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E-5667/2011

E-5667/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-04 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A.Die Beschwerdeführerin B._______ gelangte mit Eingaben vom 3. April 2008 und 1. Mai 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (in der Folge: die Botschaft) und suchte für sich und ihre Familie um Asyl in der Schweiz nach. Sie machte geltend, früher bei der Tamil Rehabilitation Organization (TRO), welche in der Folge in Sri Lanka verboten worden sei, gearbeitet zu haben, weshalb sie von den Sicherheitskräften verdächtigt worden sei, Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu haben. Sie und ihr Ehemann seien von bewaffneten Gruppen befragt und später von unbekannten Personen bedroht worden. Ein Verwandter, welcher früher ebenfalls für die TRO gearbeitet habe, sei getötet worden; sie habe um sich und ihre Familie Angst. B.Mit Verfügung vom 27. April 2011 - eröffnet am 28. April 2011 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. C.Die Beschwerdeführenden reichten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Mai 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. D.Mit Urteil E- 3038/2011 vom 15. Juni 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht stellte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest und wies das BFM an, durch die Schweizerische Botschaft in Colombo eine Befragung durchführen zu lassen. E.Die Botschaft führte am 20. Juli 2011 mit den beiden volljährigen Beschwerdeführenden (Ehegatten) eine Befragung durch. F.Mit Verfügung vom 14. September 2011 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden erneut die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. G.Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in materieller Hinsicht, die vor-instanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen, eventuell seien sie direkt als Flüchtlinge anzuerkennen, und diesfalls sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bundes. H.Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2011 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. I.Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde. J.Mit Eingabe vom 14. November 2011 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und beantragten die Gutheissung der eingereichten Beschwerde.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5667/2011 Urteil vom 4. April 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. September 2011 / N (...). Sachverhalt: A.Die Beschwerdeführerin B._______ gelangte mit Eingaben vom 3. April 2008 und 1. Mai 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (in der Folge: die Botschaft) und suchte für sich und ihre Familie um Asyl in der Schweiz nach. Sie machte geltend, früher bei der Tamil Rehabilitation Organization (TRO), welche in der Folge in Sri Lanka verboten worden sei, gearbeitet zu haben, weshalb sie von den Sicherheitskräften verdächtigt worden sei, Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu haben. Sie und ihr Ehemann seien von bewaffneten Gruppen befragt und später von unbekannten Personen bedroht worden. Ein Verwandter, welcher früher ebenfalls für die TRO gearbeitet habe, sei getötet worden; sie habe um sich und ihre Familie Angst. B.Mit Verfügung vom 27. April 2011 - eröffnet am 28. April 2011 - verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. C.Die Beschwerdeführenden reichten durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Mai 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. D.Mit Urteil E- 3038/2011 vom 15. Juni 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht stellte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fest und wies das BFM an, durch die Schweizerische Botschaft in Colombo eine Befragung durchführen zu lassen. E.Die Botschaft führte am 20. Juli 2011 mit den beiden volljährigen Beschwerdeführenden (Ehegatten) eine Befragung durch. F.Mit Verfügung vom 14. September 2011 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden erneut die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. G.Die Beschwerdeführenden erhoben durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in materieller Hinsicht, die vor-instanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen, eventuell seien sie direkt als Flüchtlinge anzuerkennen, und diesfalls sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bundes. H.Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2011 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab. Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. I.Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 25. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde. J.Mit Eingabe vom 14. November 2011 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und beantragten die Gutheissung der eingereichten Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs­gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit abgesehen vom Eventualantrag, sie seien direkt als Flüchtlinge anzuerkennen, einzutreten. Auf diesen ist nicht einzutreten, weil er eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellt. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthält lediglich eine Regelung betreffend Einreise und Asyl. 1.4Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 2.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen [EMARK] 1997 Nr. 15, insbes. S. 131 ff., welcher Entscheid angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O. E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 3.3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, es sei angesichts der zahlreichen Gewaltereignisse der letzten Jahre gut nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden das Land verlassen möchten. Die geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften seien in den Kontext der allgemeinen Situation während des Bürgerkrieges zu stellen. Mittlerweile habe sich die Lage jedoch massgeblich verbessert. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen sei signifikant zurückgegangen. Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und dass sie deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungsfiguren der LTTE vorgehen würden. Die Beschwerdeführenden seien jedoch eigenen Angaben zufolge selber nie Teil der LTTE gewesen. Die Aktivitäten für die TRO, welche mittlerweile bereits mehrere Jahre zurückliegen würden, habe die Beschwerdeführerin zudem sofort eingestellt, als die sri-lankische Regierung die Organisation wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE verboten habe. Angesichts des geringen politischen Profils sei daher nicht ersichtlich, welches Interesse die sri-lankischen Behörden heute nach dem Ende des Krieges daran haben sollten, die Beschwerdeführerin wegen ihrer früheren Tätigkeit für die TRO zu verfolgen. Konkrete Verfolgungsmassnahmen seitens der Regierung mache sie überdies auch keine geltend. Die Beschwerdeführenden würden sodann vorbringen, durch Angehörige militanter Gruppen, welche mit den sri-lankischen Behörden zusammenarbeiten würden, verfolgt zu werden. Zuletzt seien sie (...) von diesen aufgesucht worden. Hierbei handle es sich jedoch um Verfolgungsmassnahmen Dritter, welche die sri-lankischen staatlichen Behörden ahndeten. Es bestehe demnach die Möglichkeit, sich an die lokalen Instanzen zu wenden, um Schutz zu erhalten. Eine faktische Garantie der Schutzgewährung für langfristigen, individuellen Schutz einer potenziell bedrohten Person könne hingegen nicht verlangt werden. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Aus der vorliegenden Aktenlage könnten keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Bei den geltend gemachten Problemen mit unbekannten militanten Gruppen handle es sich ausserdem um lokale oder regionale Verfolgungsmassnahmen, welchen sich die Beschwerdeführenden durch Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könnten. 3.2 In der Beschwerde wurde der Argumentation der Vorinstanz zunächst entgegengehalten, die angefochtene Verfügung sei lediglich mit einer Unterschrift versehen. Es handle sich dabei um jene eines Fachreferenten Asyl und Rückkehr. Üblicherweise würden Verfügungen des BFM, mit denen über Asylgesuche entschieden werde, die Unterschriften des wissenschaftlichen Mitarbeiters, der die Verfügung redigiert habe, und die Unterschrift des entsprechenden Sektionschefs tragen. In Anbetracht der gefestigten Praxis des Bundesamtes sei davon auszugehen, dass die alleinige Unterschrift eines Fachreferenten nicht genüge. Die Verfügung müsse in jedem Falle aufgehoben werden. Weiter wird auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2011 an die Botschaft hingewiesen, in welchem geltend gemacht werde, sie sei unmittelbar nach ihrer Rückreise von der Befragung von maskierten und bewaffneten Männern bedroht worden; diese seien hinter ihrem Ehemann her. Sie sei ausserdem (...) beinahe Opfer einer Attacke durch einen so genannten "Grease Devil" geworden und müsse jede Nacht damit rechnen, Opfer eines solchen Überfalls zu werden. Das Bundesamt reagiere auf die konkreten, von den Beschwerdeführenden geschilderten Verfolgungsmassnahmen mit Gemeinplätzen und stelle die Behauptung auf, die Sicherheitslage habe sich verbessert. Aus Angst vor möglichen Terrorakten der LTTE würden alle Tamilen, die auch nur verdächtigt würden, irgendeinmal in ihrem Leben etwas mit diesen zu tun gehabt zu haben, als potenzielle Terroristen angesehen. Es müsse der Schluss gezogen werden, dass sich die Sicherheitslage für die Beschwerdeführenden nicht verbessert habe. Die TRO sei wegen der angeblichen Unterstützung der LTTE verboten worden. Dieses Verbot habe dazu geführt, dass alle ehemaligen Mitarbeiter der TRO als Sympathisanten oder Aktivisten der LTTE angesehen würden. Relevant sei ausserdem, was die sri-lankischen Sicherheitskräfte glauben würden, und nicht, was die Beschwerdeführerin effektiv für die TRO oder für die LTTE getan habe. Der Umstand, dass sie die TRO nach deren Verbot verlassen habe, vermöge an der Gefährdung nichts zu ändern. Hinsichtlich der Übergriff durch Dritte sei festzuhalten, dass der staatliche Schutz nicht gegeben sei, da die Gruppen, die hinter den Beschwerdeführenden her seien, ihrerseits behördlichen Schutz geniessen würden. Dies gelte natürlich erst recht dann, wenn es sich bei den Verfolgern gar um Angehörige der Sicherheitskräfte handeln sollte. Das BFM behaupte sodann in der angefochtenen Verfügung, dass der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen seit dem Ende des Krieges stark abgenommen habe. Dass dies nicht stimme, weil es dem Interesse der sri-lankischen Regierung entspreche, Unruhen zu generieren, damit die Antiterrorgesetzgebung länger aufrechterhalten bleiben könne, ergebe sich auch aus den Berichten zu den Überfällen durch die "Grease Devil". Dass die innerstaatliche Fluchtalternative nicht funktionieren könne, wie vom BFM behauptet, ergebe sich schon daraus, dass Tamilen verpflichtet seien, sich bei einem Umzug am neuen Ort anzumelden. Gehe die Verfolgung vom Staat aus, sei eine innerstaatliche Flucht deshalb zwecklos. Aber auch sonst bestehe die Möglichkeit, dass die Geflohenen am neuen Ort weiterhin verfolgt würden. Das liege daran, dass der Zuzug von Tamilen immer zu Verdächtigungen führe. Ein Umzug im Sinne einer Flucht sei gar nicht möglich, weil er den Behörden und damit auch den mit diesen zusammenarbeitenden Paramilitärs bekannt würde. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2011 stellte die Vorinstanz fest, der wissenschaftliche Adjunkt sei befugt, in vorliegender Sache als Vertreter des Bundesamtes aufzutreten und die Verfügung zu unterschreiben. Deren Rechtsgültigkeit werde somit nicht tangiert. Auch die Rüge, dass eine zweite Unterschrift fehle, diese jedoch notwendig und zwingend sei, gehe in der Sache fehl, da das BFM sowohl Entscheide mit Einzel- als auch mit Doppelunterschrift erlasse. 3.4 In der Replik wurde zunächst entgegnet, es sei Sache des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden, welche Unterschriftenregelung im Asylverfahren gelte. Es werde jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass das BFM jedes Mal, wenn eine abweichende Praxis vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt werde, sich dazu berechtigt fühle, diese neue Praxis in Zukunft systematisch anzuwenden. Sodann setzten sich die Beschwerdeführenden mit dem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 auseinander und wiesen darauf hin, dass sie auch nach diesem Grundsatzurteil als gefährdet anzusehen seien. 4.4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 AsylG verneinte und die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz verweigerte. 4.2 Vorab ist auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im obgenannten Urteil zur Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die Lage dort seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert habe. Militärisch würden die LTTE als vernichtet gelten, und auch die Sicherheitslage habe sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig habe sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politische Oppositionelle würden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssten mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personengruppen, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Darunter würden Personen fallen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende verfügten über ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und bei Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bildeten überdies Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten, eine weitere Risikogruppe (vgl. a.a.O. E. 8). 4.3 Zunächst ist hinsichtlich der Rüge, die Verfügung leide an einem Formmangel, da die Vorschriften betreffend die Unterschriftsberechtigung nicht eingehalten worden seien, Folgendes festzuhalten: Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht des Bundes, welche die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten, die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bstn. a bis c VwVG). Das Vorliegen einer Verfügung ist Sachurteilsvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens. Liegt keine Verfügung vor, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten. Die gesetzlichen Anforderungen an die Form der Verfügung finden sich im Wesentlichen in Art. 34 - 38 VwVG. Eine Verfügung muss ihre Bezeichnung als Verfügung, die amtliche Bezeichnung der Verwaltungseinheit, von der sie ausgeht, den Adressaten, eine Begründung, die Verfügungsformel sowie Ort, Datum und Unterschrift enthalten. Das VwVG äussert sich nicht zur Unterzeichnung von Verwaltungsverfügungen. Bei Individualverfügungen ist sie allerdings üblich, ob handschriftlich oder faksimiliert. In der Massenverwaltung kann die Unterschrift wegbleiben, wobei für den Empfänger allemal erkennbar sein muss, dass er eine amtliche Anordnung in den Händen hält (vgl. zum Ganzen: Pierre Tschannen / Ulrich Zimmerli / Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29, Rz 1 und 10). Ferner ist bezüglich des gerügten Formmangels anzumerken, dass der Verfügungsbegriff und die Verfügungsform auseinanderzuhalten sind. So liegt eine Verfügung vor, wenn eine Verwaltungshandlung die vom Verfügungsbegriff geforderten (und oben erwähnten) Strukturmerkmale aufweist. Dies bedeutet gleichzeitig auch, dass eine mit Formmängeln behaftete Verfügung eine Verfügung bleibt, sofern die Strukturmerkmale von Art. 5 VwVG vorliegen (abgesehen vom seltenen - und hier ohnehin nicht vorliegenden - Fall der Nichtigkeit; vgl. Tschannen / Zimmerli / Müller, a.a.O., § 29, Rz. 3). In casu ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung sämtliche Strukturmerkmale einer Verfügung gemäss Art. 5 VwVG, so insbesondere auch eine Unterschrift, enthält. Dabei kann es im Lichte obiger Ausführungen für die Gültigkeit der angefochtenen Verfügung des BFM keine Rolle spielen, dass der vorinstanzliche Entscheid ausnahmsweise nur von einer statt wie meist von zwei Personen unterschrieben wurde. Der entsprechende Einwand in der Rechtsmitteleingabe ist daher als nicht stichhaltig zu erachten. Zudem wird aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des Bundesamtes mit Beschwerde angefochten haben, ersichtlich, dass sie beim Erhalt des ablehnenden Asylentscheides erkannten, eine sie betreffende amtliche Anordnung im Einzelfall der Vorinstanz zu erhalten. 5.4 Weiter ist - wie das schon die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid festgestellt hat (vgl. dazu E. 4.1 vorstehend) - darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Sri Lanka erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen, von denen die Beschwerdeführenden betroffen waren, heute eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Sodann ist vorliegend mit dem BFM anzumerken, dass die Beschwerdeführenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten haben. Insgesamt weisen sie kein besonderes Risikoprofil auf, das sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch potenziell zu einer Risikogruppe (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8.1 S. 25). Aber die Beschwerdeführenden sind eigenen Angaben zufolge selber nie aktiv für die LTTE tätig gewesen. Die Aktivitäten für die TRO hat die Beschwerdeführerin zudem sofort eingestellt, als die sri-lankische Regierung die Organisation wegen des Verdachts der Unterstützung der LTTE verboten hat; auch liegen sie bereits mehrere Jahre zurück. Sie verfügt folglich über kein besonderes Profil, welches eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG als wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Beschwerdeführenden machen zwar zusätzlich Probleme mit Unbekannten Dritten geltend. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass es ihnen möglich wäre, sich an die Behörden zu wenden, um Schutz zu erhalten. Sollten diese unwillig sein, ihnen Hilfe zukommen zu lassen, so stünde ihnen die Option offen, sich in einem anderen Teil des Landes niederzulassen. Weitergehend und zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden auf den Schutz der Schweiz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht angewiesen sind. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt. 6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: