Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Tunesien nach eigenen Angaben von B._______ aus mit einem Fischerboot. Nach einem Umstieg auf ein anderes Boot habe er C._______ erreicht, von wo aus er von einem Tunesier mit dem Auto in die Stadt D._______ geführt worden sei. Von dort aus sei er mit dem Zug via E._______ in die Schweiz gelangt, wo er am 30. Mai 2005 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...) zugeteilt. B. Anlässlich der summarischen Befragungen vom 1. Juni 2005 und der einlässlichen Anhörung durch das BFM vom 9. Juni 2005 machte der Beschwerdeführer folgende Angaben: Er sei Tunesier arabischer Ethnie und muslimischen Glaubens und stamme aus dem Dorf F._______ in der Nähe der Stadt G._______. Er sei sowohl Mitglied der verbotenen Ennahda-Partei als auch der tunesischen Studentengewerkschaft (UGET) gewesen. Dabei habe er Plakate angeschlagen sowie an Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen. Am (...) habe er an einer von der UGET organisierten Studentendemonstration auf dem Universitätsgelände teilgenommen und sei gleichentags zusammen mit etwa 20 anderen durch die Sicherheitskräfte verhaftet worden. Er sei während zweier Wochen verhört worden, danach habe man ihn ins Gefängnis nach H._______ überstellt. Die Verhafteten seien der versuchten Brandstiftung eines öffentlichen Gebäudes und eines Autos sowie der Fabrikation und des Verteilens von Molotowcocktails beschuldigt worden. Nach seiner definitiven Verurteilung am (...) hätten sie ihn auf freien Fuss gesetzt, da er die ihm auferlegte Haftdauer bis dahin schon verbüsst habe. Er sei in der darauf folgenden Zeit durch die Sicherheitskräfte aufgesucht und überwacht worden und sei auch aufgefordert worden, als Informant für die tunesische Regierung tätig zu sein, was er jedoch immer abgelehnt habe. Sein Philosophiestudium habe er im Jahre 1999 mit dem Lizentiat abschliessen können. Daraufhin habe er sich an der Universität in I._______ in der literarisch-humanistischen Fakultät eingeschrieben und habe dort während zweier Jahre studiert, ohne allerdings einen Abschluss zu machen. In der Folge sei er im Jahr 2003 nach G._______ zu seiner Familie zurückgekehrt. Bereits im Jahr 2000 habe er ein Dossier zusammengestellt und beim Justizministerium (...) eingereicht mit der Absicht, wieder in den Besitz der ihm entzogenen bürgerlichen Rechte zu gelangen. Anfang Mai 2005 hätten die Mitglieder des "Centre de la garde nationale" unter der Führung ihres Chefs begonnen, bei den früheren politischen Gefangenen Hausdurchsuchungen durchzuführen. Bei ihm selbst sei zwar keine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, jedoch habe ihm dieser Chef mit Gefängnis gedroht, falls er nicht bereit sei, mit seinen Leuten zusammenzuarbeiten und seine Kontakte zu ehemaligen politischen Gefangenen abzubrechen. Die Summe von Druck und Überwachung seitens der Sicherheitskräfte, die Hoffnungslosigkeit wegen seines noch immer nicht behandelten Begehrens um Wiederherstellung seiner Bürgerrechte, seine Erschöpfung zufolge ständigen Wartens sowie negative Vorzeichen politischer Natur hätten ihn im Jahr 2005 zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst. Im Verlaufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: ein tunesischer Identitätsausweis Nr. (...); ein tunesischer Führerausweis vom (...); ein Entlassungsschein des Gefängnisses in K._______ vom (...), wonach der Beschwerdeführer seine Strafe verbüsst habe; eine schriftliche Bestätigung der "Nahdah Party of Tunisia" in London vom 20. Juni 2005, wonach der Beschwerdeführer Mitglied ihrer Bewegung sei und bei einer Rückkehr nach Tunesien mit hoher Wahrscheinlichkeit inhaftiert und gefoltert werde; eine Bestätigung des tunesischen Anwaltes des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2005, dass er am (...) einen Rehabilitationsantrag an die tunesischen Behörden gestellt habe, dieser jedoch bis anhin ohne Antwort geblieben sei; eine Fotokopie des tunesischen Urteils vom (...); ein Auszug aus dem in Frankreich erschienenen Buch (...), in welchem der Beschwerdeführer namentlich erwähnt wird; Fotokopien des Baccaleureat-Diploms vom (...) und des Abschlussdiploms der philosophischen Fakultät der (...)universität in L._______ vom 15. Juni 1999, jeweils mit Übersetzungen ins Französische. C. Mit Datum vom 25. August 2006 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid aufgrund des damaligen Art. 32 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; in der Fassung vom 1. Januar 2008, AS 1999 2262, aufgehoben per 31. Dezember 2007), da durch das französische Amt für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (OFPRA) in Erfahrung gebracht wurde, dass der Beschwerdeführer in Frankreich ein Erstasylgesuch gestellt hatte. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. September 2006 räumte der Beschwerdeführer ein, seinen Aufenthalt in Frankreich verschwiegen und dementsprechend den Reiseweg und das Ausreisedatum zeitlich angepasst zu haben, und machte im Hinblick auf einen möglichen Nichteintretensentscheid insbesondere geltend, bei einer Rückschiebung nach Frankreich drohe ihm eine Kettenabschiebung, da Frankreich auch effektiv gefährdete Leute nach Tunesien ausschaffe. D. Am 25. Oktober 2006 heiratete der Beschwerdeführer die Tunesierin M._______, welcher mit Verfügung des BFM vom 20. Juli 2005 Asyl erteilt worden war. (Die amtliche Trauungsmitteilung ging beim BFM am 6. November 2006 ein). E. Mit Verfügung vom 15. November 2006, eröffnet am 16. November 2006, wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig anerkannte es ihn als Flüchtling an und verfügte wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, die geschilderten Ereignisse in den Jahren 1991/92 würden vom BFM nicht angezweifelt. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer sich nach seinem Gefängnisaufenthalt über 10 Jahre lang mehr oder weniger unbehelligt in Tunesien aufgehalten habe, sei aber davon auszugehen, dass der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang unterbrochen sei. Aus dem Dossier und aus frei zugänglichen Quellen sei jedoch ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Aufenthalts in Frankreich an diversen Aktionen für die Einhaltung der Menschenrechte in Tunesien sowie für die Befreiung der politischen Gefangenen eingesetzt habe. Aufgrund der Intensität seiner exilpolitischen Tätigkeit habe er begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Tunesien und werde deshalb als Flüchtling anerkannt. Vom Asyl werde er allerdings ausgeschlossen, da er erst durch das Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat Flüchtling geworden sei. Die Frage nach einem Einbezug ins Asyl der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Entscheid nicht beantwortet, und es fand nicht einmal die Eheschliessung im Sachverhalt Erwähnung. F. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel wurde mit Verfügung des BFM vom 22. November 2006 gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde neu dem Kanton N._______, dem Wohnsitzkanton seiner Ehefrau, zugeteilt. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Dezember 2006 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 15. November 2006 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei mit Ausnahme der Dispositivziffer 1 aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die Rechtsvertreterin verwies ergänzend auf einen eigenen Text des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2006, den sie der Beschwerde beilegte. In prozessualer Hinsicht wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gestellt. Der Beschwerde wurden unter anderem zwei Internetausdrucke, eine Bedürftigkeitsbestätigung und die Kostennote beigelegt. H. Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. I. In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2007 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung und ihrer Begründung fest. J. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 bewilligte das BFM das Gesuch vom 22. Oktober 2008 um Einbezug des am 2. Oktober 2008 geborenen gemeinsamen Sohnes O._______ in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl seiner Mutter.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
E. 3.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Ein allfälliger Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer solchermassen umschriebenen Person erfolgt erst, wenn nach den einschlägigen Bestimmungen festgestellt worden ist, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 5 und 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 3.4 Von der Asylerteilung wird ein Flüchtling ausgeschlossen, wenn einer der vier gesetzlichen Asylausschlussgründe (Art. 52 - 55 AsylG: Aufnahme einer sich im Ausland befindenden Person durch einen Drittstaat, Asylunwürdigkeit, selbständige Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen subjektiver Nachfluchtgründe, Ausnahmesituationen in der Schweiz) erfüllt ist.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 3 AsylG und macht geltend, wegen seiner politischen Anschauungen begründete Furcht vor Verfolgung zu haben.
E. 4.1.1 Er bringt im Wesentlichen vor, er sei seit 1988 Mitglied bei der Ennahda sowie bei der UGET gewesen und habe in diesem Rahmen an einer Demonstration teilgenommen. Er sei deswegen am gleichen Tag von den Sicherheitskräften verhaftet worden und habe ein Jahr im Gefängnis in P._______ verbracht. Nach seiner Verurteilung durch das Berufungsgericht in P._______ am (...) habe man ihn aus der Haft entlassen, da er die festgesetzte Strafe, welche weniger als ein Jahr betragen habe, bis dahin schon verbüsst gehabt habe. In der Folge habe er in Q._______ sein Studium der Philosophie beendet und sei danach für seine weitere Ausbildung nach I._______ gezogen. Im Jahre 2003 sei er nach F._______ zurückgekehrt, da seine Familie dort gewohnt habe. Er sei während dieser Zeit mit unterschiedlicher Intensität überwacht worden. Die Behörden hätten ihn auch aufgefordert, als Informant für sie tätig zu sein. Im Frühling 2005 beziehungsweise - nachdem er eingestanden hat, dass er sein Heimatland bereits zwei Jahre früher verlassen und am 16. April 2003 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hat, welches in letzter Instanz am 21. April 2005 abgewiesen worden ist - im Jahre 2003 habe er sich dazu entschlossen, das Land zu verlassen, da er aufgrund der vermehrten Kontrollen und Hausdurchsuchungen in seiner Umgebung Angst bekommen habe. Die UGET gebe es unterdessen nicht mehr; sie habe sich aufgelöst, nachdem sie von der Regierung verboten und in der Folge durch die Sicherheitsbeamten attackiert worden sei. Ein grosser Teil der Führer der Bewegung sei inhaftiert worden. Auch sei er kein Mitglied der Ennahda mehr, da diese in den Jahren 1990/91 zerschlagen worden sei und ein grosser Teil der Mitglieder inhaftiert worden seien. Die Bewegung existiere heute lediglich noch im Ausland. Er persönlich sei nach seiner Freilassung aufgrund seiner systematischen Überwachung nicht mehr politisch aktiv gewesen (A 2 S. 4 f.; A 11, S. 4 ff.).
E. 4.1.2 Der Wahrheitsgehalt der geschilderten Ereignisse im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bei der Ennahda und der UGET sowie der damit zusammenhängenden Verhaftung wurden durch das BFM, auch angesichts der diversen eingereichten Beweismittel, nicht in Frage gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft: Dieser hat die Ereignisse schlüssig und widerspruchsfrei geschildert und ausreichend dokumentiert. Das BFM ging aber davon aus, es bestehe kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen in den Jahren 1991/92 und der Ausreise des Beschwerdeführers aus Tunesien im Jahr 2003, und der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht verfolgt gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Auch wenn sich keine starre Grenze festsetzen lässt, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, kann festgehalten werden, dass dieser nach asylrechtlicher Literatur und Praxis nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als unterbrochen gelten müsste (vgl. BVGE E-4115/2006 vom 18. September 2009 E. 4.2.5). Der Beschwerdeführer hat nach seiner Entlassung seine Studien in Q._______ und in I._______ vollenden können, und es wurde ihm im Jahre (...) von offizieller Seite ein Pass ausgestellt. Der jeweilige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, der sich nach eigenen Angaben nach seiner Entlassung nicht mehr politisch betätig hat, war den Behörden grundsätzlich bekannt. Vom Beschwerdeführer werden nach seiner Haftentlassung keine ernsthaften Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Interesse der Behörden am Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für die Ennahda sowie der UGET im Zeitpunkt seiner Ausreise gering gewesen ist. Dass ihm aufgrund der Ereignisse in den Jahren 1991/92 bei seiner Ausreise Verfolgung drohte, stellt sich somit als nicht glaubhaft gemacht dar.
E. 4.1.3 Daran vermag auch nichts zu ändern, falls der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - auch nach seiner Verhaftung immer wieder durch Sicherheitskräfte aufgesucht worden ist, sich in periodischen Abständen auf dem Polizeiposten melden musste und seine Eingabe auf Wiederherstellung seiner vollen Bürgerrechte von der zuständigen Behörde bis dato nicht behandelt worden ist. Auch wenn dies für den Beschwerdeführer sicherlich eine belastende Situation war, erwuchsen ihm aus solchen Behelligungen und Schikanen mangels Erreichens der erforderlichen Intensität der Eingriffe keine ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 4.1.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Tunesien keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG haben musste.
E. 4.2 Mit Verfügung vom 15. November 2006 hat das BFM das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe bejaht und den Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei sowohl aufgrund des Dossiers wie auch aufgrund frei zugänglicher Quellen erstellt. Die Intensität der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Europa lasse im gegebenen Kontext eine Verfolgung im Falle seiner Rückkehr als wahrscheinlich erscheinen.
E. 4.2.1 Tatsächlich findet man den Namen des Beschwerdeführers ohne grösseren Aufwand über die betreffenden Suchmaschinen auf verschiedenen Seiten im Internet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es somit als richtig und angebracht, den Beschwerdeführer aufgrund seiner aktuellen, nach der Ausreise entstandenen Gefährdung im Heimatland als Flüchtling anzuerkennen - und dies obwohl die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2006 explizit geltend macht, es sei festzustellen, dass Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) beim Beschwerdeführer nicht zutreffe, und es sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Frankreich derart hervorgetan, dass er aus diesem Grunde bei den tunesischen Behörden bekannt wäre.
E. 4.2.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt teilweise das Dispositionsprinzip: Die Parteien entscheiden über die Einleitung, den Gegenstand und die Beendigung eines Verfahrens. Dieser Grundsatz wird durch das Offizialprinzip eingeschränkt, indem das Gericht nur in beschränktem Rahmen an die Parteibegehren gebunden ist. Es kann folglich einer Partei durchaus auch mehr zugesprochen werden, als sie in ihrer Beschwerde verlangt (reformatio in melius, Art. 62 Abs. 1 VwVG). Hingegen darf eine Änderung zu Ungunsten einer beschwerdeführenden Partei (reformatio in peius) nur erfolgen, wenn die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht (Art. 62 Abs. 2 VwVG).
E. 4.2.3 Die angefochtene Verfügung verletzt hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, kein Bundesrecht. Der Sachverhalt ist weder unrichtig noch unvollständig abgeklärt, und er ist bezüglich der angesprochenen Feststellung auch nicht rechtlich falsch gewürdigt worden. Auch wenn das vorinstanzliche Dossier tatsächlich nur sehr wenig über die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers enthält, können über diesen sehr leicht über die entsprechenden Suchmaschinen im Internet Informationen gefunden werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass jemand, der in Tunesien eine Gefängnisstrafe wegen einer regimekritischen politischen Aktion verbüsst hat und somit auch in den entsprechenden Registern vermerkt ist, unter erhöhter Beobachtung steht. Bei einer Rückkehr wäre es für die tunesischen Behörden weder schwierig noch besonders aufwendig, sich über die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu informieren. Dass diese stattgefunden haben, wird in der persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2006 im Gegensatz zu den Behauptungen der Rechtsvertreterin auch durchaus bestätigt (vgl. Ziff. 10 und 11). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keinen Anlass, weshalb es die Feststellung des BFM, dass der Beschwerdeführer wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, derogieren sollte.
E. 4.3 Mit der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft in der eigenen Person entfällt die Prüfung, ob der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen wäre.
E. 5 Nachdem festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft eigenständig erfüllt, ist zu prüfen, ob dies auch - entsprechend der Regel von Art. 2 Abs. 1 AsylG - zur Asylgewährung führt oder ob Ausschlussgründe vorliegen.
E. 5.1 Das Vorhandensein valabler subjektiver Nachfluchtgründe führt einerseits zur Anerkennung als Flüchtling und stellt anderseits gemäss Art. 54 AsylG auch gleichzeitig einen Asylausschlussgrund dar. Dieser in der eigenen Person verwirklichte Grund zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft würde mithin nicht zur Asylerteilung führen, sondern würde nur - entsprechend dem Entscheid der Vorinstanz - die vorläufige Aufnahme als Flüchtling bewirken.
E. 5.2.1 Das BFM hat während hängigem Asylverfahren Kenntnis davon erhalten, dass der Beschwerdeführer eine Tunesierin mit Flüchtlingsstatus in der Schweiz geheiratet hat. Aus dieser Kenntnisnahme hat die Vorinstanz aber keinerlei rechtlichen Folgerungen gezogen: Es hat die Verheiratung nicht einmal in der angefochtenen Verfügung und seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2007 erwähnt, geschweige denn, den Einbezug vorgenommen oder in begründeter Form verweigert.
E. 5.2.2 Dem BFM hätte die Pflicht oblegen, von Amtes wegen dieses im Asylverfahren neu aufgetauchte gesetzliche Motiv für eine Anerkennung als Flüchtling zu thematisieren und darüber Beschluss zu fassen. Die Unterlassung der Vorinstanz müsste an sich die Kassation der angefochtenen Verfügung zu Folge haben, da der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt wurde und entsprechend aufgrund eines unvollständig ermittelten Sachverhalts verfügt worden ist. Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG): Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG darf eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder einer Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift orientieren, wobei bei einer leichten und nachteillosen Heilbarkeit die Kassation vermieden werden kann. Vorliegend hat das BFM einen Sachverhalt - die Verheiratung - nicht als für die Entscheidfindung relevant erkannt und die von Amtes wegen vorzunehmende Rechtsanwendung unterlassen. Da es sich dabei kaum um Absicht, sondern um ein Versehen der Vorinstanz handeln dürfte - und damit eine Kassation aus erzieherischen Gründen unnötig erscheint - und da der relevante Sachverhalt aufgrund der Akten klar erstellt ist, ist von einer Rückweisung abzusehen, zumal die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen wird und diesem somit der Verlust einer Instanz nicht zum Nachteil gereicht.
E. 5.2.3 Die Heirat des Beschwerdeführers mit der tunesischen Staatsangehörigen M._______ erfolgte gemäss Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister am 25. Oktober 2006. M._______ wurde vom BFM am 20. Juli 2005 als Flüchtling anerkannt aufgrund des selbständigen Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft, und es wurde ihr Asyl erteilt. Sie verfügt auch heute noch über diesen Status. Nach der Regel von Art. 51 AsylG wird ein Ehegatte in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl seines Partners einbezogen, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Solche Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen könnten, oder gesetzliche Asylausschlussgründe - der Ausschlussgrund der subjektiven Nachfluchtgründe kann bei dieser gesetzlichen Basis der Asylerteilung nicht greifen - sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer, der die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllt, ist mithin ins Asyl seiner Ehefrau einzubeziehen.
E. 5.3 Die Beschwerde ist mithin bezüglich der Asylerteilung gutzuheissen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl - so genanntes Familienasyl - zu erteilen.
E. 6 Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich des Antrags auf Asylerteilung durchgedrungen. Dass diese nur eine vom Asylstatus seiner Ehefrau abgeleitete und nicht die Folge der selbständigen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist, ändert nichts daran, dass ein vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren erfolgt ist.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Einholung einer Honorarnote und setzt die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal ausser der Einreichung der Beschwerdeschrift keine prozessualen Aufwendungen erfolgt sind und diese Prozesshandlung hinsichtlich des verursachten Aufwandes leicht abzuschätzen ist. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE und des Umstandes, dass die Gutheissung nicht wegen, sondern vielmehr trotz der Argumentation der Rechtsvertreterin erfolgt ist, ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zuzusprechen und das BFM zu deren Bezahlung zu verpflichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl (Familienasyl) zu erteilen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5615/2006 stw/kae/gon/ame {T 0/2} Urteil vom 26. Juli 2010 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______,Tunesien, vertreten durch Afra Weidmann, Hardturmstrasse 338, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 15. November 2006 N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Tunesien nach eigenen Angaben von B._______ aus mit einem Fischerboot. Nach einem Umstieg auf ein anderes Boot habe er C._______ erreicht, von wo aus er von einem Tunesier mit dem Auto in die Stadt D._______ geführt worden sei. Von dort aus sei er mit dem Zug via E._______ in die Schweiz gelangt, wo er am 30. Mai 2005 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Vallorbe ein Asylgesuch stellte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton (...) zugeteilt. B. Anlässlich der summarischen Befragungen vom 1. Juni 2005 und der einlässlichen Anhörung durch das BFM vom 9. Juni 2005 machte der Beschwerdeführer folgende Angaben: Er sei Tunesier arabischer Ethnie und muslimischen Glaubens und stamme aus dem Dorf F._______ in der Nähe der Stadt G._______. Er sei sowohl Mitglied der verbotenen Ennahda-Partei als auch der tunesischen Studentengewerkschaft (UGET) gewesen. Dabei habe er Plakate angeschlagen sowie an Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen. Am (...) habe er an einer von der UGET organisierten Studentendemonstration auf dem Universitätsgelände teilgenommen und sei gleichentags zusammen mit etwa 20 anderen durch die Sicherheitskräfte verhaftet worden. Er sei während zweier Wochen verhört worden, danach habe man ihn ins Gefängnis nach H._______ überstellt. Die Verhafteten seien der versuchten Brandstiftung eines öffentlichen Gebäudes und eines Autos sowie der Fabrikation und des Verteilens von Molotowcocktails beschuldigt worden. Nach seiner definitiven Verurteilung am (...) hätten sie ihn auf freien Fuss gesetzt, da er die ihm auferlegte Haftdauer bis dahin schon verbüsst habe. Er sei in der darauf folgenden Zeit durch die Sicherheitskräfte aufgesucht und überwacht worden und sei auch aufgefordert worden, als Informant für die tunesische Regierung tätig zu sein, was er jedoch immer abgelehnt habe. Sein Philosophiestudium habe er im Jahre 1999 mit dem Lizentiat abschliessen können. Daraufhin habe er sich an der Universität in I._______ in der literarisch-humanistischen Fakultät eingeschrieben und habe dort während zweier Jahre studiert, ohne allerdings einen Abschluss zu machen. In der Folge sei er im Jahr 2003 nach G._______ zu seiner Familie zurückgekehrt. Bereits im Jahr 2000 habe er ein Dossier zusammengestellt und beim Justizministerium (...) eingereicht mit der Absicht, wieder in den Besitz der ihm entzogenen bürgerlichen Rechte zu gelangen. Anfang Mai 2005 hätten die Mitglieder des "Centre de la garde nationale" unter der Führung ihres Chefs begonnen, bei den früheren politischen Gefangenen Hausdurchsuchungen durchzuführen. Bei ihm selbst sei zwar keine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, jedoch habe ihm dieser Chef mit Gefängnis gedroht, falls er nicht bereit sei, mit seinen Leuten zusammenzuarbeiten und seine Kontakte zu ehemaligen politischen Gefangenen abzubrechen. Die Summe von Druck und Überwachung seitens der Sicherheitskräfte, die Hoffnungslosigkeit wegen seines noch immer nicht behandelten Begehrens um Wiederherstellung seiner Bürgerrechte, seine Erschöpfung zufolge ständigen Wartens sowie negative Vorzeichen politischer Natur hätten ihn im Jahr 2005 zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst. Im Verlaufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: ein tunesischer Identitätsausweis Nr. (...); ein tunesischer Führerausweis vom (...); ein Entlassungsschein des Gefängnisses in K._______ vom (...), wonach der Beschwerdeführer seine Strafe verbüsst habe; eine schriftliche Bestätigung der "Nahdah Party of Tunisia" in London vom 20. Juni 2005, wonach der Beschwerdeführer Mitglied ihrer Bewegung sei und bei einer Rückkehr nach Tunesien mit hoher Wahrscheinlichkeit inhaftiert und gefoltert werde; eine Bestätigung des tunesischen Anwaltes des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2005, dass er am (...) einen Rehabilitationsantrag an die tunesischen Behörden gestellt habe, dieser jedoch bis anhin ohne Antwort geblieben sei; eine Fotokopie des tunesischen Urteils vom (...); ein Auszug aus dem in Frankreich erschienenen Buch (...), in welchem der Beschwerdeführer namentlich erwähnt wird; Fotokopien des Baccaleureat-Diploms vom (...) und des Abschlussdiploms der philosophischen Fakultät der (...)universität in L._______ vom 15. Juni 1999, jeweils mit Übersetzungen ins Französische. C. Mit Datum vom 25. August 2006 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid aufgrund des damaligen Art. 32 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; in der Fassung vom 1. Januar 2008, AS 1999 2262, aufgehoben per 31. Dezember 2007), da durch das französische Amt für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (OFPRA) in Erfahrung gebracht wurde, dass der Beschwerdeführer in Frankreich ein Erstasylgesuch gestellt hatte. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. September 2006 räumte der Beschwerdeführer ein, seinen Aufenthalt in Frankreich verschwiegen und dementsprechend den Reiseweg und das Ausreisedatum zeitlich angepasst zu haben, und machte im Hinblick auf einen möglichen Nichteintretensentscheid insbesondere geltend, bei einer Rückschiebung nach Frankreich drohe ihm eine Kettenabschiebung, da Frankreich auch effektiv gefährdete Leute nach Tunesien ausschaffe. D. Am 25. Oktober 2006 heiratete der Beschwerdeführer die Tunesierin M._______, welcher mit Verfügung des BFM vom 20. Juli 2005 Asyl erteilt worden war. (Die amtliche Trauungsmitteilung ging beim BFM am 6. November 2006 ein). E. Mit Verfügung vom 15. November 2006, eröffnet am 16. November 2006, wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig anerkannte es ihn als Flüchtling an und verfügte wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, die geschilderten Ereignisse in den Jahren 1991/92 würden vom BFM nicht angezweifelt. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer sich nach seinem Gefängnisaufenthalt über 10 Jahre lang mehr oder weniger unbehelligt in Tunesien aufgehalten habe, sei aber davon auszugehen, dass der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang unterbrochen sei. Aus dem Dossier und aus frei zugänglichen Quellen sei jedoch ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Aufenthalts in Frankreich an diversen Aktionen für die Einhaltung der Menschenrechte in Tunesien sowie für die Befreiung der politischen Gefangenen eingesetzt habe. Aufgrund der Intensität seiner exilpolitischen Tätigkeit habe er begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Tunesien und werde deshalb als Flüchtling anerkannt. Vom Asyl werde er allerdings ausgeschlossen, da er erst durch das Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat Flüchtling geworden sei. Die Frage nach einem Einbezug ins Asyl der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Entscheid nicht beantwortet, und es fand nicht einmal die Eheschliessung im Sachverhalt Erwähnung. F. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Kantonswechsel wurde mit Verfügung des BFM vom 22. November 2006 gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde neu dem Kanton N._______, dem Wohnsitzkanton seiner Ehefrau, zugeteilt. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Dezember 2006 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung vom 15. November 2006 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei mit Ausnahme der Dispositivziffer 1 aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Die Rechtsvertreterin verwies ergänzend auf einen eigenen Text des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2006, den sie der Beschwerde beilegte. In prozessualer Hinsicht wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gestellt. Der Beschwerde wurden unter anderem zwei Internetausdrucke, eine Bedürftigkeitsbestätigung und die Kostennote beigelegt. H. Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut. I. In seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2007 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung und ihrer Begründung fest. J. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 bewilligte das BFM das Gesuch vom 22. Oktober 2008 um Einbezug des am 2. Oktober 2008 geborenen gemeinsamen Sohnes O._______ in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl seiner Mutter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. 3.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Ein allfälliger Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft einer solchermassen umschriebenen Person erfolgt erst, wenn nach den einschlägigen Bestimmungen festgestellt worden ist, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 5 und 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 3.4 Von der Asylerteilung wird ein Flüchtling ausgeschlossen, wenn einer der vier gesetzlichen Asylausschlussgründe (Art. 52 - 55 AsylG: Aufnahme einer sich im Ausland befindenden Person durch einen Drittstaat, Asylunwürdigkeit, selbständige Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft allein wegen subjektiver Nachfluchtgründe, Ausnahmesituationen in der Schweiz) erfüllt ist. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 3 AsylG und macht geltend, wegen seiner politischen Anschauungen begründete Furcht vor Verfolgung zu haben. 4.1.1 Er bringt im Wesentlichen vor, er sei seit 1988 Mitglied bei der Ennahda sowie bei der UGET gewesen und habe in diesem Rahmen an einer Demonstration teilgenommen. Er sei deswegen am gleichen Tag von den Sicherheitskräften verhaftet worden und habe ein Jahr im Gefängnis in P._______ verbracht. Nach seiner Verurteilung durch das Berufungsgericht in P._______ am (...) habe man ihn aus der Haft entlassen, da er die festgesetzte Strafe, welche weniger als ein Jahr betragen habe, bis dahin schon verbüsst gehabt habe. In der Folge habe er in Q._______ sein Studium der Philosophie beendet und sei danach für seine weitere Ausbildung nach I._______ gezogen. Im Jahre 2003 sei er nach F._______ zurückgekehrt, da seine Familie dort gewohnt habe. Er sei während dieser Zeit mit unterschiedlicher Intensität überwacht worden. Die Behörden hätten ihn auch aufgefordert, als Informant für sie tätig zu sein. Im Frühling 2005 beziehungsweise - nachdem er eingestanden hat, dass er sein Heimatland bereits zwei Jahre früher verlassen und am 16. April 2003 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hat, welches in letzter Instanz am 21. April 2005 abgewiesen worden ist - im Jahre 2003 habe er sich dazu entschlossen, das Land zu verlassen, da er aufgrund der vermehrten Kontrollen und Hausdurchsuchungen in seiner Umgebung Angst bekommen habe. Die UGET gebe es unterdessen nicht mehr; sie habe sich aufgelöst, nachdem sie von der Regierung verboten und in der Folge durch die Sicherheitsbeamten attackiert worden sei. Ein grosser Teil der Führer der Bewegung sei inhaftiert worden. Auch sei er kein Mitglied der Ennahda mehr, da diese in den Jahren 1990/91 zerschlagen worden sei und ein grosser Teil der Mitglieder inhaftiert worden seien. Die Bewegung existiere heute lediglich noch im Ausland. Er persönlich sei nach seiner Freilassung aufgrund seiner systematischen Überwachung nicht mehr politisch aktiv gewesen (A 2 S. 4 f.; A 11, S. 4 ff.). 4.1.2 Der Wahrheitsgehalt der geschilderten Ereignisse im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bei der Ennahda und der UGET sowie der damit zusammenhängenden Verhaftung wurden durch das BFM, auch angesichts der diversen eingereichten Beweismittel, nicht in Frage gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft: Dieser hat die Ereignisse schlüssig und widerspruchsfrei geschildert und ausreichend dokumentiert. Das BFM ging aber davon aus, es bestehe kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen in den Jahren 1991/92 und der Ausreise des Beschwerdeführers aus Tunesien im Jahr 2003, und der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht verfolgt gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Auch wenn sich keine starre Grenze festsetzen lässt, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, kann festgehalten werden, dass dieser nach asylrechtlicher Literatur und Praxis nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als unterbrochen gelten müsste (vgl. BVGE E-4115/2006 vom 18. September 2009 E. 4.2.5). Der Beschwerdeführer hat nach seiner Entlassung seine Studien in Q._______ und in I._______ vollenden können, und es wurde ihm im Jahre (...) von offizieller Seite ein Pass ausgestellt. Der jeweilige Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, der sich nach eigenen Angaben nach seiner Entlassung nicht mehr politisch betätig hat, war den Behörden grundsätzlich bekannt. Vom Beschwerdeführer werden nach seiner Haftentlassung keine ernsthaften Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Interesse der Behörden am Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für die Ennahda sowie der UGET im Zeitpunkt seiner Ausreise gering gewesen ist. Dass ihm aufgrund der Ereignisse in den Jahren 1991/92 bei seiner Ausreise Verfolgung drohte, stellt sich somit als nicht glaubhaft gemacht dar. 4.1.3 Daran vermag auch nichts zu ändern, falls der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - auch nach seiner Verhaftung immer wieder durch Sicherheitskräfte aufgesucht worden ist, sich in periodischen Abständen auf dem Polizeiposten melden musste und seine Eingabe auf Wiederherstellung seiner vollen Bürgerrechte von der zuständigen Behörde bis dato nicht behandelt worden ist. Auch wenn dies für den Beschwerdeführer sicherlich eine belastende Situation war, erwuchsen ihm aus solchen Behelligungen und Schikanen mangels Erreichens der erforderlichen Intensität der Eingriffe keine ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.1.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Tunesien keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG haben musste. 4.2 Mit Verfügung vom 15. November 2006 hat das BFM das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe bejaht und den Beschwerdeführer in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei sowohl aufgrund des Dossiers wie auch aufgrund frei zugänglicher Quellen erstellt. Die Intensität der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Europa lasse im gegebenen Kontext eine Verfolgung im Falle seiner Rückkehr als wahrscheinlich erscheinen. 4.2.1 Tatsächlich findet man den Namen des Beschwerdeführers ohne grösseren Aufwand über die betreffenden Suchmaschinen auf verschiedenen Seiten im Internet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es somit als richtig und angebracht, den Beschwerdeführer aufgrund seiner aktuellen, nach der Ausreise entstandenen Gefährdung im Heimatland als Flüchtling anzuerkennen - und dies obwohl die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2006 explizit geltend macht, es sei festzustellen, dass Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) beim Beschwerdeführer nicht zutreffe, und es sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich in Frankreich derart hervorgetan, dass er aus diesem Grunde bei den tunesischen Behörden bekannt wäre. 4.2.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt teilweise das Dispositionsprinzip: Die Parteien entscheiden über die Einleitung, den Gegenstand und die Beendigung eines Verfahrens. Dieser Grundsatz wird durch das Offizialprinzip eingeschränkt, indem das Gericht nur in beschränktem Rahmen an die Parteibegehren gebunden ist. Es kann folglich einer Partei durchaus auch mehr zugesprochen werden, als sie in ihrer Beschwerde verlangt (reformatio in melius, Art. 62 Abs. 1 VwVG). Hingegen darf eine Änderung zu Ungunsten einer beschwerdeführenden Partei (reformatio in peius) nur erfolgen, wenn die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht (Art. 62 Abs. 2 VwVG). 4.2.3 Die angefochtene Verfügung verletzt hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt, kein Bundesrecht. Der Sachverhalt ist weder unrichtig noch unvollständig abgeklärt, und er ist bezüglich der angesprochenen Feststellung auch nicht rechtlich falsch gewürdigt worden. Auch wenn das vorinstanzliche Dossier tatsächlich nur sehr wenig über die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers enthält, können über diesen sehr leicht über die entsprechenden Suchmaschinen im Internet Informationen gefunden werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass jemand, der in Tunesien eine Gefängnisstrafe wegen einer regimekritischen politischen Aktion verbüsst hat und somit auch in den entsprechenden Registern vermerkt ist, unter erhöhter Beobachtung steht. Bei einer Rückkehr wäre es für die tunesischen Behörden weder schwierig noch besonders aufwendig, sich über die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu informieren. Dass diese stattgefunden haben, wird in der persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2006 im Gegensatz zu den Behauptungen der Rechtsvertreterin auch durchaus bestätigt (vgl. Ziff. 10 und 11). Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keinen Anlass, weshalb es die Feststellung des BFM, dass der Beschwerdeführer wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, derogieren sollte. 4.3 Mit der Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft in der eigenen Person entfällt die Prüfung, ob der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einzubeziehen wäre. 5. Nachdem festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft eigenständig erfüllt, ist zu prüfen, ob dies auch - entsprechend der Regel von Art. 2 Abs. 1 AsylG - zur Asylgewährung führt oder ob Ausschlussgründe vorliegen. 5.1 Das Vorhandensein valabler subjektiver Nachfluchtgründe führt einerseits zur Anerkennung als Flüchtling und stellt anderseits gemäss Art. 54 AsylG auch gleichzeitig einen Asylausschlussgrund dar. Dieser in der eigenen Person verwirklichte Grund zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft würde mithin nicht zur Asylerteilung führen, sondern würde nur - entsprechend dem Entscheid der Vorinstanz - die vorläufige Aufnahme als Flüchtling bewirken. 5.2 5.2.1 Das BFM hat während hängigem Asylverfahren Kenntnis davon erhalten, dass der Beschwerdeführer eine Tunesierin mit Flüchtlingsstatus in der Schweiz geheiratet hat. Aus dieser Kenntnisnahme hat die Vorinstanz aber keinerlei rechtlichen Folgerungen gezogen: Es hat die Verheiratung nicht einmal in der angefochtenen Verfügung und seiner Vernehmlassung vom 31. Januar 2007 erwähnt, geschweige denn, den Einbezug vorgenommen oder in begründeter Form verweigert. 5.2.2 Dem BFM hätte die Pflicht oblegen, von Amtes wegen dieses im Asylverfahren neu aufgetauchte gesetzliche Motiv für eine Anerkennung als Flüchtling zu thematisieren und darüber Beschluss zu fassen. Die Unterlassung der Vorinstanz müsste an sich die Kassation der angefochtenen Verfügung zu Folge haben, da der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt wurde und entsprechend aufgrund eines unvollständig ermittelten Sachverhalts verfügt worden ist. Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde und damit auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG): Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG darf eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder einer Kassation wird sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift orientieren, wobei bei einer leichten und nachteillosen Heilbarkeit die Kassation vermieden werden kann. Vorliegend hat das BFM einen Sachverhalt - die Verheiratung - nicht als für die Entscheidfindung relevant erkannt und die von Amtes wegen vorzunehmende Rechtsanwendung unterlassen. Da es sich dabei kaum um Absicht, sondern um ein Versehen der Vorinstanz handeln dürfte - und damit eine Kassation aus erzieherischen Gründen unnötig erscheint - und da der relevante Sachverhalt aufgrund der Akten klar erstellt ist, ist von einer Rückweisung abzusehen, zumal die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen wird und diesem somit der Verlust einer Instanz nicht zum Nachteil gereicht. 5.2.3 Die Heirat des Beschwerdeführers mit der tunesischen Staatsangehörigen M._______ erfolgte gemäss Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandsregister am 25. Oktober 2006. M._______ wurde vom BFM am 20. Juli 2005 als Flüchtling anerkannt aufgrund des selbständigen Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft, und es wurde ihr Asyl erteilt. Sie verfügt auch heute noch über diesen Status. Nach der Regel von Art. 51 AsylG wird ein Ehegatte in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl seines Partners einbezogen, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Solche Umstände, die einem Einbezug entgegenstehen könnten, oder gesetzliche Asylausschlussgründe - der Ausschlussgrund der subjektiven Nachfluchtgründe kann bei dieser gesetzlichen Basis der Asylerteilung nicht greifen - sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer, der die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllt, ist mithin ins Asyl seiner Ehefrau einzubeziehen. 5.3 Die Beschwerde ist mithin bezüglich der Asylerteilung gutzuheissen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl - so genanntes Familienasyl - zu erteilen. 6. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich des Antrags auf Asylerteilung durchgedrungen. Dass diese nur eine vom Asylstatus seiner Ehefrau abgeleitete und nicht die Folge der selbständigen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist, ändert nichts daran, dass ein vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren erfolgt ist. 6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Einholung einer Honorarnote und setzt die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal ausser der Einreichung der Beschwerdeschrift keine prozessualen Aufwendungen erfolgt sind und diese Prozesshandlung hinsichtlich des verursachten Aufwandes leicht abzuschätzen ist. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE und des Umstandes, dass die Gutheissung nicht wegen, sondern vielmehr trotz der Argumentation der Rechtsvertreterin erfolgt ist, ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zuzusprechen und das BFM zu deren Bezahlung zu verpflichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl (Familienasyl) zu erteilen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: