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E-5435/2018

E-5435/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 20. August 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 2. September 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 18. Mai 2017 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger, arabischer Ethnie, Sunnite und stamme aus Bagdad. Dort habe er bis zur Ausreise gelebt. Er habe die Primarschule absolviert und drei Jahre die Sekundarschule besucht, diese aber nicht abgeschlossen. Er habe vier Schwestern und drei Brüder. Der vierte Bruder, B._______, sei am (...) 2005 in C._______ durch eine Autobombe ums Leben gekommen. Seine Mutter sei am (...) 2007 bei einem Raketenangriff durch die schiitische Al-Mahdi-Miliz getötet worden. Ein Mann namens D._______ sei für diesen Angriff verantwortlich gewesen. Damals hätten sie in E._______ in einem schiitischen Quartier gewohnt. Nach dem Tod der Mutter, und weil es sich um ein schiitisches Quartier gehandelt habe, seien sie nach F._______ gezogen. Am (...) 2007 habe die Familie von der Al-Qaida ein Drohschreiben mit einer Patrone erhalten, weil sie aus einem schiitischen Quartier hergezogen seien. Deshalb seien sie ins Haus des Grossvaters in C._______ gezogen. Zwei Monate nach dem Drohbrief habe die Familie ein Entschuldigungsschreiben erhalten. Die Familie sei nach E._______ in die G._______ gegangen, ein sunnitisches Quartier. In der Folge hätten er und ein Bruder angefangen, in der «(...)» für die amerikanischen (...)zu arbeiten. Er sei dort während (...) Jahren als (...) tätig gewesen. Im Jahr 2010 sei die Familie nach H._______, eine gemischt konfessionelle Ortschaft, gezogen. Ab dem 1. Oktober 2010 habe er Militärdienst geleistet. Vor der Aufnahme habe eine Personenüberprüfung stattgefunden. Er sei am (...) in Bagdad stationiert und in der (...) zuständig gewesen. Im Jahr 2013 hätten Angehörige der schiitischen Miliz (...) ihn entführen wollen, als er in einem (...) unterwegs nach Hause gewesen sei. Zwei Männer seien (...) und hätten nach ihm gefragt. Der (...) habe die beiden Männer abwimmeln können. D._______, der für den Raketenangriff im Jahr 2007 verantwortlich gewesen sei, der seine Mutter getötet habe, und von den amerikanischen (...) gesucht worden sei, habe den Auftrag für die Entführung erteilt, weil er - der Beschwerdeführer - beim Militär gearbeitet habe. Weiter hätten Sunniten, insbesondere nach dem Massaker von Tikrit im Juni 2014, bei welchem viele Schiiten getötet worden seien, Probleme mit der irakischen Regierung und schiitischen Milizen bekommen, so auch er. Ein (...) sei auf ihn zugekommen und habe ihm mit dem Tod gedroht, falls sein (...) nicht überlebe, der bei diesem Massaker verletzt worden sei. Er wisse nicht, ob dieser (...) überlebt habe. Am (...) 2014 seien er und seine Familie vom sogenannten Islamischen Staat (IS) über Facebook bedroht worden. Konkret sei aber nichts vorgefallen. Zwei Tage vor seiner endgültigen Ausreise aus dem Irak habe ihn ein Offizier angerufen und gesagt, er - der Beschwerdeführer - müsse an seiner Stelle an die Front gehen. Dem Offizier habe er geantwortet, er könne dies nicht sofort, da er über (...) Tage verteilt (...) habe. Darauf habe der Offizier entgegnet, er werde einen Ersatzmann an die Front schicken, welchen er nach den Terminen ablösen könne. Am gleichen Tag habe er sein Telefon abgestellt. Der Ersatzmann habe gleichentags den Offizier angerufen und diesem mitgeteilt, er sei nicht aufgetaucht. Ebenfalls zwei Tage vor der Ausreise seien zwei (...) bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten seinem Vater gesagt, er - der Beschwerdeführer - müsse seine Arbeit aufgeben. Möglicherweise habe diese Drohung einen Zusammenhang mit jener des IS aus dem Jahr 2014 gehabt. Er habe seine Familie nach H._______ in Sicherheit gebracht und sei am (...) 2015 mit seinem zivilen Reisepass von Bagdad nach I._______ geflogen und von dort aus gleichentags mit einem Bus mit einem Visum in die Türkei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Ausweise der Mutter und des verstorbenen Bruders, Todesscheine des Bruders und der Mutter, Unterlagen zum Tod des Bruders sowie zu jenem der Mutter, Identitätsdokumente des Vaters, Drohschreiben aus dem Jahr 2007, Gerichtsurteil betreffend Desertion, Screenshot von Facebook mit Drohung, zwei Doppelseiten aus dem Reisepass, verschiedene Zertifikate sowie ein Foto betreffend die Arbeit bei den amerikanischen (...), jeweils in Kopie, und zwei Zertifikate im Original betreffend die Tätigkeit bei den amerikanischen (...), Ausweise/Zutrittskarten aus dem Militärdienst, Namensliste mit Geburtsdaten der Familie sowie ein Foto eines Bruders mit einem Zertifikat. B. Mit Verfügung vom 21. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und stellte ihm die editionspflichtigen Verfahrensakten inklusive einer Kopie des Aktenverzeichnisses zu. C. Mit Eingabe vom 21. September 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, ihm sei vollumfänglich Einsicht in die Akte A11/1 sowie in sämtliche Beweismittel zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A11/1 und zu sämtlichen Beweismitteln zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Diverse Fotos des Beschwerdeführers, ein Printscreen von Google Maps mit einem markierten Grenzübergang sowie jeweils als Fotoausdruck ein Boarding Pass betreffend Flug von Bagdad nach I._______, eine Flugbestätigung, ein irakischer Pass und eine Doppelseite eines Passes mit Stempeln. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A11/1 ab und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und als Beweismittel folgende Dokumente in Kopie ein: Polizeibericht vom (...) 2007, Karte für Rückkehrer, Namensliste der Familie, Todesbescheinigungen der Mutter und des Bruders, Drohschreiben und Doppelseite des Reisepasses. F. Am 12. November 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 28. November 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am 3. Dezember 2018 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.

E. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 4.1 Zunächst ist auf die formellen Rügen in der Beschwerde einzugehen, da diese bei berechtigtem Vorbringen geeignet sind, zur Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Aktenführungspflicht verletzt, indem sie die Beweismittel nicht nummeriert habe. Ohne Nummerierung sei es nicht möglich, sämtliche Beweismittel dem Beweismittelumschlag zuzuordnen beziehungsweise die Vollständigkeit der gewährten Einsicht zu überprüfen. Trotz Gewährung der Akteneinsicht sei nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz das Drohschreiben über Facebook erfasst habe. Aufgrund der fehlenden Nummerierung sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, Einsicht in dieses Dokument zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Beweismittel wurden im Beweismittelumschlag abgelegt und vorne auf dem Umschlag mit dem jeweiligen Beschrieb erfasst (SEM-Akte A13), insbesondere auch die über Facebook übermittelte Drohung. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung, um was für Beweismittel es sich handelt, mithin ist es ihm ohne weiteres möglich, zusammen mit seinem Rechtsvertreter die von ihm selbst eingereichten Dokumente den entsprechenden Ziffern auf dem Beweismittelumschlag zuzuordnen. Die Rüge ist unbegründet.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, da sie ihm die Beweismittel sowie das Aktenstück A11/1 nicht zur Einsicht zugestellt habe. Wie aus der Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2018 hervorgeht, hat die Vorinstanz das Aktenstück A11/1 zu Recht von der Akteneinsicht ausgenommen und in dieser Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Im Weiteren lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass sich die Einreichung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht sowie die Zustellung der Beweismittel durch die Vorinstanz zeitlich überschnitten haben. Deshalb erhielt der Beschwerdeführer in der vorgenannten Verfügung Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist demnach zu verneinen.

E. 4.2.3 Auf Beschwerdeebene macht er sodann geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie es weitgehend unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, namentlich den Tod des Bruders und der Mutter sowie die entsprechenden Beweismittel.

E. 4.2.3.1 Die Vorinstanz hält diesbezüglich in der Vernehmlassung fest, die Vorfälle, bei denen die Mutter und der Bruder ums Leben gekommen seien, werden nicht bestritten. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei wegen dieser Ereignisse aber nicht von einer gezielten Verfolgungssituation auszugehen.

E. 4.2.3.2 Wie sich der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt und von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend festgehalten wird, sind der Tod des Bruders sowie jener der Mutter nicht bestritten worden, mithin bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, die diesbezüglich eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung explizit zu würdigen. Wie sich der angefochtenen Verfügung im Weiteren entnehmen lässt, hat die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel erwähnt und darauf in der Begründung Bezug genommen, soweit es diese als für die Beurteilung des Asylgesuchs relevant erachtete. Die Rüge ist unbegründet.

E. 4.2.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht vorbringt, substantiiert er diese nicht ansatzweise. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Wie sich vorliegend zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich.

E. 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz habe weder die eingereichten Beweismittel übersetzt noch ihm hierfür eine Frist angesetzt. Die Beweismittel betreffen - abgesehen von der als nachgeschoben betrachteten Drohung durch den IS - Tatsachen, welche von der Vorinstanz nicht bestritten werden. Zudem äusserte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zum Inhalt der Beweismittel (vgl. SEM-Akte A24/25 F5 ff.). Für die Vorinstanz bestand insofern keine Veranlassung, diese Beweismittel übersetzen zu lassen beziehungsweise dem Beschwerdeführer hierfür Frist anzusetzen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG liegt nicht vor.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe das Asylverfahren jahrelang verzögert. Stossend sei, dass die Anhörung zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuches stattgefunden habe und die Vorinstanz die Abweisung des Asylgesuches damit begründe, er habe keine ausführlichen und detaillierten Aussagen gemacht. Inwiefern die Verfahrensdauer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellen soll, wird in der Beschwerde nicht substantiiert. Der Beschwerdeführer legt namentlich nicht dar, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Im Übrigen hätte es ihm offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, wenn er mit der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens nicht einverstanden gewesen ist. Die Rüge geht fehl.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist nicht angezeigt und der entsprechende Antrag abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2018 zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Die Angaben zur Desertion wirkten schemenhaft. Er habe ohne grosse Erklärung ausgeführt, am Nachmittag, als er vom Fronteinsatz erfahren habe, das Telefon ausgeschaltet und den Vater angewiesen zu haben, Personen abzuwimmeln, die nach ihm suchen würden. Vor dem Hintergrund des gemäss seinen Angaben ausgeschalteten Telefons, sei nicht nachvollziehbar, wie er erfahren haben will, dass der Ersatzmann den Offizier über sein Verschwinden informiert habe. Insbesondere die Umstände der Ausreise würden wenig plausibel erscheinen. Es verwundere, dass er für den Flug nach I._______ seinen Reisepass verwendet habe. Die Begründung, weshalb dies unproblematisch gewesen sei, sei nicht überzeugend. Selbst bei einer Inlandreise habe er als gesuchte Person damit rechnen müssen, bei der Passkontrolle angehalten zu werden. Zudem seien die Angaben zur Einreise in die Autonome Region Kurdistan (ARK) gemäss den länderspezifischen Gegebenheiten realitätsfremd. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Grenze für Personen ohne kurdische Abstammung und vor allem für aus Bagdad stammende Sunniten praktisch geschlossen respektive eine Einreise nur unter sehr beschränkten Bedingungen möglich gewesen. Betreffend den verwendeten Ausweis habe er sich widersprochen. So habe er zunächst angegeben, mit dem militärischen Ausweis und nicht mit dem zivilen in die ARK gereist zu sein, aber kurz darauf ausgeführt, den kurdischen Behörden seine Tätigkeit beim Militär verheimlicht zu haben. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel würden an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Die Militärausweise belegten die Desertion nicht. Die Gerichtsurteile würden andere Deserteure betreffen und hinsichtlich seiner Desertion kein taugliches Beweismittel darstellen. Zudem habe er in diesem Punkt lediglich verallgemeinernd ausgeführt, nach zehntägiger Abwesenheit werde automatisch eine Untersuchung eröffnet. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit sei fraglich, ob er wegen der Desertion befürchten müsse, aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verfolgt zu werden. Angesichts der Unglaubhaftigkeit könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden. Weiter bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt betreffend die Bedrohungen von schiitischer Seite, den Raketenangriff im Jahr 2007 durch eine schiitische Miliz sowie der Entführungsversuch im Jahr 2013, da der Beschwerdeführer anlässlich der BzP verneint habe, er oder seine Familie seien ins Visier von schiitischen Gruppierungen geraten. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er die verspätete Geltendmachung nicht zu erklären vermögen. Die unsubstantiierten und vagen Ausführungen anlässlich der Anhörung bestärkten die Zweifel. Hinsichtlich des Raketenangriffs im Jahr 2007 habe er selbst erklärt, er wisse nicht, ob es sich um einen gezielten Angriff gehandelt habe. Fragen zu den genauen Umständen des Entführungsversuches sei er ausgewichen. Stattdessen habe er über andere gegen ihn gerichtete Drohungen berichtet. Im Anschluss habe er begonnen, auf lange zurückliegende Ereignisse einzugehen. Auf wiederholte Nachfrage zu den Zusammenhängen habe er vage und floskelhafte Angaben gemacht. Die an der Anhörung vorgebrachten drohenden Verfolgungsmassnahmen am (...) als Folge des Massakers in Tikrit im Jahr 2014 seien als nachgeschoben zu betrachten. Anlässlich der BzP habe er zwar von diesem Massaker gesprochen, aber nicht von einer aufgrund deshalb resultierenden Verfolgung. Die diesbezüglichen Aussagen an der Anhörung seien vage und unsubstantiiert ausgefallen. Angesichts dessen, dass der (...) ihm mit dem Tod gedroht habe, wäre zu erwarten, dass er über die damalige Bedrohungssituation detaillierter hätte Auskunft geben können. Er habe keine Informationen zu allfälligen Entwicklungen in dieser Angelegenheit liefern können, obwohl bis zur Ausreise noch rund ein Jahr vergangen sei. Die Drohung durch den IS sei ebenfalls nachgeschoben. In der BzP habe er davon nichts erwähnt. Die Ausführungen an der Anhörung zur Bedrohungssituation seien vage und unsubstantiiert geblieben. Zum Absender der Nachricht sowie zu allfälligen Entwicklungen in dieser Angelegenheit habe er keine Angaben machen können. Die Schilderungen zur nachgeschobenen Drohung der beiden (...) seien substanzlos geblieben. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, aufzuzeigen, weshalb er annehme, es bestünde einen Zusammenhang zwischen der Drohung der (...) und jener des IS, zumal er an einer anderen Stelle angegeben habe, die Drohungen hätten nichts miteinander zu tun. Die übrigen angeführten Umstände, deren Glaubhaftigkeit nicht bestritten werde, enthielten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Irak in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. So habe er beispielsweise ausgeführt, seine zwei Brüder arbeiteten nach wie vor mit den amerikanischen (...) zusammen und seine Schwester sei (...).

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Seine Ausführungen seien entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht schematisch, sondern ausführlich ausgefallen und enthielten zahlreiche Realkennzeichen. Die Verfolgung habe sich über mehrere Jahre erstreckt und sei komplex. Der summarische Charakter der BzP sei nicht geeignet, um sämtliche Probleme zusammenfassen zu können. Er sei dazu gedrängt worden, sich kurz zu fassen. Ihm könne deshalb nicht fehlende Substantiierung vorgehalten werden. Die Argumentation betreffend das Abschalten des Telefons der Vorinstanz sei nicht stichhaltig. Er habe zwei Telefone besessen, eines für die Arbeit und eines privat. Durch entsprechende Nachfrage hätte die Vorinstanz Klarheit schaffen können. Hinsichtlich des Fluges nach I._______ habe er Beweismittel eingereicht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, zwischen der Kontrolle in Bagdad und jener in der ARK zu differenzieren. Für die Behörden am Flughafen in Bagdad habe es sich um einen Inlandflug gehandelt. Zudem seien die Behörden in Bagdad nicht für die Kontrolle der ARK zuständig. Am Flughafen in Bagdad habe niemand gewusst, dass er von I._______ aus den Irak verlassen würde. Die Reise nach I._______ sei unproblematisch gewesen. Die Kontrolle bei der Einreise seien in I._______ bei einem Inlandflug nicht so intensiv. Am Flughafen in Bagdad gebe es eine militärische sowie eine zivile Kontrolle. Er sei durch die zivile Kontrolle gegangen, weshalb er keine Probleme gehabt habe. Bei früheren Aufenthalten habe er sich mit dem Militärausweis ausgewiesen, bei der endgültigen Ausreise aber nicht. Sodann sei er wegen der Desertion nicht in den Datenbanken der ARK vermerkt. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe er anlässlich der BzP berichtet, er werde von der Regierung und Schiiten gesucht beziehungsweise bedroht, weil er Sunnite sei. Es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihm vorhalte, die Aussagen zum Raketenangriff im Jahr 2007 seien nicht detailliert gewesen. Er habe diesen so genau geschildert, wie es von ihm zehn Jahre danach habe erwartet werden können. Entgegen der vorinstanzlichen Verfügung habe er betreffend den Entführungsversuch im Jahr 2013 nicht ausweichend geantwortet. Die diesbezüglichen Schilderungen seien detailliert ausgefallen. Er habe versucht, aufgrund des komplizierten Sachverhalts die entsprechenden Verknüpfungen aufzuzeigen. Die Vorinstanz beschränke sich sodann unter Ziffer 3 auf Seite 6 der angefochtenen Verfügung auf eine pauschale Parteibehauptung und die Wiederholung des Sachverhalts. Eine eigentliche Argumentation finde darin nicht statt. Hinsichtlich der vorgehaltenen Widersprüche bezüglich der Drohungen des IS und der beiden (...) hätten die Fragen der Vorinstanz ihn verwirrt, was zu Missverständnissen geführt habe. Diese könnten nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden.

E. 6.2.2 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer weiter eine Verletzung von Art. 3 AsylG geltend. Die Vorinstanz verkenne bei ihrer Argumentation, dass die Desertion unabhängig von der Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant sei, sein politisches Profil. Dieses setze sich aus zahlreichen Gefährdungselementen zusammen, namentlich den Tod der Mutter, die Drohungen wegen der Religionszugehörigkeit, das Profil der gesamten Familie, die Tätigkeit für die amerikanischen (...)sowie die Desertion. Seine Familie sei seit Jahren aus religiösen und politischen Gründen im Visier der irakischen Behörden. Die Desertion würde als regimefeindliche Einstellung aufgefasst werden. Bei der Drohung durch den IS auf Facebook handle es sich ebenfalls um asylrelevante Verfolgung. Zudem sei er als Sunnite im Irak der asylrelevanten Verfolgung durch schiitische Milizen und der Regierung ausgesetzt.

E. 6.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Reise des Beschwerdeführers von Bagdad in die Türkei via I._______ sei nicht grundsätzlich angezweifelt worden. Vielmehr werden die dargestellten Umstände der Ausreise vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedrohungslage als nicht plausibel erachtet. Zusammen mit den weiteren Ungereimtheiten lege dies den Schluss nahe, die Desertion sei konstruiert. In der Beschwerde werde keine überzeugende Begründung geliefert, weshalb es nicht problematisch sei, als gesuchter Deserteur mit dem eigenen Pass auszureisen. Die Beweismittel betreffend den Flug nach I._______ seien nicht geeignet, zur Klärung beizutragen. Weiter sei das Vorbringen, die Familie werde seit Jahren von den irakischen Behörden aus religiösen und politischen Gründen verfolgt, nicht nachvollziehbar. Er habe nie geltend gemacht, Probleme mit den irakischen Behörden gehabt zu haben. Die Angriffe durch schiitische Milizen seien nicht als relevante Vorverfolgungsakte zu werten, die künftige Verfolgungshandlungen befürchten liessen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers werde ihm keine mangelnde Substantiierung des Angriffs im Jahr 2007 vorgehalten. Vielmehr sei es ihm trotz Vertiefungsfragen nicht gelungen, eine aktuelle Bedrohungslage zu substantiieren respektive diese in einen kausalen Zusammenhang mit den vorangehenden Ereignissen zu setzen. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Zusammenhänge seien pauschal ausgefallen und liessen einen erlebnisbasierten Bezug vermissen. Der Raketenangriff im Jahr 2007 sei nicht gezielt gewesen. Es sei ihm nicht gelungen, darzulegen, dass für ihn oder seine Familie daraus eine aktuelle Bedrohungslage entstanden wäre.

E. 7.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht ist aber nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).

E. 7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer flog am (...) 2015 von Bagdad nach I._______ und verliess den Irak. Demnach veranlassten der Tod des Bruders im Jahr 2005, der Tod der Mutter im Jahr 2007, das Drohschreiben der Al-Qaida im Juni 2007, der Entführungsversuch im Jahr 2013 sowie die Vorkommnisse nach dem Massaker in Tikrit und die Drohung über Facebook im Juni 2014 ihn nicht unmittelbar zur Ausreise aus dem Irak, mithin fehlt es diesen Ereignissen am flüchtlingsrechtlich erforderlichen Kausalzusammenhang.

E. 7.4 Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer betreffend den Tod der Mutter und des Bruders, das Drohschreiben der Al-Qaida im Juni 2007, den Entführungsversuch, das Massaker in Tikrit sowie die Drohung über Facebook keine konkret gegen ihn gerichteten oder erlittene Nachteile geltend. Seinen Aussagen anlässlich der Anhörung lässt sich entnehmen, dass im Anschluss dieser Vorkommisse nichts Weiteres passiert ist. Nach dem Drohschreiben der Al-Qaida folgte vielmehr ein Entschuldigungsschreiben. Zudem blieb es lediglich bei diesem einen Drohschreiben der Al-Qaida sowie der mündlichen Drohung des (...) nach dem Massaker in Tikrit. Nach der Drohung über Facebook sei ebenfalls nichts Konkretes vorgefallen (vgl. SEM-Akte A24/25 F93). Auch im Zusammenhang mit dem Entführungsversuch im Jahr 2013 erwähnte er keine weiteren Verfolgungsmassnahmen mehr. Diese Vorbringen sind demnach - nebst der mangelnden Kausalität - objektiv gesehen zu wenig schwerwiegend, um diesbezüglich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, mithin sind sie nicht asylrelevant.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer gab weiter an, zwei (...) seien bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten mit seiner Familie beziehungsweise seinem Vater über seine Tätigkeit beim Militär gesprochen und gesagt, er müsse damit aufhören (vgl. SEM-Akte A24/25 F64 und F84). Konkrete Nachteile, die die beiden (...) ihm oder seiner Familie angedroht hätten, hat er keine erwähnt. Unklar bleibt auch, aus welchen Gründen die (...) die Familie des Beschwerdeführers hätten aufsuchen sollen. Dass sie etwas mit dem IS zu tun haben, ist lediglich eine vage Vermutung des Beschwerdeführers (vgl. a.a.O. F93). Dieses Vorbringen ist somit ebenfalls nicht asylrelevant.

E. 7.6 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, da er Sunnite sei, sei er durch schiitische Milizen der asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Aus seinen Ausführungen geht aber nicht hervor, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gezielt verfolgt wurde. Die Asylrelevanz dieses Vorbringens ist zu verneinen (vgl. dazu ausführlich auch Urteil BVGer E-5271/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2 mit Verweis auf BVGE 2008/12). Der unbestrittenermassen schwierigen Situation in Bagdad wurde im vorliegenden Fall mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen

E. 7.7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer hinsichtlich der Desertion geltend, aufgrund seines Profils (Sunnite, Position in sensiblem Bereich des irakischen Militärs, Tätigkeit der Brüder für die amerikanischen [...]) würde er als Regimefeind angesehen werden und unter einem asylrelevanten Malus leiden.

E. 7.7.2 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Dies gilt auch für die staatliche Ahndung von militärstrafrechtlichen Delikten (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemein- oder militärstrafrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine solche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarer-weise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschliche Behandlung, droht; und drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2015/3 E. 5, je m.w.H.).

E. 7.7.3 Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung sind in jedem Fall zwei Elemente notwendig: Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.).

E. 7.7.4 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer als aus Bagdad stammender arabischer Sunnit eine schwerere Strafe zu befürchten hätte als ein kurdischer oder schiitischer Deserteur. Er gab an, nebst den erwähnten Gründen nie Probleme mit den irakischen Behörden oder dem irakischen Militär gehabt zu haben sowie nie in Haft und politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.02). Namentlich machte er auch keine konkreten Probleme mit der irakischen Regierung wegen seiner Religionszugehörigkeit geltend. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass den irakischen Militärbehörden bekannt gewesen war, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder für die amerikanischen (...) tätig gewesen sind, gab er doch an, vor dem Eintritt in den Militärdienst habe eine Personenüberprüfung stattgefunden (vgl. SEM-Akte A24/25 F43). Auf konkrete Nachfrage anlässlich der Anhörung, ob der Bruder wegen der Arbeit für die amerikanischen (...) Probleme bekommen habe, nannte der Beschwerdeführer keine (vgl. a.a.O. F91). Im Zusammenhang mit der Arbeit für die amerikanischen (...) hat der Beschwerdeführer weder anlässlich der BzP noch der Anhörung konkrete Probleme geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, glaubhaft zu machen, dass er wegen Desertion durch ein irakisches Militärgericht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verurteilt worden ist beziehungsweise eine entsprechende Verurteilung zu befürchten hat.

E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine Veränderung der finanziellen Lage aus den Akten hervorgeht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5435/2018 Urteil vom 20. März 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 20. August 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 2. September 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 18. Mai 2017 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger, arabischer Ethnie, Sunnite und stamme aus Bagdad. Dort habe er bis zur Ausreise gelebt. Er habe die Primarschule absolviert und drei Jahre die Sekundarschule besucht, diese aber nicht abgeschlossen. Er habe vier Schwestern und drei Brüder. Der vierte Bruder, B._______, sei am (...) 2005 in C._______ durch eine Autobombe ums Leben gekommen. Seine Mutter sei am (...) 2007 bei einem Raketenangriff durch die schiitische Al-Mahdi-Miliz getötet worden. Ein Mann namens D._______ sei für diesen Angriff verantwortlich gewesen. Damals hätten sie in E._______ in einem schiitischen Quartier gewohnt. Nach dem Tod der Mutter, und weil es sich um ein schiitisches Quartier gehandelt habe, seien sie nach F._______ gezogen. Am (...) 2007 habe die Familie von der Al-Qaida ein Drohschreiben mit einer Patrone erhalten, weil sie aus einem schiitischen Quartier hergezogen seien. Deshalb seien sie ins Haus des Grossvaters in C._______ gezogen. Zwei Monate nach dem Drohbrief habe die Familie ein Entschuldigungsschreiben erhalten. Die Familie sei nach E._______ in die G._______ gegangen, ein sunnitisches Quartier. In der Folge hätten er und ein Bruder angefangen, in der «(...)» für die amerikanischen (...)zu arbeiten. Er sei dort während (...) Jahren als (...) tätig gewesen. Im Jahr 2010 sei die Familie nach H._______, eine gemischt konfessionelle Ortschaft, gezogen. Ab dem 1. Oktober 2010 habe er Militärdienst geleistet. Vor der Aufnahme habe eine Personenüberprüfung stattgefunden. Er sei am (...) in Bagdad stationiert und in der (...) zuständig gewesen. Im Jahr 2013 hätten Angehörige der schiitischen Miliz (...) ihn entführen wollen, als er in einem (...) unterwegs nach Hause gewesen sei. Zwei Männer seien (...) und hätten nach ihm gefragt. Der (...) habe die beiden Männer abwimmeln können. D._______, der für den Raketenangriff im Jahr 2007 verantwortlich gewesen sei, der seine Mutter getötet habe, und von den amerikanischen (...) gesucht worden sei, habe den Auftrag für die Entführung erteilt, weil er - der Beschwerdeführer - beim Militär gearbeitet habe. Weiter hätten Sunniten, insbesondere nach dem Massaker von Tikrit im Juni 2014, bei welchem viele Schiiten getötet worden seien, Probleme mit der irakischen Regierung und schiitischen Milizen bekommen, so auch er. Ein (...) sei auf ihn zugekommen und habe ihm mit dem Tod gedroht, falls sein (...) nicht überlebe, der bei diesem Massaker verletzt worden sei. Er wisse nicht, ob dieser (...) überlebt habe. Am (...) 2014 seien er und seine Familie vom sogenannten Islamischen Staat (IS) über Facebook bedroht worden. Konkret sei aber nichts vorgefallen. Zwei Tage vor seiner endgültigen Ausreise aus dem Irak habe ihn ein Offizier angerufen und gesagt, er - der Beschwerdeführer - müsse an seiner Stelle an die Front gehen. Dem Offizier habe er geantwortet, er könne dies nicht sofort, da er über (...) Tage verteilt (...) habe. Darauf habe der Offizier entgegnet, er werde einen Ersatzmann an die Front schicken, welchen er nach den Terminen ablösen könne. Am gleichen Tag habe er sein Telefon abgestellt. Der Ersatzmann habe gleichentags den Offizier angerufen und diesem mitgeteilt, er sei nicht aufgetaucht. Ebenfalls zwei Tage vor der Ausreise seien zwei (...) bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten seinem Vater gesagt, er - der Beschwerdeführer - müsse seine Arbeit aufgeben. Möglicherweise habe diese Drohung einen Zusammenhang mit jener des IS aus dem Jahr 2014 gehabt. Er habe seine Familie nach H._______ in Sicherheit gebracht und sei am (...) 2015 mit seinem zivilen Reisepass von Bagdad nach I._______ geflogen und von dort aus gleichentags mit einem Bus mit einem Visum in die Türkei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: Ausweise der Mutter und des verstorbenen Bruders, Todesscheine des Bruders und der Mutter, Unterlagen zum Tod des Bruders sowie zu jenem der Mutter, Identitätsdokumente des Vaters, Drohschreiben aus dem Jahr 2007, Gerichtsurteil betreffend Desertion, Screenshot von Facebook mit Drohung, zwei Doppelseiten aus dem Reisepass, verschiedene Zertifikate sowie ein Foto betreffend die Arbeit bei den amerikanischen (...), jeweils in Kopie, und zwei Zertifikate im Original betreffend die Tätigkeit bei den amerikanischen (...), Ausweise/Zutrittskarten aus dem Militärdienst, Namensliste mit Geburtsdaten der Familie sowie ein Foto eines Bruders mit einem Zertifikat. B. Mit Verfügung vom 21. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und stellte ihm die editionspflichtigen Verfahrensakten inklusive einer Kopie des Aktenverzeichnisses zu. C. Mit Eingabe vom 21. September 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, ihm sei vollumfänglich Einsicht in die Akte A11/1 sowie in sämtliche Beweismittel zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A11/1 und zu sämtlichen Beweismitteln zu gewähren. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und er als Flüchtling anzuerkennen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Diverse Fotos des Beschwerdeführers, ein Printscreen von Google Maps mit einem markierten Grenzübergang sowie jeweils als Fotoausdruck ein Boarding Pass betreffend Flug von Bagdad nach I._______, eine Flugbestätigung, ein irakischer Pass und eine Doppelseite eines Passes mit Stempeln. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A11/1 ab und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung und als Beweismittel folgende Dokumente in Kopie ein: Polizeibericht vom (...) 2007, Karte für Rückkehrer, Namensliste der Familie, Todesbescheinigungen der Mutter und des Bruders, Drohschreiben und Doppelseite des Reisepasses. F. Am 12. November 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 28. November 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Am 3. Dezember 2018 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Zunächst ist auf die formellen Rügen in der Beschwerde einzugehen, da diese bei berechtigtem Vorbringen geeignet sind, zur Kassation der angefochtenen Verfügung zu führen. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Aktenführungspflicht verletzt, indem sie die Beweismittel nicht nummeriert habe. Ohne Nummerierung sei es nicht möglich, sämtliche Beweismittel dem Beweismittelumschlag zuzuordnen beziehungsweise die Vollständigkeit der gewährten Einsicht zu überprüfen. Trotz Gewährung der Akteneinsicht sei nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz das Drohschreiben über Facebook erfasst habe. Aufgrund der fehlenden Nummerierung sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, Einsicht in dieses Dokument zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Beweismittel wurden im Beweismittelumschlag abgelegt und vorne auf dem Umschlag mit dem jeweiligen Beschrieb erfasst (SEM-Akte A13), insbesondere auch die über Facebook übermittelte Drohung. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung, um was für Beweismittel es sich handelt, mithin ist es ihm ohne weiteres möglich, zusammen mit seinem Rechtsvertreter die von ihm selbst eingereichten Dokumente den entsprechenden Ziffern auf dem Beweismittelumschlag zuzuordnen. Die Rüge ist unbegründet. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, da sie ihm die Beweismittel sowie das Aktenstück A11/1 nicht zur Einsicht zugestellt habe. Wie aus der Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2018 hervorgeht, hat die Vorinstanz das Aktenstück A11/1 zu Recht von der Akteneinsicht ausgenommen und in dieser Hinsicht den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Im Weiteren lässt sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass sich die Einreichung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht sowie die Zustellung der Beweismittel durch die Vorinstanz zeitlich überschnitten haben. Deshalb erhielt der Beschwerdeführer in der vorgenannten Verfügung Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist demnach zu verneinen. 4.2.3 Auf Beschwerdeebene macht er sodann geltend, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie es weitgehend unterlassen habe, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, namentlich den Tod des Bruders und der Mutter sowie die entsprechenden Beweismittel. 4.2.3.1 Die Vorinstanz hält diesbezüglich in der Vernehmlassung fest, die Vorfälle, bei denen die Mutter und der Bruder ums Leben gekommen seien, werden nicht bestritten. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei wegen dieser Ereignisse aber nicht von einer gezielten Verfolgungssituation auszugehen. 4.2.3.2 Wie sich der angefochtenen Verfügung entnehmen lässt und von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend festgehalten wird, sind der Tod des Bruders sowie jener der Mutter nicht bestritten worden, mithin bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, die diesbezüglich eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung explizit zu würdigen. Wie sich der angefochtenen Verfügung im Weiteren entnehmen lässt, hat die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel erwähnt und darauf in der Begründung Bezug genommen, soweit es diese als für die Beurteilung des Asylgesuchs relevant erachtete. Die Rüge ist unbegründet. 4.2.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht vorbringt, substantiiert er diese nicht ansatzweise. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Wie sich vorliegend zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich. 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Die Vorinstanz habe weder die eingereichten Beweismittel übersetzt noch ihm hierfür eine Frist angesetzt. Die Beweismittel betreffen - abgesehen von der als nachgeschoben betrachteten Drohung durch den IS - Tatsachen, welche von der Vorinstanz nicht bestritten werden. Zudem äusserte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zum Inhalt der Beweismittel (vgl. SEM-Akte A24/25 F5 ff.). Für die Vorinstanz bestand insofern keine Veranlassung, diese Beweismittel übersetzen zu lassen beziehungsweise dem Beschwerdeführer hierfür Frist anzusetzen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG liegt nicht vor. 4.3.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe das Asylverfahren jahrelang verzögert. Stossend sei, dass die Anhörung zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuches stattgefunden habe und die Vorinstanz die Abweisung des Asylgesuches damit begründe, er habe keine ausführlichen und detaillierten Aussagen gemacht. Inwiefern die Verfahrensdauer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellen soll, wird in der Beschwerde nicht substantiiert. Der Beschwerdeführer legt namentlich nicht dar, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen sein soll. Im Übrigen hätte es ihm offen gestanden, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, wenn er mit der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens nicht einverstanden gewesen ist. Die Rüge geht fehl. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs noch des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist nicht angezeigt und der entsprechende Antrag abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung vom 21. August 2018 zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Die Angaben zur Desertion wirkten schemenhaft. Er habe ohne grosse Erklärung ausgeführt, am Nachmittag, als er vom Fronteinsatz erfahren habe, das Telefon ausgeschaltet und den Vater angewiesen zu haben, Personen abzuwimmeln, die nach ihm suchen würden. Vor dem Hintergrund des gemäss seinen Angaben ausgeschalteten Telefons, sei nicht nachvollziehbar, wie er erfahren haben will, dass der Ersatzmann den Offizier über sein Verschwinden informiert habe. Insbesondere die Umstände der Ausreise würden wenig plausibel erscheinen. Es verwundere, dass er für den Flug nach I._______ seinen Reisepass verwendet habe. Die Begründung, weshalb dies unproblematisch gewesen sei, sei nicht überzeugend. Selbst bei einer Inlandreise habe er als gesuchte Person damit rechnen müssen, bei der Passkontrolle angehalten zu werden. Zudem seien die Angaben zur Einreise in die Autonome Region Kurdistan (ARK) gemäss den länderspezifischen Gegebenheiten realitätsfremd. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Grenze für Personen ohne kurdische Abstammung und vor allem für aus Bagdad stammende Sunniten praktisch geschlossen respektive eine Einreise nur unter sehr beschränkten Bedingungen möglich gewesen. Betreffend den verwendeten Ausweis habe er sich widersprochen. So habe er zunächst angegeben, mit dem militärischen Ausweis und nicht mit dem zivilen in die ARK gereist zu sein, aber kurz darauf ausgeführt, den kurdischen Behörden seine Tätigkeit beim Militär verheimlicht zu haben. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel würden an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Die Militärausweise belegten die Desertion nicht. Die Gerichtsurteile würden andere Deserteure betreffen und hinsichtlich seiner Desertion kein taugliches Beweismittel darstellen. Zudem habe er in diesem Punkt lediglich verallgemeinernd ausgeführt, nach zehntägiger Abwesenheit werde automatisch eine Untersuchung eröffnet. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit sei fraglich, ob er wegen der Desertion befürchten müsse, aus einem Grund nach Art. 3 AsylG verfolgt zu werden. Angesichts der Unglaubhaftigkeit könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden. Weiter bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt betreffend die Bedrohungen von schiitischer Seite, den Raketenangriff im Jahr 2007 durch eine schiitische Miliz sowie der Entführungsversuch im Jahr 2013, da der Beschwerdeführer anlässlich der BzP verneint habe, er oder seine Familie seien ins Visier von schiitischen Gruppierungen geraten. Auf entsprechenden Vorhalt hin habe er die verspätete Geltendmachung nicht zu erklären vermögen. Die unsubstantiierten und vagen Ausführungen anlässlich der Anhörung bestärkten die Zweifel. Hinsichtlich des Raketenangriffs im Jahr 2007 habe er selbst erklärt, er wisse nicht, ob es sich um einen gezielten Angriff gehandelt habe. Fragen zu den genauen Umständen des Entführungsversuches sei er ausgewichen. Stattdessen habe er über andere gegen ihn gerichtete Drohungen berichtet. Im Anschluss habe er begonnen, auf lange zurückliegende Ereignisse einzugehen. Auf wiederholte Nachfrage zu den Zusammenhängen habe er vage und floskelhafte Angaben gemacht. Die an der Anhörung vorgebrachten drohenden Verfolgungsmassnahmen am (...) als Folge des Massakers in Tikrit im Jahr 2014 seien als nachgeschoben zu betrachten. Anlässlich der BzP habe er zwar von diesem Massaker gesprochen, aber nicht von einer aufgrund deshalb resultierenden Verfolgung. Die diesbezüglichen Aussagen an der Anhörung seien vage und unsubstantiiert ausgefallen. Angesichts dessen, dass der (...) ihm mit dem Tod gedroht habe, wäre zu erwarten, dass er über die damalige Bedrohungssituation detaillierter hätte Auskunft geben können. Er habe keine Informationen zu allfälligen Entwicklungen in dieser Angelegenheit liefern können, obwohl bis zur Ausreise noch rund ein Jahr vergangen sei. Die Drohung durch den IS sei ebenfalls nachgeschoben. In der BzP habe er davon nichts erwähnt. Die Ausführungen an der Anhörung zur Bedrohungssituation seien vage und unsubstantiiert geblieben. Zum Absender der Nachricht sowie zu allfälligen Entwicklungen in dieser Angelegenheit habe er keine Angaben machen können. Die Schilderungen zur nachgeschobenen Drohung der beiden (...) seien substanzlos geblieben. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, aufzuzeigen, weshalb er annehme, es bestünde einen Zusammenhang zwischen der Drohung der (...) und jener des IS, zumal er an einer anderen Stelle angegeben habe, die Drohungen hätten nichts miteinander zu tun. Die übrigen angeführten Umstände, deren Glaubhaftigkeit nicht bestritten werde, enthielten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Irak in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. So habe er beispielsweise ausgeführt, seine zwei Brüder arbeiteten nach wie vor mit den amerikanischen (...) zusammen und seine Schwester sei (...). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Seine Ausführungen seien entgegen der vorinstanzlichen Ansicht nicht schematisch, sondern ausführlich ausgefallen und enthielten zahlreiche Realkennzeichen. Die Verfolgung habe sich über mehrere Jahre erstreckt und sei komplex. Der summarische Charakter der BzP sei nicht geeignet, um sämtliche Probleme zusammenfassen zu können. Er sei dazu gedrängt worden, sich kurz zu fassen. Ihm könne deshalb nicht fehlende Substantiierung vorgehalten werden. Die Argumentation betreffend das Abschalten des Telefons der Vorinstanz sei nicht stichhaltig. Er habe zwei Telefone besessen, eines für die Arbeit und eines privat. Durch entsprechende Nachfrage hätte die Vorinstanz Klarheit schaffen können. Hinsichtlich des Fluges nach I._______ habe er Beweismittel eingereicht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, zwischen der Kontrolle in Bagdad und jener in der ARK zu differenzieren. Für die Behörden am Flughafen in Bagdad habe es sich um einen Inlandflug gehandelt. Zudem seien die Behörden in Bagdad nicht für die Kontrolle der ARK zuständig. Am Flughafen in Bagdad habe niemand gewusst, dass er von I._______ aus den Irak verlassen würde. Die Reise nach I._______ sei unproblematisch gewesen. Die Kontrolle bei der Einreise seien in I._______ bei einem Inlandflug nicht so intensiv. Am Flughafen in Bagdad gebe es eine militärische sowie eine zivile Kontrolle. Er sei durch die zivile Kontrolle gegangen, weshalb er keine Probleme gehabt habe. Bei früheren Aufenthalten habe er sich mit dem Militärausweis ausgewiesen, bei der endgültigen Ausreise aber nicht. Sodann sei er wegen der Desertion nicht in den Datenbanken der ARK vermerkt. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe er anlässlich der BzP berichtet, er werde von der Regierung und Schiiten gesucht beziehungsweise bedroht, weil er Sunnite sei. Es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihm vorhalte, die Aussagen zum Raketenangriff im Jahr 2007 seien nicht detailliert gewesen. Er habe diesen so genau geschildert, wie es von ihm zehn Jahre danach habe erwartet werden können. Entgegen der vorinstanzlichen Verfügung habe er betreffend den Entführungsversuch im Jahr 2013 nicht ausweichend geantwortet. Die diesbezüglichen Schilderungen seien detailliert ausgefallen. Er habe versucht, aufgrund des komplizierten Sachverhalts die entsprechenden Verknüpfungen aufzuzeigen. Die Vorinstanz beschränke sich sodann unter Ziffer 3 auf Seite 6 der angefochtenen Verfügung auf eine pauschale Parteibehauptung und die Wiederholung des Sachverhalts. Eine eigentliche Argumentation finde darin nicht statt. Hinsichtlich der vorgehaltenen Widersprüche bezüglich der Drohungen des IS und der beiden (...) hätten die Fragen der Vorinstanz ihn verwirrt, was zu Missverständnissen geführt habe. Diese könnten nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. 6.2.2 In der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer weiter eine Verletzung von Art. 3 AsylG geltend. Die Vorinstanz verkenne bei ihrer Argumentation, dass die Desertion unabhängig von der Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant sei, sein politisches Profil. Dieses setze sich aus zahlreichen Gefährdungselementen zusammen, namentlich den Tod der Mutter, die Drohungen wegen der Religionszugehörigkeit, das Profil der gesamten Familie, die Tätigkeit für die amerikanischen (...)sowie die Desertion. Seine Familie sei seit Jahren aus religiösen und politischen Gründen im Visier der irakischen Behörden. Die Desertion würde als regimefeindliche Einstellung aufgefasst werden. Bei der Drohung durch den IS auf Facebook handle es sich ebenfalls um asylrelevante Verfolgung. Zudem sei er als Sunnite im Irak der asylrelevanten Verfolgung durch schiitische Milizen und der Regierung ausgesetzt. 6.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die Reise des Beschwerdeführers von Bagdad in die Türkei via I._______ sei nicht grundsätzlich angezweifelt worden. Vielmehr werden die dargestellten Umstände der Ausreise vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedrohungslage als nicht plausibel erachtet. Zusammen mit den weiteren Ungereimtheiten lege dies den Schluss nahe, die Desertion sei konstruiert. In der Beschwerde werde keine überzeugende Begründung geliefert, weshalb es nicht problematisch sei, als gesuchter Deserteur mit dem eigenen Pass auszureisen. Die Beweismittel betreffend den Flug nach I._______ seien nicht geeignet, zur Klärung beizutragen. Weiter sei das Vorbringen, die Familie werde seit Jahren von den irakischen Behörden aus religiösen und politischen Gründen verfolgt, nicht nachvollziehbar. Er habe nie geltend gemacht, Probleme mit den irakischen Behörden gehabt zu haben. Die Angriffe durch schiitische Milizen seien nicht als relevante Vorverfolgungsakte zu werten, die künftige Verfolgungshandlungen befürchten liessen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers werde ihm keine mangelnde Substantiierung des Angriffs im Jahr 2007 vorgehalten. Vielmehr sei es ihm trotz Vertiefungsfragen nicht gelungen, eine aktuelle Bedrohungslage zu substantiieren respektive diese in einen kausalen Zusammenhang mit den vorangehenden Ereignissen zu setzen. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Zusammenhänge seien pauschal ausgefallen und liessen einen erlebnisbasierten Bezug vermissen. Der Raketenangriff im Jahr 2007 sei nicht gezielt gewesen. Es sei ihm nicht gelungen, darzulegen, dass für ihn oder seine Familie daraus eine aktuelle Bedrohungslage entstanden wäre. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuches des Beschwerdeführers mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht ist aber nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). 7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 7.3 Der Beschwerdeführer flog am (...) 2015 von Bagdad nach I._______ und verliess den Irak. Demnach veranlassten der Tod des Bruders im Jahr 2005, der Tod der Mutter im Jahr 2007, das Drohschreiben der Al-Qaida im Juni 2007, der Entführungsversuch im Jahr 2013 sowie die Vorkommnisse nach dem Massaker in Tikrit und die Drohung über Facebook im Juni 2014 ihn nicht unmittelbar zur Ausreise aus dem Irak, mithin fehlt es diesen Ereignissen am flüchtlingsrechtlich erforderlichen Kausalzusammenhang. 7.4 Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer betreffend den Tod der Mutter und des Bruders, das Drohschreiben der Al-Qaida im Juni 2007, den Entführungsversuch, das Massaker in Tikrit sowie die Drohung über Facebook keine konkret gegen ihn gerichteten oder erlittene Nachteile geltend. Seinen Aussagen anlässlich der Anhörung lässt sich entnehmen, dass im Anschluss dieser Vorkommisse nichts Weiteres passiert ist. Nach dem Drohschreiben der Al-Qaida folgte vielmehr ein Entschuldigungsschreiben. Zudem blieb es lediglich bei diesem einen Drohschreiben der Al-Qaida sowie der mündlichen Drohung des (...) nach dem Massaker in Tikrit. Nach der Drohung über Facebook sei ebenfalls nichts Konkretes vorgefallen (vgl. SEM-Akte A24/25 F93). Auch im Zusammenhang mit dem Entführungsversuch im Jahr 2013 erwähnte er keine weiteren Verfolgungsmassnahmen mehr. Diese Vorbringen sind demnach - nebst der mangelnden Kausalität - objektiv gesehen zu wenig schwerwiegend, um diesbezüglich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, mithin sind sie nicht asylrelevant. 7.5 Der Beschwerdeführer gab weiter an, zwei (...) seien bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten mit seiner Familie beziehungsweise seinem Vater über seine Tätigkeit beim Militär gesprochen und gesagt, er müsse damit aufhören (vgl. SEM-Akte A24/25 F64 und F84). Konkrete Nachteile, die die beiden (...) ihm oder seiner Familie angedroht hätten, hat er keine erwähnt. Unklar bleibt auch, aus welchen Gründen die (...) die Familie des Beschwerdeführers hätten aufsuchen sollen. Dass sie etwas mit dem IS zu tun haben, ist lediglich eine vage Vermutung des Beschwerdeführers (vgl. a.a.O. F93). Dieses Vorbringen ist somit ebenfalls nicht asylrelevant. 7.6 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, da er Sunnite sei, sei er durch schiitische Milizen der asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Aus seinen Ausführungen geht aber nicht hervor, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gezielt verfolgt wurde. Die Asylrelevanz dieses Vorbringens ist zu verneinen (vgl. dazu ausführlich auch Urteil BVGer E-5271/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2 mit Verweis auf BVGE 2008/12). Der unbestrittenermassen schwierigen Situation in Bagdad wurde im vorliegenden Fall mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen 7.7 7.7.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer hinsichtlich der Desertion geltend, aufgrund seines Profils (Sunnite, Position in sensiblem Bereich des irakischen Militärs, Tätigkeit der Brüder für die amerikanischen [...]) würde er als Regimefeind angesehen werden und unter einem asylrelevanten Malus leiden. 7.7.2 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Dies gilt auch für die staatliche Ahndung von militärstrafrechtlichen Delikten (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemein- oder militärstrafrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine solche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage aus einem äusseren oder inneren Merkmal (sog. Politmalus) ist insbesondere in drei Fällen anzunehmen: Erstens wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarer-weise nicht zu genügen vermag; zweitens, wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter oder unmenschliche Behandlung, droht; und drittens, wenn die Strafe der betroffenen Person gegenüber anderen Straftätern erhöht wird (Malus im relativen Sinn) beziehungsweise wenn die Strafe im Verhältnis zur Ernsthaftigkeit der konkreten Tat per se unverhältnismässig hoch ausfällt und damit als exzessiv erscheint (Malus im absoluten Sinn). Auch in den letztgenannten Fällen liegt jedoch nur dann eine für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebende Verfolgung vor, wenn die unverhältnismässige Bestrafung auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruht (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 und 2015/3 E. 5, je m.w.H.). 7.7.3 Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer Strafverfolgung sind in jedem Fall zwei Elemente notwendig: Erstens muss die Strafverfolgung illegitim erscheinen, weil die Tatbegehung untergeschoben worden ist, weil die Strafe nicht verhältnismässig ist oder weil das Strafverfahren klarerweise rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag beziehungsweise im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte droht. Zweitens muss diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.3.1 m.w.H.). 7.7.4 Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer als aus Bagdad stammender arabischer Sunnit eine schwerere Strafe zu befürchten hätte als ein kurdischer oder schiitischer Deserteur. Er gab an, nebst den erwähnten Gründen nie Probleme mit den irakischen Behörden oder dem irakischen Militär gehabt zu haben sowie nie in Haft und politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. SEM-Akte A4/13 Ziff. 7.02). Namentlich machte er auch keine konkreten Probleme mit der irakischen Regierung wegen seiner Religionszugehörigkeit geltend. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass den irakischen Militärbehörden bekannt gewesen war, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder für die amerikanischen (...) tätig gewesen sind, gab er doch an, vor dem Eintritt in den Militärdienst habe eine Personenüberprüfung stattgefunden (vgl. SEM-Akte A24/25 F43). Auf konkrete Nachfrage anlässlich der Anhörung, ob der Bruder wegen der Arbeit für die amerikanischen (...) Probleme bekommen habe, nannte der Beschwerdeführer keine (vgl. a.a.O. F91). Im Zusammenhang mit der Arbeit für die amerikanischen (...) hat der Beschwerdeführer weder anlässlich der BzP noch der Anhörung konkrete Probleme geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, glaubhaft zu machen, dass er wegen Desertion durch ein irakisches Militärgericht aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verurteilt worden ist beziehungsweise eine entsprechende Verurteilung zu befürchten hat. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine Veränderung der finanziellen Lage aus den Akten hervorgeht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: