Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5519/2010 {T 0/2} Urteil vom 13. August 2010 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______ respektive C._______ (Provinz D._______), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. September 1988 verliess und am 19. September 1988 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) mit Verfügung vom 11. März 1992 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer in die Türkei zurückkehrte, dass er seinen Heimatstaat aussagegemäss am 13. Mai 2010 erneut verliess, mit einem schwedischen Visum auf dem Luftweg nach Schweden, von dort auf dem Seeweg nach Finnland und wiederum per Flugzeug über Norwegen nach Deutschland reiste, von wo er mithilfe eines Schleppers am 17. Juni 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags sein zweites Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 21. Juni 2010 und der Anhörung vom 26. Juli 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er seit seiner Rückkehr aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit von ethnischen Türken beschimpft, geschlagen und schikaniert worden sei, dass er im Februar 2010 von einem gewissen E._______ beschimpft und mit dem Tod bedroht worden sei, dass dieser im April 2010 in einem Casino drei kurdische Bekannte des Beschwerdeführers angeschossen habe, wobei eines der Opfer gestorben sei, dass E._______ gefährlich und seit der genannten Schiesserei auf der Flucht sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 seinen siebenjährigen kranken Sohn ins Krankenhaus gebracht habe, wo ein Auszubildender dem Sohn eine Spritze verabreicht habe, worauf dieser innert weniger Stunden gestorben sei, dass zudem im Jahr 1993 sein Bruder von ethnischen Türken angeschossen und dabei so schwer verletzt worden sei, dass er bis heute behindert sei, dass die für diese Vorfälle Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft gezogen worden seien, weshalb er sich auch wegen der jüngsten Ereignisse nicht an die staatlichen Behörden gewandt habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. Juli 2010 - gleichentags mündlich eröffnet (vgl. Art. 13 AsylG) - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise dass seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 11. März 1992 Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen seitens E._______ und übriger Türken festzuhalten sei, dass es sich hierbei um Übergriffe Dritter handle, welche nur dann asylbeachtlich seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder zur Schutzgewährung nicht in der Lage sei, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers hervorgehe, dass er schon gar nicht bemüht gewesen sei, die Unterstützung der heimatlichen Behörden in Anspruch zu nehmen und es stattdessen vorgezogen habe, aus der Türkei auszureisen, dass somit der türkische Staat keine Möglichkeit gehabt habe, seiner Schutzpflicht nachzukommen, weshalb die betreffenden Vorbringen nicht asylbeachtlich seien, dass das Vorbringen, wonach er wegen des seinen Bruder betreffenden Vorfalls aus dem Jahr 1993 kein Vertrauen in die Behörden habe, nicht gehört werden könne, zumal dem eingereichten Urteil zu entnehmen sei, dass die Täter aufgrund von entlastenden Zeugenaussagen freigesprochen worden seien, dass die Tatsache, dass in der Türkei nicht jede Festnahme zu einer rechtskräftigen Verurteilung führe, weder gegen den Schutzwillen noch gegen die Schutzfähigkeit der staatlichen Organe spreche und dem Beschwerdeführer überdies der Rechtsweg offenstehe, dass hinsichtlich des Todes seines Sohnes das Gericht zum Schluss gekommen sei, derselbe sei auf eine Infektion zurückzuführen und der Beschwerdeführer keinerlei anderslautenden Beweise dargetan habe, dass in Würdigung des eingereichten Urteils keine Indizien dafür sprächen, dass das Verfahren nicht rechtmässig durchgeführt worden sei, dass schliesslich zwischen dem vorgenannten Vorfall im Jahre 2002 und der Ausreise des Beschwerdeführers am 13. Mai 2010 kein genügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang bestehe, dass aus diesen Gründen die entsprechenden Asylvorbringen nicht asylrelevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. August 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung vom 26. Juli 2010 sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und dieselbe anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben zu betrachten ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Prüfung, ob zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignete Ereignisse eingetreten sind, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeutsam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen ist, dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass das BFM - im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers - in einer praxiskonformen (vgl. EMARK 2000 Nr. 14, EMARK 2005 Nr. 2), summarischen und in inhaltlicher Hinsicht überzeugenden Art und Weise zum Schluss gelangte, es seien keine Hinweise aktenkundig, wonach für den Zeitraum nach der Rückkehr in den Heimat-staat Ereignisse eingetreten seien, die in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch E._______ festzuhalten ist, dass es sich hierbei um eine private Verfolgung handelt, welche - selbst bei Annahme ihrer Glaubhaftigkeit - nur dann asylrelevant ist, wenn die staatlichen Behörden nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde davon auszugehen ist, in der Türkei bestehe eine grundsätzlich funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, zu welcher der Beschwerdeführer ungehinderten Zugang hat, dass im Übrigen keine faktische Garantie für langfristigen, individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall sicherzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage bei einer Rückkehr in seine Heimat und die von ihm sinngemäss geltend gemachte Weigerung der Behörden, ihm den nötigen Schutz vor der behaupteten Verfolgung zu gewähren, nicht zu überzeugen vermögen, dass insbesondere die asylsuchende Person für die Annahme fehlenden Schutzwillens beziehungsweise fehlender Schutzfähigkeit des Staates dessen Organe konkret um Schutz ersucht haben muss, dass die Beschwerdeführer vorliegend die Behörden nicht um Schutz ersucht hat, da er aussagegemäss vom Staat keine Hilfe erwarten könne (B1 S. 7), dass dem türkischen Staat bereits deshalb nicht fehlender Schutzwille oder fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann, womit dem entsprechenden Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt, dass zudem davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne sich der befürchteten privaten - wohlgemerkt nicht asylrelevanten - Verfolgung durch E._______ ohne weiteres durch Wohnsitznahme in einer der grösseren Städte ausserhalb seiner Heimatregion entziehen, dass hinsichtlich der geltend gemachten, nicht weiter konkretisierten Schikanen durch die türkischstämmige Bevölkerung festzuhalten ist, dass vereinzelte, durch Drittpersonen ausgeführte Übergriffe auf ethnische Kurden zwar nicht restlos ausgeschlossen werden können, jedoch solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zukommt, dass im Hinblick auf die Vorfälle in den Jahren 1993 und 2002 zunächst zu bemerken ist, dass die türkischen Behörden im vorliegenden Fall ihrer Schutzpflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachkamen, indem jeweils formelle Gerichtsverfahren eingeleitet wurden, wie die erstinstanzlich eingereichten Urteilskopien belegen, dass in zeitlicher Hinsicht zudem festzustellen ist, dass die genannten Vorfälle zum Zeitpunkt der Ausreise am 13. Mai 2010 bereits rund acht respektive 17 Jahre zurücklagen, dass praxisgemäss eine Kausalität zwischen dem fluchtbegründenden Ereignis und Ausreise verlangt wird, welche als gegeben erachtet wird, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist, wobei der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum - mehr als sechs bis zwölf Monate - liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete Ausreise vorliegen (vgl. Alberto Achermann/ Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/ Stuttgart 1991, S. 107; vgl. BVGE E-4115/2006 vom 18. September 2009 E. 4.2.5), dass solche plausiblen Gründe vorliegend nicht ersichtlich sind, weshalb der geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen den genannten Ereignissen und der Ausreise nicht gegeben sind, womit die Asylrelevanz auch der nämlichen Vorfälle klarerweise zu verneinen ist, dass zusammenfassend keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, vorliegen, dass an dieser Würdigung des Sachverhalts die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, zumal gemäss Praxis der damaligen ARK, welche diesbezüglich auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt, zur besagten Gesetzesbestimmung ein enger Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, was zur Folge hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5), dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete, existenzbedrohende Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: