Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnort B._______ - verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Dezember 2015 und gelangte illegal nach Äthiopien, wo er sich drei Monate im Flüchtlingslager C._______ aufgehalten habe, bevor er über Sudan, Libyen und von dort auf dem Seeweg am (...) Oktober 2016 nach Italien gelangt sei. Er sei in Italien registriert und in ein Camp für Minderjährige bei D._______ untergebracht worden. In der Folge habe er seine Reise mit der Eisenbahn fortgesetzt und sei am (...) November 2016 in die Schweiz gelangt. Am 29. November 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch. B. B.a Am 19. Dezember 2016 wurde im EVZ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, am (...) geboren, mithin minderjährig zu sein. B.b Im Nachgang zu einer Handknochenanalyse wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich und hinsichtlich seiner Angaben zum Geburtsdatum das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Protokoll Nachbefragung / rechtliches Gehör vom 19. Dezember 2016, A13/4). Er wurde für den Fortgang des Verfahrens als minderjährig eingestuft, und die entsprechende Meldung des SEM an die zuständige kantonale Behörde wurde gleichentags verschickt. B.c Am 13. Januar 2017 zeigte F._______ von der Dienststelle für unbegleitete Minderjährige "(...)" unter Einreichen einer Vollmacht seine Mandatsübernahme an und ersuchte unter anderem um Einsicht in diverse Unterlagen sowie um Auskunft zum Verfahrensstand. Das SEM teilte dem Rechtsvertreter am 24. Januar 2017 mit, dass bisher lediglich die BzP durchgeführt worden sei. Ferner wurde er darüber informiert, dass der minderjährige Gesuchsteller keine Identitätspapiere eingereicht habe. Das faktische Gesuch um Akteneinsicht wurde zufolge noch nicht abgeschlossener Untersuchungsmassnahmen vorderhand abgewiesen. Am 6. Februar 2017 legte der Rechtsvertreter sein Mandat nieder und zeigte gleichzeitig - unter Einreichen einer Vollmacht - die Mandatsübernahme durch G._______ an. B.d Am 25. Juli 2017 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen im Beisein der Rechtsvertreterin statt. B.e Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe etwa acht Jahre lang die Schule besucht und im landwirtschaftlichen Familienbetrieb geholfen. Sein Vater sei Soldat gewesen und altershalber entlassen worden. Eines Tages hätten Soldaten vom Vater jedoch erneut verlangt, ein Gewehr zu tragen. Der Vater habe sich der Einberufung durch Weggelaufen entzogen. In der Folge sei er (der Vater) nicht mehr so viel zu Hause gewesen; er habe tagsüber die Mahlzeiten daheim eingenommen, jedoch jeweils in einer anderen Unterkunft übernachtet. Eines Tages im Jahr 2015, etwa im 11. Monat, seien die Soldaten wieder gekommen und hätten ihn (Beschwerdeführer) an Stelle des nicht auffindbaren Vaters mitgenommen. Nach etwa einem Monat in Haft im Gefängnis H._______ sei ihm die Flucht gelungen. Er habe sich eine Nacht zu Hause aufgehalten und den Heimatstaat am darauffolgenden Tag illegal verlassen. Nach seiner Ausreise sei seiner Familie das Land weggenommen worden und diese habe mit ihrem Vieh in die Einöde ziehen müssen. B.f Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer anlässlich der ausführlichen Anhörung die Kopie seines Taufscheins mit englischer Übersetzung zu den vorinstanzlichen Akten. C. Zurückkommend auf die Eingabe der Rechtsvertretung vom 13. Januar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 22. August 2017 (auf entsprechendes erneutes Ersuchen vom 16. August 2017 hin) Einsicht in die verfahrenswesentlichen Akten. D. Mit (am 29. August 2017 eröffneter) Verfügung vom 28. August 2017 stellte das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinn von Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen. Als Folge davon lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. E. E.a Mit Eingabe der neu bevollmächtigten Rechtsvertreterin (von der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen, Gesetzliche Vertretung MNA) vom 28. September 2017 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 28. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. E.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E.c Mit dem Rechtsmittel wurden namentlich eine Vollmacht vom 26. September 2017 und eine "Bescheinigung wirtschaftliche Sozialhilfe" vom 28. September 2017 eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2017 hiess der Instruktionsrichter unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Gleichzeitig übermittelte er die Beschwerde vom 28. September 2017 der Vorinstanz und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist. G. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie wies auf ihre Erwägungen hin, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Die Stellungnahme des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung massgeblich fest, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme und zur Inhaftierung seien unsubstanziiert und widersprüchlich, seine Antworten durchwegs oberflächlich, einsilbig und stereotyp ausgefallen, mithin sei diesen kein wirkliches persönliches Erleben zu entnehmen. Ausserdem seien die Schilderungen teilweise mit Widersprüchen behaftet.
E. 4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea stellte das SEM unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, vorliegend sei allein der Umstand des illegalen Verlassens des Heimatstaates nicht geeignet, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes zu begründen.
E. 4.3 Es sei dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, Fluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen. Insgesamt würden die Vorbringen weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
E. 5 In der Beschwerde wird für den Sachverhalt im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
E. 5.1 Im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei festzustellen, dass gemäss Rechtsprechung ein reduziertes Beweismass gelte, welches durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel zulasse. Entscheidend sei, ob im Rahmen der Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der einer sprechen würden, überwiegen oder nicht. Dabei sei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 5.2 Vor diesem Hintergrund sei der Feststellung der Vorinstanz zu widersprechen, die Darlegungen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert und konstruiert. So habe der Beschwerdeführer eine übereinstimmende Erzählweise gezeigt. Er habe seine Asylgründe in der ausführlichen Anhörung detailliert und substanziiert erzählt und diese würden auch eine "Vielzahl an Real- und Detailkenntnissen" enthalten. Insbesondere habe er seine Festnahme und Inhaftierung chronologisch und nachvollziehbar geschildert. Ebenfalls plausibel habe der Beschwerdeführer seine illegale Ausreise aus Eritrea geschildert; dies werde von der Vorinstanz nicht bestritten.
E. 5.3 Die wenigen, von der Vorinstanz angeführten vermeintlichen Widersprüche vermöchten nicht zur Annahme der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu führen. Diese würden alle Elemente der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Er sei einen Monat lang grundlos inhaftiert gewesen und habe sich durch seine Flucht den eritreischen Behörden entzogen. Diese Verfolgung sei genügend intensiv, gezielt und aktuell gewesen. Im Fall einer Rückkehr hätte er mit grosser Wahrscheinlichkeit wiederum ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen (vgl. Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) handelt - respektive handelte: Der Beschwerdeführer ist nunmehr, im Urteilszeitpunkt, volljährig.
E. 6.2.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbegleiteter Minderjähriger bestimmten Anforderungen zu genügen. So müssen gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär behandelt und es muss durch die zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich eine Vertrauensperson zur Wahrung deren Interessen bestimmt werden (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG,). Die Tätigkeit der Vertrauensperson beginnt grundsätzlich mit der Kurzbefragung (vgl. Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1). Der Zweck dieser Massnahmen liegt insofern auf der Hand, als minderjährige Personen, die aus ihrer geografischen, sprachlichen, kulturellen und sozialen Umgebung herausgerissen worden sind, sich deshalb in einer schwierigen Situation befinden, wegen ihres jugendlichen Alters besonders verletzlich und oft mit ihrer Lage überfordert sind. Deshalb sollen sie während des Asylverfahrens durch eine Person ihres Vertrauens unterstützt werden. Dadurch sollen namentlich altersbedingte Erfahrungsdefizite ausgeglichen und die unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden auf den Stand einer durchschnittlichen erwachsenen asylsuchenden Person gebracht werden (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-3855/2015 vom 21. Januar 2016).
E. 6.2.2 Vorliegend wurde am 13. Januar 2017 eine Vertrauensperson bestellt. Damit konnte die Vertrauensperson zwar nicht an der BzP teilnehmen. Begründet liegt dieser Umstand darin, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hatte und damit Zweifel an der Minderjährigkeit bestanden, womit erst nach Vornahme entsprechender Abklärungen die weiteren Massnahmen zur Bestellung einer Vertrauensperson vorgenommen werden konnten (vgl. oben Bst. B.a bis B.c). Über die Kurzbefragung hinausgehende, materiellrechtlich entscheidrelevante Verfahrensschritte (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG und Art. 26 Abs. 2 AsylG) waren bis dahin nicht vorgenommen worden. Dies wurde dem Rechtsvertreter am 24. Januar 2017 mitgeteilt und er wurde über das Fehlen von Identitätspapieren informiert. Die BzP ist vorliegend problemlos verlaufen und lässt nicht auf Verständigungsschwierigkeiten schliessen. Ebenfalls ergeben sich aus dem erstellten Protokoll der BzP keine Hinweise auf allfällige mental-kognitive Überforderungen des Beschwerdeführers. Im Rechtsmittel werden diesbezüglich denn auch keine Rügen erhoben. In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit den materiellen Asylvorbringen des Beschwerdeführers das Thema der Minderjährigkeit aufgebracht und ausgeführt, bei der Glaubhaftigkeitsprüfung sei der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen. Diese Auffassung ist grundsätzlich zutreffend. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass - im Sinn der genannten spezifischen Verfahrensbestimmungen - die Vertrauensperson bei der ausführlichen Anhörung vom 25. Juli 2017 anwesend gewesen ist. Sie hat sich aktiv in die Anhörung eingebracht. Bei dieser Befragung konnte der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt werden. Dies wird letztlich durch den Hinweis im Rechtsmittel bestätigt, für den Sachverhalt könne im Wesentlichen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Zwischen der Erstbefragung (BzP) und der eingehenden Anhörung durch das SEM sind (gerechnet ab Einsetzen der zweiten Vertrauensperson, vgl. Bst. B.c hiervor) über fünf Monate verstrichen, somit hat auch genügend Zeit zur Vorbereitung auf die Anhörung und zum Aufbau einer grundlegenden Vertrauensbasis zwischen Vertrauensperson und Beschwerdeführer bestanden (vgl. etwa Urteil BVGer vom 22. August 2016, D-7700/2015 E. 6.2.3).
E. 6.2.3 Insgesamt sind nach dem Gesagten beide bei den Befragungen erstellten Protokolle vollumfänglich für die Beurteilung der geltend gemachten Asylgründe verwertbar und der Beschwerdeführer muss sich auf die dabei gemachten Aussagen behaften lassen.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zu Hause von Soldaten festgenommen und in ein Gefängnis in H._______ überführt worden. Dort sei ihm nach etwa einem Monat die Flucht gelungen; er habe dann noch eine Nacht daheim verbracht und sei anschliessend ausser Landes geflüchtet.
E. 6.3.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Schilderungen oberflächlich und vage ausgefallen sind. Beispielsweise will der Beschwerdeführer mit den Soldaten, die auf den Vater gewartet hätten, viel geredet haben. Er wurde in der ausführlichen Befragung aufgefordert, dieses Erlebnis seiner Festnahme genauer zu beschreiben. Seine folgenden Antworten und Schilderungen blieben jedoch detailarm und auffällig substanzlos; sie zeugen nicht von persönlicher Betroffenheit oder gar Angst. Vielmehr hat er sogar dargelegt, die Soldaten hätten ihm selbst dann, als sie ihn zum Mitkommen aufgefordert hätten, keine Angst gemacht (vgl. Protokoll A27/19 F/A72, 73 und 74). Dies erstaunt umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer damals erst (...) Jahre alt gewesen wäre (die Festnahme sei gemäss seinen Angaben etwa im 11. Monat 2015 erfolgt).
E. 6.3.2 Auch die weiteren Ausführungen wirken über weite Strecken auffällig distanziert und entbehren jeglicher Realkennzeichen. Auch unter Berücksichtigung des jungen Alters des Beschwerdeführers wäre jedoch eine deutlich emotionaler gefärbte, spontanere und erlebnisbasierte Darlegung zu erwarten gewesen. Selbst auf die Frage, was geschehen sei, nachdem ihm dann die Handschellen angelegt worden seien, gab er keine Antwort, die auf echtes Erleben schliessen liesse: "Nachdem sie mir die Handschellen angelegt hatten, dann ging ich ins Gefängnis rein und dann haben sie mir dort die Handschellen abgenommen" (vgl. a.a.O. F/A 84). Auf erneutes Nachfragen führte er zwar den Transport bis zum Gefängnis etwas näher aus, indessen gehen diese Schilderungen nicht über das hinaus, was nicht aus gewöhnlichem Alltagswissen und Beobachten (Dorfname, militärisches Fahrzeug, Automarke, Transport sitzend zwischen den zwei Soldaten) resultieren kann. Auch die Schilderungen des einmonatigen Aufenthalts im Gefängnis machen nicht den Eindruck tatsächlich persönlichen Erlebens. Der Beschwerdeführer schilderte hierbei zwar einen engen Raum und sprach von etwa 40 Personen, die sich darin aufgehalten hätten. Spontane und lebensnahe Eindrücke, die in einer solchen beengten Situation zu erwarten wären, fehlen jedoch auch hier.
E. 6.3.3 Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen betreffend Festnahme, Transport ins Gefängnis und der Gefängnisaufenthalt selber auffallend geprägt sind von einem stereotypen, substanz- und detailarmen Aussageverhalten.
E. 6.4 Es finden sich zudem Widersprüche in den Darlegungen. So hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung erklärt, der Vater habe nach der Entlassung aus dem Militärdienst ein paar Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet und sei "irgendwann" aufgefordert worden, als Mitglied der lokalen Miliz eine Waffe zu tragen (vgl. Protokoll A12/12 S. 7). Demgegenüber soll diese erneute, an den Vater gerichtete Aufforderung zum Dienst in der Armee gemäss späteren Aussagen bereits etwa ein Jahr nach der regulären Entlassung aus dem Militärdienst erfolgt sein (vgl. Protokoll A27/19 F/A 62). Weiter sagte er zuerst aus, die Mutter sei während seines Gefängnisaufenthalts zwar zur Haftanstalt gekommen, nicht aber zu ihm vorgelassen worden (vgl. Protokoll A12/12 S. 8). In der Anhörung führte er aus, die Familie sei nicht gekommen (vgl. Protokoll A27/19 F/A 94). Der Einwand im Rechtsmittel, der Versuch der Mutter sei gescheitert, was der Beschwerdeführer erst nach der Flucht erfahren habe, so habe faktisch kein Besuch stattgefunden, überzeugt nicht wirklich. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er ein für einen minderjährigen Inhaftierten einprägsames Erlebnis - die Enttäuschung darüber, keinen Besuch erhalten zu haben - mindestens inhaltsgleich und lebensecht vortragen würde. Dies ist vorliegend nicht festzustellen.
E. 6.5 Letztlich sind auch seine Schilderungen der Flucht aus dem Gefängnis kaum nachvollziehbar. Insbesondere die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer sich ab dem Morgen (die Flucht sei nach dem Frühstück erfolgt) den ganzen Tag lang im Dorf neben dem Gefängnis habe verstecken und dann am Abend ungehindert heimgehen können, erscheinen in ihrer Gesamtheit abenteuerlich und abwegig. So ist nicht glaubhaft, dass sein Verschwinden den ganzen Tag über unbemerkt geblieben wäre. Vielmehr wären zweifellos in der Umgebung und naheliegenderweise auch im Elternhaus die ersten Suchaktionen vorgenommen worden. Dass der Beschwerdeführer am Abend ungehindert nach Hause gelangen und dort ohne Probleme noch eine Nacht bleiben konnte, spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgeschichte.
E. 6.6.1 Der Beschwerdeführer gibt an, illegal ausgereist zu sein. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hinzuweisen. Darin gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis der schweizerischen Asylbehörden, wonach eine illegale Ausreise bereits zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Im Referenzurteil wurde weiter festgestellt, dass das Risiko einer in asylrelevanter Weise erfolgenden Bestrafung bei einer Rückkehr nur dann anzunehmen sei, wenn zur vorangegangenen illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden.
E. 6.6.2 Mit Bezug auf den Beschwerdeführer ist festzustellen, dass keine solchen zusätzlichen risikobegründenden Faktoren ersichtlich sind: Nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass er in Eritrea keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen erlitten hat. Weshalb der Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer - letztlich ungeachtet der Frage, ob seine Ausführungen zur Ausreise konsistent, mithin glaubhaft ausgefallen sind - allein zufolge der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 6.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe unglaubhaft dargelegt hat; er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nachdem der Beschwerdeführern von der Vorinstanz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) heute nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 8.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 28. August 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gutgeheissen. Es ist aufgrund der Akten von der weiterhin bestehenden Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5525/2017 Urteil vom 9. Mai 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Nicole Scheiber, Gesetzliche Vertretung MNA, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnort B._______ - verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Dezember 2015 und gelangte illegal nach Äthiopien, wo er sich drei Monate im Flüchtlingslager C._______ aufgehalten habe, bevor er über Sudan, Libyen und von dort auf dem Seeweg am (...) Oktober 2016 nach Italien gelangt sei. Er sei in Italien registriert und in ein Camp für Minderjährige bei D._______ untergebracht worden. In der Folge habe er seine Reise mit der Eisenbahn fortgesetzt und sei am (...) November 2016 in die Schweiz gelangt. Am 29. November 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch. B. B.a Am 19. Dezember 2016 wurde im EVZ die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Dabei machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, am (...) geboren, mithin minderjährig zu sein. B.b Im Nachgang zu einer Handknochenanalyse wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich und hinsichtlich seiner Angaben zum Geburtsdatum das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Protokoll Nachbefragung / rechtliches Gehör vom 19. Dezember 2016, A13/4). Er wurde für den Fortgang des Verfahrens als minderjährig eingestuft, und die entsprechende Meldung des SEM an die zuständige kantonale Behörde wurde gleichentags verschickt. B.c Am 13. Januar 2017 zeigte F._______ von der Dienststelle für unbegleitete Minderjährige "(...)" unter Einreichen einer Vollmacht seine Mandatsübernahme an und ersuchte unter anderem um Einsicht in diverse Unterlagen sowie um Auskunft zum Verfahrensstand. Das SEM teilte dem Rechtsvertreter am 24. Januar 2017 mit, dass bisher lediglich die BzP durchgeführt worden sei. Ferner wurde er darüber informiert, dass der minderjährige Gesuchsteller keine Identitätspapiere eingereicht habe. Das faktische Gesuch um Akteneinsicht wurde zufolge noch nicht abgeschlossener Untersuchungsmassnahmen vorderhand abgewiesen. Am 6. Februar 2017 legte der Rechtsvertreter sein Mandat nieder und zeigte gleichzeitig - unter Einreichen einer Vollmacht - die Mandatsübernahme durch G._______ an. B.d Am 25. Juli 2017 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen im Beisein der Rechtsvertreterin statt. B.e Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe etwa acht Jahre lang die Schule besucht und im landwirtschaftlichen Familienbetrieb geholfen. Sein Vater sei Soldat gewesen und altershalber entlassen worden. Eines Tages hätten Soldaten vom Vater jedoch erneut verlangt, ein Gewehr zu tragen. Der Vater habe sich der Einberufung durch Weggelaufen entzogen. In der Folge sei er (der Vater) nicht mehr so viel zu Hause gewesen; er habe tagsüber die Mahlzeiten daheim eingenommen, jedoch jeweils in einer anderen Unterkunft übernachtet. Eines Tages im Jahr 2015, etwa im 11. Monat, seien die Soldaten wieder gekommen und hätten ihn (Beschwerdeführer) an Stelle des nicht auffindbaren Vaters mitgenommen. Nach etwa einem Monat in Haft im Gefängnis H._______ sei ihm die Flucht gelungen. Er habe sich eine Nacht zu Hause aufgehalten und den Heimatstaat am darauffolgenden Tag illegal verlassen. Nach seiner Ausreise sei seiner Familie das Land weggenommen worden und diese habe mit ihrem Vieh in die Einöde ziehen müssen. B.f Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer anlässlich der ausführlichen Anhörung die Kopie seines Taufscheins mit englischer Übersetzung zu den vorinstanzlichen Akten. C. Zurückkommend auf die Eingabe der Rechtsvertretung vom 13. Januar 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 22. August 2017 (auf entsprechendes erneutes Ersuchen vom 16. August 2017 hin) Einsicht in die verfahrenswesentlichen Akten. D. Mit (am 29. August 2017 eröffneter) Verfügung vom 28. August 2017 stellte das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinn von Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen. Als Folge davon lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. E. E.a Mit Eingabe der neu bevollmächtigten Rechtsvertreterin (von der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen, Gesetzliche Vertretung MNA) vom 28. September 2017 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 28. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. E.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E.c Mit dem Rechtsmittel wurden namentlich eine Vollmacht vom 26. September 2017 und eine "Bescheinigung wirtschaftliche Sozialhilfe" vom 28. September 2017 eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2017 hiess der Instruktionsrichter unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Gleichzeitig übermittelte er die Beschwerde vom 28. September 2017 der Vorinstanz und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist. G. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie wies auf ihre Erwägungen hin, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Die Stellungnahme des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung massgeblich fest, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme und zur Inhaftierung seien unsubstanziiert und widersprüchlich, seine Antworten durchwegs oberflächlich, einsilbig und stereotyp ausgefallen, mithin sei diesen kein wirkliches persönliches Erleben zu entnehmen. Ausserdem seien die Schilderungen teilweise mit Widersprüchen behaftet. 4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea stellte das SEM unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, vorliegend sei allein der Umstand des illegalen Verlassens des Heimatstaates nicht geeignet, eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes zu begründen. 4.3 Es sei dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, Fluchtgründe im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen. Insgesamt würden die Vorbringen weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
5. In der Beschwerde wird für den Sachverhalt im Wesentlichen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. 5.1 Im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei festzustellen, dass gemäss Rechtsprechung ein reduziertes Beweismass gelte, welches durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel zulasse. Entscheidend sei, ob im Rahmen der Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der einer sprechen würden, überwiegen oder nicht. Dabei sei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5.2 Vor diesem Hintergrund sei der Feststellung der Vorinstanz zu widersprechen, die Darlegungen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert und konstruiert. So habe der Beschwerdeführer eine übereinstimmende Erzählweise gezeigt. Er habe seine Asylgründe in der ausführlichen Anhörung detailliert und substanziiert erzählt und diese würden auch eine "Vielzahl an Real- und Detailkenntnissen" enthalten. Insbesondere habe er seine Festnahme und Inhaftierung chronologisch und nachvollziehbar geschildert. Ebenfalls plausibel habe der Beschwerdeführer seine illegale Ausreise aus Eritrea geschildert; dies werde von der Vorinstanz nicht bestritten. 5.3 Die wenigen, von der Vorinstanz angeführten vermeintlichen Widersprüche vermöchten nicht zur Annahme der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu führen. Diese würden alle Elemente der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Er sei einen Monat lang grundlos inhaftiert gewesen und habe sich durch seine Flucht den eritreischen Behörden entzogen. Diese Verfolgung sei genügend intensiv, gezielt und aktuell gewesen. Im Fall einer Rückkehr hätte er mit grosser Wahrscheinlichkeit wiederum ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen (vgl. Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) handelt - respektive handelte: Der Beschwerdeführer ist nunmehr, im Urteilszeitpunkt, volljährig. 6.2 6.2.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbegleiteter Minderjähriger bestimmten Anforderungen zu genügen. So müssen gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär behandelt und es muss durch die zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich eine Vertrauensperson zur Wahrung deren Interessen bestimmt werden (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG,). Die Tätigkeit der Vertrauensperson beginnt grundsätzlich mit der Kurzbefragung (vgl. Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1). Der Zweck dieser Massnahmen liegt insofern auf der Hand, als minderjährige Personen, die aus ihrer geografischen, sprachlichen, kulturellen und sozialen Umgebung herausgerissen worden sind, sich deshalb in einer schwierigen Situation befinden, wegen ihres jugendlichen Alters besonders verletzlich und oft mit ihrer Lage überfordert sind. Deshalb sollen sie während des Asylverfahrens durch eine Person ihres Vertrauens unterstützt werden. Dadurch sollen namentlich altersbedingte Erfahrungsdefizite ausgeglichen und die unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden auf den Stand einer durchschnittlichen erwachsenen asylsuchenden Person gebracht werden (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des BVGer E-3855/2015 vom 21. Januar 2016). 6.2.2 Vorliegend wurde am 13. Januar 2017 eine Vertrauensperson bestellt. Damit konnte die Vertrauensperson zwar nicht an der BzP teilnehmen. Begründet liegt dieser Umstand darin, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hatte und damit Zweifel an der Minderjährigkeit bestanden, womit erst nach Vornahme entsprechender Abklärungen die weiteren Massnahmen zur Bestellung einer Vertrauensperson vorgenommen werden konnten (vgl. oben Bst. B.a bis B.c). Über die Kurzbefragung hinausgehende, materiellrechtlich entscheidrelevante Verfahrensschritte (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG und Art. 26 Abs. 2 AsylG) waren bis dahin nicht vorgenommen worden. Dies wurde dem Rechtsvertreter am 24. Januar 2017 mitgeteilt und er wurde über das Fehlen von Identitätspapieren informiert. Die BzP ist vorliegend problemlos verlaufen und lässt nicht auf Verständigungsschwierigkeiten schliessen. Ebenfalls ergeben sich aus dem erstellten Protokoll der BzP keine Hinweise auf allfällige mental-kognitive Überforderungen des Beschwerdeführers. Im Rechtsmittel werden diesbezüglich denn auch keine Rügen erhoben. In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit den materiellen Asylvorbringen des Beschwerdeführers das Thema der Minderjährigkeit aufgebracht und ausgeführt, bei der Glaubhaftigkeitsprüfung sei der Minderjährigkeit Rechnung zu tragen. Diese Auffassung ist grundsätzlich zutreffend. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass - im Sinn der genannten spezifischen Verfahrensbestimmungen - die Vertrauensperson bei der ausführlichen Anhörung vom 25. Juli 2017 anwesend gewesen ist. Sie hat sich aktiv in die Anhörung eingebracht. Bei dieser Befragung konnte der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt werden. Dies wird letztlich durch den Hinweis im Rechtsmittel bestätigt, für den Sachverhalt könne im Wesentlichen auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Zwischen der Erstbefragung (BzP) und der eingehenden Anhörung durch das SEM sind (gerechnet ab Einsetzen der zweiten Vertrauensperson, vgl. Bst. B.c hiervor) über fünf Monate verstrichen, somit hat auch genügend Zeit zur Vorbereitung auf die Anhörung und zum Aufbau einer grundlegenden Vertrauensbasis zwischen Vertrauensperson und Beschwerdeführer bestanden (vgl. etwa Urteil BVGer vom 22. August 2016, D-7700/2015 E. 6.2.3). 6.2.3 Insgesamt sind nach dem Gesagten beide bei den Befragungen erstellten Protokolle vollumfänglich für die Beurteilung der geltend gemachten Asylgründe verwertbar und der Beschwerdeführer muss sich auf die dabei gemachten Aussagen behaften lassen. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zu Hause von Soldaten festgenommen und in ein Gefängnis in H._______ überführt worden. Dort sei ihm nach etwa einem Monat die Flucht gelungen; er habe dann noch eine Nacht daheim verbracht und sei anschliessend ausser Landes geflüchtet. 6.3.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Schilderungen oberflächlich und vage ausgefallen sind. Beispielsweise will der Beschwerdeführer mit den Soldaten, die auf den Vater gewartet hätten, viel geredet haben. Er wurde in der ausführlichen Befragung aufgefordert, dieses Erlebnis seiner Festnahme genauer zu beschreiben. Seine folgenden Antworten und Schilderungen blieben jedoch detailarm und auffällig substanzlos; sie zeugen nicht von persönlicher Betroffenheit oder gar Angst. Vielmehr hat er sogar dargelegt, die Soldaten hätten ihm selbst dann, als sie ihn zum Mitkommen aufgefordert hätten, keine Angst gemacht (vgl. Protokoll A27/19 F/A72, 73 und 74). Dies erstaunt umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer damals erst (...) Jahre alt gewesen wäre (die Festnahme sei gemäss seinen Angaben etwa im 11. Monat 2015 erfolgt). 6.3.2 Auch die weiteren Ausführungen wirken über weite Strecken auffällig distanziert und entbehren jeglicher Realkennzeichen. Auch unter Berücksichtigung des jungen Alters des Beschwerdeführers wäre jedoch eine deutlich emotionaler gefärbte, spontanere und erlebnisbasierte Darlegung zu erwarten gewesen. Selbst auf die Frage, was geschehen sei, nachdem ihm dann die Handschellen angelegt worden seien, gab er keine Antwort, die auf echtes Erleben schliessen liesse: "Nachdem sie mir die Handschellen angelegt hatten, dann ging ich ins Gefängnis rein und dann haben sie mir dort die Handschellen abgenommen" (vgl. a.a.O. F/A 84). Auf erneutes Nachfragen führte er zwar den Transport bis zum Gefängnis etwas näher aus, indessen gehen diese Schilderungen nicht über das hinaus, was nicht aus gewöhnlichem Alltagswissen und Beobachten (Dorfname, militärisches Fahrzeug, Automarke, Transport sitzend zwischen den zwei Soldaten) resultieren kann. Auch die Schilderungen des einmonatigen Aufenthalts im Gefängnis machen nicht den Eindruck tatsächlich persönlichen Erlebens. Der Beschwerdeführer schilderte hierbei zwar einen engen Raum und sprach von etwa 40 Personen, die sich darin aufgehalten hätten. Spontane und lebensnahe Eindrücke, die in einer solchen beengten Situation zu erwarten wären, fehlen jedoch auch hier. 6.3.3 Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen betreffend Festnahme, Transport ins Gefängnis und der Gefängnisaufenthalt selber auffallend geprägt sind von einem stereotypen, substanz- und detailarmen Aussageverhalten. 6.4 Es finden sich zudem Widersprüche in den Darlegungen. So hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung erklärt, der Vater habe nach der Entlassung aus dem Militärdienst ein paar Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet und sei "irgendwann" aufgefordert worden, als Mitglied der lokalen Miliz eine Waffe zu tragen (vgl. Protokoll A12/12 S. 7). Demgegenüber soll diese erneute, an den Vater gerichtete Aufforderung zum Dienst in der Armee gemäss späteren Aussagen bereits etwa ein Jahr nach der regulären Entlassung aus dem Militärdienst erfolgt sein (vgl. Protokoll A27/19 F/A 62). Weiter sagte er zuerst aus, die Mutter sei während seines Gefängnisaufenthalts zwar zur Haftanstalt gekommen, nicht aber zu ihm vorgelassen worden (vgl. Protokoll A12/12 S. 8). In der Anhörung führte er aus, die Familie sei nicht gekommen (vgl. Protokoll A27/19 F/A 94). Der Einwand im Rechtsmittel, der Versuch der Mutter sei gescheitert, was der Beschwerdeführer erst nach der Flucht erfahren habe, so habe faktisch kein Besuch stattgefunden, überzeugt nicht wirklich. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er ein für einen minderjährigen Inhaftierten einprägsames Erlebnis - die Enttäuschung darüber, keinen Besuch erhalten zu haben - mindestens inhaltsgleich und lebensecht vortragen würde. Dies ist vorliegend nicht festzustellen. 6.5 Letztlich sind auch seine Schilderungen der Flucht aus dem Gefängnis kaum nachvollziehbar. Insbesondere die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer sich ab dem Morgen (die Flucht sei nach dem Frühstück erfolgt) den ganzen Tag lang im Dorf neben dem Gefängnis habe verstecken und dann am Abend ungehindert heimgehen können, erscheinen in ihrer Gesamtheit abenteuerlich und abwegig. So ist nicht glaubhaft, dass sein Verschwinden den ganzen Tag über unbemerkt geblieben wäre. Vielmehr wären zweifellos in der Umgebung und naheliegenderweise auch im Elternhaus die ersten Suchaktionen vorgenommen worden. Dass der Beschwerdeführer am Abend ungehindert nach Hause gelangen und dort ohne Probleme noch eine Nacht bleiben konnte, spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgeschichte. 6.6 6.6.1 Der Beschwerdeführer gibt an, illegal ausgereist zu sein. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hinzuweisen. Darin gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis der schweizerischen Asylbehörden, wonach eine illegale Ausreise bereits zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Im Referenzurteil wurde weiter festgestellt, dass das Risiko einer in asylrelevanter Weise erfolgenden Bestrafung bei einer Rückkehr nur dann anzunehmen sei, wenn zur vorangegangenen illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. 6.6.2 Mit Bezug auf den Beschwerdeführer ist festzustellen, dass keine solchen zusätzlichen risikobegründenden Faktoren ersichtlich sind: Nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass er in Eritrea keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen erlitten hat. Weshalb der Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Demnach erfüllt der Beschwerdeführer - letztlich ungeachtet der Frage, ob seine Ausführungen zur Ausreise konsistent, mithin glaubhaft ausgefallen sind - allein zufolge der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe unglaubhaft dargelegt hat; er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem der Beschwerdeführern von der Vorinstanz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshindernisse (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) heute nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 28. August 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gutgeheissen. Es ist aufgrund der Akten von der weiterhin bestehenden Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: