Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihrer Darstellung am (...) Januar 2012 zusammen mit ihren drei Kindern illegal in die Schweiz ein und stellte am 24. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch. Am 2. Februar 2012 fand eine Befragung zur Person statt. B. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am (...) August 2012 illegal in die Schweiz ein und stellte am 10. August 2012 im EVZ Basel ein Asylgesuch. Am 28. August 2012 fand eine Befragung zur Person statt und es wurde ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Norwegens oder Dänemarks für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt. C. Am 6. September 2012 richtete das Dublin-Office Schweiz gestützt auf eine Eurodac-Übereinstimmung vom 18. Januar 2009 und die Aussagen des Beschwerdeführers zwei Übernahmeersuchen für den Beschwerdeführer einerseits und die Beschwerdeführerin und die Kinder andererseits an die norwegischen Behörden. Mit Antwortschreiben vom 24. September 2012 sagten die norwegischen Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers zu, lehnten aber mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 die Übernahme der Beschwerdeführerin und der Kinder ab. D. Am 30. Mai 2013 führte das BFM einlässliche Anhörungen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch. E. E.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er und seine Kinder seien Maktumin (staatenlose, nicht registrierte Kurden) und er stamme aus B._______. Er habe vor etwa sieben oder acht Jahren mit einer Partei namens "Aliazar" sympathisiert und habe an mehreren Sitzungen dieser Partei teilgenommen und Dienstleistungen für diese erbracht. Ansonsten habe er aber nichts mit politischen Angelegenheiten zu tun gehabt. Er habe öfters mit einem befreundeten Arbeitskollegen, C._______, welcher Mitglied der Baath-Partei sei, Diskussionen geführt. Sein Freund habe sich dabei wiederholt abfällig über die Kurden geäussert, woraufhin er selber den Präsidenten Assad beschimpft habe. Eines Tages, ungefähr im Mai 2008, habe ihn C._______ telefonisch gewarnt, er solle nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erscheinen. Denn er (C._______) habe zwei Parteikollegen erzählt, er (Beschwerdeführer) habe den Präsidenten als Verbrecher bezeichnet, worauf diese seinen Namen hätten wissen wollen. Die Behörden würden nun nach ihm suchen. Da er befürchtet habe, durch die syrischen Behörden verhaftet und "vernichtet" zu werden, habe er seine Ehefrau und die Kinder zu seinen Schwiegereltern gebracht und sei nach D._______ gereist. Dort habe er sich bei einem Freund eines Onkels versteckt, welcher für ihn einen Schlepper organisiert habe. Mit dessen Hilfe habe er sein Heimatland im Juli 2008 verlassen und sei illegal über die Türkei nach Griechenland gelangt und von dort nach Norwegen weitergereist, wo er im Jahre 2009 ein Asylgesuch gestellt habe. Nachdem dieses abgewiesen worden sei, sei er zweimal nach Deutschland gereist, von wo er jeweils nach Norwegen rücküberstellt worden sei. Danach habe er in Dänemark ein weiteres Asylgesuch gestellt. Dieses sei aber abgewiesen worden und er sei wiederum nach Norwegen überstellt worden. Am (...) August 2012 sei er mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg nach Paris gereist und von dort per Zug am (...) August 2012 in die Schweiz eingereist. E.b Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs zunächst vor, sie sei im Gegensatz zu ihrem Ehemann und ihren Kindern eine syrische Staatsangehörige. Nach der Ausreise ihres Ehemannes hätten sie und die Kinder zunächst bei der Familie ihres Ehemannes und danach bei ihren Eltern in E._______ gelebt. Ihre Schwiegereltern hätten sie schlecht behandelt und damit gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen. Zudem sei die allgemeine Sicherheitslage in Syrien wegen der Kriegssituation sehr schlecht gewesen. Kurz vor ihrer Ausreise, im Juli bzw. August 2011, seien zweimal mehrere unbekannte Personen, welche sich als Polizisten ausgegeben hätten, in das Haus ihrer Familie eingedrungen und hätten ihren Vater und ihre Brüder geschlagen. Diese Gründe hätten ihren Vater bewogen, für sie und ihre Kinder die Ausreise ins Ausland zu organisieren. Sie seien im September 2011 legal in die Türkei ausgereist und von dort mit Hilfe eines Schleppers per Auto und Lastwagen über ihr unbekannte Länder in die Schweiz gebracht worden. F. Mit Verfügung vom 30. August 2013 - eröffnet am 3. September 2013 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte ihre Asylgesuche ab, und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2013 beantragten die Beschwerdeführenden, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 30. August 2013 seien aufzuheben, ihre Asylgesuche seien gutzuheissen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführenden dazu auf, innert Frist entweder eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. I. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt. J. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom 18. November 2013 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung wegen beleidigender Aussagen über den Präsidenten Assad, welche er angeblich gegenüber einem Freund gemacht habe, sei als unglaubhaft zu erachten. Er habe insbesondere zu den Vorkommnissen vor seiner Ausreise, namentlich zur Anzahl der telefonischen Warnungen dieses Freundes und zum Aufenthaltsort seiner Ehefrau und Kinder im Zeitpunkt der Warnung respektive zum Ort, wohin er sie danach gebracht habe, ungereimte und widersprüchliche Angaben gemacht. Im Weiteren sei gemäss seinen Aussagen in den drei Monaten zwischen der Warnung durch seinen Freund und seiner Ausreise nichts vorgefallen und er sei nicht gesucht worden. Diese Vorbringen seien daher auch nicht asylbeachtlich, da kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Gemäss geltender Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden seien weder die Ajanib noch die Maktumin in Syrien von einer Kollektivverfolgung betroffen, da diese Personengruppen nicht generell staatlichen Repressionen, welche ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würden, unterworfen seien. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Maktumin sei, sei demnach auch nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe keine gegen sie oder ihre Familie gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Betreffend die befürchtete Wegnahme ihrer Kinder durch die Familie ihres Ehemannes könne davon ausgegangen werden, dass sie auf die Unterstützung ihrer eigenen einflussreichen Familie zählen könne, zumal sie die letzten vier Jahre bei dieser verbracht habe und ihr Vater ihre Kinder als seine eigenen habe registrieren lassen. Hinsichtlich der vorgebrachten Kriegssituation in Syrien sei darauf hinzuweisen, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in eine Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten.
E. 4.2 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Beschwerde vor, bezüglich der warnenden Telefonanrufe, welche den Beschwerdeführer zur Ausreise bewogen hätten, habe das BFM den Sachverhalt unrichtig festgestellt und seine Angaben hierzu zu Unrecht als widersprüchlich erachtet. Seinen protokollierten Aussagen anlässlich der Anhörung vom 30. Mai 2013 lasse sich eindeutig entnehmen, dass er von zwei verschiedenen Freunden, C._______ und F._______, telefonische Warnungen erhalten habe. Dass er von C._______ nicht mehrmals gewarnt worden sei, sei realistisch, da dieser habe davon ausgehen müssen, das Telefon werde abgehört. Aufgrund von dessen ernstgemeinter Warnung habe er mit einer Gefährdung von Leib und Leben oder seiner Freiheit rechnen müssen. Im Weiteren sei nicht klar, worin die vom BFM angeführten Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu den Vorkommnissen vor der Ausreise bestehen würden.
E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer weist in seinem Rechtsmittel zutreffend darauf hin, er habe anlässlich der Anhörung vom 30. Mai 2013 davon gesprochen, von zwei Freunden - C._______ und F._______ - Warnungen erhalten zu haben (vgl. Akten BFM A33 S. 6 F36). Welcher dieser Freunde mit der darauffolgenden Aussage "Wenn er das nicht ernst gemeint hätte, dann hätte er mich sicher mehrere Male angerufen" gemeint war, ist nicht klar ersichtlich, weshalb tatsächlich nicht eindeutig darauf geschlossen werden kann, er habe von C._______ nur einen Anruf erhalten. Demnach ist auch der Vorwurf nicht gerechtfertigt, es liege ein Widerspruch vor zwischen den genannten Aussagen und seiner Antwort auf die Frage 37, er habe von der einen Person mehrere Anrufe erhalten und es habe sich dabei um diejenige Person gehandelt, welche seinen Namen an ihre Freunde weitergebeben habe. Andererseits ist der Vorhalt des BFM zu bestätigen, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zum Verbleib seiner Angehörigen nach Erhalt der ersten Warnung geäussert (vgl. angefochtene Verfügung S. 3); die Beschwerdeführenden beschränken sich in ihrem Rechtsmittel hier auf die Feststellung, es sei nicht klar, worin der vom BFM monierte Aussagewiderspruch denn überhaupt bestehe. Ob die Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers es zu rechtfertigen vermögen, die von ihm für seine Flucht vorgebrachten Gründe als unglaubhaft zu erachten, kann aber letztlich offengelassen werden, da es seinen Asylvorbringen jedenfalls an der asylrechtlichen Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt:
E. 6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen regimekritischen Aussagen von den Behörden tatsächlich gesucht worden wäre oder diese andere Verfolgungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. Vielmehr ist er gemäss seiner Darstellung nach dem Vorfall, welcher ihn eine Verfolgung durch die Behörden fürchten liess, noch rund zwei Monate im Heimatstaat verblieben, ohne in dieser Zeit irgendwelche Nachteile erlitten zu haben. Zudem hat auch seine Ehefrau nicht vorgebracht, dass er nach seiner Ausreise gesucht worden wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihr geschilderten Behelligungen ihrer Familie durch unbekannte Männer im Juli bzw. August 2011 einen Zusammenhang mit den angeblichen Problemen ihres Ehemannes hatten. Ferner ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Kollektivverfolgung der staatenlosen Kurden ("Ajanib" und "Maktumin") in Syrien auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2475/2010 vom 29. August 2010 E. 3.4-3.6), weshalb allein aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Kinder zu dieser Minderheit nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer hat entsprechend auch nicht vorgebracht, aus diesem Grunde irgendwelche Nachteile erlitten zu haben oder solche zu befürchten. Nach dem Gesagten liegen keine Hinweise auf eine aktuell bestehende individuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers vor.
E. 6.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten familiären Probleme sowie die allgemeine Bürgerkriegssituation in ihrem Heimatstaat nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung qualifiziert werden können. Ebenso kann aufgrund der Behelligungen von Familienangehörigen im Juli / August 2011 durch Polizeiangehörige nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden haben diese Einschätzung in ihrer Beschwerdeeingabe nicht bestritten.
E. 6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers auch die Asylbehörden anderer westeuropäischer Staaten seine Asylgesuche abgewiesen haben (vgl. Protokoll EVZ S. 5).
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 8.1 Im Sinne einer Klarstellung ist - angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien - an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist ihre konkrete Gefährdungslage praxisgemäss ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, und auf diesen Punkt ist folglich im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 In der Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2013 wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen, unter Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung. Da die Beschwerdeführenden innert der angesetzten Frist keine entsprechende Bestätigung eingereicht haben und damit ihre Bedürftigkeit nicht feststeht, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben. Demnach sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem am 25. Oktober 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5574/2013 Urteil vom 29. Januar 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Syrien, alle vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihrer Darstellung am (...) Januar 2012 zusammen mit ihren drei Kindern illegal in die Schweiz ein und stellte am 24. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten ein Asylgesuch. Am 2. Februar 2012 fand eine Befragung zur Person statt. B. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am (...) August 2012 illegal in die Schweiz ein und stellte am 10. August 2012 im EVZ Basel ein Asylgesuch. Am 28. August 2012 fand eine Befragung zur Person statt und es wurde ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Norwegens oder Dänemarks für die Durchführung des Asylverfahrens gewährt. C. Am 6. September 2012 richtete das Dublin-Office Schweiz gestützt auf eine Eurodac-Übereinstimmung vom 18. Januar 2009 und die Aussagen des Beschwerdeführers zwei Übernahmeersuchen für den Beschwerdeführer einerseits und die Beschwerdeführerin und die Kinder andererseits an die norwegischen Behörden. Mit Antwortschreiben vom 24. September 2012 sagten die norwegischen Behörden die Rückübernahme des Beschwerdeführers zu, lehnten aber mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 die Übernahme der Beschwerdeführerin und der Kinder ab. D. Am 30. Mai 2013 führte das BFM einlässliche Anhörungen der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch. E. E.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er und seine Kinder seien Maktumin (staatenlose, nicht registrierte Kurden) und er stamme aus B._______. Er habe vor etwa sieben oder acht Jahren mit einer Partei namens "Aliazar" sympathisiert und habe an mehreren Sitzungen dieser Partei teilgenommen und Dienstleistungen für diese erbracht. Ansonsten habe er aber nichts mit politischen Angelegenheiten zu tun gehabt. Er habe öfters mit einem befreundeten Arbeitskollegen, C._______, welcher Mitglied der Baath-Partei sei, Diskussionen geführt. Sein Freund habe sich dabei wiederholt abfällig über die Kurden geäussert, woraufhin er selber den Präsidenten Assad beschimpft habe. Eines Tages, ungefähr im Mai 2008, habe ihn C._______ telefonisch gewarnt, er solle nicht mehr an seinem Arbeitsplatz erscheinen. Denn er (C._______) habe zwei Parteikollegen erzählt, er (Beschwerdeführer) habe den Präsidenten als Verbrecher bezeichnet, worauf diese seinen Namen hätten wissen wollen. Die Behörden würden nun nach ihm suchen. Da er befürchtet habe, durch die syrischen Behörden verhaftet und "vernichtet" zu werden, habe er seine Ehefrau und die Kinder zu seinen Schwiegereltern gebracht und sei nach D._______ gereist. Dort habe er sich bei einem Freund eines Onkels versteckt, welcher für ihn einen Schlepper organisiert habe. Mit dessen Hilfe habe er sein Heimatland im Juli 2008 verlassen und sei illegal über die Türkei nach Griechenland gelangt und von dort nach Norwegen weitergereist, wo er im Jahre 2009 ein Asylgesuch gestellt habe. Nachdem dieses abgewiesen worden sei, sei er zweimal nach Deutschland gereist, von wo er jeweils nach Norwegen rücküberstellt worden sei. Danach habe er in Dänemark ein weiteres Asylgesuch gestellt. Dieses sei aber abgewiesen worden und er sei wiederum nach Norwegen überstellt worden. Am (...) August 2012 sei er mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg nach Paris gereist und von dort per Zug am (...) August 2012 in die Schweiz eingereist. E.b Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs zunächst vor, sie sei im Gegensatz zu ihrem Ehemann und ihren Kindern eine syrische Staatsangehörige. Nach der Ausreise ihres Ehemannes hätten sie und die Kinder zunächst bei der Familie ihres Ehemannes und danach bei ihren Eltern in E._______ gelebt. Ihre Schwiegereltern hätten sie schlecht behandelt und damit gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen. Zudem sei die allgemeine Sicherheitslage in Syrien wegen der Kriegssituation sehr schlecht gewesen. Kurz vor ihrer Ausreise, im Juli bzw. August 2011, seien zweimal mehrere unbekannte Personen, welche sich als Polizisten ausgegeben hätten, in das Haus ihrer Familie eingedrungen und hätten ihren Vater und ihre Brüder geschlagen. Diese Gründe hätten ihren Vater bewogen, für sie und ihre Kinder die Ausreise ins Ausland zu organisieren. Sie seien im September 2011 legal in die Türkei ausgereist und von dort mit Hilfe eines Schleppers per Auto und Lastwagen über ihr unbekannte Länder in die Schweiz gebracht worden. F. Mit Verfügung vom 30. August 2013 - eröffnet am 3. September 2013 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, lehnte ihre Asylgesuche ab, und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2013 beantragten die Beschwerdeführenden, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 30. August 2013 seien aufzuheben, ihre Asylgesuche seien gutzuheissen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2013 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführenden dazu auf, innert Frist entweder eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. I. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde innert Frist einbezahlt. J. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2013 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom 18. November 2013 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung wegen beleidigender Aussagen über den Präsidenten Assad, welche er angeblich gegenüber einem Freund gemacht habe, sei als unglaubhaft zu erachten. Er habe insbesondere zu den Vorkommnissen vor seiner Ausreise, namentlich zur Anzahl der telefonischen Warnungen dieses Freundes und zum Aufenthaltsort seiner Ehefrau und Kinder im Zeitpunkt der Warnung respektive zum Ort, wohin er sie danach gebracht habe, ungereimte und widersprüchliche Angaben gemacht. Im Weiteren sei gemäss seinen Aussagen in den drei Monaten zwischen der Warnung durch seinen Freund und seiner Ausreise nichts vorgefallen und er sei nicht gesucht worden. Diese Vorbringen seien daher auch nicht asylbeachtlich, da kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Gemäss geltender Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden seien weder die Ajanib noch die Maktumin in Syrien von einer Kollektivverfolgung betroffen, da diese Personengruppen nicht generell staatlichen Repressionen, welche ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würden, unterworfen seien. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Maktumin sei, sei demnach auch nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe keine gegen sie oder ihre Familie gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht. Betreffend die befürchtete Wegnahme ihrer Kinder durch die Familie ihres Ehemannes könne davon ausgegangen werden, dass sie auf die Unterstützung ihrer eigenen einflussreichen Familie zählen könne, zumal sie die letzten vier Jahre bei dieser verbracht habe und ihr Vater ihre Kinder als seine eigenen habe registrieren lassen. Hinsichtlich der vorgebrachten Kriegssituation in Syrien sei darauf hinzuweisen, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in eine Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. 4.2 Die Beschwerdeführenden brachten zur Begründung ihrer Beschwerde vor, bezüglich der warnenden Telefonanrufe, welche den Beschwerdeführer zur Ausreise bewogen hätten, habe das BFM den Sachverhalt unrichtig festgestellt und seine Angaben hierzu zu Unrecht als widersprüchlich erachtet. Seinen protokollierten Aussagen anlässlich der Anhörung vom 30. Mai 2013 lasse sich eindeutig entnehmen, dass er von zwei verschiedenen Freunden, C._______ und F._______, telefonische Warnungen erhalten habe. Dass er von C._______ nicht mehrmals gewarnt worden sei, sei realistisch, da dieser habe davon ausgehen müssen, das Telefon werde abgehört. Aufgrund von dessen ernstgemeinter Warnung habe er mit einer Gefährdung von Leib und Leben oder seiner Freiheit rechnen müssen. Im Weiteren sei nicht klar, worin die vom BFM angeführten Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu den Vorkommnissen vor der Ausreise bestehen würden. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, mit weiteren Hinweisen). 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer weist in seinem Rechtsmittel zutreffend darauf hin, er habe anlässlich der Anhörung vom 30. Mai 2013 davon gesprochen, von zwei Freunden - C._______ und F._______ - Warnungen erhalten zu haben (vgl. Akten BFM A33 S. 6 F36). Welcher dieser Freunde mit der darauffolgenden Aussage "Wenn er das nicht ernst gemeint hätte, dann hätte er mich sicher mehrere Male angerufen" gemeint war, ist nicht klar ersichtlich, weshalb tatsächlich nicht eindeutig darauf geschlossen werden kann, er habe von C._______ nur einen Anruf erhalten. Demnach ist auch der Vorwurf nicht gerechtfertigt, es liege ein Widerspruch vor zwischen den genannten Aussagen und seiner Antwort auf die Frage 37, er habe von der einen Person mehrere Anrufe erhalten und es habe sich dabei um diejenige Person gehandelt, welche seinen Namen an ihre Freunde weitergebeben habe. Andererseits ist der Vorhalt des BFM zu bestätigen, der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich zum Verbleib seiner Angehörigen nach Erhalt der ersten Warnung geäussert (vgl. angefochtene Verfügung S. 3); die Beschwerdeführenden beschränken sich in ihrem Rechtsmittel hier auf die Feststellung, es sei nicht klar, worin der vom BFM monierte Aussagewiderspruch denn überhaupt bestehe. Ob die Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers es zu rechtfertigen vermögen, die von ihm für seine Flucht vorgebrachten Gründe als unglaubhaft zu erachten, kann aber letztlich offengelassen werden, da es seinen Asylvorbringen jedenfalls an der asylrechtlichen Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG fehlt: 6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer wegen seiner angeblichen regimekritischen Aussagen von den Behörden tatsächlich gesucht worden wäre oder diese andere Verfolgungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet hätten. Vielmehr ist er gemäss seiner Darstellung nach dem Vorfall, welcher ihn eine Verfolgung durch die Behörden fürchten liess, noch rund zwei Monate im Heimatstaat verblieben, ohne in dieser Zeit irgendwelche Nachteile erlitten zu haben. Zudem hat auch seine Ehefrau nicht vorgebracht, dass er nach seiner Ausreise gesucht worden wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die von ihr geschilderten Behelligungen ihrer Familie durch unbekannte Männer im Juli bzw. August 2011 einen Zusammenhang mit den angeblichen Problemen ihres Ehemannes hatten. Ferner ist gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Kollektivverfolgung der staatenlosen Kurden ("Ajanib" und "Maktumin") in Syrien auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2475/2010 vom 29. August 2010 E. 3.4-3.6), weshalb allein aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Kinder zu dieser Minderheit nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer hat entsprechend auch nicht vorgebracht, aus diesem Grunde irgendwelche Nachteile erlitten zu haben oder solche zu befürchten. Nach dem Gesagten liegen keine Hinweise auf eine aktuell bestehende individuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers vor. 6.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten familiären Probleme sowie die allgemeine Bürgerkriegssituation in ihrem Heimatstaat nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung qualifiziert werden können. Ebenso kann aufgrund der Behelligungen von Familienangehörigen im Juli / August 2011 durch Polizeiangehörige nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden haben diese Einschätzung in ihrer Beschwerdeeingabe nicht bestritten. 6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers auch die Asylbehörden anderer westeuropäischer Staaten seine Asylgesuche abgewiesen haben (vgl. Protokoll EVZ S. 5). 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Im Sinne einer Klarstellung ist - angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien - an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus den zuvor angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist ihre konkrete Gefährdungslage praxisgemäss ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, und auf diesen Punkt ist folglich im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorliegens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu prüfen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. In der Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2013 wurde das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen, unter Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung. Da die Beschwerdeführenden innert der angesetzten Frist keine entsprechende Bestätigung eingereicht haben und damit ihre Bedürftigkeit nicht feststeht, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben. Demnach sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem am 25. Oktober 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: