Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. April 2010 wurde vom BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2010 gutgeheissen. Mit Verfügungen vom 4. Februar 2011, 13. und 20. März 2014 gestattete das BFM den drei Söhnen der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres Gesuch um Familienvereinigung von Anfang 2011 die Einreise in die Schweiz. B.a Mit Eingabe vom 25. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein Gesuch um Familienasyl für ihre Nichten B._______ und C._______ ein. Die beiden Mädchen seien Töchter ihrer Schwester D._______, die im Jahr 2003 verstorben sei. Sie hätten Eritrea im Jahr 2009 verlassen und sich in das Flüchtlingslager (...) in Äthiopien begeben. B._______ befinde sich zur Zeit im Sudan, C._______ sei weiterhin in (...). Am 19. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin die beiden Taufscheine ihrer Nichten und eine Kopie der Todesurkunde ihrer Schwester vom (...) 2001 nach. Sie gab an, die Taufscheine von einem Bekannten erhalten zu haben. Sie stellte fest, bislang nicht einmal eine Empfangsbestätigung des BFM erhalten zu haben. B.b Mit Verfügung vom 8. September 2014 verweigerte das BFM den Nichten der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. September 2014 mit Hilfe einer Betreuerin, welche aber nicht als Rechtsvertreterin fungierte, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin liess sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. Den Nichten sei die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf den Einbezug ins Familienasyl zu bewilligen. C._______ befinde sich immer noch im Flüchtlingslager in Äthiopien, während B._______ in (...ein Ort in Sudan...) in der Obhut eines unbekannten Mannes sei, welcher sich im September 2013 per Telefon an die Beschwerdeführerin gewendet habe und ein Lösegeld verlangt habe. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Obwohl den vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen ist, wann die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin eröffnet worden ist, steht die Einhaltung der 30-tägigen Beschwerdefrist fest. Die Beschwerde ist angesichts der wenigstens sinngemässen Rechtsbegehren auch formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
E. 3.1 Das BFM stützt seine Verfügung einerseits auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG (Familienasyil für die Kernfamilie, ausser es sprechen besondere Umstände dagegen), wobei es zu dieser Bestimmung über den blossen Wortlaut hinaus nichts ausführt. Anderseits führt es "Art. 51 Abs. 2 und 4 aAsylG (aufgehoben per 1. Februar 2014)" an, wonach nach altem Recht auch anderen nahen Angehörigen einer in der Schweiz lebenden Person Asyl gewährt werden konnte, wenn besondere Umstände für eine Familienvereinigung sprachen. Als besondere Umständen bezeichnete das BFM die existenzielle Bedrohung der betroffenen Person, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Flucht des sich in der Schweiz befindenden Flüchtlings steht. "Andere nahe Angehörige" seien volljährige behinderte Kinder, Pflegekinder und andere Personen, die dauernd im gemeinsamen Haushalt mit den Personen, die sich in der Schweiz befinden, gelebt haben und von dieser Gesellschaft existenziell abhängen. Dies sei indessen bei den Nichten der Beschwerdeführerin nicht der Fall: So habe die Beschwerdeführerin in ihren Vorverfahren weder ihre Schwester noch die Nichten erwähnt, geschweige denn ein dauerndes Zusammenleben mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt beschrieben. Ihre jüngsten Ausführungen über ein dauerhaftes, pflegekindähnliches Verhältnis mit den Nichten wirke konstruiert und unglaubhaft. Mithin sei unglaubhaft, dass sie durch Flucht getrennt worden seien, die Nichten dauernd mit ihr zusammengelebt hätten und von ihrer Gemeinschaft existenziell abhängen würden. Deshalb sei das Gesuch abzuweisen.
E. 3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe die Beziehung zu ihren Nichten im Rahmen ihrer Möglichkeiten aufrechtzuerhalten versucht. Die beiden Mädchen seien Töchter ihrer Schwester, die (...) geboren und wegen einer 1991 erlittenen Kriegsverletzung im Jahr (...) gestorben sei. Seit 1991 habe sie sich um ihre Schwester persönlich gekümmert und deren Kinder mehrheitlich bei sich aufgenommen, weil der Schwager wegen einer amputierten Hand selber Unterstützung benötigt habe. Nach dem Tod der Schwester seien die Nichten in ihrem Haushalt aufgewachsen. Ein Jahr später habe der Schwager sich wieder verheiratet und die Mädchen zu sich geholt. Da schlecht für sie gesorgt worden seien, hätten diese sich entschlossen, im Jahr 2009 Eritrea zu verlassen. Im Flüchtlingslager (...) hätten sie sich registrieren lassen, B._______ am (...) Juni 2009 und C._______ am (...) Oktober 2011. Am 6. September 2013 habe die Beschwerdeführerin einen Telefonanruf eines unbekannten Mannes erhalten. Er teilte mit, er habe B._______ nach (...ein Ort in Sudan...) gebracht. Er werde sie nur gegen Bezahlung eines Lösegeldes von Fr. 1600.- freilassen. Die fürsorgeabhängige Beschwerdeführerin könne diesen Betrag nicht bezahlen, habe aber bislang den Mann hinhalten können.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es sich bei den beiden Kindern nicht um die Kernfamilie der Beschwerdeführerin, sondern um ihre Nichten handelt, weshalb Art. 51 Abs. 1 AsylG keine Anwendung findet.
E. 4.2 Die ehemalige Bestimmung, wonach auch andere Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen unter Umständen ins Familienasyl eingeschlossen werden können (Art. 51 aAbs. 2 AsylG), wurde mit Wirkung ab 1. Februar 2014 aufgehoben, wobei sich diese Aufhebung auch auf alle hängigen Verfahren bezieht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2012 [AS 2013 4375 5375]; Urteil des BVGer D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6 [zur Publikation vorgesehen]). Auf diese Bestimmung kann die Beschwerdeführerin sich nicht mehr berufen. Weshalb das BFM seinerseits diese aufgehobene und auch im vorliegenden Fall nicht anwendbare Bestimmung in seiner Verfügung überhaupt erwähnt und abgehandelt hat, ist unklar.
E. 4.3 Das BFM hat demnach das Gesuch um Bewilligung der Einreisen zwecks Familienzusammenführung zu Recht, wenn auch mit unkorrekter Begründung, abgelehnt.
E. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist ungeachtet der Frage einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, welche im Übrigen nicht nachgewiesen ist, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergeben hat - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mithin sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben.
E. 5.2 Von der Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 600.- an die Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 3. Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dennoch abzusehen, da die Beschwerdeerhebung durch die unrichtige Begründung der angefochtenen Verfügung mitverursacht sein mag.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden erlassen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5523/2014 Urteil vom 5. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung mit B._______, geboren (...), und C._______, geboren (...); Verfügung des BFM vom 8. September 2014 / N (...). Sachverhalt: Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. April 2010 wurde vom BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2010 gutgeheissen. Mit Verfügungen vom 4. Februar 2011, 13. und 20. März 2014 gestattete das BFM den drei Söhnen der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres Gesuch um Familienvereinigung von Anfang 2011 die Einreise in die Schweiz. B.a Mit Eingabe vom 25. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein Gesuch um Familienasyl für ihre Nichten B._______ und C._______ ein. Die beiden Mädchen seien Töchter ihrer Schwester D._______, die im Jahr 2003 verstorben sei. Sie hätten Eritrea im Jahr 2009 verlassen und sich in das Flüchtlingslager (...) in Äthiopien begeben. B._______ befinde sich zur Zeit im Sudan, C._______ sei weiterhin in (...). Am 19. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin die beiden Taufscheine ihrer Nichten und eine Kopie der Todesurkunde ihrer Schwester vom (...) 2001 nach. Sie gab an, die Taufscheine von einem Bekannten erhalten zu haben. Sie stellte fest, bislang nicht einmal eine Empfangsbestätigung des BFM erhalten zu haben. B.b Mit Verfügung vom 8. September 2014 verweigerte das BFM den Nichten der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. September 2014 mit Hilfe einer Betreuerin, welche aber nicht als Rechtsvertreterin fungierte, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin liess sie sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. Den Nichten sei die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf den Einbezug ins Familienasyl zu bewilligen. C._______ befinde sich immer noch im Flüchtlingslager in Äthiopien, während B._______ in (...ein Ort in Sudan...) in der Obhut eines unbekannten Mannes sei, welcher sich im September 2013 per Telefon an die Beschwerdeführerin gewendet habe und ein Lösegeld verlangt habe. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Obwohl den vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen ist, wann die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin eröffnet worden ist, steht die Einhaltung der 30-tägigen Beschwerdefrist fest. Die Beschwerde ist angesichts der wenigstens sinngemässen Rechtsbegehren auch formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 3. 3.1 Das BFM stützt seine Verfügung einerseits auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG (Familienasyil für die Kernfamilie, ausser es sprechen besondere Umstände dagegen), wobei es zu dieser Bestimmung über den blossen Wortlaut hinaus nichts ausführt. Anderseits führt es "Art. 51 Abs. 2 und 4 aAsylG (aufgehoben per 1. Februar 2014)" an, wonach nach altem Recht auch anderen nahen Angehörigen einer in der Schweiz lebenden Person Asyl gewährt werden konnte, wenn besondere Umstände für eine Familienvereinigung sprachen. Als besondere Umständen bezeichnete das BFM die existenzielle Bedrohung der betroffenen Person, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Flucht des sich in der Schweiz befindenden Flüchtlings steht. "Andere nahe Angehörige" seien volljährige behinderte Kinder, Pflegekinder und andere Personen, die dauernd im gemeinsamen Haushalt mit den Personen, die sich in der Schweiz befinden, gelebt haben und von dieser Gesellschaft existenziell abhängen. Dies sei indessen bei den Nichten der Beschwerdeführerin nicht der Fall: So habe die Beschwerdeführerin in ihren Vorverfahren weder ihre Schwester noch die Nichten erwähnt, geschweige denn ein dauerndes Zusammenleben mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt beschrieben. Ihre jüngsten Ausführungen über ein dauerhaftes, pflegekindähnliches Verhältnis mit den Nichten wirke konstruiert und unglaubhaft. Mithin sei unglaubhaft, dass sie durch Flucht getrennt worden seien, die Nichten dauernd mit ihr zusammengelebt hätten und von ihrer Gemeinschaft existenziell abhängen würden. Deshalb sei das Gesuch abzuweisen. 3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe die Beziehung zu ihren Nichten im Rahmen ihrer Möglichkeiten aufrechtzuerhalten versucht. Die beiden Mädchen seien Töchter ihrer Schwester, die (...) geboren und wegen einer 1991 erlittenen Kriegsverletzung im Jahr (...) gestorben sei. Seit 1991 habe sie sich um ihre Schwester persönlich gekümmert und deren Kinder mehrheitlich bei sich aufgenommen, weil der Schwager wegen einer amputierten Hand selber Unterstützung benötigt habe. Nach dem Tod der Schwester seien die Nichten in ihrem Haushalt aufgewachsen. Ein Jahr später habe der Schwager sich wieder verheiratet und die Mädchen zu sich geholt. Da schlecht für sie gesorgt worden seien, hätten diese sich entschlossen, im Jahr 2009 Eritrea zu verlassen. Im Flüchtlingslager (...) hätten sie sich registrieren lassen, B._______ am (...) Juni 2009 und C._______ am (...) Oktober 2011. Am 6. September 2013 habe die Beschwerdeführerin einen Telefonanruf eines unbekannten Mannes erhalten. Er teilte mit, er habe B._______ nach (...ein Ort in Sudan...) gebracht. Er werde sie nur gegen Bezahlung eines Lösegeldes von Fr. 1600.- freilassen. Die fürsorgeabhängige Beschwerdeführerin könne diesen Betrag nicht bezahlen, habe aber bislang den Mann hinhalten können. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es sich bei den beiden Kindern nicht um die Kernfamilie der Beschwerdeführerin, sondern um ihre Nichten handelt, weshalb Art. 51 Abs. 1 AsylG keine Anwendung findet. 4.2 Die ehemalige Bestimmung, wonach auch andere Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen unter Umständen ins Familienasyl eingeschlossen werden können (Art. 51 aAbs. 2 AsylG), wurde mit Wirkung ab 1. Februar 2014 aufgehoben, wobei sich diese Aufhebung auch auf alle hängigen Verfahren bezieht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2012 [AS 2013 4375 5375]; Urteil des BVGer D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6 [zur Publikation vorgesehen]). Auf diese Bestimmung kann die Beschwerdeführerin sich nicht mehr berufen. Weshalb das BFM seinerseits diese aufgehobene und auch im vorliegenden Fall nicht anwendbare Bestimmung in seiner Verfügung überhaupt erwähnt und abgehandelt hat, ist unklar. 4.3 Das BFM hat demnach das Gesuch um Bewilligung der Einreisen zwecks Familienzusammenführung zu Recht, wenn auch mit unkorrekter Begründung, abgelehnt. 5. 5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist ungeachtet der Frage einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, welche im Übrigen nicht nachgewiesen ist, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergeben hat - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mithin sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben. 5.2 Von der Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 600.- an die Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 3. Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dennoch abzusehen, da die Beschwerdeerhebung durch die unrichtige Begründung der angefochtenen Verfügung mitverursacht sein mag. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden erlassen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: