Ausstand
Dispositiv
- Auf das pauschale Ausstandsgesuch gegen Richterpersonen am Bundesverwaltungsgericht wird nicht eingetreten.
- Das Ausstandsgesuch gegen Richter David Wenger wird abgewiesen.
- Das Verfahren E-1930/2023 wird wieder aufgenommen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, an Richter David Wenger sowie zu den Verfahrensakten E-1930/2023. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5508/2025
Urteil vom 26. Juni 2026
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Irak,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
Bosonnet Wick Rechtsanwälte,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren E-1930/2023 betreffend Erlöschen vorläufige Aufnahme (Asyl);
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Gesuchsteller am 6. April 2023 gegen die Verfügung des SEM vom 3. März 2023, mit welcher das Erlöschen der am 7. Dezember 2016 gewährten vorläufigen Aufnahme festgestellt wurde, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (Verfahren E-1930/2023),
dass die Instruktionsrichterin im Rahmen der in diesem Verfahren durchgeführten Schriftenwechsel dem Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2025 unter anderem die Besetzung des Spruchkörpers mitteilte,
dass der Gesuchsteller im Rahmen einer ergänzenden Vernehmlassung am 14. Juli 2025 den Ausstand von Richter David Wenger beantragt,
dass er weiter beantragt, es hätten sämtliche Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts in den Ausstand zu treten, die den Weltwoche-Artikel vom 27. Februar 2025 initiiert oder beeinflusst haben oder durch diesen eingeschüchtert worden sein könnten,
dass er ferner beantragt, es sei der Kontakt zur Weltwoche in den Akten zu dokumentieren, zumal er direkt das Verfahren E-1930/2023 betreffe, und es seien dem rubrizierten Rechtsanwalt die vollständigen Akten zur Einsicht zuzustellen,
dass er der Leitung und der Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts Kopien dieser Gesuche habe zukommen lassen,
dass er als Beweismittel die Kopie einer SEM-Verfügung, einen Weltwocheartikel vom 27. Februar 2025 sowie eine öffentliche Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2025 zu den Akten reichte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2025 das Beschwerdeverfahren E-1930/2023 bis zum Abschluss des vorliegenden Ausstandsverfahrens sistierte und am 5. August 2025 Richter David Wenger einlud, sich bis am 19. August 2025 schriftlich zu den im Ausstandsbegehren vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern,
dass Richter David Wenger in der Stellungnahme vom 19. August 2025 seine Befangenheit bestreitet und das Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch infolge Verspätung, eventualiter dessen Abweisung beantragt,
dass die Instruktionsrichterin dem Gesuchsteller die Stellungnahme von Richter David Wenger am 22. August 2025 zur Kenntnis brachte und ihm Gelegenheit bot, sich dazu zu äussern.
dass der Gesuchsteller am 3. September 2025 eine Antwort zu den Akten reichte und darin an seinem Ausstandsbegehren festhält,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. dazu Art. 105 AsylG SR 142.31 i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet und im Rahmen dieser Verfahren auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig ist (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1),
dass für Ausstandsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes - konkret Art. 34-38 BGG - sinngemäss zur Anwendung kommen (Art. 38 VGG),
dass eine Partei, welche den Ausstand einer Gerichtsperson verlangt, dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]),
dass sich der Gesuchsteller im Zusammenhang mit seinem Ausstandsgesuch vom 14. Juli 2025 unter anderem auf Informationen - veranlasst durch eine am 2. Juli 2025 eingegangene Verfügung - stützt, welche er nach seiner Darstellung im Laufe des Verfahrens und nur wenige Tage vor dessen Einreichung erhalten habe, womit dieses - entgegen der gegenteiligen Auffassung (und dem entsprechenden Antrag) von Richter David Wenger - innert angemessener Frist gestellt wurde,
dass die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren erfüllt sind und auf das Gesuch - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist,
dass die Abteilung über den Ausstand unter Ausschluss der betroffenen, den Ausstandgrund bestreitenden Gerichtsperson in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet (Art. 37 Abs. 1 BGG),
dass die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG den in Art. 30 Abs. 1 BV verankerten Anspruch der Einzelnen gewährleistet, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 S. 240 und BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f., je mit Hinweisen),
dass eine Partei zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachweisen muss, sondern es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu Art. 36 Abs. 1 BGG [zweiter Satz]), wobei jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen ist, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit in objektiver Weise begründet erscheinen muss (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1, mit Hinweisen),
dass Ausstandsgründe grundsätzlich nur gegen einzelne Gerichtspersonen geltend gemacht werden können, nicht aber gegen das Gericht als Ganzes oder gegen seine Organisationseinheiten (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 199 Rz. 3.70) und es namentlich im Allgemeinen nicht Sache des Gerichts ist, im Falle von pauschalen Ausstandsbegehren bei jeder Gerichtsperson zu prüfen, ob im Einzelfall allenfalls ein Ausstandsgrund vorliegen könnte, würde dies doch regelmässig die Justiz lahmlegen (vgl. Urteil des BVGer B-3927/2015 vom 31. Mai 2015 E. 3.2.3 ff.),
dass der Gesuchsteller das Ausstandsgesuch im Wesentlichen damit begründet, aufgrund des bisherigen Schriftenverkehrs sowie in Anbetracht des Verfahrensverlaufs von vergleichbaren Fällen bestünden Hinweise, dass seine Angelegenheit allein aufgrund der bürgerlichen Zusammensetzung des Spruchkörpers anders behandelt werde, was für die Befangenheit der zuständigen Richterinnen und Richter spreche,
dass dieser Befund durch einen Weltwoche-Artikel vom 27. Februar 2025 bestärkt werde, aus welchem deutlich werde, dass sich Gerichtspersonen kritisch über die von einer anderen Gerichtsabteilung etablierte Rechtspraxis zu Rechtsfragen, welche auch in seinem Fall von zentraler Bedeutung seien, geäussert hätten,
dass dies namentlich vor dem Hintergrund von noch hängigen Parallelfällen eine krasse Pflichtverletzung darstelle, und dass durch den Presseartikel mit Blick auf zukünftige Fälle Richter und Richterinnen unter Druck gesetzt würden,
dass der Spruchkörper bürgerlich zusammengesetzt sei und das Verfahren anders behandelt würde als zwei weitere Verfahren die auf Basis des Urteils F-1970/2023 inzwischen abgeschrieben worden seien, was auf eine Befangenheit der im vorliegenden Fall zuständigen Richter hinweise,
dass die gleiche Rechtsfrage von einer anderen «Kammer» ausschliesslich wegen der Zusammensetzung und aus politischen Gründen anders entschieden werden könnte, was den Anschein der Unvoreingenommenheit zumindest «einiger» Gerichtspersonen erwecke,
dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers von gut über das Bundesverwaltungsgericht informierten Personen sodann erfahren habe, dass es innerhalb des Bundesverwaltungsgerichts ein offenes Geheimnis sei, dass der für das Beschwerdeverfahren auch zuständige Richter David Wenger entweder direkt oder über andere Personen zur Weltwoche Kontakt aufgenommen habe, damit sich diese kritisch über die von der Abteilung VI etablierte Praxis zur Frage der Rückwirkung von Bestimmungen, gemäss welchen die vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erlöscht, äussere,
dass Richter David Wenger in seiner Stellungnahme vorbringt, im Artikel der Weltwoche würden Personen des Bundesverwaltungsgerichts nur im Zusammenhang mit der Kritik an der unterlassenen abteilungsübergreifenden Koordination der vorliegend interessierenden Rechtsfrage erwähnt, während die inhaltliche Kritik an der von der Abteilung VI etablierten Praxis gemäss dem Artikel von Seiten namhafter Juristen und Fachkreisen komme,
dass sich demzufolge aus dem Weltwoche-Artikel nicht erstellen lasse, Gerichtspersonen aus dem Bundesverwaltungsgericht hätten gegenüber den Medien inhaltliche Kritik an der hier interessierenden Rechtspraxis geäussert,
dass das Vorbringen, der Rechtsvertreter habe durch «über das Gericht gut informierte Personen» erfahren, dass er - Richter David Wenger - zwecks kritischer Berichterstattung Kontakt mit den Medien aufgenommen habe, eine reine Mutmassung und unbelegte Behauptung darstelle,
dass das Ausstandsbegehren insbesondere keine Beweismittel oder konkrete Personen bezeichne, welche die geltend gemachten Tatsachen stützten beziehungsweise diese im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BGG glaubhaft machen könnten,
dass schliesslich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Parteizugehörigkeit beziehungsweise die politische Einstellung eines Behördenmitglieds für sich allein keinen Ausstandsgrund darstelle,
dass der Gesuchsteller in der Replik ausführt, Richter David Wenger bestreite weder explizit, etwas mit dem Weltwoche-Artikel zu tun zu haben, noch dass sich Personen aus dem Bundesverwaltungsgericht kritisch geäussert hätten,
dass sich das Gesuch ferner gegen jede Person aus dem Bundesverwaltungsgericht richte, die durch den Weltwoche-Artikel beeinflusst sein könnte, was selbstverständlich auch für andere Personen gelte, die sich gegenüber der Weltwoche geäussert haben könnten,
dass er weiter darum ersucht, Akten und Resultate der getätigten Massnahmen, die das Bundesverwaltungsgericht im Nachgang zum Weltwoche-Artikel zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit unternommen habe, offenzulegen und zu untersuchen, ob einer der Richter oder eine der Richterinnen aus dem jetzigen Spruchkörper mit der Weltwoche Kontakt gehabt haben könnte oder durch diesen Artikel beeinflusst sein könnte,
dass, soweit der Gesuchsteller sinngemäss beantragt, es habe jede Richterperson in den Ausstand zu treten, welche - namentlich durch den genannten Weltwoche-Artikel - in der Sache befangen sein könnte und ferner sein allgemeines Misstrauen gegenüber der «zuständigen Kammer» äussert, das entsprechende Ausstandsersuchen in dieser pauschalen Form nach dem zuvor Erwogenen nicht zulässig ist, weshalb nicht darauf einzutreten ist,
dass sich diesbezüglich keine weiteren Abklärungen aufdrängen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass damit auf die vom Gesuchsteller in diesem Zusammenhang vorgebrachten Verdachtsumstände - unter anderem auf die politische Zusammensetzung des Spruchkörpers oder den Hinweis auf gleichgelagerte Verfahren - im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahren nicht vertieft einzugehen ist,
dass Gleiches für die vom Gesuchsteller aufgeworfenen Fragen zur gerichtsinternen Fallzuteilung beziehungsweise des in diesem Zusammenhang für ihn «getrübten Vertrauens» in das unabhängige Funktionieren des Gerichts festzuhalten ist, zumal er insbesondere nicht klar darzulegen vermag, inwiefern diesbezüglich ein Fehler vorliegt und dieser gegebenenfalls überhaupt geeignet wäre, die Unabhängigkeit des Gerichts an sich in Frage zu stellen,
dass, soweit sich das Ausstandsgesuch konkret gegen Richter David Wenger richtet, der Gesuchsteller im Kern geltend macht, dieser habe direkt oder indirekt an einem Zeitungsartikel mitgewirkt, welcher sich unter anderem kritisch zur Rechtspraxis einer anderen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich einer Rechtsfrage äussere, welche im Verfahren des Gesuchstellers ebenfalls zentral sei,
dass sich der Gesuchsteller diesbezüglich unbestimmt auf Aussagen von «über das Bundesverwaltungsgericht gut informierte Personen» und damit bestenfalls auf Hörensagen stützt,
dass sich allein aufgrund des besagten Zeitungsartikels, der in seiner fachlichen Kritik auf «namhafte Juristen», «Fachkreise» sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichts Bezug nimmt, keine Verbindung zum Spruchkörper im Verfahren E-1930/2023 beziehungsweise zu einem seiner Mitglieder herstellen lässt,
dass der Gesuchsteller damit die Umstände (Mitwirkung an kritischem Zeitungsartikel), auf welche er den Vorwurf der Befangenheit stützt, nicht glaubhaft zu machen vermag (vgl. Art. 36 Abs. 1 [2. Satz] BGG) und daraus folglich auch kein Anschein der Befangenheit abgeleitet werden kann,
dass sich auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen aufdrängen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass, soweit der Gesuchsteller beantragt, es sei der Kontakt zur Weltwoche in den Akten zu dokumentieren festzustellen ist, dass diesbezüglich keine Unterlagen existieren, welche offengelegt werden könnten, weshalb der Antrag im Ergebnis abzuweisen ist,
dass auch der Antrag betreffend die Offenlegung von «Massnahmen und juristischen Schritten zur Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit» gemäss einer Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts abzuweisen ist, zumal diese dem Schutz diffamierter Richter/innen dienen und nicht ersichtlich ist, inwiefern der Gesuchsteller diesbezüglich ein genügendes rechtliches Informationsinteresse haben soll und er solches auch nicht darlegt,
dass bezüglich des Gesuchs um Akteneinsicht davon auszugehen ist, dass dieses im Zusammenhang mit dem Antrag auf Dokumentation von Pressekontakten gestellt wird (vgl. Anträge 3 und 4 auf S. 9 des Ausstandsbegehrens), es damit bereits aufgrund des vorstehend Ausgeführten abzuweisen ist und dem Gesuchsteller ferner sämtliche Akten des vorliegenden Verfahrens bekannt sind (vgl. beigelegtes Aktenverzeichnis E-5508/2025),
dass das in der Eingabe vom 14. Juli 2025 gestellte Akteneinsichtsgesuch betreffend Kommissionsprotokolle im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu behandeln sein wird,
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Ausstandsbegehren gegen Richter David Wenger als unbegründet erweist und entsprechend abzuweisen ist,
dass das Verfahren E-1930/2023 wieder aufzunehmen ist und dessen Akten zur Weiterführung an die zuständige Instruktionsrichterin zu überweisen sind,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das pauschale Ausstandsgesuch gegen Richterpersonen am Bundesverwaltungsgericht wird nicht eingetreten.
2. Das Ausstandsgesuch gegen Richter David Wenger wird abgewiesen.
3. Das Verfahren E-1930/2023 wird wieder aufgenommen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, an Richter David Wenger sowie zu den Verfahrensakten E-1930/2023.
Die vorsitzende Richterin:
Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti
Olivier Gloor
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