Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-560/2012 Urteil vom 3. Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._____, geboren (...), dessen Ehefrau B._____, geboren (...), und deren Kinder C._____, geboren (...), D._____, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-fahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin II-VO (DVO Dublin), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 10. November 2011 verliessen und über die Türkei und Frankreich am 24. November 2011 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie am 6. Dezember 2011 summarisch zu ihren Asylgesuchen befragt wurden, dass sich aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank herausstellte, dass sie am 17. November 2011 in Frankreich daktyloskopisch erfasst worden waren, dass ihnen das BFM anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs für die Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass die Beschwerdeführenden darlegten, in Frankreich kein Asylgesuch gestellt zu haben und in der Schweiz bleiben zu wollen, dass die Beschwerdeführende B._____ ausserdem ihre Angst äusserte, von den Franzosen nach Syrien ausgeschafft zu werden, dass das Bundesamt am 28. November 2011 - gestützt auf die Bestimmungen der Dublin II-VO - ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden an Frankreich richtete, dass die Beschwerdeführende B._____ am (...) den Sohn D._____ zur Welt brachte und dieser in das Verfahren der Beschwerdeführenden einbezogen wurde, dass dem Übernahmeersuchen von französischer Seite mit schriftlicher Mitteilung vom 19. Januar 2012 entsprochen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2012 - eröffnet am 27. Januar 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Frankreich anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist - bis spätestens am 12. Juli 2012 zu erfolgen habe, dass das BFM in seinem Entscheid - unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Frankreich und das an Frankreich gerichtete Gesuch um Übernahme beziehungsweise die ausdrückliche Zustimmung der französischen Behörden - auf die Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung der Asylgesuche verwies, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden diese Zuständigkeit nicht zu widerlegen vermöchten, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 31. Januar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und das Eintreten auf ihre Asylgesuche beantragten, dass sie vorbrachten, sie seien fälschlicherweise nach Frankreich gelangt, ihr eigentliches Reiseziel sei die Schweiz, dass sich die Geschwister und ein Schwager des beschwerdeführenden Familienvaters ebenfalls in der Schweiz befinden würden, dass sie am (...) einen Sohn bekommen hätten, welcher noch über keine Papiere verfüge, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise eine zweiten Richtern zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden gemäss dem dokumentierten Eurodac-Treffer in Frankreich am 17. November 2011 daktyloskopisch erfasst wurden und von dort her kommend in die Schweiz einreisten, dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - Frankreich für die Prüfung des Asylantrags der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass Frankreich dem Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden (Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO) am 19. Januar 2012 entsprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung akzeptiert hat, dass der Umstand, dass sich die Geschwister und ein Schwager des beschwerdeführenden Familienvaters ebenfalls in der Schweiz aufhalten sollen, offensichtlich keine andere Sichtweise rechtfertigt (vgl. zum Familienbegriff Art. 2 Bst. i Dublin II-VO), dass sich die Beschwerdeführenden demnach im Hinblick auf die Zuständigkeit nicht auf im Zusammenhang mit dem Familienbegriff stehende Bestimmungen der Dublin II-VO berufen können, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass Frankreich sowohl Signatarstaat der Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention ist und im vorliegenden Fall keine Hinweise darauf bestehen, Frankreich würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass der von den Beschwerdeführenden geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nicht gegen eine Rückführung nach Frankreich spricht, dass gemäss den vorstehenden Erwägungen für das BFM keine Pflicht zu einem Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115), dass aufgrund der gesamten Aktenlage auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ausgeschlossen bleibt (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da keine besonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung des Asylgesuches in der Schweiz geradezu aufdrängen würden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 8), dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass demnach das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass somit die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub Versand: