Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-5631/2021
U r t e i l v o m 4 . J a n u a r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2021 / N (…).
E-5631/2021 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 18. Oktober 2021 der im Bundesasylzentrum (BAZ) (…) tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (…) in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist und das SEM gestützt hierauf am 15. Oktober 2021 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, die hierzu in- nert Frist keine Stellung nahmen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom
22. Oktober 2021 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 (eröffnet am 22. De- zember 2021) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, eine Ausrei- sefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat am 22. De- zember 2021 niedergelegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das SEM sei an- zuweisen, auf das Asylgesuch in der Schweiz einzutreten,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
E-5631/2021 Seite 3 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts bzw. die zulässigen Rügen im Asyl- bereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzu- treten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent- scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitglied- staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem
E-5631/2021 Seite 4 der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zu- gestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung –, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zu- ständigkeit Italiens erkannte und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersuchte, dass die italienischen Behörden das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie ihre Zu- ständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus- ging, dass weder die Ausführungen des Beschwerdeführers im Dublin-Gespräch noch in der Beschwerde geeignet sind, eine Verletzung der Zuständigkeits- bestimmungen darzutun, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich der Beschwerdeführer in Italien nicht hat registrieren lassen wollen beziehungsweise sein Zielland die Schweiz war, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass auch nicht von Belang ist, dass die italienischen Behörden dem Ersu- chen um Übernahme nicht explizit zugestimmt haben, da in diesem Fall davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wurde, was die Verpflichtung Italiens nach sich zieht, den Beschwerdeführer auf- zunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung einer Wegweisung nach Italien gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Italien ausspricht, der Gesundheitszustand seines in der Schweiz lebenden Vaters – der vor Kurzem operiert worden sei – fordere seine Anwesenheit, zudem hätten sie viele Jahre getrennt gelebt,
E-5631/2021 Seite 5 dass er im Rahmen des Dublin-Gesprächs zudem ausführte, im Zentrum, in dem er in Italien untergebracht worden sei, hätten unmenschliche Zu- stände geherrscht, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände er- sichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Italien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zu- satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Ita- lien nach Auffassung der Schweiz grundsätzlich seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass im letztgenannten Zusammenhang zwar nicht von der Hand zu wei- sen ist, dass die in Italien herrschenden Aufnahmebedingungen schon wie- derholt zu Klagen Anlass gaben, wozu sich das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach geäussert hat (vgl. z. B. BVGE 2015/4 E. 4, 2016/2 E. 5, 2017 VI/5 E. 8.4 und 2017 VI/10 E. 5 sowie BVGer-Urteile F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 [beide publiziert als Referenzurteil]), dass sich allerdings auch damit nichts daran geändert hat, dass das Ge- richt im Falle von Personen, die – wie der gesunde sowie allein reisende Beschwerdeführer (vgl. z. B. SEM-eAkten 19/2 und 24/1) – keine beson- dere Verletzlichkeit erkennen lassen, ohne Einschränkung von der Zuläs- sigkeit der Überstellung nach Italien ausgeht, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene sodann auch weder die Situation in Italien weiter beanstandet noch gesundheitliche Beschwerden geltend macht,
E-5631/2021 Seite 6 dass er indessen vorbringt, er müsse bei seinem Vater in der Schweiz le- ben, da dieser auf seine Unterstützung angewiesen sei, dass jedoch der Vater des volljährigen Beschwerdeführers weder ein Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO ist noch die nicht belegten gesundheitlichen Probleme des Vaters – der überdies be- reits seit vielen Jahren vom Beschwerdeführer getrennt gelebt hat (vgl.
z. B. Beschwerde S. 1) – ein Ausmass erreichen (Erholung nach einer Operation), das zu einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zum Beschwerdeführer zu führen vermöchte, dass im Übrigen – gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die Informationen im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) – davon auszugehen ist, dass der Vater bei Bedarf bereits auf ein grosses Netzwerk an familiärer Unterstützung in der Schweiz zurückgrei- fen kann (vgl. z. B. Beschwerde S. 1, SEM-eAkten 19/2), dass das SEM die individuellen Vorbringen im Zusammenhang mit huma- nitären Gründen sodann auch ausreichend berücksichtigt hat, weshalb keine Ermessensunterschreitung vorliegt, dass in diesem Zusammenhang festzustellen bleibt, dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 beschränken durfte, da es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage – wie vom SEM zu Recht erkannt – nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, dass sich der Beschwerdeführer – nach Einreichung eines Asylgesuchs – bei Bedarf im Übrigen an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, bei denen er bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsu- chen kann, dass schliesslich festzustellen ist, dass in der angefochtenen Verfügung auf Seite 3 fälschlicherweise die slowenischen Behörden genannt werden, dieser Fehler jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit der ange- fochtenen Verfügung hat,
E-5631/2021 Seite 7 dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Überstellung nach Italien der Syste- matik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestim- mung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass schliesslich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass allfällige Verzögerungen aufgrund der herrschenden Situation im Zusam- menhang mit der COVID-19-Pandemie gemäss aktuellem Kenntnisstand lediglich temporäre Vollzugshindernisse darstellen und daher am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen (vgl. Urteil des BVGer F-1829/2020 vom 9. April 2020 E. 5.2), dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be- stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-5631/2021 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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