Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-5605/2021
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Byland, HEKS Rechtsschutz (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. November 2021 / N (…).
E-5605/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. A.b Am 28. September 2021 fand die Erstbefragung zur Person (EB) und am 12. November 2021 die Anhörung zu den Asylgründen des Beschwer- deführers statt. A.c Zur Prüfung seines Alters liess das SEM am 15. Oktober 2021 ein Al- tersgutachten durchführen, welches seine Minderjährigkeit bestätigte. A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer (…) und stamme aus dem Dorf C._______ respektive D._______, Distrikt E._______, Provinz F._______, wo er bis zur Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Er habe sechs Jahre lang die Schule be- sucht und danach bis zur Ausreise ein Jahr lang seinem Vater bei der Arbeit auf den Feldern geholfen. Eines Abends seien zwei Personen auf einem Motorrad herangefahren und hätten in der Nähe des Ortes, wo sie gerade gearbeitet hätten, angehalten und versucht, eine Bombe oder Mine am Strassenrand zu deponieren. Er habe diese Personen nicht gekannt. Sein Vater habe aber gewusst, dass es sich um Taliban handle und die Distrikt- behörde informiert. Kurze Zeit später seien Soldaten der Nationalarmee gekommen, woraufhin die beiden Personen mit dem Motorrad die Flucht ergriffen hätten. Anschliessend sei sein Vater mit den Soldaten zur Distrikt- verwaltung gefahren und sei über Nacht nicht nach Hause zurückgekehrt. In der Nacht seien die Taliban zu ihrem Haus gekommen und hätten seinen Vater gesucht. Da der Vater nicht zuhause gewesen sei, sei er als ältester Sohn mitgenommen worden. Die Taliban hätten ihn zwei Nächte lang fest- gehalten. In der dritten Nacht habe es draussen ein Gefecht gegeben. Sein Vater sei mit Soldaten der nationalen Armee gekommen um ihn zu be- freien. Anschliessend sei er mit seinem Vater zur Distriktverwaltung gefah- ren, wo sie übernachtet hätten. Am darauffolgenden Morgen habe der Dis- triktleiter seinem Vater gesagt, dass er nun selber für die Sicherheit seiner Kinder sorgen müsse. Mit seiner Familie sei er gleichentags nach G._______ und von dort nach H._______ geflohen. Dort hätten sie die erste Nacht bei einem Freund des Vaters verbracht und am darauffolgen-
E-5605/2021 Seite 3 den Tag ein Haus gemietet. Am selben Tag seien er und sein jüngerer Bru- der einem Schlepper übergeben worden, mit dessen Hilfe sie ungefähr vor einem Jahr illegal in den Iran gelangt seien. Über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich gelangte er (Beschwerde- führer) schliesslich in die Schweiz. Seinen Bruder habe er beim Grenzübertritt zu Griechenland aus den Au- gen verloren. Über seinen aktuellen Aufenthaltsort habe er keine Informa- tionen. Vor etwa acht oder neun Monaten habe er, als er in Serbien gewe- sen sei, von seinem Schlepper erfahren, dass seine Eltern und seine Schwester in Afghanistan getötet worden seien. Der Schlepper habe diese Nachricht von einem Freund seines Vaters erhalten. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie der Tazkira seines Vaters ein. B. Am 19. November 2021 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Stellungnahme ausgehändigt. In der Stellung- nahme vom 22. November 2021 führte der Beschwerdeführer respektive die rubrizierte Rechtsvertreterin aus, dass sie im Asyl- und Wegweisungs- punkt nichts hinzuzufügen hätten. Er habe die Wahrheit erzählt und nichts dazu erfinden wollen. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. November 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivzif- fer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3), deren Vollzug es aufgrund der Unzumutbarkeit aufschob und die vorläufige Aufnahme verfügte (Dis- positivziffern 4-6). Gleichzeitig hielt das SEM fest, dass einer allfälligen Be- schwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung zu- komme und er den Ausgang einer allfälligen Beschwerde im Zuweisungs- kanton abwarten müsse (Dispositivziffer 7). Zudem ordnete das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer an (Dispositivziffer 8). D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Dezember 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Ge- währung von Asyl. Eventualiter seien die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen
E-5605/2021 Seite 4 Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussver- zicht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
24. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-VO Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Prozessgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Dispositivzif- fern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft und
E-5605/2021 Seite 5 Asyl). Die Übrigen Dispositivziffern sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 6. 6.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen des Be- schwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftma- chen nicht zu genügen. Seine Aussagen seien nicht über die grobe Darle- gung der Ereignisse hinausgegangen und sehr allgemein gehalten. Auch
E-5605/2021 Seite 6 auf konkrete Nachfragen habe er seine Schilderungen nicht vertieft und sich immerzu wiederholt. Weder seine Beobachtungen an jenem Abend, als die Personen auf dem Motorrad gekommen seien, noch seine Mit- nahme durch die Taliban oder seine zweitägige Gefangenschaft habe er detailliert erläutern können. Darum gebeten, die Situation im Detail zu be- schreiben, in der die Soldaten die beiden Männer bei der Platzierung einer Bombe respektive Mine gestört hätten, habe er lediglich wiederholt, dass die Männer «abgehauen» seien und die Soldaten etwas ausgegraben hät- ten. Er habe auch nicht näher beschreiben können, was genau geschehen sei, als die beiden Personen auf dem Motorrad weggefahren seien. Auf Nachfrage betreffend die Situation, als er von den Taliban mitgenommen worden sei, habe er lediglich das wiederholt, was er bereits im freien Be- richt geschildert habe. Trotz wiederholter Aufforderung, diese Situation so genau wie möglich zu beschreiben, habe er lediglich ergänzt, dass man seine Augen verbunden habe und er mit dem Auto an einen unbekannten Ort gebracht worden sei. Substanzlos, repetitiv und ohne persönlichen Be- zug seien weiter seine Ausführungen zu den beiden Nächten, in welchen er eingesperrt gewesen sei, ausgefallen. Diese insgesamt in solch offen- sichtlicher Weise einfach und vage gehaltene Sachverhaltsdarstellung sei- ner Mitnahme und Festhaltung sei mit der erfahrungsgemäss um ein Viel- faches komplexeren Wirklichkeit kaum zu vereinbaren und könne in dieser Form ohne Weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden. Dies selbst vor dem Hintergrund, dass er noch minderjährig sei und ihm gewisse Fra- gen hätten erklärt werden müssen. So habe er beispielsweise hinsichtlich der Situation, als er seinen Bruder unterwegs verloren habe, durchaus sub- stanziiert und vor allem mit persönlicher Betroffenheit zu berichten ver- mocht. Genau dieser persönliche Bezug und diese Substanz wären auch bezogen auf die Schilderungen der fluchtauslösenden Ereignisse zu erwar- ten gewesen. Die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban sei daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Auch unter Berücksichtigung der momen- tan volatilen Lage in Afghanistan bestehe kein begründeter Anlass zur An- nahme, dass er im Entscheidzeitpunkt bei einer Rückkehr nach Afghanis- tan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er, respektive seine Rechtsvertretung, hinsichtlich des Asyl- und Wegweisungspunktes nichts hinzuzufügen gehabt. Damit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vor- gelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM recht- fertigen könnten.
E-5605/2021 Seite 7 6.2 Zur Begründung seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer zu- nächst geltend, dass von einer minderjährigen Person nicht erwartet wer- den könne, eine Erfahrung auf dieselbe Weise wie eine erwachsene Per- son zu beschreiben. Er sei ein (…)-jähriger unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender, welcher im Alter von (…) Jahren seinen Heimatstaat habe verlassen müssen. Er habe nur wenig Bildung genossen. Den Verlust der Eltern und die Ungewissheit über den Verbleib des Bruders alleine bewäl- tigen zu müssen, sei eine enorme Belastung. Hinzu komme das laufende Asylverfahren, welches für Jugendliche sehr belastend und fordernd sei. Insgesamt sei er aufgrund seines jugendlichen Alters und seiner Vorge- schichte mehrfach vulnerabel. Der speziellen Situation von Minderjährigen sei im Verfahren Rechnung zu tragen. Seine Vorbringen wiesen zudem zahlreiche Glaubhaftigkeitselemente auf. Seine Schilderungen seien in sich stimmig und wiesen eine logische Kon- sistenz auf. Auch sei es ihm gelungen, widerspruchsfrei auf Fragen zu ant- worten und er habe sich auffällig häufig der direkten Rede bedient. Er habe chronologisch, vollständig und nachvollziehbar seine Erlebnisse geschil- dert und für einen Minderjährigen vergleichsweise ausführlich berichtet. Sodann seien ihm im Anschluss an den freien Bericht Fragen gestellt wor- den, welche sich auf Abläufe und Hintergrundinformationen bezüglich des Vaters bezogen hätten. Diese Fragen hätte er nicht aus eigener Erinnerung beantworten können, sondern hätte mutmassen müssen. Im Sinne einer kindsgerechten Befragung wäre zu erwarten gewesen, dass man ihm mehr Zeit gelassen hätte, um unabhängig vom chronologischen und örtlichen Zusammenhang den asylrelevanten Sachverhalt zusammentragen zu kön- nen. Unterbrechungen des Gedankenganges und des Redeflusses brems- ten die Gedanken und den individuellen Erzählstil von Jugendlichen. An- statt ihn über das Erlebte sprechen zu lassen sei er zu Details befragt wor- den, die er naturgemäss nicht beantworten könne. Die Situation, als die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen seien, habe er ausführlich und mit Realkennzeichen beschrieben. Er habe das Gespräch zwischen den Taliban und seiner Mutter beschreiben können. Er fahre dann fort mit der Erzählung seiner Festhaltung und sei sogleich wieder unterbrochen wor- den. Seine Vorbringen seien entsprechend seines Alters und der besonde- ren Verletzlichkeit zu berücksichtigen. Er habe entsprechend seiner Mög- lichkeiten die Fragen beantwortet und insbesondere zu seiner Entführung alle wesentlichen Angaben gemacht. Noch heute könne er sich an ver- schiedene genauere Details nicht erinnern. Er habe deshalb zum Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt.
E-5605/2021 Seite 8 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender Argumentation zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer vermag den vorinstanzlichen Ausführungen mit seiner Beschwerdeein- gabe nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann mit den nachfolgenden Erwägungen daher auf die zutref- fenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Zunächst ist mit dem SEM festzustellen, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers ausserordentlich unsubstanziiert, eindimensional und re- petitiv ausgefallen sind. Trotz zahlreicher vertiefender Nachfragen war es ihm nicht möglich, seine Ausführungen in der freien Schilderung der Asyl- gründe – insbesondere seine Mitnahme durch die Taliban und die mehrtä- tige Gefangenschaft – um weitere wesentliche Aspekte oder Beobachtun- gen zu ergänzen (vgl. vorinstanzliche Akten 1107427-34/11 [nachfolgend act. 34] F30 f., F35-37, F40, F44 f., F49-52, F69-77). Selbst unter Berück- sichtigung seiner Minderjährigkeit erstaunt die weitgehend fehlende Sub- stanz in seinen Ausführungen, wie in der angefochtenen Verfügung zutref- fend festgestellt wurde (vgl. a.a.O. S. 5). Im Übrigen ist angesichts der nun mit der vorliegenden Beschwerdeeingabe angebrachten Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer respektive die rubrizierte Rechtsvertretung in der Stel- lungnahme zum Entscheidentwurf ausdrücklich angab, sie hätten im Asyl- und Wegweisungspunkt nichts mehr hinzuzufügen. Angesichts derart eindimensionaler und substanzloser Aussagen ist so- dann nicht aussergewöhnlich, dass es zu keinen Widersprüchen gekom- men ist. Dies, zumal sich der Beschwerdeführer bei entsprechenden Nach- fragen im Wesentlichen darauf beschränkte, bereits Gesagtes zu wieder- holen. Entgegen den Beschwerdeausführungen liegen auch nicht «zahlrei- che Realkennzeichen» vor. Es trifft zwar zu, dass er sich gelegentlich der direkten Rede bediente (vgl. act. 23 Ziff. 7.01; act. 34 F18, F21, F31, F36, F44, F49 f., F60, F69, F71, F73). Darüber hinaus enthielten seine Schilde- rungen zu den Kernvorbringen – abgesehen vom Eingeständnis von Wis- senslücken (vgl. act. 34 F38, F44-48, F57) – aber keine Realkennzeichen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gibt es sodann durchaus As- pekte, welche logisch nicht respektive nur schwer nachvollziehbar sind. Diesbezüglich zu erwähnen ist zum einen die Vorgehensweise der Taliban,
E-5605/2021 Seite 9 welche– offenbar unbeirrt durch allfällige Beobachter – auf einer scheinbar wichtigen Strasse eine Mine respektive Bombe hätten platzieren wollen. Wenig einleuchtend scheint auch der Umstand, dass die Familie des Be- schwerdeführers lediglich ihn – einen (…)-jährigen Knaben – und seinen gar noch jüngeren Bruder ins Ausland geschickt hätten, obwohl die Taliban den Vater im Visier gehabt hätten, welcher jedoch in Afghanistan geblieben sei (vgl. act. 34 F18, F69, F73). Schliesslich ist auch die Rüge unzutref- fend, dass die Anhörung aufgrund ständiger Unterbrechung durch den Be- frager nicht kindsgerecht gewesen sei und ihm zu häufig Fragen zu nicht selbst Erlebtem gestellt worden seien. Es trifft zwar zu, dass ihm im An- schluss an die freie Schilderung zunächst Fragen zu seinem Vater und dessen Beziehung zum Distriktleiter gestellt wurden, welche vom minder- jährigen Beschwerdeführer wohl nicht ohne Weiteres hätten beantwortet werden können. Gleich im Anschluss wurde er aber wiederum zu seinen eigenen Beobachtungen befragt. Letztlich ist dieser Einwand auch nicht weiter relevant, zumal ihm seitens der Vorinstanz nicht vorgeworfen wurde, hierzu keine genaueren Angaben gemacht zu haben. Es ist dem Anhö- rungsprotokoll sodann auch nicht zu entnehmen, dass er in seinem «Re- defluss» unnötigerweise unterbrochen worden wäre. Von einem «Rede- fluss» kann angesichts der knappen Antworten ohnehin keine Rede sein. Vielmehr erscheinen die beanstandeten Unterbrechungen gerechtfertigt, zumal er jeweils lediglich dazu ansetzte, die gesamte Fluchtgeschichte zu wiederholen, anstatt auf die ihm klar gestellten Fragen zu antworten res- pektive auf einzelne Sachverhaltsaspekte vertieft einzugehen (vgl. insbe- sondere die vom Beschwerdeführer im Einzelnen angeführte Frage 44). 7.3 Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch folge- richtig abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
E-5605/2021 Seite 10 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen. Jenes um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos erge- henden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5605/2021 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
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