Vollzug der Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, amtliche Verbeiständung) wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Wenger Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5525/2015 Urteil vom 6. Juli 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch
1. B._______, (Rechtsvertretung 1)
2. C._______, (Rechtsvertretung 2) Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Migration, (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 4. September 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2010 mit Verfügung vom 11. Mai 2012 abwies, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014 abgewiesen wurde, dass das BFM am 9. Dezember 2014 die Ausreisefrist neu bis zum 5. Januar 2015 ansetzte, dass eine gegen den Beschwerdeentscheid vom 2. Dezember 2015 erhobene, auf den Wegweisungsvollzug beschränkte Revisionseingabe vom 20. März 2014 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1808/2015 vom 20. Mai 2015 entschieden wurde, wobei auf die Vorbringen und Beweismittel zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde und das Vorbringen betreffend das soziale Netz der Beschwerdeführerin in (...) abgewiesen wurde, II. dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2015 ein auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränktes Wiedererwägungsgesuch vom 5. Juni 2015 abwies, die Verfügung vom 11. Mai 2012 als rechtskräftig und vollstreckbar bezeichnete, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob und darauf hinwies, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführerin durch die Rechtsvertretung 1 mit Eingaben vom 9. September 2015 ein Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung beim Bundesverwaltungsgericht einreichen liess, worin sie die baldige Einreichung einer Beschwerde wegen gesundheitlichen Problemen in Aussicht stellte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte, dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 4. September 2015 durch ihre Rechtsvertretung 1 am 5. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, und zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung ihres Wiedererwägungsgesuches beantragt, indem sie die Aufhebung der Verfügung vom 11. Mai 2012 im Vollzugspunkt und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verlangt, dass sie in formeller Hinsicht um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und amtliche Verbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin) ersucht, dass sie hierzu Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16. Mai 2013, des SEM vom 3. Dezember 2014 und des Psychiatriezentrums vom 23. September 2015 sowie etwas später Unterlagen zur finanziellen Situation zweier Verwandter einreichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2015 den Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abwies, und die Behandlung der übrigen Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verschob, dass am 21. Oktober 2015 die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg via Brüssel nach Kongo (Kinshasa) ausgeschafft wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Gesuch, von der Rechtsvertretung 2 am 23. Oktober 2015 eingereicht, beantragte, ihr sei umgehend ein Visum zwecks Wiedereinreise in die Schweiz zu erteilen, dass die Rechtsvertretung 2 in Bezug auf den Mandatsumfang darauf hinwies, sie nehme die Interessen der Beschwerdeführerin im Falle der Abwesenheit der Rechtsvertretung 1 wahr, namentlich im Falle einer widerrechtlichen und willkürlichen Ausschaffung, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2015 abwies, und den Rechtsvertretungen 1 und 2 Gelegenheit gab, das Interesse der Beschwerdeführerin an der Weiterführung des Verfahrens darzulegen, deren effektiven Aufenthaltsort und deren aktuelle Erreichbarkeit anzugeben, andernfalls das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei, dass der Instruktionsrichter sodann die Rechtsvertretungen 1 und 2 auf die Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 AsylG hinwies, falls sie ihm keine gemeinsame Zustelladresse bezeichnen würden, dass die Beschwerdeführerin durch die Rechtsvertretung 2 mit Schreiben vom 21. November 2015 um die Fortsetzung des Verfahrens und die materielle Beurteilung der eingereichten Beschwerde ersuchen liess, dass sie dazu einen ärztlichen Bericht vom 20. Oktober 2015 einreichen liess, dass die Rechtsvertretung 1 mit Schreiben vom 1. Februar 2016 ergänzend festhielt, dass sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin seit dem 25. November 2015 nicht verbessert habe und bekannt geworden sei, dass die Beschwerdeführerin anfangs Januar 2016 einen Suizidversuch unternommen habe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, dass das Wiedererwägungsverfahren zudem im AsylG spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht, dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Eingaben als frist- und formgerecht erweisen, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass ein Wiedererwägungsgesuch der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. etwa BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H), dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde (zum sog. qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage des Wegweisungsvollzuges bildet, indem zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, es lägen keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzuges rechtfertigen würden, dass im vorliegenden Fall aufgrund der vollzogenen Ausschaffung vom 21. Oktober 2015 nach Kongo (Kinshasa) die Begehren in den Rechtsmitteleingaben dahingehend zu verstehen sind, dass entsprechend der Begründungen primär um die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung des SEM vom 11. Mai 2012 im Wegweisungsvollzugspunkt, sekundär in Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kongo (Kinshasa) respektive in Feststellung der Widerrechtlichkeit (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) der am 21. Oktober 2015 durchgeführten Ausschaffung um die Bewilligung der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus Kongo (Kinshasa) in die Schweiz und deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz ersucht wird, dass an dieser Stelle aus prozessökonomischen Gründen offenbleiben kann, ob die Wiedererwägungsgründe rechtzeitig geltend gemacht worden waren (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG), zumal die Vorinstanz sich dazu nicht äusserte und das Gesuch materiell behandelte, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass das SEM im Einklang mit der Rechtsprechung (s.o.) die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2015 als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und beurteilt hat, dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, vorab auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in den Rechtsmitteleingaben keine stichhaltigen Gründe anführt, welche geeignet wären, die vorinstanzliche Argumentation zu entkräften oder zu widerlegen, dass einerseits die Beschwerdeführerin es grundsätzlich dabei bewenden lässt, bekannte Sachverhalte darzulegen, ohne dass eine wirkliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung stattfindet, dass die Rechtsvertretung 1 im jüngsten Schreiben darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin anfangs Januar 2016 einen Suizidversuch unternommen habe (vgl. dazu Schreiben vom 1. Februar 2016), dass im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (hin zu einer massiven Dekompensation und Retraumatisierung, starke Suizidgefährdung, vgl. dazu Schreiben der Rechtsvertretung 2 vom 21. November 2015), beziehungsweise seit dem 25. November 2015 nicht verbessert (vgl. Schreiben der Rechtsvertretung 1 vom 1. Februar 2016), dass zum eingereichten ärztlichen Bericht vom 20. Oktober 2015 erklärt wurde, der behandelnde Facharzt habe die Beschwerdeführerin am Vortag ihrer Reise nach Kongo (Kinshasa) als nicht ausschaffungsfähig und als akut suizidgefährdet beurteilt, dass sie seit der Ankunft in Kongo (Kinshasa) unter Amnesien leide und sich lediglich bruchstückhaft an das sechsstündige Verhör durch die Leute der Agence Nationale de Renseignements (ANR) und der Direction Générale de Migration (DGM) erinnern könne, dass sie sich in ihren ersten drei Wochen in Kongo (Kinshasa) in einem schweren psychotischen Zustand (unfähig zu sprechen und zu agieren) befunden habe, und dieser Zustand in einem engen Zusammenhang mit der durch die Verhaftung und Ausschaffung ausgelösten Retraumatisierung stehen dürfte, dass sie in ihrem Zustand ohne eine Begleitung in Kongo (Kinshasa) unfähig sei, sich den nötigen Zugang zu einer geeigneten medizinischen Behandlung - sie benötige engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in einem sicheren Umfeld - und zu entsprechenden Medikamenten zu verschaffen, dass sie zwar aktuell nicht mehr "floid psychotisch" (gemeint wohl: florid ..; mithin stark ausgeprägt psychotisch; vgl. Schreiben vom 25. November 2015 S. 3) sei und wieder klare Auskünfte erteilen könne, aber weiterhin noch suizidgefährdet sei, dass sie in Kongo (Kinshasa) D._______ angetroffen habe, die sie bis anhin vor dem Schlimmsten bewahrt habe, dass sich D._______ jedoch kaum im bisherigen Umfang weiterhin um sie kümmern könne, weil jene sie aus Furcht vor der ANR angehalten habe, sich eine andere Unterkunft zu suchen, dass (...Verwandte ...) - sie würden in Genf leben - die Beschwerdeführerin nicht unterstützen könnten, sie mithin in Kongo (Kinshasa) kein soziales Netz habe, dass somit eine Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) sinngemäss nicht hätte stattfinden dürfen und ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin in Kongo (Kinshasa) sinngemäss nicht zu verantworten sei, dass die vorstehenden Einwände der Beschwerdeführerin gegen einen Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) im Wesentlichen bereits Gegenstand früherer Verfahren gewesen sind und in diesem Rahmen eine eingehende Beurteilung erfahren haben, dass sich die in den Schreiben vom 9. September 2015, 5. Oktober 2015, 25. November 2015 und 1. Februar 2016 geltend gemachten Hinweise zu den wesentlichen aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin innerhalb der Erwartungen der vorbefassten Instanzen bewegen, dass insbesondere das soziale Umfeld und die Möglichkeiten einer medizinischen Versorgung in Kongo (Kinshasa) dabei hinlänglich beurteilt worden sind, dass die Beschwerdeführerin seit dem Schreiben vom 1. Februar 2016 dem Gericht keine weiteren Eingaben mehr zukommen liess, dass die aktuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage somit nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges respektive betreffend Rechtskonformität der vollzogenen Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) in Frage zu stellen, dass sich darüber hinaus keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, wonach die Beschwerdeführerin im Heimatland einer erheblichen Gefährdungs- oder Bedrohungslage ausgesetzt sein könnte respektive eine solche zu befürchten hätte, dass nach dem Gesagten insgesamt nichts erkennbar ist, was in rechtserheblicher Weise gegen den rechtskräftig angeordneten und bereits vollzogenen Wegweisungsvollzug sprechen würde, womit die beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass somit seit Erlass der ursprünglichen Verfügung keine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage eingetreten ist, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mithin zu Recht abgelehnt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Vollzug der Wegweisung (und dem Urteil) die Gesuche um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 111b Abs. 3 AsylG), um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (im Sinne von Art. 56 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht, dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die vorliegende Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig von der Frage einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, dass aus demselben Grund dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. dazu Art. 110a Abs. 2 AsylG) nicht stattzugeben ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, amtliche Verbeiständung) wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David Wenger Thomas Hardegger Versand: