignisse, so zur Festnahme, zur Flucht sowie zur Ausreise aus Äthiopien zahlreiche Widersprüche auf, die auch auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst werden konnten. Ferner müssen die Ausführungen zu den Umständen der mutmasslichen Festnahme sowie zur angeblichen Flucht aus dem Gefängnis als realitätsfremd und damit als unglaubhaft bezeichnet werden. Es ist insbesondere nicht vorstellbar, wie der Beschwerdeführer nach einer Zeitspanne von zehn Tagen, während welcher er täglich auf die Fusssohlen geschlagen worden sein soll, rennend hätte aus der Haft entfliehen können (vgl. A10, S. 18). Entgegen des in der Beschwerdeschrift geäusserten pauschalen Einwandes müssen die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft bezeichnet werden. Folglich rechtfertigte es sich, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, keine zusätzlichen sachlichen oder rechtlichen Abklärungen vorzunehmen (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
E. 6.2 Hingegen wurden in der Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2007 subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Einreise in die Schweiz der Oppositionskoalition KINJIT (CUDP) angeschlossen und nehme seit 2006 an sämtlichen in der Schweiz stattfindenden Parteiversammlungen teil. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden mehrere Beweismittel (Bestätigungsschreiben der KINJIT [CUDP] sowie Fotos von verschiedenen Veranstaltungen aus den Jahren 2006 und 2007, u.a.) beigelegt. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit bereits seit dem Jahre 2006 in der Schweiz ausgeübt und diese mittels geeignetem Bildmaterial sowie anderer Beweismittel dokumentiert hat. Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Tätigkeit für die KINJIT (CUDP) ist zudem Folgendes festzustellen: Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist nicht auszuschliessen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften überwachen und diese ausserdem in umfangreichen elektronischen Datenbanken registrieren. Insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2005 scheint die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet und intensiviert worden zu sein. Es könnte sogar möglich sein, dass diese Datenbanken nicht nur Informationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora enthalten, sondern auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien und sogar Personen erfassen, die nur zum Zwecke der Information an politischen Veranstaltungen der Opposition teilnahmen. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass Personen, welche im Ausland in der KINJIT (CUDP) aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, im Falle ihrer Zwangsrückschaffung spätestens am Flughafen dem äthiopischen Sicherheitsdienst bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUDP war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUDP vorliegt. Sämtliche Rückkehrende, welche zumindest vorübergehend in der Auslands-CUDP tätig waren, würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen Aktivitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der CUDP in ihrem Umfeld befragt. Effektive oder vermutete mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie eine allfällige spätere erneute politische Auffälligkeit könnten in diesem Fall letztlich zur Einleitung weitergehender Verfolgungsmassnahmen (Inhaftierung usw.) führen, wobei stets zu bedenken ist, dass Äthiopien kein funktionierender Rechtsstaat ist (vgl. BVGE D-5060/2007 vom 30. November 2007). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivität im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, sich nicht im Rahmen einer summarischen Prüfung beantworten lässt. Zwar hat das BFM zu der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit in seiner Vernehmlassung ausführlich Stellung genommen. Eine solche Prüfung kann indessen nur im Rahmen zusätzlicher Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorgenommen werden. Daraus folgt, dass sich aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht feststellen lässt, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht.
E. 7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 20. August 2007 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM wird im wieder aufgenommenen erstinstanzlichen Verfahren die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe materiell zu prüfen haben.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 4. März 2009 einen zeitlichen Aufwand von 8,25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 260.-- (inkl. Übersetzungsarbeiten) aus (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diesen Aufwand als angemessen, womit die zu entrichtende Parteientschädigung auf total Fr. 1'910.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 20. August 2007 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'910.-- (inkl. Auslagen) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5674/2007/frk {T 0/2} Urteil vom 31. März 2009 Besetzung Richterinnen Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Christa Luterbacher, Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein der Ethnie der Amhara angehörender äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. Juni 2005 und gelangte am 19. Juli 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. August 2005 wurde er im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) (...) befragt. Am 10. November 2005 folgte die Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit September 2004 einfaches Mitglied der "Äthiopischen Freiheitsorganisation" EDHP. Er habe für die Partei anlässlich der Wahlen von Mai 2005 Flugblätter verteilt. Zudem habe er zusammen mit seinem Stiefbruder, der ebenfalls Mitglied der EDHP sei, an einer Kundgebung gegen die amtierende Regierung teilgenommen, bei der Tausende von Menschen anwesend gewesen seien. Dabei sei es zu einer Auseinandersetzung mit Soldaten und Polizisten gekommen, wobei sein Bruder erschossen worden sei. Wenige Tage später sei der Beschwerdeführer von der Polizei festgenommen und inhaftiert worden. Während der Festnahme sei er täglich mit Schlägen auf die Fusssohlen gefoltert worden, bis ihm nach rund zehn Tagen die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei. Er habe Äthiopien sogleich verlassen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass sein Vater seinetwegen verhaftet worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 20. August 2007 - eröffnet am 22. August 2007 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 24. August 2007 (Poststempel: 25. August 2007) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung des Asylgesuchs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beilage wurden unter anderem folgende Beweismittel eingereicht: eine amerikanische Identitätskarte des Bruders des Beschwerdeführers in Kopie, Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Protestaktion im Sommer 2006 (...), Weisung der äthiopischen Regierung vom 31. Juli 2006 (inkl. Übersetzung) in Kopie, Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. September 2006 zur Authentizität des vorgenannten Dokumentes in Kopie, Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Protestaktion gegen die äthiopische Regierung vom (...), Fotos einer Parteiversammlung der KINJIT (CUDP) vom (...), ein Bestätigungsschreiben der KINJIT (CUDP) vom (...), undatierter Text des bayerischen Flüchtlingsrates zur Abschiebung nach Äthiopien. D. Mit Verfügung vom 31. August 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Am 7. November 2007 und 19. Dezember 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und reichte weitere Beweismittel (Internetausdruck betreffend Äthiopien und ein vom Beschwerdeführer im Internet veröffentlichter Artikel) ein. G. Am 4. März 2009 (Faxeingabe) reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2007/8 insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1 S. 73). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 bis 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Seine diesbezüglichen Angaben seien unglaubhaft ausgefallen. Insbesondere hielt sie fest, dass es auch andere Möglichkeiten als diejenige der telefonischen Kontaktaufnahme gebe, um im Ausland lebende Personen zu kontaktieren. So hätte der Beschwerdeführer seine Angehörigen im Äthiopien schriftlich um die Zusendung der benötigten Dokumente bitten können. Weiter wurde festgehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft würden insgesamt stereotyp und wenig plausibel erscheinen und bezüglich der Datierung zentraler Ereignisse (Festnahme, Flucht, Ausreise aus Äthiopien) zahlreiche Widersprüche aufweisen. Zudem seien seine Ausführungen zu den Umständen der angeblichen Festnahme sowie zur angeblichen Flucht aus dem Gefängnis als realitätsfremd und damit unglaubhaft zu bezeichnen. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. 4.2 Der Beschwerdeführer hält der Argumentation der Vorinstanz entgegen, er habe eine äusserst beschwerliche Flucht aus seinem Heimatland hinter sich. Er habe seine Identitätskarte in Äthiopien weggeworfen, da diese seine Flucht gefährdet hätte. Er versuche seit einiger Zeit seine Identität belegende Dokumente erhältlich zu machen, was jedoch schwierig und - insbesondere auch der Postweg - gefährlich sei. Es sei ihm immerhin gelungen, eine Kopie der amerikanischen Identitätskarte seines Bruders beizubringen. Daraus liesse sich auch die Identität des Beschwerdeführers feststellen. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz sei nicht einzusehen, inwiefern die Gesamtheit seiner Vorbringen unglaubhaft sein sollte, auch wenn es anlässlich der Anhörungen zu gewissen Missverständnissen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe die ihm gestellten Fragen genau und ausführlich beantwortet, wobei der Druck einer solchen Befragung zu berücksichtigen sei. Schliesslich habe er als politischer Mensch in der Schweiz seine Tätigkeit fortgesetzt. Er habe sich der KINJIT (CUDP) angeschlossen und nehme an sämtlichen in der Schweiz stattfindenden Parteiversammlungen teil. Diese würden von äthiopischen Spitzeln überwacht. Weiter habe er sich seit längerer Zeit an verschiedenen Protestaktionen gegen die äthiopische Regierung beteiligt. Die anlässlich dieser Veranstaltungen entstandenen Fotos seien im Internet abrufbar. Aus diesen Aktivitäten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer über ein aussergewöhnliches politisches Profil verfüge, zumal er als Mitglied der Oppositionsbewegung und Aktivist weiterhin und nachweislich gegen die Diktatur in Äthiopien kämpfe. Im Weiteren habe das äthiopische Aussenministerium am 31. Juli 2006 eine Weisung erlassen, indem es sämtliche äthiopische Auslandvertretungen aufgefordert habe, Informationen von sogenannten extremen Elementen im Ausland zu sammeln und deren Namen an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Den betroffenen Personen drohe ein Prozess wegen Landesverrats. Es werde davon ausgegangen, dass der Name des Beschwerdeführers auf diesen Listen vermerkt sei. Zudem sei einem im Internet veröffentlichten Artikel zu entnehmen, dass die äthiopische Regierung Exiläthiopier scharf beobachte. Insgesamt müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit politischer Verfolgung rechnen, weshalb die geltend gemachten Verfolgungshandlungen des Beschwerdeführers materiell zu prüfen seien. 4.3 Die Vorinstanz hält dazu in ihrer ausführlichen Vernehmlassung fest, die in Kopie eingereichte amerikanische Identitätskarte des Bruders des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die Identität des Beschwerdeführers zu belegen, da es sich dabei nicht um das Original eines persönlichen Reise- oder Identitätspapiers des Beschwerdeführers selbst handle. Ausweise naher Angehöriger seien nicht geeignet, die Identität einer Person zu stützen, so lange deren Identität nicht aufgrund rechtsgenüglicher Papiere belegt sei. Die Identitätskarte von B._______ belege nicht, dass er der Bruder des Beschwerdeführers sei. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz weiter fest, dieser habe keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können und sei damit nicht als regimefeindliche Person aufgefallen oder als solche registriert worden. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in die Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden hätte. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von der geltend gemachten Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der KINJIT Kenntnis genommen oder deshalb Massnahmen zum Nachteil seiner Person eingeleitet hätten. Aufgrund der eingereichten Beweisunterlagen und Berichte von exilpolitischen Anlässen mit zum Teil gestellten Gruppenaufnahmen mit nicht selten Hunderten von Teilnehmern erscheine unwahrscheinlich, die äthiopischen Behörden könnten deren Gesichtern konkrete Namen zuordnen. Zudem könnten die äthiopischen Behörden angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Den äthiopischen Behörden dürfte auch bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, auf diese Weise in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Im Übrigen sei das eingereichte, dem BFM bekannte Schreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" auf einschlägigen Seiten im Internet auffindbar. Dieses Rundschreiben bezwecke offensichtlich, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen. Die Auslandsvertretungen würden angewiesen, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden. Es werde darin jedoch nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. In den diesbezüglichen Richtlinien werde nämlich differenziert zwischen einer Gruppe von Personen, die ohne Toleranz eine Hasspolitik betreiben würden, und einer solchen von gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Der Beschwerdeführer gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessieren würden. 4.4 In seiner Replik wendet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf zwei im Internet erschienene Berichte - davon ein vom Beschwerdeführer abgefasster Artikel - ein, die Identitätskarte seines Bruders sei geeignet, seine eigene Identität zu belegen. Er und sein Bruder könnten sich einer DNA-Probe unterziehen, um ihre Verwandtschaft zu belegen. Zudem ignoriere die Vorinstanz, dass unabhängig von der Stellung eines Regimekritikers jede Handlung gegen das Regime in der Wahrnehmung der äthiopischen Regierung als extremistisch gelte. Die Praktiken der äthiopischen Regierung seien in einer Vielzahl von Berichten von Menschenrechtsorganisationen festgehalten. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei über die Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe noch nicht abschliessend geurteilt worden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz weiterhin politisch aktiv geblieben sei, würde belegen, dass der Beschwerdeführer ein politischer Mensch sei, zumal im Zeitpunkt der Nachfluchtaktivitäten noch kein Asylentscheid vorgelegen habe. Es werde vermutet, dass die dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten von den äthiopischen Behörden zur Kenntnis genommen worden seien. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem strengen Verhör unterzogen würde. Dazu würden alleine der lange Auslandaufenthalt und das Stellen eines Asylgesuches genügen, um das Misstrauen der Behörden zu wecken. Dabei würden die äthiopischen Behörden auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers stossen. Zudem unterscheide die äthiopische Regierung nicht zwischen echten und falschen Exilaktivisten, da diese der Regierung gleichermassen Schaden zufügen würden. Schliesslich würden die täglichen Berichte über massive Menschenrechtsverletzungen, von denen insbesondere Oppositionelle, Andersdenkende und Journalisten betroffen seien, gegen ein Vertrauen gegenüber den äthiopischen Behörden sprechen. 5. 5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Dabei ist festzuhalten, dass entgegen der Meinung des Rechtsvertreters nicht lediglich Hinweise auf "Verfolgung" vorliegen müssen, sondern Hinweise, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne von Art. 3 AsylG) zu begründen. Diese unterliegen nicht einem tiefen Beweismass, sondern sind im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, soweit dies aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann (BVGE 2007/8 E.5.6.4 und 5.6.5., S. 90 f.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 ausführlich mit der Auslegung des neu formulierten Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG befasst. Dabei hat es festgehalten, dass gestützt auf Abs. 3 dann auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten ist, wenn aufgrund einer summarischen materiellen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder nicht. Unter "zusätzlichen Abklärungen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG sind Abklärungen jeglicher Art, also etwa auch amtsinterne Recherchen und Überprüfungen, zu verstehen, die sich auf Sachverhalts- oder Rechtsfragen beziehen können und im Übrigen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden müssen; im Zweifelsfall ist auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E.5.6.4 - 5.6.6, S. 89 ff.). 6. 6.1 Wie den Akten entnommen werden kann, hat der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität keinerlei Papiere beigebracht. Die Vorinstanz hat dazu in ihrer Verfügung zu Recht festgestellt, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. So sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Ausweispapiere wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, widersprüchlich ausgefallen. Abgesehen davon wäre es dem Beschwerdeführer aufgrund der zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten ohnehin möglich und zumutbar gewesen, Angehörige oder Bekannte in Äthiopien schriftlich zu kontaktieren und diese mit der Beschaffung von Identitätspapieren zu beauftragen. Schliesslich hat die Vorinstanz geprüft, ob aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist oder allenfalls zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b und c AsylG). Dabei kam sie zu Recht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt stereotyp und wenig plausibel ausgefallen sind. Insbesondere weisen dessen Angaben betreffend zentraler Ereignisse, so zur Festnahme, zur Flucht sowie zur Ausreise aus Äthiopien zahlreiche Widersprüche auf, die auch auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst werden konnten. Ferner müssen die Ausführungen zu den Umständen der mutmasslichen Festnahme sowie zur angeblichen Flucht aus dem Gefängnis als realitätsfremd und damit als unglaubhaft bezeichnet werden. Es ist insbesondere nicht vorstellbar, wie der Beschwerdeführer nach einer Zeitspanne von zehn Tagen, während welcher er täglich auf die Fusssohlen geschlagen worden sein soll, rennend hätte aus der Haft entfliehen können (vgl. A10, S. 18). Entgegen des in der Beschwerdeschrift geäusserten pauschalen Einwandes müssen die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft bezeichnet werden. Folglich rechtfertigte es sich, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung, keine zusätzlichen sachlichen oder rechtlichen Abklärungen vorzunehmen (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 6.2 Hingegen wurden in der Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2007 subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Einreise in die Schweiz der Oppositionskoalition KINJIT (CUDP) angeschlossen und nehme seit 2006 an sämtlichen in der Schweiz stattfindenden Parteiversammlungen teil. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden mehrere Beweismittel (Bestätigungsschreiben der KINJIT [CUDP] sowie Fotos von verschiedenen Veranstaltungen aus den Jahren 2006 und 2007, u.a.) beigelegt. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit bereits seit dem Jahre 2006 in der Schweiz ausgeübt und diese mittels geeignetem Bildmaterial sowie anderer Beweismittel dokumentiert hat. Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Tätigkeit für die KINJIT (CUDP) ist zudem Folgendes festzustellen: Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge ist nicht auszuschliessen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften überwachen und diese ausserdem in umfangreichen elektronischen Datenbanken registrieren. Insbesondere seit den Wahlen im Jahr 2005 scheint die Überwachung der politischen Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet und intensiviert worden zu sein. Es könnte sogar möglich sein, dass diese Datenbanken nicht nur Informationen über führende politische Aktivisten in der Diaspora enthalten, sondern auch einfache Mitglieder und Sympathisanten der Oppositionsparteien und sogar Personen erfassen, die nur zum Zwecke der Information an politischen Veranstaltungen der Opposition teilnahmen. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass Personen, welche im Ausland in der KINJIT (CUDP) aktiv waren oder auch nur mit ihr sympathisierten, im Falle ihrer Zwangsrückschaffung spätestens am Flughafen dem äthiopischen Sicherheitsdienst bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Auslands-CUDP war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der Auslands-CUDP vorliegt. Sämtliche Rückkehrende, welche zumindest vorübergehend in der Auslands-CUDP tätig waren, würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen Aktivitäten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der CUDP in ihrem Umfeld befragt. Effektive oder vermutete mangelnde Kooperationsbereitschaft sowie eine allfällige spätere erneute politische Auffälligkeit könnten in diesem Fall letztlich zur Einleitung weitergehender Verfolgungsmassnahmen (Inhaftierung usw.) führen, wobei stets zu bedenken ist, dass Äthiopien kein funktionierender Rechtsstaat ist (vgl. BVGE D-5060/2007 vom 30. November 2007). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivität im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, sich nicht im Rahmen einer summarischen Prüfung beantworten lässt. Zwar hat das BFM zu der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit in seiner Vernehmlassung ausführlich Stellung genommen. Eine solche Prüfung kann indessen nur im Rahmen zusätzlicher Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorgenommen werden. Daraus folgt, dass sich aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht feststellen lässt, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 20. August 2007 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM wird im wieder aufgenommenen erstinstanzlichen Verfahren die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe materiell zu prüfen haben. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 4. März 2009 einen zeitlichen Aufwand von 8,25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 260.-- (inkl. Übersetzungsarbeiten) aus (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diesen Aufwand als angemessen, womit die zu entrichtende Parteientschädigung auf total Fr. 1'910.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 20. August 2007 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'910.-- (inkl. Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: