Verweigerung vorübergehender Schutz
Dispositiv
- Der Eventualantrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5614/2026
Urteil vom 27. August 2027
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, geboren am (...),
(Beschwerdeführerin),
und deren Sohn
B._______, geboren am (...),
beide ukrainische Staatsangehörige,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fristwiederherstellung und Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2026 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (die Beschwerdeführerin und deren minderjähriger Sohn) am (...) September 2025 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz in der Schweiz stellten,
dass die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2025 die Mitarbeitenden der (...) Rechtberatungsstelle für Menschen in Not mit ihrer Interessenwahrung beauftragte,
dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz mit Verfügung vom 10. Juni 2026 abwies und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es diese Verfügung am 10. Juni 2026 der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden (der [...] Rechtberatungsstelle für Menschen in Not) elektronisch über die Kommunikationsplattform PrivaSphere zustellte,
dass die Rechtsvertretung die angefochtene Verfügung tags darauf, am 11. Juni 2026, elektronisch abholte (vgl. Abholquittung PrivaSphere, SEM-act. [...]-18),
dass MLaw Thuvaraha Vivekanantharajah der (...) Rechtberatungsstelle für Menschen in Not mit Schreiben vom 11. Juni 2026 gegenüber dem SEM das Mandatsverhältnis mit den Beschwerdeführenden für beendet erklärte (vgl. SEM-act. 19),
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. August 2026 (Datum der Postaufgabe) gegen die Verfügung des SEM vom 10. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
dass sie darin in der Hauptsache um Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der Ziff. 1, 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung, ihre Anerkennung als schutzbedürftige Personen sowie Gewährung von vorübergehendem Schutz ersuchen,
dass sie eventualiter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Abklärung und - nach Gewährung von vollumfänglicher Akteneinsicht, neuer Prüfung der aktuellen Situation in Spanien sowie angemessener Anhörung des minderjährigen Sohnes - zu neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen,
dass sie subeventualiter beantragen, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig und/oder unzumutbar einzustufen und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in verfahrensmässiger Hinsicht sinngemäss beantragen, der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen und es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass sie weiter das Begehren stellen, das SEM sei anzuweisen, unverzüglich den vollständigen Nachweis über die behauptete Zustellung und Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu erbringen,
dass sie darüber hinaus beantragen, es sei auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten; eventualiter sei die Beschwerdefrist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG wiederherzustellen,
dass sie zudem zusammenfassend beantragen, es sei ihnen Einsicht in das gesamte Dossier der Vorinstanz - insbesondere in die Korrespondenz mit den spanischen Behörden - zu gewähren und eine Frist von mindestens 15 Tagen zur Ergänzung ihrer Beschwerde anzusetzen,
dass sie sodann darum ersuchen, das Verfahren sei auf Französisch zu führen,
dass sie schliesslich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) stellen und verlangen, es seien keine Kosten zu erheben,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. August 2026 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern entscheiden und diese Regel auch - wie vorliegend - für (unter dem Eventualstandpunkt gestellte) Gesuche um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt,
dass gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG für die Bestimmung der Verfahrenssprache die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend ist, wobei im Falle, dass die Parteien eine andere Amtssprache verwenden, das Verfahren in dieser Sprache geführt werden kann,
dass die angefochtene Verfügung vorliegend in Deutsch verfasst wurde, die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde jedoch in Französisch verfassten und beantragen, das Verfahren sei auf Französisch zu führen,
dass vorliegend indessen keine Gründe bestehen, vom Grundsatz abzuweichen, wonach das Beschwerdeverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids zu führen ist, zumal dieses mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen wird,
dass damit der Antrag, das Verfahren sei auf Französisch zu führen, abzuweisen ist,
dass sodann infolge der der Beschwerde von Gesetzes wegen zukommenden aufschiebenden Wirkung auf den eventualiter gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter einzugehen und mangels eines weitergehenden Feststellungsinteresses auf einen diesbezüglichen Feststellungsentscheid zu verzichten ist,
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 108 Abs. 6 AsylG die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Abweisung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz innert 30 Tagen ab dessen Eröffnung einzureichen ist,
dass - wie vorangehend im Sachverhalt dargelegt - die damalige, rechtsgenügend bevollmächtigte Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden die angefochtene Verfügung am 11. Juni 2026 elektronisch abholte, womit diese den Beschwerdeführenden am selben Tag rechtsgültig eröffnet wurde,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe hiervon abweichend geltend machen, sie hätte erst am 29. Juli 2026 Kenntnis von der angefochtenen Verfügung erhalten, womit die Beschwerdefrist nicht vor diesem Zeitpunkt habe zu laufen beginnen können,
dass sie zur Begründung ausführen, die Beschwerdeführerin habe am 29. Juli 2026 um 10:30 Uhr einen Termin bei der kantonalen Migrationsbehörde (Service de la population [SPOP]) wahrgenommen, anlässlich dieses ihr erstmals eine Kopie der angefochtenen Verfügung ausgehändigt worden sei,
dass sie weiter geltend machen, entgegen der Behauptung des SEM sei keine frühere Verfügungseröffnung nachgewiesen, da auf der Verfügungskopie weder eine Sendungsnummer aufgeführt, noch dieser eine Empfangsbestätigung oder ein dem Empfänger ausgehändigter Briefumschlag beigelegt gewesen sei,
dass diese Argumentation der Beschwerdeführenden nicht verfängt,
dass die verfügende Behörde gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG Mitteilungen und Verfügungen der bevollmächtigten Person zuzustellen hat, wenn eine Partei ordnungsgemäss vertreten ist,
dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2026 zwar an die Beschwerdeführerin (und nicht ihre damalige Rechtsvertretung) adressiert war,
dass indessen das der Verfügung beigelegte Begleitschreiben, ebenfalls vom 10. Juni 2026, an die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden adressiert wurde mit einem Vermerk in fett gedruckter Schrift, dass die Verfügung per PrivaSphere übermittelt werde,
dass gemäss Art. 20 Abs. 1 VwVG eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt,
dass, wie bereits dargelegt, gemäss der Abholquittung PrivaSphere die angefochtene Verfügung am 10. Juni 2026 an die damalige Rechtsvertretung elektronisch versandt und von dieser tags darauf, am Donnerstag, 11. Juni 2026 elektronisch abgeholt wurde,
dass somit keine mangelhafte Eröffnung vorliegt und die ordnungsgemässe Zustellung an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerenden das fristauslösende Ereignis darstellt (vgl. BGE 151 II 625 E. 5.1),
dass demzufolge die 30-tägige Beschwerdefrist am Freitag, 12. Juni 2026 zu laufen begann und, da es sich beim 30. Tag nach Fristbeginn, dem 11. Juli 2026, um einen Samstag handelte, am nächstfolgenden Werktag (vgl. Art. 20 Abs. 3 VwVG), das heisst am Montag, 13. Juli 2026 ablief,
dass die Beschwerdeführenden ihre Rechtsmitteleingabe erst nach diesem Zeitpunkt, am 13. August 2026, auf die Post gaben,
dass sie indessen unter dem Eventualstandpunkt beantragen, die Rechtsmittelfrist sei wiederherzustellen,
dass sie zur Begründung ausführen, sie seien ohne eigenes Verschulden an der Vornahme einer Handlung gehindert worden, da die angefochtene Verfügung nicht bei ihnen eingegangen sei und sie damit weder die Begründung noch die entscheidenden Unterlagen gekannt hätten,
dass sie weiter ausführen, ihre Rechtsmitteleingabe enthalte den begründeten Antrag auf Fristwiederherstellung und werde innert der in Art. 24 VwVG vorgesehenen Frist von 30 Tagen eingereicht,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche Frist wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller beziehungsweise dessen Vertreter unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist binnen Frist zu handeln, wobei das begründete Fristwiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung nachzuholen ist,
dass vorliegend zweifelhaft ist, ob überhaupt ein Hindernis zur Beschwerdeerhebung im Sinne von 24 Abs. 1 VwVG bestand, dass indessen angesichts der nachfolgenden Erwägungen die Frage des Eintretens auf das Fristwiederherstellungsgesuch offenbleiben kann,
dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und den Gesuchstellenden keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, das heisst, dass nur solche Gründe als erheblich zu betrachten sind, die den Gesuchstellenden auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten,
dass praxisgemäss die Wiederherstellung der Frist gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VwVG nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren ist, das heisst, wenn die Partei oder ihr Vertreter auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätten handeln können (vgl. z.B. das Urteil des BVGer 2C_177/2019 vom 22. Juli 2019 E. 4.2.1; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.139 ff.),
dass dabei ein Fehler der Rechtsvertretung oder deren Hilfspersonen grundsätzlich der Klientel zuzurechnen ist und in der Regel keine unverschuldete Säumnis darstellt (vgl. das Urteil des BVGer B-5660/2018 vom 15. Januar 2019 mit Hinweis auf BGE 143 I 284 E. 1; 114 Ib 67 E. 2e),
dass für Rechtsvertreter strenge Sorgfaltsmassstäbe gelten und sie ihren Betrieb entsprechend organisieren müssen, um in der Lage zu sein, die frist- und termingerechte Wahrnehmung der prozessualen Rechte ihrer Klientel sicherzustellen, wozu die sorgfältige Erfassung und Prüfung eingehender und mit eingeschriebener Post versandter Gerichtskorrespondenz gehört (vgl. das Urteil des BGer 2C_534/2016 vom 21. März 2017 E. 3.2),
dass das Bundesgericht vom dargelegten Grundsatz, dass ein Fehler des Rechtsvertreters oder dessen Hilfspersonen grundsätzlich der Klientel zuzurechnen ist und in der Regel keine unverschuldete Säumnis darstellt, eine Ausnahme von diesem Grundsatz dann für gegeben erachtet, wenn es sich um eine notwendige Verteidigung in einem Strafverfahren handelt, das Fehlverhalten des Rechtsvertreters grob fahrlässig, qualifiziert unrichtig oder mit den Regeln der Anwaltskunst gänzlich unvereinbar erscheint, den Vertretenen selbst kein Verschulden trifft und die Folgen der Fristversäumnis nicht durch eine Schadensersatzleistung wiedergutgemacht werden könnten (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3, 2.2.3; Urteil des BGer 6B_1111/2017 vom 7. August 2018 E. 2),
dass im vorliegenden Fall mit der vorangehend erwähnten Abholquittung PrivaSphere rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass die fristauslösende Verfügung (vgl. auf der Abholquittung explizit aufgeführter Betreff: «Entscheid um vorübergehenden Schutz») am 11. Juni 2026 bei der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden einging,
dass der Einwand der Beschwerdeführenden, sie hätten erst später Kenntnis von der Verfügung erhalten, unbehelflich ist, da für den Beginn des Fristenlaufs die formgerechte Zustellung an die Rechtsvertretung massgebend ist und nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die vertretene Person selbst,
dass es der Rechtsvertretung (spätestens im Zeitpunkt ihrer Mandatsniederlegung vom 11. Juni 2026) oblegen hätte, die Beschwerdeführenden in geeigneter Weise über den Eingang der angefochtenen Verfügung, optimalerweise mittels Weiterleitung einer Kopie oder des Originals der angefochtenen Verfügung, in Kenntnis zu setzen,
dass bei Wahrunterstellung der Angaben der Beschwerdeführenden, wonach ihre damalige Rechtsvertretung ihnen die angefochtene Verfügung nicht weitergeleitet habe, dies zwar ein Verschulden der Rechtsvertretung darstellen würde,
dass dieses Verschulden indes gemäss vorangehend dargelegter Rechtsprechung vollumfänglich den Beschwerdeführenden zuzurechnen wäre, nachdem die restriktiven Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz, dass ein Fehler der Rechtsvertretung grundsätzlich der Klientel zuzurechnen ist, vorliegend nicht gegeben sind,
dass schliesslich allfällige Kommunikationsprobleme zwischen den Beschwerdeführenden und deren damaliger Rechtsvertretung nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermögen und überdies kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG darstellen würden,
dass damit der Eventualantrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen ist,
dass die Beschwerdefrist somit - wie vorangehend dargelegt - am Montag, 13. Juli 2026 abgelaufen ist,
dass die Beschwerdeführenden ihre (erst) am 13. August 2026 bei der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerde damit eindeutig verspätet eingereicht haben,
dass auf die verspätete und entsprechend offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG),
dass unter diesen Umständen der Antrag der Beschwerdeführenden um Aussetzung des Vollzugs gegenstandslos geworden ist,
dass der Antrag der Beschwerdeführenden auf Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (mit ergänzender materieller Begründung) mit diesem Entscheid ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
dass mit Blick auf den Antrag der Beschwerdeführenden, das SEM sei anzuweisen, den vollständigen Nachweis über die behauptete Zustellung und Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu erbringen, diesen mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Abholquittung PrivaSphere zur Kenntnis zu bringen ist,
dass sie sich im Übrigen bei einem darüber hinausgehenden und fortgesetzten Interesse an einer Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten mit einem entsprechenden Gesuch an das SEM zu wenden hätten,
dass sich die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erweisen, womit das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Der Eventualantrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry
Marion Sutter
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