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E-5615/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-13 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. September 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-5615/2023

U r t e i l v o m 1 . N o v e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Léonie Scheurmann, (…), Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. September 2023.

E-5615/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge am 9. November 2020 und sie sei über den Sudan, Libyen und Italien am 23. Juli 2023 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nach- suchte. B. B.a Die Personalienaufnahme der Beschwerdeführerin fand am 26. Juli 2023 statt. Am 4. September 2023 wurde sie im Beisein ihrer zugewiese- nen Rechtsvertretung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Sie gehöre der Ethnie der Amhara an und habe ihr ganzes Leben in Mai Kadra (Region Tigray) unweit der sudanesischen Grenze gelebt. Als sie am 9. November 2020 gegen 20 Uhr auf dem Heimweg von der örtli- chen Mühle gewesen sei, habe sie laute Schreie gehört. Sie habe gesehen wie Menschen getötet worden seien und dass Leichen auf der Strasse ge- legen hätten. Das Haus ihrer Familie habe gebrannt, als sie dort angekom- men sei. Ihre Mutter habe ihr zugerufen, dass sie wegrennen und sich ret- ten solle. Gemeinsam mit anderen Flüchtenden aus ihrer Heimatregion habe sie in der gleichen Nacht die sudanesische Grenze überquert. Am Tag zuvor seien Jugendliche bei ihrem Zuhause vorbeigekommen und hätten – unter dem Vorwand ihr Haus bald renovieren zu wollen – Ausweise kontrolliert. Mutmasslich hätten sie in Erfahrung bringen wollen, wo Am- hara leben. In der Nacht dieses Massakers in Mai Kadra habe sie den Kon- takt zu ihrer Familie verloren. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 11. September 2023 den Entwurf des ablehnen- den Asylentscheids zur Stellungnahme. C.b Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 12. September 2023 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 13. September 2023 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an.

E-5615/2023 Seite 3 E. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsver- tretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Oktober 2023 Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. F. Der Eingang der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin am 17. Ok- tober 2023 bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG respektive Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zu- sammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten.

E-5615/2023 Seite 4 2. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung respektive ob die Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2023 in diesem Punkt zu kassieren sei. Die Dispositivziffern 1–3 (Verneinung der Flücht- lingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegwei- sung an sich) der Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 4.2.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Ins- besondere sei es ihr nicht gelungen, ihre Herkunft glaubhaft zu machen. Ihre Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten in ihrem Herkunftsort seien auch auf mehrfache Nachfrage hin gänzlich unsubstanziiert geblieben. Ih- ren Schilderungen fehle es an persönlichen Bezügen und Realkennzei- chen. Auch unter Berücksichtigung ihrer angeblich begrenzten Schulbil- dung liessen ihre Vorbringen nicht den Eindruck entstehen, sie habe tat- sächlich in der behaupteten Gegend gewohnt und diese unter den geltend gemachten Umständen verlassen. Mit Blick auf die Prüfung des Weg-

E-5615/2023 Seite 5 weisungsvollzugs sei aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu ihren Lebensumständen, zu ihrer genauen Herkunft innerhalb Äthiopiens und zu ihrem Beziehungsnetz davon auszugehen, dass sie versuche, ihre Identität und ihre wahre Herkunft zu verheimlichen beziehungsweise zu verschlei- ern. Durch ihre unglaubhaften Angaben habe sie ihre Mitwirkungspflicht im Sinn von Art. 8 AsylG verletzt, wodurch dem SEM die Prüfung der Zuläs- sigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs verun- möglicht werde. Es sei nicht Sache der Asylbehörden nach etwaigen Weg- weisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern oder -regionen zu forschen. Aufgrund der groben Verletzung der Mitwirkungs- pflicht bestehe kein Grund zur Annahme allfälliger Hinweise auf die Flücht- lingseigenschaft, weswegen auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde. Zudem deute nichts auf eine der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dro- hende Strafe oder Behandlung nach Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat hin. Mit Ausnahme der nördlichen Konfliktregion Tigray sei die allgemeine Lage in Äthiopien trotz ethnischer Spannungen und Protestbewegungen nicht generell durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Aufgrund ihrer Mitwirkungs- pflichtverletzung könne sie sich nicht auf die schlechte Sicherheitslage in Tigray berufen und es sei davon auszugehen, dass sie in einen Landesteil zurückkehren könne, in dem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. 4.2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittel- eingabe im Wesentlichen aus, sie habe ihre Herkunft während des ganzen Verfahrens stimmig und widerspruchsfrei dargelegt. Ausserdem habe sie zutreffende Angaben zur Geografie ihres Heimatortes und zu den dort an- gebauten Rohstoffen machen können. Die Vorinstanz habe eine einseitige Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen und Elemente, die für ihre Glaub- haftigkeit sprächen, nicht berücksichtigt. Insbesondere habe das SEM ihren kulturellen Hintergrund unbeachtet gelassen. Sie sei ihrer Mitwir- kungspflicht nachgekommen, weshalb das SEM sich mit der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs inhaltlich hätte auseinandersetzen müssen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die sozioökonomische Lage alleinstehender Frauen in Äthiopien nach wie vor als schwierig zu bezeichnen sei, weshalb gemäss bundesverwaltungs- gerichtlicher Rechtsprechung zur Bejahung der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs begünstigende Faktoren vorhanden sein müssten, was bei ihr nicht der Fall sei. Sodann sei auch die Situation für ethnische Amhara – und Binnenvertriebene in Äthiopien generell – zunehmend an- gespannt.

E-5615/2023 Seite 6 4.3 4.3.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll- zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsu- chenden Person. Es ist – wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat – nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen an hypothe- tischen Herkunftsorten zu forschen. 4.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich aus der angefochtenen Verfügung mit hinreichender Klarheit ergibt, aus welchen Gründen die Vorinstanz von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen ist und weshalb sie in diesem Zusammenhang konstatierte, eine sinnvolle Prüfung des Weg- weisungsvollzugs werde durch das Verhalten der Beschwerdeführerin ver- unmöglicht. Soweit diese diesbezüglich eine andere Auffassung vertritt, bildet dies Gegenstand der materiellen Auseinandersetzung. Für die even- tualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz besteht keine Veranlas- sung. 4.3.3 Die Vorinstanz ist mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die behauptete Herkunft aus Mai Kadra glaubhaft zu machen. Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Wohnort, in dem sie sich rund 17 Jahre lang aufgehalten haben will, erschöpfen sich in Oberfläch- lichkeiten, die zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erwecken, sie habe tatsächlich in diesem Ort gelebt. Weder ihre Ausführungen zu den geogra- fischen Gegebenheiten, zu den landwirtschaftlichen Tätigkeiten in der Region sowie zur Schule, die sie fünf Jahre lang besucht haben soll, lassen sich als erlebnisbasiert, spontan oder ortsspezifisch bezeichnen (vgl. act. A11/15 F18, F21 ff., F48–F52, F83–F85, F112 f., F116). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich durchwegs als unsubstanziiert und vage. Selbst wenn die von ihr geltend gemachten Umstände (geringe Schulbildung, Traumatisierung aufgrund des miterlebten Massakers an der lokalen Zivilbevölkerung) tatsächlich zutreffen und sich auf ihr Aussagever- halten ausgewirkt haben sollten, wären in wesentlichen Punkten realitäts- nähere und detailliertere Schilderungen zu erwarten gewesen. In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass Mai Kadra inter- nationale Bekanntheit erlangt hat, nachdem dort am 9. November 2020 tat- sächlich ein Massaker an Teilen der örtlichen Zivilbevölkerung verübt wor- den ist (vgl. etwa AMNESTY INTERNATIONAL, Ethiopia: Investigation reveals evidence that scores of civilians were killed in a massacre in Tigray state,

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12. November 2020,; THE WASHINGTON POST, 600 civilians were killed in massacre in Tigray, Ethiopia's rights commission says, 24. November 2020, [Internetquellen abgerufen am 24. Oktober 2023]). Vor diesem Hinter- grund entsteht der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe die von ihr be- hauptete Herkunft und die damit zusammenhängenden Fluchtgründe im Wissen um die Vorkommnisse in Mai Kadra konstruiert. 4.3.4 Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden bei einer Verschleierung der wahren Herkunft praxisgemäss der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. etwa BVGE 2014/12 E. 6). Insofern ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin auf Beschwerde- ebene, wonach sich die sozioökonomische Lage sowohl von alleinstehen- den Frauen in Äthiopien als auch von Angehörigen der Ethnie der Amhara schwierig gestalte, nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu füh- ren zumal es, wie erwähnt, nicht Sache des Gerichts ist, mit Bezug auf hypothetische Herkunftsorte und Lebensumstände spezifisch nach poten- ziellen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. 4.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 4.5 Nachdem die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu- lässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, fällt eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E-5615/2023 Seite 8 6. 6.1 Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin erweisen sich als aus- sichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung ungeachtet ihrer finanziellen Verhältnisse abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5615/2023 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Karin Parpan

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