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E-5520/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-09 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025 / N

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-5520/2025

U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Türkei, alle vertreten durch MLaw Naomi Adotsang, Rechtsanwältin, Rechtskraft Advokatur, Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2025 / N (…),

E-5520/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 15. November 2024 die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche vom

30. Januar 2023 ablehnte und deren Wegweisung sowie den Vollzug an- ordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil E-8020/2024 vom 13. Februar 2025 nicht eintrat, nach- dem die Beschwerdeführenden den wegen Aussichtslosigkeit der Be- schwerdebegehren verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. April 2025 ein Wieder- erwägungsgesuch beim SEM einreichten, auf welches das SEM mit Verfü- gung vom 28. Mai 2025 nicht eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3980/2025 vom 24. Juni 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat, nachdem die Beschwerdeführenden den wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebe- gehren verlangten Kostenvorschuss erneut nicht geleistet hatten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Juli 2025 mit einem weiteren Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz gelangten und dabei im Wesentlichen eine veränderte Situation seit Erlass des Asylentscheids vom 15. November 2024 geltend machen, dass sie insbesondere vorbringen, beim A._______ sei eine (…) diagnos- tiziert worden und er befinde sich in stationärer psychiatrischer Behand- lung, zudem erscheine eine Rückkehr im Hinblick auf das Kindswohl nicht zumutbar, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Beweismittel wie me- dizinische und therapeutische Berichte sowie Referenzschreiben zu Guns- ten der Beschwerdeführenden ins Recht legten, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom

9. Juli 2025 abwies und feststellte, die Verfügung vom 15. November 2024 sei rechtskräftig und vollstreckbar, das Gesuch um Erlass der Verfahrens- kosten ebenfalls abwies, eine Gebühr erhob sowie festhielt, der Antrag auf Sistierung des Wegweisungsvollzugs sei gegenstandslos und einer allfälli- gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,

E-5520/2025 Seite 3 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Juli 2025 gegen die Verfügung vom 9. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden in- folge Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme zu ertei- len, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugsmass- nahmen abzusehen, dass sie sodann beantragten, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten, den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Juli 2025 sowie

15. August 2025 weitere aktuelle Beweismittel zu den Akten reichten (Schulzeugnis von C._______, Arbeitsunfähigkeitszeugnis von A._______, […] Zwischenbericht betreffend D._______ und Bittbrief einer Privatper- son), dass die Beschwerdeführenden den verlangten Kostenvorschuss fristge- recht leisteten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-5520/2025 Seite 4 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art.108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere- gelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg- lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungs- gründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 15. Novem- ber 2024 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist,

E-5520/2025 Seite 5 dass der in der Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 nach summarischer Prüfung gezogene Schluss auch nach eingehender Prüfung der vorliegen- den Akten zu ziehen ist und die Erwägungen des SEM als zutreffend zu erachten sind, dass es namentlich den im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs neu vorgebrachten Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und alle wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden gewürdigt hat und da- her keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abgewiesen wird, dass das SEM sodann mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis ge- langt ist, auch wenn die gesundheitlichen Beschwerden von A._______ nicht zu verharmlosen seien, könne aufgrund der Aktenlage nicht von einer existentiellen medizinischen Notlage ausgegangen werden, wobei eine medizinische Betreuung in der Türkei als verfügbar und zugänglich zu er- achten sei, dass es im Zusammenhang mit dem (…) von D._______ zu Recht festhielt, es sei davon auszugehen, dass diese Krankheit auch in der Türkei adäquat behandelt werden könne, die medizinische Problematik im Übrigen bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht und vom SEM entsprechend zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden ist, diesbezüglich mithin keine wesentlich veränderte Sachlage zu erkennen ist, dass das SEM in seiner Verfügung schliesslich auch hinsichtlich des Kin- deswohls zutreffende Ausführungen macht und zu Recht zum Schluss ge- langt ist, dieses würde bei einer Rückkehr in die Türkei nicht gefährdet, dass nämlich keine besonders ausgeprägte Verwurzelung der Kinder C._______ (geboren […]), D._______ (geboren […]) und E._______ (ge- boren […]) in der Schweiz festgestellt werden kann, zumal sich die beiden älteren Kinder erst seit etwa zweieinhalb Jahren in der Schweiz aufhalten, wobei das älteste Kind den grössten Teil seines Lebens in der Türkei ver- bracht hat, und das jüngste in der Schweiz geborene Kind noch sehr klein ist, dass die Kinder insbesondere gemeinsam mit den Eltern, ihren Hauptbe- zugspersonen, in ihre vertraute heimatliche Umgebung zurückkehren, weshalb anzunehmen ist, dass die Wiedereingliederung in der Türkei ohne besondere Schwierigkeiten möglich sein wird,

E-5520/2025 Seite 6 dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass hinsichtlich der (…) von A._______ (stationärer Klinikaufenthalt vom

21. Juni bis zum 1. Juli 2025, vgl. SEM-Akte 1426436-1/27, Beilage zum Wiedererwägungsgesuch vom 1. Juli 2025) festzuhalten bleibt, dass diese unmittelbar nach dem negativen Asylentscheid des SEM vom 28. Mai 2025 im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens einsetzte, wobei be- merkenswert ist, dass im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens noch keine psychischen Beschwerden bei A._______ aktenkundig gemacht wur- den, dass die psychische Erkrankung demnach offensichtlich in Zusammen- hang mit dem negativen Asylentscheid steht, weshalb davon auszugehen ist, dass die Symptomatik situativ bedingt ist und im Verlauf der Zeit sowie nach der Rückkehr in den Heimatstaat abklingen wird, dass anhand der eingereichten Berichte zu A._______ nicht – wie praxis- gemäss erforderlich für eine vorläufige Aufnahme – auf eine medizinische Notlage oder eine rasch eintretende, lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands bei einer Rückkehr in das Heimatland fest- stellen lässt, weshalb daraus nicht auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs geschlossen werden kann, dass derartige psychische Erkrankungen im Übrigen, wie von der Vor- instanz zutreffend festgehalten, mittels Medikation und psychiatrischer Be- treuung behandelbar sind in der Türkei (vgl. etwa Urteil D-7002/2024 vom

25. Januar 2025 E. 9.3.3.3 m.w.H.), dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da sie sich im Wesentlichen auf die Wie- derholung der Vorbringen beschränken und damit den in der Verfügung aufgeführten Erwägungen insgesamt nichts Substanziiertes entgegenhal- ten wird, dass insbesondere die geltend gemachte Befürchtung, die psychische Ver- fassung von A._______ würde sich aufgrund der gegen ihn laufenden Strafverfahren sowie Haft- und Vorführungsbefehle wohl nochmals ver- schlechtern, keinen Wiedererwägungsgrund darstellt, dass nämlich die erwähnten Strafverfahren und -befehle bereits im ordentli- chen Verfahren rechtskräftig als nicht asylrelevant beurteilt worden sind,

E-5520/2025 Seite 7 weshalb die erneute Bezugnahme auf diese Vorbringen nicht geeignet ist, um wiedererwägungsweise etwas zu bewirken, dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts an der zu- treffenden Würdigung in der angefochtenen Verfügung zu ändern vermö- gen, dass schliesslich auch der aktuelle der Beschwerde beigelegte ärztliche Kurzbericht vom 18. Juli 2025 betreffend D._______, das mit Eingabe vom

25. Juli 2025 ins Recht gelegte Schulzeugnis vom 31. Januar 2025 betref- fend C._______ sowie die am 15. August 2025 weiteren zu den Akten ge- reichten Dokumente (Arbeitsunfähigkeitszeugnis von A._______ vom

13. August 2025, […] Zwischenbericht betreffend D._______ vom

8. August 2025 und undatierter Bittbrief einer Privatperson) an den zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern vermögen, dass gemäss dem beigelegten ärztlichen Kurzbericht der weitere Verbleib von D._______ in der Schweiz aufgrund seiner (…) sehr wichtig sei und gemäss dem (…) Zwischenbericht ein Wohnortswechsel unter den gege- benen Umständen bei D._______ erheblichen Stress auslösen würde, weshalb von einem Abbruch der Therapie dringend abgeraten wird, dass hierzu unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen erneut fest- zuhalten ist, dass die Diagnose des (…) bei D._______ bereits im ordentli- chen Asylverfahren bekannt war und in der entsprechenden Entscheidbe- gründung des SEM berücksichtigt worden ist, weshalb im Rahmen des vor- liegenden Wiedererwägungsverfahrens diesbezüglich keine erhebliche Veränderung der Sachlage zu verzeichnen ist, dass das SEM nämlich schon damals hierzu zutreffend ausgeführt hat, dass das Gesundheitswesen in der Türkei westeuropäischem Standard entspreche und grundsätzlich jede Krankheit behandelt werden könne (vgl. Verfügung des SEM vom 15. November 2024, SEM-Akte 1230472- 67/17), dass zwar – wie in der Rechtsmitteleingabe unter anderem moniert wird – zutreffend ist, dass die Behandlung und Therapie von frühkindlichem Au- tismus in der Türkei nicht dem in der Schweiz üblichen hohen Standard entsprechen, aber ein solcher im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit nach geltender Rechtsprechung auch nicht vorausgesetzt wird,

E-5520/2025 Seite 8 dass sodann die auf Beschwerdeebene mittels mehrerer Schreiben von Behörden und Privatpersonen geltend gemachte gute Integration in der Schweiz für die Frage des Wegweisungsvollzugs nicht entscheidend und vorliegend unbehelflich ist, dass schliesslich hinsichtlich des von der F._______ (Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie) ausgestellten aktuellen Arbeitsunfähig- keitszeugnisses von A._______ auf die vorstehenden Erwägungen zu ver- weisen ist, wonach der schlechte Gesundheitszustand offensichtlich mit dem unmittelbar drohenden Asylentscheid zusammenhängt, dieser Um- stand jedoch keine Änderung der Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfah- ren herbeizuführen vermag, dass das SEM somit insgesamt zu Recht festgestellt hat, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 15. November 2024 beseitigen könnten, dass nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5520/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang

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