Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Am (...) 2015 flogen die aus E._______ stammenden Beschwerdeführenden ihren eigenen Angaben zufolge (...) von F._______ in die Türkei und gelangten von dort via die sogenannte Balkanroute am 6. Dezember 2015 in die Schweiz. Am gleichen Tag suchten sie um Asyl nach, und am 16. Dezember 2015 wurden sie zu ihrer Person befragt. B. Das SEM verfügte am 10. März 2016 die Beendigung des zuvor eröffneten Dublin-Verfahrens und stellte fest, die Asylgesuche würden in der Schweiz geprüft. C. Am (...) kam (...) der Beschwerdeführenden zur Welt. D. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Mai 2018 gaben die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel betreffend ihre Identität sowie ihre berufliche Tätigkeit zu den Akten. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe in E._______ bei einer Fernsehstation gearbeitet, wie sein Bruder G._______. Seinen Heimatstaat habe er wegen diesem Bruder verlassen, weil er nach dessen Ausreise für die Handlungen von G._______ verantwortlich gemacht worden sei, den er letztmals am (...) 2015 an einem Anlass gesehen habe. Als er an seinem nächsten Arbeitstag wieder zur Arbeit gegangen sei, hätten ihn verschiedene Mitarbeiter und auch der Generaldirektor H._______ darauf angesprochen, wieso denn G._______ nicht zur Arbeit gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber keine Kenntnis über die Gründe für die Abwesenheit seines Bruders gehabt. Wegen der vielen Nachfragen und weil er dazu aufgefordert worden sei, H._______ Nachrichten über seinen Bruder zu überbringen, habe er sich ernsthafte Gedanken über den Aufenthaltsort von G._______ gemacht. Als er nach der Arbeit zu seinen Eltern gefahren sei, habe seine Mutter erzählt, G._______ sei, mutmasslich zur Erholung, in den Libanon gereist. Es habe ihn überrascht, dass sein Bruder ihm davon nichts erzählt gehabt habe, zumal sie doch eine sehr enge Beziehung gehabt hätten. Einige Tage später habe ihm ein Onkel vom Bruder ausgerichtet, er befinde sich in der Türkei und wolle nach Europa reisen. G._______ habe auch darum bitten lassen, seinen Aufenthaltsort niemandem preiszugeben. Wenige Tage später habe er (Beschwerdeführer) dann einen Anruf von einem Mann erhalten, der sich als alter Freund seines Bruders ausgegeben und ihn nach dessen Aufenthaltsort gefragt habe. In der Folge sei er zudem mit Telefonnachrichten aufgefordert worden, Auskunft über den Bruder zu geben. Auch bei der Arbeit sei er immerzu darüber befragt worden, insbesondere auch von einem Mitarbeiter dessen Bruder Führer der kurdischen Salafisten-Gruppe sei; für ihn (Beschwerdeführer) sei die Situation am Arbeitsort zunehmend unangenehm geworden. Anfang August habe G._______ ihn darüber informiert, dass er nun einen Film über die Schleppertätigkeit gemacht habe. Er habe ihm zudem auch gesagt, er habe das Land verlassen, weil er ein Problem gehabt habe. Dann habe er (Beschwerdeführer) weiterhin Anrufe und Nachrichten erhalten, teilweise auch von Europa aus, worin er und seine Familie auch beschimpft worden seien; er habe dann keine Anrufe mehr entgegengenommen. Seiner Frau habe er all dies verschwiegen und er habe versucht, selber eine Lösung zu finden. Mitte September desselben Jahres sei er schliesslich von Unbekannten in einem Auto verfolgt worden. Daraufhin habe er seiner Frau erzählt, wieso G._______ ausgereist sei. An einem Tag Ende Oktober habe er - während seine Frau das Kind zur Krippe gebracht habe - bemerkt, dass er beobachtet werde. Ein Auto habe ihn auf dem Weg zur Arbeitsstelle seiner Frau verfolgt, weshalb er wieder zur Krippe gefahren sei, um sein Kind abzuholen. Danach hätten sie die Tochter zu seinen Eltern gebracht. Nachdem wenig später wieder eine Drohung eingegangen sei, die sich an ihn und an seine Familie gerichtet habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen und seine Frau davon zu überzeugen versucht. Erst als er ihr von sämtlichen Vorfällen erzählt habe, habe sie sich zur Ausreise überreden lassen. E. Die Beschwerdeführerin gab am 10. Juli 2018 an der Anhörung zu den Asylgründen an, ihre Probleme hätten mit der Ausreise ihres Schwagers begonnen. Zunächst habe sich ihr Ehemann verändert, indem er oft beschäftigt gewesen sei und einen geistesabwesenden Eindruck gemacht habe. Sie habe zuerst vermutet, sein Verhalten habe mit einer anderen Frau zu tun; später habe sie dann erfahren, dass er wegen seinem Bruder bedroht worden sei. Eines Morgens seien sie von Unbekannten in einem Auto verfolgt worden, weshalb sie sich veranlasst gefühlt hätten, ihr Kind aus dem Kinderhort abzuholen. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe sie schliesslich Probleme mit ihrem Arbeitgeber bekommen. Sie habe dann Ferientage bezogen und sei mit ihrem Kind zu ihrer Familie gegangen. Widerstrebend habe sie sodann wenige Wochen später eingewilligt, das Land zu verlassen, nachdem ihr Mann eine letzte Warnung bekommen habe. F. Mit Verfügung vom 30. August 2018 - eröffnet am 31. August 2018 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung schob es (nach Feststellung der konkreten Gefahr, bei einer Rückkehr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden) infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. G. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden am 1. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei Einsicht in die Akten A5/25 und A25/4 sowie in sämtliche Beweismittel, anschliessend das rechtliche Gehör dazu zu gewähren und Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG, inklusiver Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter sei Frist zur Festsetzung eines Gerichtskostenvorschusses oder Einreichung einer Sozialhilfebestätigung zu setzen. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeführenden am 8. Oktober 2018 den Eingang ihrer Beschwerde.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zur Vermeidung unnötigen Aufwands auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung ihrer ablehnenden Asylverfügung aus, bei den geltend gemachten Verfolgungshandlungen handle es sich offenkundig um von privaten Drittpersonen ausgehende und rein gemeinkriminelle Drohungen und Nachstellung, nicht aber um eine aus einem asylrechtlich relevanten Motiv erfolgenden Verfolgung. Die möglicherweise aus dem Schleppermilieu stammende Täterschaft habe den Beschwerdeführer eingeschüchtert, weil er betreffend Angaben zu seinem Bruder nicht kooperiert habe. Es fehle den Kernvorbringen somit an Asylrelevanz. Hinzu komme, dass von einem intakten staatlichen Schutzwillen und von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden der Autonomen Region Kurdistan auszugehen sei, wovon auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis ausgehe. Der Beschwerdeführer habe denn auch nie Probleme mit den Behörden gehabt und es sei im Übrigen keinem Staat möglich, seinen Bürgerinnen und Bürgern absolute Sicherheit zu gewährleisten. Die Beschwerdeführenden würden damit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, seien aber aufgrund einer ausgehend von privaten Drittpersonen drohenden und nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 5.2.1 Ihre Beschwerdeanträge liessen die Beschwerdeführenden in erster Linie damit begründen, dass der Bruder des Beschwerdeführers wegen gezielter asylrelevanter Verfolgung als Flüchtling anerkannt und der Beschwerdeführer aus diesem Grund ebenfalls konkret bedroht worden sei. Das SEM sei in der angefochtenen Verfügung jedoch mit keinem Wort auf diese Verfolgung des Bruders eingegangen. Insbesondere habe es nicht dargelegt, wie es rechtlich möglich sei, dass der Bruder aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden sei, dem Beschwerdeführer, dessen Verfolgung erst wegen seinem Bruder entstanden sei, hingegen keine solche Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe sodann stets seine Unsicherheit betreffend die Urheber seiner Bedrohung offen gelegt; dennoch habe das SEM die Täterschaft lediglich im Umfeld des Schleppermilieus angesiedelt. Der Beschwerdeführer habe folglich sowohl auf die mit seiner Verfolgung in Zusammenhang stehende Tätigkeit seines Bruders verwiesen als auch mögliche Tätergruppen in Betracht gezogen. Damit würden sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an das SEM zur Neubeurteilung rechtfertigen.
E. 5.2.2 Das SEM habe im Übrigen das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem die Akten A5 und A24 entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Code "C" paginiert und damit den Beschwerdeführenden nicht zugestellt worden seien und die Beilagen nicht nummeriert worden seien, sodass sie nicht der Nummerierung des Beweismittelumschlags zugeordnet werden könnten. Die Aktenführungspflicht habe die Vorinstanz verletzt, weil sie das Beweismittel Nummer 8 im Verzeichnis der Dokumente schlicht als "weiteres Dok." bezeichnet habe. Bereits deshalb sei eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt; eventualiter sei ihnen nach gewährter Akteneinsicht eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Das SEM habe darüber hinaus das rechtliche Gehör verletzt, da aus den Akten zu schliessen sei, das SEM habe die Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers inhaltlich nicht wirklich beigezogen. Daraus würde sich nämlich insbesondere ergeben, dass die Verfolgung wahrscheinlich aus dem Umfeld der Salafisten hervorgehe.
E. 5.2.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien ausserordentlich ausführlich ausgefallen; er sei aber mehrfach unterbrochen worden, insbesondere während seinen Ausführungen betreffend seinen Bruder, aufgrund dessen ihm Reflexverfolgung drohe. Zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen seien ausserdem rund zwei Jahre und acht Monate gelegen, und die Anhörung habe zu lange gedauert. Das SEM habe damit seine Abklärungspflicht verletzt.
E. 5.2.4 In Anbetracht der Verfolgungssituation des Bruders des Beschwerdeführers - und zumal das SEM die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht angezweifelt habe - stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es bestünden konkrete Hinweise darauf, dass er auch aus asylrechtlich relevanten Gründen verfolgt worden sei. Die Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer hätte sich an die schutzwilligen und schutzfähigen staatlichen Behörden in der autonomen Region Kurdistans (KRG-Region) wenden können, ergebe letztlich keinen Sinn, nachdem gleichzeitig ihre vorläufige Aufnahme angeordnet worden sei, weil ihnen eine konkrete Gefahr im Sinn von Art. 3 EMRK drohe. Es sei offensichtlich, dass die nordirakischen Behörden weder die Macht noch das Interesse hätten, gegen Salafisten vorzugehen, und die Familie des Beschwerdeführers in den Augen der Behörden als Nest-beschmutzer gelten würden.
E. 5.2.5 Zusätzlich zur bereits erlittenen Verfolgung wegen seines Bruders G._______, drohe ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auch Verfolgungshandlungen wegen seinem anderen Bruder I._______, der in J._______ lebe, ebenfalls Filmemacher sei sowie die Salafisten kritisiere und als Kämpfer für die kurdische Sache bekannt sei. Dieser habe zahlreiche Morddrohungen und unzählige Hasskommentare erhalten und könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren. Dies könne mit den eigereichten Beweismitteln belegt werden.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Die Wahl der Entscheidform liegt weitgehend im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz, wobei die Urteilsform verhältnismässig und auf den jeweiligen individuell-konkreten Fall zugeschnitten sein muss (vgl. Madeleine Camprubi, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Bern 2008, Rz. 2-3 und 9 ff. zu Art. 61 Abs. 1).
E. 6.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz kann insbesondere angezeigt sein, wenn sie im Interesse der Partei liegt, weil diese sonst eine Instanz verlieren würde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155), wobei die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint und der Aufwand dazu vertretbar bleibt (vgl. Madeleine Camprubi, a.a.O., Rz. 11; BVGE 2014/13 E. 8.2, 2014/22 E. 5.3 je m.w.H.).
E. 7.1 Vorliegend vermag die dem ablehnenden Asylentscheid zugrunde liegende Begründung des SEM auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen.
E. 7.2 Vorab ist festzuhalten, dass weder seitens des SEM noch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden bestehen. Sie vermochten authentisch sowie kongruent ihre erlebten Behelligungen darzulegen und ihre Schilderungen enthalten eine Vielzahl von Realitätskennzeichen (vgl. zum Beispiel etwa SEM-Akten, A37, F52: "[...] Er hat mich über G._______ gefragt und wollte wissen, weshalb er nicht mehr erreichbar sei. Seit Tagen könne er sich nicht mehr mit G._______ treffen. Er war hartnäckig und ich hatte gerade keine Zeit. Ich war beschäftig mit der Arbeit. Und dann habe ich ihm aus Versehen einfach so gesagt, dass ich auch nicht wisse weshalb, wahrscheinlich sei er ausgereist. Und dann fragte er, wohin er ausgereist sei. [...]. Er fragte nach meinen Familienmitgliedern. Nach jedem einzelnen Familienmitglied. Ich wollte wissen, mit wem ich sprach und er sagte, er heisse K._______. K._______ heisst "[...]". Ich musste lachen, als ich seinen Namen K._______ hörte, und machte Witze darüber. Und dann sagte er mir, ich solle lieber meinen Bruder danach fragen, für was er [...]. [...]"). Zudem sind keine Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden zu finden.
E. 7.3 Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit der Ausreise seines Bruders G._______ und wegen dessen Aktivitäten konkret bedroht worden ist und die Familie das Land aus diesen Gründen verlassen musste. Hiervon ist - angesichts der Bejahung eines "real risk" im Sinn von Art. 3 EMRK - im Übrigen auch die Vorinstanz ausgegangen.
E. 7.4 Aus den Akten des Bruders des Beschwerdeführers geht hervor, dass G._______ jahrelang beim Medienunternehmen Rûdaw als (...) und (...) arbeitete und als solcher auch wegen nicht gern gesehenen kritischen Berichten unter Druck geriet. Gemäss seinen Angaben versuchte er auch Handlungen der Regierung beziehungsweise der regierenden Kurdenparteien zu thematisieren (vgl. SEM-Akten N [...], A31, F89 ff.). Betreffend Urheberschaft seiner Verfolgung legte sich G._______ nicht fest, sondern konnte hierzu nur Vermutungen äussern. Er gab diesbezüglich unter anderem zu Protokoll, er habe sich ursprünglich sehr darüber gefreut, nicht bei einem parteiischen Sender zu arbeiten, habe aktuell aber Bedenken, dass Rûdaw tatsächlich unparteiisch sei. So sei ihm verweigert worden, gewisse Filme zu publizieren, und es sei ihm empfohlen worden, Filme mit gewissen Inhalten nicht zu produzieren (vgl. a.a.O., F70. "[...] Wenn ein Sender nicht von einer Partei kontrolliert wird, weshalb will er dann nichts mit diesen Sachen zu tun haben? Ich muss kritisieren, aber die konnten keine Kritik akzeptieren. Ich will ihnen keine Vorwürfe machen aber momentan habe ich Gedanken, dass diese Leute ein Anteil dieser Probleme waren, die ich hatte. Aber ich bin nicht sicher.").
E. 7.5 Gemäss einem Artikel aus dem Jahr 2017 ist das Medienunternehmen Rûdaw eine der grössten Medieninstitution in der Geschichte der kurdischen Medien. Es wird weitgehend oder zumindest teilweise finanziert durch die Kurdistan Democratic Party (KDP) von Masoud Barzani respektive durch dessen Neffen Nechirvan Barzani, den Premierminister der Autonomen Region Kurdistan (KRG; vgl. Middle East Eye [MEE], Journalists fear for freedoms in Iraq's Kurdish region, vom 27. Oktober 2015, http://www.middleeasteye.net/in-depth/features/journalists-fear-freedoms-iraqs-kurdish-region-1281553919). Von der Organisation "Reporters Without Borders" wird Rûdaw auch als Schattenmedium bezeichnet, welches primär durch die KDP finanziert werde. Trotz der Nähe zur KDP sind kritische Berichte über Mitglieder der Partei bis zu einem gewissen Grad möglich; allerdings versuchen der Besitzer von Rûdaw sowie weitere politische Akteure immer wieder Einfluss auf die Berichterstattung zu nehmen oder kritische Journalisten zum Verstummen zu bringen. Das führte soweit, dass sich der Gründer und ehemalige Herausgeber, Noreldin Waisy, bereits vor Jahren gezwungen sah, wegen dieser Vorwürfe zurückzutreten. Trotz weiterhin geltender Meinungsäusserungsfreiheit werde inoffiziell Kontrolle auf die Medien ausgeübt, indem unter anderem Journalisten mittels verschiedener Druckmittel, wie beispielsweise Drohanrufe, dazu gebracht würden, Berichterstattung über gewisse Themen und Personen zu unterlassen (vgl. Hama, Hawre hasan, et al., One battle, two narratives? Rudaw's framing during the 2017 conflict over the disputed territories of the Kurdistan Region and Iraq, in: The Journal of International Communication, 2018, 24 (2), https://www.tandfonline.com/eprint/-CjFtFmbK7dcxKjskeWm h/full; Reporters Without Borders, Between Feedom and Abuses: The media Paradox in Iraqi Kurdistan, vom November 2010, http://www.reporterohnegrenzen.at/wp-content/uploads/pdf/RSF_Bericht_Autonome_Regi-on_Kurdistan_2010.pdf, S. 7, 9 und 19; Ismaeli, Afshin [University of Oslo, Norway], The Role of The Media in Developing Democracy In Kurdistan: A study of Rudaw Journalists' Perspectives, Notions and Attitudes, vom Mai 2015, https://www.duo.uio.no/bitstream/handle/10852/45512/Masteroppgave.pdf, S. 84 und 98 [alle abgerufen am 31. Oktober 2018]).
E. 7.6.1 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Verfolgung des Bruders des Beschwerdeführers aus Gründen gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgte. Eine andere Auffassung hatte auch das SEM in der damaligen Asylverfügung vom 31. Oktober 2016 nicht vertreten.
E. 7.6.2 Die in der Verfügung vom 30. August 2018 vertretene Auffassung, die (unbestrittene) Anschlussgefährdung des Beschwerdeführers beruhe auf flüchtlingsrechtlich irrelevanten Gründen, überzeugt nach dem Gesagten nicht. Gegen die Annahme des SEM, die Drohungen würden einzig aus dem kriminellen Täterumfeld von Schlepperbanden stammen, spricht überdies, dass der Bruder erst am (...) 2015 - mithin (...) Tage nachdem die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat verlassen hatten - seinen Film über (...) via Twitter ankündigte (vgl. G._______ [{@G._______}] [via Twitter], [...], abgerufen am 2. November 2018).
E. 7.7 Soweit in der angefochtenen Verfügung geltend gemacht wird, die heimatlichen Behörden könnten den Beschwerdeführenden Schutz vor Nachstellungen bieten, ist Folgendes festzustellen:
E. 7.7.1 Erstens ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar im Grundsatz tatsächlich davon auszugehen, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der irakisch-kurdischen Nordprovinzen in der Lage und willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.7) - im zitierten Grundsatzurteil sind aber mit Bezug auf diese Grundannahme ausdrückliche Vorbehalte namentlich für kritische Medienschaffende aufgeführt (vgl. a.a.O. insbes. E. 6.6.2 und 6.7); mit diesen hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht auseinandergesetzt.
E. 7.7.2 Zweitens hat das SEM in seiner den Bruder G._______ betreffenden Verfügung vom 31. Oktober 2016 zwar zunächst, bei der Prüfung der Vorfluchtgründe, auf die Schutzfähigkeit der KRG-Behörden hingewiesen und das Asylgesuch im Wesentlichen mit dieser Begründung abgewiesen (vgl. SEM-Akten N [...], A37/10, S. 4 f.). In einem zweiten Schritt wurden jedoch für G._______ - unter Hinweis auf seinen Dokumentarfilm über (...) - subjektive Nachfluchtgründe und damit seine Flüchtlingseigenschaft bejaht (vgl. a.a.O. S. 5 f.). Dies kann nur bedeuten, dass das SEM jedenfalls mit Bezug auf die Nachfluchtgründe nicht (mehr) von der Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden ausgegangen ist. Es erscheint unter diesen Umständen als unsinnig und unzulässig, dem (reflexverfolgten) Beschwerdeführer zu empfehlen, sich unter den Schutz der KRG-Behörden zu stellen.
E. 7.7.3 Und schliesslich wird in der Beschwerde drittens zu Recht auf die grundsätzliche Unlogik einer Argumentation hingewiesen, welche einerseits die Flüchtlingseigenschaft wegen Schutzfähigkeit der Behörden verneint, andererseits aber das "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestätigt.
E. 7.8 Nach dem Gesagten drohen dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat gezielte und relevant motivierte erhebliche Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Gegen die drohende (Reflex-)Verfolgung stünde offensichtlich keine innerstaatliche Flucht- oder Schutzalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die originäre Flüchtlingseigenschaft. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 7.11) ist auch seine grundsätzliche Asylberechtigung festzustellen.
E. 7.9 Unter diesen Umständen kann die Frage einer zusätzlichen Gefährdung durch Aktivitäten des in J._______ lebenden zweiten Bruders des Beschwerdeführers offenbleiben.
E. 7.10 Die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder waren von den Drohungen gegen ihren Ehemann/Vater bisher höchstens indirekt betroffen. Bei der vorliegenden Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme dass auch sie bei einer Rückkehr in den Nordirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft erhebliche Nachteile erleiden müssten. Diese Beschwerdeführenden erfüllen die originäre Flüchtlingseigenschaft deshalb nicht. Sie sind aber gemäss Akten in die Flüchtlingseigenschaft und - unter gleichem Vorbehalt wie bei ihrem Ehemann beziehungsweise Vater - in dessen Asyl einzubeziehen, zumal keine hiergegen sprechende Gründe ersichtlich sind (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
E. 7.11.1 Grundsätzlich wäre das SEM nach den vorangegangenen Erwägungen anzuweisen, den Beschwerdeführenden (gemäss Art. 49 respektive Art. 51 Abs. 1 AsylG) Asyl zu gewähren.
E. 7.11.2 An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das SEM dem die Reflexverfolgung auslösenden Bruder G._______ wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes den Asylstatus verweigert hatte und diese Verfügung - mangels Anfechtung - nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig wurde. Insbesondere ist die vorliegende rechtliche Konstellation offensichtlich nicht mit einer solchen gemäss BVGE 2015/40 vergleichbar (keine Asylgewährung an Personen, denen die originäre Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich wegen subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt wird; Nichtanerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft und Ausschluss vom Familienasyl).
E. 7.11.3 Die Asylgewährung setzt bekanntlich die vorgängige Feststellung des Fehlens von Asylausschlussgründen voraus. Zwar kann das Bundesverwaltungsgericht den Akten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (insbesondere gemäss Art. 53 AsylG) entnehmen. Die Aktenlage ist diesbezüglich aber insofern nicht ganz vollständig, als das SEM bisher beim Nachrichtendienst des Bundes keine Stellungnahme zur Frage der Asylunwürdigkeit eingeholt hat.
E. 7.11.4 Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, die entsprechende Abklärung zügig nachzuholen und den Beschwerdeführenden nach dem zu erwartenden Ergebnis so rasch als möglich - im Sinn der Erwägungen - Asyl zu gewähren.
E. 8 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt und die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllen. Für die Asylgewährung ist die Sache zur Vornahme der Abklärungen betreffend Asylausschlussgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zu den formalen Rügen und prozessualen Anträgen der Beschwerdeführenden (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, des rechtlichen Gehörs und der Aktenführungspflicht, mangelhafte Anhörung etc.).
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Das Gleiche gilt - angesichts des Entscheids in der Sache - für das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
E. 11.1 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird damit ebenfalls gegenstandslos.
E. 11.2 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Demnach ist die Höhe der Entschädigung aufgrund der Akten festzustellen (Art. 14 Abs. 2 BGKE). In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu vergütenden Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 30. August 2018 wird aufgehoben. Die Akten werden zum raschen Abschluss des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von ins-gesamt Fr. 2000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5636/2018 Urteil vom 12. November 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Am (...) 2015 flogen die aus E._______ stammenden Beschwerdeführenden ihren eigenen Angaben zufolge (...) von F._______ in die Türkei und gelangten von dort via die sogenannte Balkanroute am 6. Dezember 2015 in die Schweiz. Am gleichen Tag suchten sie um Asyl nach, und am 16. Dezember 2015 wurden sie zu ihrer Person befragt. B. Das SEM verfügte am 10. März 2016 die Beendigung des zuvor eröffneten Dublin-Verfahrens und stellte fest, die Asylgesuche würden in der Schweiz geprüft. C. Am (...) kam (...) der Beschwerdeführenden zur Welt. D. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. Mai 2018 gaben die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel betreffend ihre Identität sowie ihre berufliche Tätigkeit zu den Akten. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe in E._______ bei einer Fernsehstation gearbeitet, wie sein Bruder G._______. Seinen Heimatstaat habe er wegen diesem Bruder verlassen, weil er nach dessen Ausreise für die Handlungen von G._______ verantwortlich gemacht worden sei, den er letztmals am (...) 2015 an einem Anlass gesehen habe. Als er an seinem nächsten Arbeitstag wieder zur Arbeit gegangen sei, hätten ihn verschiedene Mitarbeiter und auch der Generaldirektor H._______ darauf angesprochen, wieso denn G._______ nicht zur Arbeit gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er aber keine Kenntnis über die Gründe für die Abwesenheit seines Bruders gehabt. Wegen der vielen Nachfragen und weil er dazu aufgefordert worden sei, H._______ Nachrichten über seinen Bruder zu überbringen, habe er sich ernsthafte Gedanken über den Aufenthaltsort von G._______ gemacht. Als er nach der Arbeit zu seinen Eltern gefahren sei, habe seine Mutter erzählt, G._______ sei, mutmasslich zur Erholung, in den Libanon gereist. Es habe ihn überrascht, dass sein Bruder ihm davon nichts erzählt gehabt habe, zumal sie doch eine sehr enge Beziehung gehabt hätten. Einige Tage später habe ihm ein Onkel vom Bruder ausgerichtet, er befinde sich in der Türkei und wolle nach Europa reisen. G._______ habe auch darum bitten lassen, seinen Aufenthaltsort niemandem preiszugeben. Wenige Tage später habe er (Beschwerdeführer) dann einen Anruf von einem Mann erhalten, der sich als alter Freund seines Bruders ausgegeben und ihn nach dessen Aufenthaltsort gefragt habe. In der Folge sei er zudem mit Telefonnachrichten aufgefordert worden, Auskunft über den Bruder zu geben. Auch bei der Arbeit sei er immerzu darüber befragt worden, insbesondere auch von einem Mitarbeiter dessen Bruder Führer der kurdischen Salafisten-Gruppe sei; für ihn (Beschwerdeführer) sei die Situation am Arbeitsort zunehmend unangenehm geworden. Anfang August habe G._______ ihn darüber informiert, dass er nun einen Film über die Schleppertätigkeit gemacht habe. Er habe ihm zudem auch gesagt, er habe das Land verlassen, weil er ein Problem gehabt habe. Dann habe er (Beschwerdeführer) weiterhin Anrufe und Nachrichten erhalten, teilweise auch von Europa aus, worin er und seine Familie auch beschimpft worden seien; er habe dann keine Anrufe mehr entgegengenommen. Seiner Frau habe er all dies verschwiegen und er habe versucht, selber eine Lösung zu finden. Mitte September desselben Jahres sei er schliesslich von Unbekannten in einem Auto verfolgt worden. Daraufhin habe er seiner Frau erzählt, wieso G._______ ausgereist sei. An einem Tag Ende Oktober habe er - während seine Frau das Kind zur Krippe gebracht habe - bemerkt, dass er beobachtet werde. Ein Auto habe ihn auf dem Weg zur Arbeitsstelle seiner Frau verfolgt, weshalb er wieder zur Krippe gefahren sei, um sein Kind abzuholen. Danach hätten sie die Tochter zu seinen Eltern gebracht. Nachdem wenig später wieder eine Drohung eingegangen sei, die sich an ihn und an seine Familie gerichtet habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen und seine Frau davon zu überzeugen versucht. Erst als er ihr von sämtlichen Vorfällen erzählt habe, habe sie sich zur Ausreise überreden lassen. E. Die Beschwerdeführerin gab am 10. Juli 2018 an der Anhörung zu den Asylgründen an, ihre Probleme hätten mit der Ausreise ihres Schwagers begonnen. Zunächst habe sich ihr Ehemann verändert, indem er oft beschäftigt gewesen sei und einen geistesabwesenden Eindruck gemacht habe. Sie habe zuerst vermutet, sein Verhalten habe mit einer anderen Frau zu tun; später habe sie dann erfahren, dass er wegen seinem Bruder bedroht worden sei. Eines Morgens seien sie von Unbekannten in einem Auto verfolgt worden, weshalb sie sich veranlasst gefühlt hätten, ihr Kind aus dem Kinderhort abzuholen. Aufgrund dieser Vorkommnisse habe sie schliesslich Probleme mit ihrem Arbeitgeber bekommen. Sie habe dann Ferientage bezogen und sei mit ihrem Kind zu ihrer Familie gegangen. Widerstrebend habe sie sodann wenige Wochen später eingewilligt, das Land zu verlassen, nachdem ihr Mann eine letzte Warnung bekommen habe. F. Mit Verfügung vom 30. August 2018 - eröffnet am 31. August 2018 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung schob es (nach Feststellung der konkreten Gefahr, bei einer Rückkehr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden) infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. G. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden am 1. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter seien sie unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei Einsicht in die Akten A5/25 und A25/4 sowie in sämtliche Beweismittel, anschliessend das rechtliche Gehör dazu zu gewähren und Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG, inklusiver Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses; eventualiter sei Frist zur Festsetzung eines Gerichtskostenvorschusses oder Einreichung einer Sozialhilfebestätigung zu setzen. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeführenden am 8. Oktober 2018 den Eingang ihrer Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde zur Vermeidung unnötigen Aufwands auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung ihrer ablehnenden Asylverfügung aus, bei den geltend gemachten Verfolgungshandlungen handle es sich offenkundig um von privaten Drittpersonen ausgehende und rein gemeinkriminelle Drohungen und Nachstellung, nicht aber um eine aus einem asylrechtlich relevanten Motiv erfolgenden Verfolgung. Die möglicherweise aus dem Schleppermilieu stammende Täterschaft habe den Beschwerdeführer eingeschüchtert, weil er betreffend Angaben zu seinem Bruder nicht kooperiert habe. Es fehle den Kernvorbringen somit an Asylrelevanz. Hinzu komme, dass von einem intakten staatlichen Schutzwillen und von einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden der Autonomen Region Kurdistan auszugehen sei, wovon auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis ausgehe. Der Beschwerdeführer habe denn auch nie Probleme mit den Behörden gehabt und es sei im Übrigen keinem Staat möglich, seinen Bürgerinnen und Bürgern absolute Sicherheit zu gewährleisten. Die Beschwerdeführenden würden damit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, seien aber aufgrund einer ausgehend von privaten Drittpersonen drohenden und nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5.2 5.2.1 Ihre Beschwerdeanträge liessen die Beschwerdeführenden in erster Linie damit begründen, dass der Bruder des Beschwerdeführers wegen gezielter asylrelevanter Verfolgung als Flüchtling anerkannt und der Beschwerdeführer aus diesem Grund ebenfalls konkret bedroht worden sei. Das SEM sei in der angefochtenen Verfügung jedoch mit keinem Wort auf diese Verfolgung des Bruders eingegangen. Insbesondere habe es nicht dargelegt, wie es rechtlich möglich sei, dass der Bruder aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden sei, dem Beschwerdeführer, dessen Verfolgung erst wegen seinem Bruder entstanden sei, hingegen keine solche Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer habe sodann stets seine Unsicherheit betreffend die Urheber seiner Bedrohung offen gelegt; dennoch habe das SEM die Täterschaft lediglich im Umfeld des Schleppermilieus angesiedelt. Der Beschwerdeführer habe folglich sowohl auf die mit seiner Verfolgung in Zusammenhang stehende Tätigkeit seines Bruders verwiesen als auch mögliche Tätergruppen in Betracht gezogen. Damit würden sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung an das SEM zur Neubeurteilung rechtfertigen. 5.2.2 Das SEM habe im Übrigen das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem die Akten A5 und A24 entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Code "C" paginiert und damit den Beschwerdeführenden nicht zugestellt worden seien und die Beilagen nicht nummeriert worden seien, sodass sie nicht der Nummerierung des Beweismittelumschlags zugeordnet werden könnten. Die Aktenführungspflicht habe die Vorinstanz verletzt, weil sie das Beweismittel Nummer 8 im Verzeichnis der Dokumente schlicht als "weiteres Dok." bezeichnet habe. Bereits deshalb sei eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung gerechtfertigt; eventualiter sei ihnen nach gewährter Akteneinsicht eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Das SEM habe darüber hinaus das rechtliche Gehör verletzt, da aus den Akten zu schliessen sei, das SEM habe die Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers inhaltlich nicht wirklich beigezogen. Daraus würde sich nämlich insbesondere ergeben, dass die Verfolgung wahrscheinlich aus dem Umfeld der Salafisten hervorgehe. 5.2.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien ausserordentlich ausführlich ausgefallen; er sei aber mehrfach unterbrochen worden, insbesondere während seinen Ausführungen betreffend seinen Bruder, aufgrund dessen ihm Reflexverfolgung drohe. Zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen seien ausserdem rund zwei Jahre und acht Monate gelegen, und die Anhörung habe zu lange gedauert. Das SEM habe damit seine Abklärungspflicht verletzt. 5.2.4 In Anbetracht der Verfolgungssituation des Bruders des Beschwerdeführers - und zumal das SEM die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht angezweifelt habe - stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Es bestünden konkrete Hinweise darauf, dass er auch aus asylrechtlich relevanten Gründen verfolgt worden sei. Die Argumentation des SEM, der Beschwerdeführer hätte sich an die schutzwilligen und schutzfähigen staatlichen Behörden in der autonomen Region Kurdistans (KRG-Region) wenden können, ergebe letztlich keinen Sinn, nachdem gleichzeitig ihre vorläufige Aufnahme angeordnet worden sei, weil ihnen eine konkrete Gefahr im Sinn von Art. 3 EMRK drohe. Es sei offensichtlich, dass die nordirakischen Behörden weder die Macht noch das Interesse hätten, gegen Salafisten vorzugehen, und die Familie des Beschwerdeführers in den Augen der Behörden als Nest-beschmutzer gelten würden. 5.2.5 Zusätzlich zur bereits erlittenen Verfolgung wegen seines Bruders G._______, drohe ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auch Verfolgungshandlungen wegen seinem anderen Bruder I._______, der in J._______ lebe, ebenfalls Filmemacher sei sowie die Salafisten kritisiere und als Kämpfer für die kurdische Sache bekannt sei. Dieser habe zahlreiche Morddrohungen und unzählige Hasskommentare erhalten und könne nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren. Dies könne mit den eigereichten Beweismitteln belegt werden. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Die Wahl der Entscheidform liegt weitgehend im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz, wobei die Urteilsform verhältnismässig und auf den jeweiligen individuell-konkreten Fall zugeschnitten sein muss (vgl. Madeleine Camprubi, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Bern 2008, Rz. 2-3 und 9 ff. zu Art. 61 Abs. 1). 6.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz kann insbesondere angezeigt sein, wenn sie im Interesse der Partei liegt, weil diese sonst eine Instanz verlieren würde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155), wobei die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint und der Aufwand dazu vertretbar bleibt (vgl. Madeleine Camprubi, a.a.O., Rz. 11; BVGE 2014/13 E. 8.2, 2014/22 E. 5.3 je m.w.H.). 7. 7.1 Vorliegend vermag die dem ablehnenden Asylentscheid zugrunde liegende Begründung des SEM auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. 7.2 Vorab ist festzuhalten, dass weder seitens des SEM noch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden bestehen. Sie vermochten authentisch sowie kongruent ihre erlebten Behelligungen darzulegen und ihre Schilderungen enthalten eine Vielzahl von Realitätskennzeichen (vgl. zum Beispiel etwa SEM-Akten, A37, F52: "[...] Er hat mich über G._______ gefragt und wollte wissen, weshalb er nicht mehr erreichbar sei. Seit Tagen könne er sich nicht mehr mit G._______ treffen. Er war hartnäckig und ich hatte gerade keine Zeit. Ich war beschäftig mit der Arbeit. Und dann habe ich ihm aus Versehen einfach so gesagt, dass ich auch nicht wisse weshalb, wahrscheinlich sei er ausgereist. Und dann fragte er, wohin er ausgereist sei. [...]. Er fragte nach meinen Familienmitgliedern. Nach jedem einzelnen Familienmitglied. Ich wollte wissen, mit wem ich sprach und er sagte, er heisse K._______. K._______ heisst "[...]". Ich musste lachen, als ich seinen Namen K._______ hörte, und machte Witze darüber. Und dann sagte er mir, ich solle lieber meinen Bruder danach fragen, für was er [...]. [...]"). Zudem sind keine Unstimmigkeiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden zu finden. 7.3 Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit der Ausreise seines Bruders G._______ und wegen dessen Aktivitäten konkret bedroht worden ist und die Familie das Land aus diesen Gründen verlassen musste. Hiervon ist - angesichts der Bejahung eines "real risk" im Sinn von Art. 3 EMRK - im Übrigen auch die Vorinstanz ausgegangen. 7.4 Aus den Akten des Bruders des Beschwerdeführers geht hervor, dass G._______ jahrelang beim Medienunternehmen Rûdaw als (...) und (...) arbeitete und als solcher auch wegen nicht gern gesehenen kritischen Berichten unter Druck geriet. Gemäss seinen Angaben versuchte er auch Handlungen der Regierung beziehungsweise der regierenden Kurdenparteien zu thematisieren (vgl. SEM-Akten N [...], A31, F89 ff.). Betreffend Urheberschaft seiner Verfolgung legte sich G._______ nicht fest, sondern konnte hierzu nur Vermutungen äussern. Er gab diesbezüglich unter anderem zu Protokoll, er habe sich ursprünglich sehr darüber gefreut, nicht bei einem parteiischen Sender zu arbeiten, habe aktuell aber Bedenken, dass Rûdaw tatsächlich unparteiisch sei. So sei ihm verweigert worden, gewisse Filme zu publizieren, und es sei ihm empfohlen worden, Filme mit gewissen Inhalten nicht zu produzieren (vgl. a.a.O., F70. "[...] Wenn ein Sender nicht von einer Partei kontrolliert wird, weshalb will er dann nichts mit diesen Sachen zu tun haben? Ich muss kritisieren, aber die konnten keine Kritik akzeptieren. Ich will ihnen keine Vorwürfe machen aber momentan habe ich Gedanken, dass diese Leute ein Anteil dieser Probleme waren, die ich hatte. Aber ich bin nicht sicher."). 7.5 Gemäss einem Artikel aus dem Jahr 2017 ist das Medienunternehmen Rûdaw eine der grössten Medieninstitution in der Geschichte der kurdischen Medien. Es wird weitgehend oder zumindest teilweise finanziert durch die Kurdistan Democratic Party (KDP) von Masoud Barzani respektive durch dessen Neffen Nechirvan Barzani, den Premierminister der Autonomen Region Kurdistan (KRG; vgl. Middle East Eye [MEE], Journalists fear for freedoms in Iraq's Kurdish region, vom 27. Oktober 2015, http://www.middleeasteye.net/in-depth/features/journalists-fear-freedoms-iraqs-kurdish-region-1281553919). Von der Organisation "Reporters Without Borders" wird Rûdaw auch als Schattenmedium bezeichnet, welches primär durch die KDP finanziert werde. Trotz der Nähe zur KDP sind kritische Berichte über Mitglieder der Partei bis zu einem gewissen Grad möglich; allerdings versuchen der Besitzer von Rûdaw sowie weitere politische Akteure immer wieder Einfluss auf die Berichterstattung zu nehmen oder kritische Journalisten zum Verstummen zu bringen. Das führte soweit, dass sich der Gründer und ehemalige Herausgeber, Noreldin Waisy, bereits vor Jahren gezwungen sah, wegen dieser Vorwürfe zurückzutreten. Trotz weiterhin geltender Meinungsäusserungsfreiheit werde inoffiziell Kontrolle auf die Medien ausgeübt, indem unter anderem Journalisten mittels verschiedener Druckmittel, wie beispielsweise Drohanrufe, dazu gebracht würden, Berichterstattung über gewisse Themen und Personen zu unterlassen (vgl. Hama, Hawre hasan, et al., One battle, two narratives? Rudaw's framing during the 2017 conflict over the disputed territories of the Kurdistan Region and Iraq, in: The Journal of International Communication, 2018, 24 (2), https://www.tandfonline.com/eprint/-CjFtFmbK7dcxKjskeWm h/full; Reporters Without Borders, Between Feedom and Abuses: The media Paradox in Iraqi Kurdistan, vom November 2010, http://www.reporterohnegrenzen.at/wp-content/uploads/pdf/RSF_Bericht_Autonome_Regi-on_Kurdistan_2010.pdf, S. 7, 9 und 19; Ismaeli, Afshin [University of Oslo, Norway], The Role of The Media in Developing Democracy In Kurdistan: A study of Rudaw Journalists' Perspectives, Notions and Attitudes, vom Mai 2015, https://www.duo.uio.no/bitstream/handle/10852/45512/Masteroppgave.pdf, S. 84 und 98 [alle abgerufen am 31. Oktober 2018]). 7.6 7.6.1 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Verfolgung des Bruders des Beschwerdeführers aus Gründen gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgte. Eine andere Auffassung hatte auch das SEM in der damaligen Asylverfügung vom 31. Oktober 2016 nicht vertreten. 7.6.2 Die in der Verfügung vom 30. August 2018 vertretene Auffassung, die (unbestrittene) Anschlussgefährdung des Beschwerdeführers beruhe auf flüchtlingsrechtlich irrelevanten Gründen, überzeugt nach dem Gesagten nicht. Gegen die Annahme des SEM, die Drohungen würden einzig aus dem kriminellen Täterumfeld von Schlepperbanden stammen, spricht überdies, dass der Bruder erst am (...) 2015 - mithin (...) Tage nachdem die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat verlassen hatten - seinen Film über (...) via Twitter ankündigte (vgl. G._______ [{@G._______}] [via Twitter], [...], abgerufen am 2. November 2018). 7.7 Soweit in der angefochtenen Verfügung geltend gemacht wird, die heimatlichen Behörden könnten den Beschwerdeführenden Schutz vor Nachstellungen bieten, ist Folgendes festzustellen: 7.7.1 Erstens ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zwar im Grundsatz tatsächlich davon auszugehen, dass die Sicherheits- und Justizbehörden der irakisch-kurdischen Nordprovinzen in der Lage und willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.7) - im zitierten Grundsatzurteil sind aber mit Bezug auf diese Grundannahme ausdrückliche Vorbehalte namentlich für kritische Medienschaffende aufgeführt (vgl. a.a.O. insbes. E. 6.6.2 und 6.7); mit diesen hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht auseinandergesetzt. 7.7.2 Zweitens hat das SEM in seiner den Bruder G._______ betreffenden Verfügung vom 31. Oktober 2016 zwar zunächst, bei der Prüfung der Vorfluchtgründe, auf die Schutzfähigkeit der KRG-Behörden hingewiesen und das Asylgesuch im Wesentlichen mit dieser Begründung abgewiesen (vgl. SEM-Akten N [...], A37/10, S. 4 f.). In einem zweiten Schritt wurden jedoch für G._______ - unter Hinweis auf seinen Dokumentarfilm über (...) - subjektive Nachfluchtgründe und damit seine Flüchtlingseigenschaft bejaht (vgl. a.a.O. S. 5 f.). Dies kann nur bedeuten, dass das SEM jedenfalls mit Bezug auf die Nachfluchtgründe nicht (mehr) von der Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden ausgegangen ist. Es erscheint unter diesen Umständen als unsinnig und unzulässig, dem (reflexverfolgten) Beschwerdeführer zu empfehlen, sich unter den Schutz der KRG-Behörden zu stellen. 7.7.3 Und schliesslich wird in der Beschwerde drittens zu Recht auf die grundsätzliche Unlogik einer Argumentation hingewiesen, welche einerseits die Flüchtlingseigenschaft wegen Schutzfähigkeit der Behörden verneint, andererseits aber das "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestätigt. 7.8 Nach dem Gesagten drohen dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat gezielte und relevant motivierte erhebliche Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Gegen die drohende (Reflex-)Verfolgung stünde offensichtlich keine innerstaatliche Flucht- oder Schutzalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die originäre Flüchtlingseigenschaft. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 7.11) ist auch seine grundsätzliche Asylberechtigung festzustellen. 7.9 Unter diesen Umständen kann die Frage einer zusätzlichen Gefährdung durch Aktivitäten des in J._______ lebenden zweiten Bruders des Beschwerdeführers offenbleiben. 7.10 Die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder waren von den Drohungen gegen ihren Ehemann/Vater bisher höchstens indirekt betroffen. Bei der vorliegenden Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme dass auch sie bei einer Rückkehr in den Nordirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft erhebliche Nachteile erleiden müssten. Diese Beschwerdeführenden erfüllen die originäre Flüchtlingseigenschaft deshalb nicht. Sie sind aber gemäss Akten in die Flüchtlingseigenschaft und - unter gleichem Vorbehalt wie bei ihrem Ehemann beziehungsweise Vater - in dessen Asyl einzubeziehen, zumal keine hiergegen sprechende Gründe ersichtlich sind (Art. 51 Abs. 1 AsylG). 7.11 7.11.1 Grundsätzlich wäre das SEM nach den vorangegangenen Erwägungen anzuweisen, den Beschwerdeführenden (gemäss Art. 49 respektive Art. 51 Abs. 1 AsylG) Asyl zu gewähren. 7.11.2 An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das SEM dem die Reflexverfolgung auslösenden Bruder G._______ wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes den Asylstatus verweigert hatte und diese Verfügung - mangels Anfechtung - nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig wurde. Insbesondere ist die vorliegende rechtliche Konstellation offensichtlich nicht mit einer solchen gemäss BVGE 2015/40 vergleichbar (keine Asylgewährung an Personen, denen die originäre Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich wegen subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt wird; Nichtanerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft und Ausschluss vom Familienasyl). 7.11.3 Die Asylgewährung setzt bekanntlich die vorgängige Feststellung des Fehlens von Asylausschlussgründen voraus. Zwar kann das Bundesverwaltungsgericht den Akten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (insbesondere gemäss Art. 53 AsylG) entnehmen. Die Aktenlage ist diesbezüglich aber insofern nicht ganz vollständig, als das SEM bisher beim Nachrichtendienst des Bundes keine Stellungnahme zur Frage der Asylunwürdigkeit eingeholt hat. 7.11.4 Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, die entsprechende Abklärung zügig nachzuholen und den Beschwerdeführenden nach dem zu erwartenden Ergebnis so rasch als möglich - im Sinn der Erwägungen - Asyl zu gewähren.
8. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt und die Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Kinder die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllen. Für die Asylgewährung ist die Sache zur Vornahme der Abklärungen betreffend Asylausschlussgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zu den formalen Rügen und prozessualen Anträgen der Beschwerdeführenden (Verletzung des Akteneinsichtsrechts, des rechtlichen Gehörs und der Aktenführungspflicht, mangelhafte Anhörung etc.).
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Das Gleiche gilt - angesichts des Entscheids in der Sache - für das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. 11. 11.1 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird damit ebenfalls gegenstandslos. 11.2 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Demnach ist die Höhe der Entschädigung aufgrund der Akten festzustellen (Art. 14 Abs. 2 BGKE). In Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom SEM zu vergütenden Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 30. August 2018 wird aufgehoben. Die Akten werden zum raschen Abschluss des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von ins-gesamt Fr. 2000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: