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E-5593/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 24. November 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-5593/2021

U r t e i l v o m 5 . J a n u a r 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, mit verschiedenen Alias-Identitäten, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. November 2021 / N (…).

E-5593/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer versuchte am (…) August 2021 papierlos und rechtswidrig von Deutschland herkommend in die Schweiz einzureisen, wurde jedoch bei der Grenzkontrolle wieder nach Deutschland weggewie- sen. Am 20. August 2021 reiste er erneut illegal in die Schweiz ein und stellte im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Basel ein Asylgesuch. In der Folge wurde er in das BAZ Zürich transferiert. Am 25. August 2021 mandatierte er die ihm im BAZ zugewiesene Rechtsvertretung zur Vertre- tung im Asylverfahren. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 26. August 2021 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. November 2021 machte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______ (Region Dohuk; Autonome Region Kur- distan [ARK]), wo er stets mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe. Trotz fünf Jahren Grundschule könne er weder lesen noch schreiben. Sein Vater, ein (…), sei sehr streng, habe ihn oft zum Beten angehalten, ge- schlagen, «gefoltert», unterdrückt und seit dem neunten Lebensjahr zur regelmässigen und entlöhnten Verrichtung von Reinigungsarbeiten in der (…) gezwungen. Seine im Irak lebenden Brüder seien Salafisten und auf der Seite des Vaters. Um ein von ständigem Druck und religiösen Zwängen befreites Leben führen zu können, habe er sich nach Rücksprache mit sei- nem seit (…) Jahren in der Schweiz lebenden und von der Familie eben- falls abgewandten (…) Bruder zur Ausreise entschieden und sich zu die- sem Zweck einen Reisepass ausstellen lassen. Am (…) August 2021 sei er (…) in die C._______ und weiter nach Belarus gereist, um von dort auf dem Landweg via Polen und Deutschland am 20. August 2021 illegal in die Schweiz zu gelangen. Ein Leben anderswo im Irak sei nicht in Betracht gefallen, weil er Analphabet sei, von seiner Familie überall gefunden wor- den wäre und sich einfach von all seinen Problemen habe losreissen wol- len. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er seine Tötung durch seine Familie. Der Beschwerdeführer gab abgesehen von einem Gesuch um Zuteilung in den Wohnkanton seines Bruders (Kanton D._______) keine Beweismittel zu den Akten. Seinen Reisepass und seine Identitätskarte gab er trotz ex- pliziter Aufforderung in der PA nicht zu den Akten. Eine dem Beschwerde- führer durch die Grenzkontrollbeamten abgenommene Kopie des Reise- passes wurde zu den Asylakten gegeben.

E-5593/2021 Seite 3 B. Ein zwischenzeitlich betreffend E._______ eingeleitetes Dublin-Verfahren erklärte das SEM am 21. September 2021 für beendet. C. Am 22. November 2021 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer sei- nen Entwurf des Asyl- und Wegweisungsentscheides zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer nahm am 23. November 2021 dazu Stellung. D. Mit Verfügung vom 24. November 2021 – eröffnet am selben Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1), lehnte dessen Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug durch den Zuweisungskanton Zürich an (Dispositiv Ziff. 3 und 4). Mit dem Ent- scheid wurden ihm zudem die editionspflichtigen Akten ausgehändigt (Dis- positiv Ziff. 5). E. Noch am 24. November 2021 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Be- endigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 24. November 2021 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumut- barkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessu- aler Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2021 stellte die zuständige Instruktions- richterin des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwer- deverfahrens fest.

E-5593/2021 Seite 4 H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gros- senteils am 23. Dezember und vollständig am 27. Dezember 2021 in elekt- ronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Betreffend die recht konfusen Ausführungen in der Beschwerdebegrün- dung Bst. A/c ist klarzustellen, dass es sich vorliegend weder um ein Dub- lin-Verfahren handelt, noch die aufschiebende Wirkung entzogen wurde und im Übrigen auch kein Antrag auf deren (Wieder-)Herstellung gestellt wird. Ebenso wenig steht ein Vollzug nach Slowenien im Raum. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-5593/2021 Seite 5 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,

E-5593/2021 Seite 6 Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, da es sich bei der behaupteten Strenge des Vaters gegenüber ihm um eine innerfamiliäre An- gelegenheit handle. Die geltend gemachten Benachteiligungen entsprä- chen keinem in Art. 3 Abs. 1 AsylG enthaltenen Motiv einer Verfolgung. Ab- gesehen davon könnten Personen, die aufgrund familiärer Probleme von Dritten verfolgt oder bedroht würden, auf staatlichen Schutz zählen. Be- gründete Hinweise auf eine Absenz des Schutzwillens seien vorliegend nicht ersichtlich. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung wäre aber allen- falls zurückzukommen, zumal weder die angeblichen Misshandlungen durch den Vater noch die Angaben zur (…), in welcher er unter dessen Druck Reinigungsarbeiten ausgeführt habe, substanziiert und plausibel ausgefallen seien. Die Stellungnahme zum Entscheidentwurf bewirke keine andere Einschätzung. Der dortige Einwand einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung betreffend seinen Analphabetismus und seinen Gesundheitszustand sei unbegründet, zumal der Beschwerdeführer ange- sichts des von ihm selber in arabischer und lateinischer Schrift ausgefüllten Personalienblatts offensichtlich lesen und schreiben könne und er zudem in der Anhörung seinen Gesundheitszustand als gut eingestuft und eine ärztliche Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der «Folterungen» durch den Vater verneint habe. Die anlässlich der Besprechung des Entscheident- wurfs mit der Rechtsvertretung angeblich erwähnte psychische Belastung

E-5593/2021 Seite 7 hätte er im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht dem SEM be- reits frühzeitig mitteilen können und müssen, weshalb der Einwand als nachgeschoben und in Verbindung mit dem behaupteten Analphabetismus als Versuch einzustufen sei, Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung zu konstruieren. Betreffend eine gerügte fehlende Konkretisierung der Un- glaubhaftigkeitselemente sei klarzustellen, dass sich das SEM zur Glaub- haftigkeit der Vorbringen mangels deren Asylrelevanz nicht geäussert habe und es sich betreffend das familiäre Netz nur zu den vom Beschwerdefüh- rer diesbezüglichen Angaben habe äussern können. Diese seien aber zum einen nicht konkret und zum andern bewusst ausweichend geblieben und mithin nicht weiter verwertbar. Schliesslich merkte das SEM an, dass es die Sicherheitslage im Nordirak ständig im Auge behalte und seine diesbe- zügliche Einschätzung laufend überprüfe. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Weg- weisung aus der Schweiz. Deren Vollzug sei mangels Erfüllung der Flücht- lingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie mangels Anhaltspunkten für eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand- lung völkerrechtlich zulässig. Er sei unter Berücksichtigung der zeitweise volatilen und dynamischen Konflikt-, Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK und mangels gegenteiliger, insbesondere individueller Gründe ebenso zumutbar. Auch wenn nach wie vor das Risiko von terroristischen Anschlägen bestehe, die wirtschaftliche Lage Proteste hervorgerufen habe und es in Teilen der ARK immer wieder zu bewaffneten Auseinanderset- zungen mit Beteiligung ausländischer Streitkräfte komme, herrsche dort insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt. Die Sicherheitslage sei wei- terhin relativ stabil und auch das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus. Angesichts der zweifelhaften Glaubhaftigkeit der Angaben zum famili- ären Netz könne die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwar nicht abschliessend abgeklärt werden. Dennoch verfüge der Beschwerdeführer über eine fünfjährige Grundschulbildung, aufgrund derer er entgegen sei- nen Behauptungen lesen und schreiben können müsse. Zudem verfüge er angeblich über viele Jahre Erfahrung im Bereich der Gebäudereinigung. Des Weiteren sei von einem sozialen Netzwerk auszugehen, zumal er in engem Kontakt mit seinem in der Schweiz lebenden und mit einer (…) ver- heirateten Bruder stehe, welcher ihn bei Bedarf finanziell unterstützen könne. Zudem sei er arbeitsfähig, jung und gesund. lm Übrigen stehe es ihm frei, bei der zuständigen Rückkehrberatung finanzielle Unterstützung zu beantragen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E-5593/2021 Seite 8 Betreffend die Begründung der Kantonszuweisung wird auf die Ausführun- gen in E. IV der angefochtenen Verfügung verwiesen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, dass bei sei- nen beiden Interviews ein Kurmanci sprechender Dolmetscher eingesetzt worden sei, er selber aber als einzige Sprache Badini beherrsche. Er habe mehrmals auf Verständigungsprobleme hingewiesen. Dennoch seien die Interviews weitergeführt und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör und der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Sodann bekräftigt er, Analphabet zu sein. Der auf das ausgefüllte Personalienblatt abgestützten Gegenbehauptung des SEM hält er entgegen, dass er beim Ausfüllen des Blatts einen türkischen Mann um Hilfe gebeten habe. Dass er nicht lesen und schreiben könne, erkenne man bereits an seiner Unterschrift. Er wisse denn auch nicht einmal, wie man einen Stift richtig halte und könne daher lediglich mittels eines Strichs unterzeichnen. Er sei immer auf eine münd- liche Übersetzung angewiesen. Als Analphabet und bildungsarmer Mann sei er in seiner Heimat besonders vulnerabel, wogegen er hier in der Schweiz einen Bruder habe, der ihn unterstützen könne. Er leide im Übri- gen unter Traumata aus seiner Jugend und habe über seinen Gesundheits- zustand in der Anhörung nichts erwähnt, da er die Tragweite der Anhörung nicht erkannt habe. Sein Gesundheitszustand sei weiter abklärungsbedürf- tig. Es sei ihm die Möglichkeit zu geben, hier in der Schweiz bei seinem Bruder zu bleiben. 6. 6.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsfeststellung mit zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die geltend gemach- ten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (dort Ziff. II/2) und die Zusammenfassung oben (E. 5.1) zu verweisen. Die Erwä- gungen geben dem Bundesverwaltungsgericht zu keiner Beanstandung Anlass. Die Beschwerde führt diesbezüglich zu keiner anderen Betrach- tungsweise. Das zu stützende vorinstanzliche Kernargument des fehlen- den Motivs einer Verfolgung nach Art. 3 AsylG und darüber hinaus einer fehlenden staatlichen Zurechenbarkeit der angeblichen Benachteiligungen wird darin substanziell nicht bestritten. Das SEM hat in der Folge rechtslo- gisch konsequent auf eine vertieftere Prüfung der Frage der Glaubhaf- tigkeit der Verfolgungsvorbringen für die Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft verzichtet und sich diesbezüglich zutreffend auf einen bloss ansatz- weise begründeten Vorbehalt beschränkt. Der sinngemässe Einwand des

E-5593/2021 Seite 9 Beschwerdeführers, wonach den angefertigten Protokollen die Verwertbar- keit abgehe, weil die Interviews nicht in seiner Muttersprache Badini, son- dern Kurmanci durchgeführt worden seien und es daher zu Verständi- gungsproblemen gekommen sei, ist aktenwidrig: Sowohl die Erstbefragung als auch die Anhörung wurden in Badini durchgeführt und nennenswerte Verständigungs- oder Übersetzungsprobleme gehen aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer hat gar mehrfach erklärt und auch unter- schriftlich bestätigt, dass er den Dolmetscher gut verstehe und die Proto- kolle seine tatsächlichen Äusserungen vollständig wiedergäben. Gegentei- lige konkrete Anhaltspunkte vermag er denn auch nicht zu nennen. Die An- nahme einer Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör oder des Un- tersuchungsgrundsatzes liegt daher offensichtlich fern und die Protokolle sind verwertbar. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssitua- tion des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässe An- sprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls nach rechtsgenüglicher Abklärung des relevanten Sachverhalts und unter Wahrung der dem Beschwerdeführer zustehenden Verfahrensrechte zu Recht verneint. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig und zumutbar erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die umfassenden und vollumfänglich zu bestätigenden Ausfüh- rungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Be- schwerde öffnet auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel. Das Bun- desverwaltungsgericht bezweifelt im Übrigen in Stützung der entsprechen- den vorinstanzlichen Erkenntnisse ernsthaft das in der Beschwerde bekräf- tigte Analphabetentum des Beschwerdeführers. Der Erklärungsversuch mit dem Personalienblatt, das ein türkischer Mann für ihn ausgefüllt habe, stellt offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Gewisses Erstaunen erweckt gleichsam der Verweis auf seine Unterschrift als Beleg für seine angeblich inexistente Schreibkunst. Die im Verlaufe des Verfahrens dutzendfach ver- wendete, geschwungene, keinesfalls aus einem blossen Strich (oder ei- nem üblichen Kreuz) bestehende und stets übereinstimmende Unterschrift

E-5593/2021 Seite 10 kann augenfällig nicht von einer Person stammen, die angeblich nicht ein- mal wisse, wie man einen Stift richtig hält. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt im Übrigen in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse keinen weiteren Abklärungsbedarf hinsichtlich des Gesundheitszustands des Be- schwerdeführers. Im Hinblick auf die zu bestätigende Möglichkeit des Weg- weisungsvollzuges (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG) ist im Übrigen darauf hinzuwei- sen, dass es dem nach wie vor mitwirkungsverpflichteten Beschwerdefüh- rer obliegt, seinen Reisepass und seine Identitätskarte vorzulegen oder sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück- kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumut- bar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen, da er am Ergebnis nichts zu ändern ver- mag. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilende Gesuch um Kostenerlass ist angesichts der aus obigen Erwägungen hervorgehen- den Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Jenes um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Sache hinfällig.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5593/2021 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Roswitha Petry Urs David