Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ("Kostenerlass") wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, (...), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten zuzustellen (eingeschrieben; Postbeilagen: Einzahlungsschein, Empfangsbestätigungsformular)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N_______, Kopie)
- BFM, (...) (vorab per Telefax)
- (...) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand: 7. September 2007 EMPFANGSBESTÄTIGUNG N_______ A._______, Nigeria, Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2007 Ort: Datum: Unterschrift: ..................................... Allfällige Bemerkungen: Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Postfach, CH-3000 Bern 14, zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ("Kostenerlass") wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, (...), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten zuzustellen (eingeschrieben; Postbeilagen: Einzahlungsschein, Empfangsbestätigungsformular) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N_______, Kopie) - BFM, (...) (vorab per Telefax) - (...) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand: 7. September 2007 EMPFANGSBESTÄTIGUNG N_______ A._______, Nigeria, Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2007 Ort: Datum: Unterschrift: ..................................... Allfällige Bemerkungen: Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Postfach, CH-3000 Bern 14, zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5663/2007 /hat {T 0/2} Urteil vom 6. September 2007 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, Nigeria, c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verfügung vom 21. August 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. Juli 2007 Lagos mit einer Linienmaschine einer unbekannten Fluggesellschaft verliess, an einem unbekannten Ort landete, anschliessend einen Bus benutzte und am 5. Juli 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 5. Juli 2007 den Beschwerdeführer mittels Formular und Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 16. Juli 2007 sowie der direkten Bundesanhörung vom 8. August 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nigerianischer Staatsbürger zu sein und aus C._______, zu stammen, dass die Dorfbewohner für ihre minimalen Rechte kämpften (beispielsweise für genügend Trinkwasser, Strom, billigere Schulen, Spitäler, Strassen, eigene Regierung etc.) und insbesondere keinen Anteil am Gewinn der Ölgesellschaften im Niger Delta erhalten würden, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2004 dem Kampfverband ("militant group") der "Niger Delta People Voluntary Force" oder "Niger Delta Voluntary Force" von Leader Asiari Dokubo beziehungsweise "Alhaj" angeschlossen habe, dass er sich an den Aktionen seiner "militant group" bewaffnet beteiligt habe, wenn es beispielsweise darum gegangen sei, Förderungen von Öl zu unterbinden, Ölleitungen zu sabotieren oder gegen die Soldaten der Regierung, die ihre Versprechungen nicht einhalten wolle, zu kämpfen, dass er seit dem Jahr 2004 insgesamt vier Male gegen Soldaten gekämpft habe, dass Asari Dokubo im November 2005 verhaftet worden sei und die Regierung zunächst dessen Freilassung abgelehnt habe, dass seine Organisation den Kampf fortgesetzt und im Frühjahr 2007 philippinische, chinesische und italienische Arbeiter der Royal Dutch Shell entführt habe, dass die Regierung den Austausch der Geiseln gegen die Freilassung von Asari Dokubo zu erreichen versucht habe, dass die Organisation am 4. und 13. Februar 2007 mehrere Geiseln freigelassen habe, dass die Regierung seine Organisation indessen überraschend am 12. Juni 2007 angegriffen habe, und bei der Auseinandersetzung rund 12 Mitglieder seiner Gruppe umgekommen seien, dass der Beschwerdeführer nach D._______ habe entkommen können und (...) am 14. Juni 2007 erreicht habe, dass die Regierung nach ihm suche, dass er in der Folge das Land auf dem Luftweg verlassen habe, dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer keinen Identitätsausweis einreichte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. August 2007 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe trotz behördlicher Aufforderungen keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht, dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier nachzureichen, dass wesentliche Angaben des Beschwerdeführers über die Organisation von Asari Dokubo tatsachenwidrig, widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer nichts über das Schicksal Dokubos berichten könne, obwohl er sich im Zeitpunkt des allgemein bekannten Ereignisses im Jahre 2007 im Zusammenhang mit der Haft von Dokubo noch im Heimatstaat aufgehalten habe, dass der Beschwerdeführer nichts über die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe habe schildern können und aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremd zu qualifizierenden Angaben nicht ein Mitglied der Organisation gewesen sein könne, dass auch keine Medienberichte von den geltend gemachten Kämpfen vom 12. Juni 2007 existierten, dass die Suche nach dem Beschwerdeführer nicht substanziiert geschildert worden sei und er sich offensichtlich nicht einmal bemüht habe, Konkretes darüber in Erfahrung zu bringen, obwohl ihm hierfür genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, dass sich seine Schilderungen in Zusammenhang mit den angeblichen Tätigkeiten und der Verfolgungslage in unspezifischen und konturlosen Allgemeinplätzen erschöpften und Realkennzeichen fehlten, dass die Angaben des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, und er die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht erfülle, dass weiter keine generellen oder individuellen Gründe gegen eine Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, dass bezüglich weiterer Einzelheiten und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Verfügung und die Vorakten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls beantragte, dass in prozessualer Hinsicht unter Hinweis auf die Fürsorgeabhängigkeit um "Kostenerlass" beziehungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht wurde, dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Vorakten am 27. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt (s. unten) - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass das BFM das Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG begründete, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Asylsuchenden glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass sich das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 zur Frage geäussert hat, welchem Beweismassstab die in Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG erwähnte Feststellung bzw. Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) unterliegen, dass ein Nichteintretensentscheid in der Regel unzulässig ist, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht bedarf (vgl. dazu Urteil D-688/2007, a.a.O., E. 5.6.6., mit weiterführenden Hinweisen), dass somit vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Einreichung ihres Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Frage zu beantworten ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass er aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist, dass es sich gemäss dem zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel am 16. Juli und 8. August 2007 protokollierte Aussagen zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass unbestrittenermassen kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdestufe geltend machte, noch nie einen Reisepass besessen zu haben (vgl. Beschwerde S. 1, A1 S. 4), indessen die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer angegebenen Reisemodalitäten nicht für nachvollziehbar hält, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und offenkundig haltlosen Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass sich an der erwähnten Beurteilung zudem selbst dann nichts ändern könnte, wenn nachträglich sogar Reisepapiere und Identitätspapiere eingereicht werden sollten, da der Beschwerdeführer keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als offenkundig haltlos zu bezeichnen sind und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht, dass mithin, unter Beachtung der im vorerwähnten Urteil (BVGE D-688/2007) aufgestellten Richtlinien, zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der weiteren Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) oder bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass die summarische Prüfung der vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zunächst ergibt, dass die Vorinstanz in grosser Begründungsdichte eine Vielzahl von Glaubhaftigkeitsargumenten anführt, um damit aufzuzeigen, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG und die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen, dass indessen eine solche Begründungsdichte und Argumentationsbreite eher den Eindruck vermittelt, es handle sich im vorliegenden Fall nicht um eine offenkundig haltlose Begründung der Asylvorbringen im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung, dass demgegenüber das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Anhörungsprotokolle zum Ergebnis gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht besteht und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. BVGE D-688/2007 E. 5.6.6.), dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, als militantes Mitglied der Organisation von Asari Dokubo, einer regierungsfeindlichen Organisation, nach Sabotagen an Pipelines, nach erbitterten Kämpfen, Tötung und Entführung vieler Personen, und insbesondere nach den heftigen Auseinandersetzungen vom 12. Juni 2007 eine verfolgte Person zu sein, weshalb er bei einer Rückkehr nach Nigeria damit rechne, dass ihn die Regierung zur Rechenschaft ziehen könnte (vgl. Beschwerde, S. 1), dass jedoch die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich für seine Ausreise relevanten Vorfällen in keiner Weise substanziiert oder plausibel ausgefallen sind und durchwegs nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form vermitteln, auch wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde nachträglich versucht, mit Wiederholen seiner Vorbringen und ergänzenden Informationen seine in den Anhörungen zu Tage getretenen wesentlichen Kenntnislücken und Ungereimtheiten etwas auszuglätten, dass mangelnde Substanz in den Schilderungen namentlich in den Bereichen seiner Mitgliedschaft, Tätigkeiten, Aufgaben und persönlichen Erfahrungen bei der Organisation, der exakten Bezeichung der Organisation, seinen Schilderungen zum engeren und weiteren persönlich bekannten Umfeld in der Organisation, bei den Ereignissen während seiner Einsätze im Auftrag der Organisation und bei der Suche nach ihm festzustellen sind, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen zudem nicht nachvollziehbare Andeutungen zur Waffenhandhabung gemacht hat, und dieser Mangel nicht mit dem (angeblichen) Fehlen einer höheren Schulbildung begründet werden kann (vgl. Beschwerde, S. 1), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch sonst keine stichhaltigen Argumente vorbringt, die die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu entkräften vermöchten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen, weshalb für die entsprechenden Einzelheiten auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden kann, dass deshalb festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, dass das BFM demnach im Resultat korrekt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus generellen oder individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass nach einer Zuweisung zu einem Arzt (15./17. August 2007) wegen angeblicher Brust-, Bauch- und Nasenschmerzen in gesundheitlicher Hinsicht keine Wegweisungshindernisse aktenkundig geworden sind und der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine zehnjährige Erfahrung im (...) mitbringt, dass er insbesondere mehrere Sprachen (...) beherrscht, und es dem (...)-jährigen, (...) Beschwerdeführer zudem freisteht, sich an einem beliebigen Ort in Nigeria niederzulassen, dass in Nigeria seine nächsten Angehörigen (...) leben (vgl. A 1, S. 2), weshalb im Heimatstaat des Beschwerdeführers zudem von einem intakten sozialen und wirtschaftlichen Beziehungsnetz auszugehen ist, dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria somit zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass sich mithin auch hinsichtlich möglicher Wegweisungsvollzugshindernisse zusätzliche Abklärungen als nicht erforderlich erweisen, womit der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass vorab über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu befinden und dieses mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.1]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ("Kostenerlass") wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, (...), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten zuzustellen (eingeschrieben; Postbeilagen: Einzahlungsschein, Empfangsbestätigungsformular)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. N_______, Kopie)
- BFM, (...) (vorab per Telefax)
- (...) (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand: 7. September 2007 EMPFANGSBESTÄTIGUNG N_______ A._______, Nigeria, Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2007 Ort: Datum: Unterschrift: ..................................... Allfällige Bemerkungen: Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Postfach, CH-3000 Bern 14, zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen.