Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben im Oktober 2015, reiste am 13. November 2015 in die Schweiz ein und suchte am 17. November 2015 um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum wurde er am 26. November 2015 summarisch zur Person befragt (BzP) und am 27. Juni 2016 hörte ihn die Vorinstanz vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Hazara und stamme aus dem Dorf B._______ beziehungsweise C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______. Im Jahr 2010 habe er während ungefähr zehn Monaten in Pakistan Englisch gelernt und danach von 2011 bis ins Jahr 2014 an der Universität Kabul (...) und (...) studiert. Ende 2014 habe er das Studium abgeschlossen und im Januar 2015 seine Abschlussarbeit verteidigt. Danach habe er geplant, in F._______ den Master zu machen, wofür er bereits ein Visum erhalten habe. Dazwischen sei er vorübergehend in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Da dort die Taliban aktiv gewesen seien, habe er sein Dorf wieder verlassen. Leute wie er, die fähig seien, (...), stellten für die Taliban eine Gefahr dar. Er sei denn auch oft - letztmals im Jahr (...) - von den Taliban angehalten und belästigt worden. Zurück in Kabul habe er versucht, Arbeit zu finden. Als seine (...) krank geworden sei, habe er sie (...) ins Spital nach Pakistan begleitet. Dadurch habe er es verpasst, sich an der Universität (...) ([F._______]) einzuschreiben. Gleichzeitig habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert, und die Streitkräfte des Islamischen Staates (IS) hätten begonnen, Hazaras als Geiseln zu nehmen. Er habe in Kabul keine Arbeit gefunden, weshalb er nach G._______ gegangen sei. Als er dort gehört habe, dass die Taliban drei Hazaras getötet hätten, habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen. In Afghanistan fürchte er um seine Sicherheit. In der Schweiz hätten gewisse Leute erfahren, dass er jeweils sonntags die Kirche besuche. Er befürchte nun, dass dies nach Afghanistan berichtet worden sei, wodurch sein Leben in Gefahr wäre. Der Beschwerdeführer reichte im Lauf des Verfahrens vor der Vorinstanz seine Identitätskarte und seinen Pass zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 15. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des SEM vom 12. August 2016 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eine Rechtsvertretung nach Wahl zu bestellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der H._______ vom 29. August 2016 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte den Beschwerdeführer, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 bestellte die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Donato Del Duca als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, setzte diesem Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und stellte die vorinstanzlichen Akten dem SEM zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs zu. F. Am 7. November 2016 ging beim Gericht die Stellungnahme des amtlichen Rechtsbeistands ein. Dieser waren ein persönlicher Brief des Beschwerdeführers, eine Bestätigung der H._______ vom 1. November 2016, ein Taufbekenntnis vom 24. September 2016, Fotos der Taufe vom 25. September 2016, ein Unterstützungsschreiben von privaten Drittpersonen sowie ein Schreiben des Pastors der I._______ von Ende Oktober 2016 als Beweismittel beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2016 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Vernehmlassung. H. In der Vernehmlassung vom 9. November 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz unter Hinweis auf das in der Zwischenzeit ergangene Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu einer erneuten Stellungnahme auf. K. Die Vorinstanz hielt in ihrer Zweitvernehmlassung vom 10. Januar 2018 weiterhin an ihrem Standpunkt fest. L. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 29. Januar 2018 dazu Stellung. Als weiteres Beweismittel reichte er die Bestätigung eines Bibelstudiums an der J._______ vom 23. Januar 2018 sowie ein Schreiben des Netzwerks "Christen begegnen Muslimen" vom 22. Januar 2018 ein. M. Mit Eingabe vom 27. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen Dienste (...) vom 23. Februar 2018 zu den Akten. Demzufolge hat sich der Beschwerdeführer vom 25. Januar bis 23. Februar 2018 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Es wurde eine (...) (ICD-10: F [...]) diagnostiziert. Nun folge eine ambulante Weiterbehandlung im Ambulatorium (...). N. Am 12. März 2018 wurde der Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste (...) vom 8. März 2018 zu den Akten gereicht.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; BVGE 2009/28 m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Zur Begründung führt sie an, Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien und insbesondere die im Rahmen von kriegsähnlichen Auseinandersetzungen oder seitens krimineller Banden erlittenen Nachteile, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Der Beschwerdeführer selbst sei nie individuell politisch verfolgt worden und habe keine Probleme mit den staatlichen afghanischen Behörden gehabt. Bei der eineinhalbstündigen Festhaltung durch mutmassliche Angehörige der Taliban handle es sich aufgrund der kurzen Dauer und der geringen Eingriffsintensität nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die Hazaras würden in Afghanistan mit Nachteilen konfrontiert - namentlich bei der Anstellung beim Staat benachteiligt und Erschwernisse durch ungebildete Paschtunen erfahren - bilde die blosse Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara gemäss ständiger Praxis keinen Asylgrund. Die Hazara würden keiner gezielten und ernsthaften behördlichen Verfolgung unterliegen. Die Diskriminierungen durch die Paschtunen und die Übergriffe durch die Taliban und den IS erfolgten nicht in einem Ausmass, als dass von einer Kollektivverfolgung der Hazara durch diese beiden terroristischen Gruppierungen gesprochen werden müsste. Vor diesem Hintergrund sei auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen alleine aufgrund der Sicherheitslage und der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara zu verneinen. Das (...)studium begründe ebenfalls kein spezifisches Gefährdungsprofil. Im Übrigen würde der Beschwerdeführer ohnehin über eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den Grossstädten Kabul oder G._______ verfügen.
E. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen zufolge seiner Kirchenbesuche geltend mache, sei es unwahrscheinlich, dass jemand konkret darüber nach Afghanistan berichtet habe und die heimatlichen Behörden dies erfahren haben sollten. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund dessen erscheine daher als unwahrscheinlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der hiesigen Kirchenbesuche über ein Profil verfüge, welches ihn bei der Rückkehr nach Afghanistan einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Dies umso mehr, als er nicht zum Christentum konvertiert sei.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Bereits aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara, seiner Herkunft aus der Provinz Ghazni und des Umstands, dass er (...), habe er begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban. Darüber hinaus sei er zwischenzeitlich zum Christentum konvertiert. In Afghanistan würde er sich bei der religiösen Betätigung des christlichen Glaubens der Gefahr einer Verfolgung aussetzen.
E. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).
E. 5.3 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan, der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und des (...)studiums das Vorliegen von Asylgründen beziehungsweise einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer künftigen Verfolgung. Mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten daran, er erfülle die erforderlichen Voraussetzungen, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen einer begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise verneint hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 5.4.1 Auf Beschwerdestufe beruft sich der Beschwerdeführer auf seine zwischenzeitliche Taufe und Konversion zum Christentum. Als Christ könne er in Afghanistan seinen Glauben nicht ausleben. Konvertiten würden mit dem Tode bestraft, enteignet und von der Familie sowie der Gesellschaft ausgeschlossen. In seinem Dorf würde sich die Konversion sofort herumsprechen und seine Familie sich in der Folge von ihm abwenden. Damit macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
E. 5.4.2 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-4952/2014 vom 23. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass Gläubige anderer Religionen als des Islams gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ,ungeheuerlichen Straftaten', die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Lehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die vorgesehenen strafrechtlichen sowie gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien (E. 7.5.2). Im Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (a.a.O. E. 7.5.5 f.).
E. 5.4.3 Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen sei, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr sei, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher sei davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen sei, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden (in diesem Sinne auch Urteil des EuGH vom 5. September 2012 C-71/11 und C-99/11 Y und Z [Religion], Rn. 62; ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 174 f.; Anna Lübbe, Verfolgungsvermeidende Anpassung an menschenrechtswidrige Verhaltenslenkungen als Grenze der Flüchtlingsanerkennung?, in: Zeitschrift für Ausländer- und Asylrecht [ZAR], 2012, S. 9 f.; Caroni et. al., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2015, S. 258 f.).
E. 5.4.4 Anders als im angeführten Referenzurteil weist der Beschwerdeführer ein deutlich schwächeres persönliches Profil auf. Er hat sich erst in der Schweiz vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt. Zwar hat er sich am 25. September 2016 taufen lassen und engagiert sich seither innerhalb der H._______. Wie bereits die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausgeführt hat, erfolgte die Taufe aus Sicherheitsgründen nur im Beisein von Leuten des Vertrauens des Beschwerdeführers, damit nicht leichthin Landsleute davon erfahren könnten. Sodann besucht der Beschwerdeführer Gottesdienste, engagiert sich innerhalb der Kirche im Rahmen von Freiwilligenarbeit und besucht(e) einen Bibelkurs bei der J._______. Er macht dabei nicht geltend, sich öffentlich zum Christentum zu bekennen und kritisch zum Islam zu äussern. Vielmehr übt er seine religiösen Tätigkeiten in der Schweiz diskret aus. Es ist ihm daher zumutbar, seinen Glauben auch in Zukunft in dieser Art und Weise zu leben, ohne dass für ihn ein unerträglicher psychischer Druck entstehen würde. Damit ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung.
E. 5.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder das Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Das Subeventualbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.3 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, dass sich seit seinem letzten Länderurteil von 2011 (vgl. BVGE 2011/7) in allen Regionen eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage ergeben habe. Es bestünden in weiten Teilen Afghanistans derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, bedürfe die Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung. Ebenso entscheidrelevant sei, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne (E. 8.4).
E. 7.4.1 In Anbetracht der aktuellen Lage in Afghanistan ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Heimatprovinz E._______ nicht zumutbar ist. Soweit die Vorinstanz sich auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer könne zu seinem Onkel nach G._______ zurückkehren, konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass es sich beim genannten "Onkel" nicht um einen Verwandten handelt und von dieser Seite keine Unterstützung zu erwarten ist. Somit ist zu prüfen, ob Kabul wie von der Vorinstanz festgestellt wurde, eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative darstellt.
E. 7.4.2 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist bezüglich der Frage der Existenzgefährdung bei einer Rückkehr nach Kabul eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Besonders gute Berufschancen können ein tendenziell eher schwächeres Beziehungsnetz ausgleichen. Umgekehrt kann eine schlechtere Bildung beziehungsweise geringere Chancen auf eine Arbeitsstelle durch ein besonders starkes soziales Beziehungsnetz kompensiert werden. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt. Während des von seinem Bruder finanzierten Studiums lebte er (...) Kabul. Allenfalls verfügt er aus dieser Zeit über soziale Kontakte in der Stadt. Indes leben gemäss seinen Angaben keine Verwandten in Kabul. Deshalb mietete er bei seinem Aufenthalt in Kabul im Jahre (...) ein Zimmer. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz und insoweit über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Sodann hat der Beschwerdeführer einen (...) und (...), aber keine Berufserfahrung. Anlässlich seines letzten Aufenthalts in Kabul im Jahr (...) fand er denn auch keine Arbeit. Weiter ist zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer hier in der Schweiz eine (...) diagnostiziert wurde und er gemäss ärztlichem Zeugnis vom 8. März 2018 weiterhin in ambulanter psychiatrischer Behandlung ist, sowie Psychopharmaka erhält. Wie sich die Krankheit weiterentwickeln wird, ist unklar. In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Kabul stellt für den Beschwerdeführer folglich keine innerstaatliche Wohnsitzalternative dar.
E. 7.5 Insgesamt kommt das Gericht daher zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
E. 7.6 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
E. 8 Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2016 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
E. 9.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 gutgeheissen wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 12. März 2018 eine aktuelle Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Gesamtaufwand von 9.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- zuzüglich Fr. 47.30 Auslagen ausweist. Der ausgewiesene Aufwand ist angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'180.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
E. 9.4 Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Donato Del Duca als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Aufteilung der Kosten erfolgt entsprechend dem Quotienten des Obsiegens, weshalb die notwendigen Kosten zur Hälfte von der Gerichtskasse bezahlt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]). Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Stundensatz von Fr. 250.- ist demensprechend auf Fr. 220.- zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist danach der weitere Aufwand zur Hälfte zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'041.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'180.- auszurichten.
- Das Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 1'041.- geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5656/2016 Urteil vom 3. Mai 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Advokatur und Notariat An der Aare, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan gemäss eigenen Angaben im Oktober 2015, reiste am 13. November 2015 in die Schweiz ein und suchte am 17. November 2015 um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum wurde er am 26. November 2015 summarisch zur Person befragt (BzP) und am 27. Juni 2016 hörte ihn die Vorinstanz vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Hazara und stamme aus dem Dorf B._______ beziehungsweise C._______, Bezirk D._______, Provinz E._______. Im Jahr 2010 habe er während ungefähr zehn Monaten in Pakistan Englisch gelernt und danach von 2011 bis ins Jahr 2014 an der Universität Kabul (...) und (...) studiert. Ende 2014 habe er das Studium abgeschlossen und im Januar 2015 seine Abschlussarbeit verteidigt. Danach habe er geplant, in F._______ den Master zu machen, wofür er bereits ein Visum erhalten habe. Dazwischen sei er vorübergehend in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Da dort die Taliban aktiv gewesen seien, habe er sein Dorf wieder verlassen. Leute wie er, die fähig seien, (...), stellten für die Taliban eine Gefahr dar. Er sei denn auch oft - letztmals im Jahr (...) - von den Taliban angehalten und belästigt worden. Zurück in Kabul habe er versucht, Arbeit zu finden. Als seine (...) krank geworden sei, habe er sie (...) ins Spital nach Pakistan begleitet. Dadurch habe er es verpasst, sich an der Universität (...) ([F._______]) einzuschreiben. Gleichzeitig habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert, und die Streitkräfte des Islamischen Staates (IS) hätten begonnen, Hazaras als Geiseln zu nehmen. Er habe in Kabul keine Arbeit gefunden, weshalb er nach G._______ gegangen sei. Als er dort gehört habe, dass die Taliban drei Hazaras getötet hätten, habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen. In Afghanistan fürchte er um seine Sicherheit. In der Schweiz hätten gewisse Leute erfahren, dass er jeweils sonntags die Kirche besuche. Er befürchte nun, dass dies nach Afghanistan berichtet worden sei, wodurch sein Leben in Gefahr wäre. Der Beschwerdeführer reichte im Lauf des Verfahrens vor der Vorinstanz seine Identitätskarte und seinen Pass zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 15. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des SEM vom 12. August 2016 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und in der Folge Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und eine Rechtsvertretung nach Wahl zu bestellen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der H._______ vom 29. August 2016 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ersuchte den Beschwerdeführer, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 bestellte die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Donato Del Duca als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, setzte diesem Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und stellte die vorinstanzlichen Akten dem SEM zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs zu. F. Am 7. November 2016 ging beim Gericht die Stellungnahme des amtlichen Rechtsbeistands ein. Dieser waren ein persönlicher Brief des Beschwerdeführers, eine Bestätigung der H._______ vom 1. November 2016, ein Taufbekenntnis vom 24. September 2016, Fotos der Taufe vom 25. September 2016, ein Unterstützungsschreiben von privaten Drittpersonen sowie ein Schreiben des Pastors der I._______ von Ende Oktober 2016 als Beweismittel beigelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2016 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Vernehmlassung. H. In der Vernehmlassung vom 9. November 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 forderte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz unter Hinweis auf das in der Zwischenzeit ergangene Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu einer erneuten Stellungnahme auf. K. Die Vorinstanz hielt in ihrer Zweitvernehmlassung vom 10. Januar 2018 weiterhin an ihrem Standpunkt fest. L. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 29. Januar 2018 dazu Stellung. Als weiteres Beweismittel reichte er die Bestätigung eines Bibelstudiums an der J._______ vom 23. Januar 2018 sowie ein Schreiben des Netzwerks "Christen begegnen Muslimen" vom 22. Januar 2018 ein. M. Mit Eingabe vom 27. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen Dienste (...) vom 23. Februar 2018 zu den Akten. Demzufolge hat sich der Beschwerdeführer vom 25. Januar bis 23. Februar 2018 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Es wurde eine (...) (ICD-10: F [...]) diagnostiziert. Nun folge eine ambulante Weiterbehandlung im Ambulatorium (...). N. Am 12. März 2018 wurde der Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste (...) vom 8. März 2018 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; BVGE 2009/28 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Zur Begründung führt sie an, Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien und insbesondere die im Rahmen von kriegsähnlichen Auseinandersetzungen oder seitens krimineller Banden erlittenen Nachteile, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Der Beschwerdeführer selbst sei nie individuell politisch verfolgt worden und habe keine Probleme mit den staatlichen afghanischen Behörden gehabt. Bei der eineinhalbstündigen Festhaltung durch mutmassliche Angehörige der Taliban handle es sich aufgrund der kurzen Dauer und der geringen Eingriffsintensität nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die Hazaras würden in Afghanistan mit Nachteilen konfrontiert - namentlich bei der Anstellung beim Staat benachteiligt und Erschwernisse durch ungebildete Paschtunen erfahren - bilde die blosse Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara gemäss ständiger Praxis keinen Asylgrund. Die Hazara würden keiner gezielten und ernsthaften behördlichen Verfolgung unterliegen. Die Diskriminierungen durch die Paschtunen und die Übergriffe durch die Taliban und den IS erfolgten nicht in einem Ausmass, als dass von einer Kollektivverfolgung der Hazara durch diese beiden terroristischen Gruppierungen gesprochen werden müsste. Vor diesem Hintergrund sei auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen alleine aufgrund der Sicherheitslage und der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara zu verneinen. Das (...)studium begründe ebenfalls kein spezifisches Gefährdungsprofil. Im Übrigen würde der Beschwerdeführer ohnehin über eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in den Grossstädten Kabul oder G._______ verfügen. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer das Bestehen von subjektiven Nachfluchtgründen zufolge seiner Kirchenbesuche geltend mache, sei es unwahrscheinlich, dass jemand konkret darüber nach Afghanistan berichtet habe und die heimatlichen Behörden dies erfahren haben sollten. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund dessen erscheine daher als unwahrscheinlich. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der hiesigen Kirchenbesuche über ein Profil verfüge, welches ihn bei der Rückkehr nach Afghanistan einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Dies umso mehr, als er nicht zum Christentum konvertiert sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Bereits aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara, seiner Herkunft aus der Provinz Ghazni und des Umstands, dass er (...), habe er begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Taliban. Darüber hinaus sei er zwischenzeitlich zum Christentum konvertiert. In Afghanistan würde er sich bei der religiösen Betätigung des christlichen Glaubens der Gefahr einer Verfolgung aussetzen. 5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz verneinte in der angefochtenen Verfügung aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan, der Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara und des (...)studiums das Vorliegen von Asylgründen beziehungsweise einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer künftigen Verfolgung. Mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten daran, er erfülle die erforderlichen Voraussetzungen, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen einer begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise verneint hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt der Ausreise asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5.4 5.4.1 Auf Beschwerdestufe beruft sich der Beschwerdeführer auf seine zwischenzeitliche Taufe und Konversion zum Christentum. Als Christ könne er in Afghanistan seinen Glauben nicht ausleben. Konvertiten würden mit dem Tode bestraft, enteignet und von der Familie sowie der Gesellschaft ausgeschlossen. In seinem Dorf würde sich die Konversion sofort herumsprechen und seine Familie sich in der Folge von ihm abwenden. Damit macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 5.4.2 Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-4952/2014 vom 23. August 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, dass Gläubige anderer Religionen als des Islams gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ,ungeheuerlichen Straftaten', die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft würden. Gemäss dieser Lehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die vorgesehenen strafrechtlichen sowie gesellschaftlichen Konsequenzen äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien (E. 7.5.2). Im Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (a.a.O. E. 7.5.5 f.). 5.4.3 Die Annahme, das Verheimlichen einer persönlichen Überzeugung beziehungsweise einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft bewirke einen unerträglichen psychischen Druck, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld zu leben gezwungen sei, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Überzeugung oder Eigenschaft entdeckt, denunziert und sanktioniert wird. Je grösser die Gefahr sei, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sanktionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher sei davon auszugehen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen Druck, weil sie gezwungen sei, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden (in diesem Sinne auch Urteil des EuGH vom 5. September 2012 C-71/11 und C-99/11 Y und Z [Religion], Rn. 62; ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 174 f.; Anna Lübbe, Verfolgungsvermeidende Anpassung an menschenrechtswidrige Verhaltenslenkungen als Grenze der Flüchtlingsanerkennung?, in: Zeitschrift für Ausländer- und Asylrecht [ZAR], 2012, S. 9 f.; Caroni et. al., Migrationsrecht, 3. Aufl. 2015, S. 258 f.). 5.4.4 Anders als im angeführten Referenzurteil weist der Beschwerdeführer ein deutlich schwächeres persönliches Profil auf. Er hat sich erst in der Schweiz vom Islam ab- und dem Christentum zugewandt. Zwar hat er sich am 25. September 2016 taufen lassen und engagiert sich seither innerhalb der H._______. Wie bereits die Vorinstanz in der Vernehmlassung ausgeführt hat, erfolgte die Taufe aus Sicherheitsgründen nur im Beisein von Leuten des Vertrauens des Beschwerdeführers, damit nicht leichthin Landsleute davon erfahren könnten. Sodann besucht der Beschwerdeführer Gottesdienste, engagiert sich innerhalb der Kirche im Rahmen von Freiwilligenarbeit und besucht(e) einen Bibelkurs bei der J._______. Er macht dabei nicht geltend, sich öffentlich zum Christentum zu bekennen und kritisch zum Islam zu äussern. Vielmehr übt er seine religiösen Tätigkeiten in der Schweiz diskret aus. Es ist ihm daher zumutbar, seinen Glauben auch in Zukunft in dieser Art und Weise zu leben, ohne dass für ihn ein unerträglicher psychischer Druck entstehen würde. Damit ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. 5.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer weder das Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Das Subeventualbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Lageanalyse im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 festgestellt, dass sich seit seinem letzten Länderurteil von 2011 (vgl. BVGE 2011/7) in allen Regionen eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage ergeben habe. Es bestünden in weiten Teilen Afghanistans derart schwierige humanitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als unzumutbar zu beurteilen. Von dieser allgemeinen Feststellung könne im Falle der Hauptstadt Kabul abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren gegeben seien. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt sind, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, bedürfe die Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung. Ebenso entscheidrelevant sei, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne (E. 8.4). 7.4 7.4.1 In Anbetracht der aktuellen Lage in Afghanistan ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Heimatprovinz E._______ nicht zumutbar ist. Soweit die Vorinstanz sich auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer könne zu seinem Onkel nach G._______ zurückkehren, konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass es sich beim genannten "Onkel" nicht um einen Verwandten handelt und von dieser Seite keine Unterstützung zu erwarten ist. Somit ist zu prüfen, ob Kabul wie von der Vorinstanz festgestellt wurde, eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative darstellt. 7.4.2 Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist bezüglich der Frage der Existenzgefährdung bei einer Rückkehr nach Kabul eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Besonders gute Berufschancen können ein tendenziell eher schwächeres Beziehungsnetz ausgleichen. Umgekehrt kann eine schlechtere Bildung beziehungsweise geringere Chancen auf eine Arbeitsstelle durch ein besonders starkes soziales Beziehungsnetz kompensiert werden. Der Beschwerdeführer ist (...) Jahre alt. Während des von seinem Bruder finanzierten Studiums lebte er (...) Kabul. Allenfalls verfügt er aus dieser Zeit über soziale Kontakte in der Stadt. Indes leben gemäss seinen Angaben keine Verwandten in Kabul. Deshalb mietete er bei seinem Aufenthalt in Kabul im Jahre (...) ein Zimmer. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz und insoweit über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Sodann hat der Beschwerdeführer einen (...) und (...), aber keine Berufserfahrung. Anlässlich seines letzten Aufenthalts in Kabul im Jahr (...) fand er denn auch keine Arbeit. Weiter ist zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer hier in der Schweiz eine (...) diagnostiziert wurde und er gemäss ärztlichem Zeugnis vom 8. März 2018 weiterhin in ambulanter psychiatrischer Behandlung ist, sowie Psychopharmaka erhält. Wie sich die Krankheit weiterentwickeln wird, ist unklar. In Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Kabul stellt für den Beschwerdeführer folglich keine innerstaatliche Wohnsitzalternative dar. 7.5 Insgesamt kommt das Gericht daher zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 7.6 Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), sind die Zulässigkeit sowie Möglichkeit des Vollzugs nicht mehr zu prüfen.
8. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2016 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 9.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 23. September 2016 gutgeheissen wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 12. März 2018 eine aktuelle Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen Gesamtaufwand von 9.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- zuzüglich Fr. 47.30 Auslagen ausweist. Der ausgewiesene Aufwand ist angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'180.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. 9.4 Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Donato Del Duca als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Aufteilung der Kosten erfolgt entsprechend dem Quotienten des Obsiegens, weshalb die notwendigen Kosten zur Hälfte von der Gerichtskasse bezahlt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]). Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Stundensatz von Fr. 250.- ist demensprechend auf Fr. 220.- zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist danach der weitere Aufwand zur Hälfte zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'041.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'180.- auszurichten.
5. Das Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 1'041.- geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: