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E-5611/2014

E-5611/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-30 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 teilte die Beschwerdeführerin der Schweizer Botschaft in der Türkei mit, dass ihr Bruder B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) und seine Ehefrau C._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) sowie ihre Kinder D._______, E._______, F._______, G._______ und H._______ unter schwierigen Bedingungen in Syrien leben würden. Der Gesuchsteller habe zwölf Jahre lang für die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan; nachfolgend: PKK) an der türkisch-irakischen Grenze gekämpft. Nach seinem Ausstieg aus der PKK, habe ihn die Parteiführung noch während drei Jahren "beseitigen" wollen. Seit Beginn des arabischen Frühlings versuche man ihn allerdings wieder als Kämpfer zurückzugewinnen. Weiter befürchte die Beschwerdeführerin, dass die türkische Regierung von der PKK-Vergangenheit des Gesuchstellers Kenntnis erlange, weshalb sie im Rahmen des "Entscheids der Schweizer Regierung" vom Familiennachzug zu Gunsten ihrer Angehörigen in Syrien Gebrauch machen wolle (vgl. vorinstanzliche Akten act. 1, S. 1 bis 13). Ihrer Eingabe waren verschiedene syrische Personalausweise mit deutschsprachiger Übersetzung sowie ihr eigener schweizerischer Aufenthaltsausweis mit B-Bewilligung beigelegt. B. Die Gesuchstellenden reichten am 8. November 2013 Gesuche um Erteilung von Schengenvisa beziehungsweise von Visa aus humanitären Gründen bei der Schweizer Vertretung in Istanbul ein (vgl. act. 12, S. 51-89). C. Mit E-Mail vom 14. Januar 2014 (act. 11) teilte das BFM der Schweizer Vertretung in Istanbul mit, dass nach Abklärungen mit den zuständigen kantonalen Behörden im vorliegenden Fall die finanziellen Verhältnisse und die Wohnsituation der Beschwerdeführerin für eine Beherbergung der Gesuchstellenden ungenügend seien. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums gestützt auf die Weisung des BFM vom 4. September 2013 [Weisung "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige"; nachfolgend: Weisung Syrien] und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013 nicht erfüllt. Die Botschaft in Istanbul wurde deshalb gebeten, die Visumsgesuche abzuweisen. D. Mit E-Mail vom 4. Februar 2014 erklärte eine Mitarbeiterin des Schweizerischen Roten Kreuzes die subsidiäre Kostengarantie durch das Rote Kreuz für die Finanzierung des Aufenthaltes der Gesuchstellenden in der Schweiz. Im Anhang des E-Mails befand sich das entsprechende Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 28. Januar 2014 (vgl. act. 14, S. 92). E. Die Schweizer Auslandvertretung lehnte die Visumsgesuche, der Aufforderung des BFM entsprechend, antragsgemäss mit Schreiben vom 7. Februar 2014 ab, mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien (vgl. act. 13, S. 90 f.). F. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 24. Februar 2014 beim BFM Einsprache gegen diese Visumsverweigerung (vgl. act. 16, S. 95 f.). Sie brachte erneut vor, dass die Gesuchstellenden aufgrund der Kriegswirren aus Syrien in die Türkei geflohen seien. Ihr Bruder (der Gesuchsteller) sei früher Mitglied bei der PKK gewesen. Seit seinem Ausstieg aus der PKK stehe er unter grossem Druck. Sie sei zwar von der Sozialhilfe abhängig, jedoch sei ein in der Schweiz ansässiger Verwandter von ihr bereit, seine Unterkunft ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Sodann komme gemäss beigelegter Erklärung auch das Schweizerische Rote Kreuz subsidiär für die mit einer Visumserteilung verbundenen Kosten auf. Die Voraussetzungen für die erleichterte Gewährung eines humanitären Visums seien damit erfüllt. G. Das BFM ersuchte [die kantonale Behörde] mit Schreiben vom 14. März 2014 um weitere Abklärungen rund um den in Frage stehenden Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Schweiz sowie zur wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. act. 17, S. 97 f.). [Die kantonale Behörde] liess in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 24. März 2014 der Fremdenkontrolle der Gemeinde (...) einen Fragenkatalog zur Klärung der Verhältnisse zukommen (vgl. act. 18, S. 109 f.). H. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin reichte sie bei der Fremdenkontrolle der Gemeinde (...) auf deren Aufforderung hin am 22. April 2014 diverse Unterlagen betreffend die private Gewährleistung des Aufenthaltes ihrer Angehörigen ein (ein ergänzendes Schreiben zum Einreisegesuch mit dem Hinweis auf die Anwendbarkeit der Weisung Syrien, eine Kostengutsprache des Roten Kreuzes, einen Mietvertrag der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung des Sozialdienstes (...) für die Beschwerdeführerin, einen Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin). I. Mit E-Mail vom 17. März sowie 22. April 2014 bestätigte das Schweizerische Rote Kreuz gegenüber der Gemeinde (...) wie auch gegenüber dem BFM abermals die bereits am 28. Januar 2014 erteilte Kostengutsprache hinsichtlich der Finanzierung des Aufenthaltes der Gesuchstellenden in der Schweiz (vgl. act. 18, S. 104 f., 116 f.). Mit Schreiben vom 28. April 2014 wies [die kantonale Behörde] das BFM daraufhin hin, dass das Schweizerische Rote Kreuz die Kostengarantien übernommen habe und den Gästen genügend Zimmer in der Schweiz zur Verfügung gestellt würden (vgl. act. 18, S. 195). Die zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse erhaltenen Einreisegesuchsunterlagen der Beschwerdeführerin wurden an das BFM retourniert. K. Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 - adressiert an die Schweizer Vertretung in Istanbul und mit der Bitte um Aushändigung an den Gesuchsteller - ersuchte das BFM den Gesuchsteller zwecks vollständiger Klärung des Sachverhalts darum, zu seinen Verbindungen zur PKK und zur unmittelbaren, ernsthaften entsprechenden Gefährdung in der Türkei Stellung zu nehmen. Eine Kopie dieses Schreibens ging an die Beschwerdeführerin sowie an [die kantonale Behörde]. Gemäss Botschaft (Mitteilung der Botschaft an das BFM vom 12. Mai 2014, act. 19, und vom 19. Mai 2014, act. 21) könne das Schreiben nur ausgehändigt werden, falls sich der Gesuchsteller bei ihr melde. Ob das Schreiben den Gesuchsteller schliesslich erreicht hat, geht aus den Akten nicht hervor. L. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim BFM nach dem Stand des Verfahrens (vgl. act. 22, S. 205). M. Am 8. Juli 2014 meldete sich auch das Schweizerische Rote Kreuz beim BFM, um sich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen (vgl. act. 24, S. 207 f.). N. Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2014 mit, der Gesuchsteller habe bisher keine Stellungnahme zu den an ihn gerichteten Fragen vom 14. Mai 2014 eingereicht. Der Beschwerdeführerin und dem Gesuchsteller wurde erneut Frist bis zum 28. Juli 2014 zur Stellungnahme eingeräumt, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Aktenlage entschieden würde (vgl. act. 23, S. 206). O. Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 nahm die Beschwerdeführerin - allerdings bezogen auf Fragen betreffend die finanziellen Verhältnisse - Stellung und teilte dem BFM mit Bedauern mit, dass es die Mitarbeiter des Gemeinde (...) offenbar versäumt hätten, ihre Unterlagen an das BFM weiterzuleiten, die sie bei der Gemeinde schon am 22. April 2014 eingereicht habe (vgl. act. 25, S. 209 bis 236). Als Beilage zu ihrem Schreiben reichte die Beschwerdeführerin die fraglichen Unterlagen dem BFM erneut ein. Bei den eingereichten Unterlagen handelte es sich um folgende Dokumente:

- Unterhaltsgarantien der Beschwerdeführerin, datierend vom 22. April 2014, Unterhaltsgarantien zu Gunsten der einzelnen Gesuchstellenden (act. 25, S. 221 bis 234);

- einen tadellosen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 28. November 2013 lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin (act. 25, S. 220);

- eine Bestätigung des Sozialdienstes (...) vom 28. November 2013, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht von der öffentliche Fürsorge unterstützt wurde (act. 25, S. 219);

- "Outbound Travel-Health Insurance Policy" - Erklärungen zu Gunsten des Gesuchstellers und der Kinder, ausgestellt am 16. April 2014 durch türkische Behörden (act. 25, S. 212 bis 218);

- eine Erklärung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 28. Januar 2014 über die subsidiäre Kostengarantie zu Gunsten der Gesuchstellenden in den Bereichen Unterbringung, Ersteinkleidung sowie humanitärer Grundbedarf;

- ein undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass das Visumsgesuch zu Gunsten ihrer Angehörigen in der Türkei im Rahmen der vom September bis Ende November 2013 gültigen Weisung Syrien erfolge. P. Mit Verfügung des BFM vom 29. August 2014 - der Beschwerdeführerin eröffnet am 1. September 2014 - wurde ihre Einsprache abgewiesen (act. 27, S. 239-242) mit der Begründung, die für die Visumerteilung erforderlichen Einreisevoraussetzungen von Art. 32 Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, Abl. L 243/1 vom 15.9.2009) i.V.m. Art. 12 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) seien nicht erfüllt. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der Bürgerkriegssituation in der Herkunftsregion der Gesuchstellenden sei eine fristgerechte Wiederausreise offensichtlich nicht gesichert, weshalb eine Erteilung von Schengenvisa nicht in Frage komme. Ferner lägen keine besonderen, insbesondere humanitären Gründe vor. So könne eine Einreise im Rahmen eines so genannten Visums aus humanitären Gründen nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Befinde sich eine Person in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 28. September 2012 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" [beziehungsweise überarbeitete Version Weisung des BFM vom 25. Februar 2014]; nachfolgend: Weisung humanitäres Visum). In casu bestehe gestützt auf die Aktenlage und die länderspezifischen Kenntnisse eine solche Gefährdung nicht, da die Gesuchstellenden sich in einem sicheren Drittstaat aufhielten. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat drohe nicht und es bestünden keine Hinweise, dass sie im Aufenthaltsstaat wegen der Herkunft verfolgt oder schikaniert würden. In der Türkei hätten derzeit Tausende syrische Flüchtlinge Schutz gefunden. Es lägen somit keine besonderen, humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Weiter sei festzuhalten, dass der Bruder der Beschwerdeführerin offenbar während zwölf Jahren für die PKK an der türkisch-irakischen Grenze gekämpft habe. Das BFM habe ihn mit Schreiben vom 14. Mai 2014 sowie vom 8. Juli 2014 - mit Kopie an die Beschwerdeführerin -eingeladen, schriftlich zu den gestellten Fragen betreffend die Verbindung zur PKK und die Gefährdungssituation in der Türkei Stellung zu nehmen. Weder der Bruder der Beschwerdeführerin noch die Beschwerdeführerin selbst hätten sich hierzu vernehmen lassen. Damit sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (Art. 90 AuG). Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihrem Bruder um eine nach Art. 53 AsylG (SR 142.31) asylunwürdige Person handeln könnte, zumal die wiederholte explizite Nachfrage des BFM unbeantwortet geblieben sei. Das BFM schloss daraus auf gewichtige Fernhaltegründe. Asylunwürdigkeit stehe der Erteilung eines humanitären Visums selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit entgegen (vgl. Urteil D-3367/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2014 E. 6). Aus denselben Gründen komme auch die Erteilung eines Visums gestützt auf die vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung Syrien vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) nicht in Betracht. Q. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss, das BFM sei anzuweisen, ihren Angehörigen Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. In ihrer Beschwerdebegründung führte sie aus, sie habe im Rahmen der Weisung Syrien im Oktober 2013 einen Termin auf den 8. Oktober 2013 für ihren Bruder bei der Schweizer Vertretung in Istanbul vereinbart zwecks Einreichung von Visagesuchen für ihn und seine Familie. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, ein Gesuch für ein Visum aus humanitären Gründen im Sinne der Weisung humanitäres Visum zu stellen. Indessen sei ihr Gesuch - wie dies der Verfügung des BFM vom 29. August 2014 zu entnehmen sei - vom BFM als solches behandelt worden. Der letzten Erwägung des BFM, worin festgehalten wurde, dass die Weisung Syrien in casu nicht in Betracht komme, hielt sie unter Verweis auf den Internet-Link der Medienmitteilung des BFM vom 4. September entgegen, dass diese falsch sei, da die Gesuchstellenden am 8. Oktober 2013, und damit noch vor der Aufhebung der Weisung Syrien am 29. November 2013 auf der Schweizer Botschaft vorgesprochen hätten. Gemäss der Weisung Syrien seien keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen, ausser, dass das Verwandtschaftsverhältnis klar sein müsse; dieses sei ihrerseits belegt worden. Sie sehe somit kein Hindernis, welches gegen eine Einreisebewilligung spreche. Angesichts dieser Sachlage erachte sie den Entscheid des BFM als ungerechtfertigt und unrechtmässig. Hinsichtlich des Vorhalts des BFM, sie habe auf die gestellten Fragen nicht geantwortet, wendete sie ein, dies treffe nicht zu. Sie habe die Frage zu den finanziellen Verhältnissen sehr wohl beantwortet. Hierfür seien vielmehr die Mitarbeiter der Gemeinde (...) verantwortlich, welche offenbar ihre am 22. April 2014 eingereichten Unterlagen nicht weitergeleitet hätten. Dies habe sie erst bemerkt, als sie sich zwei Monate später mit Hilfe einer Sozialarbeiterin des Roten Kreuzes (...) beim BFM nach dem aktuellen Verfahrensstand erkundigt habe und ihr durch das BFM mitgeteilt worden sei, dass die vom BFM gestellten Fragen noch unbeantwortet seien. Daraufhin habe sie unverzüglich eine Kopie der bei der Gemeinde (...) eingereichten Unterlagen an das BFM geschickt. R. Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerdeschrift fest, hielt an ihrem bisherigen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das BFM führte aus, die Beschwerdeführerin habe es wiederum unterlassen, zu den Vorbringen in seiner Verfügung vom 29. August 2014 und insbesondere zu seinen Schreiben vom 14. Mai und 8. Juli 2014 betreffend die Verbindung ihres Bruders zur PKK und die Gefährdungssituation der Gesuchstellenden in der Türkei ausführlich Stellung zu nehmen. S. Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 17. November 2014 Stellung zu der Vernehmlassung und wies erneut darauf hin, dass im vorliegenden Fall entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen die Anwendung der Weisung Syrien und nicht der Weisung humanitäres Visum im Zentrum stehe. Demnach sei auch die Einforderung von Reiseversicherungen und finanziellen Garantien durch das BFM, wie dies nach der Weisung humanitäres Visum zutreffen würde, zu Unrecht erfolgt. Weiter räumte sie ein, es versäumt zu haben, auf eine bestimmte Frage des BFM in seinem Schreiben vom 8. Juli 2014 zu antworten. Dies liege aber daran, dass sie diese Fragen in keinem der Schreiben vorgefunden habe. Auch ihrem Bruder sei keine dieser Fragen durch die Schweizer Vertretung in Istanbul eröffnet worden. Vielleicht sei das Schreiben vom 8. Juli 2014 verloren gegangen, wofür sie sich entschuldige. Mit der der Replik beigelegten Kopie eines handschriftlichen Schreibens des Gesuchstellers mit einer deutschsprachigen Übersetzung (welches ihr gemäss Aktenlage am 15. November 2014 per E-Mail zugesandt worden sein dürfte) komme sie nun dieser Aufforderung zur Beantwortung dieser Fragen nach. In der entsprechenden Stellungnahme bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, er sei ab 1990 am Kampf der PKK beteiligt gewesen; nach der Festnahme von Öcalan [d.h. im Jahr 1999] sei er aber aus der Partei ausgetreten und habe sich fortan von der Politik ferngehalten; 2001 habe er geheiratet und sei heute Vater von fünf Kindern. Sodann sei er zu Beginn der Revolution in Syrien im Jahr 2011 aufgrund seiner PKK-Vergangenheit durch die syrischen Behörden sehr unter Druck gesetzt worden. Seit dem Machtwechsel in der kurdischen Region Syriens sei er schliesslich auch durch die syrische PKK-Vertretung aufgefordert worden, wieder ihrer Partei beizutreten, was ihn und seine Familie zur Flucht gezwungen habe. T. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 2. April 2015 zu den im Rahmen der Replik vorgebrachten Tatsachen hielt das SEM fest, es seien keine neuen beziehungsweise bisher nicht genannten Gründe ersichtlich, welche ein Zurückkommen auf seine angefochtene Verfügung vom 29. August 2014 geradezu gebieten würden. Der Stellungnahme des Bruders der Beschwerdeführerin seien - entgegen der Aufforderung in den Schreiben vom 14. Mai 2014 und 8. Juli 2014 - namentlich keine konkreten Angaben betreffend seine langjährigen Verbindungen zur PKK (Funktion, konkrete Tätigkeiten) und die unmittelbare, ernsthafte Gefährdung in der Türkei zu entnehmen. Das SEM verwies auf seine entsprechenden Erwägungen in der Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung ist der Beschwerdeführerin bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht worden. U. Mit Eingabe vom 14. April 2015 zeigte der neu mandatierte Rechtsvertreter dem Gericht an, mit der Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin betraut worden zu sein, und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeberin der Gesuchstellenden in eigenem Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 7. Februar 2014 Einsprache erhoben hat und Adressatin des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Die zweite Vernehmlassung des SEM vom 2. April 2015 wurde der Beschwerdeführerin bisher nicht zur Kenntnisnahme zugestellt und zur Stellungnahme unterbreitet. Auf eine entsprechende Anhörung kann vorliegend angesichts des positiven Ausgangs des Verfahrens für die Beschwerdeführerin verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwvG). Ein Exemplar der betreffenden Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin mit dem Urteil zur Kenntnis gebracht.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E.2).

E. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengenvisums beziehungsweise eines humanitären Visums zugrunde.

E. 4.2 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).

E. 4.3 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. In casu erfüllen die Gesuchstellenden als Staatsangehörige von Syrien die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Schengenvisums nicht. Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid zutreffend festgehalten, dass für die Gesuchstellenden in Anbetracht der aktuellen schwierigen Lage im Heimatland eine fristgerechte Wiederausreise nicht als gesichert erachtet werden könne, weshalb die Ausstellung von Schengenvisa gestützt auf Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV zu verweigern sei. Auf diese Erwägungen kann vorliegend verwiesen werden; sie werden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

E. 5.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht gegeben, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.

E. 5.2 Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung humanitäres Visum (vgl. oben Bst. P.) erlassen, welche am 25. Februar 2014 überarbeitet wurde.

E. 5.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. ausführlich BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.1).

E. 5.4 Vorliegend befinden sich die Gesuchstellenden in der Türkei. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch aus den Akten hervorgehende individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen liessen. Es gebe somit keine qualifizierten Hinweise, dass sie im Aufenthaltsstaat Türkei wegen ihrer Herkunft einer unmittelbaren, ernsthaften oder konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien.

E. 5.5 Angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" erliess das BFM am 4. September 2013 die Weisung Syrien, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.2 m.w.H.). Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das BFM fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien). Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesuchen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die fristgerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmittelbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prüfen (Ziff. II Weisung Syrien).

E. 5.6 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. Namentlich könne ernsthaft und konkret am Leib und Leben gefährdete Personen aus Syrien die Einreise weiterhin gestützt auf die Weisung humanitäres Visum bewilligt werden. Demgegenüber seien Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumgesuch eingereicht hätten, weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kriterien der präzisierten Weisung vom 4. September 2013, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufenthaltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gastgeber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe, vorliegend wäre die Weisung Syrien anzuwenden gewesen. Stattdessen habe das BFM in seiner Verfügung zu Unrecht die Weisung humanitäres Visum herangezogen und den Sachverhalt unter dieser Weisung eingehend geprüft. Dagegen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die vom BFM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums respektive eines Visums gemäss der 'Weisung humanitäres Visum' nicht gegeben seien. Entsprechend beschränkt sich die nachfolgende Prüfung auf die Frage, ob das BFM in der letzten, sehr kurzen Erwägung seines Entscheids die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen unter der Weisung Syrien zu Recht abgelehnt hat.

E. 7.1 In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist - wie nachfolgend aufgezeigt - festzustellen, dass die Weisung Syrien vorliegend zur Anwendung gelangt.

E. 7.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass sowohl das am 2. Oktober 2013 eingereichte Visumsgesuch der Beschwerdeführerin als auch die in Istanbul durch die Gesuchstellenden eingereichten Visagesuche vom 8. November 2013 in den zeitlichen Anwendungsbereich der Weisung Syrien (4. September 2013 bis 29. November 2013, siehe oben E. 5.5 f.) fallen.

E. 7.1.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Schwester des Gesuchstellers. Gemäss der Weisung Syrien fallen auch Geschwister und ihre Kernfamilie - wie dies vorliegend den Gesuchsteller und seine Familie betrifft - in den Kreis der Begünstigten (vgl. oben E. 5.5 zweiter Absatz). Die Verwandten in der Schweiz müssen im Besitz einer B- oder C-Bewilligung oder in der Schweiz eingebürgert worden sein. Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzung; sie verfügt gemäss Aktenlage seit dem 22. Juni 2011 über eine B-Bewilligung in der Schweiz. Das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis wurde in Übereinstimmung mit den Anforderungen in der Weisung Syrien nachvollziehbar belegt und wird im Übrigen durch die Vorinstanz auch nicht in Zweifel gezogen. Schliesslich hielten sich die Gesuchstellenden bei der Einreichung des Gesuches in Syriens Nachbarstaat Türkei auf und sind ihren glaubhaften Ausführungen zufolge kurz vor Einreichung ihres Visumsgesuchs bei der Schweizer Vertretung in Istanbul in die Türkei ausgereist (siehe undatiertes handschriftliches Schreiben des Gesuchstellers als Beilage zur Replik).

E. 7.1.3 Im Gegensatz zu den Anforderungen eines Schengenvisums muss die fristgerechte Wiederausreise nicht belegt werden; anders als gemäss der Weisung humanitäres Visum wird ferner auch der Nachweis einer persönlichen, unmittelbaren Gefährdung bei der Visaerteilung nicht vertieft geprüft (Weisung Syrien Ziff. II Bst. a); vielmehr richtete sich die Weisung Syrien an Familienangehörige von in der Schweiz lebenden Syrern, die sich bereits in einem Drittstaat aufhielten. Im Übrigen gelten gemäss Weisung Syrien Ziff. II Bst. e die ordentlichen Einreisebestimmungen gemäss AuG, wobei die finanziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht geprüft werden (Weisung Syrien Ziff. II Bst. c). Soweit die Weisung des BFM vom 29. November 2013 (betreffend Aufhebung der Weisung Syrien; vgl. oben E. 5.6) davon ausgeht, per 29. November 2013 bereits hängige Gesuche seien weiterhin gemäss der Weisung Syrien zu behandeln, es müsse indessen eine genügende Aufnahmekapazität beim Gastgeber sichergestellt sein (vgl. Ziff. 2 der Weisung vom 29. November 2013), ist diesen Anforderungen an die Beherbergung und Unterhaltsgarantie vorliegend Genüge getan. Die Beschwerdeführerin hat unter Einreichung diverser Unterlagen erklärt, über genügende Unterbringungsmöglichkeiten zu verfügen und für den Unterhalt ihrer Verwandten aufzukommen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 erklärte das Schweizerische Rote Kreuz die subsidiäre Garantie zu Gunsten der Gesuchstellenden während ihres Aufenthalte in der Schweiz (act. 18 S. 189 f.).

E. 7.2 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und die Gesuchstellenden die Voraussetzungen gemäss Weisung Syrien erfüllen und ihnen grundsätzlich ein Visum zu erteilen sowie die Einreise zu bewilligen wäre.

E. 8.1 Zum Vorhalt des BFM in seiner ablehnenden Verfügung, der Gesuchsteller beziehungsweise die Beschwerdeführerin seien ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem sie die vom BFM gestellten Fragen zur PKK-Vergangenheit des Gesuchstellers unbeantwortet gelassen hätten, entgegnet die Beschwerdeführerin, sie habe diese Fragen in den entsprechenden beiden Schreiben nie vorgefunden. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene fällt auf, dass sie diese Fragen mit anderen Fragen, die das BFM im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens schriftlich an sie gerichtet hatte, verwechselt hat. Statt zur PKK-Vergangenheit ihres Bruders Stellung zu nehmen, erkundigte sie sich bei der Fremdenkontrolle der Gemeinde (...) nach ihren eingereichten Unterlagen betreffend ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Gestaltung des Aufenthalts ihrer Verwandten. Daraufhin habe sie diese Unterlagen unverzüglich dem BFM nachgereicht. Es lässt sich hier offenkundig ein Missverständnis seitens der Beschwerdeführerin feststellen. Dies ist nachvollziehbar angesichts der Tatsache, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt über einen Rechtsvertreter verfügte und sich erst am 1. Juli 2014 erstmals an eine Beratungsstelle, jene des Roten Kreuzes (...), wandte, um sich mit ihrer Hilfe beim BFM nach dem Verfahrensstand zu erkundigen. Hernach fehlte ihr - soweit aus den Akten ersichtlich - wieder eine administrative oder juristische Unterstützung im Verfahren. Die Eingaben der Beschwerdeführerin weisen denn auch in weiten Teilen laienhaft formulierte unvollständige deutsche Sätze auf. Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, dass die Beschwerdeführerin die jeweiligen Schreiben missverstanden hatte.

E. 8.2 Es ist des Weiteren festzustellen, dass das BFM es unterliess, die Beschwerdeführerin über dieses Missverständnis aufzuklären. Selbst als die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juli 2014 offenkundig die falschen Unterlagen dem BFM zustellte, hat das BFM davon abgesehen, sie auf dieses Verfehlen aufmerksam zu machen. Stattdessen erliess es daraufhin seine Verfügung, ohne noch weitere Abklärungen zur PKK-Vergangenheit des Gesuchstellers zu treffen. Das erste Schreiben des BFM vom 14. Mai 2014, welches an den Gesuchsteller in Istanbul adressiert war, wurde der Beschwerdeführerin im Übrigen lediglich als Kopie zugestellt, ohne dass an sie selber eine Aufforderung, Fragen zu beantworten, festgehalten worden wäre. Dass sie nicht davon ausgegangen ist, sie müsse auf dieses Schreiben selber antworten, ist ebenfalls nachvollziehbar. Das Gericht hält den Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber nicht für angebracht, da sie das zweite Schreiben des BFM, wie aus ihrer Antwort an das BFM unmissverständlich klar wurde, falsch verstanden hatte. Andererseits musste das BFM aufgrund der Aktenlage davon ausgehen, dass die Zustellung an den Gesuchsteller durch die Schweizer Botschaft sich problematisch gestalten könnte (vgl. act 19 und 21, oben Bst. K); die Beschwerdeführerin wurde hierauf aber nicht aufmerksam gemacht. Aufgrund der heutigen Aktenlage ist unklar, ob der Gesuchsteller die ihm unterbreiteten Fragen von der Botschaft überhaupt je zugestellt erhalten hat; auch diesbezüglich kann mithin nicht von einer Vernachlässigung der Mitwirkung durch den Gesuchsteller gesprochen werden.

E. 8.3 Ferner wird in der zweiten Vernehmlassung bemängelt, der Gesuchsteller habe die wichtigen Fragen (Funktion, konkrete Tätigkeiten) nicht beantwortet. Auch dieser Vorwurf des BFM geht fehl, da diese Fragen gar nicht gestellt wurden und weder die Beschwerdeführerin noch ihr Bruder wissen konnten, dass die Fragen des BFM im Hinblick auf die PKK-Vergangenheit sich hierauf beziehen würden. In seinem Schreiben vom 14. Mai 2014 (act. 20, S. 199) warf das BFM lediglich die Frage auf, "welche Verbindungen zwischen dem Gesuchsteller und der PKK bestanden hätten". Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund der ersten Vernehmlassung des BFM auf ihr früheres Missverständnis, dass Fragen zur PKK und nicht zu den finanziellen Verhältnissen unbeantwortet geblieben waren, aufmerksam geworden war, hat sie sich umgehend mit ihrem Bruder in der Türkei in Verbindung gesetzt und in der Folge eine Antwort betreffend die Beziehungen ihres Bruders zur PKK eingereicht (vgl. oben Bst. S). Dass der interessierende Sachverhalt betreffend Aktivitäten innerhalb der PKK freilich weiterhin nicht hinreichend geklärt ist, ist allerdings der vagen und letztlich unzulänglichen Fragestellung durch das BFM zuzuschreiben.

E. 8.4 Erwähnt sei sodann, dass die am 14. März 2014 begonnenen vor-instanzlichen Abklärungen zur wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Unterbringung und Unterstützung der Gesuchstellenden in der Schweiz - nachdem eine Visumsgewährung gemäss der Weisung Syrien in Frage stand - letztlich unnötig gewesen sind. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 sowie mit E-Mails vom 4. Februar, 17. März und 22. März 2014 hatte das Schweizerische Rote Kreuz seine subsidiäre Kostenübernahme gegenüber dem BFM bereits mehrmals ausdrücklich mitgeteilt (vgl. oben Bst. D und I). Ebenso hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 24. Februar 2014 (vgl. oben Bst. F) darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Kostengutsprache vorliege. Auch [die kantonale Behörde] wies mit Schreiben vom 28. April 2014 das BFM daraufhin hin, dass das Schweizerische Rote Kreuz die Kostengarantien übernommen habe (vgl. Bst. J). Das BFM hätte somit erkennen können, dass hinsichtlich der finanziellen Situation keine weiteren Abklärungen nötig gewesen wären. Diese Vorgehensweise des BFM erweist sich demnach als nicht sachgerecht und dürfte letztlich auch kausal gewesen sein für die Missverständnisse, die bezüglich der einzureichenden Unterlagen entstanden sind. Das Verfahren wurde ferner zu Lasten der Gesuchstellenden unnötigerweise in die Länge gezogen.

E. 8.5 Das Gericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Vorwurf des BFM, die Beschwerdeführerin sei ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, in Anbetracht der festgestellten Missverständnisse und der fehlenden Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin unangemessen streng ausgefallen ist. Das BFM hat darüber hinaus zur Auflösung dieser Missverständnisse nichts unternommen und mit seinem Vorgehen in Kauf genommen, relevante Aspekte des Sachverhalts - soweit die PKK-Vergangenheit des Gesuchstellers betreffend - unzulänglich abgeklärt zu belassen (vgl. nachfolgend E. 9.5).

E. 9.1 Zu prüfen bleibt, ob das BFM in seiner Verfügung zu Recht die Asylunwürdigkeit des Gesuchstellers festgestellt hat und gestützt darauf die Ausstellung der beantragten Visa - sowohl unter der Weisung humanitäres Visum als auch der Weisung Syrien - verweigerte. Gemäss der Vorinstanz könne aufgrund der Aktenlage und angesichts der wiederholt unterlassenen Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Sachverhaltsabklärung davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihrem Bruder um eine nach Art. 53 AsylG asylunwürdige Person handle. Die Asylunwürdigkeit stehe der Erteilung eines humanitären Visums praxisgemäss (das BFM zitierte das Urteil D-3367/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2014 E. 6) selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit entgegen.

E. 9.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG). Gemäss Art. 53 AsylG bedingt die Asylunwürdigkeit - unter anderem - die Begehung einer verwerflichen Handlung. Darunter sind diejenigen Delikte zu subsumieren sind, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten, wobei es irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2 S. 564; BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, jeweils mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565, mit weiteren Hinweisen).

E. 9.3 Diesem Beweismass vermögen die von der Vorinstanz - welcher in diesem Zusammenhang die Beweislast obläge - angeführten Erwägungen nicht zu genügen. Inwiefern schwerwiegende Gründe für die Annahme vorliegen würden, der Gesuchsteller habe für eine Asylunwürdigkeit relevante Taten begangen, wird von der Vorinstanz nicht aufgezeigt; der blosse Hinweis auf eine angebliche Mitwirkungspflichtverletzung erweist sich demgegenüber, wie oben dargelegt, als nicht gerechtfertigt. Ebenso lassen die Erwägungen der Vorinstanz eine Verhältnismässigkeitsprüfung vermissen.

E. 9.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich allein aus der Zugehörigkeit einer Person zur PKK noch nicht eine Asylunwürdigkeit ableiten lässt. Aus den skizzierten Grundzügen der Praxis zur Asylunwürdigkeit ergibt sich zunächst, dass die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (BVGE 2011/10 E. 6.1, 2011/29 E. 9.2.4; EMARK 1998 Nr. 12 E. 5, 2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist zum einen zu prüfen, welchen eigenen Tatbeitrag die betreffende Person selbst geleistet hat. Zum anderen ist nach dem spezifischen Charakter der Organisation zu fragen. Hinsichtlich der türkisch-kurdischen PKK verdeutlichte die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), dass bezüglich der soeben genannten Kriterien eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich ist (zum Folgenden EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c.). Dabei führte sie aus, dass der PKK weder die blosse Charakterisierung als terroristische Organisation (wodurch bereits die blosse Mitgliedschaft einer verwerflichen Handlung im Sinne des Art. 53 AsylG gleichkäme) noch eine solche als reine Bürgerkriegspartei (deren Kombattanten bezüglich ihrer Handlungen nicht nach den Regeln des Strafrechts, sondern nach denjenigen des völkerrechtlichen Kriegsrechts zu beurteilen wären; vgl. auch EMARK 2006 Nr. 29, E. 7.5) gerecht werde. Zweifellos sei die PKK für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen inner- und ausserhalb der Türkei verantwortlich. Ebenso stehe aber auch fest, dass deren politische Motivation und Kriegsführung derjenigen einer (Bürger-)Kriegspartei entsprächen. Während des jahrelangen Kampfes der PKK habe sich je nach Zeit, Ort, Angriffsziel, Methode, den beteiligten Personen etc. der politische, kriegerische oder terroristische Aspekt in den Vordergrund geschoben. Die pauschale Qualifizierung aller Taten der PKK als Kriegshandlungen mit der Konsequenz, dass diese den Kombattanten nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten, erscheine angesichts der unterschiedlichen Phasen des Kampfes und der dabei verwendeten Vielfalt der Mittel nicht als sachgerecht. Aber auch ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK - indem die PKK als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet würde, womit jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar wäre - rechtfertige sich nicht. Es bleibe der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln, zu welchem nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen seien.

E. 9.3.2 In diesem Zusammenhang erweist sich der relevante Sachverhalt, wie oben ausgeführt, als nicht genügend erstellt. Welche Tatbeiträge der Gesuchsteller innerhalb der PKK ausgeübt hat, lässt sich aufgrund der vorliegenden unvollständigen Abklärungen nicht zuverlässig beurteilen. Jedenfalls lässt sich nach Auffassung des Gerichts die Würdigung des BFM, der Gesuchsteller müsse als asylunwürdig gelten, aufgrund der vorliegenden dürftigen Anhaltspunkte nicht begründen. Die PKK-Vergangenheit wurde bereits bei der Einreichung des Visumsgesuchs offengelegt. Der Gesuchsteller sei ab 1990, somit als [Jugendlicher] im Kampf der PKK beteiligt gewesen bis er im Jahr 1999 aus dieser Partei ausgetreten sei und sich fortan von der Politik ferngehalten habe. Seine ehemaligen Parteigenossen seien ihm nach seinem Austritt feindlich gesinnt gewesen und hätten ihn "beseitigen" wollen. Es ist hier festzuhalten, dass einzig der Umstand, dass der Gesuchsteller ab 1990 bis zur Festnahme von Öcalan, d.h. im Februar 1999, als Kämpfer der PKK aufgetreten sei, eine individuelle Verantwortlichkeit für die durch die PKK begangenen Taten noch nicht zu begründen vermag. In den Akten sind namentlich keine Anhaltspunkte zu finden, die die Vermutung zuliessen, dass der Gesuchsteller eine Kaderfunktion bekleidet habe oder sonstwie als Kämpfer überdurchschnittlich aufgefallen sei. Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Stellungnahme habe er sich in seinen jungen Jahren, wie damals alle anderen Jugendlichen in seinem Alter, sehr für das kurdische Problem interessiert und sich von der jungen kurdischen Bewegung beeinflussen lassen. Dies weist eher darauf hin, dass der Gesuchsteller - zum Zeitpunkt des Beitritts zur PKK noch minderjährig - aufgrund der damaligen Umstände, namentlich angesichts ihrer Popularität und aufgrund seiner altersbedingten Beeinflussbarkeit und Unerfahrenheit, diese Bewegung unterstützte. Zu beachten ist sodann auch die Tatsache, dass er seit seinem geltend gemachten Austritt im Jahre 1999, somit seit rund 16 Jahren, keine Beziehung zu dieser Partei mehr gepflegt habe. Im Gegenteil sei er in Syrien zuletzt durch Anhänger der PKK unter Druckausübung zum Wiedereinstieg aufgefordert worden und habe sich diesem Ansinnen entzogen. Nach Auffassung des Gerichts liegen nach dem Gesagten einige Indizien in den Akten vor, die gegen eine allfällige Asylunwürdigkeit des Gesuchstellers sprechen würden, zumal die Beteiligung des Gesuchstellers seinen Angaben zufolge bereits über fünfzehn Jahre zurückliegt. Indessen kann vorliegend mangels genauerer Angaben nicht abschliessend über die Asylunwürdigkeit beurteilt werden. Ausschlaggebend im vorliegenden Kontext der Visumsverweigerung durch das BFM ist aber, dass eine Asylunwürdigkeit des Gesuchstellers von der Vorinstanz nicht überzeugend aufgezeigt worden ist. Sofern die Gesuchsteller in der Schweiz nach ihrer Einreise ein Asylgesuch einreichen sollten (vgl. hierzu Ziff. V der Weisung Syrien), wäre im Rahmen des dannzumaligen Asylverfahrens der fragliche Sachverhalt durch die Vorinstanz umfassend abzuklären. In die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Visumsverweigerung aufgrund der allfälligen Asylunwürdigkeit des Gesuchstellers wäre sodann auch die Tatsache einzubeziehen gewesen, dass der Entscheid des BFM auch die Gesuchstellerin und die fünf Kinder betroffen hat; für diese Personen haben sich Fragen einer allfälligen Asylunwürdigkeit ohnehin nicht gestellt.

E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die in der Weisung Syrien genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dass eine Asylunwürdigkeit des Gesuchstellers der Visumserteilung entgegenstehen würde, hat die Vorinstanz nicht aufzeigen können. Die Gesuchstellenden, die sich nun seit ca. eineinhalb Jahren in der Türkei befinden, sind deshalb in die Schweiz einreisen zu lassen. Die Vorinstanz hat daher die Einsprache der Beschwerdeführerin zu Unrecht abgewiesen. Das BFM hat der Beschwerdeführerin fälschlicherweise vorgeworfen, ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen zu sein, da es sich hier vielmehr um ein schwerwiegendes Missverständnis handelte, welches das BFM aufzuklären versäumte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die vorinstanzliche Argumentation, es sei mangels Mitwirkung auf die Asylunwürdigkeit zu schliessen, keineswegs. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, den Gesuchstellenden gestützt auf die Weisung Syrien ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV zu erteilen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr durch die Vertretung vor Gericht erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren bis zum 2. April 2015 nicht vertreten (vgl. Mandatsanzeige vom 14. April 2015; vgl. oben U.). Der neu bevollmächtigte Rechtsvertreter hat seit seiner Mandatsaufnahme keine Eingabe eingereicht. Vorliegend ist gestützt auf die Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ein Vertretungsaufwand erwachsen ist, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid des BFM vom 29. August 2014 wird aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Gesuchstellenden Visa aus humanitären Gründen zu erteilen und sie in die Schweiz einreisen zu lassen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die zuständige kantonale Migrationsbehörde und die schweizerische Vertretung in Istanbul. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5611/2014 Urteil vom 30. Juni 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...), Gastgeberin und Beschwerdeführerin, vertreten durch lic iur. Othman Bouslimi, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von B._______, C._______ und deren Kinder D._______, E._______, F._______, G._______ und H._______ (Gesuchstellende); Verfügung bzw. Einspracheentscheid des BFM vom 29. August 2014 / (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 teilte die Beschwerdeführerin der Schweizer Botschaft in der Türkei mit, dass ihr Bruder B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) und seine Ehefrau C._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) sowie ihre Kinder D._______, E._______, F._______, G._______ und H._______ unter schwierigen Bedingungen in Syrien leben würden. Der Gesuchsteller habe zwölf Jahre lang für die Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan; nachfolgend: PKK) an der türkisch-irakischen Grenze gekämpft. Nach seinem Ausstieg aus der PKK, habe ihn die Parteiführung noch während drei Jahren "beseitigen" wollen. Seit Beginn des arabischen Frühlings versuche man ihn allerdings wieder als Kämpfer zurückzugewinnen. Weiter befürchte die Beschwerdeführerin, dass die türkische Regierung von der PKK-Vergangenheit des Gesuchstellers Kenntnis erlange, weshalb sie im Rahmen des "Entscheids der Schweizer Regierung" vom Familiennachzug zu Gunsten ihrer Angehörigen in Syrien Gebrauch machen wolle (vgl. vorinstanzliche Akten act. 1, S. 1 bis 13). Ihrer Eingabe waren verschiedene syrische Personalausweise mit deutschsprachiger Übersetzung sowie ihr eigener schweizerischer Aufenthaltsausweis mit B-Bewilligung beigelegt. B. Die Gesuchstellenden reichten am 8. November 2013 Gesuche um Erteilung von Schengenvisa beziehungsweise von Visa aus humanitären Gründen bei der Schweizer Vertretung in Istanbul ein (vgl. act. 12, S. 51-89). C. Mit E-Mail vom 14. Januar 2014 (act. 11) teilte das BFM der Schweizer Vertretung in Istanbul mit, dass nach Abklärungen mit den zuständigen kantonalen Behörden im vorliegenden Fall die finanziellen Verhältnisse und die Wohnsituation der Beschwerdeführerin für eine Beherbergung der Gesuchstellenden ungenügend seien. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums gestützt auf die Weisung des BFM vom 4. September 2013 [Weisung "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige"; nachfolgend: Weisung Syrien] und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013 nicht erfüllt. Die Botschaft in Istanbul wurde deshalb gebeten, die Visumsgesuche abzuweisen. D. Mit E-Mail vom 4. Februar 2014 erklärte eine Mitarbeiterin des Schweizerischen Roten Kreuzes die subsidiäre Kostengarantie durch das Rote Kreuz für die Finanzierung des Aufenthaltes der Gesuchstellenden in der Schweiz. Im Anhang des E-Mails befand sich das entsprechende Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 28. Januar 2014 (vgl. act. 14, S. 92). E. Die Schweizer Auslandvertretung lehnte die Visumsgesuche, der Aufforderung des BFM entsprechend, antragsgemäss mit Schreiben vom 7. Februar 2014 ab, mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien (vgl. act. 13, S. 90 f.). F. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 24. Februar 2014 beim BFM Einsprache gegen diese Visumsverweigerung (vgl. act. 16, S. 95 f.). Sie brachte erneut vor, dass die Gesuchstellenden aufgrund der Kriegswirren aus Syrien in die Türkei geflohen seien. Ihr Bruder (der Gesuchsteller) sei früher Mitglied bei der PKK gewesen. Seit seinem Ausstieg aus der PKK stehe er unter grossem Druck. Sie sei zwar von der Sozialhilfe abhängig, jedoch sei ein in der Schweiz ansässiger Verwandter von ihr bereit, seine Unterkunft ebenfalls zur Verfügung zu stellen. Sodann komme gemäss beigelegter Erklärung auch das Schweizerische Rote Kreuz subsidiär für die mit einer Visumserteilung verbundenen Kosten auf. Die Voraussetzungen für die erleichterte Gewährung eines humanitären Visums seien damit erfüllt. G. Das BFM ersuchte [die kantonale Behörde] mit Schreiben vom 14. März 2014 um weitere Abklärungen rund um den in Frage stehenden Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Schweiz sowie zur wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. act. 17, S. 97 f.). [Die kantonale Behörde] liess in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 24. März 2014 der Fremdenkontrolle der Gemeinde (...) einen Fragenkatalog zur Klärung der Verhältnisse zukommen (vgl. act. 18, S. 109 f.). H. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin reichte sie bei der Fremdenkontrolle der Gemeinde (...) auf deren Aufforderung hin am 22. April 2014 diverse Unterlagen betreffend die private Gewährleistung des Aufenthaltes ihrer Angehörigen ein (ein ergänzendes Schreiben zum Einreisegesuch mit dem Hinweis auf die Anwendbarkeit der Weisung Syrien, eine Kostengutsprache des Roten Kreuzes, einen Mietvertrag der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung des Sozialdienstes (...) für die Beschwerdeführerin, einen Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin). I. Mit E-Mail vom 17. März sowie 22. April 2014 bestätigte das Schweizerische Rote Kreuz gegenüber der Gemeinde (...) wie auch gegenüber dem BFM abermals die bereits am 28. Januar 2014 erteilte Kostengutsprache hinsichtlich der Finanzierung des Aufenthaltes der Gesuchstellenden in der Schweiz (vgl. act. 18, S. 104 f., 116 f.). Mit Schreiben vom 28. April 2014 wies [die kantonale Behörde] das BFM daraufhin hin, dass das Schweizerische Rote Kreuz die Kostengarantien übernommen habe und den Gästen genügend Zimmer in der Schweiz zur Verfügung gestellt würden (vgl. act. 18, S. 195). Die zur Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse erhaltenen Einreisegesuchsunterlagen der Beschwerdeführerin wurden an das BFM retourniert. K. Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 - adressiert an die Schweizer Vertretung in Istanbul und mit der Bitte um Aushändigung an den Gesuchsteller - ersuchte das BFM den Gesuchsteller zwecks vollständiger Klärung des Sachverhalts darum, zu seinen Verbindungen zur PKK und zur unmittelbaren, ernsthaften entsprechenden Gefährdung in der Türkei Stellung zu nehmen. Eine Kopie dieses Schreibens ging an die Beschwerdeführerin sowie an [die kantonale Behörde]. Gemäss Botschaft (Mitteilung der Botschaft an das BFM vom 12. Mai 2014, act. 19, und vom 19. Mai 2014, act. 21) könne das Schreiben nur ausgehändigt werden, falls sich der Gesuchsteller bei ihr melde. Ob das Schreiben den Gesuchsteller schliesslich erreicht hat, geht aus den Akten nicht hervor. L. Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin beim BFM nach dem Stand des Verfahrens (vgl. act. 22, S. 205). M. Am 8. Juli 2014 meldete sich auch das Schweizerische Rote Kreuz beim BFM, um sich nach dem Verfahrensstand zu erkundigen (vgl. act. 24, S. 207 f.). N. Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 8. Juli 2014 mit, der Gesuchsteller habe bisher keine Stellungnahme zu den an ihn gerichteten Fragen vom 14. Mai 2014 eingereicht. Der Beschwerdeführerin und dem Gesuchsteller wurde erneut Frist bis zum 28. Juli 2014 zur Stellungnahme eingeräumt, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Aktenlage entschieden würde (vgl. act. 23, S. 206). O. Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 nahm die Beschwerdeführerin - allerdings bezogen auf Fragen betreffend die finanziellen Verhältnisse - Stellung und teilte dem BFM mit Bedauern mit, dass es die Mitarbeiter des Gemeinde (...) offenbar versäumt hätten, ihre Unterlagen an das BFM weiterzuleiten, die sie bei der Gemeinde schon am 22. April 2014 eingereicht habe (vgl. act. 25, S. 209 bis 236). Als Beilage zu ihrem Schreiben reichte die Beschwerdeführerin die fraglichen Unterlagen dem BFM erneut ein. Bei den eingereichten Unterlagen handelte es sich um folgende Dokumente:

- Unterhaltsgarantien der Beschwerdeführerin, datierend vom 22. April 2014, Unterhaltsgarantien zu Gunsten der einzelnen Gesuchstellenden (act. 25, S. 221 bis 234);

- einen tadellosen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 28. November 2013 lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin (act. 25, S. 220);

- eine Bestätigung des Sozialdienstes (...) vom 28. November 2013, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht von der öffentliche Fürsorge unterstützt wurde (act. 25, S. 219);

- "Outbound Travel-Health Insurance Policy" - Erklärungen zu Gunsten des Gesuchstellers und der Kinder, ausgestellt am 16. April 2014 durch türkische Behörden (act. 25, S. 212 bis 218);

- eine Erklärung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 28. Januar 2014 über die subsidiäre Kostengarantie zu Gunsten der Gesuchstellenden in den Bereichen Unterbringung, Ersteinkleidung sowie humanitärer Grundbedarf;

- ein undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass das Visumsgesuch zu Gunsten ihrer Angehörigen in der Türkei im Rahmen der vom September bis Ende November 2013 gültigen Weisung Syrien erfolge. P. Mit Verfügung des BFM vom 29. August 2014 - der Beschwerdeführerin eröffnet am 1. September 2014 - wurde ihre Einsprache abgewiesen (act. 27, S. 239-242) mit der Begründung, die für die Visumerteilung erforderlichen Einreisevoraussetzungen von Art. 32 Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, Abl. L 243/1 vom 15.9.2009) i.V.m. Art. 12 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) seien nicht erfüllt. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das BFM im Wesentlichen aus, angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und der Bürgerkriegssituation in der Herkunftsregion der Gesuchstellenden sei eine fristgerechte Wiederausreise offensichtlich nicht gesichert, weshalb eine Erteilung von Schengenvisa nicht in Frage komme. Ferner lägen keine besonderen, insbesondere humanitären Gründe vor. So könne eine Einreise im Rahmen eines so genannten Visums aus humanitären Gründen nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Befinde sich eine Person in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 28. September 2012 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" [beziehungsweise überarbeitete Version Weisung des BFM vom 25. Februar 2014]; nachfolgend: Weisung humanitäres Visum). In casu bestehe gestützt auf die Aktenlage und die länderspezifischen Kenntnisse eine solche Gefährdung nicht, da die Gesuchstellenden sich in einem sicheren Drittstaat aufhielten. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat drohe nicht und es bestünden keine Hinweise, dass sie im Aufenthaltsstaat wegen der Herkunft verfolgt oder schikaniert würden. In der Türkei hätten derzeit Tausende syrische Flüchtlinge Schutz gefunden. Es lägen somit keine besonderen, humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Weiter sei festzuhalten, dass der Bruder der Beschwerdeführerin offenbar während zwölf Jahren für die PKK an der türkisch-irakischen Grenze gekämpft habe. Das BFM habe ihn mit Schreiben vom 14. Mai 2014 sowie vom 8. Juli 2014 - mit Kopie an die Beschwerdeführerin -eingeladen, schriftlich zu den gestellten Fragen betreffend die Verbindung zur PKK und die Gefährdungssituation in der Türkei Stellung zu nehmen. Weder der Bruder der Beschwerdeführerin noch die Beschwerdeführerin selbst hätten sich hierzu vernehmen lassen. Damit sei die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (Art. 90 AuG). Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihrem Bruder um eine nach Art. 53 AsylG (SR 142.31) asylunwürdige Person handeln könnte, zumal die wiederholte explizite Nachfrage des BFM unbeantwortet geblieben sei. Das BFM schloss daraus auf gewichtige Fernhaltegründe. Asylunwürdigkeit stehe der Erteilung eines humanitären Visums selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit entgegen (vgl. Urteil D-3367/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2014 E. 6). Aus denselben Gründen komme auch die Erteilung eines Visums gestützt auf die vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung Syrien vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013) nicht in Betracht. Q. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1. Oktober 2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss, das BFM sei anzuweisen, ihren Angehörigen Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. In ihrer Beschwerdebegründung führte sie aus, sie habe im Rahmen der Weisung Syrien im Oktober 2013 einen Termin auf den 8. Oktober 2013 für ihren Bruder bei der Schweizer Vertretung in Istanbul vereinbart zwecks Einreichung von Visagesuchen für ihn und seine Familie. Es sei nicht ihre Absicht gewesen, ein Gesuch für ein Visum aus humanitären Gründen im Sinne der Weisung humanitäres Visum zu stellen. Indessen sei ihr Gesuch - wie dies der Verfügung des BFM vom 29. August 2014 zu entnehmen sei - vom BFM als solches behandelt worden. Der letzten Erwägung des BFM, worin festgehalten wurde, dass die Weisung Syrien in casu nicht in Betracht komme, hielt sie unter Verweis auf den Internet-Link der Medienmitteilung des BFM vom 4. September entgegen, dass diese falsch sei, da die Gesuchstellenden am 8. Oktober 2013, und damit noch vor der Aufhebung der Weisung Syrien am 29. November 2013 auf der Schweizer Botschaft vorgesprochen hätten. Gemäss der Weisung Syrien seien keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen, ausser, dass das Verwandtschaftsverhältnis klar sein müsse; dieses sei ihrerseits belegt worden. Sie sehe somit kein Hindernis, welches gegen eine Einreisebewilligung spreche. Angesichts dieser Sachlage erachte sie den Entscheid des BFM als ungerechtfertigt und unrechtmässig. Hinsichtlich des Vorhalts des BFM, sie habe auf die gestellten Fragen nicht geantwortet, wendete sie ein, dies treffe nicht zu. Sie habe die Frage zu den finanziellen Verhältnissen sehr wohl beantwortet. Hierfür seien vielmehr die Mitarbeiter der Gemeinde (...) verantwortlich, welche offenbar ihre am 22. April 2014 eingereichten Unterlagen nicht weitergeleitet hätten. Dies habe sie erst bemerkt, als sie sich zwei Monate später mit Hilfe einer Sozialarbeiterin des Roten Kreuzes (...) beim BFM nach dem aktuellen Verfahrensstand erkundigt habe und ihr durch das BFM mitgeteilt worden sei, dass die vom BFM gestellten Fragen noch unbeantwortet seien. Daraufhin habe sie unverzüglich eine Kopie der bei der Gemeinde (...) eingereichten Unterlagen an das BFM geschickt. R. Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2014 keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerdeschrift fest, hielt an ihrem bisherigen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das BFM führte aus, die Beschwerdeführerin habe es wiederum unterlassen, zu den Vorbringen in seiner Verfügung vom 29. August 2014 und insbesondere zu seinen Schreiben vom 14. Mai und 8. Juli 2014 betreffend die Verbindung ihres Bruders zur PKK und die Gefährdungssituation der Gesuchstellenden in der Türkei ausführlich Stellung zu nehmen. S. Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 17. November 2014 Stellung zu der Vernehmlassung und wies erneut darauf hin, dass im vorliegenden Fall entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen die Anwendung der Weisung Syrien und nicht der Weisung humanitäres Visum im Zentrum stehe. Demnach sei auch die Einforderung von Reiseversicherungen und finanziellen Garantien durch das BFM, wie dies nach der Weisung humanitäres Visum zutreffen würde, zu Unrecht erfolgt. Weiter räumte sie ein, es versäumt zu haben, auf eine bestimmte Frage des BFM in seinem Schreiben vom 8. Juli 2014 zu antworten. Dies liege aber daran, dass sie diese Fragen in keinem der Schreiben vorgefunden habe. Auch ihrem Bruder sei keine dieser Fragen durch die Schweizer Vertretung in Istanbul eröffnet worden. Vielleicht sei das Schreiben vom 8. Juli 2014 verloren gegangen, wofür sie sich entschuldige. Mit der der Replik beigelegten Kopie eines handschriftlichen Schreibens des Gesuchstellers mit einer deutschsprachigen Übersetzung (welches ihr gemäss Aktenlage am 15. November 2014 per E-Mail zugesandt worden sein dürfte) komme sie nun dieser Aufforderung zur Beantwortung dieser Fragen nach. In der entsprechenden Stellungnahme bringt der Gesuchsteller im Wesentlichen vor, er sei ab 1990 am Kampf der PKK beteiligt gewesen; nach der Festnahme von Öcalan [d.h. im Jahr 1999] sei er aber aus der Partei ausgetreten und habe sich fortan von der Politik ferngehalten; 2001 habe er geheiratet und sei heute Vater von fünf Kindern. Sodann sei er zu Beginn der Revolution in Syrien im Jahr 2011 aufgrund seiner PKK-Vergangenheit durch die syrischen Behörden sehr unter Druck gesetzt worden. Seit dem Machtwechsel in der kurdischen Region Syriens sei er schliesslich auch durch die syrische PKK-Vertretung aufgefordert worden, wieder ihrer Partei beizutreten, was ihn und seine Familie zur Flucht gezwungen habe. T. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 2. April 2015 zu den im Rahmen der Replik vorgebrachten Tatsachen hielt das SEM fest, es seien keine neuen beziehungsweise bisher nicht genannten Gründe ersichtlich, welche ein Zurückkommen auf seine angefochtene Verfügung vom 29. August 2014 geradezu gebieten würden. Der Stellungnahme des Bruders der Beschwerdeführerin seien - entgegen der Aufforderung in den Schreiben vom 14. Mai 2014 und 8. Juli 2014 - namentlich keine konkreten Angaben betreffend seine langjährigen Verbindungen zur PKK (Funktion, konkrete Tätigkeiten) und die unmittelbare, ernsthafte Gefährdung in der Türkei zu entnehmen. Das SEM verwies auf seine entsprechenden Erwägungen in der Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung ist der Beschwerdeführerin bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht worden. U. Mit Eingabe vom 14. April 2015 zeigte der neu mandatierte Rechtsvertreter dem Gericht an, mit der Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin betraut worden zu sein, und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeberin der Gesuchstellenden in eigenem Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 7. Februar 2014 Einsprache erhoben hat und Adressatin des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Die zweite Vernehmlassung des SEM vom 2. April 2015 wurde der Beschwerdeführerin bisher nicht zur Kenntnisnahme zugestellt und zur Stellungnahme unterbreitet. Auf eine entsprechende Anhörung kann vorliegend angesichts des positiven Ausgangs des Verfahrens für die Beschwerdeführerin verzichtet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwvG). Ein Exemplar der betreffenden Vernehmlassung wird der Beschwerdeführerin mit dem Urteil zur Kenntnis gebracht.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E.2). 4. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengenvisums beziehungsweise eines humanitären Visums zugrunde. 4.2 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). 4.3 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. In casu erfüllen die Gesuchstellenden als Staatsangehörige von Syrien die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Schengenvisums nicht. Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid zutreffend festgehalten, dass für die Gesuchstellenden in Anbetracht der aktuellen schwierigen Lage im Heimatland eine fristgerechte Wiederausreise nicht als gesichert erachtet werden könne, weshalb die Ausstellung von Schengenvisa gestützt auf Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV zu verweigern sei. Auf diese Erwägungen kann vorliegend verwiesen werden; sie werden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 5. 5.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht gegeben, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 5.2 Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung humanitäres Visum (vgl. oben Bst. P.) erlassen, welche am 25. Februar 2014 überarbeitet wurde. 5.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. ausführlich BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.1). 5.4 Vorliegend befinden sich die Gesuchstellenden in der Türkei. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch aus den Akten hervorgehende individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen liessen. Es gebe somit keine qualifizierten Hinweise, dass sie im Aufenthaltsstaat Türkei wegen ihrer Herkunft einer unmittelbaren, ernsthaften oder konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien. 5.5 Angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" erliess das BFM am 4. September 2013 die Weisung Syrien, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.2 m.w.H.). Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das BFM fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien). Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesuchen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die fristgerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmittelbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prüfen (Ziff. II Weisung Syrien). 5.6 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des BFM zu behandeln seien. Namentlich könne ernsthaft und konkret am Leib und Leben gefährdete Personen aus Syrien die Einreise weiterhin gestützt auf die Weisung humanitäres Visum bewilligt werden. Demgegenüber seien Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumgesuch eingereicht hätten, weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kriterien der präzisierten Weisung vom 4. September 2013, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufenthaltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gastgeber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe, vorliegend wäre die Weisung Syrien anzuwenden gewesen. Stattdessen habe das BFM in seiner Verfügung zu Unrecht die Weisung humanitäres Visum herangezogen und den Sachverhalt unter dieser Weisung eingehend geprüft. Dagegen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die vom BFM in seinem Einspracheentscheid dargelegten Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums respektive eines Visums gemäss der 'Weisung humanitäres Visum' nicht gegeben seien. Entsprechend beschränkt sich die nachfolgende Prüfung auf die Frage, ob das BFM in der letzten, sehr kurzen Erwägung seines Entscheids die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen unter der Weisung Syrien zu Recht abgelehnt hat. 7. 7.1 In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist - wie nachfolgend aufgezeigt - festzustellen, dass die Weisung Syrien vorliegend zur Anwendung gelangt. 7.1.1 Zunächst ist festzustellen, dass sowohl das am 2. Oktober 2013 eingereichte Visumsgesuch der Beschwerdeführerin als auch die in Istanbul durch die Gesuchstellenden eingereichten Visagesuche vom 8. November 2013 in den zeitlichen Anwendungsbereich der Weisung Syrien (4. September 2013 bis 29. November 2013, siehe oben E. 5.5 f.) fallen. 7.1.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Schwester des Gesuchstellers. Gemäss der Weisung Syrien fallen auch Geschwister und ihre Kernfamilie - wie dies vorliegend den Gesuchsteller und seine Familie betrifft - in den Kreis der Begünstigten (vgl. oben E. 5.5 zweiter Absatz). Die Verwandten in der Schweiz müssen im Besitz einer B- oder C-Bewilligung oder in der Schweiz eingebürgert worden sein. Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzung; sie verfügt gemäss Aktenlage seit dem 22. Juni 2011 über eine B-Bewilligung in der Schweiz. Das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis wurde in Übereinstimmung mit den Anforderungen in der Weisung Syrien nachvollziehbar belegt und wird im Übrigen durch die Vorinstanz auch nicht in Zweifel gezogen. Schliesslich hielten sich die Gesuchstellenden bei der Einreichung des Gesuches in Syriens Nachbarstaat Türkei auf und sind ihren glaubhaften Ausführungen zufolge kurz vor Einreichung ihres Visumsgesuchs bei der Schweizer Vertretung in Istanbul in die Türkei ausgereist (siehe undatiertes handschriftliches Schreiben des Gesuchstellers als Beilage zur Replik). 7.1.3 Im Gegensatz zu den Anforderungen eines Schengenvisums muss die fristgerechte Wiederausreise nicht belegt werden; anders als gemäss der Weisung humanitäres Visum wird ferner auch der Nachweis einer persönlichen, unmittelbaren Gefährdung bei der Visaerteilung nicht vertieft geprüft (Weisung Syrien Ziff. II Bst. a); vielmehr richtete sich die Weisung Syrien an Familienangehörige von in der Schweiz lebenden Syrern, die sich bereits in einem Drittstaat aufhielten. Im Übrigen gelten gemäss Weisung Syrien Ziff. II Bst. e die ordentlichen Einreisebestimmungen gemäss AuG, wobei die finanziellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht geprüft werden (Weisung Syrien Ziff. II Bst. c). Soweit die Weisung des BFM vom 29. November 2013 (betreffend Aufhebung der Weisung Syrien; vgl. oben E. 5.6) davon ausgeht, per 29. November 2013 bereits hängige Gesuche seien weiterhin gemäss der Weisung Syrien zu behandeln, es müsse indessen eine genügende Aufnahmekapazität beim Gastgeber sichergestellt sein (vgl. Ziff. 2 der Weisung vom 29. November 2013), ist diesen Anforderungen an die Beherbergung und Unterhaltsgarantie vorliegend Genüge getan. Die Beschwerdeführerin hat unter Einreichung diverser Unterlagen erklärt, über genügende Unterbringungsmöglichkeiten zu verfügen und für den Unterhalt ihrer Verwandten aufzukommen. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 erklärte das Schweizerische Rote Kreuz die subsidiäre Garantie zu Gunsten der Gesuchstellenden während ihres Aufenthalte in der Schweiz (act. 18 S. 189 f.). 7.2 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und die Gesuchstellenden die Voraussetzungen gemäss Weisung Syrien erfüllen und ihnen grundsätzlich ein Visum zu erteilen sowie die Einreise zu bewilligen wäre. 8. 8.1 Zum Vorhalt des BFM in seiner ablehnenden Verfügung, der Gesuchsteller beziehungsweise die Beschwerdeführerin seien ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem sie die vom BFM gestellten Fragen zur PKK-Vergangenheit des Gesuchstellers unbeantwortet gelassen hätten, entgegnet die Beschwerdeführerin, sie habe diese Fragen in den entsprechenden beiden Schreiben nie vorgefunden. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene fällt auf, dass sie diese Fragen mit anderen Fragen, die das BFM im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens schriftlich an sie gerichtet hatte, verwechselt hat. Statt zur PKK-Vergangenheit ihres Bruders Stellung zu nehmen, erkundigte sie sich bei der Fremdenkontrolle der Gemeinde (...) nach ihren eingereichten Unterlagen betreffend ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die Gestaltung des Aufenthalts ihrer Verwandten. Daraufhin habe sie diese Unterlagen unverzüglich dem BFM nachgereicht. Es lässt sich hier offenkundig ein Missverständnis seitens der Beschwerdeführerin feststellen. Dies ist nachvollziehbar angesichts der Tatsache, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt über einen Rechtsvertreter verfügte und sich erst am 1. Juli 2014 erstmals an eine Beratungsstelle, jene des Roten Kreuzes (...), wandte, um sich mit ihrer Hilfe beim BFM nach dem Verfahrensstand zu erkundigen. Hernach fehlte ihr - soweit aus den Akten ersichtlich - wieder eine administrative oder juristische Unterstützung im Verfahren. Die Eingaben der Beschwerdeführerin weisen denn auch in weiten Teilen laienhaft formulierte unvollständige deutsche Sätze auf. Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, dass die Beschwerdeführerin die jeweiligen Schreiben missverstanden hatte. 8.2 Es ist des Weiteren festzustellen, dass das BFM es unterliess, die Beschwerdeführerin über dieses Missverständnis aufzuklären. Selbst als die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juli 2014 offenkundig die falschen Unterlagen dem BFM zustellte, hat das BFM davon abgesehen, sie auf dieses Verfehlen aufmerksam zu machen. Stattdessen erliess es daraufhin seine Verfügung, ohne noch weitere Abklärungen zur PKK-Vergangenheit des Gesuchstellers zu treffen. Das erste Schreiben des BFM vom 14. Mai 2014, welches an den Gesuchsteller in Istanbul adressiert war, wurde der Beschwerdeführerin im Übrigen lediglich als Kopie zugestellt, ohne dass an sie selber eine Aufforderung, Fragen zu beantworten, festgehalten worden wäre. Dass sie nicht davon ausgegangen ist, sie müsse auf dieses Schreiben selber antworten, ist ebenfalls nachvollziehbar. Das Gericht hält den Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber nicht für angebracht, da sie das zweite Schreiben des BFM, wie aus ihrer Antwort an das BFM unmissverständlich klar wurde, falsch verstanden hatte. Andererseits musste das BFM aufgrund der Aktenlage davon ausgehen, dass die Zustellung an den Gesuchsteller durch die Schweizer Botschaft sich problematisch gestalten könnte (vgl. act 19 und 21, oben Bst. K); die Beschwerdeführerin wurde hierauf aber nicht aufmerksam gemacht. Aufgrund der heutigen Aktenlage ist unklar, ob der Gesuchsteller die ihm unterbreiteten Fragen von der Botschaft überhaupt je zugestellt erhalten hat; auch diesbezüglich kann mithin nicht von einer Vernachlässigung der Mitwirkung durch den Gesuchsteller gesprochen werden. 8.3 Ferner wird in der zweiten Vernehmlassung bemängelt, der Gesuchsteller habe die wichtigen Fragen (Funktion, konkrete Tätigkeiten) nicht beantwortet. Auch dieser Vorwurf des BFM geht fehl, da diese Fragen gar nicht gestellt wurden und weder die Beschwerdeführerin noch ihr Bruder wissen konnten, dass die Fragen des BFM im Hinblick auf die PKK-Vergangenheit sich hierauf beziehen würden. In seinem Schreiben vom 14. Mai 2014 (act. 20, S. 199) warf das BFM lediglich die Frage auf, "welche Verbindungen zwischen dem Gesuchsteller und der PKK bestanden hätten". Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund der ersten Vernehmlassung des BFM auf ihr früheres Missverständnis, dass Fragen zur PKK und nicht zu den finanziellen Verhältnissen unbeantwortet geblieben waren, aufmerksam geworden war, hat sie sich umgehend mit ihrem Bruder in der Türkei in Verbindung gesetzt und in der Folge eine Antwort betreffend die Beziehungen ihres Bruders zur PKK eingereicht (vgl. oben Bst. S). Dass der interessierende Sachverhalt betreffend Aktivitäten innerhalb der PKK freilich weiterhin nicht hinreichend geklärt ist, ist allerdings der vagen und letztlich unzulänglichen Fragestellung durch das BFM zuzuschreiben. 8.4 Erwähnt sei sodann, dass die am 14. März 2014 begonnenen vor-instanzlichen Abklärungen zur wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Unterbringung und Unterstützung der Gesuchstellenden in der Schweiz - nachdem eine Visumsgewährung gemäss der Weisung Syrien in Frage stand - letztlich unnötig gewesen sind. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 sowie mit E-Mails vom 4. Februar, 17. März und 22. März 2014 hatte das Schweizerische Rote Kreuz seine subsidiäre Kostenübernahme gegenüber dem BFM bereits mehrmals ausdrücklich mitgeteilt (vgl. oben Bst. D und I). Ebenso hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 24. Februar 2014 (vgl. oben Bst. F) darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Kostengutsprache vorliege. Auch [die kantonale Behörde] wies mit Schreiben vom 28. April 2014 das BFM daraufhin hin, dass das Schweizerische Rote Kreuz die Kostengarantien übernommen habe (vgl. Bst. J). Das BFM hätte somit erkennen können, dass hinsichtlich der finanziellen Situation keine weiteren Abklärungen nötig gewesen wären. Diese Vorgehensweise des BFM erweist sich demnach als nicht sachgerecht und dürfte letztlich auch kausal gewesen sein für die Missverständnisse, die bezüglich der einzureichenden Unterlagen entstanden sind. Das Verfahren wurde ferner zu Lasten der Gesuchstellenden unnötigerweise in die Länge gezogen. 8.5 Das Gericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Vorwurf des BFM, die Beschwerdeführerin sei ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, in Anbetracht der festgestellten Missverständnisse und der fehlenden Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin unangemessen streng ausgefallen ist. Das BFM hat darüber hinaus zur Auflösung dieser Missverständnisse nichts unternommen und mit seinem Vorgehen in Kauf genommen, relevante Aspekte des Sachverhalts - soweit die PKK-Vergangenheit des Gesuchstellers betreffend - unzulänglich abgeklärt zu belassen (vgl. nachfolgend E. 9.5). 9. 9.1 Zu prüfen bleibt, ob das BFM in seiner Verfügung zu Recht die Asylunwürdigkeit des Gesuchstellers festgestellt hat und gestützt darauf die Ausstellung der beantragten Visa - sowohl unter der Weisung humanitäres Visum als auch der Weisung Syrien - verweigerte. Gemäss der Vorinstanz könne aufgrund der Aktenlage und angesichts der wiederholt unterlassenen Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Sachverhaltsabklärung davon ausgegangen werden, dass es sich bei ihrem Bruder um eine nach Art. 53 AsylG asylunwürdige Person handle. Die Asylunwürdigkeit stehe der Erteilung eines humanitären Visums praxisgemäss (das BFM zitierte das Urteil D-3367/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2014 E. 6) selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit entgegen. 9.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG). Gemäss Art. 53 AsylG bedingt die Asylunwürdigkeit - unter anderem - die Begehung einer verwerflichen Handlung. Darunter sind diejenigen Delikte zu subsumieren sind, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten, wobei es irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2 S. 564; BVGE 2011/10 E. 6 S. 131, jeweils mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, BVGE 2011/29 E. 9.2.3 f. S. 565, mit weiteren Hinweisen). 9.3 Diesem Beweismass vermögen die von der Vorinstanz - welcher in diesem Zusammenhang die Beweislast obläge - angeführten Erwägungen nicht zu genügen. Inwiefern schwerwiegende Gründe für die Annahme vorliegen würden, der Gesuchsteller habe für eine Asylunwürdigkeit relevante Taten begangen, wird von der Vorinstanz nicht aufgezeigt; der blosse Hinweis auf eine angebliche Mitwirkungspflichtverletzung erweist sich demgegenüber, wie oben dargelegt, als nicht gerechtfertigt. Ebenso lassen die Erwägungen der Vorinstanz eine Verhältnismässigkeitsprüfung vermissen. 9.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich allein aus der Zugehörigkeit einer Person zur PKK noch nicht eine Asylunwürdigkeit ableiten lässt. Aus den skizzierten Grundzügen der Praxis zur Asylunwürdigkeit ergibt sich zunächst, dass die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (BVGE 2011/10 E. 6.1, 2011/29 E. 9.2.4; EMARK 1998 Nr. 12 E. 5, 2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist zum einen zu prüfen, welchen eigenen Tatbeitrag die betreffende Person selbst geleistet hat. Zum anderen ist nach dem spezifischen Charakter der Organisation zu fragen. Hinsichtlich der türkisch-kurdischen PKK verdeutlichte die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), dass bezüglich der soeben genannten Kriterien eine differenzierte Betrachtungsweise erforderlich ist (zum Folgenden EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c.). Dabei führte sie aus, dass der PKK weder die blosse Charakterisierung als terroristische Organisation (wodurch bereits die blosse Mitgliedschaft einer verwerflichen Handlung im Sinne des Art. 53 AsylG gleichkäme) noch eine solche als reine Bürgerkriegspartei (deren Kombattanten bezüglich ihrer Handlungen nicht nach den Regeln des Strafrechts, sondern nach denjenigen des völkerrechtlichen Kriegsrechts zu beurteilen wären; vgl. auch EMARK 2006 Nr. 29, E. 7.5) gerecht werde. Zweifellos sei die PKK für eine Vielzahl von terroristischen Aktionen inner- und ausserhalb der Türkei verantwortlich. Ebenso stehe aber auch fest, dass deren politische Motivation und Kriegsführung derjenigen einer (Bürger-)Kriegspartei entsprächen. Während des jahrelangen Kampfes der PKK habe sich je nach Zeit, Ort, Angriffsziel, Methode, den beteiligten Personen etc. der politische, kriegerische oder terroristische Aspekt in den Vordergrund geschoben. Die pauschale Qualifizierung aller Taten der PKK als Kriegshandlungen mit der Konsequenz, dass diese den Kombattanten nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten, erscheine angesichts der unterschiedlichen Phasen des Kampfes und der dabei verwendeten Vielfalt der Mittel nicht als sachgerecht. Aber auch ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK - indem die PKK als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrachtet würde, womit jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zugehörigkeit strafbar wäre - rechtfertige sich nicht. Es bleibe der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln, zu welchem nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern ebenso das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen seien. 9.3.2 In diesem Zusammenhang erweist sich der relevante Sachverhalt, wie oben ausgeführt, als nicht genügend erstellt. Welche Tatbeiträge der Gesuchsteller innerhalb der PKK ausgeübt hat, lässt sich aufgrund der vorliegenden unvollständigen Abklärungen nicht zuverlässig beurteilen. Jedenfalls lässt sich nach Auffassung des Gerichts die Würdigung des BFM, der Gesuchsteller müsse als asylunwürdig gelten, aufgrund der vorliegenden dürftigen Anhaltspunkte nicht begründen. Die PKK-Vergangenheit wurde bereits bei der Einreichung des Visumsgesuchs offengelegt. Der Gesuchsteller sei ab 1990, somit als [Jugendlicher] im Kampf der PKK beteiligt gewesen bis er im Jahr 1999 aus dieser Partei ausgetreten sei und sich fortan von der Politik ferngehalten habe. Seine ehemaligen Parteigenossen seien ihm nach seinem Austritt feindlich gesinnt gewesen und hätten ihn "beseitigen" wollen. Es ist hier festzuhalten, dass einzig der Umstand, dass der Gesuchsteller ab 1990 bis zur Festnahme von Öcalan, d.h. im Februar 1999, als Kämpfer der PKK aufgetreten sei, eine individuelle Verantwortlichkeit für die durch die PKK begangenen Taten noch nicht zu begründen vermag. In den Akten sind namentlich keine Anhaltspunkte zu finden, die die Vermutung zuliessen, dass der Gesuchsteller eine Kaderfunktion bekleidet habe oder sonstwie als Kämpfer überdurchschnittlich aufgefallen sei. Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers in seiner Stellungnahme habe er sich in seinen jungen Jahren, wie damals alle anderen Jugendlichen in seinem Alter, sehr für das kurdische Problem interessiert und sich von der jungen kurdischen Bewegung beeinflussen lassen. Dies weist eher darauf hin, dass der Gesuchsteller - zum Zeitpunkt des Beitritts zur PKK noch minderjährig - aufgrund der damaligen Umstände, namentlich angesichts ihrer Popularität und aufgrund seiner altersbedingten Beeinflussbarkeit und Unerfahrenheit, diese Bewegung unterstützte. Zu beachten ist sodann auch die Tatsache, dass er seit seinem geltend gemachten Austritt im Jahre 1999, somit seit rund 16 Jahren, keine Beziehung zu dieser Partei mehr gepflegt habe. Im Gegenteil sei er in Syrien zuletzt durch Anhänger der PKK unter Druckausübung zum Wiedereinstieg aufgefordert worden und habe sich diesem Ansinnen entzogen. Nach Auffassung des Gerichts liegen nach dem Gesagten einige Indizien in den Akten vor, die gegen eine allfällige Asylunwürdigkeit des Gesuchstellers sprechen würden, zumal die Beteiligung des Gesuchstellers seinen Angaben zufolge bereits über fünfzehn Jahre zurückliegt. Indessen kann vorliegend mangels genauerer Angaben nicht abschliessend über die Asylunwürdigkeit beurteilt werden. Ausschlaggebend im vorliegenden Kontext der Visumsverweigerung durch das BFM ist aber, dass eine Asylunwürdigkeit des Gesuchstellers von der Vorinstanz nicht überzeugend aufgezeigt worden ist. Sofern die Gesuchsteller in der Schweiz nach ihrer Einreise ein Asylgesuch einreichen sollten (vgl. hierzu Ziff. V der Weisung Syrien), wäre im Rahmen des dannzumaligen Asylverfahrens der fragliche Sachverhalt durch die Vorinstanz umfassend abzuklären. In die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Visumsverweigerung aufgrund der allfälligen Asylunwürdigkeit des Gesuchstellers wäre sodann auch die Tatsache einzubeziehen gewesen, dass der Entscheid des BFM auch die Gesuchstellerin und die fünf Kinder betroffen hat; für diese Personen haben sich Fragen einer allfälligen Asylunwürdigkeit ohnehin nicht gestellt. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die in der Weisung Syrien genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dass eine Asylunwürdigkeit des Gesuchstellers der Visumserteilung entgegenstehen würde, hat die Vorinstanz nicht aufzeigen können. Die Gesuchstellenden, die sich nun seit ca. eineinhalb Jahren in der Türkei befinden, sind deshalb in die Schweiz einreisen zu lassen. Die Vorinstanz hat daher die Einsprache der Beschwerdeführerin zu Unrecht abgewiesen. Das BFM hat der Beschwerdeführerin fälschlicherweise vorgeworfen, ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen zu sein, da es sich hier vielmehr um ein schwerwiegendes Missverständnis handelte, welches das BFM aufzuklären versäumte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die vorinstanzliche Argumentation, es sei mangels Mitwirkung auf die Asylunwürdigkeit zu schliessen, keineswegs. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen, den Gesuchstellenden gestützt auf die Weisung Syrien ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV zu erteilen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr durch die Vertretung vor Gericht erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren bis zum 2. April 2015 nicht vertreten (vgl. Mandatsanzeige vom 14. April 2015; vgl. oben U.). Der neu bevollmächtigte Rechtsvertreter hat seit seiner Mandatsaufnahme keine Eingabe eingereicht. Vorliegend ist gestützt auf die Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ein Vertretungsaufwand erwachsen ist, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid des BFM vom 29. August 2014 wird aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, den Gesuchstellenden Visa aus humanitären Gründen zu erteilen und sie in die Schweiz einreisen zu lassen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die zuständige kantonale Migrationsbehörde und die schweizerische Vertretung in Istanbul. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: