opencaselaw.ch

E-5594/2011

E-5594/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 9. November 2011 einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5594/2011 Urteil vom 11. Januar 2012 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Linda Keller, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Bodenmann, Waisenhausstr. 17, Postfach, 9001 St. Gallen , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge China am 15. November 2010 mit einem authentischen Reisepasses mit Visum für die Schweiz über den Flughafen Peking verliess und über Doha am 17. November 2010 nach Genf gelangte, dass er am 21. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass dort am 30. November 2011 die summarische Befragung zur Person, zum Reiseweg und zu den Asylgründen stattfand (Protokoll in den Vorakten: A1), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei in B._______ geboren und habe, mit einigen Unterbrüchen zu Studiums- und Weiterbildungszwecken, immer dort gelebt, dass er weiter ausführte, er sei (...), sei seit März 2008 Mitglied der Falun Gong und nutze die Methoden dieser religiösen Bewegung (...), dass er am 1. September 2010 in C._______ festgenommen worden sei und ihm die Polizisten vorgeworfen hätten, Propagandamaterial an Studenten verteilt zu haben, dass er diese Vorwürfe zurückgewiesen habe und die Polizisten bei der späteren Wohnungsdurchsuchung glücklicherweise nichts gefunden hätten, weil das Material im Haus eines Freundes versteckt gewesen sei, dass er zwar nicht geschlagen worden sei - man habe ja gewusst, dass er (...) sei -, man ihm aber eröffnet habe, dass er verhaftet sei, dass er das Recht bekommen habe, seinen nächsten Angehörigen und Freunden Bescheid zu sagen, und er einen guten Freund kontaktiert habe, der bei der C._______ Sicherheitsbehörde arbeite, welchem es gelungen sei, ihn gegen Kaution freizubekommen, dass die Polizisten ihn zur Vorsicht gemahnt und ihm gesagt hätten, er werde für mindestens 20 Jahre ins Gefängnis kommen, wenn er sich für Falun Gong engagieren oder weiterhin Material verteilen werde, dass man ihm bei der Freilassung auch gesagt habe, man werde ihn nach eineinhalb Monaten wieder kontaktieren, um von ihm Namen der Falun Gong-Mitglieder aus C._______, B._______ und D._______ zu erfahren, dass der Beschwerdeführer acht Beweismittel zu den Akten reichte, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach - gestützt auf einen entsprechenden Eurodac-Treffer vom 22. Mai 2007 - mutmasslich Grossbritannien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass der Beschwerdeführer bestritt, jemals in Grossbritannien gewesen zu sein, dass die britischen Behörden ein Ersuchen der schweizerischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2011 am 9. Februar 2011 ablehnten und ausführten, der Beschwerdeführer sei am (...) aus Grossbritannien nach China zurückgeführt worden, dass das BFM den Beschwerdeführer am 16. Juni 2011 zur Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) auf den 24. Juni 2011 im EVZ Kreuzlingen vorlud und androhte, bei Nichterscheinen werde es auf sein Asylgesuch nicht eintreten und ihn aus der Schweiz wegweisen, dass das Migrationsamt (...) laut einer Aktennotiz am 23. Juni 2011 ans BFM gelangte und nachfragte, ob der Beschwerdeführer am Tag darauf zur angesetzten Anhörung kommen müsse, obwohl er sein Asylgesuch zurückziehen wolle, dass das Migrationsamt dem BFM gleichzeitig mitteilte, der Beschwerdeführer sei am (...) zur chinesischen Botschaft nach Bern gereist, um sich ein Laissez-passer ausstellen zu lassen, weil er ins Heimatland zurückkehren wolle, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Aktennotiz am 24. Juni 2011 nicht zum Anhörungstermin erschien und Rückfragen in der Asylunterkunft ergaben, dass man dem Beschwerdeführer dort mitgeteilt habe, er müsse zu seinem Termin im EVZ Kreuzlingen erscheinen, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. respektive vom 29. Juni 2011 Gelegenheit gab, sich zu seinem Nichterscheinen am Anhörungstermin vom 24. Juni 2011 zu äussern, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2011 mitteilte, er sei am (...) auf die chinesische Botschaft nach Bern gereist, um einen neuen Reisepass zu beantragen, und habe sich (...) - nach St. Gallen begeben müssen, um seine Daten und persönlichen Details zu erfassen und der Botschaft weiterzuleiten, weshalb er nicht an der Anhörung erschienen sei, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2011 ein zweites Mal - auf den 8. September 2011 - zur Anhörung zu den Asylgründen in das EVZ Kreuzlingen vorlud, dass es androhte, bei Nichterscheinen zur Anhörung ohne entschuldbaren Grund werde es auf sein Asylgesuch nicht eintreten und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügen, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2011 wiederum unentschuldigt nicht zum Anhörungstermin erschien, und das BFM ihm mit Schreiben vom gleichen Tag Gelegenheit zur Stellungnahme gab, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 15. September 2011 ausführte, er sei krank gewesen und habe ausserdem erfahren, dass am 8. September 2011 kein chinesischer Dolmetscher zur Verfügung gestanden hätte, weshalb er es nicht für notwendig erachtet habe, zum Anhörungstermin zu erscheinen, dass das BFM mit Verfügung vom 30. September 2011 - eröffnet am 3. Oktober 2011 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei bereits im EVZ Kreuzlingen vom BFM über seine Mitwirkungspflicht und die Folgen einer Verletzung derselben aufmerksam gemacht worden, sei zweimal den ordentlichen Vorladungen zur Anhörung zu den Asylgründen nicht gefolgt, ohne dafür entschuldbare Gründe gehabt zu haben, und habe dadurch seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse erkennbar seien, zumal der Beschwerdeführer mit der groben und schuldhaften Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sein Desinteresse an der Fortsetzung des Asylverfahrens bekundet habe und sich solche Hindernisse auch nicht aus den Akten ergäben, dass der Beschwerdeführer ausserdem durch sein Nichterscheinen bei der Anhörung eine weitergehende Abklärung allfälliger Wegweisungshindernisse verunmöglicht habe, und es nicht den Behörden obliege, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen weiter zu forschen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 beim Bun-­ desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter anderem beantragte, die Verfügung des BFM vom 30. September 2011 sei aufzugeben und das BFM zu verpflichten, auf die Beschwerde (recte: das Asylgesuch) einzutreten und sie (es) materiell zu beurteilen, dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, für sein Nichterscheinen bei den Anhörungsterminen habe es gute Gründe gegeben, dass er zur Zeit des ersten Termin noch gemeint habe, er könne ungefährdet nach China zurückkehren, aber inzwischen von einer Freundin erfahren habe, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zu Falun Gong gesucht werde und im Übrigen in jüngster Zeit in China zahlreiche Mitglieder der Falun Gong-Bewegung festgenommen worden seien, wobei verschiedene während der Haft zu Tode gekommen seien, was die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel belegten, und dass er zum zweiten Termin nicht erschienen sei, da gemäss seiner Erkundigung kein chinesischer Dolmetscher anwesend sein werde, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2011 abwies mit der Begründung, die Beschwerde erscheine nach einer summarischen Prüfung der aktuellen Aktenlage aussichtslos, dass er gleichzeitig den Beschwerdeführer aufforderte, bis am 9. November 2011 einen Vorschuss an die Verfahrenskosten von Fr. 600. einzubezahlen, und dieser den Kostenvorschuss im genannten Umfang innert Frist leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach das Bundesverwaltungsgericht - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE E-6496/2009 vom 16. November 2011, E. 3 mit Hinweis), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise grob verletzen, dass der Beschwerdeführer ohne vorgängige Entschuldigung den ordentlich angesetzten und ihm zur Kenntnis gebrachten Anhörungstermin nicht wahrnahm, nachdem er bereits anlässlich der summarischen Befragung auf seine Mitwirkungspflicht und die negativen Folgen von deren Verletzung aufmerksam gemacht worden war, dass die im Rahmen des ihm jeweils gewährten rechtlichen Gehörs vorgebrachten Gründe für sein Verhalten offensichtlich keine entschuldbaren Gründe sind, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelstufe nichts anderes vorbringt, dass namentlich die Begründung des zweiten Fernbleibens, welches Fehlverhalten letztlich zum Nichteintretensentscheid der Vorinstanz geführt hat, unbeachtlich ist, da es nicht am Beschwerdeführer liegt zu bestimmen, unter welchen Rahmenbedingungen er einer Vorladung nachkommen möchte, dass der Beschwerdeführer zweifellos den Tatbestand der schuldhaften und groben Verletzung seiner Mitwirkungspflicht erfüllt, weshalb das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass demgegenüber Hinweise auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht genügen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf verweist, dass der Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen bei der Anhörung eine weitergehende Abklärung allfälliger Wegweisungshindernisse verunmöglicht hat, dass sich im Übrigen aus den Akten ergibt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er laut seinen Angaben (...) B._______ gearbeitet und der Falun Gong-Bewegung beigetreten sein will, nachweislich in Grossbritannien aufgehalten hat, was seine Glaubwürdigkeit erschüttert, zumal er seinen dortigen Aufenthalt leugnet, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, aus welchen zu schliessen wäre, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung dieser Bestimmungen als zulässig bezeichnet, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Kontakten zur chinesischen Botschaft in der Schweiz demonstriert hat, dass er keine begründete Furcht vor den heimatlichen Behörden hat, dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem­ ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, da selbst bei Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht von einem ernsthaften Interesse der chinesischen Behörden am Beschwerdeführer auszugehen ist, hätten sie ihn sonst kaum aus der Haft entlassen und später auch noch mit seinen authentischen Papieren über den Flughafen Peking ausreisen lassen, dass die Behauptung des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelstufe, er habe von einer Freundin erfahren, dass er in China gesucht werde, ebenso wenig wie die eingereichten Beweismittel, welche ihn nicht persönlich betreffen, an der zutreffenden Einschätzung des BFM etwas zu ändern vermögen, dass das BFM den Vollzug seiner Wegweisung mithin zu Recht als im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG zulässig bezeichnet hat, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 9. November 2011 einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 9. November 2011 einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: