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E-5438/2019

E-5438/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine Tigrinya aus dem Dorf C._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Mai 2015. Über den Landweg gelangte sie zunächst nach Äthiopien und schliesslich via den Sudan und Libyen nach Italien. Mittels eines Relocation-Programms reiste die Beschwerdeführerin am (...) Dezember 2016 legal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2017 zunächst summarisch angehört. Die eingehende Anhörung erfolgte am 31. Oktober 2017. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe das zehnte Schuljahr abgebrochen, weil sie zwangsverheiratet worden sei; mittlerweile sei die Ehe wieder geschieden worden. Nachdem ihr Vater sich nach Äthiopien begeben habe, hätten Polizisten in der Folge zweimal bei ihnen zu Hause nach ihm gesucht. Der erste Besuch der Polizei habe sich ungefähr am (...) April 2015 ereignet und die Beamten hätten sich darauf beschränkt, sich nach dem Verbleib des Vaters zu erkundigen. Etwa eine Woche später sei die Polizei wieder bei ihnen vorbeigekommen und die Beamten hätten diesmal sie selbst, ihre Mutter und ihren älteren Bruder verhaftet. Die ebenfalls anwesende jüngere Schwester habe man nicht mitgenommen. Am Tag der Verhaftung sei sie sodann von ihren Familienangehörigen getrennt worden. Sie selbst sei rund zwanzig Tage lang bei der (...) in D._______ inhaftiert gewesen. Sowohl die Inhaftierung ihrer Mutter als auch diejenige ihres Bruders habe länger angedauert. Eines Tages habe einer der Polizeibeamten sie in einen Raum gebracht und sie dort vergewaltigt. Als er sich nach dem Übergriff entfernt habe, um sich zu waschen, sei sie durch ein Fenster geflüchtet. Daraufhin habe sie sich auf direktem Wege zu ihrer Tante väterlicherseits begeben, die ebenfalls in D._______ wohnhaft gewesen sei. Auf der Flucht habe sie sich Verletzungen an Arm und Bein zugezogen. Nach ihrer Ankunft habe die Tante den Sohn ihres Onkels väterlicherseits herbeigerufen. Sie (Beschwerdeführerin) habe diesem den Vorfall in der Haft geschildert und er habe ihr schliesslich bei der Ausreise geholfen. C. Am (...) Juni 2019 wurde in der Schweiz das Kind der Beschwerdeführerin geboren und in das Verfahren seiner Mutter eingeschlossen. D. Mit Verfügung vom 13. September 2019 - eröffnet am 17. September 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 liessen die Beschwerdeführenden handelnd durch ihre mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, ihre Mittellosigkeit gegenüber dem Gericht zu belegen. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Am 7. November 2019 legten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Fürsorgebestätigung vor. H. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 6. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. In Bezug auf die Haft in D._______ seien die Vorbringen nachgeschoben, da eine solche in der BzP ohne ersichtlichen Grund nicht erwähnt worden sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin die explizite Frage nach einer allfälligen Inhaftierung verneint. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe sie sich herausgeredet und unter anderem ihren schlechten Gesundheitszustand während der BzP vorgeschoben. Da es sich bei der Inhaftierung um ihr Hauptvorbringen handle, Haft nicht als grundsätzlich schambehaftetes Thema wahrgenommen werde und man sie explizit danach gefragt habe, könnten ihre diesbezüglichen Rechtfertigungen nicht gehört werden. Überdies seien die Schilderungen der Ausreise ihres Vaters sowie der Verhaftung ihrer selbst, ihrer Mutter und ihrem Bruder unlogisch. Es erscheine abwegig, dass sie die Gründe für den Weggang ihres Vaters nicht gekannt haben solle, wo sich für sie doch derart viele Probleme aus diesem Umstand ergeben hätten. Insbesondere sei unlogisch, weshalb die jüngere, minderjährige Schwester nicht verhaftet worden sei und weshalb die Polizisten sämtliche anwesenden Familienmitglieder mit Namen angesprochen hätten. Die Familie habe neun Kinder und es erstaune, dass die Polizeibeamten den drei anwesenden Kindern ihre genauen Namen hätten zuordnen können. Des Weiteren erschienen die Vorbringen rund um die geltend gemachte Zwangsheirat als widersprüchlich. In der BzP und in der Anhörung habe sie sich jeweils unterschiedlich zu diesem Thema geäussert. So hätten sich insbesondere beim Datum der Zwangsheirat erhebliche Differenzen ergeben und sie habe unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wer sie habe zwangsverheiraten wollen. In der Anhörung habe sie ausserdem zu Protokoll gegeben, die Ehe sei bereits vor ihrer Ausreise wieder geschieden worden. Aufgrund der erheblichen Differenzen in den Erzählungen könne davon ausgegangen werden, dass sich die Zwangsheirat - wenn überhaupt - nicht auf diese Weise zugetragen habe. Daran ändere auch ihr Einwand, während der BzP schwer krank gewesen zu sein, nichts. Es lägen keine Angaben darüber vor, dass sie zum Zeitpunkt der BzP "nicht zurechnungsfähig oder ausserordentlich psychisch angeschlagen gewesen" sei; sie habe sogar selbst angegeben, es gehe ihr besser.

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden halten dieser Einschätzung der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift zunächst entgegen, dass die Beschwerdeführerin sowohl während der BzP als auch während der Bundesanhörung gesundheitlich schwer beeinträchtigt gewesen sei. Gerade bei der BzP habe sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme Schwierigkeiten gehabt, sich zu konzentrieren und die Ereignisse richtig einzuordnen und zu verstehen. Da sie über ein Relocation-Programm von Italien in die Schweiz gelangt sei, habe sie die BzP als Fortführung der Befragung in Italien verstanden. Die Haftvorbringen habe sie denn auch gegenüber den italienischen Behörden erwähnt und sich bei der BzP lediglich auf die Schilderung der Zwangsheirat beschränkt, weil sie es versäumt habe, dies in Italien vorzubringen. Die Vorbringen rund um ihre Inhaftierung sowie die Ausreise ihres Vaters seien ausserdem nicht unlogisch. Der Vater sei ausgereist, ohne der Familie seine Beweggründe mitzuteilen, und sie habe über eine Drittperson erfahren, dass sein Verhalten wohl mit der illegalen Ausreise ihrer Geschwister zusammenhänge. Ebenfalls erklärlich sei der Umstand, dass die Polizei die bei der Verhaftung anwesenden Personen jeweils mit Namen angesprochen habe. Die Behörden seien im Bilde darüber gewesen, wer noch im Haushalt wohne, da ihre Geschwister teilweise ausgezogen oder bereits geflüchtet seien. Ausserdem habe der Beamte, der sie später vergewaltigt habe, sie bereits vor der Inhaftierung mit Namen gekannt, weil sie ihrem Vater jeweils Nahrungsmittel ins Gefängnis gebracht habe, als dieser aufgrund der illegalen Ausreise ihres Bruders in Haft gewesen sei. Insgesamt bestünden die von der Vorinstanz monierten Widersprüche lediglich zwischen BzP und Bundesanhörung, wobei ihr diese aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustand bei der Ankunft in der Schweiz nicht vorgeworfen werden könnten.

E. 4.1 Aus dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und dessen Konkretisierung in Art. 26-33 VwVG) ergeben sich behördliche Pflichten. Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG etwa stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft hat, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint hat. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Asylverfahren durch die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person beschränkt (Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG).

E. 4.2 Ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs heraus erwächst die behördliche Begründungspflicht. Diese stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können; dies ist nur der Fall, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der betroffenen Person eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und D-3159/2015 vom 29. August 2016 E. 3.1).

E. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz vorliegend ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht im Hinblick auf allfällige Einschränkungen der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin nicht ausreichend nachgekommen ist.

E. 5.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid zu wesentlichen Teilen mit den Diskrepanzen, die sich zwischen der BzP und der Bundesanhörung ergeben hätten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Durchführung der BzP gemäss Akten als äusserst schwierig gestaltet hat. Aus internen Aktenstücken (vgl. A4/1 sowie A6/1) geht hervor, dass die BzP erst beim dritten Anlauf - und dann ebenfalls nach Startschwierigkeiten - durchgeführt werden konnte. Die Beschwerdeführerin habe nicht auf die gestellten Fragen geantwortet, weshalb die Befragung zweimal habe abgebrochen werden müssen. Unter anderem hält die Aktennotiz nach der gescheiterten Erstbefragung (A4/1) fest, dass die Beschwerdeführerin sich vor Männern fürchte, weshalb bereits vorsorglich angeordnet wurde, weitere Befragungen von einem gleichgeschlechtlichen Team vornehmen zu lassen. Diese erste Aktennotiz hält ausserdem fest, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit psychisch beeinträchtigt sei und eine medizinische Behandlung zur Durchführung der Erstbefragung notwendig sei. In dieser Notiz offenbart sich zwar die wünschenswerte Sensibilität gegenüber der Thematik; wie im Folgenden aufgezeigt wird, wurde dieser internen Einschätzung im späteren Verlauf des Verfahrens jedoch nicht genügend Gewicht beigemessen.

E. 5.3 Die Ausgestaltung der Verfügung lässt den beiden internen Aktennotizen erhöhtes Gewicht zukommen, da der vorinstanzliche Entscheid vornehmlich auf die angeblichen Ungereimtheiten zwischen BzP und Bundesanhörung abstellt. Laut der internen Aktennotizen scheinen sich für die Vor-instanz also genügend Hinweise auf eine erhebliche psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Schweiz ergeben zu haben. Bei der Voranmeldung des Transfers in den Kanton wurde den kantonalen Behörden denn auch mit dem Formular "Voranmeldung Spezialfall an Kanton" am 23. Januar 2017 "Psych. Probleme -> verhaltensauffällig" und "Begleitung/Aufforderung für tägliche Verrichtungen (essen, sich waschen etc.)" angezeigt (vgl. Aktenstück A10/8).

E. 5.4 Den Akten sind trotzdem keinerlei Hinweise auf eine medizinische Abklärung - oder auch nur Betreuung - der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Das Versäumnis, entsprechende Abklärungen zur Natur und zum Ausmass der entsprechenden psychischen Beeinträchtigung vorzunehmen respektive vornehmen zu lassen, wiegt schwer. Der Verzicht auf weitere Abklärungen verletzt im vorliegenden Fall die behördliche Untersuchungspflicht, zumal der psychische Zustand der Beschwerdeführerin in der Verfügung als entscheidrelevantes Sachverhaltselement angeführt wird. So hält die Verfügung insbesondere fest, es gebe keine Angaben darüber, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der BzP "nicht zurechnungsfähig oder ausserordentlich psychisch angeschlagen gewesen" sei (vgl. A23/6). Diese Einschätzung ist mit der Aktenlage nicht vereinbar. Das SEM konkretisierte seine eigene Vermutung hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und hielt im Nachgang zur BzP fest, dass verstehende Kommunikation mit ihr schwerfalle und ihr Verhalten an eine Autismus-Spektrum-Störung erinnere (vgl. A6/1). In Anbetracht dieser Aktennotizen stellt sich die Frage, ob überhaupt auf das Protokoll dieser BzP abgestellt werden konnte und kann.

E. 5.5 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin scheinbar zu allen wichtigen Punkten klare Aussagen habe formulieren können und zu Protokoll gab, es gehe ihr besser, vermag bei dieser Aktenlage den Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen nicht zu rechtfertigen. Soweit die Beschwerdeführerin, auf die angeblichen Widersprüche angesprochen, angibt, im Zeitpunkt der BzP sehr krank gewesen zu sein (vgl. A15/22, F129), verstärkt sich der Eindruck, dass sich weitere Abklärungen aufgedrängt hätten. Der Sachverhalt wurde somit von der Vorinstanz weder vollständig noch korrekt erstellt.

E. 5.6 Überdies verletzt das Vorgehen der Vorinstanz die behördliche Begründungspflicht. Soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung abspricht, nachdem diese wiederholt angab, während der BzP krank gewesen zu sein und die Vorinstanz selbst entsprechende Anhaltspunkte sah, verunmöglicht die Qualifizierung der bezeichneten Aktennotizen als (der Einsicht entzogene) interne Akten eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids. In Anbetracht der vorinstanzlichen Verfügung waren die Aktennotizen offensichtlich entscheidrelevant und es hätte in geeigneter Weise Einsicht in diese Dokumente gewährt werden müssen.

E. 5.7 Was die eigentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, so hat sich die Vorinstanz zu wenig damit auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin die BzP als Fortsetzung des italienischen Verfahrens zur Relocation verstanden zu haben schien. Die Beschwerdeführerin verwies bereits in der Bundesanhörung auf ihre diesbezüglichen Angaben an die italienischen Behörden und bringt auf Beschwerdeebene erneut vor, dass die BzP im Kontext mit der Befragung in Italien vom 6. Juni 2016 gesehen werden müsse. Angesichts der fragwürdigen Verwertbarkeit der BzP ist die Vorinstanz gehalten, die Unterlagen aus dem Relocation-Programm ebenfalls im Sinne eines relevanten Sachverhaltselements zu würdigen. Das SEM ist im Verfügungszeitpunkt seiner Begründungspflicht auch dadurch nicht nachgekommen, dass es die entsprechende Rechtfertigung der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt hat und keine Bezugnahme auf die Unterlagen der italienischen Behörden erfolgt (in welchen die Vorbringen der Inhaftierung und der Flucht aus der Haft erwähnt sind).

E. 5.8 Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2019 in der Schweiz ein Kind geboren hat. Aus dem Original-geburtsschein, der sich in den Vorakten befindet (A21/4), ergeben sich keine Hinweise auf den Kindsvater. Die Vorinstanz ist anzuweisen, bei ihren weiteren Abklärungen - unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin - Informationen zur Identität des Vaters ihres Kindes und dessen aufenthaltsrechtlichen Status aktenkundig zu machen.

E. 5.9 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst (reformatorisch) oder weist die Sache ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16, S. 1264). Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und einer entsprechend ungenügenden Begründung. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis die Kassation der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführerin bleibt auf diese Weise zudem der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, da im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. September 2019 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsermittlung und Neu-beurteilung ans SEM zurückzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Somit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (einschliesslich Verzicht auf einen Kostenvorschuss) gegenstandslos.

E. 8 Den im Beschwerdeverfahren vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Daraus folgt, dass auch das Gesuch um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gegenstandslos wird. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.
  2. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 13. September 2019 werden aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5438/2019 Urteil vom 9. Dezember 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Tigrinya aus dem Dorf C._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Mai 2015. Über den Landweg gelangte sie zunächst nach Äthiopien und schliesslich via den Sudan und Libyen nach Italien. Mittels eines Relocation-Programms reiste die Beschwerdeführerin am (...) Dezember 2016 legal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2017 zunächst summarisch angehört. Die eingehende Anhörung erfolgte am 31. Oktober 2017. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe das zehnte Schuljahr abgebrochen, weil sie zwangsverheiratet worden sei; mittlerweile sei die Ehe wieder geschieden worden. Nachdem ihr Vater sich nach Äthiopien begeben habe, hätten Polizisten in der Folge zweimal bei ihnen zu Hause nach ihm gesucht. Der erste Besuch der Polizei habe sich ungefähr am (...) April 2015 ereignet und die Beamten hätten sich darauf beschränkt, sich nach dem Verbleib des Vaters zu erkundigen. Etwa eine Woche später sei die Polizei wieder bei ihnen vorbeigekommen und die Beamten hätten diesmal sie selbst, ihre Mutter und ihren älteren Bruder verhaftet. Die ebenfalls anwesende jüngere Schwester habe man nicht mitgenommen. Am Tag der Verhaftung sei sie sodann von ihren Familienangehörigen getrennt worden. Sie selbst sei rund zwanzig Tage lang bei der (...) in D._______ inhaftiert gewesen. Sowohl die Inhaftierung ihrer Mutter als auch diejenige ihres Bruders habe länger angedauert. Eines Tages habe einer der Polizeibeamten sie in einen Raum gebracht und sie dort vergewaltigt. Als er sich nach dem Übergriff entfernt habe, um sich zu waschen, sei sie durch ein Fenster geflüchtet. Daraufhin habe sie sich auf direktem Wege zu ihrer Tante väterlicherseits begeben, die ebenfalls in D._______ wohnhaft gewesen sei. Auf der Flucht habe sie sich Verletzungen an Arm und Bein zugezogen. Nach ihrer Ankunft habe die Tante den Sohn ihres Onkels väterlicherseits herbeigerufen. Sie (Beschwerdeführerin) habe diesem den Vorfall in der Haft geschildert und er habe ihr schliesslich bei der Ausreise geholfen. C. Am (...) Juni 2019 wurde in der Schweiz das Kind der Beschwerdeführerin geboren und in das Verfahren seiner Mutter eingeschlossen. D. Mit Verfügung vom 13. September 2019 - eröffnet am 17. September 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz, wobei es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 liessen die Beschwerdeführenden handelnd durch ihre mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, ihre Mittellosigkeit gegenüber dem Gericht zu belegen. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Am 7. November 2019 legten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Fürsorgebestätigung vor. H. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 6. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden. In Bezug auf die Haft in D._______ seien die Vorbringen nachgeschoben, da eine solche in der BzP ohne ersichtlichen Grund nicht erwähnt worden sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin die explizite Frage nach einer allfälligen Inhaftierung verneint. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe sie sich herausgeredet und unter anderem ihren schlechten Gesundheitszustand während der BzP vorgeschoben. Da es sich bei der Inhaftierung um ihr Hauptvorbringen handle, Haft nicht als grundsätzlich schambehaftetes Thema wahrgenommen werde und man sie explizit danach gefragt habe, könnten ihre diesbezüglichen Rechtfertigungen nicht gehört werden. Überdies seien die Schilderungen der Ausreise ihres Vaters sowie der Verhaftung ihrer selbst, ihrer Mutter und ihrem Bruder unlogisch. Es erscheine abwegig, dass sie die Gründe für den Weggang ihres Vaters nicht gekannt haben solle, wo sich für sie doch derart viele Probleme aus diesem Umstand ergeben hätten. Insbesondere sei unlogisch, weshalb die jüngere, minderjährige Schwester nicht verhaftet worden sei und weshalb die Polizisten sämtliche anwesenden Familienmitglieder mit Namen angesprochen hätten. Die Familie habe neun Kinder und es erstaune, dass die Polizeibeamten den drei anwesenden Kindern ihre genauen Namen hätten zuordnen können. Des Weiteren erschienen die Vorbringen rund um die geltend gemachte Zwangsheirat als widersprüchlich. In der BzP und in der Anhörung habe sie sich jeweils unterschiedlich zu diesem Thema geäussert. So hätten sich insbesondere beim Datum der Zwangsheirat erhebliche Differenzen ergeben und sie habe unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wer sie habe zwangsverheiraten wollen. In der Anhörung habe sie ausserdem zu Protokoll gegeben, die Ehe sei bereits vor ihrer Ausreise wieder geschieden worden. Aufgrund der erheblichen Differenzen in den Erzählungen könne davon ausgegangen werden, dass sich die Zwangsheirat - wenn überhaupt - nicht auf diese Weise zugetragen habe. Daran ändere auch ihr Einwand, während der BzP schwer krank gewesen zu sein, nichts. Es lägen keine Angaben darüber vor, dass sie zum Zeitpunkt der BzP "nicht zurechnungsfähig oder ausserordentlich psychisch angeschlagen gewesen" sei; sie habe sogar selbst angegeben, es gehe ihr besser. 3.2 Die Beschwerdeführenden halten dieser Einschätzung der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift zunächst entgegen, dass die Beschwerdeführerin sowohl während der BzP als auch während der Bundesanhörung gesundheitlich schwer beeinträchtigt gewesen sei. Gerade bei der BzP habe sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme Schwierigkeiten gehabt, sich zu konzentrieren und die Ereignisse richtig einzuordnen und zu verstehen. Da sie über ein Relocation-Programm von Italien in die Schweiz gelangt sei, habe sie die BzP als Fortführung der Befragung in Italien verstanden. Die Haftvorbringen habe sie denn auch gegenüber den italienischen Behörden erwähnt und sich bei der BzP lediglich auf die Schilderung der Zwangsheirat beschränkt, weil sie es versäumt habe, dies in Italien vorzubringen. Die Vorbringen rund um ihre Inhaftierung sowie die Ausreise ihres Vaters seien ausserdem nicht unlogisch. Der Vater sei ausgereist, ohne der Familie seine Beweggründe mitzuteilen, und sie habe über eine Drittperson erfahren, dass sein Verhalten wohl mit der illegalen Ausreise ihrer Geschwister zusammenhänge. Ebenfalls erklärlich sei der Umstand, dass die Polizei die bei der Verhaftung anwesenden Personen jeweils mit Namen angesprochen habe. Die Behörden seien im Bilde darüber gewesen, wer noch im Haushalt wohne, da ihre Geschwister teilweise ausgezogen oder bereits geflüchtet seien. Ausserdem habe der Beamte, der sie später vergewaltigt habe, sie bereits vor der Inhaftierung mit Namen gekannt, weil sie ihrem Vater jeweils Nahrungsmittel ins Gefängnis gebracht habe, als dieser aufgrund der illegalen Ausreise ihres Bruders in Haft gewesen sei. Insgesamt bestünden die von der Vorinstanz monierten Widersprüche lediglich zwischen BzP und Bundesanhörung, wobei ihr diese aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustand bei der Ankunft in der Schweiz nicht vorgeworfen werden könnten. 4. 4.1 Aus dem verfassungsmässigen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und dessen Konkretisierung in Art. 26-33 VwVG) ergeben sich behördliche Pflichten. Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG etwa stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Die behördliche Untersuchungspflicht beinhaltet die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, die Beschaffung der für das Verfahren notwendigen Unterlagen, die Abklärung der rechtlich relevanten Umstände sowie die entsprechende, ordnungsgemässe Beweisführung. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft hat, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint hat. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Asylverfahren durch die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person beschränkt (Art. 13 VwVG in Verbindung mit Art. 8 AsylG). 4.2 Ebenfalls aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs heraus erwächst die behördliche Begründungspflicht. Diese stellt sicher, dass es der betroffenen Person ermöglicht wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können; dies ist nur der Fall, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der betroffenen Person eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und D-3159/2015 vom 29. August 2016 E. 3.1). 5. 5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz vorliegend ihrer Untersuchungs- und Begründungspflicht im Hinblick auf allfällige Einschränkungen der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin nicht ausreichend nachgekommen ist. 5.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid zu wesentlichen Teilen mit den Diskrepanzen, die sich zwischen der BzP und der Bundesanhörung ergeben hätten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Durchführung der BzP gemäss Akten als äusserst schwierig gestaltet hat. Aus internen Aktenstücken (vgl. A4/1 sowie A6/1) geht hervor, dass die BzP erst beim dritten Anlauf - und dann ebenfalls nach Startschwierigkeiten - durchgeführt werden konnte. Die Beschwerdeführerin habe nicht auf die gestellten Fragen geantwortet, weshalb die Befragung zweimal habe abgebrochen werden müssen. Unter anderem hält die Aktennotiz nach der gescheiterten Erstbefragung (A4/1) fest, dass die Beschwerdeführerin sich vor Männern fürchte, weshalb bereits vorsorglich angeordnet wurde, weitere Befragungen von einem gleichgeschlechtlichen Team vornehmen zu lassen. Diese erste Aktennotiz hält ausserdem fest, dass die Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit psychisch beeinträchtigt sei und eine medizinische Behandlung zur Durchführung der Erstbefragung notwendig sei. In dieser Notiz offenbart sich zwar die wünschenswerte Sensibilität gegenüber der Thematik; wie im Folgenden aufgezeigt wird, wurde dieser internen Einschätzung im späteren Verlauf des Verfahrens jedoch nicht genügend Gewicht beigemessen. 5.3 Die Ausgestaltung der Verfügung lässt den beiden internen Aktennotizen erhöhtes Gewicht zukommen, da der vorinstanzliche Entscheid vornehmlich auf die angeblichen Ungereimtheiten zwischen BzP und Bundesanhörung abstellt. Laut der internen Aktennotizen scheinen sich für die Vor-instanz also genügend Hinweise auf eine erhebliche psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Schweiz ergeben zu haben. Bei der Voranmeldung des Transfers in den Kanton wurde den kantonalen Behörden denn auch mit dem Formular "Voranmeldung Spezialfall an Kanton" am 23. Januar 2017 "Psych. Probleme -> verhaltensauffällig" und "Begleitung/Aufforderung für tägliche Verrichtungen (essen, sich waschen etc.)" angezeigt (vgl. Aktenstück A10/8). 5.4 Den Akten sind trotzdem keinerlei Hinweise auf eine medizinische Abklärung - oder auch nur Betreuung - der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Das Versäumnis, entsprechende Abklärungen zur Natur und zum Ausmass der entsprechenden psychischen Beeinträchtigung vorzunehmen respektive vornehmen zu lassen, wiegt schwer. Der Verzicht auf weitere Abklärungen verletzt im vorliegenden Fall die behördliche Untersuchungspflicht, zumal der psychische Zustand der Beschwerdeführerin in der Verfügung als entscheidrelevantes Sachverhaltselement angeführt wird. So hält die Verfügung insbesondere fest, es gebe keine Angaben darüber, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der BzP "nicht zurechnungsfähig oder ausserordentlich psychisch angeschlagen gewesen" sei (vgl. A23/6). Diese Einschätzung ist mit der Aktenlage nicht vereinbar. Das SEM konkretisierte seine eigene Vermutung hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und hielt im Nachgang zur BzP fest, dass verstehende Kommunikation mit ihr schwerfalle und ihr Verhalten an eine Autismus-Spektrum-Störung erinnere (vgl. A6/1). In Anbetracht dieser Aktennotizen stellt sich die Frage, ob überhaupt auf das Protokoll dieser BzP abgestellt werden konnte und kann. 5.5 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin scheinbar zu allen wichtigen Punkten klare Aussagen habe formulieren können und zu Protokoll gab, es gehe ihr besser, vermag bei dieser Aktenlage den Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen nicht zu rechtfertigen. Soweit die Beschwerdeführerin, auf die angeblichen Widersprüche angesprochen, angibt, im Zeitpunkt der BzP sehr krank gewesen zu sein (vgl. A15/22, F129), verstärkt sich der Eindruck, dass sich weitere Abklärungen aufgedrängt hätten. Der Sachverhalt wurde somit von der Vorinstanz weder vollständig noch korrekt erstellt. 5.6 Überdies verletzt das Vorgehen der Vorinstanz die behördliche Begründungspflicht. Soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine psychische Beeinträchtigung abspricht, nachdem diese wiederholt angab, während der BzP krank gewesen zu sein und die Vorinstanz selbst entsprechende Anhaltspunkte sah, verunmöglicht die Qualifizierung der bezeichneten Aktennotizen als (der Einsicht entzogene) interne Akten eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids. In Anbetracht der vorinstanzlichen Verfügung waren die Aktennotizen offensichtlich entscheidrelevant und es hätte in geeigneter Weise Einsicht in diese Dokumente gewährt werden müssen. 5.7 Was die eigentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, so hat sich die Vorinstanz zu wenig damit auseinandergesetzt, dass die Beschwerdeführerin die BzP als Fortsetzung des italienischen Verfahrens zur Relocation verstanden zu haben schien. Die Beschwerdeführerin verwies bereits in der Bundesanhörung auf ihre diesbezüglichen Angaben an die italienischen Behörden und bringt auf Beschwerdeebene erneut vor, dass die BzP im Kontext mit der Befragung in Italien vom 6. Juni 2016 gesehen werden müsse. Angesichts der fragwürdigen Verwertbarkeit der BzP ist die Vorinstanz gehalten, die Unterlagen aus dem Relocation-Programm ebenfalls im Sinne eines relevanten Sachverhaltselements zu würdigen. Das SEM ist im Verfügungszeitpunkt seiner Begründungspflicht auch dadurch nicht nachgekommen, dass es die entsprechende Rechtfertigung der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt hat und keine Bezugnahme auf die Unterlagen der italienischen Behörden erfolgt (in welchen die Vorbringen der Inhaftierung und der Flucht aus der Haft erwähnt sind). 5.8 Im Übrigen ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2019 in der Schweiz ein Kind geboren hat. Aus dem Original-geburtsschein, der sich in den Vorakten befindet (A21/4), ergeben sich keine Hinweise auf den Kindsvater. Die Vorinstanz ist anzuweisen, bei ihren weiteren Abklärungen - unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin - Informationen zur Identität des Vaters ihres Kindes und dessen aufenthaltsrechtlichen Status aktenkundig zu machen. 5.9 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst (reformatorisch) oder weist die Sache ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16, S. 1264). Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und einer entsprechend ungenügenden Begründung. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt sich gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis die Kassation der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführerin bleibt auf diese Weise zudem der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, da im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. September 2019 ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsermittlung und Neu-beurteilung ans SEM zurückzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Somit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (einschliesslich Verzicht auf einen Kostenvorschuss) gegenstandslos.

8. Den im Beschwerdeverfahren vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Daraus folgt, dass auch das Gesuch um Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gegenstandslos wird. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.

2. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 13. September 2019 werden aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay