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E-5569/2013

E-5569/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-30 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller reichte am 7. Juli 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das Bundesamt für Migration (BfM) trat auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. September 2013 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2013 ab. B. Am 3. Oktober 2013 (Poststempel) reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Antrag, das Gerichtsurteil vom 2. Oktober 2013 sei aufzuheben, es sei die Minderjährigkeit des Gesuchstellers festzustellen und das BFM anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Vollzug sei einstweilen auszusetzten, die aufschiebende Wirkung zu gewähren und auf die Erhebung von Verfahrenskosten und des Kostenvorschusses zu verzichten. C. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort, bis nach Eingang und Kenntnis der Akten, aus.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). Die Zuständigkeit für das Revisionsverfahren ist gegeben.

E. 1.2 Die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach den Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Die Gesuchsteller machen das "versehentliche Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen" als Revisionsgrund geltend. Der Revisionsgrund ist zulässig (Art. 121 Bst. d BGG).

E. 1.3 Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Nach Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG hat das Revisionsgesuch die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertreters zu enthalten. Das Revisionsgesuch hat insbesondere den angerufenen Revisionsgrund (Art. 121-123 BGB) und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (Art. 124 BGG) darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 67 Abs. 3, 2. Satz VwVG). Das Revisionsgesuch ist frist und formgerecht gestellt, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 2 Der Gesuchsteller bringt zur Begründung des Revisionsgrundes vor, er habe eine Vertretungsvollmacht elektronisch eingeschrieben und die Geburtsurkunde mit eingeschriebenem Brief dem BFM zukommen lassen. Auf Beschwerdeebene habe er einen Ausdruck der Empfangsbestätigung (für die Vollmacht) sowie eine Kopie des Empfangsscheinbuchs mit dem Poststempel und einen Ausdruck der Sendungsverfolgung (für die Geburtsurkunde) eingereicht. Das genüge als Beweis. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil festgehalten, dass sich weder eine unterschriebene Vollmacht noch eine Geburtsurkunde im Original im Dossier des BFM befände. Weiter sei es zum Schluss gelangt, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, eine unvollständige Aktenführung des BFM zu belegen. Das Gericht habe die Beweismittel übersehen. Anders lasse sich nicht erklären, weshalb es in seinem Urteil festgehalten habe, dass die eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, eine unvollständige Aktenführung des BFM zu belegen. Mit der Geburtsurkunde im Original sei die Minderjährigkeit des Gesuchstellers bewiesen, weshalb sich die Tatsache als erheblich erweise.

E. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Revisionsgrund setzt voraus, dass eine erhebliche Tatsache im Zeitpunkt des Entscheides tatsächlich bei den Akten lag, das Gericht sie dennoch nicht berücksichtigte und die Nichtberücksichtigung auf ein Versehen zurückzuführen ist.

E. 3.2 Die Gesuchstellenden berufen sich vergeblich auf diesen Revisionsgrund, selbst wenn man annimmt, dass die Geburtsurkunde kein Beweismittel, sondern eine Tatsache im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG ist. Denn eine Durchsicht der Akten ergibt, dass sich weder im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils noch heute eine Geburtsurkunde in den Akten finden lässt, was im Beschwerdeurteil zutreffend angemerkt wurde. Von einer Nichtberücksichtigung der Tatsache kann daher keine Rede sein, da sie überhaupt nicht bei den Akten lag, und schon gar nicht von einem Versehen, werden die angebotenen Beweismittel (auch für die Einreichung der Geburtsurkunde) im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erwähnt und gewürdigt. Ob (im Beschwerdeverfahren) der Beweis für eine Postaufgabe mit eingeschriebener Sendung auch als Beweis für den Inhalt der Sendung genüge, wie der Gesuchsteller vorbringt, ist (im Revisionsverfahren) unerheblich. Denn sowohl die Verletzung der Aktenführungspflicht als auch eine fehlerhafte Beweiswürdigung stellen keinen zulässigen Revisionsgrund dar.

E. 3.3 Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist auch mit Bezug auf die Vertretungsvollmacht nicht erfüllt. Die Tatsache, ob eine Vollmacht im Original mit oder ohne Unterzeichnung bei den Akten lag, ist von vornherein unerheblich, weil der Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren ja zugelassen wurde. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch als unbegründet abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil die Begehren als aussichtlos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um aufschiebende Wirkung sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Mit dem Urteil endet die vorläufige Aussetzung des Vollzugs. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5569/2013 Urteil vom 30. Oktober 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren (...), Somalia, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (...) , Gesuchsteller Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2013 (E-[...]) / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller reichte am 7. Juli 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das Bundesamt für Migration (BfM) trat auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. September 2013 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2013 ab. B. Am 3. Oktober 2013 (Poststempel) reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Antrag, das Gerichtsurteil vom 2. Oktober 2013 sei aufzuheben, es sei die Minderjährigkeit des Gesuchstellers festzustellen und das BFM anzuweisen, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Vollzug sei einstweilen auszusetzten, die aufschiebende Wirkung zu gewähren und auf die Erhebung von Verfahrenskosten und des Kostenvorschusses zu verzichten. C. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort, bis nach Eingang und Kenntnis der Akten, aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). Die Zuständigkeit für das Revisionsverfahren ist gegeben. 1.2 Die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach den Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Die Gesuchsteller machen das "versehentliche Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen" als Revisionsgrund geltend. Der Revisionsgrund ist zulässig (Art. 121 Bst. d BGG). 1.3 Auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47 VGG). Nach Art. 67 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 VwVG hat das Revisionsgesuch die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertreters zu enthalten. Das Revisionsgesuch hat insbesondere den angerufenen Revisionsgrund (Art. 121-123 BGB) und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (Art. 124 BGG) darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 67 Abs. 3, 2. Satz VwVG). Das Revisionsgesuch ist frist und formgerecht gestellt, weshalb darauf einzutreten ist.

2. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung des Revisionsgrundes vor, er habe eine Vertretungsvollmacht elektronisch eingeschrieben und die Geburtsurkunde mit eingeschriebenem Brief dem BFM zukommen lassen. Auf Beschwerdeebene habe er einen Ausdruck der Empfangsbestätigung (für die Vollmacht) sowie eine Kopie des Empfangsscheinbuchs mit dem Poststempel und einen Ausdruck der Sendungsverfolgung (für die Geburtsurkunde) eingereicht. Das genüge als Beweis. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil festgehalten, dass sich weder eine unterschriebene Vollmacht noch eine Geburtsurkunde im Original im Dossier des BFM befände. Weiter sei es zum Schluss gelangt, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, eine unvollständige Aktenführung des BFM zu belegen. Das Gericht habe die Beweismittel übersehen. Anders lasse sich nicht erklären, weshalb es in seinem Urteil festgehalten habe, dass die eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, eine unvollständige Aktenführung des BFM zu belegen. Mit der Geburtsurkunde im Original sei die Minderjährigkeit des Gesuchstellers bewiesen, weshalb sich die Tatsache als erheblich erweise. 3. 3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG zieht das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Revisionsgrund setzt voraus, dass eine erhebliche Tatsache im Zeitpunkt des Entscheides tatsächlich bei den Akten lag, das Gericht sie dennoch nicht berücksichtigte und die Nichtberücksichtigung auf ein Versehen zurückzuführen ist. 3.2 Die Gesuchstellenden berufen sich vergeblich auf diesen Revisionsgrund, selbst wenn man annimmt, dass die Geburtsurkunde kein Beweismittel, sondern eine Tatsache im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG ist. Denn eine Durchsicht der Akten ergibt, dass sich weder im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils noch heute eine Geburtsurkunde in den Akten finden lässt, was im Beschwerdeurteil zutreffend angemerkt wurde. Von einer Nichtberücksichtigung der Tatsache kann daher keine Rede sein, da sie überhaupt nicht bei den Akten lag, und schon gar nicht von einem Versehen, werden die angebotenen Beweismittel (auch für die Einreichung der Geburtsurkunde) im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erwähnt und gewürdigt. Ob (im Beschwerdeverfahren) der Beweis für eine Postaufgabe mit eingeschriebener Sendung auch als Beweis für den Inhalt der Sendung genüge, wie der Gesuchsteller vorbringt, ist (im Revisionsverfahren) unerheblich. Denn sowohl die Verletzung der Aktenführungspflicht als auch eine fehlerhafte Beweiswürdigung stellen keinen zulässigen Revisionsgrund dar. 3.3 Der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist auch mit Bezug auf die Vertretungsvollmacht nicht erfüllt. Die Tatsache, ob eine Vollmacht im Original mit oder ohne Unterzeichnung bei den Akten lag, ist von vornherein unerheblich, weil der Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren ja zugelassen wurde. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG und Art. 63 Abs. 1 VwVG ; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht entsprochen werden, weil die Begehren als aussichtlos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um aufschiebende Wirkung sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Mit dem Urteil endet die vorläufige Aussetzung des Vollzugs. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: