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E-5572/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-5572/2025

U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MA Int. Law Dorothee Raas, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (…) Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025 / N (…).

E-5572/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach- suchte, dass er am 31. Juli 2023 zu seinen Asylgründen angehört wurde und im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und in einer patriotischen Fa- milie aufgewachsen, der Vater habe die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) logistisch unterstützt und deshalb Anfang der 90er Jahre eine Haftstrafe verbüsst, dass die unrechtmässige Behandlung seines Vaters einen seiner Brüder dazu motiviert habe, im Jahr 1994 der PKK beizutreten und besagter Bru- der im Jahr 2015 als «Märtyrer» gefallen sei, dass während der Beerdigung des besagten Bruders das Dorf isoliert wor- den sei, der Vater in der darauffolgenden Woche bei einer Operation im Dorf von Mitarbeitern einer türkischen Behörde geschlagen und vorüber- gehend festgehalten worden sei, dass er (Beschwerdeführer) sich im Jahr 2015 als Minderjähriger nach Kobane/Syrien begeben, sich dort der kurdischen Miliz in Syrien (YPG) an- geschlossen und logistische Hilfe (Wasserverteilung) geleistet habe, er aber auf Geheiss seiner Eltern nach drei Wochen wieder nach Hause zu- rückgekehrt sei, dass er sich mit dem Vater auf dem Polizeiposten habe melden müssen, da eine Vermisstenmeldung vorgelegen habe, die seine Eltern aufgegeben hätten, dass er anlässlich dieser Vorsprache auf dem Posten dazu befragt worden sei, ob er sich der PKK angeschlossen habe, was er verneint, sondern an- gegeben habe, sich bei einem seiner Brüder in B._______ aufgehalten zu haben, dass die Familie in diesem Zeitraum im Dorf gemieden worden und das Haus überwacht worden sei, dass er sich seit dem Abbruch der Schule bis im Jahr 2019/20 für die De- mokratische Partei der Völker (HDP) politisch engagiert habe, aber kein Mitglied der HDP gewesen sei,

E-5572/2025 Seite 3 dass es im Jahr 2015 einmal im Anschluss an eine Presseerklärung der Gewerkschaften zu Ausschreitungen und einem Polizeieinsatz gekommen sei, er in diesem Zusammenhang das «Peace-Zeichen» gezeigt habe und infolgedessen wegen Teilnahme an unbewilligten Aktionen, Mitgliedschaft in einer Terrororganisation, Widerstand gegen Amtshandlungen und Belei- digung angeklagt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und 10 Ta- gen verurteilt worden sei, welche später in eine Geldstrafe umgewandelt worden sei, weil er minderjährig gewesen sei, dass er sich im Jahr 2016 nach B._______ zu seinem Bruder begeben und dort mit besagtem Bruder einen Supermarkt geführt habe, dass er in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Ethnie von den türki- schen Behörden schikaniert und benachteiligt worden sei, so sei insbeson- dere in der Schule nicht über die kurdische Identität gesprochen worden, dass er zwischen 2018 und 2019 zum Militärdienst einberufen worden sei, er den Militärdienst aber abgelehnt habe, da einer seiner Brüder getötet worden sei, dass er aufgrund seiner Militärdienstverweigerung bei Polizeikontrollen wiederholt auf das Revier gebracht und misshandelt worden sei, dass er aus der Türkei letztlich ausgereist sei, weil Mitglieder ultranationa- listischer Gruppen (Graue Wölfe, «Gassenbekcis») nach ihm gesucht hät- ten, diese sich sieben oder acht Mal im Supermarkt seines Bruders nach ihm erkundigt und einmal sogar auf den Supermarkt geschossen hätten, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel auf das Beweismittelverzeichnis verwiesen wird (vgl. SEM act. […]-17/16), dass das SEM mit Verfügung vom 25. Juni 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 28. Mai 2023 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an- ordnete, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertre- terin – mit Eingabe vom 25. Juli 2025 gegen diese Verfügung beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Ab- klärung des Sachverhalts und rechtsgenüglichen Begründung an die Vor-

E-5572/2025 Seite 4 instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei der Beschwerdeführer vorläu- fig in der Schweiz aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und die amtliche Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertre- terin ersucht, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 30. Juli 2025 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ab- wies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Ver- fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

E-5572/2025 Seite 5 einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG) und das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen in verschie- denen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann, dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus- führte, die unrechtmässige Behandlung des Vaters des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden und der Umstand, dass sich einer seiner Brüder im Jahr 1994 der PKK angeschlossen habe, betreffe Ereignisse vor der Geburt des Beschwerdeführers, weshalb der Beschwerdeführer nicht betroffen gewesen sein dürfte, dass er nach eigenen Aussagen zwar zu einem späteren Zeitpunkt wieder- holt Zeuge geworden sei, wie der Vater anlässlich von durchgeführten Ope- rationen körperlich angegangen worden sei, sich aber insgesamt keine An- haltspunkte aus den Akten ergeben würden, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des politischen Engage- ments des Vaters und des Bruders in der Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erfahren habe oder solche befürchten müsse, dass es ihm möglich gewesen sei, die Schule bis zur 8. Klasse zu besu- chen, der Entscheid zum Schulabbruch beim Beschwerdeführer gelegen habe und es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, nach dem Schulabbruch nach B._______ zu gehen und zusammen mit einem in

E-5572/2025 Seite 6 B._______ lebenden dem Bruder mehrere Jahre lang ein Geschäft zu füh- ren, dass die Schikanen und Diskriminierungen, die er als Angehöriger der kur- dischen Ethnie erlebt habe, nicht als derart ernsthafte Nachteile zu qualifi- zieren seien, aufgrund welcher ihm ein Verbleib im Heimatstaat verunmög- licht oder unzumutbar erschwert sei, dass sein dreiwöchiger Aufenthalt im Jahr 2015 in Kobane und der An- schluss an die YPG keine Probleme mit den türkischen Behörden oder rechtliche Konsequenzen nach sich gezogen habe, weshalb offenbleiben könne, ob die Behörden über diesen Aufenthalt Bescheid wüssten, es bleibe aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, sich während dieser Zeit in B._______ bei seinem Bruder aufgehalten zu haben, dass er mit seinem Engagement für die HDP als einfacher Sympathisant im jugendlichen Alter keine offizielle Funktion oder exponierte Stellung in- nerhalb der Partei innegehabt habe, der Beschwerdeführer auch im Zu- sammenhang mit dem Engagement keine Schwierigkeiten mit den Behör- den geltend gemacht habe, dass der Beschwerdeführer eine Anklageschrift vom 11. Februar 2016 ein- gereicht habe, aus welcher sich ergebe, dass er (Tatzeitpunkt: 29. Dezem- ber 2015) wegen Begehung einer Straftat im Namen einer Organisation, ohne Mitglied der Organisation zu sein, Teilnahme an ungesetzlichen Ver- sammlungen und Aufmärschen und Nichtauflösung trotz Warnung, Behin- derung des Dienstes, Teilnahme an ungesetzlichen Versammlungen und Aufmärschen mit den in Paragraph 23 genannten Waffen oder Instrumen- ten und Beleidigung angeklagt worden sei, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Strafakten eingereicht, aber ausgeführt habe, er sei am 29. Dezember 2017 zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von drei Monaten und 10 Tagen verurteilt worden, diese Strafe sei in eine Geldstrafe in der Höhe von 2000 türkischen Lira umgewandelt worden, dass das Strafverfahren damit als abgeschlossen gelte, und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer befürchten müsse, diese Strafe noch zu verbüssen oder dass allfällige Bewährungsauflagen noch flüchtlingsrechtlich relevant sein könnten,

E-5572/2025 Seite 7 dass die Verweigerung der Wehrdienstpflicht keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle, auch dann nicht, wenn die Streitkräfte zur Be- kämpfung eines innerstaatlichen Notstands eingesetzt würden, dass ein allfälliger Einsatz des Beschwerdeführers in der Osttürkei und ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen gegen das Dienstversäumnis keine flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen darstelle, dass die Verfehlungen von Polizisten anlässlich von Kontrollen bei der nächsthöheren Instanz zur Anzeige gebracht werden könnten, dass in der Gesamtheit unter Berücksichtigung des Profils nicht davon aus- zugehen sei, der Beschwerdeführer habe mit erheblicher Wahrscheinlich- keit eine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung bei einer Rück- kehr in die Türkei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sodann hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen durch Nationalisten (Graue Wölfe, «Gassenbekcis») an die heimatlichen Polizei- und Justizorgane zu verweisen sei, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweise, aufgrund wel- chem auf einen mangelnden Schutzwillen der türkischen Behörden ge- schlossen werden könne, dass damit die Voraussetzungen von Art. 3 nicht erfüllt seien, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen sei, dass den vorinstanzlichen Erwägungen in der Beschwerde im Wesentli- chen entgegengehalten wird, es würde dem Gefährdungsprofil des Be- schwerdeführers bei der materiellen Würdigung der Vorbringen nicht genü- gend Beachtung geschenkt, seine Nähe zur PKK, YPG und HDP würden auf ein geschärftes Profil schliessen lassen, ebenso wie seine Militärdienst- verweigerung aus politischer Überzeugung, dass die nationalistischen Gruppierungen, die es insbesondere auf Minder- heiten, darunter Kurden mit einem Bezug zur PKK abgesehen hätten, in einer direkten Nähe zum Staat stünden und es dem Beschwerdeführer da- her nicht möglich sei, Schutz bei staatlichen Organen zu suchen, dass das SEM es somit unterlassen habe, sich mit dem vom Beschwerde- führer vorgebrachten psychischen Druck auseinanderzusetzen, indem es alle Sachverhaltselemente separat gewürdigt gehabe, was nicht angemes- sen erscheine,

E-5572/2025 Seite 8 dass sich das Gericht nach einer Prüfung der Akten den einlässlichen Er- wägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung SEM-act. 45/16 Ziff. II) vollumfänglich anschliesst, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und hin- reichend begründet hat, warum dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei- genschaft nicht zuzuerkennen ist, entsprechend war dem Beschwerdefüh- rer auch eine sachgerechte Anfechtung möglich, dass der Eventualantrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vo- rinstanz daher abzuweisen ist, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Er- kenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, und die Einwendungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Ausführungen festzustellen ist, dass der Vater und ein verstorbener Bruder offensichtlich ein massgebli- ches Profil aufweisen, die damit im Zusammenhang stehenden Probleme aber lange Zeit zurückliegen und weder der noch im Heimatstaat lebende Vater noch der Beschwerdeführer oder die anderen im Heimatstaat leben- den Geschwister zum heutigen Zeitpunkt im Visier der türkischen Sicher- heitsbehörden sind, dass der Beschwerdeführer als Hauptausreisegrund seine Schwierigkeiten mit ultranationalistischen Gruppen in B._______ vorbringt, es ihm jedoch nicht gelungen ist, konkret darzulegen, warum es diese Gruppierungen auf ihn abgesehen haben sollten, auf seine weiteren Familienmitglieder, die unbehelligt im Heimatstaat leben, jedoch nicht (vgl. SEM-act. 18/19 F9, F98, F102 S. 13), dass ungeachtet der Frage der Glaubhaftmachung mit dem SEM einig zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer sich an die zuständigen Justizbe- hörden wenden müsste oder aber eine innerstaatliche Aufenthaltsalterna- tive in Betracht zu ziehen hätte, was ihm ebenfalls zuzumuten wäre, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt seien, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat,

E-5572/2025 Seite 9 dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs- hindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwer- deführers (vgl. zur sicherheitspolitischen Entwicklung Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.) nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann mit Arbeitserfahrung handelt, bei dem keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, und der zahlreiche Verwandte im Heimatstaat hat, namentlich die Eltern und drei Geschwister in C._______, sowie fünf Geschwister in B._______, und damit über ein stabiles familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-act. 18/19 F28), dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, und es ihm zuzumuten ist, sich entweder in seiner Herkunftsregion aufzuhalten, oder aber sich in anderen Landes- teilen in der Türkei – namentlich in B._______, wo er bereits mehrere Jahre

E-5572/2025 Seite 10 gelebt hat – niederzulassen (vgl. SEM-act. 18/19 F 58 ff., F71), zumal we- der seine Herkunftsregion noch B._______ unmittelbar vom Erdbeben an- fangs Februar 2023 betroffen waren, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-5572/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Saskia Eberhardt

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